Urteil
VII R 6/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aufrechnung durch das Finanzamt ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine vor Insolvenzeröffnung vorgenommene anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde.
• Leistungsinhaltliche Umsätze, die zum Entstehen von Umsatzsteuer und Vorsteueransprüchen führen, sind als Rechtshandlungen i.S. der §§ 129 ff. InsO anzusehen und können daher anfechtbar sein.
• Selbst wenn steuerliche Wirkungen nach steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften erst nach Eröffnung eintreten, ist die Leistungserbringung als insolvenzrechtliche Rechtshandlung vor Eröffnung maßgeblich; gegebenenfalls greift § 131 InsO ein, wenn die Rechtshandlung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach vorgenommen worden ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Aufrechnung des Finanzamts bei durch Leistung begründeter Vorsteuervergütung (§ 96 Abs.1 Nr.3 InsO) • Eine Aufrechnung durch das Finanzamt ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine vor Insolvenzeröffnung vorgenommene anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde. • Leistungsinhaltliche Umsätze, die zum Entstehen von Umsatzsteuer und Vorsteueransprüchen führen, sind als Rechtshandlungen i.S. der §§ 129 ff. InsO anzusehen und können daher anfechtbar sein. • Selbst wenn steuerliche Wirkungen nach steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften erst nach Eröffnung eintreten, ist die Leistungserbringung als insolvenzrechtliche Rechtshandlung vor Eröffnung maßgeblich; gegebenenfalls greift § 131 InsO ein, wenn die Rechtshandlung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach vorgenommen worden ist. Der Kläger war vorläufiger Insolvenzverwalter der R GmbH und erhielt für seine Tätigkeit eine vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung, deren Umsatzsteuer er als Vorsteuer in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung anmeldete. Das Finanzamt verrechnete diesen Vorsteuerbetrag mit vorinsolvenzlichen Umsatzsteuerschulden der Schuldnerin und erließ hierüber einen Abrechnungsbescheid. Das Finanzgericht hielt die Aufrechnung für zulässig; der Kläger rügte, das Finanzamt habe die Aufrechnungsmöglichkeit durch anfechtbare Rechtshandlungen erlangt und focht die Entscheidung an. Das Finanzamt hob den Bescheid auf; der Kläger begehrt jedoch weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheids. Streitentscheidend ist, ob die Leistungserbringung und daraus resultierende Vorsteueransprüche als anfechtbare Rechtshandlungen i.S. der Insolvenzanfechtung anzusehen sind und ob §§ 96, 129 ff., 130 oder 131 InsO einschlägig sind. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist gemäß § 100 Abs.1 Satz4 FGO zulässig; der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung wegen eines parallel ruhenden gleichgelagerten Verfahrens. • Anwendbarkeit § 96 Abs.1 Nr.3 InsO: Die Norm soll Anfechtungsregeln für Fälle schützen, in denen ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat; sie schränkt § 94 InsO zugunsten der Insolvenzmasse ein. • Begriff der Rechtshandlung: Leistungserbringungen, die zum Entstehen von Umsatzsteuer und Vorsteuer führen, sind als vom Willen getragene Rechtshandlungen i.S. der §§129 ff. InsO zu qualifizieren und können gläubigerbenachteiligende Wirkungen auslösen. • Kausalität und Abtrennbarkeit: Auch wenn eine Leistung mehrere Rechtswirkungen hat, ist anfechtbar, was konkrete gläubigerbenachteiligende Wirkungen verursacht; es kommt auf die natürliche, nicht hinwegzudenkende Bedingung der Rechtshandlung für die Aufrechnungsmöglichkeit an. • Zeitpunkt der Rechtshandlung: Für die insolvenzrechtliche Beurteilung kommt es auf die tatsächliche Leistungserbringung vor Eröffnung an; § 140 Abs.3 InsO ist jedenfalls entsprechend anwendbar, weil hier gesetzliche Bedingungen (steuerverfahrensrechtliche Wirkungen) vorliegen. • Alternativtatbestand § 131 InsO: Selbst wenn Voraussetzungen des §130 InsO nicht nachweisbar sind, liegt nach Feststellungen die anfechtbare Rechtshandlung im relevanten Zeitraum (nach Stellung des Insolvenzantrags), sodass §131 InsO greift und die Aufrechnung unzulässig ist. • Ergebnis der Anwendung: Da das Finanzamt durch die vorinsolvenzlichen Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters die Möglichkeit zur Aufrechnung erlangt hat, steht §96 Abs.1 Nr.3 InsO der Wirksamkeit der vom Finanzamt erklärten Aufrechnung entgegen. Der angefochtene Abrechnungsbescheid war rechtswidrig, soweit er den Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin durch Verrechnung mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen ausweist. Das Finanzamt konnte die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte, anfechtbare Rechtshandlung (Leistungserbringung) erlangen; nach § 96 Abs.1 Nr.3 InsO ist eine solche Aufrechnung unzulässig. Die Klage ist demnach erfolgreich, die Aufrechnung ist dem Insolvenzrecht zufolge nicht wirksam und die Vorsteuervergütungsforderung ist unabhängig von der vom Finanzamt erklärten Verrechnung zu beachten. Damit erhält der Kläger die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids zum angefochtenen Umfang.