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Beschluss

III S 17/09 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) beim BFH besteht kein gesetzlicher Vertretungszwang; die Vertretungsregelung in § 62 Abs. 4 FGO ändert nichts an der bisherigen Rechtslage. • Die Rechtsverfolgung hat nach § 142 FGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung von der BFH-Rechtsprechung abweicht. • Die Einstellung des Insolvenzverfahrens und die spätere Erledigung des Zwischenstreits steht der Bewertung der Erfolgsaussichten nicht entgegen. • Sind die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nach der Erklärung des Antragsstellers gegeben, ist PKH zu bewilligen. • Bei bestehendem Vertretungszwang vor dem BFH ist dem Antragsteller ein Prozessbevollmächtigter (hier Steuerberater) nach § 142 Abs.2 FGO i.V.m. § 121 Abs.1 ZPO beizuordnen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Steuerberaters beim BFH • Für den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) beim BFH besteht kein gesetzlicher Vertretungszwang; die Vertretungsregelung in § 62 Abs. 4 FGO ändert nichts an der bisherigen Rechtslage. • Die Rechtsverfolgung hat nach § 142 FGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung von der BFH-Rechtsprechung abweicht. • Die Einstellung des Insolvenzverfahrens und die spätere Erledigung des Zwischenstreits steht der Bewertung der Erfolgsaussichten nicht entgegen. • Sind die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nach der Erklärung des Antragsstellers gegeben, ist PKH zu bewilligen. • Bei bestehendem Vertretungszwang vor dem BFH ist dem Antragsteller ein Prozessbevollmächtigter (hier Steuerberater) nach § 142 Abs.2 FGO i.V.m. § 121 Abs.1 ZPO beizuordnen. Der Kläger beantragte PKH und die Beiordnung seines Steuerberaters für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts. Das FG hatte das Klageverfahren wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers als unterbrochen angesehen und den Kläger bei gegebenem Passivprozess als nicht prozessführungsbefugt bewertet. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision u.a. zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren eingestellt und die Parteien erklärten den Zwischenstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger legte eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Das Verfahren vor dem BFH entscheidet über die Bewilligung der beantragten PKH und die Beiordnung des Steuerberaters als Prozessbevollmächtigten. • Kein Vertretungszwang für den PKH-Antrag beim BFH: Die frühere Rechtslage nach § 62a Abs.1 FGO a.F. blieb trotz Einführung von § 62 Abs.4 FGO unverändert, sodass ein besonderer Vertretungszwang für den PKH-Antrag nicht besteht. • Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung: Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene FG-Urteil von der BFH-Rechtsprechung abweicht. Insbesondere beruht die Abweichung auf einer einengenden Sichtweise zur Einordnung als Aktiv- oder Passivprozess, indem das FG ausschließlich auf den Festsetzungsteil des Bescheids abstellt und nicht darauf, ob bei Obsiegen des Insolvenzschuldners die Insolvenzmasse vergrößert würde. • Erledigung des Zwischenstreits: Die zwischenzeitliche Einstellung des Insolvenzverfahrens und die Erledigung des Zwischenstreits ändern nichts an der vorläufigen Beurteilung der Erfolgsaussichten; frühere Senatsentscheidungen bestätigen, dass dies die Bewilligung von PKH nicht ausschließt. • Persönliche Voraussetzungen: Aus der vorgelegten Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH vorliegen. • Beiordnung des Prozessbevollmächtigten: Wegen des vor dem BFH bestehenden Vertretungszwangs nach § 62 Abs.4 FGO ist dem Kläger gemäß § 142 Abs.2 FGO i.V.m. § 121 Abs.1 ZPO der beantragte Steuerberater als Vertreter beizuordnen. • Kostenentscheidung: Es werden keine Gerichtsgebühren festgesetzt, da nach den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes keine Gebühren entstehen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist begründet. Dem Kläger werden nach den vorgelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für PKH zuerkannt. Aufgrund der abweichenden Rechtsauffassung des FG gegenüber der BFH-Rechtsprechung bestehen hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 142 FGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO. Wegen des vor dem BFH geltenden Vertretungszwangs wird dem Kläger der beantragte Steuerberater als Prozessbevollmächtigter nach § 142 Abs.2 FGO i.V.m. § 121 Abs.1 ZPO beizuordnen. Es erfolgt keine Kostenentscheidung, da keine Gerichtsgebühren anfallen.