Urteil
VI R 16/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterhaltsaufwendungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Eltern können nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum jeweiligen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden; eine zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist nicht anzurechnen.
• Die Finanzgerichte dürfen bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Unterhaltsempfänger keine willkürlichen oder unzureichend begründeten Schlüsse ziehen; die Überzeugungsbildung muss den Denkgesetzen entsprechen und nachvollziehbar begründet sein.
• Zur Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Krankheitskosten dürfen Finanzgerichte die Sachkunde nicht ersetzen; sie haben von Amts wegen ein medizinisches Gutachten einzuholen, wenn die Parteien hierfür keinen qualifizierten Nachweis vorlegen.
• Zeitlich vor oder nach der Zahlung liegende Unterhaltsleistungen sind bei der Prüfung der tatsächlichen Bedürftigkeit zu berücksichtigen; eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags ist zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit von Auslandsunterhalt und medizinisch veranlassten Möbelanschaffungen • Unterhaltsaufwendungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Eltern können nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum jeweiligen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden; eine zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist nicht anzurechnen. • Die Finanzgerichte dürfen bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Unterhaltsempfänger keine willkürlichen oder unzureichend begründeten Schlüsse ziehen; die Überzeugungsbildung muss den Denkgesetzen entsprechen und nachvollziehbar begründet sein. • Zur Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Krankheitskosten dürfen Finanzgerichte die Sachkunde nicht ersetzen; sie haben von Amts wegen ein medizinisches Gutachten einzuholen, wenn die Parteien hierfür keinen qualifizierten Nachweis vorlegen. • Zeitlich vor oder nach der Zahlung liegende Unterhaltsleistungen sind bei der Prüfung der tatsächlichen Bedürftigkeit zu berücksichtigen; eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags ist zu prüfen. Die Kläger sind verheiratet und machten in ihren Einkommensteuererklärungen für 2003 und 2004 Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebenden Eltern des Klägers sowie Krankheitskosten für ihr Kind geltend. Für 2003 beantragten sie u.a. den Abzug von 4.800 € für Schlafzimmermöbel und einer Couchgarnitur und 5.200 € an Unterhaltszahlungen; für 2004 beantragten sie 5.000 € Unterhalt. Sie legten Unterhaltsbescheinigungen und Überweisungsbelege vor. Das Finanzamt berücksichtigte nur geringfügige Krankheitskosten und keine Unterhaltszahlungen; das Finanzgericht wies die Klagen ab. Die Revision rügt materielle Rechtsfehler und betrifft die Frage der Abzugsfähigkeit nach § 33a Abs. 1 EStG sowie den Nachweis medizinischer Indikation nach § 33 EStG. • Revision ist begründet; Fall wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Rechtliche Grundlage für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist § 33a Abs. 1 EStG; dieser erlaubt den Abzug bis zu den gesetzlich bestimmten Höchstbeträgen (7.188 € für 2003, 7.680 € für 2004) ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG. • Das Finanzgericht hat 2003 fälschlich auf eine zumutbare Belastung abgestellt; dies widerspricht der Sonderregelung des § 33a EStG und ist rechtsfehlerhaft. • Für 2004 hat das Finanzgericht seine Überzeugung nicht ausreichend begründet; es fehlt an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, die Unterhaltsempfänger hätten weitere Einnahmen verschwiegen. Solche Schlussfolgerungen müssen logisch und nachvollziehbar aus den festgestellten Tatsachen folgen und dürfen nicht gegen Denkgesetze verstoßen. • Bei der Neubewertung hat das Finanzgericht zu prüfen, ob die Leistungen tatsächlich Bedürftigkeit begründen und ob eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags vorzunehmen ist; es ist dabei zu berücksichtigen, dass Zahlungen am Jahresende 2003 den Empfängern in 2004 zur Verfügung standen und damit für deren Bedarf relevant sind. • Verwaltungsanweisungen sind grundsätzlich nicht normativ bindend, können aber bei pflichtgemäßem Verwaltungsermessen als Selbstbindung der Verwaltung gelten und sind zu berücksichtigen, etwa Regeln zur Berücksichtigung vierteljährlicher Zahlungen. • Bezüglich der als Krankheitskosten geltend gemachten Möbelbestellungen genügt fehlender Nachweis durch amtsärztliche Atteste nicht mehr als genereller Ausschluss; das Finanzgericht hat jedoch die medizinische Indikation zu klären und gegebenenfalls von Amts wegen ein medizinisches Gutachten einzuholen (§ 76 FGO). Gelingt der Nachweis, ist der Abzug nicht allein wegen eines Gegenwerts ausgeschlossen; ein "Neu für Alt"-Vorteil ist aber zu berücksichtigen und vom Finanzgericht zu ermitteln. Die Revision der Kläger war erfolgreich. Der BFH hebt die angefochtene Entscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht hat insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG erfüllt sind, also die Bedürftigkeit der ausländischen Unterhaltsempfänger und gegebenenfalls eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags vorzunehmen ist; dabei sind auch Zahlungen am Jahresende zu berücksichtigen. Ferner muss das Finanzgericht die medizinische Indikation der Möbelanschaffungen klären und erforderlichenfalls von Amts wegen ein medizinisches Gutachten einholen; bei erfolgreichem Nachweis ist der Abzug zu gewähren, wobei ein etwaiger Vorteil durch Neuanschaffung (Neu für Alt) vom Finanzgericht zu ermitteln ist.