Beschluss
V B 119/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versicherungsteuer stellt keine gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dar und ist daher nicht als Vorsteuer abziehbar.
• Eine Frage ist nur zulassungsfähig zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist; offensichtlich beantwortbare Fragen sind nicht klärungsbedürftig.
• Eine richtlinienkonforme Auslegung, die die Nichtabzugsfähigkeit der Versicherungsteuer bestätigt, kann nicht ohne weitere Darlegungen verfassungsrechtliche Bedenken begründen, die eine Verfassungsbeschwerde rechtfertigen würden.
Entscheidungsgründe
Versicherungsteuer ist keine abziehbare Vorsteuer • Die Versicherungsteuer stellt keine gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dar und ist daher nicht als Vorsteuer abziehbar. • Eine Frage ist nur zulassungsfähig zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist; offensichtlich beantwortbare Fragen sind nicht klärungsbedürftig. • Eine richtlinienkonforme Auslegung, die die Nichtabzugsfähigkeit der Versicherungsteuer bestätigt, kann nicht ohne weitere Darlegungen verfassungsrechtliche Bedenken begründen, die eine Verfassungsbeschwerde rechtfertigen würden. Der Kläger, Unternehmer und Berufshaftpflichtversicherter, begehrt den Vorsteuerabzug der von ihm gezahlten Versicherungsteuer auf Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung. Das Finanzgericht hatte dies abgelehnt mit der Begründung, Versicherungsteuer sei nicht als Mehrwertsteuer bzw. gesetzlich geschuldete Steuer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusehen. Der Kläger rügte hiergegen die Nichtzulassung der Revision und machte zudem verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Der Bundesfinanzhof prüfte, ob die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und die Revision daher wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen sei, sowie ob verfassungsrechtliche Einwände tragfähig dargelegt sind. • Zulassungsgrund: Nach ständiger Rechtsprechung setzt Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung voraus, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist; eine Frage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie eindeutig wie vom Finanzgericht beantwortet werden kann. • Rechtsgrundlage und Maßstab: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG entspricht in Ergebnis Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG; richtlinienkonforme Auslegung ist vorrangig. • Beurteilung der Versicherungsteuer: Die Merkmale einer Mehrwertsteuer nach EuGH-Rechtsprechung sind vierfach: allgemeine Geltung für alle Geschäfte, Proportionalität zur Gegenleistung, Erhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe und Vorsteuerabzug zur Vermeidung kumulativer Belastung. Die Versicherungsteuer erfüllt diese Merkmale nicht, weil sie nur auf Versicherungsverträge beschränkt ist und das nationale Versicherungsteuergesetz keinen Vorsteuerabzug vorsieht. • Europarechtliche Rechtsprechung: Der EuGH hat die Versicherungsprämiensteuer als keine Mehrwertsteuer eingeordnet; diese Erwägungen lassen sich auf die deutsche Versicherungsteuer übertragen. • Folgerung für § 15 UStG: Da Versicherungsteuer weder Mehrwertsteuer noch ‚gesetzlich geschuldete Steuer‘ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. • Verfassungsrechtliche Rüge: Die bloße Behauptung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung genügt nicht; der Kläger hat nicht dargelegt, dass die richtlinienkonforme Auslegung des § 15 UStG im Revisionsverfahren eine zulässige Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG begründen würde. • Entscheidungsbedarf: Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, daher ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen; Teile der Nichtzulassungsbeschwerde sind unzulässig, andere unbegründet. Der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird für einen Teilbereich Unzulässigkeit und für den übrigen Teil Mangel an Erfolg bescheinigt; die Revision wird nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Entscheidender Grund ist, dass die Versicherungsteuer keine Mehrwertsteuer im Sinne der einschlägigen Richtlinie und damit keine gesetzlich geschuldete Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist, weshalb ein Vorsteuerabzug auszuschließen ist. Zudem hat der Kläger verfassungsrechtliche Einwände nicht hinreichend substantiiert dargelegt, sodass auch insoweit kein Anlass für eine weitergehende Verfahrenszulassung besteht. Insgesamt verliert der Kläger mit seiner Beschwerde, weil die rechtliche Bewertung des Finanzgerichts der richtlinienkonformen Auslegung entspricht und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt.