Urteil
620 KLs 2/22
LG Hamburg 20. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0323.620KLS2.22.00
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Leitsätze
1. Leistender i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann auch ein Strohmann sein, sofern er aus dem zugrundeliegenden Vertrag zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet ist.(Rn.1394)
2. Unbeachtlich ist ein Strohmanngeschäft, das nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und einem Hintermann eintreten sollen.(Rn.1395)
3. Strafbar gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist der Steuerpflichtige, der im Rahmen der Steuererklärung Umsatzsteuer aus einer Abdeckrechnung abzieht in dem Wissen, dass der Aussteller nicht identisch ist mit dem Erbringer der abgerechneten Leistung.(Rn.1401)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 23. März 2023 ist durch Beschluss vom 14. Juli 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Der Angeklagte H. wird wegen Steuerhinterziehung in 44 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren und 2 (zwei) Monaten
verurteilt.
2. Der Angeklagte A3 wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 27 Fällen sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 7 (sieben) Monaten
verurteilt.
3. Der Angeklagte A. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
4. Der Angeklagte M. wird wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
5. Der Angeklagte B. wird wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
6. Der Angeklagte A1 wird wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in neun tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
7. Der Angeklagte S. wird wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte S. freigesprochen.
8. Der Angeklagte A4 wird wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von
200 Tagessätzen zu je 90 EUR
verurteilt.
Dem Angeklagten A4 wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 500 EUR, fällig jeweils am 1. eines Monats und erstmals fällig am 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Zahlt er eine Rate nicht rechtzeitig, so entfällt die Ratenzahlungsbefugnis.
9. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird
gegen die S. B. S. GmbH in Höhe von 342.428 EUR,
gegen die B. & S. GmbH in Höhe von 312.886 EUR
und gegen die M. G. GmbH in Höhe von 381.810 EUR
angeordnet.
10. Die Einziehung der Pistole Zoraki, Modell 906, Kaliber 7,65 mm Browning und der fünf Patronen GECO, Kaliber 7, 65 mm Browning (Barcode: ) sowie der 17 Patronen Kaliber 9 mm Browning kurz (Barcode: ) wird angeordnet.
11. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind. Im Umfang des Teilfreispruchs des Angeklagten S. fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten S. der Staatskasse zur Last. Den Einziehungsbeteiligten werden die durch ihre jeweilige Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
Für den Angeklagten M.:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 Alt. 2, §§ 53, 56 Abs. 1 bis 3 StGB.
Für den Angeklagten A.:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, §§ 27, 49 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB.
Für den Angeklagten A1:
§ 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, §§ 27, 49 Abs. 1, §§ 52, 53, 56 Abs. 1 bis 3 StGB.
Für den Angeklagten B.:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 Alt. 2, §§ 53, 56 Abs. 1 bis 3 StGB.
Für den Angeklagten A3:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2 b, § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG §§ 27, 49 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB.
Für den Angeklagten S.:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, §§ 53, 56 Abs. 1 bis 3 StGB.
Für den Angeklagten H.:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, §§ 27, 53 StGB.
Für den Angeklagten A4:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, §§ 42, 53 StGB
Für die Einziehungsbeteiligten:
§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistender i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann auch ein Strohmann sein, sofern er aus dem zugrundeliegenden Vertrag zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet ist.(Rn.1394) 2. Unbeachtlich ist ein Strohmanngeschäft, das nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und einem Hintermann eintreten sollen.(Rn.1395) 3. Strafbar gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist der Steuerpflichtige, der im Rahmen der Steuererklärung Umsatzsteuer aus einer Abdeckrechnung abzieht in dem Wissen, dass der Aussteller nicht identisch ist mit dem Erbringer der abgerechneten Leistung.(Rn.1401) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 23. März 2023 ist durch Beschluss vom 14. Juli 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Der Angeklagte H. wird wegen Steuerhinterziehung in 44 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 2 (zwei) Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte A3 wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 27 Fällen sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 7 (sieben) Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte A. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. 4. Der Angeklagte M. wird wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 5. Der Angeklagte B. wird wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 6. Der Angeklagte A1 wird wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in neun tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 7. Der Angeklagte S. wird wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte S. freigesprochen. 8. Der Angeklagte A4 wird wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 90 EUR verurteilt. Dem Angeklagten A4 wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 500 EUR, fällig jeweils am 1. eines Monats und erstmals fällig am 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Zahlt er eine Rate nicht rechtzeitig, so entfällt die Ratenzahlungsbefugnis. 9. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird gegen die S. B. S. GmbH in Höhe von 342.428 EUR, gegen die B. & S. GmbH in Höhe von 312.886 EUR und gegen die M. G. GmbH in Höhe von 381.810 EUR angeordnet. 10. Die Einziehung der Pistole Zoraki, Modell 906, Kaliber 7,65 mm Browning und der fünf Patronen GECO, Kaliber 7, 65 mm Browning (Barcode: ) sowie der 17 Patronen Kaliber 9 mm Browning kurz (Barcode: ) wird angeordnet. 11. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind. Im Umfang des Teilfreispruchs des Angeklagten S. fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten S. der Staatskasse zur Last. Den Einziehungsbeteiligten werden die durch ihre jeweilige Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten M.: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 Alt. 2, §§ 53, 56 Abs. 1 bis 3 StGB. Für den Angeklagten A.: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, §§ 27, 49 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB. Für den Angeklagten A1: § 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, §§ 27, 49 Abs. 1, §§ 52, 53, 56 Abs. 1 bis 3 StGB. Für den Angeklagten B.: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 Alt. 2, §§ 53, 56 Abs. 1 bis 3 StGB. Für den Angeklagten A3: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2 b, § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG §§ 27, 49 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB. Für den Angeklagten S.: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, §§ 53, 56 Abs. 1 bis 3 StGB. Für den Angeklagten H.: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, §§ 27, 53 StGB. Für den Angeklagten A4: § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, §§ 42, 53 StGB Für die Einziehungsbeteiligten: § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB (Die schriftlichen Urteilsgründe wurden bezogen auf den Angeklagten A4 nach Rechtskraft gem. § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzt. Hinsichtlich des Teilfreispruchs des Angeklagten S. erfolgte eine Abkürzung der Urteilsgründe nach § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO). Dem Verfahren liegen Umsatzsteuerhinterziehungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Abdeckrechnungen durch sog. Servicegesellschaften im Gerüstbaugewerbe zugrunde. Der Angeklagte H. übernahm spätestens im Januar 2019 die Leitung der K. GmbH und der O. GmbH als faktischer Geschäftsführer. Bei den beiden Gesellschaften handelte es sich um sogenannte Servicegesellschaften, die später durch die ML GmbH und die S. B. S. GmbH abgelöst wurden. Auch diese wurden vom Angeklagten H. verantwortlich aus einem Büro im M. in H. heraus geführt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gab der Angeklagte H. für die vier Servicegesellschaften unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen ab, die zur einer Verkürzung von Steuern in Höhe von rund 2 Millionen EUR führten. Das gelang, indem er in den Umsatzsteuervoranmeldungen für alle vier Servicegesellschaften fingierte Vorsteuern aus Scheinrechnungen mit Umsätzen aus Scheinrechnungen gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG verrechnete. Bezogen auf die ML GmbH erklärte er zudem Umsätze aus Scheinrechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG zu niedrig. Der Angeklagte hatte bereits bei Abgabe einer jeden Umsatzsteuervoranmeldung vor, die umsatzsteuerlichen Aufwendungen dauerhaft zu ersparen und den Inhalt der Voranmeldungen nicht durch Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung zu korrigieren, welche auch nicht abgegeben wurden. Das Geschäftsfeld der K. GmbH, der O. GmbH, der ML GmbH und der S. B. S. GmbH bestand im Verkauf von Schein- oder Abdeckrechnungen gegen „Provision“ an die sog. „Kunden“, von denen zumindest ein Teil selbstständig nicht angemeldete Gerüstbaugewerbe betrieb und die eingesetzte Schwarzarbeit sowie die eigene Unternehmereigenschaft verschleiern wollte. Damit das deliktische System nicht auffiel, wurde den Kunden als weiterer Service angeboten, dass einige ihrer Arbeiter und sie selbst, hinsichtlich derer die Servicegesellschaften dann auch die Lohnbuchhaltung erledigten, zum Schein bei der jeweils aktiven Servicegesellschaft zur Sozialversicherung angemeldet werden konnten. Die Servicegesellschaften vereinnahmten die Rechnungsbeträge und leiteten diese nach Abzug der Provision und der Kosten an die Kunden weiter. Der Angeklagte A1 war vom 10. April 2019 bis zum 19. Dezember 2019 formeller Geschäftsführer der ML GmbH. In der Zeit vom 16. Januar 2020 bis 30. September 2020 sowie seit dem 6. Januar 2021 war bzw. ist er formeller Geschäftsführer der S. B. S. GmbH. Während der Zeiten seiner Geschäftsführerbestellungen bestand die Aufgabe des Angeklagten A1 maßgeblich darin, auf Weisung des Angeklagten H. Bargeld von den Geschäftskonten der ML GmbH und der S. B. S. GmbH abzuheben und dieses dem Angeklagten H. zur Verfügung zu stellen, damit er die Kickbackzahlungen an die Kunden leisten konnte. Vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020 war er zum Schein bei der ML GmbH als Arbeitnehmer angestellt und trug dadurch dazu bei, dass die Gesellschaft nach außen den Anschein eines aktiven Gerüstbauunternehmens erwecken und ihren Betrieb fortsetzen konnte. Er rechnete damit und nahm billigend in Kauf, dass der Angeklagte H. Umsätze der ML GmbH und der S. B. S. GmbH zu niedrig erklärt bzw. mit fingierten Vorsteuern gegenrechnet. Auf diese Weise verkürzte er täterschaftlich Umsatzsteuern in Höhe von rund 585.000 EUR und trug als Gehilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von insgesamt weiteren rund 308.000 EUR bei. Der Angeklagte A4 arbeitete unter der Leitung des Angeklagten H. von Februar bis Oktober 2021 als Rechnungsschreiber im M.. Seine Aufgabe bestand darin, unter anderem für die ML GmbH und die S. B. S. GmbH auf Anforderung der Kunden die gekauften Abdeckrechnungen zu schreiben. Er wusste, dass der Angeklagte H., mit dem er sich zumindest konkludent zur Tatbegehung zusammengeschlossen hatte, unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben würde und rechnete auch mit Umsatzsteuerverkürzungen zugunsten der S. B. S. GmbH im I. und II. Quartal 2021 in Höhe von insgesamt knapp 214.000 EUR. Die Angeklagten A. und A3 waren selbstständige Gerüstbauunternehmer und wichtige Kunden der Servicegesellschaften bzw. des Angeklagten H.. Beide kauften über die Jahre von allen vier Gesellschaften Rechnungen gegen Zahlung von Provisionen, ließen zum Schein sich selbst oder eigene Arbeiter bei der jeweils aktiven Gesellschaft als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmelden und erhielten die von ihren Auftragsgebern gezahlten Rechnungssummen nach Abzug von Umsatzsteuer, verauslagter Kosten und der Provision in bar ausgezahlt. Davon konnten sie ihre „schwarz“ beschäftigten Arbeiter bezahlen und den Restbetrag für sich vereinnahmen. Die Angeklagten A. und A3 hielten es zumindest ernsthaft für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass zugunsten der Servicegesellschaften Umsätze zu niedrig erklärt bzw. mit fingierten Vorsteuern gegengerechnet wurden und dass sie durch die Nutzung der Dienste der Servicegesellschaften gegen Provisionszahlung und ihre scheinbare Arbeitnehmereigenschaft dazu beitrugen, dass die Taten ohne Entdeckung begangen werden konnten. Die B. & S. GmbH war ein zentraler Auftraggeber des Angeklagten A3. Der Angeklagte B. war und ist der Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Angeklagte S. leitete ab Februar 2019 die Betriebsstätte in H., in deren Auftrag der Angeklagte A3 Gerüstbauleistungen erbrachte, über die unter Ausweis der Umsatzsteuer mit Rechnungen der Servicegesellschaften abgerechnet wurde. Spätestens seit dem Gesellschaftswechsel von der O. GmbH zur ML GmbH im Sommer 2019 erteilte der Angeklagte S. dem Angeklagten A3 persönlich die Gerüstbauaufträge in dem beiderseitigen Bewusstsein, dass dieser nicht als Vertreter der ML GmbH oder der S. B. S. GmbH auftrat. Dementsprechend ließ der Angeklagte A3 die beauftragten Gerüstbauarbeiten eigenverantwortlich durch seine Mitarbeiter ausführen, um seine Leistungspflicht gegenüber der B. & S. GmbH zu erfüllen. All dies erkannte und billigte ab dem Eintreten der ML GmbH als Rechnungsstellerin auch der Angeklagte B.. Ebenso hielten beide Angeklagten S. und B. es für ernsthaft möglich, dass der B. & S. GmbH schon aus diesen Gründen der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der ML GmbH und der S. B. S. GmbH versagt blieb. Sie hielten es auch bereits bei Ausführung der jeweiligen Gerüstbauleistungen für naheliegend, dass die Verantwortlichen der ML GmbH und der S. B. S. GmbH die Umsatzsteuer aus den der B. & S. GmbH gestellten Rechnungen verkürzten und dass auch aus dies für die B. & S. GmbH als Rechnungsadressatin den Vorsteuerabzug ausschloss. Dies nahmen sie billigend in Kauf und ließen weiterhin Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der ML und der S. in den Umsatzsteuererklärungen der B. & S. GmbH erklären. Dies führte zu einem Verkürzungsbetrag in Höhe von 312.886 EUR. Entsprechendes gilt für den Angeklagten M.. Der Angeklagte M. war und ist Geschäftsführer der M. G. GmbH, einem wichtigen Auftraggeber des Angeklagten A.. Auch er erkannte spätestens mit dem Gesellschaftswechsel von der O. GmbH zur ML GmbH als ernsthaft möglich, dass es sich bei diesen Gesellschaften um reine Servicegesellschaften handelte, zu deren Gunsten Umsatzsteuern aus den an die M. G. GmbH gestellten Rechnungen verkürzt werden würden. Insbesondere erkannte er, dass der Angeklagte A. bei Abschluss der Gerüstbauverträge und der Leistungserbringung nicht als Vertreter der ML GmbH oder der S. B. S. GmbH auftrat, sondern im eigenen Namen handelte, die abgerechneten Leistungen tatsächlich auch selbstständig erbrachte und aus den Verträgen mit der M. G. GmbH persönlich berechtigt und verpflichtet werden wollte. Hiermit erklärte der Angeklagte M. sich jedenfalls konkludent einverstanden. Auch der Angeklagte M. hielt ernsthaft für möglich, dass der M. G. GmbH aus diesen Gründen jeweils der Vorsteuerabzug versagt war. Dennoch ließ auch er weiterhin Vorsteuern aus Rechnungen der ML GmbH und später der S. B. S. GmbH in den Umsatzsteuererklärungen der M. G. GmbH in Abzug bringen. Auf diese Weise verkürzte er zugunsten der M. G. GmbH Steuern in Höhe von 381.810 EUR. Der Angeklagte H. verkürzte zugunsten der Servicegesellschaften Steuern in Höhe von insgesamt 2.013.446 EUR und leistete daneben Beihilfe zu den Taten zugunsten der M. G. GmbH und der B. & S. GmbH, die zu einer Steuerverkürzung in Höhe von insgesamt 694.696 EUR führten. Der Angeklagte A3 leistete Beihilfe zu Steuerverkürzungen zugunsten der Servicegesellschaften und der B. & S. GmbH in Höhe von insgesamt 2.064.937 EUR. Die Beihilfetaten des Angeklagten A. unterstützten Steuerverkürzungen zugunsten der Servicegesellschaften und der M. G. GmbH in Höhe von insgesamt 2.209.682 EUR. Das Verfahren richtete sich zunächst zusätzlich gegen den früheren Mitangeklagten S1 P., der als Mitarbeiter der B. & S. GmbH für die Prüfung der Subunternehmer zuständig war. Gegen ihn wurde das Verfahren im Laufe der Hauptverhandlung gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Im Übrigen hat die Kammer weitere Verfahrensbeschränkungen vorgenommen. Im Einzelnen wurden folgenden Fälle nach § 154a Abs. 2 StPO bzw. § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden: Angeklagter H.: Fälle 15, 40, 47 und 69 der Anklage. Angeklagter A3: Fälle 1 bis 4, 13 bis 15, 39 bis 41, 47, 69 bis 79 der Anklage. Angeklagter A.: Fälle 1 bis 5, 14 und 15, 39 und 40, 47 bis 69 der Anklage. Angeklagter M.: Fall 69 der Anklage. Angeklagter B.: Fall 47 der Anklage. Angeklagter A1: Fälle 38 bis 40 der Anklage. Hinsichtlich der Angeklagten A1 und A4 sind darüber hinaus insbesondere etwaige Beihilfetaten zugunsten der B. & S. GmbH und der M. G. GmbH gemäß § 154a StPO aus dem Verfahrensstoff ausgeschieden worden. Außerdem hat die Kammer eine von der Anklageschrift abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung insbesondere bezogen auf die Angeklagten A. und A3 vorgenommen, was die Abweichungen der im Tenor ausgeurteilten Fälle zu der Anzahl der in der Anklage genannten Fälle erklärt. Ein Überblick über den neuen konkurrenzrechtlichen Zuschnitt findet sich für die Angeklagten A3 und A. auf S.382 f.. A. Zur Person I. Angeklagter H. Der Angeklagte H. wurde im Juli 1976 in der T. geboren. Er hat sechs Geschwister. Die Mutter des Angeklagten H. verstarb, als er acht Jahre alt war. In der T. besuchte der Angeklagte H. fünf Jahre die Grundschule und im Anschluss – von 1988 bis 1990 – die Mittelschule. 1990 kam er nach Deutschland und besuchte hier die Hauptschule, die er 1992 mit dem Hauptschulabschluss verließ. Im Anschluss daran setzte der Angeklagte H. von August 1992 bis Ende Juli 1994 seine Ausbildung in einer Berufsschule mit technischem Gymnasium in H. fort, die er ebenfalls mit einem Abschluss beendete. Danach begann der Angeklagte H. eine Tätigkeit als Stapelfahrer, die er bis Dezember 1998 ausübte. In den Folgejahren arbeitete er nicht ausschließbar für verschiedene Baufirmen. Im Einzelnen konnten aber keine sicheren Feststellungen dazu getroffen werden, ob und in welchem Umfang der Angeklagte H. auch aus legalen Quellen seinen Lebensunterhalt bestritt. Vom 1. November 2016 bis 5. August 2021 war der Angeklagte H. bei der N. B. GmbH als Angestellter jedenfalls angemeldet. Ob er für diese Firma überhaupt Tätigkeiten ausübte, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte H. wurde am 12. Februar 2018 durch das Amtsgericht H. wegen Betruges in fünf Fällen, wegen versuchten Betruges sowie wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen verurteilt ( ). Das Gericht verhängte deswegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und eine Gesamtgeldstrafe von 540 Tagessätzen zu je 20 EUR gegen den Angeklagten H.. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre ab Rechtskraft bestimmt. Das Urteil ist seit dem 28. Februar 2018 rechtskräftig. Die Geldstrafe ist bereits seit dem 1. Juni 2018 bezahlt. Die Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 12. Juli 2021 erlassen. Dem Urteil liegt das Folgende zugrunde: Das Amtsgericht hat in seinem verurteilenden Erkenntnis festgestellt, dass der Angeklagte H. als faktischer Geschäftsführer der L. GmbH mit der C. K. AG (C.) eine Forderungsausfallversicherung schloss. Im Jahr 2010 forderte er von der Versicherung in fünf Fällen Entschädigungssummen für Kaufpreisforderungen, die – entgegen seiner Angaben gegenüber dem Versicherer – tatsächlich fingiert waren. Zu einem Forderungsausfall war es also in Wirklichkeit nicht gekommen. Die zuständigen Versicherungsmitarbeiter gingen aufgrund der Täuschung des Angeklagten H. und wie von ihm beabsichtigt davon aus, dass die jeweilige Forderung bestand und von den Kunden nicht beglichen wurde, so dass nach ihrer Vorstellung der Versicherungsfall eingetreten war. Nur in einem Fall wurde die Auszahlung verweigert, weil die jährliche Schadenshöchstgrenze ausgeschöpft war. In den anderen fünf Fällen überwiesen die getäuschten Mitarbeiter der C. auf das Konto der L. GmbH einen Gesamtbetrag von 56.777,60 EUR, auf die der Angeklagte H. – wie er wusste – keinen Anspruch hatte. In einem weiteren Fall machte der Angeklagte H. gegenüber der R. A. V. AG, mit welcher der Mittäter des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer der S1 GmbH eine Bürgschaftsversicherung abgeschlossen hatte, einen Forderungsausfall in Höhe von 51.624 EUR aus einer angeblichen Lieferung eines Gerüstes an die S1 GmbH geltend. Eine solche Lieferung hat aber – wie der Angeklagte H. und sein Mittäter wussten – nicht stattgefunden, so dass die Forderung nicht bestand. Die Mitarbeiter der R. A. V. AG erkannten die Täuschung nicht und überwiesen deshalb einen Entschädigungsbetrag von 50.000 EUR an den Angeklagten H., den dieser mit seinem Mittäter teilte. Außerdem stellte das Amtsgericht H. fest, dass der Angeklagte H. in der Zeit vom 15. Juli 2009 bis zum 13. April 2011 in 18 Fällen Umsatzsteuern zu Gunsten der L. GmbH hinterzog. Insoweit gab er gegenüber dem Finanzamt H.- H. Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in denen er unberechtigt die Vorsteuer aus diversen Scheinrechnungen verschiedener Gesellschaften geltend machte, die – wie er wusste – die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht hatten. Dadurch verkürzte der Angeklagte H. – so das Amtsgericht H. – Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 410.244,15 EUR zugunsten der L. GmbH. In der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren hat der Angeklagte H. bestritten, die dem Urteil vom 12. Februar 2018 zugrundeliegenden Taten – die er im Verfahren noch eingeräumt hatte – begangen zu haben. Im Juni 2019 musste der Angeklagte H. sich einer Bypass-Operation unterziehen. Er befand sich deshalb vom 5. Juni 2019 bis zum 13. Juni 2019 in stationärer Behandlung in der A. Klinik S.. G. in H.. Nach dem einwöchigen Krankenhausaufenthalt wurde der Angeklagte H. in die ambulante Behandlung entlassen unter anderem mit der Empfehlung, das Heben schwerer Lasten zu vermeiden und regelmäßige kardiologische Kontrollen vornehmen zu lassen. Der Angeklagte H. ist seit dem Jahr 2005 verheiratet und hat zwei gemeinsame Söhne mit seiner Ehefrau. Beide Kinder wurden in H. geboren. Der jüngere Sohn (2015 geboren) geht in die erste Klasse und der ältere Sohn (2013 geboren) besucht die dritte Klasse der Grundschule. Die Familie lebte bis zur Inhaftierung des Angeklagten H. gemeinsam in H.. Der Angeklagte H. wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 15. Oktober 2021 (166 Gs 1306/21) am 19. Oktober 2021 festgenommen. Seitdem befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft war für den Angeklagten H. aufgrund seiner Herzerkrankung, des Haftstatutes sowie coronabedingter Beschränkungen mit besondere Belastungen verbunden. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten H. beruhen auf seinen eigenen Angaben, soweit sie die Zeit bis zum Abschluss seiner Schullaufbahn sowie seine familiären Verhältnisse betreffen. Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte H. im Jahr 2018 verurteilt wurde und welche Feststellungen dem zugrunde liegen, hat die Kammer den schriftlichen Urteilsgründen zum Verfahren sowie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16. Mai 2022 entnommen. Die Erkrankung des Angeklagten H., die er auch selbst geschildert hat, sowie der Zeitraum seines stationären Krankenhausaufenthaltes wird belegt durch den Entlassungsbrief der A. Klinik S.. G. vom 13. Juni 2019. Die Angaben des Angeklagten H. zu etwaigen Berufstätigkeiten blieben indes wenig glaubhaft. In der Hauptverhandlung hatte er Beschäftigungen bei Baufirmen beschrieben und insbesondere die N. B. GmbH als seinen Hauptarbeitgeber in den Jahren 2016 bis 2021 angegeben. Dies ist schon deshalb nicht plausibel, weil der Angeklagte H. aus diesem Beschäftigungsverhältnis – was aus den Erkenntnissen des Finanzamtes zur Einkommenssteuerveranlagung folgt – Lohnzahlungen in Höhe von lediglich 11.700 EUR brutto im Jahr 2018 und 25.100 EUR brutto im Jahr 2019 erhalten hat. Auch hatte er im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht – was aus den schriftlichen Urteilsgründen im verfahren hervorgeht – angegeben, als Putzkraft tätig zu sein und ein monatliches Nettoeinkommen von 700 bis 800 EUR zu erzielen. Die bei ihm im Rahmen der Durchsuchung gefundenen Uhren des Herstellers Rolex wird er sich davon jedenfalls nicht geleistet haben können. Im Übrigen wird auf die Feststellungen und Beweiswürdigung zu den hier verfahrensgegenständlichen Taten verwiesen. II. Angeklagter A3 Der Angeklagte A3 wurde 1974 in M. als Sohn eines Markthändlers und einer Hausfrau geboren. Im elterlichen Haushalt wuchs er gemeinsam mit seinem Bruder auf, der auch heute noch in M. lebt. Bis zum Jahr 1988 besuchte der Angeklagte A3 die Schule, die er mit dem Hauptschulabschluss verließ. Eine weiterführende Schule besuchte er nicht. Auch über eine Berufsausbildung verfügt der Angeklagte A3 nicht. Bis 1995 arbeitete der Angeklagte A3 im elterlichen landwirtschaftlichem Betrieb in M.. Nebenbei erledigte er Holzfällerarbeiten. Im Anschluss daran wurde der Angeklagte A3 als Soldat in M. eingezogen und leistete für ein Jahr Militärdienst. Ende des Jahres 1998 flüchtete er nach Deutschland. Grund dafür war der Krieg in Jugoslawien. In Deutschland lernte er seine spätere Ehefrau kennen, die er 1999 in M. – dorthin war er vorrübergehend zurückgekehrt – heiratete. Der gemeinsame Sohn des Ehepaares wurde im März 2000 geboren. Ende des Jahres 2000 wanderte die Familie dann nach Deutschland aus. Hier war der Angeklagte A3 zunächst von 2001 bis 2002 bei der Firma B. als Gerüstbauhelfer angestellt. Es schloss sich eine Tätigkeit bei der Firma K1 als Gerüstbauhelfer an, die der Angeklagte A3 drei Jahre ausübte. Danach arbeitete er für weitere drei Jahre von 2006 bis 2009 als Gerüstbauhelfer und Kolonnenführer bei der Firma K2. Im Jahr 2007 lernte der Angeklagte seine jetzige Ehefrau kennen, nachdem er sich zuvor von seiner ersten Frau getrennt hatte. Gemeinsam haben die Eheleute zwei Kinder, die 2008 und 2009 geboren wurden. Nach einigen Monaten Arbeitslosigkeit wurde der Angeklagte 2011 bei der Firma L1 G. als Kolonnenführer angestellt. Im Jahr 2017 wechselte er zur Firma K3, die ebenfalls im Gerüstbau tätig ist. Hieran schlossen sich dann ab 2018 die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten an. Der Angeklagte A3 ist nicht vorbestraft. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden jüngeren Söhnen, die die Realschule besuchen, in H.. Sein ältester Sohn aus erster Ehe lebt ebenfalls in H. und studiert hier. Der Angeklagte A3 ist m. Staatsangehöriger. Er hat in Deutschland seit 2003 einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Am 19. Oktober 2021 wurde der Angeklagte A3 in hiesiger Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 15. Oktober 2021 (166 Gs 1306/21) festgenommen. Er befand sich bis zum 23. März 2023 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Urteilsverkündung wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Die Untersuchungshaft war für den Angeklagten aufgrund des Haftstatutes, welches den Kontakt zur Familie auf ein Mindestmaß beschränkte, besonders belastend. Dazu trugen auch die fortdauernden coronabedingten Haftbeschränkungen bei. Die Feststelllungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung und auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16. Mai 2022. III. Angeklagter A. Der Angeklagte A. wurde im August 1969 in N. geboren. Dort wuchs er – nachdem sein Vater verstorben war, als der Angeklagte A. vier Jahre alt war – mit seiner jüngeren Schwester bei seiner Mutter auf. In M. besuchte der Angeklagte A3 ein Wirtschaftsgymnasium und schloss dieses mit dem Abitur ab. Im Anschluss leistete er für ein Jahr Wehrdienst. Danach – im Alter von etwa 21 Jahren – zog der Angeklagte A. nach B. und arbeitete dort als Gemüsehändler. Als er 23 Jahre alt war, brach in B. der Krieg aus, so dass der Angeklagte A. zum Militär eingezogen wurde. Aufgrund dessen floh der Angeklagte A. nach Deutschland. Während dieser Zeit arbeitete er als Gerüstbauer. Nach drei Jahren kehrte der Angeklagte A. zunächst nach B. zurück und später dann auch in sein Heimatland M.. Dort arbeitete er bis 2001 als LKW-Fahrer. Im Dezember 2002 kam der Angeklagte A. nach Deutschland zurück und nahm hier erneut eine Tätigkeit als Gerüstbauer auf. Im März 2008 erlitt er einen Arbeitsunfall in Form eines Sturzes vom Gerüst. Seitdem ist er nur noch eingeschränkt erwerbsfähig. Der Angeklagte A. arbeitete in der Folgezeit selbstständig im Gerüstbaugewerbe. Dies wird für den Zeitraum ab 2018 im Einzelnen in den Feststellungen zur Sache dargestellt werden. Vorbestraft ist der Angeklagte A. nicht. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Söhne, die 1997 und 1991 geboren wurden. Der 1997 geborene Sohn litt unter Leukämie, hat inzwischen allerdings eine Knochenmarkspende erhalten. Er lebt noch gemeinsam mit dem Angeklagten A. und seiner Ehefrau in einer Wohnung, steht aber auf eigenen Beinen. Der jüngere Sohn des Angeklagten A. arbeitet ebenfalls im Gerüstbaugewerbe. Der Angeklagte A. besitzt die mazedonische und die bosnische Staatsangehörigkeit. In Deutschland hat er ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Am 19. Oktober 2021 wurde der Angeklagte A. in hiesiger Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 15. Oktober 2021 festgenommen. Er befand sich bis zur Urteilsverkündung ununterbrochen in Untersuchungshaft. Seit dem 23. März 2023 ist der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Die Untersuchungshaft war für den Angeklagten A. aufgrund gesundheitlicher Probleme besonders belastend. Auch die Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Familie war aufgrund des Haftstatutes mit Hindernissen verbunden. In der Untersuchungshaftanstalt H. gab es während der Inhaftierungsdauer des Angeklagten A. außerdem besondere Beschränkungen aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A. beruhen auf seinen eigenen Angaben hierzu sowie auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16. Mai 2022. IV. Angeklagter M. Der Angeklagte M. wurde 1962 in H1 geboren. Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau M2 M. zwei erwachsene Söhne. Spätestens Anfang der 2000er-Jahre begann der Angeklagte M. als Gerüstbauer zu arbeiten. Im Jahr 2006 übernahm er gemeinsam mit seiner Ehefrau die Geschäftsführung der M. G. GmbH und leitet den Betrieb – was noch im Einzelnen dargestellt wird – seitdem. Die M. G. GmbH war auch bereits zuvor im Familienbesitz. Die Söhne des Angeklagten M. – T. und J. M. – sind ebenfalls für die M. G. GmbH tätig und sollen die Gesellschaft in absehbarer Zeit übernehmen. Der Angeklagte M. bezieht für seine Geschäftsführertätigkeit ein Nettoeinkommen von mindestens 3.000 EUR im Monat. Er ist nicht vorbestraft. Die Feststellungen zur Person des – auch insoweit schweigenden – Angeklagten M. beruhen auf den Angaben der Zeugen A5 und P1 sowie der Auszüge auf der Homepage der M. G. GmbH vom 12. Dezember 2022. Die Unbestraftheit des Angeklagten M. hat die Kammer dem Bundeszentralregisterauszug vom 16. Mai 2022 entnommen. Das Nettoeinkommen des Angeklagten M. hat die Kammer geschätzt und sich dabei an den von den Angeklagten B. und S. genannten Einkommensverhältnissen orientiert. V. Angeklagter B. Der Angeklagte B. wurde 1962 in B. geboren. Dort wuchs er mit zwei Geschwistern auf und schloss die Schule 1978 mit dem Realschulabschluss ab. In Anschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Matrosen und Schiffstechniker bei der Reederei H. S.. Danach erlangte er das Fachabitur und studierte in B2 vier Semester Nautik. Das Studium schloss er mit dem Abschluss „Kapitän – mittlere Fahrt“ ab und fuhr danach noch für zwei Jahre zur See, um das Patent auszufahren. Während seiner Urlaube an Land sammelte der Angeklagte B. bei seinem Nachbarn W. S. erste Erfahrungen als Aushilfe im Gerüstbau. 1990 wurde dann die B. & S. GmbH gegründet. Nachdem W. S. 1994 aus Altersgründen aus der B. & S. GmbH ausstieg, übernahm der Angeklagte B. die Geschäftsführung der Gesellschaft. 1996 besuchte der Angeklagte B. einen mehrwöchigen Lehrgang zum Gerüstbaumonteur an der Technischen Schule L., den er erfolgreich abschloss. 1998 wurde er bei der Handwerkskammer O. zum Gerüstbau-Kolonnenführer geprüft. Der Angeklagte B. heiratete im Jahr 1990 und ließ sich 2005 scheiden. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsamen Töchter hervor, die inzwischen erwachsen sind und auf eigenen Beinen stehen. Eine seiner Töchter ist selber Gerüstbaumeisterin und in der B. & S. GmbH tätig. Die andere Tochter ist Beamtin. Monatlich verdient der Angeklagte B. 9.200 EUR brutto. Nach Abzug laufender Kosten verbleiben ihm etwa 7.100 EUR brutto, wovon er auch noch Darlehen für den Erwerb betrieblich genutzter Immobilien tilgt. Zur Deckung seines Lebensunterhaltes verbleiben ihm etwa 2.4000 EUR/Monat. Der Angeklagte B. hat eine feste Beziehung und lebt mit seiner Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung. Der Angeklagte B. ist unbestraft. Die Feststellung zur Person des Angeklagten B. beruhen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung sowie auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16. Mai 2022. VI. Angeklagter A1 Der Angeklagte A1 wurde 1978 in J. geboren und ist dort mit neun Geschwistern aufgewachsen. In J. besuchte der Angeklagte A1 auch die Schule, die er mit dem Abitur abschloss. Anschließend studierte er an der Universität A1 und arbeitete dann zwei Jahre bei einer IT-Firma. Im Jahr 2004 floh der Angeklagte A1 nach Deutschland. Ursache für seine Flucht war, dass er Regierungskritik geübt und deshalb Schwierigkeiten mit dem j. Königshaus bekommen hat. In Deutschland lernte der Angeklagte A1 2005 auch seine erste Frau kennen, mit der er allerdings nicht nach staatlichem Recht verheiratet war. 2006 wurde er Vater eines Sohnes. Von der Mutter trennte er sich 2008. Sie lebt inzwischen mit dem gemeinsamen Sohn – zu dem der Angeklagte A1 dennoch guten und regelmäßigen Kontakt hat – in G.. Bis zum Jahr 2008 durfte der Angeklagte A1 aufgrund seines Aufenthaltsstatus in Deutschland nicht arbeiten, erhielt dann aber eine Aufenthaltserlaubnis und konnte fortan einer Beschäftigung nachgehen. Von 2010 bis 2011 arbeitete er als Kassierer in einem arabischen Supermarkt in H.. 2011 heiratete der Angeklagte A1 seine jetzige Ehefrau. Im selben Jahr begann er eine Tätigkeit im Securitybereich, die er bis Mai 2013 ausübte. In den Jahren 2013 und 2014 wurden dann zwei gemeinsame Söhne des Angeklagten A1 und seiner Ehefrau geboren. Er selber war zu dieser Zeit arbeitslos und fand erst im August 2015 wieder eine Beschäftigung als Verkäufer in einem arabischen Supermarkt. Diese übte er bis Herbst 2017 aus. Im Januar 2023 machte der Angeklagte A1 den Taxiführerschein und hat inzwischen auch eine Tätigkeit als Taxifahrer aufgenommen, so dass er seit kurzem wieder ein eigenes Einkommen erzielt. Zuvor hatte er Arbeitslosengeld II bezogen. Der Angeklagte A1 lebt heute mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen, die die Grundschule besuchen, in H.. Derzeit ist auch geplant, dass der Sohn des Angeklagten A1 im Sommer zu ihm nach H. zieht. Der Angeklagte A1 ist nicht vorbestraft. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A1 beruhen auf seinen eigenen Angaben hierzu sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 16. Mai 2022. VII. Angeklagter S. Der Angeklagte S. wurde 1980 in A. geboren. Die Schule schloss er im Jahr 1996 mit der Fachoberschulreife ab und begann im Anschluss eine Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter (Maurer). Diese schloss er im Jahr 1999 ab und arbeitete auch im Anschluss noch für ein Jahr in dem Beruf. Im Jahr 2000 absolvierte der Angeklagte S. den Wehrdienst. Er beabsichtigte zunächst, Zeitsoldat zu werden, verwarf diesen Plan aber nach einigen Monaten. Im Anschluss daran – nämlich im November 2000 – begann er erstmalig im Bereich des Gerüstbaus zu arbeiten. Insoweit war er bei einem Gerüstbauunternehmen in Duisburg zunächst als Gerüstbauhelfer und später als Gerüstbaukolonnenführer tätig. Das Beschäftigungsverhältnis endete im Jahr 2006. Im Anschluss übte der Angeklagte ab Juli 2006 bis zum Jahresende zunächst eine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter aus. Konkret verkaufte er im Sinne von Haustürgeschäften Baudienstleistungen. Der Angeklagte S. hatte aber den Eindruck, dass viele Leute zu Vertragsschlüssen gedrängt wurden und gab diese Tätigkeit – weil er an einer solchen Geschäftspraxis nicht partizipieren wollte – bald wieder auf. Im Mai 2007 zog er nach K., um dort als Gerüstbauer zu arbeiten. Er fand zunächst für etwa ein Jahr eine Beschäftigung bei der Firma S. M. Ltd., bevor er von April 2008 bis Dezember 2008 für ein weiteres k. Unternehmen als Gerüstbaukolonnenführer tätig war. Im Januar 2009 kehrte der Angeklagte S. unter dem Eindruck der Finanzkrise nach Deutschland zurück und arbeitete bis Ende Mai 2012 bei der Firma T. K. X.. Auch hier war er als Gerüstbaukolonnenführer eingesetzt und bekam auch eigene Projekte und Leitungsaufgaben übertragen. Insoweit hatte er während seines K.aufenthaltes erkannt, dass er Potential hat, welches über den reinen Gerüstbau hinausgeht und wollte dieses entsprechend nutzen. Dieses Potential erkannte auch einer der Vorgesetzten des Angeklagten S. bei T. K. und förderte ihn entsprechend. Während dieser Zeit machte der Angeklagte S. auf der Abendschule auch seinen Gerüstbaumeister. Im Juni 2012 begann der Angeklagte S. ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B1. Grund für den Wechsel des Arbeitgebers war, dass es bei T. K. 2012 eine Zollkontrolle in Bezug auf die eingesetzten Nachunternehmer gegeben hatte. Dies führte im Nachgang zu Problemen, da im Anschluss mehrere Hundert Arbeitskräfte fehlten. Auch bei B1 war er im Gerüstbaubereich tätig, dieses Mal aber als Fachprojektleiter. Insoweit erstellte er Vorkalkulationen und nahm Personalplanungen sowie die Baustellenorganisation vor. Auch in Vertragsverhandlungen war er eingebunden. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte S. fünf Jahre aus. Zum 1. Juli 2017 begann er dann bei der Firma K5 E. G. als technischer Betriebsleiter zu arbeiten. Er war unter anderem mit der Kalkulation, der Personalplanung sowie der Beschaffung und Betreuung von Nachunternehmern befasst. Im Dezember 2017 wechselte der Angeklagte S. dann zurück zum B1-Konzern, dieses Mal allerdings in eine andere Abteilung. Dort wurde er ebenfalls als technischer Leiter und zugleich als stellvertretender Niederlassungsleiter eingesetzt. Er übernahm deutschlandweit die Personalplanung und Personalführung von knapp 200 Mitarbeitern und war zudem für die Nachunternehmerbeschaffung zuständig. Diese Tätigkeit übte er bis zum 31. Januar 2019 aus. Daran schloss sich dann ab dem 1. Februar 2019 seine Tätigkeit bei der B. & S. GmbH als Niederlassungsleiter der Betriebsstätte H. an, welche Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Angeklagte S. ist seit Mai 2017 verheiratet, lebt aber inzwischen in Trennung von seiner Ehefrau. Er hat einen fünfjährigen Sohn und eine Stieftochter im Alter von 17 Jahren. Er zahlt monatlich 600 EUR Unterhalt für seinen Sohn. Seine Frau erhält keinen Unterhalt. Der Angeklagte S. verdient 3.900 EUR netto im Monat. Schulden hat er keine. Strafrechtlich ist der Angeklagte S. bisher nicht in Erscheinung getreten. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten S. beruhen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 16. Mai 2022. VIII. Angeklagter A4 Der Angeklagte A4 wurde 1991 in H. geboren und ist hier mit seinen Eltern und einem jüngeren Bruder aufgewachsen. Der Vater des Angeklagten A4 ist Kurierfahrer bei D., seine Mutter ist Verkäuferin bei der A. N. GmbH. Von 1997 bis 2006 besuchte der Angeklagte A4 die Schule und schloss diese mit einem Hauptschulabschluss ab. Den Realschulabschluss konnte er zunächst nicht nachholen, da der dafür erforderliche Notenschnitt von ihm nicht erreicht wurde. Nach der neunten Klasse besuchte er deshalb für ein halbes Jahr eine Auffangklasse der Gewerbeschule für Informations- und Elektrotechnik, erlangte dort aber keinen weiteren Abschluss. Im Jahr 2007 begann der Angeklagte A4 eine Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbauer beim T1 N. und schloss diese im Jahr 2011 ab. Auch im Rahmen seiner Ausbildung erlangte er die mittlere Reife nicht. Dafür wäre nämlich in der Berufsschule ein Notenschnitt von 3,0 erforderlich gewesen. Diesen verfehlte der Angeklagte mit 3,1 knapp. Im Anschluss an seine abgeschlossene Ausbildung arbeitete er noch bis 2013 bei verschiedenen Arbeitgebern als Karosserie- und Fahrzeugbauer. Der Angeklagte A4 stellte alsbald fest, dass die Arbeit in der Werkstatt auf Dauer nichts für ihn sein würde. Er fasste deshalb den Entschluss, sich nunmehr mit Motivation seiner Ausbildung zu widmen, was ihm in den folgenden Jahren auch in bemerkenswerter Weise gelang: Ab 2013 besuchte er die Fachschule Technik mit der Fachrichtung „Karosserie- und Fahrzeugtechnik“. Diese schloss er 2015 erfolgreich als staatlich geprüfter Techniker und mit der Fachhochschulreife ab. In Anschluss daran erhielt der Angeklagte A4 einen Studienplatz an der H. für A. W. H. (im Folgenden: H. H.). Er studierte dort Maschinenbau und erlangte im Jahr 2020 als Studienabschluss den Bachelor of Science. Derzeit studiert er im Masterstudiengang Produktionstechnik und –management. Er strebt seinen Masterabschluss an und möchte im Anschluss promovieren. Neben seinem Masterstudium arbeitet der Angeklagte A4 seit dem Jahr 2022 über verschiedene Personaldienstleister als Prozessingenieur bei der A1 O. Group. Dort ist er mit dem Bau von Flugzeugen der A1 A 320-Familie befasst. Zum Ende der Hauptverhandlung zeichnete sich ab, dass der Angeklagte A4 bereits jetzt – und damit früher als von ihm erwartet – von A1 übernommen werden kann. Abschließend stand dies bei Urteilsverkündung aber noch nicht fest. Der Angeklagte A4 erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.500 EUR. Er hat etwa 5.000 EUR BAföG-Schulden. Seit dem Jahr 2019 ist der Angeklagte A4 verheiratet. Seine Ehefrau ist Lehrerin im Vorbereitungsdienst und als solche auf Widerruf verbeamtet. Kinder hat der Angeklagte A4 keine. Der Angeklagte A4 ist nicht vorbestraft. Er befand sich in dieser Sache vom 19. Oktober 2021 bis zum 26. November 2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 15. Oktober 2021 (166 Gs 1306/21) in Untersuchungshaft. Nachdem der Angeklagte A4 bereits im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, wurde der Haftbefehl am 26. November 2021 außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte A4 aus der Haft entlassen. Mit Beschluss der Kammer vom 3. November 2022 wurde der Haftbefehl gegen den Angeklagten A4 schließlich aufgehoben. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A4 beruhen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 16. Mai 2022. B. Zur Sache I. Steuerstraftaten 1. Komplex Servicegesellschaften Der Angeklagte H. entschloss sich spätestens im Januar 2019, im M. in H. sogenannte Servicegesellschaften zu betreiben. Das Geschäftsmodell sollte darin bestehen, von den Servicegesellschaften ausgestellte Rechnungen über tatsächlich nicht von diesen Gesellschaften erbrachte Leistungen zu verkaufen, die sodann von den Käufern im Rahmen ihres eigenen Geschäftsbetriebes verwendet werden konnten. Zu einem nicht unerheblichen Anteil handelte es sich bei den Käufern (im Folgenden: „Kunden“) um Einzelunternehmer aus dem Baubereich, die ihr Gewerbe nicht offiziell angemeldet hatten und Arbeiter ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigten wollten. Diesen Kunden dienten die Dienste des Angeklagten H. dazu, die von ihnen beziehungsweise ihren Arbeitern ausgeübte Schwarzarbeit zu verschleiern und zugleich durch niedrige Angebotspreise, die sie aufgrund der deutlich reduzierten Abgaben an den Staat anbieten konnten, am Markt bestehen zu können. Im Januar 2019 existierte im M. bereits seit einigen Jahren die K. GmbH, bei der es sich um eine solche Servicegesellschaft handelte. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Gründung der K. GmbH auf den Angeklagten H. zurückzuführen ist, er also den Betrieb der K. GmbH von Beginn an steuerte. Sicher steht aber fest, dass er spätestens im Januar 2019 die faktische Leitung dieser Gesellschaft übernahm. Auch die Leitung der O. GmbH (im Folgenden: O.), die in der zweiten Jahreshälfte 2018 ihren Betrieb als Servicegesellschaft im M. aufgenommen hatte, übernahm der Angeklagte H. spätestens im Januar 2019. In den folgenden Jahren wurden die K. GmbH und die O. vom Angeklagten H. durch wechselnde andere Servicegesellschaften ersetzt, deren Geschäftsmodelle dem der K. GmbH und der O. entsprachen. Dabei handelte es sich jedenfalls auch um die weiteren den hiesigen Tatvorwürfen zugrundeliegenden Gesellschaften, nämlich die ML GmbH (im Folgenden: ML) und die S. B. S. GmbH (im Folgenden: S.). Daneben leitete der Angeklagte H. aus dem M. jedenfalls auch die Servicegesellschaften S2 GmbH (im Folgenden: S2) und C1 M. GmbH (im Folgenden: C1). a) Firmenhistorie der vier Servicegesellschaften Die Firmenhistorie der hier relevanten Servicegesellschaften stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: aa) K. GmbH Die K. GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Juli 2017 gegründet. Wer diese Gründung veranlasst hatte und ob zu diesem Zeitpunkt bereits der Angeklagte H. involviert war, konnte nicht festgestellt werden. Als Geschäftsführer der Gesellschaft wurde K. K. eingesetzt, bei dem es sich allerdings um eine tatsächlich nicht existente Alias-Personalie handelte. Soweit hier und an anderer Stelle von Alias-Personalien die Rede ist, ist damit gemeint, dass es zwar eine Person gab, die unter diesem Namen auftrat und über entsprechende Ausweisdokumente mit ihrem Lichtbild verfügte. Diese Dokumente waren allerdings entweder vollständig gefälscht oder nach einem Diebstahl des Originaldokumentes verfälscht worden. Als Gegenstand des Unternehmens wurde für die K. GmbH im Handelsregister die „Vermittlung und Ausführung von Gerüstbau, Netz- und Planenarbeiten, Trockenbau, Eisenflechter, Abbrucharbeiten, Bauarbeiten, Bauendreinigung, Dienstleistungen, Garten- und Landschaftsbau, Maurer – und Betonarbeiten, Malerarbeiten, Innen- und Außenputz, Brandwachen und Brandschutz, Metallsägen-Schärfer, Betonbohrer, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Riemchen- und Fassaden, Lagertätigkeiten, Transport, Reinigungsarbeiten aller Art, Import und Export jeglicher Art, An- und Verkauf sowie Handel mit Waren aller Art sowie deren Groß- und Einzelhandel, Fleisch- und Getränkegroßhandel, Spedition und Lagerlogistik“ eingetragen. Als Geschäftsanschrift wurde bei Gründung der M. in H. benannt. Am 1. Dezember 2017 schied K. K. als Geschäftsführer aus. Abgelöst wurde er von M. N.. Dieser kleidete die Position als Geschäftsführer allerdings faktisch nicht aus, sondern wurde von dem oder den zu dieser Zeit tatsächlich Verantwortlichen der K. GmbH aus dem Hintergrund gesteuert. Auch diesbezüglich konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte H. bereits zu den steuernden Hintermännern gehörte. Die Aufgaben des N. beschränkten sich im Wesentlichen darauf, auf Weisung Geld abzuheben und dieses als Lohn an die Arbeiter der Kunden beziehungsweise die Verantwortlichen der K. GmbH zu verteilen. Wenn die Unterschrift oder das Auftreten des Geschäftsführers erforderlich war, stand N. auch hierfür zur Verfügung. Am 22. März 2018 löste die Alias-Personalie P. S1 den M. N. als Geschäftsführer ab. Zugleich übertrug M. N. seine Geschäftsanteile, die einen Nennbetrag von 26.000 EUR auswiesen, an P. S1. Auch P. S1 behielt die Stellung als Geschäftsführer nicht lange, sondern wurde am 1. November 2018 durch den – ebenfalls nicht real existenten – N. M1 ersetzt. Zeitgleich wurde die Geschäftsanschrift der K. GmbH vom M. in die W.str. in H. verlegt. Die K. GmbH wurde am 15. Oktober 2021 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. bb) O. GmbH Am 23. April 2018 wurde die O. gegründet. Auf wessen Veranlassung die Gründung der O. zurückzuführen ist, konnte nicht festgestellt werden. Auch für diese Gesellschaft wurde zunächst M. N. als Geschäftsführer eingesetzt, wobei seine Rolle und Aufgaben jenen entsprachen, die ihm zuvor schon bei der K. zuteilwurden. Der in das Handelsregister eingetragene Geschäftszweck der Gesellschaft betraf – ähnlich wie bei der K. GmbH – eine Vielzahl verschiedener Bereiche und Geschäftsfelder (u.a. Lagerlogistik, Sicherheitsdienst, Transport- und Spedition, Kommissionierungsarbeiten, Reinigungsarbeiten aller Art, Im- und Export, Kfz-Vermietung, Gerüstbau, Bauarbeiten, Garten- und Landschaftsbau, Vermietung und Verpachtung von Immobilien usw.). Der eingetragene Geschäftssitz der O. lautete zu Beginn ebenfalls M. in H.. Bereits am 25. September 2018 löste B1 A6 den M. N. als Geschäftsführer ab und nahm in formaler Hinsicht sodann für wenige Monate die Stellung als Geschäftsführer ein. Am 28. Januar 2019 wechselte die Geschäftsführung abermals, wobei dieses Mal – entsprechend dem von der K. GmbH bekannten Vorgehen – auch bei der O. GmbH eine Alias-Personalie – G. M2 – als Geschäftsführer eingesetzt wurde. Am 16. September 2019 wurde die Geschäftsanschrift der O. sodann in die H. Landstraße in H. verlegt. Zeitgleich übernahm eine neue Alias-Personalie – I. D. – die Geschäftsführung. cc) ML GmbH Die nächste Servicegesellschaft, die im verfahrensgegenständlichen Kontext in Erscheinung trat, war die ML. Sie wurde auf Veranlassung des Angeklagten H. mit Gesellschaftsvertrag vom 10. April 2019 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war ausweislich des Handelsregisters die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AUG, die Personalvermittlung und die Erbringung von Personal- und Dienstleistungen, Gerüstbau, Maurerarbeiten, Logistik, Reinigungsarbeiten sowie die Vermittlung und Durchführung dieser Arbeiten mit Ausnahme solcher die genehmigungspflichtig sind. Die eingetragene Geschäftsanschrift der ML war ebenfalls im M. in H.. Zum Geschäftsführer wurde bei Gründung der Angeklagte A1 bestellt. Mit Eintragung vom 17. September 2019 wurde die Geschäftsanschrift in die R. in H. verlegt. Am 19. Dezember 2019 übertrug der Angeklagte A1 sämtliche Gesellschaftsanteile an den A1 K1 – ebenfalls eine Alias-Personalie, die allerdings noch eine Rolle im Verfahren spielen wird –, der zudem als formeller Geschäftsführer bestellt und ins Handelsregister eingetragen wurde. dd) S. B. S. GmbH Schließlich fand auch die bereits seit Dezember 2017 bestehende S. für die Zwecke des Angeklagten H. Verwendung. Die S. war ursprünglich von D. M3 mit Geschäftssitz in R1 gegründet worden und hatte die Beratung für Investitionen im In- und Ausland, Vermittlung und Management im Bereich der Geschäftsentwicklung, Beteiligungen und Finanzierungen sowie den Im-Export von Waren aller Art zum Geschäftsgegenstand. Da der Angeklagte H. die ML gegen eine neue Servicegesellschaft austauschen wollte, wurde die S. auf Veranlassung des Angeklagten H. am 16. Januar 2020 an den Angeklagten A1 übertragen, der zugleich als alleiniger Geschäftsführer bestellt wurde. Mit der Übernahme der Gesellschaft durch den Angeklagten A1 wurde der Gegenstand des Unternehmens ergänzt um den „Gerüstbau, Netz- und Planen für die Gebäudesicherheit, Garten und Landschaftsbau, Trockenbau, Abbrucharbeiten“. Die Gesellschafterversammlung beschloss am 8. Juli 2020 eine weitere Ergänzung des Geschäftsgegenstandes, der nunmehr zusätzlich Bereiche wie die Security, Elektroinstallationen und die Vermittlung von Arbeiten in der Baubranche sowie die Ausführung von Erdbewegungsarbeiten beinhaltete. Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. September 2020 wurde die Geschäftsführung vom Angeklagten A1 an die Alias-Personalie S2 P2 abgegeben, bevor der Angeklagte A1 am 6. Januar 2021 formell wieder die alleinige Geschäftsführung übernahm, die er bis heute innehat. ee) Rolle der formellen Geschäftsführer Keiner der für die vier vorstehenden Gesellschaften formell eingesetzte Geschäftsführer kleidete diese Rolle auch in tatsächlicher Hinsicht aus. Vielmehr beschränkten sich die Aufgaben der eingetragenen Geschäftsführer darauf, auf Zuruf des Angeklagten H. und – soweit der Zeitraum bis Ende des Jahres 2018 betroffen ist eines potentiellen Vorgängers – Bargeld von den Geschäftskonten abzuheben sowie für Unterschriftsleistungen und Kontoeröffnungen zur Verfügung zu stehen. b) Einzelheiten zur Rolle Angeklagten H. Nachdem der Angeklagte H. im Januar 2019 die faktische Leitung der K. GmbH und der O. übernommen hatte, war er in der Folgezeit der Hauptverantwortliche für den Betrieb dieser Gesellschaften einschließlich der Aufrechterhaltung und Fortführung ihres deliktischen Geschäftsmodells. Personen, die den Angeklagten H. hierbei ab dem Jahr 2019 in gleich- oder höherrangiger Position unterstützten, gab es nicht. Allerdings war jeweils mindestens eine weitere Person im M. für den Angeklagten H. tätig, deren Aufgabe es war, die Schein- und Abdeckrechnungen zu schreiben (im Folgenden: Rechnungsschreiber). Sämtliche dieser Schein- und Abdeckrechnungen wurden indes auf Veranlassung des Angeklagten H. erstellt. Dem Angeklagten H. war dabei von Beginn an bewusst, dass der Handel mit Abdeckrechnungen ein illegaler Wirtschaftssektor ist, für den kein legaler Markt besteht. Im Einzelnen gestaltete sich der Betrieb der Servicegesellschaften unter der Leitung des Angeklagten H. wie folgt: Der Angeklagte H. bot seinen Kunden Schein- und Abdeckrechnungen zum Kauf an. Jedenfalls ein Teil dieser Kunden stand in einer Geschäftsbeziehung zu verschiedenen Unternehmen insbesondere aus der Gerüstbaubranche (im Folgenden: Auftraggeber), die die ihnen von Generalunternehmern erteilten Gerüstbauaufträge ihrerseits an Nachunternehmer weitervergeben wollten. Hierfür wandten sie sich an die Kunden des Angeklagten H. als potentielle Nachunternehmer. Die Kunden waren selbstständig tätig, meldeten allerdings weder ihre Unternehmen bei den Finanzämtern und den für die Gewerbeaufsicht zuständigen Ämtern noch ihre Arbeitnehmer, die für sie die Gerüstbauarbeiten ausführten, zur Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft oder Soka Gerüstbau an. Sozialabgaben, Lohnsteuer und sonstige Abgaben wurden durch die Kunden für ihre Arbeiter also nicht selber abgeführt. Unter anderem um die durch ihre Arbeiter geleistete Schwarzarbeit zu verdecken, wollten diese Kunden nach außen nicht selber als Unternehmer in Erscheinung treten. Deshalb nutzten sie das Angebot des Angeklagten H., der ihnen offerierte, über die zum jeweiligen Zeitpunkt von ihm betriebene Servicegesellschaft (also die K. GmbH, die O., die ML oder die S.) auf dem Papier nach außen als Vertragspartner und Nachunternehmer der Auftraggeber aufzutreten. Dies gestaltete sich so, dass in den zu Beginn eines Nachunternehmerverhältnisses geschlossenen schriftlichen Rahmenverträgen als Vertragspartner neben dem Auftraggeber die jeweils aktive Servicegesellschaft – und nicht etwa die Kunden als eigentlich unternehmerisch tätige Nachunternehmer – ausgewiesen wurden. Außerdem bot der Angeklagte H. an, zum Schein einige der Arbeiter seiner Kunden bei den Servicegesellschaften als Arbeitnehmer anzumelden. Dabei bestand aber Einigkeit zwischen dem Angeklagten H. und seinen Kunden, dass die Arbeitnehmer nicht solche der Servicegesellschaften waren, sondern weiterhin uneingeschränkt den Weisungen der Kunden unterlagen. Die gemeldeten Arbeiter waren jeweils nur einem einzigen Kunden zuzuordnen. Als Konsequenz dieser offiziellen Meldung zur Sozialversicherung wurden durch die Servicegesellschaften für die angemeldeten Arbeitnehmer Krankenkassenbeiträge abgeführt, Lohnsteuer gezahlt und Meldungen bei der Soka Gerüstbau vorgenommen. Dadurch sollte – damit der deliktische Betrieb nicht sofort von den Behörden aufgedeckt wird – zum einen der Eindruck erzeugt werden, dass es sich bei den Servicegesellschaften um aktive und am Markt tätige Unternehmen handelte. Zum anderen gelang es auf diese Weise, eine den Kunden günstige Papierlage zu schaffen. Denn für die gemeldeten Arbeitnehmer konnten seitens der Servicegesellschaften Unbedenklichkeitsbescheinigungen von den Krankenkassen oder Meldebestätigungen der Soka Gerüstbau angefordert werden, die den Kunden zur Verfügung gestellt wurden und die diese bei Bedarf den Auftraggebern vorlegen konnten. Obwohl die Kunden jeweils nur wenige ihrer Arbeiter anmelden ließen, entstand durch die Summe der von verschiedenen Kunden angemeldeten Arbeiter insbesondere bezogen auf die O., die ML und die S. das Bild eines nicht unerheblichen Mitarbeiterstammes bei den Servicegesellschaften. Häufig wurden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen dann direkt vom Büro im M. – beispielsweise per E-Mail – an den jeweiligen Auftraggeber übermittelt. Der Bedarf der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei den Auftraggebern resultierte indes nicht daraus, dass die Kunden gutgläubigen Auftraggebern erfolgreich glauben machten, die Servicegesellschaft sei ein aktives Unternehmen und als solches bereit und in der Lage, selbst oder durch beauftragte Dritte Werkleistungen zu erbringen. Vielmehr gab es – wie auch im hiesigen Verfahren jedenfalls ab Ende Juli 2019 die M. G. GmbH und der B. & S. GmbH – bösgläubige Auftraggeber, deren Vertreter das System im Wesentlichen durchdrungen hatten und die Bescheinigungen anforderten, um sich bei Aufdeckung des Systems zu exkulpieren. Da sich auch einige der Kunden zum Schein bei den Servicegesellschaften anmelden ließen, erschienen sie nach außen hin auf dem Papier als einfache Angestellte der Servicegesellschaften. Tatsächlich waren sie allerdings auch im Fall einer Scheinanmeldung selbstständig und unternehmerisch tätig und somit keine abhängig Beschäftigten der K. GmbH, der O., der ML oder der S.. Dies äußerte sich zunächst darin, dass die Kunden nicht in den Betrieb der Servicegesellschaft integriert waren. Es wurden beispielsweise weder Dienst- noch Urlaubspläne erstellt. Solche hätten auch keinen Zweck erfüllen können, da es keine Aufträge gab, die die Servicegesellschaften bearbeiteten oder in eigener Verantwortung durch Dritte bearbeiten ließen. Für die gemeldeten Arbeitnehmer gab es bei den Servicegesellschaften auch im Übrigen keine Aufgaben, die diese hätten erledigen können. Insbesondere war der Angeklagte H. den Kunden und den gemeldeten Arbeitern auch in keiner Hinsicht weisungsbefugt. Es gab bei den Servicegesellschaften keinen Geschäftsbetrieb, der dem Leistungskatalog entsprochen hätte, über den sie abrechneten. So erbrachten die K. GmbH, die O., die ML und die S. weder Leistungen im Gerüstbaugewerbe noch sonstige Leistungen aus der Baubranche. Damit hatten sie nichts zu tun. Eine Weitervergabe von Aufträgen an Subunternehmer erfolgte ebenso wenig. Auch andere Leistungen, aus dem Spektrum ihres im Handelsregister eingetragenen Geschäftsgegenstandes, erbrachten die Gesellschaften nicht. Vielmehr agierten die vier hier verfahrensrelevanten Gesellschaften – ab Januar 2019 gesteuert durch den Angeklagten H. – ausschließlich auf zwei Geschäftsfeldern: Haupttätigkeitsfeld war – wie bereits beschrieben – das Erstellen und der Verkauf von Schein- und Abdeckrechnungen. Daneben stellte der Angeklagte H. seinen Kunden als zweites Geschäftsfeld das dargestellte „Servicepaket“ zur Verfügung: Dies beinhaltete die Erstellung der Lohnbuchhaltung der Kunden dergestalt, dass der Angeklagte H. über die Servicegesellschaften für die – wenigen – gemeldeten Arbeitnehmer der Kunden die An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung und zur Soka Gerüstbau erledigte, Lohnabrechnungen erstellte und den Lohn auf die Konten der Arbeitnehmer überwies. Außerdem kümmerten die Servicegesellschaften sich – ab Januar 2019 gesteuert vom Angeklagten H. – um den Abschluss von Versicherungsverträgen, die die Kunden benötigten, um den Auftraggebern im Schadensfall eine hinreichende Absicherung zu bieten. Daneben wurden über die Servicegesellschaften auch Telefonverträge abgeschlossen, die die Kunden nutzen konnten oder Leasingfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Die Kosten hierfür wurden aber – dies wird im Folgenden noch dargestellt – auf die Kunden umgelegt. Bei der Buchhaltung wurde der Angeklagte H. zeitweise von der Zeugin B2 Z.- A. unterstützt. Diese war freiberuflich tätig und erledigte für die S. regelmäßig buchhalterische Aufgaben einschließlich der Lohnbuchhaltung. Im Februar 2019 hatte sie zudem – nachdem sie vom Angeklagten H. beauftragt worden war – einmalig die Buchhaltung für die K. GmbH erstellt und sich auch um die entsprechenden Vorsteueranmeldungen für die Monate November 2017 bis Dezember 2018 gekümmert. Darüber, welche Aufträge von den Auftraggebern angenommen wurden und zu welchem Preis dies geschehen sollte, entschieden ausschließlich die Kunden. Den Angeklagten H. interessierten diese Entscheidungen auch nicht weiter, weil weder er noch seine Kunden die Servicegesellschaften als Auftragnehmer ansahen. Das unternehmerische Risiko trugen dementsprechend allein die Kunden als Käufer der Rechnungen. Für den Angeklagten H. waren die an die Kunden vergebenen Aufträge nur insofern von Bedeutung, als die Servicegesellschaften „Provisionen“ erhielten, deren Höhe an die Rechnungsbeträge gebunden war, und die Servicegesellschaften dadurch mittelbar von der Zahlung der Rechnungen profitierten. Die Kunden waren auch diejenigen, die darüber entschieden, welche ihrer Arbeiter bei den Servicegesellschaften an- und abgemeldet wurden. Der Angeklagte H. hatte hier keine Entscheidungsbefugnisse oder Mitspracherechte. Sowohl für die Kunden als auch für den Angeklagten H. war klar, dass es sich bei den gemeldeten Arbeitnehmern nicht um solche der Servicegesellschaften, sondern um solche des jeweiligen Kunden handelte. Den Betrag, der den Auftraggebern durch die Servicegesellschaften in Rechnung gestellt und von den Auftraggebern auch auf die in den Rechnungen angegebenen Geschäftskonten der Servicegesellschaften überwiesen wurde, erhielten die Kunden in Form einer „Kickbackzahlung“ vom Angeklagten H.. Die Rechnungsstellung und die Zahlungsabwicklung gestaltete sich dabei im Einzelnen wie folgt: Nachdem die Kunden einen Auftrag für ihren Auftraggeber ausgeführt hatten, übermittelten sie die Daten, die für die Rechnungsstellung benötigt wurden, an den Angeklagten H. oder an seinen Rechnungsschreiber. Konkret wurde die Bezeichnung des Auftraggebers, ggf. die Projektnummer beziehungsweise die Bezeichnung des jeweiligen Bauvorhabens und auch der zwischen den Kunden und dem Auftraggeber vereinbarte Preis mitgeteilt. Der Angeklagte H. beziehungsweise sein Rechnungsschreiber übertrug diese Daten in einen Rechnungsvordruck unter dem Briefkopf der jeweils aktiven Servicegesellschaft. Auf der Rechnung war – neben den Kontaktdaten der Servicegesellschaft – auch die Bankverbindung der rechnungsausstellenden Servicegesellschaft vermerkt. Nach Fertigstellung der Rechnung wurde diese entweder an den jeweiligen Kunden übergeben oder direkt an dessen Auftraggeber übermittelt. Dies geschah jeweils noch am Tag der Rechnungserstellung. Die Rechnungen wurden dabei mit Handschuhen geschrieben, damit auf ihnen keine Fingerabdrücke des Angeklagten H. oder seines Rechnungsschreibers zu finden sein würden. Dadurch wollte der Angeklagte H. eine Entdeckung seiner Tatbeteiligung erschweren. Der jeweilige Auftraggeber überwies den Rechnungsbetrag dann in der Regel auf das Konto der rechnungsausstellenden Servicegesellschaft. Teilweise wurden – insbesondere in den Jahren 2017 und 2018 – die Rechnungsbeträge von den Auftraggebern aber auch bar oder per Scheck direkt an die Kunden gezahlt. Nach Eingang des Rechnungsbetrages auf das Geschäftskonto der aktiven Servicegesellschaft wies der Angeklagte H. den jeweils eingesetzten formellen Geschäftsführer an, das Geld in bar abzuheben und an den Angeklagten H. zu übergeben. Der Angeklagte H. brachte von dem Nettorechnungsbetrag eine Provision in Höhe von 8 bis 14 % in Abzug, die er – entsprechend einer zuvor getroffenen Abrede mit dem Kunden – für die Dienste der Servicegesellschaften einbehielt. Daneben wurde auch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer einbehalten. Außerdem wurden Kosten abgezogen, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme des besagten Servicepaketes entstanden sind. Dazu zählten die Lohnkosten für die gemeldeten Arbeitnehmer, die dem jeweiligen Kunden zuzuordnen waren. Außerdem wurden Beträge für Versicherungen und Telefone in Abzug gebracht, die offiziell über die Gesellschaften liefen, tatsächlich aber den Kunden beziehungsweise deren verdeckten Geschäftsbetrieben zugutekamen. Der dann noch verbleibende Betrag wurde dem jeweiligen Kunden durch den Angeklagten H. in bar ausgezahlt. Hiervon bezahlten die Kunden ihren Arbeitern den „Schwarzlohn“. Den Rest behielten sie für sich. Nicht nur die einbehaltene „Provision“ verblieb bei den Servicegesellschaften. Der den Servicegesellschaften entstehende Gewinn wurde nämlich dadurch maximiert, dass durch den Angeklagten H. unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben wurden. Dies betraf zum einen die erklärten Ausgangsumsätze. Zwar wurden die steuerpflichtigen Umsätze, hinsichtlich derer den Kunden die Umsatzsteuer in Abzug gebracht wurde, auf Veranlassung des Angeklagten H. zu nicht unerheblichen Teilen gegenüber den zuständigen Finanzämtern erklärt. Insbesondere hinsichtlich der K. GmbH, der O. und der S. hat die Kammer nicht festgestellt, dass Ausgangsumsätze verschwiegen worden sind. In Bezug auf die ML wurden Ausgangsumsätze aber zu niedrig erklärt. Daneben wurden auf Veranlassung des Angeklagten H. für alle vier Gesellschaften unrichtige Erklärungen in Bezug auf die Vorsteuern gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben. Die gegenüber den Servicegesellschaften von anderen Unternehmern erbrachten und rechnungsunterlegten Leistungen beschränkten sich nämlich im Wesentlichen auf kleinere Eingangsrechnungen über Telefonkosten oder sonstige für den Bürobetrieb anfallende laufende Kosten. Insbesondere gab es aber wie dargelegt keine Aufträge, die an andere Unternehmen im Sinne eines „Sub-Subunternehmerverhältnisses“ weitergegeben wurden. Den Anteil der Vorsteuern, der tatsächlich entstanden ist, hat die Kammer im Sinne einer großzügigen Schätzung mit 1.000 EUR im Monat angesetzt. Soweit darüber hinaus Vorsteuern erklärt wurden, lagen diesen keine Leistungen zugrunde und stammten diese im Wesentlichen aus Scheinrechnungen, die sich die aus dem Büro im M. heraus geführten Servicegesellschaften gegenseitig schrieben. Die den Kunden in Abzug gebrachte Umsatzsteuer schlug sich auf diese Weise jedenfalls teilweise als zusätzlicher finanzieller Vorteil im Vermögen der Servicegesellschaften nieder. c) Rolle der Angeklagten A. und A3 als Kunden Zu den Kunden, die den beschriebenen Service nutzten, gehörten die Angeklagten A. und A3. aa) Angeklagter A. Der Angeklagte A. entschloss sich spätestens im April 2018, das im M. eingerichtete System der Servicegesellschaften zu nutzen. Bis zu seiner Festnahme im Oktober 2021 nahm er in Ausführung dieses Vorhabens aufeinander folgend die Dienste der K. GmbH, der O., der ML und der S. in Anspruch. Beginnend spätestens im April 2018 betrieb der Angeklagte A. als selbstständiger Unternehmer ein Gerüstbaugewerbe, welches allerdings nach außen gegenüber den Behörden nicht in Erscheinung trat. Stattdessen wurden nach dem vorstehend beschriebenen Modell die Servicegesellschaften vorgeschoben. Sowohl für den Angeklagten A. als auch für den Angeklagten H. und etwaige frühere Verantwortliche der K. GmbH und der O. stand aber von Beginn an fest, dass die Gerüstbauarbeiten durch den Angeklagten A. ohne Verpflichtung gegenüber der Servicegesellschaft selbstständig und eigenverantwortlich ausgeführt werden. Es bestand keinerlei Abrede, aufgrund derer die Vertreter der Servicegesellschaften von dem Angeklagten A. die Erbringung von Gerüstbauleistungen verlangen konnten. Dies geschah auch nicht. Die Beteiligten waren sich einig, dass die Servicegesellschaften mit den Gerüstbauleistungen nichts zu tun haben sollten. Einer der wichtigsten Auftraggeber des Angeklagten A. war die M. G. GmbH (dazu unter S. 88 ff.). Der Angeklagte A. nahm ab April 2018 bis zum Oktober 2021 in jedem einzelnen Monat der Kalenderjahre 2018 bis 2021 Gerüstbauaufträge an, die er eigenverantwortlich ausführte. Auftraggeber der Leistungen waren neben der M. G. GmbH jedenfalls auch die H. G. GmbH, die U. G. GmbH sowie die Firma T2 und die Firma P. W.. Ob die Verantwortlichen der vier letztgenannten Auftraggeber um die Selbstständigkeit des Angeklagten A. wussten, hat die Kammer nicht festgestellt. Die Rechnungen für die vom Angeklagten A. erbrachten Leistungen wurden anschließend durch die jeweils aktive Servicegesellschaft geschrieben und ausgegeben, obwohl der Angeklagte A. und die Verantwortlichen der Servicegesellschaften – ab Januar 2019 namentlich der Angeklagte H. – davon ausgingen, dass nicht die Gesellschaft, sondern der Angeklagte A. die den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungen eigenverantwortlich erbracht hatte. Die Abläufe blieben dabei in Bezug auf die vier Servicegesellschaften – die K. GmbH, die O., die ML und die S. – immer gleich und gestalteten sich im Einzelnen wie folgt: Der Angeklagte A. übermittelte dem Rechnungsschreiber der jeweiligen Servicegesellschaft – in der Regel per WhatsApp, teilweise aber auch persönlich – die Daten, die in die zu schreibende Rechnung aufgenommen werden sollten. Die Rechnung wurde nach Fertigstellung entweder durch das Büro im M. oder über den Angeklagten A. dem Auftraggeber zugeleitet. Der Auftraggeber zahlte sodann den Rechnungsbetrag in der Regel durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto der jeweiligen Servicegesellschaft. Dieses Buchgeld hob im Anschluss der zum jeweiligen Zeitpunkt aktive formelle Geschäftsführer der entsprechenden Servicegesellschaft in bar vom Bankkonto ab. Teilweise erhielt der Angeklagte A. von seinen Auftraggebern auch Scheckzahlungen. Ob diese Schecks zunächst bei der Servicegesellschaft abgegeben oder vom Angeklagten A. selbst eingelöst wurden, konnte nicht festgestellt werden. Für den Angeklagten A. wurde daraufhin seitens der Servicegesellschaft eine Umsatzübersicht über die Überweisung seines Auftraggebers ausgedruckt und von dem daraus ersichtlichen Betrag zunächst jeweils die in den Rechnungen stets ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug gebracht. In einem nächsten Schritt erfolgte ein Provisionsabzug in Höhe von 8 Prozent, der als Vergütung der Dienste der jeweiligen Servicegesellschaft diente. Gegenebenfalls wurden sodann in einem nächsten Schritt weitere Positionen, die das Serviceunternehmen dem Angeklagten A. in Rechnung stellte, abgezogen. Insoweit erstellte am Ende eines Kalendermonats das jeweilige Serviceunternehmen eine Übersicht, die die für den Angeklagten A. angefallenen Kosten beinhaltete. Dazu zählten die Lohnkosten der bei den Servicegesellschaften angemeldeten Arbeitnehmer des Angeklagten A., aber auch Beiträge für die Soka Bau, Telefonkosten oder auch Raten für vom Angeklagten A. genutzte Leasingfahrzeuge. Der verbleibende Betrag wurde dann – ab Januar 2019 vom Angeklagten H. – an den Angeklagten A. bar ausgezahlt. Soweit der Angeklagte A. per Scheck bezahlt wurde, flossen die Provision sowie die beschriebenen Abzüge ebenfalls an die Servicegesellschaft. Solche Provisionszahlungen leistete er mindestens monatlich. Einige der Arbeiter des Angeklagten A. wurden – entsprechend dem auf S. 39 ff. dargestellten Modell – zum Schein bei der jeweils genutzten Servicegesellschaft angemeldet, blieben aber ausschließlich den Weisungen sowie den das Arbeitsverhältnis gestaltenden Entscheidungen des Angeklagten A. unterworfen. Zu diesen gemeldeten Arbeitern gehörten im Laufe der Zeit jedenfalls E. M5, A2 M6 und G1 T.. Daneben beschäftigte auch der Angeklagte A. noch weitere Gerüstbauarbeiter schwarz. Wie viele dies in den jeweiligen Monaten waren, konnte nicht festgestellt werden. Sicher steht aber fest, dass der Angeklagte A. über einen Gerüstbauarbeiterpool von mindestens bis zu 30 Personen verfügen konnte. Der Angeklagte A. zahlte seinen nicht gemeldeten Arbeitern ihren Lohn „schwarz“ aus, wofür er Bargeld aus den vom Angeklagten H. an ihn geleisteten „Kickbackzahlungen“ verwendete. A. selbst erhielt – aufgrund des zum Schein begründeten Angestelltenverhältnisses mit der O., der ML und der S. – monatlich als Lohn deklarierte Zahlungen von den Servicegesellschaften auf sein Bankkonto überwiesen. bb) Angeklagter A3 Der Angeklagte A3 fasste spätestens im März 2018 den Entschluss, die Dienste der im M. ansässigen Servicegesellschaften zu nutzen. Genau wie der Angeklagte A. betrieb auch der Angeklagte A3 selbstständig ein Gerüstbaugewerbe. Auch er wollte nicht nach außen gegenüber den Behörden in Erscheinung treten, da er sein Gewerbe zu großen Teilen im Wege der Beschäftigung von Schwarzarbeitern ausübte. Durch die Nutzung der Services im M. wollte der Angeklagte A3 gegenüber den Behörden verschleiern, dass er eigentlich selbstständig tätig war und die durch seine Arbeiter geleistete Schwarzarbeit abdecken. Beginnend im März 2018 nutzte der Angeklagte A3 dann aufeinander folgend die Dienste jeder der vier verfahrensgegenständlichen Gesellschaften, also die der K. GmbH, der O., der ML und der S.. Auch mit dem Angeklagten A3 bestand keinerlei Abrede, aufgrund derer der Angeklagte H. oder andere Vertreter der Servicegesellschaften von dem Angeklagten A3 die Erbringung von Gerüstbauleistungen verlangen konnten. Dies geschah auch nicht. Die Beteiligten waren sich einig, dass die Servicegesellschaften mit den Gerüstbauleistungen nichts zu tun haben sollten. Der Angeklagte A3 verfügte genau wie der Angeklagte A. über einen eigenen Stamm von Arbeitern, die teilweise ebenfalls zum Schein bei den jeweils aktiven Servicegesellschaften angemeldet waren. Es gab aber daneben auch Arbeiter des Angeklagten A3, deren Beschäftigungsverhältnis nicht offiziell angemeldet wurde und die ihre Entlohnung im Wege der Barzahlung „schwarz“ erhielten. Sowohl die über die Servicegesellschaften angemeldeten Gerüstbauer als auch die „Schwarzarbeiter“ waren Beschäftigte des Angeklagten A3, für deren Bezahlung und Anweisung er zuständig war. Der Angeklagte A3 akquirierte auch eigenverantwortlich neue Beschäftigte für sein Gewerbe. Dementsprechend entschied er selbstständig und eigenverantwortlich darüber, welche Arbeiter für ihn tätig sein und gegebenenfalls bei den Servicegesellschaften angemeldet werden und bleiben sollten. Seinen insoweit kommunizierten Entscheidungen wurde durch den Angeklagten H. beziehungsweise bezogen auf die K. GmbH und die O. durch einen etwaigen Vorgänger uneingeschränkt Folge geleistet. Der Angeklagte A3 verhandelte mit seinen Auftraggebern – hierzu zählte, was im Einzelnen auf S. 115 ff. dargestellt wird, jedenfalls die B. & S. GmbH, daneben aber auch M3 M7 G. – persönlich über die Annahme von Aufträgen und deren Preisgestaltung. Nachdem ein Auftrag erteilt worden war, führte der Angeklagte A3 diesen dann mit seinen Arbeitern aus. Die Rechnungen für die vom Angeklagten A3 erbrachten Leistungen wurden sodann im Büro im M. unter dem Briefkopf der jeweils aktiven Servicegesellschaft geschrieben. Hierfür übermittelte der Angeklagte A3 – nachdem er beim Angeklagten H. bzw. bis Ende Dezember 2018 einem etwaigen Vorgänger angekündigt hatte, dass er „etwas schreiben“ wolle – die für die Rechnungserstellung relevanten Daten an den Rechnungsschreiber im M.. Ob die Rechnungsbeträge der Auftraggeber des Angeklagten A3 dann auf das Konto der Servicegesellschaften überwiesen wurden, wurde vom Angeklagten A3 überwacht, indem er beim Angeklagten H. erfragte, ob ein Kontoeingang zu verzeichnen sei. Sofern die Zahlung nicht pünktlich erfolgte, wandte sich der Angeklagte A3 persönlich an den säumigen Auftraggeber und erfragte, wo das Geld bleibe. Nachdem ein Auftraggeber den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag auf das Konto der rechnungsausstellenden Gesellschaft überwiesen hatte, wurde dieser Betrag nach dem bereits beschriebenen Muster bar abverfügt und an den Angeklagten A3 ausgezahlt. Vorher wurden jedoch auch bei ihm diverse Abzüge vorgenommen: Zum einen musste der Angeklagte A3 für die Inanspruchnahme der Dienste der Servicegesellschaften eine Provision in Höhe von 10 Prozent der Nettorechnungssumme zahlen. Ferner wurde die in den Rechnungen stets ausgewiesene Umsatzsteuer vom Bruttobetrag ebenso in Abzug gebracht wie die Lohnzahlungen der Arbeitnehmer, die für den Angeklagten A3 tätig waren, aber zum Schein bei den Servicegesellschaften angemeldet waren. Außerdem wurden Telefonkosten und Leasingraten abgezogen. Der verbleibende Betrag wurden dann – ab Januar 2019 vom Angeklagten H. – an den Angeklagten A3 bar ausgezahlt. Die im M. ansässigen verfahrensgegenständlichen Gesellschaften kümmerten sich als Teil des Servicepaketes auch darum, Nachweise über Haftpflichtversicherungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und sonstige Unterlagen, die der Angeklagte A3 als Kunde nutzen konnte, zur Verfügung zu stellen, um den Schein einer unbemakelten Geschäftsbeziehung entstehen zu lassen und aufrechtzuerhalten. Teilweise wurden diese Unterlagen auch direkt von den Servicegesellschaften an die Auftraggeber des Angeklagten A3 versendet. Die vorstehend dargestellten Abläufe blieben ab Beginn der Geschäftsbeziehung des Angeklagten A3 zum Büro der Servicegesellschaften im M. bis zu seiner Festnahme im Oktober 2021 in Bezug auf alle der vier Servicegesellschaften gleich. Insbesondere führte der Angeklagte A3 beginnend im März 2018 auch in jedem einzelnen Monat bis zu seiner Festnahme im Oktober 2021 Aufträge nach dem vorstehend beschriebenen Muster aus, übergab die Daten sodann im Büro im M., ließ dort die Rechnungen schreiben und zahlte hierfür die vereinbarten Provisionen. d) Fälle zugunsten der K. GmbH aa) Taten des Angeklagten H. (Fälle I.1 bis I.14 des Urteils) (= Fälle 1 bis 14 der Anklageschrift) Nachdem der Angeklagte H. im Januar 2019 die faktische Leitung der K. GmbH übernommen hatte, entschied er sich dazu, für die Besteuerungszeiträume November 2017 bis Dezember 2018 Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und darin Vorsteuern in Abzug zu bringen, die tatsächlich nicht angefallen waren. Vielmehr hatte die K. GmbH leistungsunterlegte Eingangsrechnungen lediglich von Telefondienstleistern oder in Gestalt von Rechnungen über geringe Beträge erhalten, die andere Bürokosten betrafen, die, wie etwa die Kosten der Buchhaltung, im Bürobetrieb angefallen waren. Ausgaben hatte sie daneben nur in Form der abzuführenden Sozialabgaben beziehungsweise der Beiträge für die Soka Gerüstbau und Versicherungskosten, die allerdings wie dargestellt auf die Kunden umgelegt wurden. Im Unterschied zu den anderen drei Servicegesellschaften erfolgten bei der K. GmbH aber nur in einem sehr geringen Umfang Scheinanmeldungen von Arbeitern. Insoweit waren in den einzelnen Monaten nämlich höchstens zwei Personen zur Sozialversicherung gemeldet. Der Angeklagte H. beauftragte die Zeugin Z.- A. in Umsetzung seines Entschlusses Anfang Februar 2019 damit, die Buchhaltung der K. GmbH für die vergangenen Monate zu erledigen und die Umsatzsteuervoranmeldungen vorzubereiten. Dafür stellte er ihr Excel-Tabellen zur Verfügung, in denen neben den Bürokosten als Eingangsrechnungen in erheblichem Umfang fingierte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis aufgeführt waren, denen weder Aufträge noch Leistungen zugrunde lagen. Den vom Angeklagten H. erteilten Auftrag setzte die Zeugin Z.- A. um und übermittelte am Abend des 6. Februar 2019 auf Weisung des Angeklagten H. die vorbereiteten Erklärungen an das zuständige Finanzamt H.- N. (Steuernummer ). Dabei wusste der Angeklagte H., dass höchstens 1.000 EUR/Monat als Vorsteuern aus Rechnungen über Bürokosten tatsächlich angefallen waren und die weiteren in Abzug gebrachten Vorsteuern weder entstanden waren noch in Abzug gebracht werden durften. In Kenntnis des Umstandes, dass die Erklärungen insoweit unrichtig waren, ließ er die folgenden Daten an das Finanzamt H.- N. übermitteln: Tabelle 1: Fälle I.1 bis I. 7 (= Fälle 1 bis 7 der Anklage) zugunsten der K. GmbH Fall des Urteils I.1 I.2 I.3 I.4 I.5 I.6 I.7 Fall der Anklage Fall 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4 Fall 5 Fall 6 Fall 7 Besteuerungs- zeitraum 11/2017 12/2017 01/2018 02/2018 03/2018 04/2018 05/2018 Anmeldedatum 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 Umsätze zum Steuersatz von 19 %: 122.106,50 € 207.115 € 102.109 € 135.092 € 99.898 € 237.324 € 302.114 € Steuerbetrag aus Umsätzen (19 %): 23.200,23 € 39.351,85 € 19.400,71 € 19.400,71 € 18.980,62 € 45.091,56 € 57.401,66 € Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern 22.106,50 € 38.950 € 18.905,00 € 26.856,50 € 18.449,00 € 42.864 € 56.962 € Verbleibende Umsatzsteuer- Vorauszahlung/ Verbleibender Überschuss (gekennzeichnet mit Minuszeichen) 1.104,66 € 401,85 € 495,71 € - 1.189,02 € 531,62 € 2.227,56 € 439,66 € Verkürzungsbetrag (erklärter Vorsteuerbetrag – 1.000 EUR) 21.106,50 € 37.950 € 17.905 € 25.856,50 € 17.449 € 41.864 € 55.962 € Tabelle 2: Fälle I.8 bis I.14 (= Fälle 8 bis 14 der Anklage) zugunsten der K. GmbH Fall des Urteils I.8 I.9 I.10 I.11 I.12 I.13 I.14 Fall der Anklage Fall 8 Fall 9 Fall 10 Fall 11 Fall 12 Fall 13 Fall 14 Besteuerungs- zeitraum 06/2018 07/2018 08/2018 09/2018 10/2018 11/2018 12/2018 Anmeldedatum 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 Umsätze zum Steuersatz von 19 %: 437.358 € 422.450 € 577.178 € 386.839 € 362.315 € 449.910 € 324.176 € Steuerbetrag aus Umsätzen (19 %): 83.098,02 € 80.265,50 € 109.663,82 € 73.499,41 € 68.839,85 € 85.482,90 € 61.593,44 € Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern 82.004 € 79.515 € 108.167 € 72.599 € 68.229 € 84.094 € 60.249 € Verbleibende Umsatzsteuer- Vorauszahlung/ Verbleibender Überschuss (gekennzeichnet mit Minuszeichen) 1.094,02 € 750,50 € 1.496,82 € 900,41 € 610,85 € 1.388,90 € 1.344,44 € Verkürzungsbetrag (erklärter Vorsteuerbetrag abzgl. 1.000 EUR) 81.004 € 78.515 € 107.167 € 71.599 € 67.229 € 83.094 € 59.249 € Dem Angeklagten H. war bewusst, dass durch seine unrichtigen Voranmeldungen Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 765.950 EUR zugunsten der K. GmbH zu niedrig festgesetzt und dadurch verkürzt werden würden. Im Fall I.4 des Urteils stimmte das Finanzamt der Voranmeldung des Angeklagten H. für den Monat Februar 2018 zu und brachte den Vorsteuerüberhang an ihn zur Auszahlung. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 wurde für die K. GmbH nicht abgegeben. Der Angeklagte H. hatte bereits bei Abgabe einer jeden Umsatzsteuervoranmeldung vor, die umsatzsteuerlichen Aufwendungen dauerhaft zu ersparen und den Inhalt der Voranmeldungen nicht durch Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung zu korrigieren. Auch sind bis heute keine Zahlungen auf die Umsatzsteuerschuld von 765.950 EUR erfolgt. bb) Beihilfetaten der Angeklagten A. und A3 zu den Taten zugunsten der K. GmbH (1) Angeklagter A. (Fälle III.1 bis III. 8 des Urteils = Fälle 6 bis 13 der Anklage) Nachdem der Angeklagte A. sich dazu entschlossen hatte, die Dienste der K. GmbH in Anspruch zu nehmen, führte er beginnend im April 2018 in den Folgemonaten bis einschließlich November 2018 in jedem einzelnen Monat Gerüstbauarbeiten zumindest für die M. G. GmbH aus, für die er sodann bei der K. GmbH die passende Abdeckrechnung kaufte (vgl. S. 93 ff.). Bei der K. GmbH wurde der Angeklagte A. zwar nicht zum Schein angemeldet und er ließ auch keinen von seinen Arbeitern zum Schein dort anmelden. Ihm wurde allerdings von der K. GmbH eine Generalvollmacht mit Wirkung ab dem 3. April 2018 erteilt, die es dem Angeklagten A. auf dem Papier gestatte, die K. GmbH in sämtlichen Angelegenheiten ohne Einschränkung zu vertreten. Auch durch diese Vollmacht konnte er – wie er wusste – nach außen den Anschein erzeugen, bei der K. GmbH angestellt zu sein. Dem Angeklagten A. war bewusst, dass dieser Anschein dem Angeklagten H. bzw. etwaigen Vorgängern im Jahr 2018 dabei half, die K. GmbH gegenüber der Finanzverwaltung als aktives Gerüstbauunternehmen erscheinen zu lassen, so dass bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen der deliktische Betrieb nicht sofort auffiel. Der Angeklagte A. verhandelte in den einzelnen Monaten mit seinen Auftraggebern – neben der M. G. GmbH gab es noch weitere Auftraggeber, zu der die Kammer aber keine näheren Feststellungen getroffen hat – jeweils persönlich über die Annahme von Aufträgen und führte diese sodann mit seinen Arbeitern aus. Die entsprechenden Auftragsdaten übermittelte er mindestens im monatlichen Rhythmus an das Büro im M. und ließ dort entsprechend seiner Vorgaben die Abdeckrechnungen unter dem Briefkopf der K. GmbH fertigstellen und an den jeweiligen Auftraggeber übermitteln. Im Anschluss zahlte der Angeklagte A. für die Erstellung der Abdeckrechnungen sowie die sonstigen von der K. GmbH im Rahmen des Servicepaketes erbrachten Leistungen – ebenfalls monatlich – die als Entgelt vereinbarte Provision in Höhe von 8 % und beließ der K. GmbH zudem die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Die letzten Gerüstbauarbeiten, die der Angeklagte A. auf diese Weise über die K. GmbH abrechnen ließ, erbrachte er in der letzten Oktoberwoche des Jahres 2018. Die entsprechenden Daten dazu übermittelte er im Anschluss an die K. GmbH, die daraufhin am 1. November und am 12. November 2018 insgesamt 19 an die M. G. GmbH adressierte Rechnungen über insgesamt 38.140,00 EUR netto zzgl. 19 % ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 7.246,60 EUR ausstellte, für die der Angeklagte A. im Anschluss die Provision bezahlte. Die auf Veranlassung des Angeklagten A. geschriebenen Rechnungen unter dem Briefkopf der K. GmbH wurden von der Servicegesellschaft jeweils buchhalterisch erfasst und dienten dem Angeklagten H. – wie der Angeklagte A. wusste – dazu, den Anschein eines aktiven Gerüstbauunternehmens erzeugen zu können. Der Angeklagte A. trug insbesondere durch die Provisionszahlungen dazu bei, dass der Angeklagte H. die Servicegesellschaften weiter betrieb und das als lukrativ erkannte Geschäftsmodell – insbesondere auch in Form der Verkürzung von Umsatzsteuern – fortsetzte. Dies nahm der Angeklagte A. jedenfalls billigend in Kauf. (2) Angeklagter A3 (Fälle II.1 bis II. 8 des Urteils = Fälle 5 bis 12 der Anklage) Der Angeklagte A3 wurde am 15. Juni 2018 zum Schein bei der K. GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. Er hatte allerdings schon spätestens im März 2018 begonnen, die Dienste der K. GmbH zu nutzen. Dementsprechend übermittelte er erstmalig im März 2018 die Auftragsdaten eines von ihm für die B. & S. GmbH erledigten Auftrages an die K. GmbH, aufgrund derer dann unter dem 4. April 2018 die erste vom Angeklagten A3 erworbene Abdeckrechnung der K. GmbH an die B. & S. GmbH erstellt wurde. Hierfür sowie für die sonstigen Serviceleistungen der K. GmbH zahlte der Angeklagte A3 eine Provision von 10 % des Nettorechnungsbetrages. Auch er ließ bei der K. GmbH allerdings keinen seiner Arbeiter zum Schein anmelden. Dies setzte sich in den folgenden Monaten entsprechend fort, indem der Angeklagte A3 in jedem einzelnen Monat mit seinen Auftraggebern Vertragsverhandlungen führte und Verträge über Gerüstbauleistungen schloss, die entsprechenden Daten an die K. GmbH übermittelte und von ihr die passende Abdeckrechnung gegen Zahlung einer Provision in Höhe von jeweils 10 % des Nettorechnungsbetrages erwarb (vgl. auch S. 119 ff.). Unter anderem diese Abdeckrechnungen konnte und wollte der Angeklagte H. – wie der Angeklagte A3 wusste – nutzen, um gegenüber der Finanzverwaltung den Anschein eines aktiven Gerüstbauunternehmens zu erwecken. Die letzten Daten eines durch den Angeklagten A3 für die B. & S. GmbH ausgeführten Auftrages übermittelte er im September 2018 an die K. GmbH, die daraufhin am 21. September 2018 letztmalig Abdeckrechnungen für den Angeklagten A3 erstellte, diesem übergab und die Provision in Höhe von 10 % der Nettorechnungsbeträge vereinnahmte. Die zum Schein erfolgte Meldung des Angeklagten A3 als Arbeitnehmer der K. GmbH zur Sozialversicherung blieb bis zum 31. Oktober 2018 bestehen. Auch durch diese fortbestehende Meldung trug der Angeklagte A3 – dies wusste er – wie schon in den Vormonaten weiterhin dazu bei, dass die K. GmbH nach außen wie ein aktiv am Markt tätiges Gerüstbauunternehmen erschien. (3) Doppelter Gehilfenvorsatz der Angeklagten A. und A3 Den Angeklagten A. und A3 war bewusst, dass sie durch den Erwerb der Abdeckrechnungen sowie ihre scheinbare Anstellung bei der K. GmbH dazu beitrugen, dass die K. GmbH nach außen gegenüber den Finanzbehörden – entsprechend der Papierlage – den Eindruck erwecken konnte, ein legal am Markt tätiges Unternehmen zu sein. Weiter erkannten sie, dass sie durch die Zahlungen der Provisionen für den Kauf von Rechnungen dazu beitrugen, dass sich das deliktische Geschäftsmodell des Angeklagten H. rentierte und von ihm weiter betrieben wurde. Sie kannten auch den Umstand, dass für die K. GmbH – schon damit das deliktische System nicht auffiel – Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden würden. Dass dies für die K. GmbH auch noch im Februar 2019 durch den Angeklagten H. geschehen konnte, war ihnen ebenfalls bewusst. Insbesondere erkannten die Angeklagten A. und A3 auch die ernsthafte Möglichkeit, dass der Angeklagte H. sich dabei nicht steuerehrlich verhalten würde und sie ihn durch ihre Kundenstellung bei der K. GmbH darin unterstützen, Umsatzsteuern zugunsten der K. GmbH zu verkürzen. Ihnen war namentlich bewusst, dass ein solches steuerunehrliches Verhalten die Erklärung von fingierten Vorsteuern beinhalten könnte. Mit dieser Möglichkeit fanden sich sowohl der Angeklagte A. als auch der Angeklagte A3 ab und nahmen sie billigend in Kauf. Dabei fielen auch Hinterziehungsbeträge in der festgestellten Höhe in den Bereich dessen, was sie sich vorstellten. e) Fälle zugunsten der O. GmbH aa) Haupttaten des Angeklagten H. (Fälle I.15 bis I. 22 des Urteils) (= Fälle 16 bis 23 der Anklage) Nachdem der Angeklagte H. im Januar 2019 die faktische Leitung der O. übernommen hatte, entschied er sich – entsprechend dem Vorgehen bei der K. GmbH – auch in Bezug auf diese Gesellschaft Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, in denen er fingierte Vorsteuern geltend machen wollte. Auch an die O. waren lediglich rechnungsunterlegte Leistungen betreffend den allgemeinen Bürobetrieb (z.B. Telefonkosten) erbracht worden. Daneben fielen Versicherungskosten sowie die Beiträge zur Sozialversicherung an, die als Kosten an die Kunden weitergegeben wurden. Um unentdeckt Vorsteuern in Abzug bringen zu können, ließ der Angeklagte H. nicht leistungsunterlegte Scheinrechnungen der K. GmbH mit Umsatzsteuerausweis an die O. schreiben, die sodann buchhalterisch erfasst und als Vorsteuern geltend gemacht werden sollten. Tatsächlich hatte die O. Fremdleistungen weder beauftragt, noch entgegen genommen oder bezahlt. In Umsetzung dieses Vorhabens und in Kenntnis davon, dass neben tatsächlich angefallenen Umsatzsteuern aus Eingangsrechnungen über Bürokosten in Höhe von höchstens 1.000 EUR im Monat die erklärten Vorsteuern auf an die O. gestellten Scheinrechnungen beruhten, erklärte der Angeklagte H. in den Umsatzsteuervoranmeldungen der O. für die Monate November 2018 bis Juni 2019 gegenüber dem zuständigen Finanzamt H.- N. bewusst unrichtig die folgenden Werte (Steuernummer ): Tabelle 3: Fälle I.15 bis I.22 (= Fälle 16 bis 23 der Anklage) zugunsten der O. Fall des Urteils I.15 I.16 I.17 I.18 I.19 I.20 I.21 I.22 Fall der Anklage Fall 16 Fall 17 Fall 18 Fall 19 Fall 20 Fall 21 Fall 22 Fall 23 Besteuerungs- zeitraum 11/2018 12/2018 01/2019 02/2019 03/2019 04/2019 05/2019 06/2019 Anmeldedatum 01.02.2019 18.02.2019 20.03.2019 04.04.2019 11.04.2019 22.05.2019 17.07.2019 30.07.2019 Umsätze zum Steuersatz von 19 %: 196.485 € 210.241 € 184.572 € 199.901 € 238.344 € 217.971 € 299.883 € 222.609 € Steuerbetrag aus Umsätzen (19 %): 37.332,15 € 39.945,79 € 35.068,68 € 37.981,19 € 45.285,36 € 41.414,49 € 56.977,77 € 42.295,71 € Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern 35.385,55 € 39.356,75 € 34.559,24 € 37.384,11 € 44.791,90 € 40.450,06 € 56.943,64 € 41.524,34 € Verbleibende Umsatzsteuer- Vorauszahlung / Verbleibender Überschuss (gekennzeichnet durch Minuszeichen) 1.946,63 € 589,14 € 509,62 € 597,12 € 493,63 € 964,51 € 34.29 € 771,49 € Verkürzungsbetrag (erklärter Vorsteuerbetrag – 1.000 EUR) 34.385,55 € 38.356,75 € 33.559,24 € 36.384,11 € 43.791,90 € 39.450,06 € 55.943,64 € 40.524,34 € Umsatzsteuerjahreserklärungen wurde für die O. weder vom Angeklagten H. noch von anderen Personen – etwa den formellen Geschäftsführern – abgegeben. Der Angeklagte H. hatte bereits bei Abgabe einer jeden Umsatzsteuervoranmeldung vor, die umsatzsteuerlichen Aufwendungen dauerhaft zu ersparen und den Inhalt der Voranmeldungen nicht durch Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung zu korrigieren. Auch Leistungen auf die festgestellte Umsatzsteuerschuld in Höhe von insgesamt 322.395 EUR wurden bislang nicht erbracht. bb) Beihilfetaten der Angeklagten A. und A3 zu den Taten zugunsten der O. GmbH (1) Angeklagter A. (Fälle III. 8 bis III. 10 des Urteils = Fälle 16 bis 23 der Anklage) Der Angeklagte A. schloss bereits am 14. Mai 2018 zum Schein einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit der O., in welchem ihm – beginnend ab dem 1. Juni 2018 – die Stellung als Betriebsleiter und eine wöchentliche Arbeitszeit vom 20 Stunden zugeschrieben wurden. Auch gegenüber der Handwerkskammer H. wurde er als Betriebsleiter genannt. Zum 1. November 2018 wurde der Angeklagte A. dann zum Schein bei der Sozialversicherung als Arbeitnehmer angemeldet. Noch im November begann er, Leistungen für seine Auftraggeber zu erbringen, über die die O. – erstmalig am 14. November 2018 – Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellte und ausgab, die der Angeklagte A. gegen Zahlung von Provisionen in Höhe von 8 % des jeweiligen Nettorechnungsbetrages gekauft hatte. Fortan verhandelte der Angeklagte A. bis einschließlich Juli 2019 auch in jedem weiteren Monat mit seinen Auftraggebern persönlich über die Annahme von Aufträgen und die entsprechende Preisgestaltung. Ferner kaufte er von November 2018 bis Juli 2019 in jedem einzelnen Monat Rechnungen für die von ihm ausgeführten Aufträge bei der O. und übermittelte die entsprechenden Auftragsdaten an das Büro im M., damit die Abdeckrechnungen erstellt werden konnten (vgl. Tabellen 8 und 9, S. 95 und 96). Im Anschluss bezahlte er für die einzelnen Abdeckrechnungen an die O. den vereinbarten Kaufpreis, indem er die Provision von den Rechnungssummen in Abzug bringen ließ. Am 26. Juli 2019 wurde der Angeklagte A. von der O. bei der Sozialversicherung abgemeldet. Der Angeklagte A. wusste, dass er den Angeklagten H. durch die Nutzung seiner über die Servicegesellschaften angebotenen Dienste sowie die Zahlung der dafür geforderten Provisionen darin bestärkte, weiterhin Abdeckrechnungen nach dem etablierten Muster zum Verkauf anzubieten. Er ging zudem davon aus, dass er durch seine Scheinanmeldung als Arbeitnehmer bei der O. sowie durch den Erwerb der Rechnungen, die sodann unter dem Briefkopf der O. erstellt wurden, dazu beitrug, dass nach außen der Eindruck eines unbemakelten Geschäftsbetriebes erzeugt werden konnte und es dem Angeklagten H. dadurch zumindest erleichtert wurde, nunmehr auch die O. als aktives Gerüstbauunternehmen darzustellen und den Vorsteuerabzug zu nutzen. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass der Angeklagte H. in den Umsatzsteuervoranmeldungen auch Vorsteuern in der festgestellten Höhe zugunsten der O. fingieren und zu Unrecht geltend machen würde. Mit dieser Möglichkeit hatte er jedenfalls ernsthaft und in dem Bewusstsein gerechnet, H. dabei zu unterstützen. (2) Angeklagter A3 (Fälle II.9 bis II.11 des Urteils = Fälle 16 bis 23 der Anklage) Der Angeklagte A3 erbrachte nach Verhandlung mit der B. & S. GmbH erstmals im Oktober 2018 Leistungen, über die – beginnend am 22. Oktober 2018 – die O. die vom Angeklagten A3 erworbenen Abdeckrechnungen erstellte und ausgab. Die Daten für diese Rechnungen übermittelte er dem im Herbst 2018 Verantwortlichen der O. – also einem etwaigen Vorgänger des Angeklagten H. – noch im Oktober und zahlte hierfür die geforderte Provision. Zum 1. November 2018 ließ sich der Angeklagte A3 zum Schein als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der O. zur Sozialversicherung anmelden. Fortan kaufte der Angeklagte A3 bis Juli 2019 in jedem einzelnen Monat Rechnungen der O., reichte die für die Erstellung notwendigen Daten im Büro im M. ein und zahlte hierfür Provisionen in Höhe von 10 % des Nettorechnungsbetrages. Mindestens handelte es sich dabei um die an die B. & S. GmbH gerichteten und auf S. 121 f. sowie in Tabelle 14 (S. 124) dargestellten Rechnungen. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass der Angeklagte H. unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen für die O. abgab. Insbesondere stellte er sich vor, dass Vorsteuern fingiert werden könnten. Ihm war auch bewusst, dass er durch die Nutzung der Dienste der O. in Form des Rechnungskaufs und der Scheinanmeldung als Arbeitnehmer dazu beitrug, dass gegenüber den Finanzbehörden der Eindruck geweckt und aufrechterhalten werden konnte, bei der O. handele es sich um einen aktiven Handwerksbetrieb und dass er es dem Angeklagten H. hierdurch erleichterte, die Dienste weiter anzubieten. Steuerverkürzungen in der festgestellten Höhe hielt er jedenfalls ernsthaft für möglich und nahm diese in dem Bewusstsein billigend in Kauf, den Angeklagten H. dabei durch sein Handeln zu unterstützen. f) Fälle zugunsten der ML GmbH aa) Taten des Angeklagten H. (Fälle 1.23 bis I.38 des Urteils) (= Fälle 24 bis 39 der Anklage) Hinsichtlich der ML GmbH, die ihren Betrieb spätestens im Juli 2019 aufnahm, entschied sich der Angeklagte H. dazu, nicht nur – entsprechend dem Vorgehen bei der K. GmbH und der O. – fingierte Vorsteuern zu erklären und dadurch finanzielle Vorteile zugunsten der ML zu generieren. Vielmehr sollten nunmehr auch die steuerpflichtigen Umsätze aus Ausgangsrechnungen, die unter der Firma der ML mit Umsatzsteuerausweis zum Regelsteuersatz von 19%, ab Juli 2020 teils von 19% und teils von 16% und ab August 2020 von 16 % gestellt wurden, unvollständig und damit unrichtig gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergaben sich für die ML mindestens die folgenden Gesamtumsätze aus Ausgangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis, die der Angeklagte H. auch kannte: Tabelle 4: Tatsächliche Umsätze aus Ausgangsrechnungen der ML August 2019 bis November 2020 Fall der Anklage Besteuerungs- zeitraum Nettoumsätze aus Rechnungen an B. & S. GmbH in EUR Nettoumsätze aus Rechnungen an M. G. GmbH in EUR Nettoumsätze aus Rechnungen an Dritte in EUR Gesamtumsatz (netto) in EUR 24 08/2019 51.647,68 140.624,00 67.961,57 260.233,25 25 09/2019 71.299,84 72.790,00 126.800,84 270.890,68 26 10/2019 78.562,42 123.794,00 85.407,83 287.764,25 27 11/2019 53.845,74 99.572,11 116.449,70 269.867,54 28 12/2019 65.727,74 56.646,79 104.485,83 226.860,36 29 01/2020 35325,37 25.206,00 30.959,94 91.491,31 30 02/2020 63.531,79 59.430,00 8.400,00 131.361,79 31 03/2020 105.604,37 100.850,47 42.923,28 249.378,12 32 04/2020 49.413,42 78.629,00 52.831,95 180.874,37 33 05/2020 130.205,58 47.727,00 2.460,00 180.392,58 34 06/2020 76944,53 69.962,00 134.965,50 281.872,03 35 07/2020 41.555,35 79.691,94 63.066,02 Umsätze zu 19 % 34.441,47 0 0 34.441,47 Umsätze zu 16 7.113,88 79.691,94 63.066,02 149.871,84 36 08/2020 114.070,56 123.318,00 28.132,00 265.520,56 37 09/2020 80.956,06 75.568,50 58.039,72 214.564,28 38 10/2020 80.113,06 26.351,00 18.294,31 124.758,37 39 11/2020 7931,69 / 32.486,41 40.418,10 Den in der Tabelle 4 dargestellten Umsätzen lagen jeweils Schein- und Abdeckrechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG zugrunde, die noch am Tage ihrer Erstellung ausgegeben wurden. Seine Planung setzte der Angeklagte H. sodann um, wobei der ML die gezahlten Umsatzsteueranteile aus ihren Ausgangsrechnungen verblieben. Der Angeklagte H. gab für die Monate August 2019 bis November 2020 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen für die ML beim zuständigen Finanzamt H.- A. T. zur Steuernummer ab, in denen zu niedrige, zum Regelsteuersatz zu versteuernde Umsätze erklärt wurden. Für die Monate März bis November 2020 wurden zudem wie bereits für die K. GmbH und die O. Vorsteuern aus Scheinrechnungen erklärt, denen weder ein Auftrag, noch eine Leistung zugrunde lagen. Dies gestaltete sich im Einzelnen wie folgt: Fall I.23 des Urteils = Fall 24 der Anklage: Für den Monat August 2019 gab er am 13. September 2019 eine Nullmeldung ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 49.444 EUR. Fall I.24 des Urteils = Fall 25 der Anklage: Für den Monat September 2019 gab er am 4. Dezember 2019 eine Nullmeldung ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 51.469 EUR. Fall I.25 des Urteils = Fall 26 der Anklage: Für den Monat Oktober 2019 gab er am 4. Dezember 2019 eine Nullmeldung ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 54.675 EUR. Fall I. 26 des Urteils = Fall 27 der Anklage: Für den Monat November 2019 gab er am 7. Januar 2020 eine Nullmeldung ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 51.274 EUR. Fall I.27 des Urteils = Fall 28 der Anklage: Für den Monat Dezember 2019 meldete er am 7. Januar 2020 Umsätze in Höhe von 1.750 EUR und darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 332,50 EUR an. Den Umsatzsteuerzahlbetrag führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 42.770 EUR. Fall I.28 des Urteils = Fall 29 der Anklage: Für den Monat Januar 2020 gab er am 11. März 2020 eine Nullmeldung ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 17.383 EUR. Fall I.29 des Urteils = Fall 30 der Anklage: Für den Monat Februar 2020 meldete er am 11. März 2020 Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 2.450 EUR (darauf entfallende USt.: 465,50 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 215,46 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 250,04 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 24.493 EUR. Fall I.30 des Urteils = Fall 31 der Anklage: Für den Monat März 2020 meldete er am 27. Mai 2020 Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 48.650 EUR (darauf entfallende USt: 9.243,50 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 8.645,97 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 597,53 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 45.784 EUR. Fall I.31 des Urteils = Fall 32 der Anklage: Für den Monat April 2020 meldete er am 27. Mai 2020 Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 44.565 EUR (darauf entfallende USt: 8.467,35 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 7.963,21 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 504,14 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 32.861 EUR. Fall I.32 des Urteils = Fall 33 der Anklage: Für den Monat Mai 2020 meldete er am 10. Juni 2020 Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 49.436 EUR (darauf entfallende USt.: 9.392,84 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 8.761,26 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 631,58 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 32.642 EUR. Fall I.33 des Urteils = Fall 34 der Anklage: Für den Monat Juni 2020 meldete er am 25. Juni 2020 Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 25.306 EUR (darauf entfallende USt.: 4.808,14 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 4.313,85 EUR an. Die Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 494,29 EUR führte er an das Finanzamt ab. Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 52.061 EUR. Fall I.34 des Urteils = Fall 35 der Anklage: Für den Monat Juli 2020 meldete er Umsätze zum Steuersatz von 16 % in Höhe von 23.836 (darauf entfallende USt.: 3.813,76 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 3.492,62 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 321,17 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 29.202 EUR. Fall I.35 des Urteils = Fall 36 der Anklage: Für den Monat August 2020 meldete er Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 24.781 EUR (darauf entfallende USt.: 4.708,39 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 4.216,78 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 491,61 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 40.991 EUR. Fall I.36 des Urteils = Fall 37 der Anklage: Für den Monat September 2020 meldete er Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 28.340 EUR (darauf entfallende USt: 5.384,60 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 4.982,16 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 402,44 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 32.927 EUR. Fall I.37 des Urteils = Fall 38 der Anklage: Für den Monat Oktober 2020 meldete er Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 19.850 EUR (darauf entfallende USt.: 3.771,50 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 3.450,80 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 320,70 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 18.640 EUR. Fall I.38 des Urteils = Fall 39 der Anklage: Für den Monat November 2020 meldete er Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 17.200 EUR (darauf entfallende USt.: 3.268 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 2.865,30 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 402,70 EUR führte er an das Finanzamt ab Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 5.064 EUR. Für die ML wurden in der Folgezeit ebenfalls keine Jahreserklärungen oder sonstige berichtigende Erklärungen abgegeben. Der Angeklagte H. hatte bereits bei Abgabe einer jeden Umsatzsteuervoranmeldung vor, die umsatzsteuerlichen Aufwendungen dauerhaft zu ersparen und den Inhalt der Voranmeldungen nicht durch Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung zu korrigieren. Auch Leistungen auf die festgestellte Umsatzsteuerschuld in Höhe von insgesamt 581.680 EUR wurden nicht erbracht. Die verkürzte Umsatzsteuer hat die Kammer wie folgt berechnet: Tabelle 5: Berechnung der Steuerverkürzungen ML August 2019 bis Juli 2020 Fall des Urteils Fall der Anklage Monat GESAMT Umsätze netto in EUR (vgl. Tabelle 4) Davon nicht erklärt netto in EUR (tatsächliche Umsätze abzgl. erklärte Umsätze) Verkürzte USt. (Nicht erklärte Netto- umsätze X 0,19 bis Juni 2020 bzw. x 0,16 ab Juli 2020) verkürzte Vorsteuer (erklärte Vorsteuer abzgl. 1.000 EUR) Verkürzungs- betrag gesamt in EUR (verkürzte USt. + verkürzte Vorsteuer) I.23 24 August 2019 260.233,25 260.233,25 49.444,32 / 49.444 I.24 25 September 2019 270.890,68 270.890,68 51.469,22 / 51.469 I.25 26 Oktober 2019 287.764,25 287.764,25 54.675,21 / 54.675 I.26 27 November 2019 269.867,54 269.867,54 51.274,83 / 51.274 I.27 28 Dezember 2019 226.860,36 225.110,36 42.770,97 / 42.770 I.28 29 Januar 2020 91.491,31 91.491,309 17.383,35 / 17.383 I.29 30 Februar 2020 131.361,79 128.911,79 24.493,24 / 24.493 I.30 31 März 2020 249.378,12 200.728,12 38.138,34 7.645,97 45.784 I.31 32 April 2020 180.874,37 136.309,37 25.898,78 6.963,21 32.861 I.32 33 Mai 2020 180.392,58 130.956,58 24.881,75 7.761,26 32.642 I.33 34 Juni 2020 281.872,03 256.566,03 48.747,55 3.313,85 52.061 I.34 35 Juli 2020 26.709,61 2.492,62 29.202 Umsätze zu 19 % USt 34.441,47 34.441,47 6.543,88 Umsätze zu 16 % USt 149.871,84 126.035,83 20.165,73 In den Fällen I.35 bis I. 38 war zu bedenken, dass der Angeklagte H. Ausgangsumsätze zu 19 % und nicht zum in den Monaten August bis November 2020 geltenden und in den Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Regelsteuersatz von 16 % erklärt hat. Letzteren hat die Kammer aber zu Gunsten der Angeklagten bei Ermittlung der Ausgangsumsätze der ML zugrunde gelegt. Die Steuerverkürzungen berechnen sich deshalb wie folgt: Fall I.35 des Urteils = Fall 36 der Anklage (August 2020): Gesamtumsätze ML August 2020 265.520,56 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (16 %) Umsätze x 0,16 42.483,29 EUR Erklärte Umsätze zu 19 % 24.781 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (19 %) Umsätze x 0,19 4.708,39 EUR Verkürzte Umsatzsteuer (Differenz zwischen zu erklärender und erklärter Umsatzsteuer) 42.483,29 EUR – 4.708,39 EUR = 37.774,90 EUR Zu Unrecht erklärte Vorsteuer (erklärte Vorsteuer – 1.000 EUR) 3.216,78 EUR Gesamtverkürzungsbetrag (Summe aus verkürzter Umsatzsteuer und zu Unrecht erklärter Vorsteuer) 40.991,68 EUR Fall I.36 des Urteils = Fall 37 der Anklage (September 2020) Gesamtumsätze ML September 2020 214.564,28 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (16 %) Umsätze x 0,16 34.330,28 EUR Erklärte Umsätze zu 19 % 28.340 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (19 %) Umsätze x 0,19 5.384,60 EUR Verkürzte Umsatzsteuer (Differenz zwischen zu erklärender und erklärter Umsatzsteuer) 34.330,28 EUR - 5.384,60 EUR = 28.945,68 EUR Zu Unrecht erklärte Vorsteuer (erklärte Vorsteuer – 1.000 EUR) 3.982,16 EUR Gesamtverkürzungsbetrag (Summe aus verkürzter Umsatzsteuer und zu Unrecht erklärter Vorsteuer) 32.927,84 EUR Fall I.37 des Urteils = Fall 37 der Anklage (Oktober 2020) Gesamtumsätze ML Oktober 2020 124.758,37 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (16 %) Umsätze x 0,16 19.961,34 EUR Erklärte Umsätze zu 19 % 19.850 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (19 %) Umsätze x 0,19 3.771,50 EUR Verkürzte Umsatzsteuer (Differenz zwischen zu erklärender und erklärter Umsatzsteuer) 19.961,34 EUR -3.771,50 EUR = 16.189,84 EUR Zu Unrecht erklärte Vorsteuer (erklärte Vorsteuer – 1.000 EUR) 2.450,80 Gesamtverkürzungsbetrag (Summe aus verkürzter Umsatzsteuer und zu Unrecht erklärter Vorsteuer) 18.640,64 EUR Fall I.38 des Urteils = Fall 38 der Anklage (November 2020) Gesamtumsätze ML 40.418,10 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (16 %) Umsätze x 0,16 6.466,90 EUR Erklärte Umsätze zu 19 % 17.200 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (19 %) Umsätze x 0,19 3.268 EUR Verkürzte Umsatzsteuer (Differenz zwischen zu erklärender und erklärter Umsatzsteuer) 6.466,90 EUR - 3.268 EUR = 3.198,90 EUR Zu Unrecht erklärte Vorsteuer (erklärte Vorsteuer – 1.000 EUR) 1.865,30 EUR Gesamtverkürzungsbetrag (Summe aus verkürzter Umsatzsteuer und zu Unrecht erklärter Vorsteuer) 5.064,20 EUR bb) Taten des Angeklagten A1 zugunsten der ML GmbH (1) Der Angeklagte A1 als Geschäftsführer der ML GmbH (Fälle VI.1 bis VI.5 des Urteils = Fälle 24 bis 28 der Anklage) Der Angeklagte A1 wurde am 10. April 2019 zum Geschäftsführer der ML GmbH bestellt und behielt diese Position bis zum 19. Dezember 2019. Die Geschäftsführerstellung des Angeklagten A1 beschränkte sich allerdings auf die rein formale Position. In tatsächlicher Hinsicht füllte er die Stellung als Geschäftsführer nicht aus. Insbesondere verfügte er über keine Entscheidungsbefugnisse betreffend die Belange der Gesellschaft. Auch die Leitung der Gesellschaft oblag ihm nicht. Die faktische Führung der Gesellschaft übernahm vielmehr ausschließlich der Angeklagte H., dem der Angeklagte A1 aufgrund einer zumindest konkludent getroffenen Absprache dafür freie Hand ließ. Über das Geschäftsmodell und auch den Nutzen der Servicegesellschaften für die Kunden – die Verschleierung von Schwarzarbeit durch den Verkauf von Abdeckrechnungen – war der Angeklagte A1 jedenfalls in den Grundzügen informiert. Die Aufgaben des Angeklagten A1 beschränkten sich aufgrund der mit dem Angeklagten H. getroffenen Absprache von Anfang an darauf, dass er auf Anweisung des Angeklagten H. Geld von den Geschäftskonten, für die er als Geschäftsführer verfügungsbefugt war, abhob. Dieses wurde später für die Kickbackzahlungen an die Kunden verwendet. Außerdem stand er absprachegemäß bereit, wenn für die ML eine Unterschrift durch den Geschäftsführer benötigt wurde oder aus sonstigen Gründen sein Auftreten erforderlich war. Über solche Notwendigkeiten wurde er vom Angeklagten H. jeweils informiert. Die Barabhebungen erfolgten während der Zeit, in welcher der Angeklagte A1 Geschäftsführer der ML GmbH war, mindestens einmal im Monat. Insoweit bestand auch regelmäßiger – mindestens monatlicher – Kontakt zum Angeklagten H., der ihn entsprechend anwies. Der Angeklagte A1 wusste, dass der Angeklagte H. für die Monate August bis Dezember 2019 Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben würde und rechnete zutreffend damit, dass darin unrichtige Angaben gemacht werden würden. Er war mit dem Angeklagten H. auch jedenfalls konkludent darin übereingekommen, an diesem Vorhaben mitzuwirken und erkannte auch konkret die ernsthafte Möglichkeit, dass der Angeklagte H. Umsätze zu niedrig angeben sowie Vorsteuern fingieren und durch insoweit unrichtige Erklärungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt Umsatzsteuern in der festgestellten Höhe zugunsten der ML verkürzen würde. Dies billigte der Angeklagte A1, auch wenn er selber von den Steuerverkürzungen nicht unmittelbar profitierte. Aufgrund einer Abrede, die er mit dem Angeklagten H. zumindest konkludent getroffen hatte, kümmerte sich der Angeklagte A1 um die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der ML einschließlich der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht und ließ dem Angeklagten H. bewusst freie Hand. Der Angeklagte A1 und der Angeklagte H. waren sich – im Sinne eines gemeinsamen Tatplans – von Beginn an darüber einig, dass der Angeklagte A1 den Angeklagten H. auch durch das Abheben der Gelder und das Leisten der Unterschriften bei seiner Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer der ML unterstützen würde. Insoweit wusste der Angeklagte A1 auch, dass sein Handeln für die Aufrechterhaltung des deliktischen Systems der Servicegesellschaften ganz wesentlich war. Insbesondere machte er durch das mindestens monatliche Abheben der Gelder die „Kickbackzahlungen“ an die Kunden und damit das Gelingen des Geschäftsmodells – wie ihm bekannt war – erst möglich. Die Taten des Angeklagten A1 stellten sich damit in den Fällen VI.1 bis VI.5 wie folgt dar: Fall des Urteils Fall der Anklage Besteuerungs- zeitraum Abgabe der Erklärung Formelle Stellung Verkürzungs- betrag in EUR VI.1 24 08/2019 13.09.2019 Geschäftsführer bei Abgabe der Erklärung und im Besteuerungs- zeitraum 49.444 VI.2 25 09/2019 04.12.2019 Geschäftsführer bei Abgabe der Erklärung und im Besteuerungs- zeitraum 51.469 VI.3 26 10/2019 04.12.2019 Geschäftsführer bei Abgabe der Erklärung und im Besteuerungs- zeitraum 54.675 VI.4 27 11/2019 07.01.2020 Geschäftsführer im Besteuerungs- zeitraum 51.274 VI.5 28 12/2019 07.01.2020 Geschäftsführer im Besteuerungs- zeitraum 42.770 (2) Angeklagter A1 als Angestellter der ML GmbH (Fall VI.6 des Urteils = Fälle 29 bis 37 der Anklage) Nachdem der Angeklagte A1 die Stellung als formeller Geschäftsführer der ML GmbH im Dezember 2019 aufgegeben hatte, wurde er am 1. Januar 2020 zum Schein als Arbeitnehmer der ML zur Sozialversicherung angemeldet. Die Kammer konnte keine näheren Feststellungen dazu treffen, welche Aufgaben der Angeklagte A1 nunmehr für den Angeklagten H. konkret noch übernahm. Sicher steht aber fest, dass der Angeklagte A1 tatsächlich nicht in den Betrieb der ML eingegliedert war und keine Arbeiten für die ML ausführte oder ausführen sollte. Dies war schon deshalb nicht möglich, weil die ML wie dargelegt – abgesehen von dem Verkauf von Abdeckrechnungen und der Serviceleistungen für die Kunden – kein Betätigungsfeld hatte. Während der Zeit seines Anstellungsverhältnisses wurde dem Angeklagten A1 nach Abführung entsprechender Sozialabgaben monatlich ein als Lohnzahlung deklarierter Betrag von rund 500 EUR überwiesen. Dadurch, dass der Angeklagte A1 während der Dauer seiner Anmeldung als Arbeitnehmer dem Angeklagten H. absprachegemäß auch weiterhin zur Verfügung stand und durch seine scheinbare Anstellung den unzutreffenden Eindruck verstärkte, dass die ML über eigene Arbeitnehmer verfüge, trug er weiterhin dazu bei, dass der Angeklagte H. nach außen – insbesondere auch gegenüber der Finanzverwaltung – den Eindruck eines aktiven Geschäftsbetriebes der ML erzeugen konnte und sein deliktisches Handeln fortsetze. Dies war dem Angeklagten A1 auch bewusst. Ebenso ging er weiterhin davon aus, dass der Angeklagte H. sich weiterhin steuerunehrlich verhalten und unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Januar bis September 2020 abgegeben würde. Der Angeklagte A1 erkannte auch die Bedeutung seiner Scheinanstellung dafür, dass das Finanzamt die ML nicht als Servicegesellschaft identifizieren, sondern die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen des Angeklagten H. akzeptieren würde. Mit Ablauf des 30. September 2020 wurde der Angeklagte A1 als Arbeitnehmer der ML abgemeldet. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte A1 im Zeitraum seiner Scheinanstellung bei der ML für jede einzelne Tat des Angeklagten H. einen diese konkret fördernden einzelnen Beitrag erbrachte. Vielmehr beschränkte sich sein Beitrag nicht ausschließbar darauf, dass er durch seine scheinbare Arbeitnehmerstellung zur Aufrechterhaltung des deliktischen Systems einschließlich der Hinterziehung von Umsatzsteuer bewusst beitrug. Für ihn stellte sich die Tat VI.6 des Urteils damit wie folgt dar: Fall des Urteils Fälle der Anklage Besteuerungs- zeitraum Gesamtverkürzungsbetrag in EUR VI.6 29 bis 37 01/2020 bis 09/2020 308.345 cc) Beihilfetaten der Angeklagten A. und A3 zu den Taten zugunsten der ML GmbH (1) Angeklagter A. (Fälle III.10 und III.11 des Urteils = Fälle 24 bis 38 der Anklage) Der Angeklagte A. ließ sich am 27. Juli 2019 zum Schein bei der ML als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmelden. Noch im Juli 2019 begann er Rechnungen der ML zu kaufen, in welchen über von ihm für die M. G. GmbH erbrachte Leistungen mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet wurde. Die erste Abdeckrechnung trug sodann das Datum vom 16. August 2019. Fortan erwarb der Angeklagte A. bis Oktober 2020 monatlich Abdeckrechnungen der ML, denen von ihm ebenfalls in jedem einzelnen Monat erbrachte Gerüstbauleistungen zugrunde lagen. Mindestens handelte es sich dabei um die gegenüber der M. G. GmbH erbrachten Leistungen und gestellten Rechnungen (vgl. Tabellen 10, 11 und 12, S.100, S.102 und S. 105). Für die erworbenen Abdeckrechnungen zahlte er dann jeweils – nach dem dargestellten Muster – Provisionen von 8 % auf den Nettorechnungsbetrag. Die sodann von den Auftraggebern gezahlten Summen vereinnahmte der Angeklagte A. im Anschluss nach Abzug der Provision und der verauslagten Kosten als Kickbackzahlungen. Mit Ablauf des 30. September 2020 wurde er als Arbeitnehmer der ML von der Sozialversicherung abgemeldet. Die letzte ML-Rechnung erwarb der Angeklagte A. allerdings noch im Oktober 2020 (Rechnungsdatum: 3. Oktober 2020) und zahlte die entsprechende Provision. Der Angeklagte A. wusste, dass der Angeklagte H. auch die ML gegenüber der Finanzverwaltung als in der Baubranche aktives Unternehmen darstellen würde und dass die Rechnungen, die aufgrund des Erwerbes durch A. erstellt wurden, diesen Anschein stützten. Weiter war ihm bewusst, dass auch seine Scheinanstellung es den Finanzbehörden erschwerte, die ML als Serviceunternehmen zu identifizieren. Zudem erkannte der Angeklagte A., dass er dadurch wie auch durch die Nutzung der vom Angeklagten H. angebotenen Dienste und die Zahlung der Provision dazu beitrug, dass dieser die ML weiter betreiben und naheliegend auch unrichtige Steueranmeldungen abgeben würde. Insoweit hielt der Angeklagte A. nämlich jedenfalls ernsthaft für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der Angeklagte H. in den Umsatzsteuervoranmeldungen Umsätze zu niedrig erklären und auf Scheinrechnungen beruhende Vorsteuern zu Unrecht abziehen würde. Er hielt dabei insbesondere Steuerverkürzungen in der festgestellten Größenordnung für ernsthaft möglich. (2) Angeklagter A3 (Fälle II.11 bis II. 21 des Urteils = Fälle 24 bis 38 der Anklage) Der Angeklagte A3 wurde am 13. Juli 2019 zum Schein bei der ML angemeldet. Bis zum 31. Oktober 2020 erwarb er ab August 2019 monatlich Abdeckrechnungen mit Umsatzsteuerausweis unter dem Briefkopf der ML, mit denen er gegenüber der B. & S. GmbH über tatsächlich von ihm erbrachte Leistungen abrechnete (vgl. Tabellen 15 und 16, S. 129 und 131). Hierfür entrichtete er – ebenfalls monatlich – wie dargestellt jeweils Provisionen in Höhe von 10 % der Nettorechnungssumme an die ML GmbH. Mit Ablauf des 30. September 2020 wurde er von der Sozialversicherung abgemeldet. Der Angeklagte A3 wusste wie bereits bei den Vorgängergesellschaften, dass er durch den Rechnungskauf und seine Scheinanstellung dazu beitrug, dass der Angeklagte H. die ML als aktives Gerüstbauunternehmen darstellen konnte, obwohl sie ausschließlich den Verkauf von Schein- und Abdeckrechnungen betrieb sowie damit zusammenhängende Serviceleistungen für die Kunden erbrachte. Zugleich ging der Angeklagte A3 davon aus, dass seine Provisionszahlungen dem Angeklagten H. auch weiterhin Anreiz dafür boten, den Betrieb der Servicegesellschaften auszuüben. Dass dem Angeklagten H. dadurch die Hinterziehung von Umsatzsteuer ermöglicht würde, war dem Angeklagten A3 bewusst. Insbesondere nahm er auch billigend in Kauf, dass tatsächlich steuerpflichtige Ausgangsumsätze gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu niedrig erklärt und Vorsteuern aus Scheinrechnungen zu Unrecht in Abzug gebracht würden. Dabei hielt er auch Steuerverkürzungen im festgestellten Umfang für ernsthaft möglich. g) Fälle zugunsten der S. B. S. GmbH aa) Taten des Angeklagten H. (Fälle I.39 bis I.44 des Urteils) (= Fälle 41 bis 46 der Anklage) Schließlich machte der Angeklagte H. auch für die S. B. S. GmbH den Abzug fingierter Vorsteuern, die tatsächlich keine Grundlage hatten, bewusst zu Unrecht gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend. Abermals waren hier Vorsteuern nur in Höhe von höchstens 1.000 EUR im Monat entstanden. Die darüberhinausgehenden erklärten Vorsteuern stammten aus nicht leistungsunterlegten Scheinrechnungen. Der Angeklagte H. gab für die S. in dem Wissen, dass die Vorsteuerbeträge unzutreffend waren, für das Jahr 2020 folgende Umsatzsteuervoranmeldungen beim zuständigen Finanzamt I. ab: Tabelle 6: Fälle I. 39 bis I.42 (Fälle 41 bis 44 der Anklage) zugunsten der S. Fall des Urteils I.39 I.40 I.41 I.42 Fall der Anklage Fall 41 Fall 42 Fall 43 Fall 44 Besteuerungs- zeitraum 09/2020 10/2020 11/2020 12/2020 Anmeldedatum 04.01.2021 04.01.2021 04.01.2021 26.01.2021 Umsätze, die anderen Steuersätzen unterliegen (16 %) 106.288 € 274.256 € 332.561 € 155.651 € Steuerbetrag aus Umsätzen (16 %): 17.006,18 € 43.881,07 € 53.209,78 € 24.904,20 € Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern 15.918,55 € 42.222,94 € 51.523,71 € 22.898,57 € Verbleibende Umsatzsteuer- Vorauszahlung / Verbleibender Überschuss (gekennzeichnet durch Minuszeichen) 1.087,63 € 1.658,13 € 1.686,07 € 2.005,63 € Verkürzungsbetrag (erklärter Vorsteuerbetrag – 1.000 EUR) 14.918,55 € 41.222,94 € 50.523,71 € 21.898,57 € Für die ersten beiden Quartale des Jahres 2021 gab der Angeklagte H. sodann wie folgt Umsatzsteuervoranmeldungen beim zuständigen Finanzamt ab: Tabelle 7: Fälle I. 43 und I.44 (Fälle 45 und 46 der Anklage) zugunsten der S. Fall des Urteils I.43 I.44 Fall der Anklage Fall 45 Fall 46 Besteuerungs- zeitraum 1. Quartal 2021 2. Quartal 2021 Anmeldedatum 03.06.2021 05.08.2021 Umsätze zum Steuersatz von 19 %: 517.184 € 746.330 € Steuerbetrag aus Umsätzen (19 %): 98.264,96 € 141.802,70 € Steuer auf Umsätze, die anderen Steuersätzen unterliegen - 261,23 € Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern 88.103,06 € 131.761,23 € Verbleibende Umsatzsteuer- Vorauszahlung/ Verbleibender Überschuss (gekennzeichnet durch Minuszeichen) 9.900,67 € 10.041,47 € Verkürzungsbetrag (erklärter Vorsteuerbetrag – 3.000 EUR) 85.103,06 € 128.761,23 € In den Jahren 2020 und 2021 wurden zugunsten der S. damit insgesamt 342.428 EUR verkürzt. Jahreserklärungen oder sonstige berichtigende Erklärungen wurden, wie von dem Angeklagten H. von Anfang an beabsichtigt, auch für die S. nicht abgegeben. Der Angeklagte H. hatte bereits bei Abgabe einer jeden Umsatzsteuervoranmeldung geplant, die umsatzsteuerlichen Aufwendungen zugunsten der S. dauerhaft zu ersparen. Die Mittel verblieben im Gesellschaftsvermögen der S. und der Steuerschaden wurde bis heute nicht beglichen. Allerdings wurde Vermögen der S. in voller Höhe des Gesamtverkürzungsbetrages durch eine Kontopfändung, die in Vollziehung eines Arrestbeschlusses der Kammer nach § 111e StPO erfolgte, gesichert. bb) Taten des Angeklagten A1 zugunsten der S. B. S. GmbH (Fälle VI.7 bis VI.12 des Urteils = Fälle 41 bis 46 der Anklage) Fast zeitgleich mit seiner Anmeldung als Arbeitnehmer der ML zur Sozialversicherung, wurde der Angeklagte A1 am 16. Januar 2020 zum Geschäftsführer der S. bestellt. Seine Rolle entsprach hier jener, die er bereits bei der ML innehatte: Er hob jeweils auf Anweisung Bargeld vom Geschäftskonto ab und leistete Unterschriften, wenn dies von ihm gefordert wurde. In tatsächlicher Hinsicht füllte er die Rolle des Geschäftsführers hingegen nicht aus. Diese Funktion hatte – wie auch bei der ML – der Angeklagte H. inne. Auch für die S. wurde der Angeklagte A1 – beginnend am 16. Januar 2020 – in jedem einzelnen Monat tätig und hatte spätestens bis zu seiner Eintragung als Geschäftsführer mit dem Angeklagten H. die stillschweigende Übereinkunft getroffen, dass er durch das Abheben und Übergeben des Bargeldes sowie durch sein Auftreten als Geschäftsführer gegenüber Banken oder Vermietern an dem Betrieb der Servicegesellschaften mitwirken werde. er Angeklagte A1 kümmerte sich abredegemäß nicht um die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der S. B. S. GmbH und ließ dem Angeklagten H. bewusst freie Hand. Er rechnete weiterhin zutreffend damit, dass der Angeklagte H. unrichtige Steueranmeldungen abgeben und dies insbesondere auch fingierte Vorsteuern im festgestellten Bereich betreffen werde. Er war mit dem Angeklagten H. auch jedenfalls konkludent darin übereingekommen, durch sein Handeln an diesem Vorhaben mitzuwirken. Durch die vorstehend dargestellten Tatbeiträge wirkte der Angeklagte A1 wie folgt an der zugunsten der S. begangenen Steuerhinterziehung für den Besteuerungszeitraum September 2020 mit: Fall des Urteils Fall der Anklage Besteuerungs- zeitraum Abgabe der Erklärung Formelle Stellung Verkürzungs- betrag in EUR VI.7 41 09/2020 04.01.2021 Geschäftsführer im Besteuerungs- zeitraum 14.918 Zum 1. Oktober 2020 wurde der Angeklagte A1 als Geschäftsführer der S. abberufen. Zeitgleich wurde er bei der S. zum Schein als Arbeitnehmer angemeldet. Bereits am 6. Januar 2021 wurde der Angeklagte A1 allerdings erneut zum Geschäftsführer der S. bestellt. Auch nach dieser erneuten Übernahme der Geschäftsführerstellung blieb er weiter formal Angestellter der S.. Sowohl die Position als Geschäftsführer als auch das Schein-Arbeitsverhältnis zur S. bestehen bis heute fort. Nach der zweiten Bestellung des Angeklagten A1 zum Geschäftsführer der S. änderte sich hinsichtlich seiner Aufgaben nichts. Seine Aufgaben beschränkten sich weiterhin auf das regelmäßige – mindestens einmal im Monat erfolgende – Abheben des Bargeldes sowie dessen anschließende Übergabe an den Angeklagten H.. Auch stand er weiterhin abredegemäß dafür zur Verfügung, Unterschriften zu leisten, sofern der Angeklagte H. ihn dazu aufforderte. Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume vor der zweiten Bestellung zum Geschäftsführer – Oktober und November 2020 –, in welcher der Angeklagte A1 bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen am 4. Januar 2021 lediglich Angestellter der S. war (Fälle 42 bis 43 der Anklage) erkannte der Angeklagte A1 nach der erneuten Übernahme der formellen Geschäftsführung positiv, dass der Angeklagte H. auch für diese Zeiträume unrichtige Voranmeldungen in Form der Geltendmachung fingierter Vorsteuern abgebeben hatte. Er unterließ es aber trotz dieser Kenntnis in der Folgezeit, berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, obwohl er damit rechnete, als Geschäftsführer hierzu verpflichtet zu sein. Stattdessen fand er sich mit den betreffend die Besteuerungszeiträume Oktober und November 2020 erfolgten Steuerverkürzungen in der festgestellten Höhe ab. Er unterließ konkret, die folgenden unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen zu korrigieren: Fall des Urteils Fall der Anklage Besteuerungs- zeitraum Abgabe der Erklärung Verkürzungs- betrag in EUR VI.8 42 10/2020 04.01.2021 41.222 VI.9 43 11/2020 04.01.2021 50.523 Soweit der Angeklagte A1 nach dem 6. Januar 2021 bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Angeklagten H. wieder Geschäftsführer der S. war (Fälle 44 bis 46 der Anklage), erkannte er ebenfalls, dass der Angeklagte H. unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben würde. Insbesondere rechnete er damit, dass die Erklärungen fingierte Vorsteuern im festgestellten Bereich enthielten. Er wirkte durch die beschriebenen Bargeldabhebungen und Unterschriftsleistungen auf Grundlage einer zumindest konkludent getroffenen Vereinbarung mit dem Angeklagten H. wie folgt an den Taten mit: Fall des Urteils Fall der Anklage Besteuerungs- zeitraum Abgabe der Erklärung Formelle Stellung Verkürzungs- betrag in EUR VI.10 44 12/2020 26.01.2020 Geschäftsführer bei Abgabe der Erklärung 21.898 VI.11 45 1. Quartal 2021 03.06.2021 Geschäftsführer bei Abgabe der Erklärung und im Besteuerungs- zeitraum 85.103 VI.12 46 2. Quartal 2021 05.08.2021 Geschäftsführer bei Abgabe der Erklärung und im Besteuerungs- zeitraum 128.761 cc) Rolle des Angeklagten A4 und dessen Taten zugunsten der S. B. S. GmbH (Fälle VIII. 1 und VIII.2 des Urteils = Fälle 45 und 46 der Anklage) Der Angeklagte A4 nahm am 8. Februar 2021 seine Tätigkeit für die Servicegesellschaften im M. auf. Eingestellt wurde er vom Angeklagten H., der in der Folgezeit auch sein Vorgesetzter war. Die Tätigkeit des Angeklagten A4 bestand darin, die Rechnungen der Servicegesellschaften anhand der von den Kunden übermittelten Daten zu schreiben. Dabei war er zunächst für die S2 tätig. In der Anfangszeit seiner Tätigkeit wurde der Angeklagte A4 vom Angeklagten H. engmaschig überwacht und konkret angewiesen, was er zu tun hatte. Mit der Zeit gewann er aber das Vertrauen des Angeklagten H., der mit der Arbeit des Angeklagten A4 zufrieden war. Deshalb entschied der Angeklagte H. am 17. Mai 2021, dass der Angeklagte A4 in das Büro neben ihm ziehen und nunmehr Rechnungen für die ML und die S. schreiben sollte. Ab diesem Zeitpunkt fanden auch keine größeren Kontrollen mehr durch den Angeklagten H. statt, sondern der Angeklagte A4 durfte fortan weitgehend eigenständig arbeiten. Er war neben dem Angeklagten H. Ansprechpartner für die Kunden, die ihre Auftragsdaten nunmehr direkt an den Angeklagten A4 übermittelten. Dergestalt erhielt der Angeklagte A4 auch von den Angeklagten A3 und A. die Aufträge zum Schreiben der Rechnungen betreffend die für die B. & S. GmbH beziehungsweise die M. G. GmbH ausgeführten Arbeiten. Nachdem der Angeklagte A4 die Rechnungen geschrieben hatte, übergab er diese entweder an die Kunden oder übermittelte sie an den jeweiligen Rechnungsempfänger. Der Angeklagte A4 kam mit dem Angeklagten H. stillschweigend darin überein, dass er an der Aufrechterhaltung des Betriebes der Servicegesellschaften und der Generierung entsprechender Gewinne durch das deliktische System mitwirken werde. Spätestens am 17. Mai 2021 erkannte der Angeklagte A4 auch, dass der Angeklagte H. für die S. B. S. GmbH unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben würde. Er sagte dem Angeklagten H. jedenfalls konkludent seine weitere Mitwirkung zu. Der Angeklagte H. stimmte dem zu. Dabei stellte sich der Angeklagte A4 insbesondere mögliche Steuerverkürzungen in der festgestellten Größenordnung vor. Diese Steuerverkürzungen nahm der Angeklagte A4 billigend in Kauf. dd) Beihilfetaten der Angeklagten A. zu den Taten zugunsten der S. B. S. GmbH (1) Angeklagter A. (Fälle III.11 bis III.13 des Urteils = Fälle 41 bis 46 der Anklage) Der Angeklagte A. wurde am 1. Oktober 2020 zum Schein als Arbeitnehmer der S. zur Sozialversicherung angemeldet. Die erste von ihm gekaufte und sodann an die M. G. GmbH gestellte Abdeckrechnung der S. weist als Rechnungsdatum den 21. September 2020 aus. Fortan kaufte der Angeklagte A. monatlich Rechnungen bei der S., in welchen über von ihm geleistete Gerüstbauarbeiten mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet wurde und bezahlte hierfür die vom Angeklagten H. geforderte Provision in Höhe von jeweils 8 % des Nettorechnungsbetrages. Es handelte sich dabei mindestens um die in Tabelle 12 und 13 dargestellten Rechnungen an die M. G. GmbH (S. 105, S. 108). Sein scheinbares Angestelltenverhältnis bestand bis zu seiner Festnahme am 19. Oktober 2021 fort. Der Angeklagte A. wusste, dass er durch den Kauf der Rechnungen, die monatliche Entgegennahme der Kickbackzahlungen sowie seine Scheinanstellung dazu beitrug, dass der Angeklagte H. die S. insbesondere gegenüber dem Finanzamt als im Baugewerbe aktives Unternehmen darstellen konnte. Auch war ihm bekannt, dass er den Angeklagten H. insbesondere aufgrund der fortwährenden Zahlungen der Provisionen darin bestärkte, den deliktischen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Auch hielt er es jederzeit ernsthaft für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der Angeklagte H. Umsatzsteuern im festgestellten Umfang – nunmehr zugunsten der S. – verkürzen würde. Dem Angeklagten A. war bewusst, dass er den Angeklagten H. dabei durch sein Handeln unterstützte. (2) Angeklagter A3 (Fälle II.21 bis II.25 des Urteils = Fälle 42 bis 46 der Anklage) Der Angeklagte A3 ließ sich ebenfalls am 1. Oktober 2020 zum Schein bei der S. als Arbeitnehmer anmelden und begann sogleich mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Gerüstbauaufträgen, hinsichtlich derer er seine Forderungen über bei der S. gekaufte Abdeckrechnungen gegenüber seinen Auftraggebern geltend machte. Die erste Abdeckrechnung wurde am 12. November 2020 erstellt und ausgegeben. Fortan kaufte der Angeklagte A3 monatlich Abdeckrechnungen mit Umsatzsteuerausweis bei der S. gegen Zahlung der Provisionen, ließ die Rechnungen an seine Auftraggeber – insbesondere die B. & S. GmbH (vgl. Tabellen 17 und 18, S. 137 und 140) – übermitteln und nahm im Anschluss die Kickbackzahlungen entgegen. Außerdem blieb er bis zu einer Festnahme am 19. Oktober 2021 als Arbeitnehmer bei der S. gemeldet, was – wie er wusste – dazu beitrug, dass die S. sich nach außen als Bauleistungen erbringendes Unternehmen darstellen konnte und es dem Angeklagten H. erleichterte, nunmehr auch die Tätigkeit der S. als Serviceunternehmen gegenüber den Finanzbehörden zu verschleiern. Schließlich war dem Angeklagten A3 auch bekannt, dass er durch die Inanspruchnahme der Dienste gegen Zahlung der Provisionen dazu beitrug, dass der Angeklagte H. weiterhin über die Servicegesellschaften Abdeckrechnungen verkaufen würde und in Konsequenz dessen auch möglicherweise unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben würde. Der Angeklagte A3 hielt es nämlich auch bezogen auf die S. für ernsthaft möglich, dass der Angeklagte H. unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben würde und dies auch zu Steuerverkürzungen im festgestellten Umfang führen könnte. Dies nahm der Angeklagte A3 in dem Bewusstsein, den Angeklagten H. durch sein Handeln zu unterstützen, billigend in Kauf. 2. Komplex: M. G. GmbH a) Firmenhistorie der M. G. GmbH und Rolle des Angeklagten M. Die M. G. GmbH ist ein Gerüstbauunternehmen mit Geschäftssitz in B1. Sie wurde 1975 von den Brüdern K.- H. M. und B. M. in G. gegründet. Nach Expansion des Unternehmens wurde der Geschäftssitz im Jahr 1997 nach B1 verlegt. Im Jahr 2006 stand der erste Generationenwechsel an: Der Angeklagte M. M. übernahm gemeinsam mit seiner Ehefrau M2 M. die Geschäftsführung des Unternehmens und führte den Familienbetrieb fort. Seine Aufgaben als Geschäftsführer erledigte der Angeklagte M. seither und hohem zeitlichen und persönlichen Einsatz. Dementsprechend war er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch über alle wesentlichen Vorgänge innerhalb der M. G. GmbH umfassend informiert und hatte in allen Angelegenheiten des operativen Geschäfts das letzte Wort. Die Söhne des Angeklagten M. – T. und J. M. – entschieden sich etwa im Jahr 2010, in den Betrieb einzusteigen und absolvierten mit Erfolg Ausbildungen zu Gerüstbaugesellen. Fortan arbeiteten sie im Unternehmen und wurden auf die beabsichtigte Übernahme der Geschäftsführung vorbereitet. In den vergangenen Jahren entwickelte die M. G. GmbH sich von einem Familienunternehmen zu einem mittelständischen Unternehmen. Bis Mitte 2021 waren für die M. G. GmbH durchschnittlich 35 bis 40 eigene Mitarbeiter, davon etwa fünf bis sechs Bauleiter, im Einsatz. Heute verfügt die M. G. GmbH über einen Mitarbeiterstamm von annähernd 50 Personen, davon etwa zehn Bauleiter. Die M. G. GmbH arbeitete die an sie vergebenen Aufträge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nur mit eigenen Arbeitnehmern ab, sondern vergab Leistungen regelmäßig an Subunternehmer weiter. Die Abläufe bei Anbahnung einer Geschäftsbeziehung gestalteten sich wie folgt: Sofern ein neuer Subunternehmer in Erscheinung trat, ließ sich die Geschäftsführung der M. G. GmbH unter anderem die Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkassen sowie Bescheinigungen der Soka Gerüstbau vorlegen. Diese Unterlagen wurden auch im Verlauf der Geschäftsbeziehung aktuell gehalten. Sobald eine Bescheinigung ablief, wurde diese von den zuständigen Büromitarbeiterinnen der M. G. GmbH über die Korrespondenzadresse des Subunternehmers angefordert. Während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums arbeiteten insgesamt rund 25 Nachunternehmer mit der M. G. GmbH zusammen. Bereits seit einigen Jahren wird der zweite Generationenwechsel vorbereitet. Insoweit ist geplant, dass die Söhne des Angeklagten M. die Geschäftsführung der M. G. GmbH von ihren Eltern übernehmen. Beide Söhne des Angeklagten M. erhielten bereits im Jahr 2019 jeweils Einzelprokura für die M. G. GmbH. Mitte 2021 wurden die Mitarbeiter über den in Aussicht genommenen Generationenwechsel informiert. Dieser wurde aber im Tatzeitraum nicht vollzogen. Der Angeklagte M. übte die Funktion des Geschäftsführers unverändert weiterhin aus. Inzwischen sind beide Söhne des Angeklagten M. mit in die Geschäftsführung eingetreten und üben diese nun gemeinsam mit ihren Eltern aus. b) Geschäftsbeziehungen des Angeklagten A. zur M. G. GmbH Die M. G. GmbH war ein zentraler Auftraggeber des Angeklagten A.. Ab spätestens April 2018 führte der Angeklagte A. Gerüstbauaufträge der M. G. GmbH aus, nachdem er sich vorgestellt und um Subunternehmeraufträge geworben hatte. Die Auftragsvergütung wurde über die vier verfahrensgegenständlichen Gesellschaften abgerechnet. In den Jahren 2018 bis 2021 nutzte er dafür zeitlich jeweils aufeinander folgend die K. GmbH, die O., die ML und die S.. Spätestens seit Juli 2019 wurde er dabei persönlich als Subunternehmer der M. G. GmbH tätig. Die Abläufe hinsichtlich der Auftragserteilung, Leistungserbringung, Rechnungsstellung und Bezahlung gestalteten sich dabei im Einzelnen wie folgt: Der Angeklagte A. wurde durch die M. G. GmbH regelmäßig damit beauftragt, Gerüstbauaufträge als Subunternehmer auszuführen. Das Gerüstmaterial und der Bauleiter wurden von der M. G. GmbH gestellt; die Arbeitsleistung wurde „versubt“. Innerhalb der M. G. GmbH war der Zeuge A5 als technischer Leiter zunächst dafür zuständig, die Angebote der M. G. GmbH gegenüber deren potentiellen Auftraggebern über Leistungen des Gerüstbaus zu kalkulieren. Die Kalkulation nahm er weitgehend eigenverantwortlich vor. Bei größeren Auftragssummen hielt er mit dem Angeklagten M. Rücksprache. Nahm die M. G. GmbH einen Auftrag an, wurde dieser firmenintern einem der verschiedenen Bauleiter zugeteilt. Das Vorgehen hinsichtlich der Weitervergabe der Aufträge an die Subunternehmer gestaltete sich im gesamten Zeitraum pragmatisch und unkompliziert: Es fand jeden Tag um 15:00 Uhr eine Bauleiterbesprechung statt, an welcher neben den Bauleitern und dem Zeugen A5 der Angeklagte M. als Geschäftsführer teilnahm. Dort wurde unter Leitung des Angeklagten M. besprochen, welcher Bauleiter die ihm zugeteilten Baustellen gerade nicht besetzen konnte und Nachunternehmer brauchte. Die Besprechungsteilnehmer erörterten, welche Kolonnen frei waren und eingesetzt werden konnten. Meist waren sich die Anwesenden über das Vorgehen einig. Der Angeklagte M. hatte in allen besprochenen Angelegenheiten das letzte Wort. Das war den Beteiligten bewusst. In den seltenen Konfliktfällen entschied der Angeklagte M. über das weitere Vorgehen und wies den betreffenden Bauleiter ausdrücklich an. In den Einzelangelegenheiten, in denen sich die Besprechungsteilnehmer einig waren, machte der Angeklagte M. seine Entscheidung durch ausdrücklich oder konkludent erklärte Zustimmung zu dem von den Bauleitern vorgeschlagenen weiteren Vorgehen deutlich. Nach dauernder Übung wurde den Subunternehmern, wenn deren Kolonnen die Gerüstbauarbeiten an einem Projekt vollständig ausführen sollten, ein Anteil von in der Regel 44 % der Vergütung aus dem Hauptauftrag zugestanden. Details zur Vergütung wurden mitunter noch während der bereits laufenden Leistungserbringung besprochen. Ansprechpartner des Angeklagten A. waren dabei in einzelnen Fällen der Angeklagte M. und meist der Zeuge A5, dem auch die Detailkalkulation oblag. Wurde als Ergebnis der Erörterungen durch den Angeklagten M. entschieden, dass der Angeklagte A. eine Baustelle übernehmen sollte, rief der Zeuge A5 oder der zuständige Bauleiter entsprechend einer durch generelle Anweisung des Angeklagten M. etablierten Praxis den Angeklagten A. an und teilte ihm die Entscheidung des Angeklagten M. und die zur Auftragsbearbeitung erforderlichen Informationen mit. Wenn der Angeklagte A. mit einem Auftrag fertig war, benachrichtigte er den Zeugen A5 hiervon telefonisch. Der Zeuge A5 informierte den Angeklagten A. dann per WhatsApp darüber, was genau für den Auftrag in Rechnung gestellt werden konnte. Dieses Vorgehen akzeptierte der Angeklagte A.. Für die Abarbeitung der Aufträge setzte der Angeklagte A. dann wie beschrieben Arbeitskräfte ein, die teilweise zum Schein bei den Servicegesellschaften als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet waren. Daneben gab es aber auch weitere Arbeiter, die nicht angemeldet wurden und die Arbeit „schwarz“ leisteten. So verfügte der Angeklagte A. regelmäßig über 5 bis 6 Kolonnen je 3 Personen, die er für die an die M. G. GmbH zu erbringenden Leistungen einsetzen konnte. In Spitzenzeiten konnte er sogar bis zu 30 Mitarbeiter, die zumindest überwiegend nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, mobilisieren. Sofern ein Auftrag seitens der M. G. GmbH durch Erklärung gegenüber dem Angeklagten A. erteilt wurde, entschied er – der Angeklagte A. – darüber, welche seiner Kolonnen eingesetzt wurden. Er teilte die Arbeiter ein und wies sie hinsichtlich der zu erbringenden Leistung an. Der Angeklagte A. kommunizierte mit der Auftraggeberin – der M. G. GmbH – stets selber über die Aufträge und Preise, die für die Ausführung der Aufträge gezahlt werden sollten, über die Auftragsabwicklung und etwaige Mängelbeseitigung. Andere Ansprechpartner hatten der Angeklagte M. und die Mitarbeiter der M. G. GmbH in diesen Fragen zu keinem Zeitpunkt. Rücksprache musste der Angeklagte A. dafür mit niemandem halten. Dies war auch innerhalb der M. G. GmbH allgemein bekannt. Die K. GmbH, die O., die ML und die S. waren hingegen fast ausschließlich auf dem Briefkopf der Rechnungen, und wenn Unbedenklichkeitsbescheinigungen angefordert werden sollten, präsent. Zum Büro der vier Servicegesellschaften bestand nur der folgende Kontakt: Die Büromitarbeiterinnen der M. G. GmbH – beispielsweise R3 R1 oder die Zeugin M6 S4 – kommunizierten in unregelmäßigen Abständen über die E-Mail-Adresse der jeweils aktiven Servicegesellschaft mit im M. ansässigen Personen. Dabei ging es um die Anforderung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die ihnen auf entsprechende Anforderung auch übermittelt wurden. Mindestens zweimal gab es aber auch Korrespondenz zwischen dem Büro der S. und dem der M. G. GmbH darüber, ob noch Rechnungen zur Zahlung offen waren. Darüber hinaus bestand kein Kontakt zum Büro der Servicegesellschaften oder deren Verantwortlichen und war der Angeklagte A. der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen und Mitarbeiter der M. G. GmbH Insbesondere wurde zu keiner Zeit Kontakt zu den formellen Geschäftsführern der vier Servicegesellschaften gesucht. Nachdem der Angeklagte A. eine von der M. G. GmbH beauftragte Leistung ausgeführt hatte und die Rechnung von der jeweils aktiven Servicegesellschaft geschrieben worden war, schickte eine Person aus dem Büro im M. die Rechnungen – jedenfalls in den letzten Jahren regelhaft per E-Mail – an das Büro der M. G. GmbH. In Einzelfällen wurde die Rechnung auch vom Angeklagten A. persönlich übergeben. Dort wurden die Rechnungen entsprechend der im Betrieb der M. G. GmbH eingespielten Abläufe verbucht und die Beträge nach Freigabe durch den Angeklagten M. auf das in der Rechnung angegebene Konto der jeweiligen Servicegesellschaft überwiesen. Während der aktiven Zeit der K. GmbH und der O. erfolgten auf die Rechnungen auch Zahlungen per Scheck, die jeweils der Angeklagte A. entgegennahm. Im Einzelnen stellten sich die Abläufe in der M. G. GmbH nach Eingang der Nachunternehmerrechnungen wie folgt dar: Die per E-Mail übersandten Rechnungen wurden von der Zeugin M6 S4 mit einem Eingangsstempel versehen und danach dem zuständigen Bauleiter vorgelegt. Sofern mehrere Rechnungen desselben Subunternehmers eingingen, erstellte die zuständige Mitarbeiterin zur besseren Übersicht eine Auflistung mit der Gesamtsumme der Rechnungen als eine Art Deckblatt, das den Rechnungen beigefügt wurde. Nachdem der jeweilige Bauleiter die Rechnungen geprüft hatte, wurden sämtliche Rechnungen dem Angeklagten M. vorgelegt, der diese seinerseits ebenfalls kontrollierte. Sofern der Angeklagte M. einverstanden war, versah er die Rechnungen mit seinem Kürzel und leitete sie an die Buchhaltung weiter. Ohne die Freigabe durch den Angeklagten M. wurden die Rechnungen – abgesehen von Einzelfällen, in denen die fehlende Freigabe versehentlich übersehen worden sein kann – nicht überwiesen. Der Angeklagte M. hatte im Verlauf der Geschäftsbeziehung auch persönlichen Kontakt zum Angeklagten A.. Außerdem war der Angeklagte M. zusätzlich zu seinen Aufgaben als Geschäftsführer der M. G. GmbH gelegentlich auch selber als Bauleiter tätig. In diesem Rahmen war er mitunter auch auf Baustellen als Bauleiter im Einsatz, auf denen der Angeklagte A. die von der M. G. GmbH im Wege des Nachuntermehrauftrages vergebenen Gerüstbauarbeiten erledigen ließ. Spätestens ab Juli 2019 war dem Angeklagten M. bewusst, dass die Gesellschaften, die über Leistungen des Angeklagten A. abrechneten, lediglich austauschbare Hüllen waren. Er durchblickte, dass der Angeklagte A. nicht als Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unternehmer tätig und die Leistungserbringung nur durch den Angeklagten A. gesichert war. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gingen die Angeklagten M. und A. übereinstimmend davon aus, dass der Angeklagte A. Gerüstbauleistungen nicht in Vertretung der ML und später der S. anbot und erbrachte, sondern im eigenen Namen. Ihnen war übereinstimmend bewusst, dass nicht diese Gesellschaften, sondern der Angeklagte A. selbst der M. G. GmbH verpflichtet und für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich werden sollte. aa) Rechnungen der K. GmbH Der Angeklagte A. wandte sich spätestens Anfang April 2018 an die M. G. GmbH und bot an, Gerüstbauarbeiten als Subunternehmer auszuführen. Die M. G. GmbH war ihm bereits durch frühere Tätigkeiten, zu denen keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten, mindestens seit dem Jahr 2015 bekannt. Zu diesem Zwecke reichte der Angeklagte A. eine auf den 3. April 2018 datierende Generalvollmacht der K. GmbH ein, die dem Angeklagten A. umfassende Vertretungsbefugnisse für die Gesellschaft einräumte. Nicht ausschließbar ging der Angeklagte M. zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass der Angeklagte A. tatsächlich ein Mitarbeiter der K. GmbH war und er mit entsprechender Vollmacht eine Geschäftsbeziehung zwischen der K. GmbH und der M. G. GmbH begründen wollte und konnte. Der Angeklagte M. akzeptierte die K. GmbH nach Prüfung der angeforderten (Unbedenklichkeits-)Bescheinigungen als Subunternehmer, woraufhin der Angeklagte A. in der ersten Aprilwoche 2018 (14. KW) damit begann, an ihn beziehungsweise formal an die K. GmbH vergebene Aufträge auszuführen. Nachdem der Angeklagte A. die zugehörigen Auftragsdaten an das Büro im M. übermittelt hatte, wurden mit Datum vom 11. April 2018 die ersten Rechnungen von der K. GmbH an die M. G. GmbH gestellt und sodann ausgeglichen. Am 17. April 2018 schloss der Angeklagte M. dann mit der K. GmbH eine schriftliche Rahmenvereinbarung über das Subunternehmerverhältnis, die seitens der K. GmbH vom Angeklagten A. unterzeichnet wurde. Das Auftragsverhältnis setzte sich in den folgenden Monaten fort: Von Mai bis Dezember 2018 wurden über den Angeklagten A. als alleinigen Ansprechpartner in jedem einzelnen Monat mehrere Gerüstbauaufträge von der M. G. GmbH vergeben. Der Angeklagte A. bearbeitete diese, reichte die Auftragsdaten im Büro im M. ein und kaufte hierfür Rechnungen der K. GmbH über die von ihm – dem Angeklagten A. – erbrachten Gerüstbauarbeiten. Die Rechnungsbeträge wurden durch Mitarbeiterinnen der M. G. GmbH in der Regel per Scheck ausgeglichen, der an den Angeklagten A. übergeben wurde. Der Umsatzsteueranteil aus den Rechnungen und eine Provision in Höhe von jeweils 8 % zahlte der Angeklagte A. an die K. GmbH. Bei der M. G. GmbH wurden die Rechnungen der K. GmbH im Anschluss buchhalterisch erfasst. Dies geschah letztmalig im Monat November 2018. Insoweit wurden bei der M. G. GmbH insgesamt 19 Rechnungen der K. GmbH vom 1. und 12. November 2018 in Höhe von insgesamt 38.140,00 EUR netto (darauf 19 % Umsatzsteuer: 7.246,60 EUR) verbucht, denen Gerüstbauarbeiten des Angeklagten A. aus dem Monat November 2018 zugrunde lagen. Zur Sozialversicherung angemeldet war der Angeklagte A. bei der K. GmbH zu keinem Zeitpunkt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem Angeklagten M. dies bekannt war. bb) Rechnungen der O. In der Folge rechnete die O. über die von den Kolonnen des Angeklagten A. erbrachten Gerüstbauleistungen ab. In einer auf den 1. November 2018 datierten Rahmenvereinbarung wurden die M. G. GmbH als Auftraggeber und nunmehr die O. als Auftragnehmer bezeichnet. Angebahnt wurde auch die Einbindung der O. durch den Angeklagten A.. Nicht ausschließbar hatte der Angeklagte A. dem Angeklagten M. erklärt, dass die K. GmbH in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und er deshalb die Firma gewechselt habe. Kontakt zur Geschäftsführung der O. – diese oblag im November 2018 formell B1 A6, der bei der K. GmbH keine Rolle gespielt hatte – wurde von der M. G. GmbH nicht gesucht. Insbesondere gab es keine Vertragsanbahnungsgespräche, an denen seitens der O. jemand anderes als der Angeklagte A. beteiligt gewesen wäre. Aufgrund dessen konnte auch bereits Anfang November – und damit im unmittelbaren Anschluss an die letzte Rechnungsstellung über die K. GmbH – mit der Bearbeitung von Aufträgen fortgefahren werden. Die ersten gekauften Rechnungen der O. wurden unter dem Datum des 14. November 2018 geschrieben, nachdem der Angeklagte A. die entsprechenden Auftragsdaten übermittelt hatte. Dazu, welche Vorstellungen der Angeklagte M. bei diesem Wechsel der Gesellschaften hatte, hat die Kammer keine Feststellungen getroffen. Nicht ausschließbar vertraute er noch weiterhin darauf, dass der Angeklagte A. lediglich den Arbeitgeber gewechselt hatte beziehungsweise die Verantwortlichen der K. GmbH unter Einsetzung eines anderen Geschäftsführers eine neue GmbH nutzen wollten. Nicht ausschließbar ging er noch davon aus, der Angeklagte A. handle bei Abschluss der einzelnen Verträge über Gerüstbauleistungen und bei Leistungserbringung als Arbeitnehmer und Vertreter der O.. An der Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses änderte sich, nachdem der Angeklagte A. die O. präsentiert hatte, nichts. Weiterhin wurde ausschließlich mit ihm persönlich über die Auftragserteilung, Preise, Leistungszeiträume und Kolonnenstärken kommuniziert. Die Firma O. trat in Bezug auf die Einzelaufträge jeweils erstmalig mit der Übersendung der Rechnung in Erscheinung. Im Übrigen wurde lediglich seitens der für die Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zuständigen Büroangestellten der M. G. GmbH an das Büro im M. herangetreten, wenn solche Bescheinigungen benötigt wurden. Im Einzelnen wurden im Jahr 2019 folgende von A. gekaufte Rechnungen der O. an die M. G. GmbH übermittelt und von dieser ausgeglichen: Tabelle 8: Rechnungen der O. an die M. G. GmbH 2018 Monat der Rechnungs- stellung Anzahl der Rechnungen Gesamtsumme der Rechnungs- beträge (netto) 19 % Umsatzsteuer auf Nettosumme November 2018 21 36.652,00 EUR 6.963,88 EUR Dezember 2018 55 76.097,76 EUR 14.458,58 EUR Am 4. Februar 2019 stellte der erst wenige Tage zuvor berufene neue Geschäftsführer der O., G. M2, eine Generalvollmacht für den Angeklagten A. aus, die A. bei der M. G. GmbH vorlegte. Inhaltlich war sie nicht nur in Bezug auf die Vertretungsbefugnis umfassend, sondern auch in zeitlicher Hinsicht: „Diese Vollmacht ist eine General Vollmacht und uneingeschränkt gültig. Sie gilt über Meinen Tod hinaus und verliert erst an Gültigkeit, wenn sie von mir oder meinen Erben widerrufen wird.“ Nach Vorlage dieser Vollmacht setzte sich das Geschäftsverhältnis zur M. G. GmbH unverändert fort. Es konnte weiterhin nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte M. – etwa aufgrund der Vorlage der weitreichenden Vollmacht, die ein erst wenige Tage zuvor berufener Geschäftsführer ausgestellt hatte – die Rolle der O. durchgreifend hinterfragte. Im Jahr 2019 wurden folgende Rechnungen der O. durch die M. G. GmbH verbucht, denen Leistungen zugrunde lagen, die die Arbeiter des Angeklagten A. erbracht hatten: Tabelle 9: Rechnungen der O. an die M. G. GmbH 2019 Monat der Rechnungs- stellung Anzahl der Rechnungen Gesamtsumme der Rechnungs- beträge (netto) 19 % Umsatzsteuer auf Nettosumme Februar 2019 22 28.264,00 EUR 5.370,16 EUR März 2019 37 53.598,00 EUR 10.183,62 EUR April 2019 46 64.644,00 EUR 12.282,36 EUR Mai 2019 55 78.793,00 EUR 14.970,67 EUR Juni 2019 35 55.190,50 EUR 10.486,19 EUR Juli 2019 40 77.473,00 EUR 14.719,87 EUR Die letzten Rechnungen stellte die O. unter dem Datum vom 25. Juli 2019 an die M. G. GmbH. cc) Rechnungen der ML 2019 – Fall IV.1 des Urteils (= Fall 70 der Anklage) Ende Juli 2019 erreichte die M. G. GmbH ein Schreiben des Finanzamtes H. N., in welchem Mitteilung von einer gegen die O. angeordneten Pfändung des Finanzamtes vom 23. Juli 2019 gemacht wurde. Als Drittschuldner wurde die M. G. GmbH vom Finanzamt aufgefordert, die offenen Forderungen der O. nunmehr an das Finanzamt H. N. zu überweisen. Hiervon wurde der Angeklagte M. nach Eingang des Schreibens in Kenntnis gesetzt. Nur wenige Tage später, nämlich mit Schreiben vom 12. August 2019, trat das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen H. an die M. G. GmbH heran und bat um Auskunft über die O.. Zugleich wurde in dem Auskunftsersuchen durch die Steuerfahndung um Mitteilung gebeten, sofern Verantwortliche der O. erklären, dass sie nunmehr mit einer anderen Firma arbeiten würden. Auch hiervon wurde der Angeklagte M. in Kenntnis gesetzt. Wie von der Steuerfahndung prognostiziert kam es dann auch tatsächlich zu einem erneuten Gesellschaftswechsel: Der Angeklagte A. trat nämlich noch im Juli 2019 erstmals mit der ML in Erscheinung. Zudem legte er am 30. Juli 2019 abermals eine Generalvollmacht vor. Diesmal war sie vom Geschäftsführer der ML – dem Angeklagten A1 – ausgestellt worden. In Wortlaut und orthografischen Mängeln entsprach die Vollmacht jener, die der Angeklagte A. bereits für die O. vorgelegt hatte. Der Angeklagte M. erkannte spätestens jetzt, dass es sich bei der O. und bei der ML naheliegend um Servicegesellschaften handelte, die der Angeklagte A. nur nach außen vorschob, obwohl er in Wirklichkeit selber unternehmerisch tätig war und nicht in einem Angestellten- oder Auftragsverhältnis zur O. oder zur ML stand bzw. gestanden hatte. Daraus zog der Angeklagte M. auch den zutreffenden Schluss, dass die K. GmbH als Vorgängerin der O. und der ML ebenfalls als Servicegesellschaft eingesetzt gewesen sein konnte. Dies führte beim Angeklagten M. zu der Erkenntnis, dass der Angeklagte A. naheliegend systematisch über gekaufte Rechnungen von Servicegesellschaften abrechnete und dass die Verantwortlichen dieser Gesellschaften keine eigenen Verpflichtungen aus den Werkverträgen übernehmen und Leistungen weder selbst noch über einen ihnen zur Leistungserbringung verpflichteten Beauftragten erbringen wollten oder erbrachten. Die ML erkannte der Angeklagte M. als austauschbare Hülle, die zur Leistungserbringung weder willens noch im Stande war, sondern nur die Rechnungen beisteuern würde. Ihm erschloss sich spätestens jetzt, dass diese Firmen nur auf dem Papier eingebunden worden waren und der Angeklagte A. die Leistungen in der Vergangenheit nicht als Arbeitnehmer der K. GmbH oder der O. erbracht hatte oder nunmehr als Arbeitnehmer der ML erbringen würde, sondern an deren Stelle selbst in eigener unternehmerischer Tätigkeit erbracht hatte und dies auch für die Zukunft plante. Insbesondere ging der Angeklagte M. nunmehr auch davon aus, dass der Angeklagte A. bei Vereinbarung der Einzelaufträge nicht als Vertreter auftreten und die ML zur Leistungserbringung verpflichten wollte, sondern im eigenen Namen und mit dem Willen, sich selber aus den Verträgen mit der M. G. GmbH zu berechtigen und verpflichten. Dies billigte der Angeklagte M. mit Blick darauf, dass der zur Leistung befähigte Angeklagte A. auch derjenige sein würde, der gegenüber der M. G. GmbH zur Leistungserbringung verpflichtet werden würde. Zugleich erkannte der Angeklagte M., dass die Verantwortlichen der nunmehr als potentielle Servicegesellschaften erkannten Gesellschaften (K. GmbH, O. und ML) ihren steuerlichen Pflichten naheliegend nicht pflichtgemäß nachkommen und unzutreffende oder überhaupt keine Umsatzsteuererklärungen für die ML und nachfolgend die S. beim Finanzamt einreichen und auf diese Weise Umsatzsteuern hinterziehen würden. Der Angeklagte M. entschloss sich, das Geschäftsverhältnis zum Angeklagten A. dennoch fortzusetzen. Er war auch damit einverstanden, dass das Vertragsverhältnis der M. G. GmbH entgegen der Papierlage nicht mit der ML, sondern mit dem ihm seit Jahren bekannten Angeklagten A. persönlich bestehen würde. Er erklärte sich gegenüber dem Angeklagten A. deshalb jedenfalls konkludent damit einverstanden, dass dieser persönlich – und nicht etwa die ML – in Zukunft der Vertragspartner der M. G. GmbH sein würde und die Aufträge dementsprechend an den Angeklagten A. persönlich vergeben würden. Der Angeklagte A. erkannte ebenfalls, dass spätestens durch den erneuten Firmenwechsel akutes Misstrauen des Angeklagten M. geweckt worden war und dieser inzwischen durchschaut hatte, dass der Angeklagte A. selber unternehmerisch tätig war und außerhalb der Servicegesellschaften stand, die mit Gerüstbauleistungen nichts zu tun hatten. Er verstand auch, dass der Angeklagte M. ihn deshalb nicht als Vertreter der Servicegesellschaften ansah und das Auftragsverhältnis mit dem Angeklagten A. persönlich fortsetzen wollte. Auf der Grundlage dieser Kenntnisse gingen sowohl der Angeklagte A. als auch der Angeklagte M. als für die M. G. GmbH handelnder Vertreter übereinstimmend davon aus, dass A. in Zukunft selbst als verantwortlicher Leistungserbringer vertraglich verpflichtet werden sollte. Den am Vertragsschluss Beteiligten war jeweils klar, dass A. im eigenen Namen auftrat und als Vertragspartner verpflichtet werden sollte und über Dritte – nunmehr die ML – lediglich die Rechnung gelegt werden sollte. Diese Vereinbarung wurde nicht nur im Sinne einer generellen Absprache zum Gegenstand des Geschäftsverhältnisses gemacht, sondern entsprach auch bei der Vergabe der folgenden Einzelaufträge jeweils dem Vorstellungsbild und der konkludenten Absprache der Angeklagten M. und A.. Als Konsequenz ging der Angeklagte M. auch davon aus, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung aus den Rechnungen der ML naheliegend entfallen würde, da Leistungserbringer und Rechnungsaussteller nicht übereinstimmten. Außerdem hielt er für ernsthaft möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung der M. G. GmbH dadurch versagt war, dass er sich durch die Auftragserteilung und spätere Verbuchung der Abdeckrechnungen an Umsätzen beteiligte, die auf vorangehender Stufe der Rechnungskette in eine Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten der ML einbezogen waren. Da der Angeklagte M. den Vorsteuerabzug für die M. G. GmbH aber nicht aufgeben wollte, entschloss er sich, auch weiterhin über seinen gutgläubigen Steuerberater Vorsteuern aus den Rechnungen der ML erklären zu lassen. Auch der Angeklagte A. ging davon aus, dass der Angeklagte M. die Rechnungen der ML weiterhin zum Vorsteuerabzug nutzen würde und nahm billigend in Kauf, dass dies möglicherweise zu einer Verkürzung der Umsatzsteuer zu Gunsten der M. G. GmbH führen könnte. Ab Anfang August 2019 erbrachte der Angeklagte A. also nach gewohntem Muster und ohne dass es im äußeren Ablauf Änderungen im Vergleich zu der Zeit der K. GmbH und der O. gab, selbstständig und im Auftrag der M. G. GmbH eigene Gerüstbauleistungen für die M. G. GmbH als deren Subunternehmer, die – beginnend am 16. August 2019 – nicht von ihm selbst, sondern von der ML mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt und bei der M. G. GmbH wie folgt verbucht wurden: Tabelle 10: Rechnungen der ML an die M. G. GmbH 2019 Monat der Rechnungs- stellung Anzahl der Rechnungen Nettobeträge aus sämtlichen Rechnungen des Monats Umsatzsteuer- anteil aus den Rechnungen des Monats (19 %) August 2019 92 146.077,42 EUR 27.754,71 EUR September 2019 54 72.790,00 EUR 13.830,10 EUR Oktober 2019 87 123.794,00 EUR 23.520,86 EUR November 2019 73 99.572,11 EUR 18.918,70 EUR Dezember 2019 44 56.646,79 EUR 10.762,89 EUR GESAMT 94.787,26 EUR Allen diesen Rechnungen liegen Leistungen des Angeklagten A. zugrunde, die zu einem Zeitpunkt nach Eintritt der Bösgläubigkeit des Angeklagten M. in dem Sinne, dass er A. als Vertragspartner der M. G. GmbH erkannte und akzeptierte, vereinbart und erbracht wurden. Die Buchhaltung einschließlich der inkriminierten Rechnungen der ML wurden – wie der Angeklagte M. wusste – zum Zwecke der Erstellung der Jahressteuererklärung an den gutgläubigen Steuerberater aus der Steuerkanzlei K5 GmbH übergeben. In Kenntnis des Angeklagten M. wurde die Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 dann am 17. Juli 2020 beim zuständigen Finanzamt eingereicht und die Vorsteuern aus den Rechnungen der ML geltend gemacht. Der Angeklagte M. nahm billigend in Kauf, dass diese Vorsteuern nicht hätten erklärt werden dürfen und dies zu einer Verkürzung von Steuern führen könnte. Auch die Höhe des Hinterziehungsbetrages war dem Angeklagten M. bewusst. Diese Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 2019 hatte folgenden Inhalt: Position Betrag Erklärte Umsätze und Steuern Umsätze zum Steuersatz 19 %: 16.012.091 EUR Davon Umsatzsteuer (19 %) 3.042.297,29 EUR Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen zum Steuersatz 19 % 139.349 EUR Davon Umsatzsteuer (19 %) 26.476,31 EUR Umsätze, für die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird (andere Leistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG) 518.913 EUR Davon Umsatzsteuer (19 %) 98.594,39 EUR Umsatzsteuer gesamt 3.167.367,99 Erklärte Vorsteuer Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer gesamt 1.837.027,69 EUR Vorsteuerbeträge aus inner- gemeinschaftlichen Erwerben 26.476,43 EUR Vorsteuerbeträge aus Leistungen iSd § 13b UStG 96.594,39 EUR Abziehbare Vorsteuer Gesamt 1.962.098,51 EUR Dabei wurde der Vorsteuerabzug für das Kalenderjahr 2020 in Höhe von insgesamt 94.787,26 EUR wie folgt zu Unrecht in Anspruch genommen: Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer Vorsteuer aus Rechnungen der ML GmbH 94.787,26 EUR Verkürzungsbetrag 94.787,26 EUR Die Jahreserklärung 2019 ergab eine Umsatzsteuerschuld von 1.205.269,48 EUR. Da die M. G. GmbH Vorauszahlungen in Höhe von 1.209.839,09 EUR geleistet hatte, ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von - 4.569,61 EUR. Das zuständige Finanzamt für Körperschaften IV in B1 stimmte der Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 unter dem 5. August 2020 zu. dd) Rechnungen der ML und der S. 2020 – Fall IV.2 des Urteils (Fall 71 der Anklage) Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten A. persönlich und der M. G. GmbH wurde im Kalenderjahr 2020 unverändert fortgesetzt. Weiterhin übernahm der Angeklagte A. monatlich mehrere Aufträge von der M. G. GmbH, führte diese mit seinen eigenen – zum nicht unerheblichen Teil „schwarz“ beschäftigten – Arbeitern aus und ließ die Rechnungen nach entsprechendem Rechnungskauf sodann über die ML schreiben und stellen. Der Angeklagte M. ging die Einzelverträge weiterhin mit dem Angeklagten A. persönlich ein und akzeptierte, dass die ML lediglich die Rechnungen stellte, obwohl sie in keinem Vertragsverhältnis zur M. G. GmbH stand. Er ging auch weiterhin von der ernsthaften Möglichkeit aus, dass die ML die Umsatzsteuern aus den an die M. G. GmbH gestellten Rechnungen verkürzen würde. Die ML stellte im Jahr 2020 wie folgt Rechnungen an die M. G. GmbH über Leistungen, die der Angeklagte A. nach Eintritt der Bösgläubigkeit des Angeklagten M. persönlich in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zur M. G. GmbH erbracht hatte: Tabelle 11: Rechnungen der ML an die M. G. GmbH Januar bis August 2020 Monat der Rechnungs- stellung Anzahl der Rechnungen Nettobeträge aus sämtlichen Rechnungen des Monats Umsatzsteueranteil aus den Rechnungen des Monats (19 % bis Juni; ab Juli 16 %) Januar 2020 14 25.206,00 EUR 4.789,14 EUR Februar 2020 51 59.430,00 EUR 11.291,70 EUR März 2020 71 100.850,47 EUR 19.161,59 EUR April 2020 65 78.629,00 EUR 14.939,51 EUR Mai 2020 50 47.727,00 EUR 9.068,13 EUR Juni 2020 54 69.962,00 EUR 13.292,78 EUR Juli 2020 72 73.235,00 EUR 12.750,71 EUR Davon 19 % USt. 6.323,03 EUR Davon 16 % USt. 6.427,68 EUR August 2020 63 123.318,00 EUR 19.730,88 EUR GESAMT 105.024,44 Nachdem die ML als Servicegesellschaft ungefähr ein Jahr aktiv gewesen war, bereitete der Angeklagte H. die Übernahme des Servicebetriebes durch die S. vor. Dementsprechend stellte der Angeklagte A. als neue Rechnungsschreiberin die S. vor. Der Angeklagte M. und der Angeklagte A. gingen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass der Angeklagte A. auch weiterhin persönlich die Leistungen gegenüber der M. G. GmbH erbringen und aus den Verträgen mit ihr persönlich berechtigt und verpflichtet werden wollte. Dem Angeklagten M. war insoweit insbesondere bewusst, dass der Angeklagte A. nicht als Arbeitnehmer und Vertreter der S. auftrat und Willenserklärungen für diese abgab. Die S. identifizierte der Angeklagte M. zutreffend als potentiell Umsatzsteuern hinterziehendes Serviceunternehmen, das keine Leistungsbeziehungen zur M. G. GmbH aufbauen wollte, sondern lediglich die Rechnungen über die vom Angeklagten A. erbrachten Leistungen beisteuern würde. Hiermit war der Angeklagte M. einverstanden, was auch der Angeklagte A. erkannte. Die beiden einigten sich auf dieser Grundlage mithin jedenfalls konkludent darüber, dass zwischen dem Angeklagten A. persönlich und der M. G. GmbH in Zukunft auch weiterhin Verträge über von A. zu erbringende Gerüstbauarbeiten geschlossen werden. Insoweit gab der Angeklagte A. – sowohl bezogen auf die generelle Rahmenvereinbarung als auch betreffend sämtliche der folgenden Einzelaufträge – Willenserklärungen dahingehend ab, dass er die Gerüstbauarbeiten aufgrund eigener Verpflichtung gegenüber der M. G. GmbH erbringen würde. Der Angeklagte M. nahm diese Willenserklärung jedenfalls konkludent – sowohl im Rahmen der Generalvereinbarung als auch bei den späteren Einzelaufträgen – an. Auch hinsichtlich der S. erkannte der Angeklagte M. zudem die ernsthafte und naheliegende Möglichkeit, dass diese Umsatzsteuern unrichtig oder überhaupt nicht erklären und auf diese Weise Umsatzsteuern aus den Rechnungen über Gerüstbauleistungen verkürzen würde, die sie der M. G. GmbH gestellt hatte. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt schloss der Angeklagte M. mit der S. zum Schein eine schriftliche Rahmenvereinbarung, die als Vertragspartner der M. G. GmbH die S. auswies. Dieses Mal legte der Angeklagte A. keine Generalvollmacht vor. Nach den gewohnten Abläufen wurde die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten A. fortgesetzt. Änderungen gab es nur insoweit, als ab dem 21. September 2020 der Briefkopf der S. auf den Rechnungen zu finden war, bei welcher der Angeklagte A. auch zum 1. Oktober 2020 zum Schein zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Im September und Oktober 2020 kam es betreffend die Rechnungsstellung indes zu folgenden Besonderheiten: Die ML stellte am 26. September 2020 zunächst Rechnungen über vom Angeklagten A. erbrachte Leistungen an die M. G. GmbH, die von der M. G. GmbH auch buchhalterisch erfasst und bezahlt wurden. Allerdings sollten nach den Vorstellungen des Angeklagten H. über die ML zu diesem Zeitpunkt eigentlich keine Rechnungen mehr verkauft und geschrieben werden. Kurz darauf gingen deshalb bei der M. G. GmbH Rechnungen der S. ein, in denen über genau dieselben Leistungen abgerechnet wurde, über die zuvor bereits die ML abgerechnet hatte. Der Angeklagte M. gab daraufhin die ihm vorgelegten Rechnungen der S. zur Zahlung frei, woraufhin diese entsprechend beglichen wurden, während die Beträge aus den bereits verbuchten Rechnungen der ML gutgeschrieben und buchhalterisch neutralisiert wurden. Der Vorfall wiederholte sich im Oktober 2020. Am 3. Oktober 2020 wurden zunächst Rechnungen von der ML an die M. G. GmbH gestellt, bevor kurz darauf über dieselben Leistungen die S. abrechnete. Auch hier wurden die Rechnungen der S. nach Freigabe durch den Angeklagten M. ausgeglichen und die bereits verbuchten ML-Rechnungen buchhalterisch neutralisiert. Die M. G. GmbH hatte zuvor aber bereits die Rechnungsbeträge auf das Geschäftskonto der ML überwiesen. Von diesem wurden sie deshalb auf das Firmenkonto der M. G. GmbH zurückgebucht. Die Zeugin S4 als Mitarbeiterin der M. G. GmbH vermerkte auf einer Rechnungsübersicht, die sie dem Angeklagten M. vorlegte, zu den ML-Rechnungen vom 3. Oktober 2020: „Geld kam zurück! CB am 23.10. RE’s wurden auf neue Firma geschrieben“ Insgesamt wurden auf diese Weise am 26. September 2020 ML-Rechnungen mit Nettobeträgen in Höhe von 30.511,00 EUR zzgl. ausgewiesener Umsatzsteuer (16 %) von 4.881,76 EUR und am 3. Oktober 2020 ML-Rechnungen mit Nettobeträgen in Höhe von 26.351 EUR zzgl. ausgewiesener Umsatzsteuer (16 %) von 4.216,16 EUR ausgegeben. Die ausgewiesene Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen wurden aufgrund der buchhalterischen Neutralisierung seitens der M. G. GmbH nicht als Vorsteuer geltend gemacht. Der Angeklagte M. arbeitete auch nach dem Wechsel von der ML zur S. weiterhin mit dem Angeklagten A. zusammen. An den Abläufen änderte sich nichts. Unter billigender Inkaufnahme, dass das Recht zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der ML und der S. nicht bestand, ließ der Angeklagte M. von September bis Oktober 2020 Rechnungen der S. und der ML wie folgt verbuchen: Tabelle 12: Rechnungen der ML und der S. an die M. G. GmbH ab September 2020 Monat der Rechnungs- stellung Anzahl der Rechnungen Nettobeträge aus sämtlichen Rechnungen des Monats Ausgewiesene Umsatzsteuer aus den Rechnungen des Monats (16 %) September 2020 (ML) 66 75.568,50 EUR 12.090,96 EUR September 2020 ( S.) 57 56.317,00 EUR 9.010,72 EUR Oktober 2020 (S.) 56 17.459 EUR 2.793,44 EUR November 2020 (S.) 104 111.774 EUR 17.883,84 EUR Dezember 2020 (S.) 64 75.015,06 12.002,41 EUR GESAMT 53.781,37 Die Tabelle 12 berücksichtigt bereits, dass ML-Rechnungen aus September und Oktober 2020 wie dargelegt später storniert und buchhalterisch neutralisiert wurden. Die gutgeschriebenen Rechnungen sind also nicht in der Tabelle enthalten und Vorsteuern hieraus wurden von der M. G. GmbH auch nicht erklärt. Auch für das Jahr 2020 ließ der Angeklagte M. die Buchhaltung der M. G. GmbH, die, wie er wusste, die inkriminierten Rechnungen der ML GmbH und der S. B. S. GmbH beinhaltete, an seinen gutgläubigen Steuerberater (K5 GmbH) zur Vorbereitung der Jahressteuererklärung 2020 übergeben. In der am 14. Juni 2021 beim Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der M. G. GmbH wurden, wie dem Angeklagten M. bewusst und von ihm gewollt war, die in den Rechnungen der ML und der S. ausgewiesene Umsatzsteuer entsprechend den obigen Feststellungen (Tabelle 11 und 12) in Abzug gebracht. Der Angeklagte M. nahm wie bereits im Vorjahr billigend in Kauf, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht bestand. Auch dass diese Vorsteuern die festgestellte Höhe aufweisen würden, war ihm bekannt. Im Einzelnen ließ der Angeklagte M. in der Umsatzsteuerjahreserklärung der M. G. GmbH für das Kalenderjahr 2020 Folgendes erklären: Position Betrag Erklärte Umsätze und Steuern Umsätze zum Steuersatz 19 %: 3.930.967 EUR Davon Umsatzsteuer (19 %) 746.883,73 EUR Umsätze zu anderen Steuersätzen 14.337.627 EUR Davon Umsatzsteuer (16 %) 2.294.020,37 EUR Umsätze aus inner- gemeinschaftlichen Lieferungen 56.898 EUR Davon Umsatzsteuer (16 %) 9.103,78 EUR Umsatzsteuer, die vom Leistungsempfänger geschuldet wird (andere Leistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG) 573.388 EUR Davon Umsatzsteuer (19%) 100.202,31 EUR Umsatzsteuer gesamt 3.150.210,19 EUR Erklärte Vorsteuer Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer gesamt 1.491.794,39 EUR Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Erwerben 9.103,78 EUR Vorsteuerbeträge aus Leistungen iSd § 13b UStG 100.202,31 EUR Abziehbare Vorsteuer Gesamt 1.601.100,48 EUR Dabei wurde der Vorsteuerabzug für das Kalenderjahr 2020 in Höhe von insgesamt 158.805,81 EUR wie folgt zu Unrecht in Anspruch genommen: Unberechtigter Vorsteuerabzug Vorsteuer aus Rechnungen der ML GmbH 101.042,61 EUR Vorsteuer aus Rechnungen der S. B. S. GmbH 57.763,20 EUR Verkürzungsbetrag 158.805,81 EUR Die Jahressteuererklärung 2020 ergab eine Umsatzsteuerschuld von 1.549.109,71 EUR. Da bereits Vorauszahlungen in Höhe von 1.539.697,26 EUR gezahlt worden waren, verblieb ein an die Finanzkasse zu entrichtender Betrag in Höhe von 9.412,45 EUR. ee) Rechnungen der S. 2021 (Fälle IV.3 bis IV.10 des Urteils) (= Fälle 72 bis 79 der Anklage) Im Kalenderjahr 2021 setzte die M. G. GmbH die Geschäftsbeziehung zum Angeklagten A. im Wissen und mit Billigung des Angeklagten M. fort. Hinsichtlich der Auftragserteilung, Abarbeitung und Rechnungsstellung änderte sich im Vergleich zur zweiten Jahreshälfte 2020 nichts. Die Leistungen wurden auf Grundlage der konkludenten Vereinbarung weiterhin vom Angeklagten A. als Vertragspartner der M. G. GmbH erbracht, während die S. B. S. GmbH hierüber von A. gekaufte Abdeckrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zum Regelsteuersatz von 19% an die M. G. GmbH stellte. Auch hielt es der Angeklagte M. weiterhin für ernsthaft möglich, dass die Verantwortlichen der S. sich bezogen auf die Umsätze aus den Rechnungen an die M. G. GmbH steuerunehrlich verhalten und Umsatzsteuern verkürzen würden. Im Einzelnen verbuchte die M. G. GmbH mit Wissen des Angeklagten M. Rechnungen der S. B. S. GmbH über Leistungen des Angeklagten A. wie folgt: Tabelle 13: Rechnungen der S. an die M. G. GmbH 2021 Monat der Rechnungs- stellung Anzahl der Rechnungen Nettobeträge aus sämtlichen Rechnungen des Monats Ausgewiesene Umsatzsteuer aus den Rechnungen des Monats (19 %) Januar 2021 21 47.829,00 EUR 9.087,51 EUR Februar 2021 17 52.246,00 EUR 9.926,74 EUR März 2021 38 50.030,16 EUR 9.472,45 EUR April 2021 109 116.887,00 EUR 22.208,53 EUR Mai 2021 51 75.083,00 EUR 14.265,77 EUR Juni 2021 79 136.012,00 EUR 25.842,28 EUR Juli 2021 68 108.248,00 EUR 20.567,12 EUR August 2021 48 88.670,00 EUR 16.847,30 EUR GESAMT 128.217,70 EUR Im Jahr 2021 wurden für die Monate Januar bis August über den gutgläubigen Steuerberater jeweils Umsatzsteuervoranmeldungen der M. G. GmbH abgegeben, in welchen in den einzelnen Monaten die aus der Tabelle 13 ersichtlichen Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der S. als Vorsteuern geltend gemacht wurden. Der Angeklagte M. wusste und autorisierte dies und nahm weiterhin billigend in Kauf, dass ein Recht zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der S. nicht bestehen könnte. Konkret wurden Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und ergaben sich daraus Umsatzsteuerverkürzungen wegen unberechtigten Vorsteuerabzuges wie folgt: Fall des Urteils IV.3 IV.4 IV.5 IV.6 Fall der Anklage 72 73 74 75 Besteuerungs- monat 01/21 02/21 03/21 04/21 Anmeldedatum 12.03.2021 14.04.2021 12.05.2021 14.06.2021 Erklärte Beträge Steuerpflichtige Umsätze zu anderen Steuersätzen 562.920,00 202.021,00 28.661,00 -496.604,00 Steuer auf Umsätze, die anderen Steuersätzen unterliegen 90.067,34 32.323,53 4.585,89 -79.456,79 Vorsteuerbeträge aus inner- gemeinschaftlichem Erwerb 604,52 Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer, aus Leistungen iSd § 13a I Nr. 6 UStG und aus inner- gemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften 78.634,01 117.946,88 138.474,74 129.864,93 Vorsteuer aus Leistungen iSd § 13b I UStG 8.636,85 4.615,36 11.036,52 7.812,66 Steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 % 133.190,00 762.227,00 1.170.374,00 1.927.035,00 Verbleibende Umsatzsteuer- vorauszahlung/ Verbleibender Überschuss 36.738,67 59.199,86 88.482,27 156.815,02 Bauleistungen iSd 13b I Nr. 4 UStG 45.457,00 24.291,00 58.086,00 41.119,00 Steuer auf Bauleistungen iSd § 13b I Nr. 4 UStG 8.636,85 4.615,36 11.036,52 7.812,66 Steuerpflichtige inner- gemeinschaftliche Erwerbe 3.181,00 Zu Unrecht erklärte Vorsteuern Vorsteuern aus Rechnungen der S. 9.087,51 9.926,74 9.472,45 22.208,53 Verkürzungsbetrag 9.087,51 9.926,74 9.472,45 22.208,53 Fall des Urteils IV.7 IV.8 IV.9 IV.10 Fall der Anklage 76 77 78 79 Besteuerungs- monat 05/21 06/21 07/21 08/21 Anmeldedatum 14.07.2021 12.08.2021 14.09.2021 13.10.2021 Erklärte Beträge Steuerpflichtige Umsätze zu anderen Steuersätzen -264.261,00 -98.631,00 -387.779,00 -188.737,00 Steuer auf Umsätze, die anderen Steuersätzen unterliegen -42.281,85 -15.781,00 -62.044,76 -30.197,95 Vorsteuerbeträge aus inner- gemeinschaftlichem Erwerb Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer, aus Leistungen iSd § 13a I Nr. 6 UStG und aus inner- gemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften 151.251,91 152.801,52 166.487,61 160.278,19 Vorsteuer aus Leistungen iSd § 13b I UStG 8.039,05 11.204,96 4.802,30 9.163,62 Steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 % 1.267.052,0 0 1.670.564,0 0 2.341.639,0 0 1.794.318,0 0 Verbleibende Umsatzsteuer- vorauszahlung / Verbleibender Überschuss 47.206,36 148.824,81 216.379,14 150.444,30 Bauleistungen iSd 13b I Nr. 4 UStG 42.310,00 58.973,00 25.275,00 48.229,00 Steuer auf Bauleistungen iSd § 13b I Nr. 4 UStG 8.039,05 11.204,96 4.802,30 9.163,62 Steuerpflichtige inner- gemeinschaftliche Erwerbe Zu Unrecht erklärte Vorsteuern Aus Rechnungen der S. 14.265,77 25.842,28 20.567,12 16.847,30 Verkürzungs- betrag 14.265,77 25.842,28 20.567,12 16.847,30 Eine Umsatzsteuerjahreserklärung der M. G. GmbH wurde für das Jahr 2021 nicht abgegeben. Dazu war der Angeklagte M. auch nicht mehr verpflichtet, nachdem ihm bei der Durchsuchung am 19. Oktober 2021 das Ermittlungsverfahren bekanntgegeben und der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung auch die Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahrs 2021 anbetreffend eröffnet worden war. Er hatte indes bereits bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen vor, diese nicht zu korrigieren und der M. G. GmbH die steuerlichen Aufwendungen in Höhe der Verkürzungsbeträge dauerhaft zu ersparen. ff) Nachtatgeschehen Bei der Durchsuchung am 19. Oktober 2021 wurde der Angeklagte M. darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Amtsgericht H. wegen der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe einen Vermögensarrest gem. § 111e StPO in Höhe von 83.684,93 EUR gegen die M. G. GmbH beschlossen hatte. Noch am Tag der Durchsuchung wies der Angeklagte M. die vollständige Zahlung der Arrestsumme zur Hinterlegung an die Justizkasse an. Das zuständige Finanzamt für Körperschaften IV in B1 setzte die Umsatzsteuern der M. G. GmbH für die Jahre 2018, 2019 und 2020 sowie für die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der Monate Januar bis August 2021 unter Abänderung der auf den Jahreserklärungen und Vorsteueranmeldungen der M. G. GmbH beruhenden Festsetzungen gem. § 164 Abs. 2 AO mit Bescheiden vom 14. April 2022 dergestalt fest, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der K. GmbH, der O., der ML und der S. nicht weiter anerkannt wurden. Dies ging auf eine Mitteilung der Tatvorwürfe durch das Finanzamt H. N. vom 16. März 2022 zurück. Hiergegen legte die Steuerkanzlei K5 für die M. G. GmbH unter dem 18. Mai 2022 Einspruch ein. Das Finanzamt für Körperschaften IV setzte daraufhin mit Bescheid vom 24. Mai 2022 die Vollziehung gemäß § 361 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt des Widerrufs ab Fälligkeit aus. Das Steuerverfahren ist noch nicht abgeschlossen. c) Beihilfe der Angeklagten A. (Fälle III.10 bis III.15 des Urteils) und H. (Fälle I.66 bis I.75 des Urteils) zu den Haupttaten des Angeklagten M. (= jeweils Fälle 70 bis 79 der Anklage) Der Angeklagte A. ging davon aus, dass der Angeklagte M. jedenfalls nach dem Wechsel von der O. zur ML im Juli 2019 nicht mehr annahm, der Angeklagte A. sei Angestellter der rechnungsausstellenden Gesellschaften oder handele als deren Vertreter. Er ging deshalb davon aus, dass der Angeklagte M. als Vertreter der M. G. GmbH ihn als verantwortlichen Unternehmer und Leistungserbringer gegenüber der M. G. GmbH ansah und entsprechend beauftragen wollte und beauftragte. Auch ging er davon aus, dass der Angeklagte M. gleichwohl bewusst zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der ML und der S. geltend machen würde. Der Angeklagte A. nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass die M. G. GmbH diese Vorsteuern nicht geltend machen durfte, sofern die Rechnungen vom Angeklagten M. als Abdeckrechnungen erkannt wurden. Der Angeklagte A. ging aber auch davon aus, dass dies gleichwohl geschehen würde. Der Angeklagte A. hielt es zudem für ernsthaft möglich, dass der Angeklagte M. auch den Schluss ziehen würde, dass zugunsten der ML und der S. selbst die Umsatzsteuer aus den der M. G. GmbH gestellten Rechnungen verkürzt werden würde und der M. G. GmbH auch aus diesem Grund der Abzug der Vorsteuer aus den ihr gestellten Rechnungen versagt war. Dabei war dem Angeklagten A., der die Preise mit der M. G. GmbH verhandelt und das Schreiben der jeweiligen Rechnungen veranlasst hatte, auch bewusst, in welcher Höhe der Angeklagte M. die Geltendmachung von Vorsteuern in den entsprechenden Steuererklärungen veranlassen würde. Dennoch kaufte er für die durch die M. G. GmbH beauftragten Gerüstbauvorhaben wie dargestellt (S. 96 ff.) Abdeckrechnungen der ML beziehungsweise der S. und gab die für die Erstellung der Abdeckrechnungen erforderlichen Daten an deren Büro im M. weiter. Die unter dem Briefkopf der Servicegesellschaften gefertigten Abdeckrechnungen über die vom Angeklagten A. an die M. G. GmbH erbrachten Leistungen ließ er dann über das Büro an die M. G. GmbH übermitteln oder überbrachte sie in Ausnahmefällen selber, damit der Rechnungsbetrag überwiesen und die Rechnungen dort verbucht werden konnten. Dem Angeklagten A. war bewusst, dass er durch die Beschaffung und Übermittlung dieser Rechnungen die von ihm billigend in Kauf genommenen Steuerverkürzungen der M. G. GmbH erst ermöglichte. Auch der Angeklagte H. hielt es für möglich, dass die Verantwortlichen der M. G. GmbH als Auftraggeber des Angeklagten A. durchschaut hatten, dass es sich bei den Rechnungen der ML und der S. um gekaufte Abdeckrechnungen handelte und zu den von ihm geleiteten Servicegesellschaften Leistungsbeziehungen weder entstehen sollten noch entstanden. Dennoch entschied er, dass die von A. gekauften Abdeckrechnungen erstellt und an die M. G. GmbH übermittelt werden sollten. Jede einzelne der in den Tabellen 10 bis 13 genannten Rechnungen, die der Angeklagte A. bei dem Angeklagten H. kaufte und die danach an die M. G. GmbH übermittelt wurde, wurde entweder vom Angeklagten H. selbst oder in seinem Auftrag von dem jeweils zu diesem Zweck beschäftigten Rechnungsschreiber geschrieben. Der Angeklagte H. rechnete auch damit, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung für die M. G. GmbH aus den Rechnungen nicht bestand, der Vorsteuerabzug in der festgestellten Höhe aber dennoch gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden würde. Er ging auch davon aus, dass dem Vorsteuerabzug bereits entgegenstand, dass er zugunsten der ML und der S. die Umsatzsteuer aus den der M. G. GmbH gestellten Rechnungen verkürzte und die Vertreter der M. G. GmbH dies zumindest für möglich hielten. 3. Komplex B. & S. GmbH a) Zur B. & S. GmbH und zur Rolle des Angeklagten B. Die B. & S. GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen, das sich bereit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in die Zentrale in R. und drei Betriebsstätten gliederte. Insoweit bestanden neben der hier relevanten Betriebsstätte in S1 bei H. (im Folgenden: Betriebsstätte H.) zwei weitere Betriebsstätten in V. und L1. In den Jahren 2017 bis 2021 verzeichnete die B. & S. GmbH ein starkes Wachstum. Während der Jahresumsatz 2015 noch 14 Millionen EUR betrug, liegt er aktuell bei etwa 32 Millionen EUR. Auch die Mitarbeiterzahl stieg in den vergangenen Jahren stark an: 2015 waren noch etwa 50 bis 60 Mitarbeiter bei der B. & S. GmbH beschäftigt. Seit dem Jahr 2020 liegt die Mitarbeiterzahl kontinuierlich bei etwa 110 bis 120 Personen. Die Betriebsstätte H. erwirtschaftete im Jahr 2015 rund 1,5 bis zwei Millionen EUR Jahresumsätze. Heute sind es bereits fünf Millionen EUR. Einmal im Monat fand und findet in der Zentrale in R. eine Betriebsleiterrunde statt. An dieser nahmen bereits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Betriebsstättenleiter, der Angeklagte B., der Zeuge B1 sowie mitunter auch die Bauleiter aus R. teil. Insgesamt bestand die Runde regelmäßig aus acht bis zehn Teilnehmern. In den Runden wurden die Monatszahlen und organisatorische Dinge wie die Materialsituation oder neu erwogene unternehmerische Strategien thematisiert. Auch Probleme mit Nachunternehmern – diese setzte die B. & S. GmbH in einem nicht unerheblichen Umfang ein – waren gelegentlich Gesprächsgegenstand in den Betriebsstättenleiterrunden. Mitunter wurde in diesen Runden auch entschieden, dass man sich von einem Nachunternehmer trennen werde. Diese Entscheidung traf grundsätzlich der Betriebsstättenleiter. In bedeutenden Fällen entschied hingegen der Angeklagte B. als Geschäftsführer. Der Angeklagte B. ist Geschäftsführer der B. & S. GmbH. Seit 2015 beschäftigt er den Zeugen L. B1, der Prokurist der B. & S. GmbH ist. Die beiden teilen sich seitdem die Aufgaben der Geschäftsführung dergestalt, dass der Zeuge B1 den kaufmännischen Bereich übernimmt und der Angeklagte B. für den operativen Teil zuständig ist. Das bedeutet, dass der Angeklagte B. sich um das eigentliche Gerüstbaugeschäft kümmert, während der Zeuge B1 beispielsweise die Finanzen überwacht oder Gespräche mit den Banken führt. Während des hier verfahrensgegenständlichen Zeitraums arbeitete die B. & S. GmbH mit ungefähr 20 bis 25 Subunternehmern zusammen. Jedenfalls die O., die ML und die S. zählten dabei zu den „großen“ Subunternehmern, wobei zur ML und zur S. nur scheinbar Subunternehmerverhältnisse bestanden. Der Angeklagte B. führte die B. & S. GmbH im Tatzeitraum und auch noch aktuell mit hohem persönlichen und zeitlichen Einsatz. Er war morgens früh im Betrieb und blieb bis abends spät. Allerdings hielt er sich nur selten in den Büroräumen auf. Vielmehr war er häufig mit dem Auto unterwegs, besuchte Kunden, aber auch Baustellen. Zu den Subunternehmern hielt der Angeklagte B. ebenfalls Kontakt. Ferner war der Angeklagte B. für die Kundenakquise, den Kontakt zu den Großkunden und die technische Abwicklung von Großaufträgen zuständig. Schließlich betreute der Angeklagte B. – als Bauleiter – auch selber Großprojekte, die an die B. & S. GmbH vergeben wurden. Die B. & S. GmbH wurde und wird umsatzsteuerrechtlich in der Organschaft R. R. H. B. (Steuernummer: ) veranlagt. Neben der B. & S. GmbH ist die R. B. Verpachtung Teil der Organschaft, die allerdings nicht selbst am Markt tätig ist, sondern ausschließlich im Verhältnis zur B. & S. GmbH Material vermietet. b) Geschäftsbeziehungen des Angeklagten A3 zur B. & S. GmbH Spätestens im März 2018 begann der Angeklagte A3 als selbständiger Unternehmer Gerüstbauleistungen im Rahmen von Aufträgen der B. & S. GmbH zu erbringen. Zur Verschleierung der von ihm als Unternehmer durch seine Arbeiter geleisteten Schwarzarbeit schob er – zeitlich aufeinander folgend – die Servicegesellschaften K. GmbH, die O., die ML und die S. vor, die über die erbrachten Leistungen – entsprechend dem auf S. 45 ff. dargestellten Muster – Rechnung legten. Im Einzelnen gestaltete sich das Auftragsverhältnis zur B. & S. GmbH wie folgt: Der Angeklagte A3 erbrachte die Gerüstbauarbeiten, die die B. & S. GmbH im Wege des Nachunternehmerauftrages vergab, ausschließlich im Zuständigkeitsbereich ihrer Betriebsstätte in H.. Diese Betriebsstätte wurde zu Beginn des Geschäftsverhältnisses im Frühling 2018 noch von K1 K2 geleitet, zu dem die Kammer keine näheren Feststellungen getroffen hat. Die Betriebsstätten der B. & S. GmbH – und so auch die in H. – arbeiteten weitgehend autonom. Der Betriebsstättenleiter kümmerte sich eigenständig um die Annahme und Weitervergabe von Aufträgen und die zugehörigen Preisabsprachen. Nur bei größeren Vorhaben war eine Rücksprache mit der Geschäftsführung der B. & S. GmbH, die in der Zentrale in R. ansässig ist, notwendig. Außerdem erstellte die Zentrale monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen über die Betriebsstätten. In den Betriebsstätten erfolgte sodann auch die Planung der Aufträge, die Erstellung von Leistungsverzeichnissen und die Kontaktaufnahme zu den potentiell verfügbaren Nachunternehmern. Die angenommenen Aufträge konnten von der Betriebsstätte in H. allerdings nicht selbstständig abgearbeitet werden, da die Betriebsstätte H. über keine eigenen gewerblichen Arbeiter verfügte. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war dies nur innerhalb einiger Monate anders, in denen etwa drei bis fünf bei der B. & S. GmbH angestellte Gerüstbauer der Betriebsstätte H. zugewiesen waren. Deshalb mussten die an die Betriebsstätte H. vergebenen Aufträge vollumfänglich durch Subunternehmer, an die die Aufträge weitervergeben wurden, abgeleistet werden. Auch während der Phase, in welcher die Betriebsstätte eigene gewerbliche Arbeiter hatte, mussten zusätzlich Subunternehmer beauftragt werden. Während in der Betriebsstätte H. die Einzelaufträge an die Subunternehmer vergeben wurden, war die Zentrale der B. & S. GmbH für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und auch für den erstmaligen Abschluss von Rahmenwerkverträgen mit den Subunternehmern zuständig. Sofern ein potentieller Subunternehmer beispielsweise durch die Betriebsstätte H. vorgeschlagen wurde, wurde dieser in der Zentrale in R. geprüft, bevor seitens der Geschäftsführung der B. & S. GmbH – konkret war entweder der Angeklagte B. oder der Zeuge L. B1 befasst – ein Rahmenwerkvertrag geschlossen wurde. Zum Abschluss des Rahmenwerkvertrages musste spätestens ab dem Jahr 2019 auch der Geschäftsführer der entsprechenden Gesellschaft erscheinen. Seitens der B. & S. GmbH wurden die Geschäftssitze der Subunternehmer hingegen nicht aufgesucht. Die Prüfung vor Abschluss des Rahmenwerkvertrages umfasste insbesondere die Anforderung von Gewerbeanmeldungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen und des Finanzamtes. Die Zentrale in R. war auch für die fortlaufende Prüfung der Subunternehmer zuständig, wobei sich die Prüfung auf die Anforderung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen konzentrierte. Hierfür wurde eigens ein Mitarbeiter abgestellt, der kontrollierte, ob die Unbedenklichkeitsbescheinigungen weiterhin Gültigkeit hatten. Zu diesem Zweck legte der Mitarbeiter eine Excel-Tabelle an, aus der sich entnehmen ließ, für welche Subunternehmer die Unterlagen vollständig sind und für welche nicht. Sofern die Bescheinigungen nicht mehr aktuell waren, forderte dieser Mitarbeiter neue Unterlagen an. Konnten diese nicht vorgelegt werden, wurde ein Teil der Zahlungen einbehalten und das Vertragsverhältnis fortgesetzt. Wegen der Vergabe einzelner Gerüstbauaufträge durch die Fa. B. & S. GmbH, über die sodann durch die K. GmbH, die O., die ML oder die S. abgerechnet wurden, wurde ausschließlich mit dem Angeklagten A3 kommuniziert. Dieser wurde kontaktiert, wenn die Betriebsstätte H. der B. & S. GmbH Aufträge zu vergeben hatte, die durch die Kolonnen des Angeklagten A3 abgearbeitet werden sollten. Der Kontakt wurde entweder durch den Betriebsstättenleiter oder mit dessen Einverständnis durch die Bauleiter der B. & S. GmbH aufgenommen, in deren Zuständigkeitsbereich die Baustelle fiel. Der Angeklagte A3 entschied sodann darüber, ob ein Auftrag von seinen Kolonnen geleistet werden konnte und zu welchem Preis dies geschehen sollte. Sämtliche Kommunikation über das Ob und Wie der Auftragsvergabe und Leistungserbringung fand ausschließlich im Verhältnis zu ihm statt. Der Angeklagte A3 äußerte auch nie, dass er für eine Entscheidung zunächst Rücksprache mit dem Geschäftsführer oder sonstigen Verantwortlichen der Servicegesellschaften halten musste. Seitens der Betriebsstätte H. entschied jeweils der Betriebsstättenleiter als vertretungsberechtigtem Mitarbeiter der B. & S. darüber, dem angefragten Subunternehmer den Auftrag erteilt werden sollte. Die Vergabe der Aufträge und die Abrechnung erfolgte so, dass zunächst mündliche Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten A3 und dem Betriebsstättenleiter über die Konditionen eines Auftrages getroffen wurden. Der für das jeweilige Vorhaben zuständige Bauleiter der Betriebsstätte H. erstellte ein Leistungsverzeichnis, welches im Anschluss vom Betriebsstättenleiter unterzeichnet wurde. Danach wurde das Leistungsverzeichnis an die Zentrale nach R. weitergeleitet. Erst wenn der Angeklagte A3 die beauftragten Gerüstbauleistungen ausgeführt hatte, erstellte die Zentrale in R. ein schriftliches Angebot mit den entsprechenden Auftragsdaten. Die Daten hierfür – also das Bauvorhaben, die Leistungszeit und der vereinbarte Preis – wurden dafür entweder von dem zuständigen Bauleiter der Betriebsstätte H. oder vom Betriebsstättenleiter an die Zentrale in R. weitergeleitet. Die schriftlichen Aufträge holte dann der Angeklagte A3 persönlich entweder in der Zentrale oder in der Betriebsstätte H. ab. Anschließend ließ der Angeklagte A3 die zugehörige Rechnung im Büro im M. schreiben. Dafür brachte er den schriftlichen Auftrag persönlich im M. vorbei. Die erstellte Rechnung wurde dann in der Regel auch ihm persönlich vom Rechnungsschreiber übergeben. Im Anschluss übergab der Angeklagte A3 die unter dem Briefkopf der aktiven Servicegesellschaft geschriebene Rechnung entweder dem zuständigen Bauleiter oder brachte sie selber in der Zentrale der B. & S. GmbH in R. vorbei. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechnungen manchmal auch direkt vom Büro im M. an die Zentrale in R. übermittelt wurden. Die Rechnungen wurden dann seitens der B. & S. GmbH wie folgt bearbeitet: Sobald die Rechnung eines Nachunternehmers in der Zentrale in R. einging, prüfte ein zuständiger Mitarbeiter – zuletzt der frühere Mitangeklagte P. –, ob die Rechnungsdaten mit jenen im der Rechnung beigefügten Angebot übereinstimmen. War das der Fall, versah er die Rechnung mit einem Stempel und bestätigte dies mit seiner Unterschrift. Im Anschluss trug er die Rechnungsdaten in eine Excel-Liste ein. Danach wurde die Rechnung an den kaufmännischen Leiter – den Zeugen L. B1 – weitergeleitet und nach jedenfalls überschlägiger Prüfung von diesem mit seinem Kürzel abgezeichnet. Dann wurden sämtliche Eingangsrechnungen – etwa 20 bis 25 täglich – dem Angeklagten B. vorgelegt. Dass er sämtliche dieser Rechnungen jeweils in den Einzelheiten zur Kenntnis nahm und prüfte, konnte nicht festgestellt werden. Sicher steht aber fest, dass der Angeklagte B. die Rechnungen regelmäßig durchsah und dadurch fortlaufend einen guten Überblick über die an die B. & S. GmbH gerichteten Eingangsrechnungen hatte. Sofern ihm an den Rechnungen etwas auffiel – beispielsweise eine falsche Kostenstelle – merkte er dies an. Vom Angeklagten B. wurden die Rechnungen dann in das sogenannte „Tagesgeschäft“ und an die Finanzbuchhaltung weitergeleitet, wo sie innerbetrieblich erfasst und schließlich von der Zeugin H1 H1 als Finanzbuchhalterin in das DATEV-System übertragen wurden. Hieran schloss sich der Zahlungslauf an: Der Zeuge B1 prüfte anhand der Excel-Liste, welche Rechnungen zur Zahlung fällig waren und teilte dies der Zeugin H1 mit. Der Betrag wurde sodann überwiesen. Dabei wurde auch geprüft, ob die von den Rechnungsstellern angeforderten Unterlagen (insbesondere Unbedenklichkeitsbescheinigungen) vollständig vorlagen. Sofern dies nicht der Fall war, wurde die Rechnungssumme nicht vollständig überwiesen, sondern ein Abzug vorgenommen. Sofern seitens der B. & S. GmbH keine Beanstandungen hinsichtlich des Rechnungsbetrages festgestellt wurden, überwies eine zuständige Mitarbeiterin den Rechnungsbetrag auf das Konto der jeweils aktiven Servicegesellschaft. Dort wurde dann – entsprechend den Darstellungen auf S. 45 ff. – der Betrag in bar abverfügt und nach Vornahme der beschriebenen Abzüge an den Angeklagten A3 als Kickbackzahlung ausgezahlt. In Bezug auf die einzelnen Gerüstbauaufträge, die durch Kolonnen des Angeklagten A3 bearbeitet wurden, war der Eingang der Rechnung der erste Zeitpunkt, in welchem die rechnungsschreibenden Gesellschaften nach außen sichtbar in Erscheinung traten. Sämtliche vorherige Absprachen wurden ausschließlich mit dem Angeklagte A3 getroffen. Darüber hinaus wurde auch an den Angeklagten A3 herangetreten, sofern Gerüstbauaufträge mangelhaft ausgeführt wurden. Auch in solchen Fällen bestand kein Kontakt zum Büro im M.. aa) Rechnungen der K. GmbH Die K. GmbH war die erste Gesellschaft, mit welcher der Angeklagte A3 im März 2018 gegenüber der B. & S. GmbH in Erscheinung trat. Es konnte nicht festgestellt werden, ob seitens der B. & S. GmbH ein schriftlicher Rahmenwerkvertrag mit der K. GmbH geschlossen wurde und wann dies geschehen ist. Sicher steht aber fest, dass der Anfang des Jahres 2018 eingesetzte Geschäftsführer der K. GmbH M. N. nicht selber in der Zentrale in R. vorstellig wurde, sondern die Geschäftsbeziehungen mit dem Angeklagten A3 ausgehandelt wurden. Der Angeklagte B. ging zu diesem Zeitpunkt noch – nicht ausschließbar – davon aus, dass der Angeklagte A3 ein Angestellter der K. GmbH war. Der Angeklagte A3 wurde allerdings erst zum 15. Juni 2018 als Arbeitnehmer der K. GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. Ob der Angeklagte B. davon wusste, konnte nicht festgestellt werden. Durch diese Anmeldung hat sich in den Abläufen betreffend die Auftragsvergabe durch die B. & S. GmbH sowie hinsichtlich der selbstständigen Abarbeitung durch den Angeklagten A3 nichts geändert. Nach dem beschriebenen Muster wurden ab März 2018 monatlich eine Vielzahl von Gerüstbauaufträgen durch die Arbeiter des Angeklagten A3 geleistet, für die im Anschluss die K. GmbH Rechnungen stellte. Zwischen März und September 2018 erbrachte der Angeklagte A3 in jedem Monat Subunternehmerleistungen für die B. & S. GmbH und reichte hierfür im Anschluss – ebenfalls mehrfach monatlich – Rechnungen der K. GmbH ein, denen aber – jedenfalls nach den Absprachen zwischen den Verantwortlichen der K. GmbH und dem Angeklagten A3 – Leistungen ausschließlich des Angeklagten A3 und nicht etwa der K. GmbH zugrunde lagen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte B. oder sonstige Verantwortliche der B. & S. GmbH bereits zu diesem Zeitpunkt erfahren oder erkannt hatten, dass es sich bei der K. GmbH um eine reine Servicegesellschaft handelte, der der Angeklagte A3 weder als Arbeitnehmer noch als Beauftragter zur Leistungserbringung verpflichtet war. Insgesamt wurden zwischen März 2018 und September 2018 auf diese Weise Leistungen erbracht, für die ein Gesamtnettobetrag von 180.178,63 EUR (Umsatzsteueranteil 19 % daraus: 34.233,92 EUR) in Rechnung gestellt wurde. Letztmalig wurden Rechnungen mit dem Datum vom 21. September 2018 von der K. GmbH an die B. & S. GmbH gestellt. bb) Rechnungen der O. Mit den letzten Rechnungen der K. GmbH endete die Geschäftsbeziehung der B. & S. GmbH zum Angeklagten A3 aber nicht. Dieser trat stattdessen bereits im September 2018 und damit im unmittelbaren Anschluss an die letzte – zumindest nach Papierlage erfolgte – Leistungserbringung durch die K. GmbH mit der O. in Erscheinung. An den Abläufen änderte sich fortan nichts: Der Angeklagte A3 wurde angesprochen, sofern es von der Betriebsstätte H. Subunternehmeraufträge zu vergeben gab und entschied ohne Rücksprache darüber, ob und zu welchem Preis die Aufträge angenommen wurden. Der einzige Unterschied bestand darin, dass die im Anschluss an die Leistungserbringung ausgestellte Rechnung nicht mehr den Briefkopf der K. GmbH, sondern jenen der O. trug. Welchen Grund der Angeklagte A3 für den Gesellschaftswechsel angegeben hatte, konnte nicht festgestellt werden. Die erste O.-Rechnung – in welcher als eingetragener Geschäftsführer zutreffend „B. A6“ verzeichnet war – ließ der Angeklagte A3 am 22. Oktober 2018 schreiben. In dieser wurde über den Leistungszeitraum vom 18. bis 21. September 2018 abgerechnet (Rechnungs-Nr. ). Ein auf die B. & S. GmbH und die O. lautender Rahmenwerkvertrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterzeichnet worden. Es folgten 29 weitere Rechnungen, die unter demselben Datum geschrieben wurden sowie bis zum 31. Oktober 2018 weitere 30 Rechnungen von der O. an die B. & S. GmbH. Erst im Anschluss daran wurde der Angeklagte A3 am 31. Oktober 2018 als Arbeitnehmer der K. GmbH abgemeldet und zum 1. November 2018 als Arbeitnehmer der O. GmbH angemeldet. In den Monaten November und Dezember 2018 führte der Angeklagte A3 monatlich weitere Gerüstbauleistungen für die Betriebsstätte H. der B. & S. GmbH aus, über die von der O. ebenfalls monatlich Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis geschrieben wurden. Die Gesamtnettosumme, die die O. für die Leistungen des Angeklagten A3 zwischen Oktober und Dezember 2018 der B. & S. GmbH in Rechnung stellte, betrug 168.703,42 EUR netto zzgl. ausgewiesener Umsatzsteuer zu 19 % in Höhe von insgesamt 32.053,65 EUR. Erst am 4. Januar 2019 wurde dann ein auf die B. & S. GmbH und die O. als Vertragspartner lautender Rahmenwerkvertrag unterzeichnet. Als Vertreter der O. wurde „Herr M. N.“ angegeben. N. war allerdings bereits am 25. September 2018 als Geschäftsführer der O. ausgeschieden und hatte sich auch nie persönlich in der der Zentrale der B. & S. GmbH oder der Betriebsstätte H. vorgestellt. Als Vertreter der B. & S. GmbH wurde in der Vertragsurkunde R. B. bezeichnet. Zudem enthielt die Vertragsurkunde den Hinweis, dass der verantwortliche Bauleiter der O. „ K. K.“ sei. Der Angeklagte A3 findet hingegen keine Erwähnung. Auch nach Unterzeichnung des Rahmenwerkvertrages setzten die Abläufe sich wie gewohnt fort: Der Angeklagte A3 führte Vertragsverhandlungen über die Annahme und Preisgestaltung von Aufträgen, führte diese mit seinen Kolonnen aus und reichte anschließend eine Rechnung mit dem Briefkopf der O. ein. Daran ändert sich auch nichts, als am 28. Januar 2018 B1 A6 als Geschäftsführer der O. abberufen und im Handelsregister gelöscht und stattdessen G. M2 bestellt und eingetragen wurde. Die B. & S. GmbH verbuchte im Januar 2019 insgesamt 23 Rechnungen der O. mit Bruttoumsätzen in Höhe von rund 34.997,53 EUR (Umsatzsteueranteil 19 % daraus: 6.649 EUR). Zu den Vorstellungen des Angeklagten B. hat die Kammer für diesen Zeitraum keine Feststellungen treffen können. cc) Übernahme der Betriebsstättenleitung durch den Angeklagten S. Am 1. Februar 2019 wurde der Angeklagte S. als Leiter der Betriebsstätte H. bei der B. & S. GmbH eingestellt und löste seinen Vorgänger K2 ab. Eine nennenswerte Phase der Einarbeitung war nicht nötig, sondern der Angeklagte S. konnte die neue Aufgabe dank seiner umfassenden Kenntnisse im Gerüstbaugewerbe direkt vollumfänglich übernehmen. Die Betriebsstätte H. führte der Angeklagte S. in der Folgezeit weitgehend eigenverantwortlich. Auch wenn der Angeklagte B. und der Zeuge B1 die Vorgesetzten des Angeklagten S. waren, ließen sie ihm in großen Teilen freie Hand bei der Führung der Betriebsstätte. Der Angeklagte S. wiederum war den bei der B. & S. GmbH angestellten Bauleitern, die in der Betriebsstätte H. eingesetzt waren, unmittelbar vorgesetzt. In seiner Tätigkeit als Betriebsstättenleiter war der Angeklagte S. dafür zuständig, Angebote für die B. & S. GmbH, die in den Zuständigkeitsbereich der Betriebsstätte H. fielen, zu kalkulieren, zu verhandeln und über die Auftragsannahme zu entscheiden. Bei kleineren Aufträgen entschied der Angeklagte S. ohne Rücksprache mit der Zentrale in R.. Bei größeren Aufträgen fand gegebenenfalls ein Austausch mit dem Zeugen L. B1 – dem kaufmännischen Leiter der B. & S. GmbH – oder dem Angeklagten B. statt. Zusätzlich organisierte der Angeklagte S. in seinem Zuständigkeitsbereich den Einsatz von Subunternehmern und vergab – entsprechend dem auf S. 120 ff. dargestellten Vorgehen – eigenverantwortlich Aufträge an diese. Für den Abschluss der Verträge betreffend die Annahme und Vergabe von Einzelaufträgen verfügte der Angeklagte S. über eine geduldete Vollmacht der Geschäftsführung. Er besprach mit den Subunternehmern die Konditionen, zu welchen die Betriebsstätte H. den Auftrag vergeben wollte und einigte sich mit dem jeweiligen Nachunternehmer über einen Preis. Die an die B. & S. GmbH – Betriebsstätte H. – vergebenen Aufträge wurden auch nach Übernahme der Betriebsstättenleitung durch den Angeklagten S. ausschließlich mit Unterstützung von Subunternehmern ausgeführt. Zeitgleich waren für die Betriebsstätte H. jeweils etwa fünf bis sechs Nachunternehmer im Einsatz, die beauftragt werden konnten. Unmittelbar nach Übernahme der Betriebsstättenleitung lernte der Angeklagte S. auch den Angeklagten A3 als Ansprechpartner für die Vergabe von Subunternehmeraufträgen kennen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem Angeklagten S. von seinem Vorgänger oder anderen Mitarbeitern der B. & S. GmbH zu den Hintergründen des Auftragsverhältnisses mit dem Angeklagten A3 beziehungsweise der O. Angaben gemacht wurden. Sicher steht aber fest, dass der Angeklagte S. noch im Frühling 2019 erkannte, dass ausschließlich und eigenverantwortlich der Angeklagte A3 über die Annahme von Aufträgen kommunizierte und entschied, über die Preise verhandelte sowie dafür zuständig war, die Arbeitskolonnen einzuteilen. Er erfuhr zugleich, dass die schriftlichen Aufträge der B. & S. GmbH dem Angeklagten A3 übergeben wurden und dieser im Anschluss eine Rechnung der O. vorlegte, in welcher über diese Aufträge abgerechnet wurde. Zum Büro der O. oder deren Geschäftsführern hatte der Angeklagte S. hinsichtlich der Vergabe und Abarbeitung der Aufträge keinerlei Kontakt. Stattdessen erfolgten die Verhandlungen über die Vergabe von Aufträgen entsprechend der dargestellten Praxis ausschließlich im Verhältnis der Angeklagten S. und A3 zueinander. Die Auftragserteilung teilte der Angeklagte S. dem Angeklagten A3 entweder persönlich mit oder ließ seine Erklärung durch den für die jeweilige Baustelle zuständigen Bauleiter der B. & S. GmbH an den Angeklagten A3 überbringen, der daraufhin die Erledigung der beauftragten Gerüstbauarbeiten veranlasste. In den folgenden Monaten und Jahren trafen sich die Angeklagten S. und A3 regelmäßig für gemeinsame Besprechungen im Büro des Angeklagten S.. Sie hatten wöchentlich mehrmals persönlichen oder telefonischen Kontakt. Der Angeklagte B. suchte die Betriebsstätte H. auch nach Übernahme der Leitung durch den Angeklagten S. regelmäßig auf. Insoweit war er mindestens einmal im Monat vor Ort und besprach sich mit dem Angeklagten S.. Diese Treffen dauerten etwa ein bis zwei Stunden. In der ersten Jahreshälfte 2019 rechnete die O. stets mit Umsatzsteuerausweis monatlich wie folgt ab: Tabelle 14: Rechnungen der O. an die B. & S. GmbH 2019 Monat der Leistungs- erbringung Anzahl der Rechnungen Nettobeträge aus sämtlichen Rechnungen des Monats Ausgewiesene Umsatzsteuer aus den Rechnungen des Monats (19 %) Januar 2019 23 34.997,53 EUR 6.649,53 EUR Februar 2019 25 29.962,53 EUR 5.692,88 EUR März 2019 45 56.442,79 EUR 10.724,13 EUR April 2019 53 53.493,37 EUR 10.163,74 EUR Mai 2019 46 46.432,00 EUR 8.822,08 EUR Juni 2019 64 65.698,11 EUR 12.482,64 EUR Juli 2019 49 34.784,37 EUR 6.609,03 EUR Die letzte Rechnung der O. an die B. & S. GmbH betraf den Leistungszeitpunkt 22. Juli 2019. dd) Eintritt der Bösgläubigkeit Spätestens am 30. Juli 2019 erreichte die Zentrale der B. & S. GmbH eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes H. N. vom 23. Juli 2019 gegen die O., mit welcher die gegenüber der B. & S. GmbH bestehenden Forderungen der O. gepfändet wurden. Wenige Tage später – nämlich mit Auskunftsersuchen vom 5. August 2019 – trat das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen H. an die Zentrale der B. & S. GmbH heran und fragte die Geschäftsbeziehung zur O. und zur K. GmbH ab. Zugleich ersuchte das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen um Mitteilung, falls aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Verantwortliche der O. nunmehr erklären würden, die Arbeiten mit einer anderen Firma auszuführen. Sowohl von der Pfändung als auch von dem Auskunftsersuchen der Steuerfahndung erlangte der Angeklagte B. Kenntnis. Auch der Angeklagte S. wurde hierüber umgehend informiert. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Pfändung der Forderungen durch das Finanzamt präsentierte der Angeklagte A3 die ML und damit eine neue Gesellschaft. Für diese war der Angeklagte A3 bereits zum 13. Juli 2019 zur Sozialversicherung angemeldet worden, nachdem sein offizielles Beschäftigungsverhältnis bei der O. am 12. Juli 2019 geendet hatte. Bereits Mitte Juli 2019 wurde auch ein Rahmenwerkvertrag geschlossen, der die ML als Vertragspartner der B. & S. GmbH auswies. In das im Vertragsformular vorgesehene Feld zur Benennung des Vertreters der ML wurde nicht etwa ihr Geschäftsführer B. A1 eingetragen, sondern das Feld blieb leer. Auch im für die Benennung des verantwortlichen Bauleiters vorgesehenen Feld verblieb eine Leerstelle. Spätestens mit diesem Wechsel von der O. auf die ML erkannten sowohl der Angeklagte B. als auch der Angeklagte S. als naheliegend, dass es sich bei der O. und der ML um Serviceunternehmen handelte, die ihren umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkamen und aus den Verträgen mit der B. & S. GmbH selbst weder berechtigt oder verpflichtet werden, noch die Leistungserbringung verantworten wollten. Sie erkannten zudem, dass es sich bei der O. und der ML naheliegend lediglich um austauschbare Hüllen handelte, die mit Gerüstbauleistungen nichts zu tun hatten, sondern dem Angeklagten A3 (Abdeck-)Rechnungen zur Verfügung stellten. Dem Angeklagten S. als für die Vergabe der einzelnen Gerüstbauaufträge zuständigem Vertreter der B. & S. GmbH erschloss sich, dass der Angeklagte A3 tatsächlich nicht als Arbeitnehmer der O. oder ML, sondern selbständig unternehmerisch tätig war. Daraus folgerte der Angeklagte S. auch, dass der Angeklagte A3 die Gerüstbauleistungen in eigener unternehmerischer Tätigkeit erbrachte wie auch erbringen wollte und die in den Briefköpfen der Rechnungen auftauchenden Gesellschaften tatsächlich nicht in die Leistungserbringung einbezogen werden sollten. Der Angeklagte S. wollte trotz dieser Erkenntnis die Geschäftsbeziehung zum Angeklagten A3 nicht aufgeben und für die Betriebsstätte H. Gerüstbauaufträge an den Angeklagten A3 als seinen direkten Ansprechpartner und zur Leistung befähigten und bereiten Nachunternehmer vergeben. Der Angeklagte A3 erkannte ebenfalls, dass der Angeklagte S. nicht weiter davon ausging, dass A3 als Angestellter oder Vertreter der rechnungsausstellenden Gesellschaften (fortan also der ML) agierte, sondern ihn als selbständigen Unternehmer und eigentlichen Leistungserbringer identifiziert hatte. Übereinstimmend gingen beide davon aus, dass der Angeklagte A3 nicht als Vertreter der ML auftrat, sondern im eigenen Namen offerierte, aus den Subunternehmerverträgen mit der B. & S. GmbH persönlich berechtigt und verpflichtet zu werden. Konkludent kamen beide Angeklagten bei Vergabe der Einzelaufträge in Folge dessen jeweils überein, dass der Angeklagte A3 die Erbringung der Gerüstbauleistungen schulde. Ihnen war übereinstimmend klar, dass daran auch der Abschluss der Rahmenwerkverträge, die formal auf die ML und später auf die S. als Vertragspartner der B. & S. GmbH lauteten, nichts ändern sollte, und es dabei nur darum ging, eine Beleglage zu erstellen, die mit dem Rechnungsweg korrespondierte. Der Angeklagte B. erkannte spätestens mit dem Wechsel von der O. auf die ML ebenfalls als naheliegend, dass der Angeklagte A3 im Rahmen der Anbahnung und des Abschlusses von Nachunternehmerverträgen über Gerüstbauleistungen nicht als Arbeitnehmer und Vertreter der ML, sondern als selbständiger Unternehmer und im eigenen Namen auftrat sowie persönlich als Vertragspartner der B. & S. GmbH und Leistungserbringer fungierte. Die Angeklagten S. und B. erkannten auch, dass Rechnungsaussteller und Leistender hinsichtlich der unter dem Briefkopf der ML an die B. & S. GmbH gestellten Rechnungen nicht übereinstimmten. Sie hielten es ernsthaft für möglich, dass die B. & S. GmbH (bzw. die umsatzsteuerrechtliche Organschaft, der sie angehörte) den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen deshalb nicht vornehmen durfte. Ebenso hielten sowohl der Angeklagte B. als auch der Angeklagte S. ernsthaft für möglich, dass die Verantwortlichen der ML die Umsatzsteuer aus deren an die B. & S. GmbH gestellten Rechnungen verkürzen würden und auch bereits aus diesem Grund die Berechtigung der B. & S. GmbH zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der ML entfallen könnte. Sie kamen gleichwohl zumindest konkludent dahin überein, die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten A3 fortzusetzen. An den äußeren Abläufen änderte sich in der Folge nichts. Die Absprachen betreffend das Auftragsverhältnis wurden seitens des Angeklagten S. mit dem Angeklagten A3 getroffen, die Leistungen von dem Angeklagten A3 über von ihm eingesetzte Arbeitskolonnen erbracht und anschließend über die Servicegesellschaft – nunmehr die ML – in Rechnung gestellt. Die B. & S. GmbH überwies die Rechnungsbeträge auf das Konto der ML, wo sie auf Veranlassung des Angeklagten H. bar abverfügt und an den Angeklagten A3 nach Vornahme der entsprechenden Abzüge ausgezahlt wurden. Um die eigentlichen Leistungsbeziehungen zu verdecken und sich im Prüfungsfall exkulpieren zu können, forderte die B. & S. GmbH auf generelle Weisung des Angeklagten B. auch weiterhin aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die ML an. ee) Rechnungen der ML 2019 (Fälle V.1 und VII.1 des Urteils) (Fall 48 der Anklage) Die ersten Rechnungen stellte die ML auf Veranlassung des Angeklagten A3 am 16. August 2019 an die B. & S. GmbH und rechnete mit ihr über ab dem 23. Juli 2019 erbrachte Leistungen ab. Einschließlich dieser Rechnungen schrieb die ML im August 2019 insgesamt 65 Rechnungen über vom Angeklagten A3 gegenüber der B. & S. GmbH erbrachte Leistungen. In diesen Rechnungen aus August 2019 wurden Nettobeträge in Höhe von 84.272,89 EUR nebst Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 % in Höhe von insgesamt 16.011,85 EUR ausgewiesen. Diese Rechnungen erfassten die zuständigen Mitarbeiterinnen der B. & S. GmbH – wie die Angeklagten B. und S. wussten – buchhalterisch. Sämtliche der abgerechneten Leistungen wurden aufgrund von Aufträgen, die dem Angeklagten A3 persönlich erteilt wurden, zu einem Zeitpunkt erbracht, als die Angeklagten B. und S. bereits die ernsthafte Möglichkeit erkannt hatten, dass der Angeklagte A3 sich der Dienste von Servicegesellschaften bediente, die ihrerseits die Umsatzsteuer aus den gestellten Abdeckrechnungen verkürzen würden. Dies trifft im Übrigen auch auf sämtliche weitere Leistungen zu, die in den folgenden Monaten über die ML abgerechnet wurden. Nach dem dargestellten Muster setzte sich die Geschäftsbeziehung der B. & S. GmbH zum Angeklagten A3 in den folgenden Monaten fort. Konkret stellte die ML der B. & S. GmbH in den Monaten September 2019 bis Dezember 2019 wie folgt Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis über Leistungen, die der Angeklagte A3 aufgrund eigener Verpflichtung gegenüber der B. & S. GmbH erbracht hatte: Tabelle 15: Rechnungen der ML an die B. & S. GmbH 2019 Monat Leistungs- erbringung Anzahl der Rechnungen Gesamtsumme der Rechnungs- beträge (netto) 19 % ausgewiesene Umsatzsteuer auf Nettosumme August 2019 65 84.272,89 EUR 16.011,85 EUR September 2019 37 44.488,05 EUR 8.452,73 EUR Oktober 2019 64 94.613,16 EUR 17.976,50 EUR November 2019 65 59.009,63 EUR 11.211,83 EUR Dezember 2019 54 70.653,21 EUR 13.424,11 EUR GESAMT 67.077,02 EUR Sämtliche der in Tabelle 15 aufgeführten Rechnungen wurden von den zuständigen Mitarbeiterinnen der B. & S. GmbH in Kenntnis der Angeklagten B. und S. – die jedenfalls konkludent darin übereingekommen waren, die Vertragsbeziehung zum Angeklagten A3 fortzusetzen und die Rechnungen der ML wie solche aus einem unbemakelten Vertragsverhältnis zu behandeln und zu verbuchen – buchhalterisch erfasst und fanden sodann Eingang die Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 der Organschaft R. B., welche am 31. August 2021 vom gutgläubigen Steuerberater L. Schröder beim Finanzamt N1 abgegeben wurde. Der Angeklagte B. und der Angeklagte S. nahmen dabei billigend in Kauf, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung betreffend die Rechnungen der ML GmbH von August 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von insgesamt 67.077 EUR nicht bestand. Die Umsatzsteuerjahreserklärung enthielt konkret die folgenden Angaben: Position Betrag Erklärte Umsätze und Steuern Umsätze zum Steuersatz 19 %: 28.776.876 EUR Davon Umsatzsteuer (19 %) 5.467.606,44 EUR Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (7 %) 622 EUR Davon Umsatzsteuer 43,54 EUR Umsätze aus steuerpflichtigen sonstigen Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern (§ 13b Abs. 1 UStG) 3.139.719 EUR Umsatzsteuer 596.547,00 EUR Umsatzsteuer gesamt 6.064.196,98 EUR Erklärte Vorsteuer Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmern 3.833.372,39 EUR Vorsteuerbeträge aus Leistungen iSd § 13b UStG 596.547,00 EUR Abziehbare Vorsteuer Gesamt 4.429.919,39 EUR Dabei erfolgte der Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer in nachfolgend dargestellter Höhe zu Unrecht: Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer Vorsteuer aus Rechnungen der ML GmbH 67.077 EUR Verkürzungsbetrag 67.077 EUR Aus der Jahressteuererklärung 2019 ergab sich eine verbleibende Umsatzsteuerschuld von 1.634.277,59 EUR. Da Vorauszahlungen in Höhe von 1.569.119,61 EUR gezahlt worden waren, verblieb ein an die Finanzkasse zu entrichtender Betrag von 65.157,98 EUR: ff) Rechnungen der ML und der S. 2020 (Fälle V.2 bis V.13 und VII.2 bis VII.13 des Urteils) (= Fälle 49 bis 60 der Anklage) Am 17. Dezember 2019 erreichte die B. & S. GmbH ein weiteres Auskunftsersuchen des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen H., von welchem sowohl der Angeklagte B. als Geschäftsführer als auch der Angeklagte S. als Betriebsstättenleiter in H. Kenntnis erlangten. Diesmal betrafen die Fragen der Steuerfahndung die ML. Konkret wurden der Zeitraum der Geschäftsbeziehung, die Ansprechpartner der ML und die Art der Leistungserbringung durch die ML erfragt. Auch begehrte die Steuerfahndung Auskunft darüber, ob Kontakt zum Geschäftsführer der ML bestehe. Zwei Tage später – am 19. Dezember 2019 – wurde dann der Geschäftsführer der ML ersetzt. Statt des Angeklagten A1 führte nun auf dem Papier der A1 K1 die Gesellschaft. An den Abläufen betreffend das Auftragsverhältnis zum Angeklagten A3 änderte sich trotz des Geschäftsführerwechsels erneut nichts. Der Angeklagte A3 wurde lediglich Ende Januar 2020 von dem für die Subunternehmerbetreuung zuständigen früheren Mitangeklagten S1 P. dazu aufgefordert, mit dem neuen Geschäftsführer vorbeizukommen um einen Rahmenwerkvertrag 2020 zu unterzeichnen. Nicht ausschließbar geschah dies auch. Jedenfalls war den Angeklagten S., A3 und B. übereinstimmend bewusst, dass der Vertrag tatsächlich keine Wirkungen zwischen der ML und der B. & S. GmbH entfalten sollte. Jedenfalls in der Folgezeit war der K1 als Geschäftsführer der ML für die B. & S. GmbH nicht mehr präsent. Vielmehr arbeitete er als einfacher Gerüstbauer in einer der Kolonnen des Angeklagten A3 für die B. & S. GmbH und unterlag dort den Weisungen des Angeklagten A3. Nach bekanntem Muster erbrachte der Angeklagte A3 in der ersten Jahreshälfte 2020 weiterhin als direkter Subunternehmer Gerüstbauarbeiten für die B. & S. GmbH, übergab die entsprechenden Auftragsdaten an das Büro im M. und reichte die unter dem Briefkopf der ML geschriebenen und von ihm gekauften Umsatzsteuer-Rechnungen bei der B. & S. GmbH ein, wo sie – was die Angeklagten B. und S. wussten – buchhalterisch erfasst wurden. Der ausgewiesene Umsatzsteueranteil aus den in der folgenden Tabelle 16 dargestellten Rechnungen fand sodann auch Eingang in die Umsatzsteuervoranmeldungen der Organschaft R. R. H. B.. Tabelle 16: Rechnungen der ML an die B. & S. GmbH 2020 Monat der Leistungs- erbringung Anzahl der Rechnungen Gesamtsumme der Rechnungs- beträge (netto) Ausgewiesene Umsatzsteuer aus den Rechnungen des Monats (19 %, ab Juli 16 Prozent) Januar 2020 41 42.667,26 EUR 8.106,78 EUR Februar 2020 35 70.456,74 EUR 13.386,78 EUR März 2020 58 99.266,11 EUR 18.860,56 EUR April 2020 53 97.201,74 EUR 18.468,33 EUR Mai 2020 45 82.357,11 EUR 15.647,58 EUR Juni 2020 67 88.426,74 EUR 16.801,08 EUR Juli 2020 44 76.057,13 EUR 12.169,14 EUR August 2020 54 92.175,63 EUR 14.748,10 EUR September 2020 76 98.105,19 EUR 15.696,83 EUR Oktober 2020 34 28.897,44 EUR 4.623,59 EUR GESAMT 138.508,77 EUR Für die Monate Januar bis Oktober 2020 ließ der Angeklagte B. über den gutgläubigen Steuerberater der B. & S. GmbH – womit der Angeklagte S. rechnete – für die Organschaft R. R. H. B. Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Inhalt, Abgabedaten und die sich daraus ergebende Steuerverkürzung sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Fall des Urteils V.2/VII.2 V.3/VII.3 V.4/VII.4 V.5/VII.5 V.6/VII.6 V.7/VII.7 V.8/VII.8 V.9/VII.9 V.10/VII.10 V.11/VII11. Fall der Anklage 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 Besteuerungs- zeitraum 01/20 02/20 03/20 04/20 05/20 06/20 07/20 08/20 09/20 10/20 Anmelde- datum 17.03.2020 15.04.2020 14.05.2020 11.06.2020 13.07.2020 11.08.2020 16.09.2020 05.10.2020 11.11.2020 11.12.2020 Erklärte Beträge Steuer- pflichtige Umsätze zu anderen Steuersätzen 103.641,00 2.306.038,00 2.837.586,00 3.176.411,00 2.859.036,00 Steuer auf Umsätze, die anderen Steuersätzen unterliegen 16.582,63 368.966,21 454.013,89 508.225,86 457.445,76 Inner- gemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 b) UStG) an Abnehmer mit USt-Id-Nr. 4.686,00 Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug 5.700,00 13.955,00 700,00 33.996,00 8.680,00 25.827,00 10.856,00 Nicht steuerbare Umsätze 3.850,00 4.800,00 1.180,00 Im Inland steuer- pflichtige sonstige Leistungen von im übrigen Gemeinschafts- gebiet ansässigen Unternehmen 134.423,00 279.937,00 168.653,00 243.889,00 14.643,00 75.046,00 274.531,00 74.894,00 49.786,00 87.216,00 Steuer auf im Inland sonstige Leistungen 25.506,23 53.188,13 32.044,15 46.339,03 2.782,19 14.258,80 43.925,11 11.983,11 7.965,81 13.954,58 Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug § 4 Nr. 8 ff UStG 185,00 Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer und aus Leistungen iSd § 13a I Nr. 6 UStG 301.222,34 260.992,04 364.232,00 297.547,29 380.186,94 471.744,54 372.298,36 224.997,05 237.180,21 233.242,43 Vorsteuer aus Leistungen iSd § 13b I UStG 25.506,23 53.188,13 32.044,15 46.339,03 25.458,38 14.258,80 43.925,11 11.893,11 7.965,81 13.954,58 Steuer- pflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 % 799.751,00 2.393.062,00 2.279.419,00 2.314.635,00 2.300.083,00 2.816.771,00 -290.427,00 -1.275.600 -669.942,00 -532.101,00 Verbleibende Umsatzsteuer- vorauszahlung/ Verbleibender Überschuss (gekennzeichnet durch Minuszeichen) -149.269,49 193.689,87 68.857,77 142.233,54 56.829,00 80.024,62 -58.513.49 -13.347,30 143.756,61 123.103,97 Bauleistungen iSd 13b I Nr. 4 UStG 119.348,00 Steuer auf Bauleistungen iSd § 13b I Nr. 4 UStG 22.676,19 Zu Unrecht erklärte Vorsteuern Aus Rechnungen der ML 8.106,78 13.386,78 18.860,56 18.468,33 15.647.58 16.801,08 12.169,14 14.748,10 15.696,83 4.623,59 Verkürzungs- betrag 8.106,78 13.386,78 18.860,56 18.468,33 15.647.58 16.801,08 12.169,14 14.748,10 15.696,83 4.623,59 Das Finanzamt stimmte den Voranmeldungen für die Monate Januar, Juli und August 2020 zu und brachte den Vorsteuerüberhang zur Auszahlung. Nachdem die ML gut ein Jahr gegenüber der B. & S. GmbH als Rechnungsschreiberin aktiv gewesen war, begann der Angeklagte A3 mit einer abermals neuen Firma aufzutreten. Insoweit stellte er nunmehr die S. vor, bei welcher zu diesem Zeitpunkt der bisher noch nicht in Erscheinung getretene Alias S2 P2 als Geschäftsführer eingetragen war. An den äußeren Abläufen und den inneren Vorstellungen der Angeklagten A3, S. und B. änderte sich nichts. Dem Angeklagten S. war von Anfang an klar, dass auch die S. aus den Gerüstbauverträgen mit der B. & S. GmbH weder berechtigt noch verpflichtet werden sollte, sondern lediglich Abdeckrechnungen für die eigenen unternehmerischen Tätigkeiten des Angeklagten A3 stellte. Zutreffend betrachtete er dementsprechend den Angeklagten A3 weiterhin als selbständigen Unternehmer, der der B. & S. GmbH anbot, als Subunternehmer Gerüstbauleistungen auszuführen. Hiermit war der Angeklagte S. einverstanden und kam bei Vergabe der einzelnen Gerüstbauaufträge weiterhin jedenfalls konkludent mit dem Angeklagten A3 als seinem direkten Ansprechpartner bei Erteilung der Einzelaufträge über Gerüstbauleistungen darin überein, dass A3 persönlich aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet werden sollte. Der Angeklagte B. ging weiterhin davon aus, dass naheliegend der Angeklagte A3 aufgrund ihm persönlich erteilten Auftrages als Leistungserbringer fungierte und billigte dies. Die Angeklagten B. und S. akzeptierten auf Grundlage eines konkludent gefassten gemeinsamen Entschlusses den Angeklagten A3 weiterhin als Vertragspartner und setzten die Geschäftsbeziehung zu ihm fort. Diese blieb bezogen auf die Abläufe auch nach dem Wechsel von der ML auf die S. unverändert. Außerdem hielten die Angeklagten B. und S. auch bezogen auf die S. ernsthaft für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass deren Vertreter sich im Hinblick auf die Umsatzsteuern aus den an die B. & S. GmbH gestellten Rechnungen nicht steuerehrlich verhalten und die Umsatzsteuer verkürzen würden. Die S. stellte ab dem 12. November 2020 Rechnungen über vom Angeklagten A3 als Auftragnehmer erbrachte Leistungen wie folgt: Tabelle 17: Rechnungen der S. an die B. & S. GmbH 2020 Monat der Leistungs- erbringung Anzahl der Rechnungen Gesamtsumme der Rechnungs- beträge (netto) Ausgewiesene Umsatzsteuer aus den Rechnungen des Monats (16 %) November 2020 74 76.836,88 EUR 12.293,90 EUR Dezember 2020 33 76.751,69 EUR 12.280,27 EUR GESAMT 24.574,17 EUR Auch für die Monate November und Dezember 2020 wurden durch den gutgläubigen Steuerberater jeweils Umsatzsteuervoranmeldungen für die Organschaft R. R. H. B. abgegeben, in denen Vorsteuern aus den Rechnungen der S. wie in Tabelle 17 dargestellt erklärt wurden. Dabei hielten die Angeklagten B. und S. weiterhin ernsthaft für möglich und fanden sich damit ab, dass der B. & S. GmbH (bzw. der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, der sie angehörte) das Recht zum Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen versagt war, und zwar sowohl weil Rechnungsstellerin und Leistender nicht identisch waren, als auch weil die Vertreter der S. die Umsatzsteuer aus den der B. & S. gestellten Rechnungen verkürzen würden. Auch waren beide Angeklagten sich weiterhin einig darin, dass die verbuchten Rechnungen bei der Organschaft R. B. gleichwohl zur Grundlage des Vorsteuerabzuges gemacht würden und dies naheliegend zu einer Steuerverkürzung in der nachfolgend festgestellten Höhe führen würde. Im Einzelnen wurden folgende weitere Umsatzsteuervoranmeldungen für die Organschaft R. R. H. B. abgegeben: Fall des Urteils V.12/VII.12 V.13/VII.13 Fall der Anklage 59 60 Besteuerungs- zeitraum 11/20 12/20 Anmeldedatum 12.01.2021 28.01.2021 Erklärte Beträge Steuerpflichtige Umsätze zu anderen Steuersätzen 2.529.041,00 3.467.762,00 Steuer auf Umsätze, die anderen Steuersätzen unterliegen 404.646,63 554.842,13 Anrechnung der festgesetzten Sonder- vorauszahlungen für Dauerfrist- verlängerung 142.647,00 Im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen 137.724,00 117.582,00 Steuer auf im Inland sonstige Leistungen 22.035,95 18.813,25 Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer und aus Leistungen iSd § 13a I Nr. 6 UStG 220.299,72 387.867,30 Vorsteuer aus Leistungen iSd § 13b I UStG 22.035,95 18.813,25 Steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 % -188.485,00 -363.847,00 Verbleibende Umsatzsteuer- vorauszahlung/ Verbleibender Überschuss (gekennzeichnet durch Minuszeichen) 148.534,65 -44.803,11 Infolge des unberechtigten Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen der S. ergeben sich die Beträge, in deren Höhe Umsatzsteuern verkürzt wurden, wie folgt: Fall des Urteils V.12/VII.12 V.13/VII.13 Fall der Anklage 59 60 Besteuerungszeitraum 11/20 12/20 Zu Unrecht erklärte Vorsteuern Aus Rechnungen der S. 12.293,00 12.280,27 Verkürzungsbetrag 12.293,00 12.280,27 Das Finanzamt stimmte der Voranmeldung für Dezember 2020 zu und brachte den Vorsteuerüberhang zur Auszahlung. Steuerverkürzungen in der festgestellten Höhe hielten die Angeklagten B. und S. für ernsthaft möglich und billigten dies. Der Angeklagte B. hatte bereits bei Abgabe einer jeden Umsatzsteuervoranmeldung vor, die umsatzsteuerlichen Aufwendungen für die B. & S. GmbH dauerhaft zu ersparen und den Inhalt der Voranmeldungen nicht durch Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung zu korrigieren. Dies wusste auch der Angeklagte S.. Dementsprechend wurde auch tatsächlich keine berichtigende Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Hierzu bestand – nachdem das Strafverfahren am 19. Oktober 2021 bekannt gegeben worden war – indes auch keine Verpflichtung mehr. gg) Rechnungen der S. 2021 (Fälle V.14 bis V.21 und VII.14 bis VII.21 des Urteils (= Fälle 61 bis 68 der Anklage) Die Geschäftsbeziehung zum Angeklagten A3 persönlich wurde auch im Jahr 2021 fortgesetzt, wobei weiterhin – gebilligt von den Angeklagten B. und S. – die S. als bloßer Rechnungsaussteller fungierte. Die inneren Vorstellungsbilder der Angeklagten A3, S. und B. und die äußeren Abläufe blieben unverändert. Im Einzelnen ließ der Angeklagte A3 von der S. wie folgt Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis über von ihm geschuldete und erbrachte Gerüstbauleistungen an die B. & S. GmbH stellen: Tabelle 18: Rechnungen der S. an die B. & S. GmbH 2021 Monat der Leistungs- erbringung Anzahl der Rechnungen Gesamtsumme der Rechnungs- beträge (netto) Umsatzsteuer- ausweis aus den Rechnungen des Monats (19 %) Januar 2021 24 28.760,11 EUR 5.464,42 EUR Februar 2021 23 63.192,47 EUR 12.006,57 EUR März 2021 56 93.746,37 EUR 17.811,81 EUR April 2021 32 35.717,05 EUR 6.786,24 EUR Mai 2021 36 72.988,16 EUR 13.867,75 EUR Juni 2021 49 44.597,53 EUR 8.473,53 EUR Juli 2021 54 52.159,84 EUR 9.910,37 EUR August 2021 38 44.240,11 EUR 8.405,62 EUR GESAMT 82.726,31 EUR Auch die in den Rechnungen in Tabelle 18 genannten Umsatzsteuerbeträge wurden in den monatlich abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen der Organschaft R. R. H. B. – unter Billigung der Angeklagten S. und B. – durch den gutgläubigen Steuerberater erklärt, obwohl die Vorsteuerabzugsberechtigung der B. & S. GmbH versagt war. Im Einzelnen wurden Voranmeldungen wie folgt abgegeben: Fall des Urteils V.14/Vii.14 V.15/VII.15 V.16/VII.16 V.17/VII.17 V.18/VII.18 V.19/VII.19 V.20/VII.20 V.21/VII.21 Fall der Anklage 61 62 63 64 65 66 67 68 Besteuerungs- zeitraum 01/21 02/21 03/21 04/21 05/21 06/21 07/21 08/21 Anmeldedatum 08.03.2021 13.04.2021 15.06.2021 11.06.2021 02.07.2021 11.08.2021 23.09.2021 12.10.2021 Erklärte Beträge Steuerpflichtige Umsätze zu anderen Steuersätzen -244.850,00 408.841,00 -438.649,00 -299.298,00 -147.835,00 -443.432,00 -149.063,00 -164.596,00 Steuer auf Umsätze, die anderen Steuersätzen unterliegen -39.176,10 65.414,59 -70.183,83 -47.887,84 -23.653,70 -70.949,26 -23.850,21 -26.335,49 Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug 5.698,00 2.700,00 9.385,00 26.954,00 1.085,00 665,00 Nicht steuerbare Umsätze 2.745,00 2.324,00 45.019,00 Im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen von im übrigen Gemeinschafts- gebiet ansässigen Unternehmen 110.828,00 79.659,00 60.469,00 187.263,00 192.076,00 163.485,00 232.907,00 271.877,00 Steuer auf im Inland sonstige Leistungen 21.057,38 15.135,21 11.489,23 35.579,99 36.494,57 31.062,29 44.252,33 51.656,68 Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer und aus Leistungen iSd § 13a I Nr. 6 187.940,75 265.827,58 486.318,33 351.473,63 501,950,60 323.097,14 427.364,08 301.511,98 Vorsteuer aus Leistungen iSd § 13b I UStG 21.057,38 15.135,21 11.489,23 35.579,99 36.494,57 31.062,29 44.252,33 51.805,83 Steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 % 1.129.050,00 2.042.901,00 2.837.602,00 3.272.943 2.683.936,00 3.302.446,00 2.797.255,00 2.577.937,00 Verbleibende Umsatzsteuer- vorauszahlung/ Verbleibender Überschuss -12.597,17 187.738,40 -17.357,60 222.497,89 -15.656,31 233.418,47 80.264,35 161.960,82 Bauleistungen iSd 13b I Nr. 4 UStG 785,00 Steuer auf Bauleistungen iSd § 13b I Nr. 4 UStG 149,15 Zu Unrecht erklärte Vorsteuern Aus Rechnungen der ML 5.464,42 12.006,57 17.811,81 6.786,24 13.867,75 8.473,53 9.910,37 8.405,62 Verkürzungs- betrag 5.464,42 12.006,57 17.811,81 6.786,24 13.867,75 8.473,53 9.910,37 8.405,62 Den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar, März und Mai 2020 stimmte das Finanzamt zu und brachte den Vorsteuerüberhang zur Auszahlung. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung wurde für das Kalenderjahr 2021 nicht mehr abgegeben. Hierzu bestand – nachdem das Strafverfahren und die Tatvorwürfe den Angeklagten B. und S. am 19. Oktober 2021 bekannt gegeben worden waren – auch keine Verpflichtung mehr. Der Angeklagte B. hatte bereits bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beabsichtigt, diese nicht zu korrigieren. Dies war auch dem Angeklagten S. klar. Bei der Durchsuchung am 19. Oktober 2021 wurde der Angeklagte B. davon in Kenntnis gesetzt, dass das Amtsgericht H. gegen die B. & S. GmbH einen Vermögensarrest in Höhe von 91.832,28 EUR wegen der verfahrensgegenständlichen Taten angeordnet hat. Daraufhin überwies der Angeklagte B. noch am selben Tag den Betrag in voller Höhe zur Hinterlegung auf das Konto der Justizkasse. c) Beihilfetaten der Angeklagten A3 (Fälle II.11 bis II.27 des Urteils) und H. (Fälle I.45 bis I.65 des Urteils) zu Haupttaten der Angeklagten B. und S. (jeweils Fälle 48 bis 68 der Anklage) Der Angeklagte A3 hatte die Verträge über die einzelnen Gerüstbauaufträge mit dem Angeklagten S. wie dargelegt jedenfalls konkludent mit dem Inhalt geschlossen, dass er selbst – und nicht die S. – aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet werden sollte und er die Leistungen in eigener unternehmerischer Tätigkeit erbringen würde. Er rechnete damit, dass die Angeklagten B. und S. jedenfalls billigend in Kauf nahmen, dass die ML und die S. Umsatzsteuern aus den an die B. & S. GmbH gestellten Rechnungen hinterziehen könnten. Zudem erkannte der Angeklagte A3, dass durch den Kauf der Abdeckrechnungen bei der ML und der S. (vgl. Tabellen 15 bis 18) und die Übermittlung dieser an die B. & S. GmbH die Taten zu Gunsten der B. & S. GmbH erst möglich wurden. Er ging insbesondere zutreffend davon aus, dass die Angeklagten B. und S. mit den bemakelten Rechnungen der ML und S. genauso verfahren würden wie mit unbemakelten Rechnungen, insbesondere den Abzug der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen würden und hielt zumindest ernsthaft für möglich, dass dies steuerrechtlich nicht gestattet ist. Daraus folgende Steuerverkürzungen nahm er – auch bezogen auf die Höhe – billigend in Kauf. Der Angeklagte H. beauftragte seinen Rechnungsschreiber mit der Erstellung der in den Tabellen 15 bis 18 genannten Rechnungen, nachdem der Angeklagte A3 diese jeweils bei ihm bestellt hatte. Vereinzelt schrieb er diese auch selber. Der Angeklagte H. hielt es zumindest ernsthaft für möglich, dass die Verantwortlichen der B. & S. GmbH als Auftraggeber des Angeklagten A3 durchschaut hatten, dass es sich bei den Rechnungen der ML und der S. um gekaufte Abdeckrechnungen handelte und die von ihm, dem Angeklagten H., geleiteten Servicegesellschaften mit der Erbringung von Gerüstbauleistungen nichts zu tun haben sollten. Auch hielt er es für ernsthaft möglich, dass die Verantwortlichen der B. & S. GmbH mit der Hinterziehung von Umsatzsteuern zugunsten der ML und der S. aus den an die B. & S. GmbH gestellten Rechnungen rechneten. Zudem erkannte der Angeklagte H., dass der Vorsteuerabzug zugunsten der B. & S. GmbH nur deshalb geltend gemacht werden konnte, weil unter dem Briefkopf der ML bzw. der S. die Rechnungen im M. erstellt und sodann an die B. & S. GmbH übermittelt wurden. Der Angeklagte H. rechnete auch damit, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung für die B. & S. GmbH aus den Rechnungen nicht bestand, in deren Umsatzsteuervoranmeldungen in der festgestellten Höhe aber dennoch geltend gemacht werden würde. II. Waffendelikt (Fall II.28 des Urteils = Fall 80 der Anklage) Am 19. Oktober 2021 bewahrte der Angeklagte A3 bewusst 17 vollfunktionsfähige Patronen verschiedener Hersteller, Kaliber 9 mm Browning um 07:55 Uhr in einer Vitrinenschublade in seiner Wohnung im L. in S1 auf. Ihm war bekannt, dass er hierfür einer Erlaubnis bedurft hätte, die ihm aber nicht erteilt worden war. Außerdem hatte er auf dem Fahrersitz seines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen unter einer Sitzauflage eine Pistole Zoraki, Modell 906, Kaliber 7,65 mm Browning abgelegt, die sich dort am 19. Oktober 2021 um 08:05 Uhr im Wissen des Angeklagten A3 noch immer befand. Die Selbstladepistole war ursprünglich als Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe im Kaliber 9 mm P.A. Knall/Gas hergestellt worden. Erst nachträglich wurde sie in eine scharfe Schusswaffe des Kalibers 7,65 mm Browning verändert, indem der Lauf mit Zügen und Feldern ersetzt wurde. Dadurch war es am 19. Oktober 2021 möglich, mit der Pistole Patronenmunition des Kalibers 7,65 mm zu verschießen. Durch wen diese Veränderung vorgenommen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Sicher steht aber fest, dass dem Angeklagten A3 die Veränderungen an der Waffe bekannt waren. Die Pistole ließ sich – auch das wusste der Angeklagte A3 – störungsfrei beschießen. Im Magazin der Pistole befanden sich, wie der Angeklagte A3 wusste, fünf Patronen des Kalibers 7,65 mm Browning des Herstellers GECO. Auch diese ein Geschoss enthaltenen Hülsen waren voll funktionsfähig und dazu bestimmt, mit Schusswaffen verschossen zu werden. Es wäre insbesondere möglich gewesen, die Munition mit der Pistole Zoraki zu verschießen. Dem Angeklagten A3 war bekannt, dass für den Besitz der Waffe und der zugehörigen Munition eine behördliche Erlaubnis notwendig ist, über die er nicht verfügte. Die Pistole und die Munition wurden noch am 19. Oktober 2021 sichergestellt und unter den Barcodes (Pistole sowie zugehörige fünf Patronen GECO) und (17 Patronen verschiedener Hersteller) asserviert. Der Angeklagte A3 hat im Hauptverhandlungstermin vom 19. Januar 2023 erklärt, dass er auf die Herausgabe der Pistole und der Munition verzichtet. C. Beweiswürdigung I. Einlassungen der Angeklagten In der Hauptverhandlung haben sich die Angeklagten M., B., S. und A1 durch Schwiegen verteidigt. Die Angeklagten S. und B. haben indes ihr letztes Wort genutzt, um die Tatvorwürfe abzustreiten. Weitergehende inhaltliche Angaben zur Sache haben sie in diesem Rahmen nicht gemacht. Der Angeklagte S. hat jedoch die Belastungen geschildert, die das Strafverfahren für ihn mit sich gebracht hat und angegeben, dass er die erhobenen Vorwürfe mitunter als willkürlich empfunden hat. Der genaue Inhalt des letzten Wortes wird auf S. 324 f. dargestellt. Auch im Ermittlungsverfahren beschränkten sich die Angaben der in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten auf allenfalls wenige Sätze: Der StFPr. H2 bekundete, der Angeklagte S. habe im Zuge der Durchsuchung gesagt, dass die Nachunternehmerunterlagen in der Zentrale bearbeitet würden und auch dort die Entscheidung über die Auftragsvergabe an die Nachunternehmer getroffen werde. Der Angeklagte M. hatte – dies schilderte der StFPr. S2 – im Rahmen der Durchsuchung nach Eröffnung des Tatvorwurfs lediglich gefragt, was er falsch gemacht habe und gesagt, dass er sich keiner Schuld bewusst sei. Der Angeklagte A4 hat sich – nachdem er bereits im Ermittlungsverfahren umfassend geständige Angaben gemacht hat – zu Beginn der Hauptverhandlung geständig eingelassen. Der Angeklagte A3 hat sich in der Schlussphase der Hauptverhandlung insoweit teilgeständig zu den Steuerdelikten eingelassen, als er jedenfalls Verhalten eingeräumt hat, welches in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen prozessualen Taten strafbares Verhalten begründet. Das Waffendelikt hat er ohne Einschränkungen gestanden. Die Angeklagten H. und A. haben sich zu den Vorwürfen bestreitend eingelassen. Im Einzelnen lautet der wesentliche Inhalt der Einlassungen wie folgt: 1. Einlassung des Angeklagten H. a) Der Angeklagte H. hat sich bestreitend zur Sache eingelassen. Insoweit hat er – nachdem das kammerseitig vorgesehene Beweisprogramm weitgehend abgeschlossen war – am 20. Verhandlungstag über eine Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat, Angaben zur Sache gemacht. Insoweit sei zum Verständnis erwähnt, dass sich diese Einlassung in mehrere Teile gliederte, die – nach der Würdigung der Kammer – teilweise sich widersprechende Angaben zur Rolle des Angeklagten H. enthielten. Im Übrigen bestanden wesentliche Teile der Einlassung aus Ausführungen des Angeklagten H. zu den Haftverhältnissen und dem aus seiner Sicht zu beanstandenden Abläufen des Ermittlungsverfahrens. Da der Angeklagte zur Beantwortung von Rückfragen nur dergestalt bereit war, dass er das Gericht aufforderte, es möge sich schriftlich an ihn wenden, war die Ausräumung etwaiger Unklarheiten – da sich das vom Angeklagten H. vorgeschlagene Vorgehen aus gerichtlicher Sicht als völlig ungeeignet und der Wahrheitsfindung nicht dienlich dargestellt hat – nicht möglich. Soweit diese Angaben den Sachvorwurf betreffen, hatten sie im Wesentlichen folgenden Inhalt: Der Angeklagte H. habe A1 K1 2019 oder 2020 kennengelernt und dieser habe ihm mitgeteilt, er benötige einen Fahrer, da er seinen Führerschein verloren habe. Deshalb habe der Angeklagte H. begonnen, als Chauffeur für K1 zu arbeiten. Dieses Angebot habe der Angeklagte H. angenommen. Zum Büro hätten mehr als sechs oder sieben Leute einen Schlüssel gehabt, darunter auch K1, der Mitangeklagte A4 sowie ein Herr Milas. Tagsüber sei es dort ziemlich voll und lebhaft gewesen. Der Angeklagte H. sei morgens ins Büro gekommen und habe dort für Ordnung gesorgt und Reinigungsarbeiten vorgenommen. Auch sei es seine Aufgabe gewesen, Herrn K1 Kaffee zu servieren. Am 5. Juni 2019 habe er – der Angeklagte H. – einen Herzinfarkt erlitten und einen Bypass bekommen. Das Jahr 2019 habe er deshalb überwiegend liegend und mit medizinischen Behandlungen verbracht. Im Jahr 2020 sei er nicht viel bei der Arbeit gewesen. Er habe dort nur ab und zu ausgeholfen, da sein Hauptarbeitgeber – die N. Bau GmbH – nur wenige Aufträge gehabt habe. Insoweit gab der Angeklagte H. an, im M. ab und zu kleine Mengen Material hin und hergefahren zu haben. Weder seien ihm die Rechnungen bekannt, die dort gestellt wurden, noch wisse er, wer mit wem zusammengearbeitet habe. Ein hohes Gehalt habe dort niemand bekommen. Auch seien ihm „prozentuale Absprachen“ nicht bekannt. Der Angeklagte H. habe nach den Anweisungen von K1 gehandelt. Er vermute, dass die Rechnungen von K1 und dessen Partner P2 gestellt worden seien. Manchmal sei auch Herr Milas anwesend gewesen. Die Bezahlungen habe meistens der K1 vorgenommen, während der Angeklagte H. vor dem Büro gesessen und auf Anweisungen gewartet habe. Auch habe er viele ihm unbekannte Männer kommen und gehen sehen. Er selber habe niemals Geld abgehoben. Dass er „der Kopf der Bande“ sei, sei „Unsinn“. Es existiere keine Bande. Die Geschäftsgebaren der im Verfahren genannten Firmen – unter anderen der K. GmbH, der C1, der O. und der S2 – würde er nicht kennen. Es sei Verleumdung, dass unzutreffend behauptet werde, er habe die Befugnis, diese Gesellschaften zu kontrollieren. Der Angeklagte H., der in dieser Angelegenheit das Opfer sei, würde kein Unternehmen besitzen und habe mit diesen Unternehmen nichts zu tun. Er habe sich auch nicht getraut, bei K1 Nachfragen zu stellen. Dafür habe er auch keinen Anlass gesehen, denn K1 sei sein Chef gewesen und er nur dessen Angestellter. Der Angeklagte H. habe keinerlei Entscheidungsbefugnisse gehabt. Die Angaben des Angeklagten A4 – diese werden auf S. 159 ff. dargestellt – könne der Angeklagte H. nicht nachvollziehen. H.s Aufgabe habe allein darin bestanden, alle zu chauffieren. Wer welchen Mist gebaut habe, wisse er nicht. Das Telefon, welches der Angeklagte H. genutzt habe, habe er von K1 erhalten. Für ihn sei es einfach ein funktionierendes Telefon gewesen. Dieses Telefon sei dann auch bei der Durchsuchung gefunden worden. Mit diesem Handy habe K1 Nachrichten geschrieben, nur gesprochen habe K1 darüber nicht. Die Telefongespräche habe H. geführt. Auch der Angeklagte A4 habe ein solches Diensthandy, welches K1 organisiert habe, erhalten. Der Angeklagte H. habe keine Pässe angemeldet, keine Steuernummern vergeben, keine Unternehmen gegründet und keine Gelder abgehoben. Soweit in den aufgezeichneten Gesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung zu hören sei, dass er den Angeklagten A1 anweise, Geld abzuheben, habe er dies auf Weisung des K1 getan. K1 sei auch der einzige gewesen, der bei der ML Geld abgehoben und der die ML geführt habe. K1 habe seine eigene Firma aufgebaut und alle seine Arbeiter registriert. Das alles habe nichts mit ihm – dem Angeklagten H. – zu tun. H. habe nur für die S. B. gearbeitet. Die Anschuldigung, faktischer Geschäftsführer gewesen zu sein, akzeptiere der Angeklagte H. keinesfalls. Wer ihm das vorwirft, solle sich zunächst selbst als Landesverräter anklagen. Der Angeklagte H. führte im weiteren Verlauf seiner Einlassung aus, dass K1 ihn gefragt habe, ob er – H. – von Gesellschaften wisse, die K1 kaufen könne. Deshalb habe der Angeklagte H. den Kontakt zu dem ihm von früher bekannten Angeklagten A1 hergestellt. Dieser habe früher ein Unternehmen gehabt, welches im Baugewerbe tätig war und habe es wieder zurückkaufen wollen. Der Angeklagte H. habe also den K1 mit dem Angeklagten A1 zusammengebracht, mit dem Kauf des Unternehmens aber nichts zu tun gehabt. Anfang 2021 habe das Unternehmen des A1, die S., als für die ML nach außen auftretendes Unternehmen das Geschäft aufgenommen. Der Angeklagte H. habe bei dem Notartermin für die S. die Zeugin Z.- A. kennengelernt, die dann bei den Rechnungen geholfen habe. Die S. habe Mitarbeiter für den Bau vermittelt, die bei der ML angestellt waren. Insgesamt seien etwa 200 Mitarbeiter bei der ML beschäftigt gewesen. Im Einzelnen sei die S. wie folgt organisiert gewesen: Die Auftraggeber im Baubereich hätten Aufträge an die S. gegeben, welche für die Akquise und Vermittlung zuständig gewesen sei. Die Aufträge seien dann aber von den Mitarbeitern der ML ausgeführt worden. Den Vorwurf, es seien Scheinrechnungen ausgestellt worden, würde er nicht verstehen. Es seien nur Rechnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen an die Auftraggeber gestellt worden. Auf den Baustellen sei auch tatsächlich gearbeitet worden. Er – der Angeklagte H. – sei selbst als Vorarbeiter tätig gewesen. Scheingesellschaften habe es nie gegeben. Die jeweiligen Vorarbeiter von den Baustellen hätten ihre Stundenzettel im M. vorbeigebracht, woraufhin die Rechnungen geschrieben und an die Auftraggeber weitergeleitet worden seien. Das sei ein völlig geschäftsüblicher Ablauf gewesen. Zutreffend sei auch, dass die Auftraggeber die Rechnungen dann auf das Geschäftskonto der S. überwiesen haben, von wo das Geld in bar abverfügt und an die Mitarbeiter der ML ausgezahlt worden sei. Das Geld habe aber nicht der Angeklagte H. abgehoben. Sofern er Anweisungen zum Abheben von Geld gegeben habe, sei dem eine Anweisung von K1 an den Angeklagten H. vorausgegangen. Zutreffend sei auch, dass etwa 8 bis 14 Prozent des Geldes auf dem Konto bleiben sollten. Dies sei aber nicht aufgrund von Provisionszahlungen geschehen, sondern um die Liquidität der S. zu gewährleisten. Zu seiner eigenen Rolle führte der Angeklagte H. ergänzend aus, dass es „bei uns keine Hierarchie, keine Chefs oder Untergeordnete“ gegeben habe. Jeder habe geholfen und angepackt, wo dies möglich und notwendig gewesen sei. Er sei bei der S. und ML ein Vorarbeiter und Sekretär gewesen. Entscheidungen getroffen oder Befehle erteilt habe er nicht. Soweit in den Gesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung von „Baba“ oder „Chef“ gesprochen wird, sei das einfach nur eine Bezeichnung aus Respekt. Mit Über- und Unterordnung habe das nichts zu tun. Der Angeklagte H. sehe sich selbst als die Person, die die Vorarbeit für die Bauarbeiter geleistet habe. Über K1 habe er gelernt, wie die Auftragseinholung und Bearbeitung beziehungsweise Abrechnung lief. Am folgenden Verhandlungstag führte der Angeklagte H. in einem zweiten Teil seiner Einlassung aus, dass die Firma S2 einen Sekretär – nämlich einen türkischen jungen Mann – gehabt habe, der Ende Januar 2021 gekündigt habe. Vorher habe dieser Sekretär den Angeklagten A4 als seinen potentiellen Nachfolger vorbeigebracht, der nach Kenntnis des Angeklagten H. dann von Februar bis Ende Mai 2021 bei der S2 angestellt gewesen sei. Ein Bekannter des Angeklagten H. habe dann mitgeteilt, dass einer der Geschäftsführer der S2 Gelder vom Konto abgehoben und verspielt habe. Zufällig sei während dieses Gesprächs K1 erschienen und verärgert gewesen, als er von dem Vorfall erfahren habe. K1 habe H. dann gefragt, ob A4 bei ihm – K1 – arbeiten wolle, woraufhin A4 ab 1. Juni 2021 mit der Arbeit dort begonnen habe. A4 habe Zugriff auf die Konten der S2 und der S. gehabt. Einmal habe K1 dem Angeklagten H. gesagt, er solle bei A4 anrufen und 18.000 EUR vom Konto der S2 auf das der S. überweisen lassen. Um die Post hätten sich H. und A3 nur während der Urlaubssaison zwischen Juli und September gekümmert. Alle von der Bank abgehobenen Beträge seien K1 im Büro ohne Abzüge übergeben worden. K1 habe dann die Löhne berechnet, das Bargeld in Briefumschläge gesteckt und diese mit Namen beschriftet. Auch habe der Angeklagte H. beobachtet, wie K1 Rechnungen geschrieben und diese in Ablagefächer gesteckt habe. Die Zeugin Z.- A. habe bei ihrer Aussage Einiges durcheinandergebracht. Beispielsweise habe die Zeugin Z.-A. gesagt, dass Schecks durch A4 geschrieben wurden, was aber nicht stimmen würde. Vielmehr sei nur per Überweisung oder bar gezahlt worden. Auch habe die Zeugin Z.- A. Termine bei den Notaren verwechselt. Schließlich sei es unzutreffend, dass er – der Angeklagte H. – der Zeugin im Jahr 2019 die Buchhaltung der K. GmbH überreicht habe. Er habe keine Unterlagen der K. GmbH überreicht, die Zeugin Z.- A. müsse ihn verwechseln. Außerdem habe der Zeuge N. selbst angegeben, dass er – also N. – der Zeugin Z.- A. die Unterlagen übergeben habe. b) Der Angeklagte H. hat im weiteren Verlauf der Verhandlung ergänzende Angaben gemacht, die allerdings nur in Ansätzen die Sache betrafen und sich im Übrigen auf (rechtliche) Einordnungen durch den Angeklagten H. beschränkten und zudem die Grenze zu Straftaten gegen die persönliche Ehre jedenfalls streiften. So führte der Angeklagte H. in einer spontan formulierten eigenen Erklärung aus, dass Pässe bei der Handwerkskammer auf Echtheit geprüft würden, bevor man anfangen dürfe zu arbeiten. Eine GmbH trage nicht die Verantwortung einer anderen GmbH und eine GmbH könne für viele Personen arbeiten, ohne abhängig zu sein. Weder der M. G. GmbH noch der B. & S. GmbH seien falsche Rechnungen übergeben worden. Eine deutsche Firma bekomme für Aufträge grundsätzlich mehr Geld als eine Firma, die von ausländischen Verantwortlichen geleitet werde. Der Angeklagte H. und die anderen Beschäftigten im M. hätten nur die Arbeiten ausgeführt, die ihnen übertragen worden seien. Die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, akzeptiere er nicht. Das Gericht sei ein illegales Gericht. Weiter gab der Angeklagte H. zu verstehen, dass Ursache für die Abläufe in der Baubranche aber auch den Ablauf des Ermittlungsverfahrens Ausländerfeindlichkeit sei. Mit den Geschäftsführern der Firmen habe er nichts zu tun. Es würde „bei Ausländern“ eine bestimmte Arbeitsweise geben: Der eine Geschäftsführer verkaufe die Firma an den anderen und der, der den Firmeninhalt übernimmt, mache die Arbeit einfach weiter. Vorher sei für B. und M. gearbeitet worden und danach auch. Die Zahlen, die hier genannt werden, seien unrichtig. Jeder könne sich an den Computer im Büro setzen und eine Rechnung schreiben. Am folgenden Verhandlungstag führte der Angeklagte H. weiter aus, dass die meisten Geschäftsführer von Firmen Esel seien, die von nichts eine Ahnung hätten. Die meiste Arbeit werde von den Bauleitern erledigt. Nach Annahme eines Auftrages prüfe man, wie viele Arbeiter benötigt werden. Und wenn diese gerade in B1 arbeiten und ihre Arbeit dort nicht erledigt hätten, könnten sie nicht von B1 nach H. geholt werden. Das sei häufiger ein Problem gewesen. c) In seinem letzten Wort erklärte der Angeklagte H. dann zunächst, er würde die Fälle 28 bis 31 der Anklage und die S. akzeptieren, fordere im Übrigen aber seinen Freispruch. Dies hat die Kammer indes nicht als (Formal-)Geständnis gewertet. Denn im weiteren Verlauf des letzten Wortes ließ sich der Angeklagte H. erneut bestreitend ein, ohne dass im Vergleich zur Einlassung neue Angaben gemacht wurden. Vielmehr gab der Angeklagte H. insbesondere nochmals an, dass er mit Kickbackzahlungen nichts zu tun habe und auch die S. keine Scheinfirma sei. 2. Einlassung des Angeklagten A. Ebenfalls am 20. Verhandlungstag hat sich der Angeklagte A. zur Sache eingelassen. Insoweit hat sein Verteidiger eine vorbereitete Erklärung verlesen, zu der der Angeklagte A. bestätigt hat, dass es sich dabei um seine Einlassung handele. Zur spontanen Beantwortung von Rückfragen war der Angeklagte A. nicht bereit, beantwortete aber Fragen der M. G. GmbH als Einziehungsbeteiligter dergestalt, dass schriftliche Fragen an ihn überreicht und diese dann im nächsten Termin – erneut über eine vorbereitete Verteidigererklärung, deren Inhalt sich der Angeklagte A. als Teil seiner Einlassung zu eigen machte – beantwortet wurden. a) Der Angeklagte A. hat bestritten, sich mit anderen zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben, um zu Gunsten der K. GmbH, der O., der ML und der S. Steuern zu hinterziehen. Auch billigend in Kauf genommen habe er solche Taten nicht. Einräumen müsse er aber, dass er sich in dieser Sache nicht korrekt verhalten habe. Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2008 sei er nicht mehr in der Lage, schwere Gerüstbauarbeiten auszuführen. Es sei ihm aufgrund seiner Erfahrung aber möglich, als Bauleiter im Gerüstbaubereich zu arbeiten. Im Jahr 2017 habe er einen Verantwortlichen der K. GmbH auf einer Baustelle kennengelernt, der erfahrene Bauleiter gesucht habe. Aufgrund des branchenbedingten starken Wechsels von Mitarbeitern sei man ständig auf der Suche nach Arbeitskräften, was sich allerdings schwierig gestaltete. Da der Angeklagte A. in seiner alten Heimat und auf dem Balkan viele Kontakte zu potentiellen Gerüstbauern gehabt und dies dem Verantwortlichen der K. GmbH mitgeteilt habe, sei man auf die Idee gekommen, dass der Angeklagte A. für die K. GmbH arbeiten und die Möglichkeit bekommen solle, seine „eigenen Leute“ ebenfalls dort arbeiten zu lassen. Dadurch habe er sich versprochen, mehr zu verdienen, da in den Aufträgen die Leute höher kalkuliert worden seien, als sie Lohn erhalten hätten. Mit der Errichtung der vier verfahrensgegenständlichen Gesellschaften, die jeweils aufeinander folgten, habe er nichts zu tun gehabt. Er sei dort lediglich angestellt gewesen. Der Wechsel der Gesellschaften sei ihm jeweils mit der Begründung mitgeteilt worden, dass die Ursache firmenintern sei. Für den Angeklagten A. sei das nicht weiter wichtig gewesen. Ihm sei es nur darum gegangen, fest angestellt zu sein und mit seinen Leuten etwas dazuzuverdienen. Die Vereinbarung sei konkret so gewesen, dass auf den Baustellen der jeweiligen Firma sowohl angemeldete Personen als auch vom Angeklagten A. organisierte Arbeiter Bauleistungen erbracht haben. Er selbst sei als Bauleiter tätig und angestellt gewesen und habe sich auch als Mitarbeiter der jeweiligen Firma angesehen. Die Abrechnung sei dann dergestalt erfolgt, dass sämtliche Kosten und Ausgaben für das jeweilige Bauvorhaben von der Auftragssumme abgezogen wurden. Zusätzlich sei ein Betrag in Höhe von 8 bis 14 % „als Bürokosten/Gewinn“ in Abzug gebracht worden ebenso wie die auf den Rechnungsbetrag entfallende Umsatzsteuer. Diese habe der Angeklagte A. nicht erhalten, da diese „natürlich vom Rechnungssteller an das Finanzamt abzuführen war“. Über die Geltendmachung etwaiger Vorsteuern habe er sich keine Gedanken gemacht. Er habe es auch richtig gefunden, dass die Umsatzsteuer abgezogen wird, da diese an das Finanzamt abzuführen war. Zwar sei er nur Angestellter bei der Firma gewesen, da er für seine „Schwarzarbeiter“ auch Geld erzielt habe, habe er aber großes Interesse daran gehabt, dass nach außen (umsatz-)steuerlich alles in Ordnung ist. Für das jeweilige Bauvorhaben habe er Bargeld erhalten, von dem er insbesondere die von ihm beschäftigten Schwarzarbeiter bezahlt habe. Natürlich sei dadurch auch für ihn neben seinem regulären Gehalt zusätzliches Geld abgefallen. Mit den Verantwortlichen im M. habe er zu tun gehabt, aber eine Bande zur Hinterziehung von Umsatzsteuer seien sie nicht gewesen. Der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung wundere ihn, denn diese hätte er auch abführen müssen, wenn er selbst die Rechnungen ausgestellt hätte. Selbstverständlich sei er davon ausgegangen, dass diese Steuer nach Abzug von der an ihn ausgezahlten Summe auch tatsächlich abgeführt werden würde. Er – der Angeklagte A. – habe für alle vier Gesellschaften eine Generalvollmacht gehabt, um für diese nach außen auftreten zu können. Das sei aus seiner Sicht ein völlig gewöhnlicher Umstand. Gegenüber keinem der Auftraggeber habe er offenbart, dass auf der Baustelle auch „Schwarzarbeiter“ tätig seien. Dies sei vielmehr verheimlicht und geschickt kaschiert worden. Die Auftraggeber seien auch davon ausgegangen, dass der Angeklagte A. für die jeweils aktive Gesellschaft tätig sei. Das „Modell“ der zusätzlichen Beschäftigung eigener Leute sei den Auftraggebern nicht bekannt gewesen. Der Angeklagte A. habe insbesondere viel für die M. G. GmbH gearbeitet und sowohl die Firma M. als auch den Angeklagten M. als fachlich kompetent und in der Abwicklung äußerst korrekt erlebt. Er bedauere sehr, dass die M. G. GmbH und andere Firmen durch die Art und Weise, wie A. und die anderen Leute im M. gearbeitet haben, Probleme bekommen habe. Mit der B. & S. GmbH habe der Angeklagte A. überhaupt nichts zu tun gehabt. Er sei in steuerlichen Dingen völlig unerfahren und habe sich nicht ansatzweise vorstellen können, an einer Umsatzsteuerhinterziehung mitzuwirken oder diese auch nur billigend in Kauf zu nehmen. Aus seiner Sicht hätten die Gesellschaften, für die er tätig gewesen sei, die Umsatzsteuer geschuldet, da sie die Rechnungen ausstellten. Umsatzsteuerrechtlich habe er keine Probleme gesehen, zumal die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer ja bezahlt worden sei, was ihm auch bestätigt worden sei. Dem Angeklagten A. sei bewusst, dass er sich nicht korrekt verhalten habe, aber er wolle nicht für etwas bestraft werden, was er weder habe machen wollen noch begangen habe. Zur Person von weiteren Beteiligten wollte der Angeklagte A. keine Angaben machen. b) Der Angeklagte A. hat im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung dergestalt ergänzende Angaben gemacht, dass der Vertreter der M. G. GmbH als Einziehungsbeteiligter schriftlich Fragen an ihn übergeben und er diese im jeweils darauffolgenden Hauptverhandlungstag über eine vorbereitete Verteidigererklärung, deren Inhalt er sich zu eigen gemacht und als Teil seiner Einlassung verstanden wissen wollte, beantwortet hat. Auf diesem Wege hat der Angeklagte A. ergänzend angegeben, dass er sich gegenüber der Firma M. auf deren Baustellen als Bauleiter oder Kolonnenführer der S. oder der vorangegangenen Firmen ausgegeben habe. Da er aus seiner Sicht dort angestellt gewesen sei, sei er auch entsprechend als Angestellter nach außen aufgetreten. Gegenüber Dritten habe er – der Angeklagte A. – bei Wechseln der Gesellschaften mitgeteilt, dass es mit der alten Firma Probleme gegeben habe und er deshalb mit einer Kolonne für eine neue Firma tätig sei. Beispielsweise habe er angegeben, dass es wirtschaftliche Probleme gegeben habe und deshalb vom Chef eine neue Firma gegründet worden sei. Der Angeklagte A. gab weiter an, dass er selber keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe, da die jeweilige Firma eine Berufshaftpflichtversicherung hatte und für Schäden aufgekommen wäre. Dass diese Haftpflichtversicherung bestand, sei der Firma M. auch bekannt gewesen. Außerdem verhielt der Angeklagte A. sich auf die Fragen der Einziehungsbeteiligten zu den Umständen um einen Darlehensvertrag zugunsten seines Sohnes und zu einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die er übernommen habe. Insoweit gab er an, dass die Firma M. im Raum H. ein Grundstück mit Lagerhalle habe kaufen wollen. Sein Sohn A11 A. wiederum habe ein Grundstück mit beheizter Lagerhalle in T. bei H. gefunden, das er habe mieten oder kaufen wollen. Deshalb habe der Angeklagte A. den Angeklagten M. gefragt, ob dieser das Grundstück kaufen und dann an den A11 A. vermieten wolle. Die Firma M. habe sich nach Prüfung aber gegen diesen Kauf entschieden. Der Sohn des Angeklagten A. habe dann eine Bank gefunden, die sich – bis auf einen Restbetrag von 150.000 EUR – zur Finanzierung bereit erklärt habe. Deshalb hätten sein Sohn und er die Firma M. gefragt, ob sie A11 A. ein Darlehen über 150.000 EUR gewährt. Im Gegenzug sei der M. G. GmbH angeboten worden, einen Teil der Lagerhalle anzumieten. Vereinbart worden sei dann ein günstiger Mietzins für die Firma M. (etwa 2.500 EUR), der mit der Darlehensforderung verrechnet worden sei. Zur Sicherheit habe die M. G. GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft vom Angeklagten A. gefordert. Er habe aufgrund der Verrechnungsabrede kein großes Risiko erblickt und sei deshalb zur Übernahme der Bürgschaft bereit gewesen. 3. Einlassung des Angeklagten A3 a) Der Angeklagte A3 hat sich in der Hauptverhandlung einige Tage nach den Angeklagten H. und A. zur Sache eingelassen. Insoweit hat sein Verteidiger eine Erklärung vorgetragen, die der Angeklagte A3 sich zu eigen gemacht hat. Zur Beantwortung von Rückfragen bestand keine Bereitschaft. Der Angeklagte A3 gab an, im Jahr 2018 den K1 in einem albanischen Café in H.- H. kennengelernt zu haben. Er sei zu dieser Zeit auf der Suche nach Arbeit gewesen, da er zuvor bis Juni 2018 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. K1, der nach eigenen Angaben mehrere Firmen gehabt habe, habe dem Angeklagten A3 dann Arbeit bei ihm im Bereich des Gerüstbaus angeboten. Dieses Angebot habe der Angeklagte A3 auch angenommen. Er habe gewusst, dass die jeweiligen Firmen, für die er angemeldet war, tatsächlich existierten und dass es für diese auch Büroräume gegeben habe. Außerdem sei dem Angeklagten A3 bekannt gewesen, dass sich Leute in den Büroräumen um die Verwaltung gekümmert hätten. Die Aufgabe des Angeklagten A3 sei es gewesen, sich als Kolonnenführer um die Baustellen zu kümmern. Der Kontakt zur B. & S. GmbH sei dadurch zustande gekommen, dass der Angeklagte A3 das Unternehmen von früher gekannt habe und an diesen Kontakt habe anknüpfen können. Die Zusammenarbeit sei dann dergestalt abgelaufen, dass der Angeklagte A3 sich die Baustellen angesehen habe und auf Grundlage dessen habe einschätzen können, wie viele Leute für den Auftrag benötigt werden, was genau gemacht werden muss und wie lange dies dauern wird. Diese Einschätzung habe er dann den jeweiligen Ansprechpartner bei der B. & S. GmbH genannt und mitgeteilt, was gezahlt werden müsse. Die Aufträge seien dann durch die B. & S. GmbH erteilt worden. Im Anschluss habe die Firma des K1 Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt. Der Angeklagte A3 habe von K1 regelmäßig Geld bekommen, um Kosten für Kraftfahrzeuge aber auch Lohn zu zahlen. Zusätzlich zu seinem offiziellen Lohn habe der Angeklagte A3 auch Schwarzgeldbeträge erhalten. Neue Arbeiter seien dergestalt eingestellt worden, dass der Angeklagte A3 mit diesen im Café ins Gespräch gekommen sei und K1 dann den Abschluss der Arbeitsverträge veranlasst habe. Damit habe der Angeklagte A3 nichts zu tun gehabt. Ihm sei nur wichtig gewesen, dass genug Leute zur Verfügung stehen. Dem Angeklagten A3 sei aber bekannt gewesen, dass einige Arbeiter auch „schwarz“ gearbeitet haben. K1 habe A3 nämlich die Lohnabrechnungen der gemeldeten Angestellten gegeben, damit A3 sie verteilt. Dabei sei ihm aufgefallen, dass nicht für alle Arbeiter Abrechnungen dabei gewesen seien. Der Angeklagte A3 habe auch damit gerechnet, dass K1 seine steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Anders seien die Firmenwechsel nicht zu erklären gewesen. A3 sei aber froh über die Möglichkeit gewesen, Arbeit zu haben nach seiner Krankheit. Mit der Rechnungserstellung habe der Angeklagte A3 nichts zu tun gehabt und auch nicht eigenverantwortlich Auszahlungen vorgenommen. Insoweit habe der Angeklagte A3 lediglich Vorschüsse an die Arbeiter gezahlt, wenn K1 ihn dazu aufgefordert habe. Innerhalb der Firmen habe A3 nichts zu sagen gehabt. Er sei aus seiner Sicht auch nicht zum Schein bei den Firmen angemeldet gewesen, denn er habe ja tatsächlich gearbeitet und lediglich daneben Schwarzgeld bekommen. Ihm sei in erster Linie wichtig gewesen, dass er bei der Sozialversicherung angemeldet ist, schon wegen seiner Familie. Dass er – der Angeklagte A3 – den K1 bei der Begehung schwerer Straftaten unterstütze, sei ihm nicht bewusst gewesen. Dass das mit dem Schwarzgeld nicht in Ordnung gewesen sei, sei ihm allerdings klar gewesen. Der Angeklagte A3 bedauere sein Verhalten und habe ein schlechtes Gewissen gegenüber seiner Familie. Das Waffendelikt hat der Angeklagte A3 – ohne weitere Angaben hierzu zu machen – eingeräumt. b) Bereits im Ermittlungsverfahren und in einem Haftprüfungstermin vor der Kammer hat der Angeklagte A3 Angaben zur Sache gemacht. Bei der Haftbefehlsverkündung am 19. Oktober 2021 gab der Angeklagte A3 lediglich an, er arbeite als Gerüstbauer und sei Angestellter. Im Rahmen einer Haftprüfung am 21. März 2022 äußerte der Angeklagte A3 sich dann gegenüber der Kammer ausführlicher: Er habe zwei Kolonnen mit insgesamt sechs bis sieben Arbeitern beaufsichtigt und ihnen Weisungen erteilt. Für das unmittelbare Personalgeschäft – beispielsweise in Form von Entscheidungen über Entlassungen – sei der K1 als Chef der S. zuständig gewesen. Er – der Angeklagte A3 – sei ausschließlich mit den Gerüstarbeiten auf den Baustellen befasst gewesen. Wenn die Firma B. Papiere verlangt habe, habe der Angeklagte A3 dies der S. mitgeteilt und die Unterlagen weitergeleitet. Er habe keine Kenntnis darüber gehabt, ob alle Arbeitnehmer tatsächlich angemeldet wurden. Nach seiner Kenntnis seien aber viele angemeldet gewesen. Hierauf habe die Firma B., die keine Schwarzarbeiter habe beschäftigen wollen, auch Wert gelegt. Vom Angeklagten A3 selbst hätten die Arbeitnehmer kein Schwarzgeld erhalten. Der Angeklagte A3 führte zudem aus, dass er für die Firmen S., ML, O. und K. gearbeitet habe, für letztere allerdings nur ein wenig. Der Chef der Gesellschaften sei in jedem Fall derselbe gewesen. Im M. habe der Angeklagte A3 auch zwei- bis dreimal den Angeklagten A1 getroffen. Mit dem Angeklagten A4, den er als „Sekretär“ bezeichnete, habe er ebenfalls gesprochen. Zum Angeklagten H. befragt gab der Angeschuldigte A3 an, dass er mit diesem öfters telefoniert habe. Der habe manchmal Druck gemacht, wenn die Firma B. nicht gezahlt habe. Die Aufgabe des Angeklagten A3 sei es dann gewesen, die Stunden aufzuzeichnen und die Aufträge ins Büro zu schicken. Post für die Firmen S., ML oder O. habe er nie an anderer Stelle als im M. abgeholt. Sein Ansprechpartner bei der Firma B. sei der Angeklagte S. gewesen. Seinen Lohn habe er – der Angeklagte A3 – von der S. auf sein Bankkonto überwiesen bekommen. Mit der Bezahlung der Arbeiter aus den Kolonnen habe er nichts zu tun gehabt, die hätten ihr Geld von den Firmen bekommen. In eine ähnliche Richtung hatte sich der Angeklagte A3 im Ermittlungsverfahren bereits gegenüber dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. eingelassen. Der StFPr. D1 als Vernehmungsperson berichtete hierzu glaubhaft, dass der Angeklagte A3 angegeben habe, für B. zu arbeiten. Mit dem Angeklagten H. habe er – so die Angaben von A3 im Ermittlungsverfahren – wenig Kontakt gehabt. Der Chef sei K1 gewesen. Auf die Frage des StFPr. D1, wie es sein könne, dass der Angeklagte A3 ausweislich der Telekommunikationsüberwachung nie Kontakt zu K1 hatte, habe der Angeklagte A3 geantwortet, dass sich K1 immer in einem Café aufhalte. Wenn man etwas von ihm wolle, müsse man dorthin gehen. Außerdem habe der Angeschuldigte A3 geschildert, dass er sich die Baustellen vor der Auftragserteilung angeguckt und zugesagt habe, dass er sie zu einem bestimmten Preis nehme. Abends sei ihm per WhatsApp mitgeteilt worden, welche Baustelle S. am nächsten Tag machen solle. Den Angeklagten A. kenne er, weil er vor 15 Jahren mit ihm zusammengearbeitet habe. Damals sei A. sein Vorarbeiter gewesen. 4. Einlassung des Angeklagten A4 Der Angeklagte A4 hat sich in der Hauptverhandlung umfassend geständig eingelassen und sich auch zu den Tatbeiträgen der anderen ihm bekannten Beteiligten – den Angeklagten H., A3, A. und A1 – verhalten. Dies geschah zunächst über eine umfangreiche Erklärung seines Verteidigers, die der Angeklagte A4 sich zu eigen gemacht hat. Im Verlauf des Verfahrens hat er sämtliche Fragen des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft spontan und ohne Rücksprache mit seinen Verteidigern beantwortet. Die Angaben des Angeklagten A4 hat die Kammer ohne Einschränkungen als glaubhaft angesehen. a) Der Angeklagte A4 gab an, dass ihm ein Bekannter – dessen Namen wollte er nicht nennen – das Angebot unterbreitet habe, im M. auszuhelfen. Zuvor hatte der Bekannte die Arbeit erledigt, allerdings damit aufhören wollen. Der Bekannte habe dem Angeklagten A4 mitgeteilt, dass er im M. nur Rechnungen schreiben müsse. Er habe dann tatsächlich dort angefangen und sich seine Arbeit dadurch schöngeredet, dass er gedacht habe, er würde die Rechnungen ja nicht einreichen, sondern nur schreiben. Er habe aber von Anfang an klar gewusst, dass das nicht legal sei. Seinen eigenen Beitrag habe er sich klein geredet. Er habe auch gewisse Sympathien zu den Personen dort entwickelt und sei dadurch immer weiter in die Sache reingerutscht. Entscheidungsbefugnisse habe der Angeklagte A4 nicht gehabt. Die Rechnungen habe er auf Ratschlag des Angeklagten H. mit Handschuhen geschrieben, damit er keinen direkten Kontakt zum Papier habe. Er habe vereinzelt auch Geld übergeben und Geld abgehoben. Die Abhebungen hätten aber in erster Linie sein eigenes Gehalt betroffen. Zweimal sei er mit dem Angeklagten A1 als Geschäftsführer bei der Bank gewesen. Hierum habe der Angeklagte A1 ihn aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten gebeten. Dem Angeklagten A4 sei gesagt worden, worauf er beim Schreiben der Rechnungen zu achten habe. Insoweit habe es auch je nach Firma oder Person Besonderheiten gegeben. Die Informationen, was in den Rechnungen stehen soll, habe er jeweils von den „Kunden“ bekommen. Das seien die Personen gewesen, die Rechnungen gekauft hätten. Wie das System funktioniert, sei ihm im Einzelnen nicht erklärt worden. Anfangs sei er engmaschig vom Angeklagten H. kontrolliert worden. Später habe er dann eigenverantwortlicher arbeiten dürfen und H. habe ihm nur noch in Einzelfällen Anweisungen gegeben. Auch bei Rückfragen habe der Angeklagte A4 sich an den Angeklagten H. gewendet. Für das Schreiben der Rechnungen habe es ein Programm – „Mein Büro“ – gegeben, in welche man die Daten dann einfach per copy & paste habe einfügen können. Die Rechnungen habe der Angeklagte A4 per E-Mail von einer Mailadresse der Servicefirma direkt an die Auftraggeber verschickt. Pro Auftraggeber habe immer nur ein Kunde Rechnungen geschrieben. Der Angeklagte A4 schilderte auch, dass der Angeklagte A1 ihn einmal gebeten habe, den Angeklagten H. für ihn – den Angeklagten A1 – nach Urlaub zu fragen. Der Angeklagte A1 habe nämlich Sorge gehabt, den Angeklagten H. selber anzusprechen. Der Angeklagte A4 habe selbst keine Bankkonten eröffnet. Zugriff auf die Konten habe er allerdings gehabt, da der Angeklagte H. nicht ständig im Büro gewesen sei und gewollt habe, dass jemand vor Ort auf die Informationen zugreifen kann. Überweisungen habe er nur auf Zuruf getätigt. Mit der K. GmbH und der O. habe der Angeklagte A4 nichts zu tun gehabt. Als der Angeklagte A4 im Februar 2021 begonnen habe, im M. zu arbeiten, habe er sogleich mit dem Schreiben der Rechnungen begonnen. Dies habe er zunächst für die S2 getan. Bei der S2 sei aber irgendwann der Geschäftsführer weggefallen, weshalb Zahlungseingänge, die für die S2 bestimmt gewesen seien, auf das Konto der S. weitergeleitet worden seien. Grundsätzlich sei es so gewesen, dass die eingetragenen Geschäftsführer das Geld abgehoben und dann mitunter auch an den Angeklagten A4 übergeben hätten. Der Angeklagte A4 habe das Geld dann in Einzelfällen auf Weisung entweder direkt an die Kunden, oder aber – und dies betreffe die überwiegende Zahl der Fälle – an den Angeklagten H. übergeben. Der Angeklagte H. habe das Geld dann an die Kunden verteilt. Bei diesen Geldübergaben des Angeklagten H. an die Kunden sei der Angeklagte A4 auch gelegentlich anwesend gewesen. Ab dem 1. September 2021 habe der Angeklagte A4 dann für die C1 Rechnungen geschrieben. Bei der ML habe es zuletzt noch einen Kunden gegeben. Auf den Rechnungen sei dann direkt das Konto der S. angegeben gewesen. Der Angeklagte A4 schätzte, dass während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit – also vom 8. Februar 2021 bis zum 19. Oktober 2021 – ungefähr 1,5 Millionen EUR in bar abgehoben worden seien. Die Gelder seien dann auch entsprechend ausgezahlt worden. Bezogen auf die S. habe der Angeklagte A4 dem Angeklagten A1 mitgeteilt, wie viel Geld er abheben solle. Dem Angeklagten A4 sei dann mitgeteilt worden, wie viel Prozente für die „Firma von Herrn H.“ abgezogen werden sollten. Bei Rechnungen, die nach § 13b UStG erstellt worden seien, hätten die prozentualen Anteile ausweislich der Angaben des Angeklagten A4 zwischen 8 und 14 % des Rechnungsbetrages geschwankt. Hinsichtlich der Rechnungen, die auch Umsatzsteueranteile enthielten, seien Abzüge von 19 % und sodann je nach Kunde von weiteren 8 bis 14 % des verbliebenen Rechnungsbetrages vorgenommen worden. Als der Angeklagte A4 im Februar 2021 seine Tätigkeit begonnen habe, habe er noch keinen Kundenkontakt gehabt, sondern lediglich die Rechnungen geschrieben. Die Anweisungen habe er vom Angeklagten H. erhalten. Später habe der Angeklagte H. den Angeklagten A4 dann in sein Büro geholt. Er habe zunächst für die S2 Rechnungen geschrieben, dann seien mit dem Bürowechsel die ML und die S. gefolgt. Wenn ein neuer Geschäftsführer benötigt worden sei, habe der Angeklagte A4 auf Weisung des Angeklagten H. einen Termin beim Notar vereinbart. Nach dem Eindruck des Angeklagten A4 sei es der Angeklagte H. gewesen, der die Geschäftsführer organisiert habe. Mitunter sei der Angeklagte A4 bei den Notarterminen auch anwesend gewesen. Warum wisse er selber nicht so genau, eine Funktion habe er dort jedenfalls nicht gehabt. Buchhalterin sei die Zeugin Z.- A. gewesen. Sie habe vom Angeklagten A4 monatlich sämtliche Eingangs- und Ausgangsrechnungen bekommen. Auch sei sie bei seinem Vorstellungsgespräch am 6. Februar 2021 gemeinsam mit dem Angeklagten H. anwesend gewesen. Die S2 sei zum 1. September 2021 komplett weggefallen, da es Probleme mit der Bank gegeben habe. Die Kunden der S2 seien dann „zu der C1 gezogen worden“. Zu anderen (Tat-)Beteiligten verhielt sich der Angeklagte A4 zunächst wie folgt: Der Angeklagte A1 sei der Geschäftsführer der S. gewesen. Er habe auf Abruf Geld von den Banken geholt und dieses in den M. gebracht. Außerdem habe er für Kontoeröffnungen zur Verfügung gestanden. Der Angeklagte A. habe ihm – dem Angeklagten A4 – per WhatsApp Stundenzettel zukommen lassen. Gelegentlich sei er auch mit Stundenzetteln in das Büro gekommen. Der Angeklagte A4 habe dann entsprechend für die S. die Rechnungen mit diesen Angaben geschrieben. Über die ML sei zur Zeit des Angeklagten A4 noch ein Auftraggeber des Angeklagten A. gelaufen, nämlich die Firma U.. Über die S. seien für den Angeklagten A. Rechnungen an H., M. und G. T2 geschrieben worden. Finanzielle Angelegenheiten habe der Angeklagte A. direkt mit dem Angeklagten H. besprochen. In Bezug auf den Angeklagten A3 hätten sich die Abläufe identisch gestaltet, mit der Ausnahme, dass der Angeklagte A3 die Stundenzettel ausschließlich persönlich in das Büro gebracht habe. Zu den Auftraggebern habe der Angeklagte A4 keinen persönlichen Kontakt gehabt. Ob die Auftraggeber der Kunden wissen, dass es sich bei den Gesellschaften im M. um Servicegesellschaften handele, könne er nicht beurteilen. Weitere Personen neben dem Angeklagten H., die das Schreiben von Rechnungen über sogenannte Servicegesellschaften anbieten, seien dem Angeklagten A4 nicht bekannt. b) Der Angeklagte A4 ergänzte im Verlauf der Verhandlung seine Einlassung durch die Beantwortung von Fragen wie folgt: Zu Beginn seiner Tätigkeit sei er etwa sieben Stunden täglich im Büro anwesend gewesen. Am 17. Mai 2021 sei er dann in das Büro neben dem Angeklagten H. gezogen. Das Datum erinnere er genau, weil er an diesem Tag Geburtstag habe. Mit dem Umzug habe sich seine Anwesenheitszeit auf neun Stunden pro Tag erhöht. Effektiv habe er aber nur etwa zwei Stunden täglich zu tun gehabt. Die restliche Zeit habe er für die Uni lernen können. Über seine Einstellung habe der Angeklagte H. entschieden. Zu den Aufgaben des Angeklagten A4 habe es auch gehört, das Telefon zu bedienen. Die Anrufer hätten Rechnungen kaufen wollen, weshalb sie als Kunden bezeichnet worden seien. Die Kunden seien dann in der Regel selber in das Büro gekommen, um die für die Rechnungserstellung erforderlichen Daten mitzuteilen. Der Kaufpreis für die Rechnungen habe in der Zahlung einer Provision zwischen 8 und 14 % bestanden. Soweit der Angeklagte A4 die Begrifflichkeit Auftraggeber verwende, meine er damit die Firmen, die die Kunden der Servicegesellschaften mit der Erbringung von Leistungen beauftragen, also beispielsweise die B. & S. GmbH oder die M. G. GmbH. Mit dem Umzug in das Büro neben dem Angeklagten H. habe der Angeklagte A4 begonnen, sich um die ML und die S. zu kümmern. Zuvor habe er insbesondere das Schreiben von Rechnungen für die S2 übernommen. An den Abläufen habe sich aber nichts geändert. Lediglich sein Gehalt sei von 1.700 auf 2.000 EUR erhöht worden. Der Angeklagte H. habe ihm in Bezug auf alle Gesellschaften, für die er – der Angeklagte A4 – im Verlauf der Zeit tätig war – die S2, die ML, die S. und die C1 – Anweisungen erteilt. Das Geschäftsmodell sei dem Angeklagten A4 von seinem Bekannten, der ihm die Tätigkeit vermittelt habe, sowie im Bewerbungsgespräch grob erklärt worden. Er habe sich zunächst aber nicht genau vorstellen können, was es bedeute, Rechnungen zu kaufen. Nachdem der Angeklagte H. gemerkt gehabt habe, dass der Angeklagte A4 die Arbeit zufriedenstellend erledigt, habe die Kontrolldichte durch den Angeklagten H. abgenommen. Der Angeklagte H. habe den Angeklagten A4 auch für seine Arbeit gelobt. Dass er die Rechnungen mit Latexhandschuhen geschrieben habe, sei auf eine Empfehlung des Angeklagten H. – der selber auch Handschuhe getragen habe – zurückzuführen. Hintergrund sei die Angst vor Kontrollen durch die Polizei gewesen. Man habe keine Fingerabdrücke hinterlassen wollen. Manche Kunden hätten die Rechnungen nämlich nicht per Mail, sondern postalisch bekommen. Die Handschuhe seien demnach erforderlich gewesen, um die ausgedruckten Rechnungen in die Briefumschläge zu legen. Mit Ausnahme der Zeugin Z.- A., die ab dem 17. Mai 2021 täglich in das Büro gekommen sei und gelegentlich die Eingangs- und Ausgangsrechnungen haben wollte, habe der Angeklagte im Gesamtzeitraum ausschließlich vom Angeklagten H. Anweisungen erhalten. Die Firmen B. und M. seien dem Angeklagten A4 aus seiner Tätigkeit bekannt. An diese habe er selber Rechnungen geschrieben. Insoweit sei der Angeklagte A3 als Kunde der B. & S. GmbH zuzuordnen gewesen und der Angeklagte A. der M. G. GmbH. Weitere Kunden, die Aufträge für die Firmen B. und M. ausgeführt hätten, habe es nicht gegeben. Ab dem 1. September 2021 habe auch ein „ E1“ die Rechnungen geschrieben, also die gleiche Tätigkeit wie der Angeklagte A4 ausgeführt. Persönlichen Kontakt zu den Auftraggebern habe der Angeklagte A4 nicht gehabt. Er habe nur gelegentlich an den früheren Mitangeklagten P. und den Angeklagten S. E-Mails geschrieben. In diesen E-Mails sei es um Unbedenklichkeitsbescheinigungen gegangen, die angefordert worden seien. Auch andere Personen aus dem M. hätten nach Kenntnis des Angeklagten A4 keinen Kontakt zu den Auftraggebern gehabt. Die Präsenzzeiten des Angeklagten H. seien unterschiedlich gewesen. Manchmal sei er einen halben Tag da gewesen, manchmal den ganzen Tag und manchmal überhaupt nicht. Ob es im Büro Unterlagen zur K. GmbH und zur O. gegeben habe, wisse der Angeklagte A4 nicht. In seiner Bürosoftware habe es keine Profile mit diesen Namen gegeben, aber er habe den Computer auch nicht weiter durchsucht. Zu seiner Zeit hätten diese Gesellschaften jedenfalls keine Rolle gespielt. Für die S. seien auch Rechnungen nach § 13b UStG ohne Umsatzsteuerausweis geschrieben worden. Es habe mehr Rechnungen nach § 13b UStG gegeben, aber das genaue Verhältnis könne er nicht benennen. Für die ML seien während seiner Tätigkeit keine Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis nach § 13b UStG geschrieben worden, allerdings habe es währenddessen auch nur noch einen ML-Kunden gegeben. Die Rechnungen an die B. & S. GmbH sowie an die M. G. GmbH seien ausschließlich mit Umsatzsteuerausweis geschrieben worden. Im Kern hätten alle Rechnungen das Baugewerbe betroffen. Der Angeklagte A3 sei persönlich in das Büro im M. gekommen und habe jeweils offizielle Schreiben der B. & S. GmbH überreicht, in welchen Bauvorhaben, der Preis usw. aufgeführt gewesen seien. Diese Daten habe der Angeklagte A4 dann in die Rechnungen übertragen. Währenddessen habe der Angeklagte A3 im Büro gewartet, Kaffee getrunken und dann die fertigen Rechnungen entgegengenommen. Die Rechnungen seien im Anschluss auch von der B. & S. GmbH bezahlt worden. Der Angeklagte H. habe ihm – dem Angeklagten A4 – auch aufgetragen, die Zahlungseingänge zu überwachen. In der Regel seien es aber die Kunden gewesen, die gefragt hätten, ob Geld eingegangen sei. Manchmal habe die B. & S. GmbH auch eine Mail geschrieben, dass Unterlagen fehlen würden. Nach Eingang der Rechnungssumme sei das Geld dann bar vom Konto abgehoben und nach allen Abzügen an die Kunden ausgezahlt worden. Zunächst seien 19 % Umsatzsteuer in Abzug gebracht worden, bevor die vereinbarte Provision von der Nettosumme abgezogen worden sei. Zu den Abzügen hätten bei Kunden, die keine eigene Firma gehabt hätten, auch die Lohnkosten der Mitarbeiter gehört, die über die Servicegesellschaft angemeldet wurden. Einige der Kunden hätten nämlich ein paar ihrer Mitarbeiter oder auch sich selbst über die Servicegesellschaften angemeldet. Im Büro seien diese gemeldeten Arbeiter aber nie gewesen. Daneben seien auch Zahlungen für Versicherungen, die über die Servicegesellschaften liefen, vom Rechnungsbetrag abgezogen worden. Außerdem hätten einige Kunden Fahrzeuge gehabt, für die die Leasingraten in Abzug gebracht worden seien. Den verbleibenden Betrag habe der Kunde dann in bar erhalten. Die etwa zwei bis dreimal wöchentlich stattfindenden Geldübergaben, bei denen der Angeklagte A4 zuletzt immer anwesend gewesen sei, seien im M. erfolgt. Den Angeklagten A1 habe der Angeklagte A4 tatsächlich nicht als Geschäftsführer angesehen. Seine Aufgabe habe lediglich darin bestanden, auf Weisung Geld abzuholen und Bankkonten zu eröffnen. Vor dem Angeklagten A1 habe dies der P2 gemacht, den der Angeklagte A4 auch kenne. P2 sei aber anders als A1 nicht angerufen worden, sondern selbstständig in das Büro gekommen. Dann habe er sich die Kontoauszüge geschnappt, gefragt „Wie viel?“ und sei dann das Geld abheben gefahren. Soweit der Angeklagte A4 auch selber Geld verteilt habe, habe er es unter anderem auch an die Angeklagten A. und A3 übergeben. Insgesamt habe es etwa zehn Kunden gegeben, vielleicht auch mehr. Befragt zu Spitznamen benannte der Angeklagte A4 den Angeklagten A. als „ S3“. Zudem sei A. auch „ B4“ genannt worden. Der Angeklagte A3 sei auch „ K2“ genannt worden. Der Angeklagte A4 erklärte auf Nachfrage, dass es bei den Firmen im M. um nichts Anderes gegangen sei, als die von ihm benannten Tätigkeiten. Konkret umfasse dies den Verkauf der Rechnungen sowie die übrigen Serviceleistungen in Form der Anmeldung von Arbeitern auf Weisung der Kunden, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für die gemeldeten Arbeitnehmer etc. Es seien insbesondere keine Aufträge über Bau- oder sonstige Leistungen akquiriert, geplant oder kalkuliert worden. Es sei auch weder ein Personaleinsatz oder eine sonstige Leistungserbringung organisiert worden. Der Angeklagte A4 wurde auch zu den Eingangsrechnungen der ML und der S. befragt. Hierzu gab er an, dass er nur Eingangsrechnungen betreffend Telefon- und Handyverträge oder Leasingfahrzeuge gesehen habe. Das seien nach seiner Kenntnis die einzigen Eingangsrechnungen, die die Gesellschaften bekommen haben. Die Telefonrechnungen seien aber mit Beträgen um die 600 EUR schon hoch gewesen. Ob die Servicegesellschaften sich untereinander Rechnungen geschrieben haben, wisse er hingegen nicht. Er könne allerdings ausschließen, dass er Eingangsrechnungen von Subunternehmern gesehen habe. Nach seiner Kenntnis seien von den Servicegesellschaften auch keine Subunternehmer beauftragt worden. Die Angeklagten A3 und A. hätten nach Wahrnehmung des Angeklagten A4 zu den „älteren Kunden“ gehört. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie den Angeklagten H. schon länger kennen. Sicher wisse er dies aber nicht, sondern habe dies aus der Vertrautheit zwischen den drei Angeklagten geschlossen. Zu seinem Vorstellungbild führte der Angeklagte A4 aus, das ihm zunächst gesagt worden sei, das Risiko liege bei einem Prozent. Er habe aber schnell bemerkt, dass das Risiko höher gewesen sei. Trotzdem habe er weitergemacht. Der Begriff „Servicegesellschaft“ sei ihm von seinem Verteidiger erklärt worden, während der Tatzeit habe er den Begriff nicht gekannt. Er habe aber von Beginn an erkannt, dass bei der Steuer herumgetrickst werde. Wie das System genau funktioniert, habe er zwar nicht gewusst. Er habe aber damit gerechnet, dass Steuern hinterzogen würden. Insbesondere habe er es für möglich gehalten, dass Umsatzsteuern hinterzogen werden. Er habe schließlich die Bankkonten im Blick gehabt. Die 19 % Umsatzsteuer, die den Kunden in Abzug gebracht worden seien, seien jedenfalls nicht an das Finanzamt abgeführt worden. Und wenn beispielsweise 60.000 EUR eingezahlt und später abgehoben würden, wie dies der Fall gewesen sei, fehle ja der Teil, der dem Finanzamt zustehe. Als er in das Büro neben dem Angeklagten H. gewechselt sei, sei ihm „das mit der Steuerhinterziehung“ dann endgültig klar geworden. Ihm sei insoweit auch bewusst gewesen, dass es sich – da die Leistungen nicht von den rechnungsausstellenden Gesellschaften erbracht worden seien – um Scheinrechnungen gehandelt habe. c) Die Kammer hat die Angaben des Angeklagten A4 für uneingeschränkt glaubhaft gehalten. Insbesondere fiel auf, dass der Angeklagte A4 sich selber auch in Punkten belastete, hinsichtlich derer es möglich gewesen wäre, eigenes Handeln oder eigene Vorstellungen zu beschönigen. Dies betrifft etwa seine Kenntnis von der Umsatzsteuerhinterziehung. Auch insoweit war der Angeklagte A4 aber offen und erklärte nicht zuletzt mit Verweis auf seine Einblicke in die Bankkonten sogar plausibel, aufgrund welcher Umstände er die Hinterziehung von Steuern zunächst für möglich gehalten und später positiv erkannt hat. Insbesondere waren seine Angaben von bemerkenswerten Detailreichtum und fügen sich – was im Einzelnen noch dargestellt wird – nahtlos in die übrige Beweislage ein. Dabei entstand aber zu keinem Zeitpunkt der Eindruck eines an den Anklagevorwurf angepassten Einlassungsverhaltens. Im Gegenteil machte der Angeklagte A4 stets deutlich, wenn er – etwa befragt zu Tatbeiträgen der Mitangeklagten – Einzelheiten nicht aus eigener Erinnerung wisse, sondern diese der Akte oder TKÜ entnommen habe. Insoweit zeigte er eine bemerkenswert klare Differenzierungsfähigkeit. Der Kammer war es auf diesem Weg möglich, aus der Einlassung des Angeklagten A4 die Punkte herauszufiltern, die er sicher aus eigener Erinnerung anzugeben vermochte. Auf diese Punkte beschränkt sich auch die vorstehende Darstellung seiner Einlassung. Die Kammer hat bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten A4 in den Blick genommen, dass er seine Mitangeklagten – insbesondere auch den Angeklagten H. – nicht unerheblich belastete, was aufgrund der erfahrungsgemäß vorkommenden gegenseitigen Belastungen von Angeklagten untereinander mit Vorsicht zu behandeln war. Diese Fremdbelastungen gingen indes nicht mit einem nennenswerten Kleinreden eigener Tatbeiträge einher. Vielmehr belastete sich der Angeklagte A4 wie dargelegt auch ohne Umschweife selber. Insbesondere fiel auf, dass er gewisse Hemmungen hatte, die Handlungen der Mitangeklagten zu benennen. So zögerte er etwa wiederholt, bevor er auf Nachfrage, wer ihm Weisungen erteilt hatte, den Namen des Angeklagten H. nannte. Dies lag ersichtlich daran, dass es dem Angeklagten A4 nicht leichtfiel, auch in Bezug auf andere Beteiligte Angaben zu machen. Auch wurden dem Angeklagten A4 zu keiner Zeit konkrete Straferwartungen in Aussicht gestellt oder sonstige Versprechungen seitens der Strafverfolgungsbehörden gemacht. Dies bestätigte er in der Hauptverhandlung selber. Insbesondere hatte die Kammer vor Urteilsverkündung nicht kommuniziert, dass sie eine Geldstrafe für den Angeklagten A4 als vorstellbar ansah. Er musste somit auch mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe rechnen. Insgesamt entstand für das Gericht der Eindruck, dass sich der Angeklagte A4 – naheliegend auch unter dem Eindruck der für einige Wochen vollzogenen Untersuchungshaft – mit seinen Taten auseinandersetzen und vollständig „reinen Tisch“ machen wollte. 5. Zu den Einlassungen Der Angeklagte A. hat in objektiver Hinsicht in erster Linie die Urkundenlage bestätigt und darüberhinausgehend Schwarzarbeit eingeräumt. Dies geschah zu einem sehr späten Zeitpunkt und stellte sich hinsichtlich der Umstände um die Zusammenarbeit mit den Servicegesellschaften nach Würdigung der Kammer als Versuch dar, die – jedenfalls in Zusammenschau mit den Angaben des Angeklagten A4 – dichte Beweislage in ein milderes Licht zu rücken. In Teilen galt dies auch für den Angeklagten A3, der allerdings in der Hauptverhandlung verglichen mit seinen Angaben aus dem Ermittlungs- und Zwischenverfahren nicht mehr auf ein normales Angestelltenverhältnis beharrte, wenngleich er sich hinsichtlich der objektiven Umstände weiterhin bedeckt hielt. Insbesondere hatte der Angeklagte A3 in der Hauptverhandlung aber auch den Vorsatz in Bezug auf die Steuerstraftaten eingeräumt. Die Angaben des Angeklagten H. waren bereits in sich widersprüchlich. Zunächst will er Chauffeur gewesen sein und mit Rechnungen nichts zu tun gehabt haben. Dann machte er aber doch Angaben dazu, dass es sich bei der S. um einen Gerüstbaubetrieb handelte, er als Vorarbeiter tätig gewesen sei und auch über die einbehaltenen prozentualen Abzüge von Rechnungen Kenntnis hatte. Übereinstimmend mit dem Angeklagten A3 benannte er als Hauptverantwortlichen den K1, was aber – dies wird noch dargestellt (vgl. insbesondere S. 205 ff.) – in der Verhandlung widerlegt werden konnte. Die von den getroffenen Feststellungen abweichenden Einlassungen der Angeklagten A., A3 und H. lassen sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Einklang bringen. Stattdessen konnte die Kammer ihre Feststellungen auf Grundlage einer dichten Beweislage treffen. Die Beweisaufnahme hat im Wesentlichen das Folgende ergeben: II. Beweiswürdigung zu den Servicegesellschaften Die Kammer stützt ihre Überzeugung davon, dass es sich bei der K., der O., der ML und der S. um sog. Servicegesellschaften handelte, insbesondere auf die folgenden Erwägungen: 1. Einlassung des Angeklagten A4 für die Zeit ab Februar 2021 Für die Zeit ab Februar 2021 und bezogen auf die ML sowie auf die S. konnte die Kammer bereits der Einlassung des Angeklagten A4 entnehmen, dass es sich bei den beiden Gesellschaften um Servicegesellschaften handelte. Er schilderte das Tätigkeitsfeld insoweit entsprechend der Feststellungen der Kammer. Dabei benannte er als Einnahmequelle der Gesellschaften unumwunden den Verkauf von Rechnungen an die „Kunden“. Gewinne seien durch den Abzug der Provisionen generiert worden. Daneben schilderte der Angeklagte A4 aber auch die weiteren Serviceleistungen, wie sie die Kammer festgestellt hat. Dazu gehören die Vornahme der Lohnbuchhaltung für die Kunden, die Zurverfügungstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen und die Abschlüsse von Versicherungsverträgen. Auch ließ sich der Angeklagte A4 dahingehend ein, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen gerade nicht von den rechnungsausstellenden Gesellschaften, sondern von den Kunden erbracht wurden. Bauleistungen seien weder von der ML noch von der S., sondern nur von den Kunden ausgeführt worden. Ihm seien auch keine Subunternehmer bekannt, die durch die ML oder die S. beauftragt wurden. 2. Stützung und Ergänzung der Angaben des Angeklagten A4 durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme Die Angaben des Angeklagten A4 wurden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme umfassend gestützt. Insbesondere hat die Beweisaufnahme aber ergeben, dass es sich auch bei der K. GmbH und der O., zu denen der Angeklagte A4 keine Angaben machen konnte, um Servicegesellschaften handelte. Diese wurden nach demselben Muster wie die Nachfolgergesellschaften ML und S. – sowie darüber hinaus auch die S2 und die C1 – und aus derselben Hand geführt. Im Einzelnen: a) Steuerung aus denselben Büros im M. Sämtliche der hier verfahrensgegenständlichen Gesellschaften – also die K. GmbH, die O., die ML und die S. – wurden aus den Büroräumen im M. in H. gesteuert. Das folgt bereits daraus, dass – so gab es StFPr. D1 als Ermittlungsführer des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen als Zeuge in der Hauptverhandlung an – in den Büroräumen im M. Geschäftsunterlagen sämtlicher Gesellschaften gefunden wurden. Insbesondere konnten auf den Computern im M. eine Vielzahl von Dateien festgestellt werden, die alle vier Gesellschaften betreffen. Insoweit hatte der Zeuge D1 bereits in seinem Abschlussbericht die Dateipfade der ausgewerteten IT-Hardware abgedruckt und hierzu in der Hauptverhandlung erläutert, dass diese von bei der Durchsuchung aufgefundenen Speichermedien stammen. Dies folgt auch aus den Sicherstellungsverzeichnissen betreffend die Durchsuchung im M., die als Fundorte für die Datenträger die miteinander verbundenen Büros 10 und 11 ausweisen. Namentlich waren auf einem Dell-Computer (BewM 36) Dokumente betreffend die K. GmbH und die O. gefunden worden. Dazu zählten etwa das elektronische Kassenbuch sowie BWAs der O. und das elektronische Kassenbuch sowie Summen- und Saldenlisten der K. GmbH. Auf einer in den Büroräumen gefunden Festplatte (BewM 43) befanden sich Dateien mit Bezug zur S. und zur O., darunter Kontounterlagen der S. und Ausgangsrechnungen der O.. Auf einem USB-Stick (BewM 45) konnten sodann Dokumente, die die K., die O. und die ML betreffen festgestellt werden. Dazu zählen Passkopien und Meldebestätigungen der (Alias-)Geschäftsführer K. K., P. S1 und M. N. sowie Blanko-Briefköpfe der K. GmbH und der O.. Daneben wurden – bezogen auf die K., O. und ML – an diese gerichtete Schreiben von Banken, Versicherungsgesellschaften und des Finanzamtes gefunden. Auch waren auf dem USB-Stick die jeweiligen PIN-Nummern zu den K.-Konten bei der C.bank und P.bank sowie die PIN zum P.bankkonto der O. gespeichert. Bereits hieraus lässt sich die Verbindung aller vier Gesellschaften zueinander herleiten. Dies deckt sich auch mit den Ermittlungen, die der Steuerfahndungsprüfer G. bereits im Juni 2018 vorgenommen hat. Er hatte ausweislich eines von ihm verfassten Vermerks die Geschäftsanschrift im M. aufgesucht und dort festgestellt, dass die K. GmbH und die O. beide im 3. OG ansässig sind. Dies hat er anhand eines gefertigten Lichtbildes vom Firmenwegweiser auch entsprechend festgehalten. Den vom Angeklagten A4 geschilderten Zusammenhang der ML und der S. auch mit der C1 erhellt auch ein Ausdruck mit Passwörtern, der bei der Durchsuchung der Büros 10 und 11 des Gebäudes im M. in einem Briefumschlag gefunden wurde. Dieser ist mit der Überschrift „Buhl mein Büro“ versehen und führt darunter E-Mail-Adressen der S. B. S. GmbH (s.-gmbh@ m..de), der ML GmbH (i.@ m.- l..de) und der C1 (H.@ f..de) auf. Für alle Accounts wurde das gleiche Passwort („ H. 2. vergeben. Dass die E-Mail-Adresse H.@ f..de der C1 zuzuordnen ist, folgt aus einer weiteren aufgefundenen Passwortliste, auf welcher dieselbe E-Mailadresse mit dem Zusatz C1 versehen ist. b) Wechsel der Gesellschafter und Einsatz von Alias-Personalien Dass es sich bei allen vier Gesellschaften um bemakelte Geschäftsbetriebe handelt, wird auch durch die Umstände um die eingesetzten und wechselnden Gesellschafter indiziert. aa) Zunächst hat die Kammer sämtliche Feststellungen betreffend die gesellschaftlichen Verhältnisse der K., der O., der ML und der S. den jeweiligen Handelsregisterauszügen entnommen. Konkret waren dies die Handelsregisterauszüge der K. GmbH vom 6. Februar 2019 und vom 5. Dezember 2018, der O. vom 17. Dezember 2019, der ML vom 16. Juli 2020 und der S. vom 7. Januar 2021. Die Feststellungen zur K. GmbH wurden ergänzt durch die Liste der Gesellschafter vom 1. Dezember 2017, die notariellen Urkunden vom 22. März 2018 und die Urkunde zur Geschäftsführerbestellung des N. M1 vom 1. November 2018. Zur O. wurden ergänzende Feststellungen der Urkunde zur Geschäftsführerbestellung des B1 A6 vom 25. September 2018 und zur Geschäftsführerbestellung des G. M2 vom 28. Januar 2019 sowie der Liste der Gesellschafter vom 16. September 2019 entnommen. Der Liste der Gesellschafter der ML vom 19. Dezember 2019 konnte ergänzend entnommen werden, dass der Angeklagte A1 seine Geschäftsanteile an der ML am 19. Dezember 2019 an den K1 veräußerte. Dem Gesellschafterbeschluss der S. vom 30. September 2020 hat die Kammer entnommen, dass der P2 an diesem Tag zum Geschäftsführer der S. bestellt wurde. Aus dem Gesellschafterbeschluss der S. vom 6. Januar 2021 ergibt sich, dass der Angeklagte A1 unter diesem Datum erneut zum Geschäftsführer bestellt wurde. bb) Der Zeuge D1 erläuterte in der Hauptverhandlung seine Ermittlungsergebnisse zu den formell eingesetzten Geschäftsführern der vier Gesellschaften. Insoweit habe er die Personalien über den Weg der sogenannte „Schwedische Initiative“ geprüft. Die Schwedische Initiative stelle eine Möglichkeit dar, bei anderen europäischen Staaten Auskünfte über die angefragten Personalien zu erhalten. Mit Ausnahme von M. N., B1 A6 und dem Angeklagten A1 habe er in Bezug auf alle Gesellschafter der Servicegesellschaften von den Staaten, die als Ausweisaussteller erscheinen, jeweils die Auskunft erhalten, dass die angefragte Personalie entweder nicht existent oder der entsprechende Ausweis als gestohlen gemeldet sei: Zu K. K. hätten die kroatischen Behörden mitgeteilt, dass die Personalie nicht existent sei. Auch in Griechenland habe die Steuerfahndung – da das Lichtbild des Ausweises von K. K. auch in einem griechischen Ausweis verwendet wurde – angefragt. Das Ergebnis sei identisch mit dem aus Kroatien gewesen. Gestützt wird dies durch den Untersuchungsbericht des Polizeipräsidiums F. a. M. vom 2. Januar 2018, der sich auf den kroatischen Reisepass des K. K. bezieht. Hier wurde festgestellt, dass es sich bei der dort vorgelegten Kopie um die Kopie eines verfälschten Dokumentes handelt. Insoweit entspreche die maschinenlesbare Zone nicht dem internationalen Standard. Auch seien alle Prüfziffern falsch. Zu N. M1 sei – dies erinnere der Zeuge D1 nicht mehr genau – entweder gemeldet worden, dass die Personalie gefälscht oder die Personalie zwar existent, aber nicht die hier angefragte Person sei. Zu P. S1 habe er die Auskunft erhalten, dass der Ausweis ge- oder verfälscht sei. Das hätten die griechischen Behörden auch betreffend A1 K1 mitgeteilt. Ergänzend führte der Zeuge D1 aus, dass er keinen Zweifel daran habe, dass es die auf den Lichtbildern der Ausweisdokumente abgebildeten Personen geben würde. Schließlich seien diese unter dem Alias-Namen gegenüber Banken und Notaren aufgetreten. Er habe indes die tatsächliche Identität dieser Personen nicht klären können. Die glaubhaften und verlässlichen Angaben des Zeugen D1 zu den Auskünften der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten deuten bereits auf kriminelles Verhalten hin. Von den vier Gesellschaften im M. wurden nämlich systematisch Alias-Personalien als formelle Geschäftsführer eingesetzt. Die naheliegende Erklärung dafür ist, dass nicht nur die im Hintergrund handelnden tatsächlich Verantwortlichen, sondern auch diejenigen Personen, die im Vordergrund agieren und denen damit das größte Entdeckungsrisiko droht, geschützt werden sollten. Warum dies – so die Alternativhypothese – in ordnungsgemäß arbeitenden Baubetrieben notwendig sein soll, erschließt sich nicht. bb) Damit geht auch der kontinuierliche Austausch der Geschäftsführer einher. Während die Servicegesellschaften aktiv waren, hat nicht einer der Geschäftsführer seine Stellung auch nur ein Jahr durchgehend bekleidet. Auch dies steht der Annahme eines legal und aktiv am Markt tätigen Gewerbebetriebes entgegen. cc) Insbesondere ist insoweit aber auch beredt, dass die wenigen real existenten formellen Geschäftsführer ihre Stellung nicht ausgekleidet haben. Für den Angeklagten A1 folgt dies bereits aus der Einlassung des Angeklagten A4, die insoweit – dies wird noch dargestellt werden, S. 248 ff. – auch durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt wird. Auch in Bezug auf M. N. hat die Beweisaufnahme ergeben, dass dieser von den Hintermännern lediglich vorgeschoben wurde: In der Hauptverhandlung sagte N. als Zeuge aus. Er führte aus, dass er im Dezember 2017 im E. Café von K. und „ K3“ angesprochen worden sei. Im Verlauf der Vernehmung stellte sich heraus, dass der Zeuge N. mit „ K3“ den K1 meinte. K. und „ K3“ hätten ihm 300 bis 500 EUR dafür angeboten, dass er als Geschäftsführer auftritt und „das Geld rauszieht“. Sie hätten ihm nämlich erklärt, dass sie einen Chef benötigten. Der Zeuge N. habe Interesse gehabt und gefragt, ob die Arbeit schwer sei. Dies sei verneint worden, er müsse nur einmal die Woche Geld für die Arbeiter abheben. Damit sei er einverstanden gewesen und dann zum Notar gebracht worden. In der Folgezeit habe der Zeuge N. – neben seiner eigentlichen Tätigkeit als Staplerfahrer – für K. und „ K3“ gearbeitet. Wenn die beiden sagten, er solle unterschreiben, habe er auch Unterschriften geleistet. Die O. sei ebenfalls eine Firma von K. und „ K3“ gewesen. Wie schon bei der K. GmbH hätten die beiden ihn zum Notar gebracht und dann sei die Firma gegründet worden. Bei der O. habe er – der Zeuge N. – die gleichen Tätigkeiten wie bei der K. GmbH ausgeübt. Konkret sei das so gelaufen, dass die beiden auf einem Zettel Summen notiert hätten, beispielsweise „10.000“. Dann sei der Zeuge N. zur Bank gegangen und habe 10.000 EUR abgehoben. Die höchste Barabhebung, die er erinnere, sei ein Betrag von 20.000 EUR gewesen. K. habe dem Zeugen N. hierfür die Bankkarte gegeben und vor der Bank auf N. gewartet, der dann das Geld und die Bankkarte an K. zurückgegeben habe. Das Geld sei dann entweder im Büro im M. oder auf Baustellen an Arbeiter übergeben worden. Auf den Baustellen sei der Zeuge N. manchmal auch selber gewesen. „Sie“ hätten nämlich gewollt, dass er sich dort sehen lasse, damit der Eindruck entstehe, er sei der Chef. Insgesamt sei der Zeuge vier Mal beim Notar gewesen. Mit dem Käufer der K. GmbH habe er – der Zeuge N. – überhaupt nicht geredet. Der sei von K. ausgesucht und zum Notar gebracht worden. Auch als die O. übertragen wurde, habe K. den Käufer ausgesucht. Bei den Notarterminen sei außer K. auch der „ K3“ vor Ort gewesen. Nach Kenntnis des Zeugen N. habe K. mit Gerüstbau sein Geld verdient. K. habe ihm auch gesagt, dass die Arbeiter seine Leute – also die des K. – seien. Der Zeuge N. habe aber den Eindruck gehabt, dass sie schwarz bezahlt wurden. Er habe auch gehört wie K. und „ K3“ sich darüber unterhalten haben, dass noch Leute eingestellt werden müssen. Der Zeuge N. sei zudem zur Bank gefahren worden, um dort ein Konto einzurichten. Die Bankkarte habe er anschließend im Büro abgeben müssen. Er habe bezogen auf den Geschäftsbetrieb keinerlei Entscheidungsbefugnisse gehabt. Die Firmen ML und S. kenne er nicht. Die Begriffe Soka und BG Bau würden ihm ebenso wenig etwas sagen wie er den Unterschied zwischen einem Rohrverbinder und einem Gerüsthalter erklären könne. Im Ergebnis brachte die Vernehmung des Zeugen N. besonders klar zutage, dass er von den Verantwortlichen der K. und der O. unter Ausnutzung erheblicher Naivität des Zeugen lediglich dafür benutzt wurde, im Vordergrund in Erscheinung zu treten, um die eigentlichen Verantwortlichen zu decken. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichtes wäre der Zeuge N. – der überdies nach eigenen Angaben kaum deutsch spricht – auch nicht in der Lage gewesen, gegenüber Geschäftspartnern den Eindruck zu erzeugen, er leite ein aktives Gerüstbauunternehmen von nicht nur geringer Größe. Insoweit ist auch beredt, dass der Zeuge N. – der ohne weiteres Gesellschaftsanteile in Höhe von 26.000 EUR an eine ihm unbekannte Person übertragen hat – im Verlauf der Vernehmung mehrfach betonte, dass K. ihm für seine Dienste noch 300 EUR schulde. dd) Im Übrigen lässt sich auch anhand der eingesetzten Alias-Personalien erkennen, dass die Gesellschaften miteinander in Verbindung stehen. Der Zeuge N. war sowohl bei der K. GmbH als auch bei der O. als Gesellschafter eingesetzt. Bei der ML und der S. agierte jeweils der Angeklagte A1 als formeller Geschäftsführer. Zudem ist auffällig, dass ausweislich der Ermittlungen des StFPr. D1 sowohl die Alias-Personalie K1 als auch die Alias-Personalie S2 P2 melderechtlich in der S. Straße in H. erfasst waren. Dies ist wiederum eine Anschrift, an welcher – dies geht aus der Telekommunikationsüberwachung hervor (Gespräch vom 3. September 2021, 12:30:55 Uhr) – der Angeklagte H. Post vom Angeklagten A3 abholen ließ. c) Verkauf von Rechnungen – Provisionszahlungen und Kickbackzahlungen Die vom Angeklagten A4 beschriebenen „kickback“-Zahlungen einschließlich der Abrechnungsmodalitäten lassen sich anhand von zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Konto- und Abrechnungsunterlagen der vier Servicegesellschaften nachvollziehen. aa) Bei den Durchsuchungsmaßnahmen wurden Umsatzübersichten gefunden, auf denen – wie vom Angeklagten A4 beschrieben – handschriftlich der dem jeweiligen Kunden zustehende Auszahlungsbetrag errechnet wurde. Beispielsweise wurden in einem Umschlag mit der Bezeichnung „ B4“ – diesen ordnet die Kammer aufgrund des bekannten Spitznamens dem Angeklagten A. zu – Kontoauszüge aufgefunden, dem sich Zahlungseingänge der M. G. GmbH und der Firma P. W. entnehmen lassen. Handschriftlich wurden sodann – entsprechend der Ausführungen des Angeklagten A4 – der im November 2020 gültige Umsatzsteuersatz von 16 % und anschließend weitere 8 % in Abzug gebracht, bevor ein letzter Abzug von 2.302 EUR vorgenommen wurde. Auf einem Ausdruck der Umsatzdetails einer dem Angeklagten A3 zuzuordnenden Überweisung von M3 M7 G. auf das C.bank-Konto der S. vom 26. November 2020 wird von dem auf dem Konto eingegangenen Betrag in Höhe von 9.541,70 EUR ausweislich der handschriftlich ergänzten Berechnung zunächst ein Betrag von 16 % – dieser entspricht der geltenden Umsatzsteuerhöhe – abgezogen, bevor von den verbleibenden 8.225,60 EUR weitere 10 % abgezogen werden. Eine identische Rechnung findet sich auf einer Umsatzübersicht vom 2. Dezember 2020, die eine Überweisung der B. & S. GmbH an die S. B. S. GmbH ausweist. Von 18.806,92 EUR, die ausweislich des C.bank-Beleges überwiesen wurden, werden zunächst 16 % und in einem nächsten Schritt weitere 10 % in Abzug gebracht, so dass 14.591,57 EUR verbleiben. Zudem liegen schriftliche Abrechnungen beispielsweise mit der Bezeichnung „Kosten 12-2020 – Liste S.“ – verweisend auf den Angeklagten S. A. – oder „Kosten 02-2021 – Liste A.“ – verweisend auf den Angeklagten A. A3 – vor, auf denen die für die gemeldeten Arbeitnehmer abgeführten Gehaltszahlungen aufgeführt und zusätzlich Beiträge für die Soka Bau aufgelistet werden. Auf einem Beleg über eine Überweisung der M1- G. GmbH an die S. vom 31. August 2021 lassen sich neben den prozentualen Abzügen für die Provisionen entsprechend der Angaben des Angeklagten A4 auch die Abzüge weiterer Kosten im Detail nachvollziehen. Nachdem zunächst die Umsatzsteuer und dann weitere 10 Prozent als Provision abgezogen werden, listet die handschriftliche Berechnung weiter auf: „- 1.104,32 Leasing-Raten - 94,50 HH-JA 2992 Steuern - 333,73 Dialog Versicherung - 44,75 Strafzettel - 5.295,14 Lohn + KK - 650,00 Soka.“ Offensichtlich als Beleg für die Position „Lohn + KK“ ist eine Berechnung „Kosten 08-2021 – Liste A.“ beigefügt. Auf dieser gesonderten Übersicht sind die Namen S4 S3, E3 A6, B5 U., F. B2 und T1 K2 aufgeführt und in tabellarischer Form für jeden der Namen das Nettogehalt und die Sozialversicherungsbeiträge aufgelistet. Das Gesamtergebnis dieser tabellarischen Auflistung beträgt 5.295,14 EUR. Außerdem ist eine Verwarnung der Behörde für Inneres und Sport beigelegt, in welcher für falsches Parken ein Verwarngeld in Höhe von 20,00 EUR festgesetzt wird. bb) Den Kontounterlagen ist zudem zu entnehmen, dass von den Konten der Servicegesellschaften jeweils hohe Barbeträge abgehoben wurden. Dies lässt sich mit den geschilderten kickback-Zahlungen in Übereinstimmung bringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierfür auf die Darstellung auf S. 353 ff. verwiesen. Solche Bargeldabhebungen lassen sich durchgängig für alle vier Gesellschaften feststellen. d) Keine Kommunikation über den Geschäftsbetrieb Der Zeuge D1, der sämtliche der bei der Durchsuchung im M. sichergestellten Beweismittel einschließlich der Datenträger ausgewertet hat, bekundete, dass es keine Anhaltspunkte für die in einem Geschäftsbetrieb mit mehreren Mitarbeitern zu erwartende interne Kommunikation gegeben habe. So seien beispielsweise keine E-Mails oder Pläne betreffend eine Urlaubsplanung vorhanden gewesen. Auch Einsatzpläne habe er nicht gefunden. Über das Postfach der S. seien nur Kleinigkeiten gelaufen. Maximal habe es sich dabei um die Übersendung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gehandelt. Auch habe es keine Dokumente gegeben, die auf eine Auftragskalkulation oder Planung hindeuten. Beispielsweise seinen keine Projektordner gefunden worden, in denen Unterlagen zu Bauvorhaben zu erwarten gewesen wären. Diese Angaben decken sich nicht nur mit der Einlassung des Angeklagten A4, sondern letztlich auch mit den Bekundungen der Zeugin Z.- A.. Diese gab ebenfalls – jedoch mit der Einschränkung, dass sie nicht ständig vor Ort gewesen sei – an, dass sie nicht erlebt habe, dass Angebote kalkuliert oder ein Personaleinsatz geplant worden seien. Diese Zeugenaussagen konnte die Kammer überprüfen und bestätigen. Die eingeführten Telefongespräche deuten nicht im Ansatz auf einen regulären Baugeschäftsbetrieb hin. Es werden weder Personaleinsätze noch – mit Ausnahme eines Gespräches, in dem der Angeklagte A1 den Angeklagten H. vermittelt durch den Angeklagten A4 um einen freien Tag bittet – Urlaube abgesprochen. Auch erwähnt keine der Personen, die dem Büro im M. zuzuordnen ist – insbesondere die Angeklagten H., A4 und A1 – Auftragskalkulationen oder Vorkommnisse auf Baustellen. Die Themen sind vielmehr immer dieselben: Es geht – dies wird bei der Beweiswürdigung zu den einzelnen Angeklagten noch dargestellt werden – um Barabhebungen, das Schreiben von Rechnungen und die Zurverfügungstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen. e) Anmeldung der Mitarbeiter nur zum Schein und Personalstruktur Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat es bei keiner der vier verfahrensgegenständlichen Gesellschaften eine Personalstruktur gegeben, die mit einem im Baugewerbe überhaupt aktiven oder gar größeren Betrieb in Einklang zu bringen wäre. aa) Bereits die Auswertung der für die jeweiligen Gesellschaften gemeldeten Arbeiter weist Auffälligkeiten auf. Die Kammer hat zur Überprüfung der Personalstruktur von der Deutschen Rentenversicherung Aufstellungen der gemeldeten Arbeitnehmer der vier Gesellschaften eingeholt. Diesen lassen sich unter anderem die Beschäftigungszeiten sowie die Art der Beschäftigungsverhältnisse entnehmen. Dadurch gelang es dem Gericht, sich ein verlässliches Bild von den – formal – mit den Gesellschaften bestehenden Arbeitsverhältnissen zu machen: Für die K. GmbH war von Oktober 2017 bis Januar 2018 und von April 2018 bis Oktober 2018 jeweils nur ein Arbeitnehmer gemeldet. Hierbei handelte es sich von Juni bis Oktober 2018 um den Angeklagten A3. Im Februar und März 2018 waren kurzeitig jeweils zwei Mitarbeiter angemeldet. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass mit dieser Mitarbeiterzahl keine größeren Gerüstbauaufträge ausgeführt werden konnten. Diese waren aber vorhanden. Denn allein der B. & S. GmbH wurden – dies folgt aus den Buchhaltungsdaten der B. & S. GmbH (GDPdU-Daten) – von März 2018 bis September 2018 Leistungen mit Nettoumsätzen über 180.000 EUR in Rechnung gestellt. Hinzu kommen noch mindestens Aufträge für die M. G. GmbH. Zu den GDPdU-Daten ist auszuführen, dass diese ausweislich der Angaben des StFPr. D1 die Buchhaltungsdaten aus dem DATEV-Programm der B. & S. GmbH sowie der M. G. GmbH beinhalten. Diese Daten seien von der Steuerfahndung aufbereitet, ausgedruckt und zur Akte genommen worden. Inhaltlich lassen sich ihnen jeweils die Daten der verbuchten Rechnungen der vier Servicegesellschaften, der sich aus den Rechnungen ergebende Vorsteuerbetrag und der Monat der Verbuchung der Vorsteuer sowie bezogen auf die M. G. GmbH auch die Nettorechnungssummen und die konkreten Bauvorhaben, für deren Bearbeitung Leistungen in Rechnung gestellt wurden, entnehmen. Die B. & S. GmbH hat zudem die Rechnungsnummern in ihr Buchhaltungsprogramm übertragen. Anhand der Originalrechnungen hat die Kammer stichprobenartig die GDPdU-Daten überprüft und auf diesem Wege festgestellt, dass die Daten die an die B. & S. GmbH und an die M. G. GmbH gestellten Eingangsrechnungen der vier Servicegesellschaften zuverlässig wiedergeben. Die O. verfügte in den Monaten November 2018 bis Januar 2019 über jeweils vier gemeldete Arbeitnehmer, darunter die Angeklagten A. und A3 sowie den seinerzeit aktiven formellen Geschäftsführer A5. Im Februar, März, Juni und Juli 2019 schwankte die Mitarbeiterzahl zwischen fünf und sieben Personen. Nur im April und Mai 2019 waren vorübergehend zwölf (April 2019) beziehungsweise 15 (Mai 2019) Personen angemeldet. Bei der ML lagen die Mitarbeiterzahlen beginnend ab Herbst 2019 höher. So benennt die Auskunft der Rentenversicherung für die Monate Oktober 2019 bis Januar 2020 jeweils elf Mitarbeiter. Von Februar bis Juli 2020 waren zwischen zwölf und 16 Arbeiter angemeldet. Im August und September 2020 waren dann noch zehn bzw. neun angemeldete Mitarbeiter verzeichnet. Die S. verfügte bis September 2020 über nicht mehr als zwei gemeldete Arbeiter. Im Oktober 2020 stieg die Zahl der gemeldeten Arbeiter dann auf elf und bewegte sich bis September 2021 jeweils in einem Bereich zwischen neun und 13 gemeldeten Mitarbeitern. Betrachtet man dann aber die Namen der gemeldeten Arbeiter, fällt auf, dass ein nicht unerheblicher Anteil im Verfahren in Erscheinung getreten ist. Dies betrifft nicht nur die Angeklagten A., A3 und A1 sowie den B1 A5, sondern auch einige Personen, die konkret den Kolonnen von A. oder A3 zugeordnet werden konnten (z.B. M4 und T1 K2, R2 B3, E. M5, E3 A6, S4 S3, G1 T.). Die Beweisaufnahme hat insoweit in Bezug auf mehrere der Personen ergeben, dass diese ausschließlich von den Angeklagten A. bzw. A3 angewiesen wurden. Als weitere Auffälligkeit ist die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse zu verzeichnen. Eine Vielzahl der in die Summe der gemeldeten Arbeiter einbezogenen Beschäftigen war jeweils nur für höchstens vier Monate bei der jeweiligen Gesellschaft angemeldet (z.B. X. B4, L1 D2, A3 P3, R2 X., A4 B5). Zählt man die Personen zusammen, die im Laufe der Zeit bei der K., der O., der ML und der S. gemeldet waren, errechnet sich eine Anzahl von 51 Personen. 10 davon waren sukzessive bei mehr als einer der Gesellschaften angemeldet. Bereits daran lässt sich in Zusammenschau mit den jeweiligen Höchstzahlen der gemeldeten Arbeiter erkennen, wie groß die Fluktuation war. bb) Daneben konnte auch bewiesen werden, dass die Personalentscheidungen von den „Kunden“ und nicht etwa durch Verantwortliche der Servicegesellschaften – namentlich den Angeklagten H. – getroffen wurden. So gab die Zeugin Z.- A. zwar an, dass sie im Rahmen ihrer Buchhaltertätigkeit auch Kündigungen für die Servicegesellschaften geschrieben habe. Solche Kündigungsschreiben sind auch zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden, so dass dies bestätigt werden konnte. Die Kündigungen habe sie aber dann verfasst, wenn die Angeklagten A. und A3 ihr mitgeteilt hätten, dass jemandem gekündigt werden sollte. Weitere Rücksprache hierzu – etwa mit dem Angeklagten H. – habe sie nicht gehalten. Auch erfolgten die Anmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung auf Zuruf von A. oder A3. Der Angeklagte H. habe mit dem Personal nichts zu tun gehabt. Soweit nach den Schilderungen der Zeugin Z.- A. und insoweit in Übereinstimmung mit der Papierlage Kündigungen unter dem Briefkopf beispielsweise der S. vorliegen, wertet die Kammer dies daher als Teil des Servicepaketes für die Kunden. f) Keine leistungsunterlegten Eingangsrechnungen Soweit vorstehend darauf abgestellt wurde, dass die Personaldecke nicht zur Abarbeitung größerer Aufträge ausgereicht hätte, kann die Kammer auch ausschließen, dass die Aufträge durch die Servicegesellschaften an Nachunternehmer weitergegeben wurden. Die K. GmbH, die O., die ML und die S. haben nämlich keine Subunternehmeraufträge erteilt. Dies folgert die Kammer daraus, dass es – in Bestätigung der Wahrnehmungen des Angeklagten A4 – nicht nur keine Eingangsrechnungen von Subunternehmern, sondern darüber hinaus auch im Übrigen keine über den täglichen Bürobetrieb hinausgehenden Eingangsrechnungen gegeben hat. Vielmehr haben sich die im M. ansässigen Servicegesellschaften im erheblichen Umfang gegenseitig Rechnungen geschrieben. aa) Zunächst sei vorweggeschickt, dass ausweislich der Angaben des StFPr. D1 keine vollständigen Buchhaltungsunterlagen der S. und insbesondere auch keine Eingangsrechnungen gefunden wurden. Aber auch Ausgangsrechnungen seien nicht in nennenswerter Zahl vorhanden gewesen. Für die übrigen Gesellschaften – K. GmbH, O. und ML – seien überhaupt keine Papierunterlagen aufzufinden gewesen. Dies gibt bereits für sich genommen Anlass, die Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer beziehungsweise überhaupt die Annahme, dass es sich bei den Gesellschaften um in der Baubranche aktive Unternehmen gehandelt hat, durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Gestützt wird das durch die folgenden Erkenntnisse: bb) Den Kassenabrechnungen der O. aus dem Jahr 2018 ist zu entnehmen, dass es keine auf einen unternehmerischen Betrieb hindeutenden Zahlungen auf Eingangsrechnungen anderer als solcher Gesellschaften gegeben hat, die selbst aus dem Büro im M. heraus gesteuert wurden. Stattdessen finden sich in den Abrechnungsunterlagen für die Monate November und Dezember 2018 als verbuchte Ausgaben weit überwiegend solche mit dem Buchungstext „Abschl. Div. K.“ oder „Abschlagzahlg. K.“. Daneben gibt es lediglich Ausgangsbuchungen, die auf Alltagsausgaben hindeuten, nämlich solche mit den Buchungstexten „Jet Tanken“ in Höhe von 50,06 EUR (18. November 2018), „Mietkaution“ und „Miete“ (2. Oktober 2018, im Dezember verbucht) und „ M. Tankstelle“ in Höhe von 54,62 EUR (5. Dezember 2018). Sonstige Ausgaben oder Buchungen, die auf die Zahlung von Eingangsrechnungen anderer Rechnungssteller hindeuten, können nicht festgestellt werden. Die einzige Ausnahme bildet eine unter dem 1. November 2018 verbuchte Ausgabenbuchung mit dem Text „Kranich – 1800704“, zu der die Kammer keine näheren Feststellungen treffen konnte. Es wurden also potentielle Kosten im Zusammenhang mit Fremdleistungen lediglich als Zahlung auf Forderungen der „ K.“ erfasst, was auf die Servicegesellschaft K. GmbH verweist. Dies lässt darauf schließen, dass einzig die Servicegesellschaft K. GmbH der Nachfolgegesellschaft O. fingierte Kosten in Rechnung gestellt hat, denen indes keine Leistungen zugrunde lagen. So verhält es sich auch in den Monaten Januar und Februar 2019: Am 29. Januar 2019 wurde eine Ausgabe von 1.100 EUR mit dem Buchungstext „Gebührenfreies Aktenk.“ verbucht. Im Februar 2019 lässt sich eine Zahlung von 7,50 EUR Gebühr für eine KfZ-Abmeldung und einer Lohnzahlung in Höhe von 453,96 EUR feststellen. Die weiteren Ausgaben sind hingegen mit dem Text „Zahlung K.“ gebucht worden. cc) Für die S. liegt eine Summen-Saldenliste für den Dezember 2020 vor. Aus dieser ergibt sich, welche Eingangsrechnungen in den Monaten September bis Dezember buchhalterisch erfasst wurden. Konkret sind dort Forderungen der A2 GmbH (Buchhaltungsprogramm) in Höhe von 189,08 EUR, der Zeugin Z.- A. für ihre Dienstleistungen i.H.v. 75,40 EUR, der D. F. GmbH i.H.v. 36,20 EUR sowie von Verteidigern und Notaren aufgeführt. Neben diesen unbemakelten Positionen finden sich daneben Forderungen der C1 i.H.v. 10.800 EUR sowie der ML in Höhe von 364.719 EUR. dd) Dass die Servicegesellschaften sich gegenseitig Rechnungen geschrieben haben, hat die Beweisaufnahme auch im Übrigen ergeben. Die Zeugin Z.- A. wurde zu den Eingangsrechnungen der S. befragt. Sie gab an, dass die Eingangsrechnungen von der ML, der K. GmbH und der S2 gekommen seien. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen des Zeugen D1. Dieser gab an, dass er aufgrund seiner Ermittlungsergebnisse ausschließen könne, dass die Serviceunternehmen ihrerseits Subunternehmer beauftragt haben. Das folge zum einen aus den Kontoabflüssen, bei denen es sich – abgesehen von kleineren Zahlungen u.a. an Telefondienstleister – lediglich um Barabhebungen gehandelt habe. Daneben seien, sofern seitens der Finanzbehörden Eingangsrechnungen angefordert wurden, lediglich solche von Firmen eingereicht worden, die ebenfalls im M. ansässig sind, etwa der K. GmbH oder der C1. Dies findet Bestätigung in den urkundlichen Beweismitteln. Insoweit wurden unter anderem folgende Rechnungen zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht: Rechnung der K. GmbH an die O. GmbH vom 11.01.2019 mit der Rechnungsnummer i.H.v. 9.931,91 EUR (Rechnung nach § 13b UStG). Rechnung der K. GmbH an die O. GmbH vom 09.01.2019 mit der Rechnungsnummer i.H.v. 6.893,08 EUR zzgl. 1.309,69 EUR Umsatzsteuer. Rechnung der K. GmbH an die O. GmbH vom 24.12.2018 mit der Rechnungsnummer i.H.v. 2.220,60 EUR zzgl. 421,91 EUR Umsatzsteuer. Rechnung der K. GmbH an die O. GmbH vom 21.11.2018 i.H.v. 5.096,00 EUR zzgl. 968,24 EUR Umsatzsteuer. Rechnung der C1 M. GmbH an die S. B. S. GmbH vom 13.11.2020 mit der Rechnungsnummer i.H.v. 32.663,79 EUR zzgl. 5.276,21 EUR Umsatzsteuer. Rechnung der ML GmbH an die S. B. S. GmbH vom 03.12.2020 mit der Rechnungsnummer i.H.v. 20.256,62 EUR zzgl. 3.241,38 EUR Umsatzsteuer. Rechnung der ML GmbH an die S. B. S. GmbH vom 07.12.2020 mit der Rechnungsnummer i.H.v. 25.000,00 EUR zzgl. 4.000 EUR Umsatzsteuer. Rechnung der ML GmbH an die S. B. S. GmbH vom 28.12.2020 mit der Rechnungsnummer i.H.v. 25.103,45 EUR zzgl. 4.018 EUR Umsatzsteuer. ee) Daneben gab es weitere Hinweise auf fingierte Eingangsrechnungen. Insoweit liegen Rechnungen der Firma E. mit Sitz in G. an die S. vom 29.07.2021 und 24.08.2021 vor, in denen jeweils über Leistungen mit Bezug zu Stahlarbeiten abgerechnet wird. Die S. schreibt dann aber am 07.09.2021, 08.09.2021, 16.09.2021 und 21.09.2021 umgekehrt Rechnungen an die E., in denen die Leistungsbeschreibungen exakt jenen der vorherigen Rechnungen der E. entsprechen. Auch die Rechnungsbeträge sind identisch. ff) Schließlich deuten auch die Bankkontoauszüge sämtlicher vier Gesellschaften darauf hin, dass es keine Beauftragung von Subunternehmern gegeben hat und auch im Übrigen – abgesehen von Telefonrechnungen und sonstigen im Bürobetrieb anfallenden Kosten – keine nennenswerten Eingangsrechnungen an die K. GmbH, die O., die ML und die S. gestellt wurden. Im Zuge der Durchsuchungsmaßnahme wurden Kontounterlagen aller vier Gesellschaften aufgefunden. Der Zeuge D1, der diese ausgewertet hat, schilderte, dass er auf der Soll-Seite in erster Linie Barabhebungen habe feststellen können. Die sonstigen Überweisungen an Dritte beschränkten sich auf Lohnzahlungen sowie kleinere Beträge. Dies hat die Kammer anhand der sichergestellten Kontoauszüge überprüft und feststellen können, dass die Ermittlungsergebnisse des StFPr. D1 zutreffend sind. Hierzu wird auf die Darstellung zur Schätzung der Vorsteuerbeträge verwiesen (vgl. S.353 ff.). g) Gesamtwürdigung zu Servicegesellschaften In der Gesamtschau der dargestellten Indizien ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den vier verfahrensgegenständlichen Gesellschaften um sogenannte „Servicegesellschaften“ handelte, deren Geschäftsfeld einzig darin bestand, ihren Kunden Abdeckrechnungen zu verkaufen und weitere Serviceleistungen zur Verschleierung der unternehmerischen Tätigkeiten der Kunden und der von diesen systematisch ausgeübten Schwarzarbeiten zu verschleiern. Seitens der Servicegesellschaften hat es insbesondere auch keine Weitervergabe von – jedenfalls formal – an sie erteilten Aufträgen an Subunternehmer gegeben. Auch im Übrigen wurden den vier Gesellschaften keine Leistungen in Rechnung gestellt, die über die Erfordernisse des allgemeinen Bürobetriebes – Telefonrechnungen, Buchhaltungsprogramm etc. – hinausgehen. Dies stützt die Annahme, dass es sich bei der K. GmbH, der O., der ML und der S. nicht um am Markt tätige Gerüstbauunternehmen handelte, sondern ihr Tätigkeitsfeld darin bestand, Rechnungen zur verkaufen und den Kunden Dienste, die sie zur Verschleierung ihrer Aktivitäten nutzen können, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere widerlegen die dargestellten Indizien auch die Angaben der Angeklagten H. und A.. Der Angeklagte H. hat nach dem Verständnis der Kammer angegeben, dass die S. Bauaufträge angenommen und diese dann mit Arbeitern der ML ausgeführt habe. Eine solche Vermittlungstätigkeit ist mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht im Ansatz in Einklang zu bringen. Zunächst ist es unzutreffend, dass die ML über einen Mitarbeiterstamm von 200 Personen verfügte. Zur Sozialversicherung angemeldet waren in der Spitze (April 2020) lediglich 16 Personen. Allenfalls könnte es sich bei den vom Angeklagten H. benannten 200 Mitarbeitern somit um der ML zuzuordnende „Schwarzarbeiter“ handeln, was aber nicht der Fall war. Dies würde nämlich eine Planung des Mitarbeitereinsatzes erfordern, die es aber wie dargestellt nicht gegeben hat. Eine solche Vermittlung würde auch nur dann Sinn ergeben, wenn die ML und die S. gleichzeitig aktiv gewesen wären. Das war aber nicht der Fall. Denn die S. hat die ML ungefähr im November 2020 abgelöst. Im Anschluss wurde über sie – dies folgt auch aus der Einlassung des Angeklagten A4 – nur noch kleinere Aufträge von Kunden abgewickelt. Dementsprechend waren, wie sich den Auskünften der deutschen Rentenversicherung entnehmen lässt, ab Oktober 2020 auch keine Arbeiter mehr bei der ML gemeldet. Diejenigen, die im September 2020 noch für die ML zur Sozialversicherung angemeldet waren – M4 K2, B. A1, S. A., R2 B3, A. A3, E. M5, N1 B6, G1 T. und M5 D3 – wurden ausnahmslos zum 1. Oktober 2020 bei der S. angemeldet. Diese Umstände stehen in Widerspruch zu der Behauptung, die ML sei in erheblichem Umfang als vermeintliche Subunternehmerin der S. tätig geworden. Auch wäre, wenn die ML lediglich die Arbeiter gestellt hätte, zu erwarten, dass diese keine Rechnungen über Bauleistungen an Auftraggeber aus der Baubranche, sondern über Vermittlungstätigkeiten an die S. gestellt hätte. Das ist aber gerade nicht der Fall, denn die ML hat im erheblichen Umfang Leistungen betreffend Gerüstbauarbeiten gegenüber Hauptunternehmern aus der Baubranche in Rechnung gestellt (vgl. im Detail Tabellen 10, 11 und 12 sowie 15 und 16). Wie dies mit der Behauptung des Angeklagten H., die S. sei das für die ML nach außen auftretende Unternehmen gewesen, in Einklang zu bringen sein soll, ist nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend kommt hinzu, dass der Angeklagte A. in diesem Zusammenhang eingeräumt hat, Aufträge jedenfalls teilweise mit „eigenen Leuten“ abgearbeitet zu haben. Die dargestellten Indizien waren auch so eindeutig, dass die Kammer die Einlassung des Angeklagten A., er sei Angestellter der Gesellschaften gewesen und habe lediglich daneben eigene Aufträge abgearbeitet, als Schutzbehauptung widerlegen konnte. Einen (legalen) Teilbetrieb der Servicegesellschaften hat es nicht gegeben. Im Gegenteil belegen die Beweismittel, dass die Servicegesellschaften leere Hüllen waren, die nur insoweit Leistungen erbrachten, als sie Rechnungen verkauften und den Kunden durch diverse Serviceleistungen bei der Verschleierung ihrer Schwarzarbeit halfen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte A3 sich in eine ähnliche Richtung wie der Angeklagte A. eingelassen hat, also auch von einem Angestelltenverhältnis gesprochen hat. Soweit die Angaben des Angeklagten A3 zum objektiven Geschehen recht vage blieben und sich jenen des Angeklagten A. annäherten, geht die Kammer unter Berücksichtigung der dargestellten Beweislage davon aus, dass die Angeklagten A. und A3 ihre Einlassungen – mit der Ausnahme der Einräumung von Mitwirkung an Steuerdelikten ausschließlich durch den Angeklagten A3 – wechselseitig weitgehend aneinander angepasst haben. Die Kammer kann insoweit nicht erkennen, inwieweit der – offensichtliche – Kauf der Rechnungen, der durch die Provisionszahlungen zweifelsfrei nachgewiesen wird und der ebenfalls sicher nachweisbare Abzug von Kosten für einen unternehmerischen Betrieb der Angeklagten A. und A3 mit einem Angestelltenverhältnis vereinbar sein soll. Da ihnen die nach Abzug von Kosten und Provisionen verbleibende Auftragsvergütung jeweils ausgezahlt wurde, trugen sie das unternehmerische Risiko persönlich. Berücksichtigt man dann noch, dass es bei keiner der Servicegesellschaften Hinweise auf ein Weisungsrecht gegenüber den Angeklagten A3 und A. oder auf die Kalkulation und Planung von Bauleistungen gab und keinerlei Planungen in Bezug auf Personalangelegenheiten vorgenommen wurden, ist ein solches Angestelltenverhältnis schlechterdings ausgeschlossen. III. Beweiswürdigung zu den Angeklagten H., A., A3, A1 und A4 und ihren Tatbeiträgen Zu den Rollen, die die Angeklagten H., A., A3, A1 und A4 im Komplex „Hinterziehung von Steuern zugunsten der Servicegesellschaften“ eingenommen haben, hat der Angeklagte A4 für die Zeit ab Februar 2021 bzw. für die Gesellschaften ML und S. Angaben gemacht, die bereits für sich genommen eine Überzeugungsbildung zugelassen hätten. Die Angaben des Angeklagten A4 konnten jedoch durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel überprüft, bestätigt und in den Details konkretisiert werden. Aus der Gesamtschau ergab sich ein stimmiges Bild, in welchem die Angaben des Angeklagten A4 und die sonstigen Beweise und Indizien sich gegenseitig bekräftigen und stützen. Die Angaben des Angeklagten A4 könnten sich nicht nahtloser in die Beweislage einfügen, die auch nochmals untermauert, dass sich der Betrieb der Servicegesellschaften, hier insbesondere der S., auf den Verkauf von Rechnungen und daran geknüpfte ergänzende Serviceleistungen wie die Anmeldung einzelner Arbeitnehmer der Kunden beschränkt hat. 1. Allgemeines zur Telekommunikationsüberwachung In Bezug auf alle Angeklagte haben die überwachten Telefongespräche besonderen Aufschluss gegeben. Die TKÜ wurde allerdings erst im August 2021 aufgeschaltet, so dass sie konkret nur die letzten Monate des Tatzeitraums abdeckt. Die Kammer geht aber aufgrund der sowohl die Personen als auch die Abläufe betreffenden Kontinuität des Vorgehens davon aus, dass die TKÜ ein weitgehend repräsentatives Bild auch für vorangegangene Zeiträume liefert. Den Angeklagten konnten jeweils Telefonnummern zugeordnet werden, die Gegenstand der Telekommunikationsüberwachung waren. Soweit bei der Darstellung des Inhaltes einzelner Gespräche die Namen der Angeklagten als Gesprächsteilnehmer genutzt werden, wurden die Telefonate unter Nutzung der wie folgt zugeordneten Rufnummern geführt: a) Der Angeklagte A4 hat zu verschiedenen überwachten Gesprächen bestätigt, unter der Rufnummer telefoniert zu haben. b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Mobilfunknummer dem Angeklagten H. zuzuordnen. Dies folgt bereits aus dem Telefongespräch vom 20. August 2021 um 11:35:23 Uhr, welchem eine Verbindung zwischen der besagten Nummer und dem Büro S3 zugrunde liegt. Der Teilnehmer, der die Nummer nutzt, wird von einer Frau R. des Büros S3 mit „Hallo, Herr H.“ angesprochen. Frau R. bezieht sich dann auf eine E-Mail, die sie von ihrem Gesprächspartner erhalten habe und in welcher es um eine Vollmacht für „Frau K4“ geht. Bei Frau K4 handelt es sich, so der Zeuge D1, um die Schwiegermutter des Angeklagten H.. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Telefonat selber, in welchem über ein Grundstück am T. in H. gesprochen wird, welches der Schwiegermutter des Angeklagten H. gehört. Frau R. erfragt dann von ihrem Gesprächspartner noch, ob er der „ H.“ ist, was dieser bejaht. Daneben hat der Angeklagte H. sich im Rahmen seiner Einlassung aber auch auf ein Gespräch bezogen, in dem er mit dem Angeklagten A1 über die Abhebung von 100.000 EUR gesprochen habe. Dabei handelt es sich um ein Telefongespräch vom 15. Oktober 2021, in welchem der Nutzer der Nummer seinem Gesprächspartner sagt, dass er 100.000 EUR bestellen solle. c) Der Angeklagte A1 nutzte während des Überwachungszeitraums die Mobilfunknummer . Dies folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte A4 den Angeklagten A1 in einem Gespräch vom 28. September 2021, 09:41 Uhr, als seinen Gesprächspartner – dieser telefonierte unter der Nummer – benannte. Dazu passt auch, dass der Nutzer der besagten Nummer in einem Gespräch vom 24. August 2021 um 15:01:07 Uhr gegenüber dem Angeklagten H. erwähnt, dass er derzeit im Krankenhaus sei und am 17. September 2021 den A4 bittet den „Chef“ zu fragen, ob er den Montag frei nehmen könne. Diese Gespräche sind ausweislich der Angaben des Angeklagten A4 ebenfalls dem Angeklagten A1 zuzuordnen. Außerdem wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A1 eine auf ihn lautende Visitenkarte gefunden, welche als Kontaktrufnummer die benennt. d) Die Rufnummer konnte die Kammer dem Angeklagten A. zuordnen. Insoweit wurde er vom Zeugen A5, der den Angeklagten A. persönlich kennt, in den Gesprächen vom 16. September 2021, 16:00 Uhr, und vom 25. September 2021, 09:56:32 Uhr, anhand der Stimme identifiziert. Auch der Zeuge H3, der Mitarbeiter der M. G. GmbH ist und sich selber als einen der Teilnehmer des Gesprächs vom 16. September 2021 benannte, identifizierte den Angeklagten A. als seinen Gesprächspartner. In dem Gespräch beklagt der Nutzer der Nummer die Faulheit seines Sohnes, woraufhin der Zeuge H3 scherzhaft antwortet: „Voll die A.s!“. Schließlich wird der Nutzer der Nummer am 17. September 2021 um 12:47:02 Uhr von einem O. mit „Hallo S5“ begrüßt. Bei „ S5“ handelt es sich, dies gaben der Angeklagte A4 und die Zeugin Z.- A. an, um den Spitznamen des Angeklagten A.. e) Schließlich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte A3 die Nummer benutzte. Er wurde in Bezug auf das Gespräch vom 23. September 2021, 18:47:07 Uhr, an welchem im Hintergrund auch der Angeklagte A4 beteiligt war, durch diesen als Nutzer der entsprechenden Nummer identifiziert. Auch der Zeuge A7, der den Angeklagten A3 gut kennt, benannte ihn als seinen Gesprächspartner und damit Nutzer der Rufnummer in dem Telefonat vom 18. August 2021, 12:28:02 Uhr. Schließlich ist zu der in Rede stehenden Rufnummer, die ausweislich der Anschlussinhaberfeststellung nach § 112 TKG vom 4. August 2021 auf die S. zugelassen ist, auf einer in den Büroräumen im M. gefundenen Telefonrechnung der Vorname „ A.“ des Angeklagten A3 vermerkt. Die Handynummer , die in Einzelfällen statt der erstgenannten Nummer genutzt wird, ist bereits ausweislich der Anschlussinhaberfeststellung gemäß § 112 TKG vom 6. August 2021 auf den Angeklagten A3 unter der von ihm bewohnten Anschrift zugelassen. f) Dem Angeklagten M. konnte die Rufnummer zugeordnet werden. Am 12. August 2021 ruft um 11:01:38 Uhr ein Herr K5 im Büro der M. G. GmbH an und spricht mit R3 R1, die – dies schilderte beispielsweise der Zeuge D1 – eine Bürokraft ist. Der Anrufer bittet darum, „Herrn M.“ sprechen zu können, woraufhin ihm von R3 R1 die Handynummer genannt wird. Außerdem telefoniert am 20. September 2021 um 12:07:19 Uhr der Angeklagte A. mit dem Nutzer der Nummer , der sich mit „ M. hier“ meldet. Die beiden besprechen dann einen anstehenden Auftrag am Flughafen in F.. Aus dem Gespräch zwischen dem Angeklagten A. und dem Zeugen H3 vom 15. September 2021 um 15:47:53 Uhr geht hervor, dass für den Auftrag am F. Flughafen M. M. zuständig war. g) Der Angeklagte S. telefonierte unter der Rufnummer . Dies folgt aus dem Telefonat zwischen dem Nutzer der benannten Nummer und S1 T1 vom 30. August 2021, 17:21:33 Uhr. In diesem erzählt der Nutzer der Nummer , dass R. als sein Chef nicht sehr präsent sei und er den Eindruck habe, dass der Laden in H. ihm gehöre. Außerdem erwähnt er, dass er in Amerika gewesen sei und für K6 gearbeitet habe, was sich mit dem festgestellten Lebenslauf des Angeklagten S. deckt. Schließlich wird der Nutzer der Nummer in diversen Gesprächen mit dem Vornamen „ M1“ des Angeklagten S. angesprochen. h) Dem Angeklagten B. konnte die Nummer zugeordnet werden. Diese ist ausweislich der Anschlussinhaberfeststellung nach § 112 TKG vom 11. August 2021 bereits seit Juli 1994 auf die B. & S. GmbH zugelassen, was sich mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeklagten B. deckt. Außerdem wird der Nutzer der Nummer im Gespräch vom 16. August 2021 um 09:21:18 Uhr vom Angeklagten S. mit dem Namen „ R.“ angesprochen und die beiden sprechen sodann darüber, dass der Zeuge A7 als Bauleiter von der Betriebsstätte H. nach R. wechseln möchte. Aus dem Gesamtkontext wird deutlich, dass der Gesprächsteilnehmer „ R.“ für Personalentscheidungen zuständig ist, was auf den Angeklagten B. zutrifft. i) Der frühere Mitangeklagte P. konnte schon dadurch als regelmäßiger Nutzer des Büroanschlusses identifiziert werden, dass er sich unter diesem regelmäßig – beispielsweise am 4. Oktober 2010 um 12:36:46 Uhr – mit seinem vollen Namen meldet. 2. Beweiswürdigung zum Angeklagten H. Die Angaben des Angeklagten A4, dass der Angeklagte H. jedenfalls ab Februar 2021 die ML und die S. faktisch geführt hat, haben in der Beweisaufnahme Bestätigung gefunden. Darüber hinaus konnte die Kammer sich auch davon überzeugen, dass der Angeklagte H. spätestens ab Januar 2019 die Leitung des Betriebes der K. GmbH und der O. übernahm, so dass er zur Überzeugung der Kammer für alle vier verfahrensgegenständlichen Gesellschaften jedenfalls beginnend im Jahr 2019 die Verantwortung trug. Im Einzelnen: a) H. wird als „Chef“ der Büros im M. wahrgenommen Nicht nur der Angeklagte A4 hat den Angeklagten H. als Chef des Büros im M. benannt. Auch die Zeugin Z.- A. hat in ihrer Zeugenvernehmung zu verstehen gegeben, dass der Angeklagte H. den Bürobetrieb geleitet hat. Überdies geht diese Rolle auch aus der Telekommunikationsüberwachung hervor. aa) Die Zeugin Z.- A. war nach eigenen Angaben für etwa eineinhalb Jahre als Buchhalterin der S. tätig. Sie habe ab spätestens Mitte des Jahres 2020 die Lohn- und die Finanzbuchhaltung der Gesellschaft übernommen. Allerdings sei sie nicht fest angestellt gewesen, sondern habe ihr Buchhaltertätigkeit freiberuflich ausgeübt. Zum Beginn ihrer Tätigkeit schilderte die Zeugin, dass die S. ursprünglich die Gesellschaft eines anderen Mandanten von ihr – D. M3 – gewesen sei. Dieser habe die S. und die C1 für Investoren gegründet. Nachdem er die Gesellschaften zwei Jahre „mit sich rumschleppte“, habe er beschlossen, sie zu verkaufen. Die Zeugin Z.- A. habe versprochen sich umzuhören und sei dann über den Zeugen S6 Alp – den Vermieter der Büroräume im M., für den sie ebenfalls buchhalterisch tätig sei – auf den Angeklagten H. verwiesen worden. Den Angeklagten H. habe sie unter dem Namen H1 gekannt. Er habe ihr dann gesagt, dass er wisse, wer die Firma übernehmen wolle. Zugleich habe H. die Zeugin Z.- A. gefragt, ob sie als Buchhalterin arbeiten möchte. Als Käufer habe der Angeklagte H. den Angeklagten A1 präsentiert. Die Zeugin Z.- A. sei dann auch bei dem Notartermin, bei welchem die S. übertragen werden sollte, anwesend gewesen. Neben dem Angeklagten A1 und dem Veräußerer D. M3 sei beim Notartermin auch der Angeklagte H. zugegen gewesen. Auch die Übertragung der C1 sei durch den Angeklagten H. vermittelt worden. Im Gespräch mit den Angeklagten H. und A1 sei dann entschieden worden, dass die Zeugin Z.- A. die Buchhaltung für die S. übernehmen soll. Die Zeugin Z.- A. beschrieb weiter, dass sie für die S. die Buchhaltung eingerichtet und dem Angeklagten H. hierfür das Programm A2 empfohlen habe. Als sie mit der Buchhaltung angefangen habe, habe noch eine Dame die Rechnungen geschrieben. Die Rechnungen seien dann für sie – die Zeugin Z.- A. – in einen Korb gelegt worden, damit sie sie verbuchen kann. Zum zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit gab die Zeugin Z.- A. an, dass sie etwa zwei-bis dreimal wöchentlich im Büro der S. gewesen sei. Sie habe sich das Büro geteilt, zuletzt mit dem Angeklagten A4. Vor A4 hätten aber wechselnde andere Personen an dem Schreibtisch neben ihr gesessen und gearbeitet. Im Büro sei ein Kommen und Gehen gewesen. Manchmal habe sie auch die Angeklagten A3 und A. gesehen. In den mit diesen geführten Gesprächen sei es beispielsweise um Lohnangelegenheiten gegangen. Außerdem hätten die Angeklagten A. und A3 ihr regelmäßig mitgeteilt, welche Arbeiter eine Beschäftigung bei der S. beginnen sollen. Andere Ansprechpartner als die Angeklagten A. und A3 habe es für sie in Personalangelegenheiten nicht gegeben. Sie habe – wenn von den Angeklagten A3 und A. die Information gekommen sei, dass jemand anfangen oder aufhören solle für die S. zu arbeiten – mit niemandem Rücksprache halten müssen, bevor sie die entsprechende An- oder Abmeldung vorgenommen und ggf. die Kündigung geschrieben habe. Insbesondere habe ihr der Angeklagte H. diesbezüglich keine Weisungen gegeben. Auch die Höhe der Löhne seien ihr von den Angeklagten A. und A3 genannt worden. Der Angeklagte H. sei hingegen ihr Ansprechpartner gewesen, wenn sie Rechnungen für die Buchhaltung gebraucht habe. Mit ihm habe sie auch ihre Präsenzzeiten besprochen. Auch habe sie den Angeklagten H. darauf hingewiesen, wenn die Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden müssen. Der Angeklagte A1 hingegen sei nur selten vor Ort gewesen. Bereits diesen Angaben der Zeugin lässt sich die verantwortliche Stellung des Angeklagten H. für den Betrieb der Servicegesellschaften entnehmen. Er war es, der ihr anbot, die Buchhaltung für die S. zu übernehmen. Er war es auch, mit dem sie ihre Arbeitszeiten abstimmte. Schließlich war es der Angeklagte H., den die Zeugin Z.- A. auf die anstehenden Umsatzsteueranmeldungen hinwies. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Angeklagten A. und A3 sie in Bezug auf Personalangelegenheiten anwiesen. Vielmehr ist dies Ausdruck des Umstandes, dass es sich bei der S. – wie bereits dargestellt – um eine Servicegesellschaft handelte und die Angeklagten A. und A3 den „Service“ der Scheinanmeldung ihrer Arbeiter nutzen. Das erklärt, dass sie frei und ohne Rücksprache mit dem Angeklagten H. über die offiziell gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse bestimmen konnten. Der faktischen Geschäftsführung durch H. steht dies somit nicht entgegen. bb) Dass der Angeklagte H. als Chef der S. wahrgenommen wurde, folgt auch aus einem Telefongespräch vom 19. Oktober 2021 um 09:16:27 Uhr. Die Zeugin Z.- A. war in der Hauptverhandlung dazu befragt worden, ob sie den Chef der S. benennen könne. Sie antwortete zunächst, dass sie eigentlich niemanden konkret als Chef wahrgenommen habe. Daraufhin wurde ihr der Inhalt des Gesprächs vom 19. Oktober 2021 vorgehalten. In diesem telefoniert sie – wie sie selbst bestätigte – im unmittelbaren Anschluss an die Durchsuchungen und Festnahmen vom selben Tag mit dem Ö. S5, der offiziell Hausmeister im Bürokomplex des M.s war. Die Zeugin Z.- A. setzt den S5 über die Ermittlungsmaßnahmen in Kenntnis, woraufhin dieser sich nach den betroffenen Personen erkundigt. Die Zeugin Z.- A. teilt dem S5 daraufhin mit, dass sie den „Chef“ bewusst nicht angerufen habe, weil der auf der Liste stehe. In der Hauptverhandlung dazu befragt, wen sie denn in diesem Telefonat mit dem „Chef“ gemeint habe, räumte sie ein, dass sie den Angeklagten H. so bezeichnet habe. Diese von ihr gewählte Bezeichnung passt mit dem Tätigkeitsfeld des Angeklagten H., wie sie es geschildert hat, zusammen. Soweit der Angeklagte H. in seiner Einlassung sagte, die Bezeichnung „Chef“ sei einfach nur als Respektbekundung gewählt worden, kann die Kammer dies in Ansehung seiner Aufgaben ausschließen. b) Weisungen des Angeklagten H. gegenüber dem formellen Geschäftsführer A1 und Leitung des Betriebes aa) Die Position des Angeklagten H. wird auch durch sein Verhältnis zum Angeklagten A1 – dem formellen Geschäftsführer der S. – deutlich. In einer Vielzahl von Telefonaten, die hier nur beispielhaft dargestellt werden, wird der Angeklagte A1 vom Angeklagten H. angewiesen, Bargeld von Bankkonten abzuheben und dieses an den Angeklagten H. zu übergeben. Es besteht insoweit ein Über-Unterordnungsverhältnis dergestalt, dass der Angeklagte H. dem Angeklagten A1 weisungsbefugt ist. In einem Telefonat vom 24. August 2021 um 15:02:18 Uhr berichtet der Angeklagte A1 dem Angeklagten H., dass er morgen die Sachen in der Filiale abholen werde. H. ist damit einverstanden, heute sei es sowieso zu spät und H. fühle sich krank. Der Angeklagte H. sagt dem Angeklagten A1, dass die Filiale in Wilhelmsburg geschlossen sei. Als der Angeklagte A1 dann zu verstehen gibt, dass er sich einen Wagen leihen muss, erklärt der Angeklagte H., er werde sich darum kümmern, dass A1 ein Auto bekommt. A1 solle H. aber auch einen Gefallen tun und in der Post gucken, ob das Onlinebanking da ist. Am 25. August 2021 um 18:20:12 Uhr telefonieren die Angeklagten A1 und H. erneut miteinander. Im Verlauf des Gespräches sprechen die beiden darüber, wie viel Geld noch auf dem Konto ist. Auf Nachfrage des Angeklagten A1 teilt H. – nach kurzer Rücksprache mit einer Person im Hintergrund – dem Angeklagten A1 mit, dass noch mindestens 60 auf dem Konto seien. Er vermute, es seien eher 70. A1 habe ja 40 bestellt, das würden sie jetzt erstmal erledigen. Der Angeklagte H. teilt dem Angeklagten A1 am 27. August 2021 um 13:56:56 Uhr mit, dass er heute etwas früher losmüsse und fragt, wo A1 sei. Der Angeklagte A1 erwidert, dass er ca. 4 Minuten von der ersten Filiale entfernt sei. Als der Angeklagte A1 fragt, ob er dann auch noch in W. vorbeifahren solle, erwidert der Angeklagte H., A1 solle erstmal die große Packung – 50 – machen. Der Angeklagte A1 ist einverstanden und sagt, er werde danach gucken wie viel übrig bleibe und dann anrufen. Der Angeklagte H. sagt, er solle 5.000 auf dem Konto lassen und den Rest abheben. Auch damit erklärt sich der Angeklagte A1 einverstanden. Der Angeklagte A1 teilt dem Angeklagten H. am 1. September 2021 um 11:21:38 Uhr auf Nachfrage mit, dass er hinsichtlich des Online-Bankings nur einen Brief mit einer Geheimnummer bekommen habe. Der Angeklagte H. sagt, der Angeklagte A1 könne ihm den Brief später geben. H. benötige nämlich auch noch 29.000 EUR. A1 solle jetzt 9.000 EUR holen und später noch 20.000 EUR in W.. Das sei wichtig, da der Monatserste sei und H. die restlichen Löhne und die Miete bezahlen müsse. Der Angeklagte A1 ruft am 6. September 2021 um 16:35:18 Uhr den Angeklagten H. an. Anhand der Hintergrundgeräusche ist zu erkennen, dass sich der Angeklagte A1 während des Anrufs in der Bank befindet. Er erklärt dem Angeklagten H., dass er mehr als 20 holen könne, die Frau würde ihm mehr geben. Der Angeklagte H. sagt, A1 solle so viel wie möglich abheben, aber 5.000 EUR auf dem Konto lassen und einen Kontoauszug mitbringen. Der Angeklagte A1 sagt, dass er das so machen werde. Am 11. Oktober 2021 um 18:50:19 Uhr fragt der Angeklagte H. den Angeklagten A1, ob sie sich morgen gegen 11 oder 12 Uhr in W. treffen könnten, um zu bestellen und ein bisschen was abzuholen. Schließlich ruft der Angeklagte H. am 15. Oktober 2021 um 12:19:38 Uhr den Angeklagten A1 an und sagt, dass er A1 um 14 Uhr treffen möchte. Der Angeklagte A1 ist einverstanden. Er sei vorher am Hauptbahnhof zum Beten, werde aber um 14 Uhr da sein. Außerdem weist der Angeklagte H. den Angeklagten A1 an, in der nächsten Woche nach dem Abheben noch einmal 100.000 EUR zu bestellen. A1 antwortet: „Alles klar, mache ich.“. Die dargestellten Telefonate stützen die Einlassung des Angeklagten A4 und belegen, dass der Angeklagte A1 seine Rolle als Geschäftsführer nicht ausgekleidet hat. Stattdessen war er dafür zuständig, Geld von den Konten abzuheben. Insbesondere erhellen die Gespräche aber das Verhältnis zwischen dem Angeklagten H. und dem Angeklagten A1 weiter. Es tritt klar zutage, dass der Angeklagte H. die Entscheidungen trifft, während der Angeklagte A1 keine eigenen Entscheidungsbefugnisse hat. Er wird gleich einem Boten behandelt, der Aufträge auszuführen hat, wenn sie ihm erteilt werden. Mit seiner Position als formeller Geschäftsführer ist dies nur insoweit in Einklang zu bringen, als er aufgrund der Vertretungsbefugnisse der Gesellschaften und der entsprechenden Kontovollmachten zum Auftreten gegenüber den Banken benötigt wird. Der Angeklagte H. hingegen füllt die Rolle des Geschäftsführers tatsächlich aus und weist den ihm erkennbar unterstellten formellen Geschäftsführer wie selbstverständlich an. bb) Dass der Angeklagte H. die Geschicke der Servicegesellschaften maßgeblich steuert, wird weiter indiziert durch ein Telefonat zwischen ihm und einer unbekannten Person vom Freitag, den 10. September 2021 um 17:02:34 Uhr: Der Angeklagte H. fragt den Gesprächsteilnehmer, ob er sich an den portugiesischen oder spanischen Kollegen erinnere, der einmal eine Unterschrift geleistet habe. H. benötige diesen Kollegen erneut. Der Kollege solle am Dienstag kurz „dahin“ gehen, unterschreiben und wieder gehen. Dafür würde er 500 EUR bekommen. Der Gesprächsteilnehmer erwidert, er werde den Kollegen fragen, ob er Zeit habe. Am folgenden Dienstag (14. September 2021, 11:55:13 Uhr) telefoniert der Angeklagte dann mit dem sogenannten „Kollegen“. Der Gesprächspartner des Angeklagten H. bezieht sich auf einen Termin um 13:30 Uhr in R2 und fragt, wer alles kommen müsse. Der Angeklagte H. erwidert: „Nun, wer von euch der Geschäftsführer der Gesellschaft ist, der muss kommen.“. Der Gesprächsteilnehmer sagt: „Also muss ich und die Frau dahin.“ Der Angeklagte H. bestätigt dies und weist darauf hin, dass er seinen Reisepass mitnehmen solle. Die andere Person bringe er – der Angeklagte H. – mit. Naheliegend geht es in den Gesprächen um einen Termin, der das Auftreten des formellen Geschäftsführers erfordert. Die vorstehenden Gespräche belegen, dass der Angeklagte H. die formellen Geschäftsführer zu Terminen bestellt und sie dafür eine Entlohnung erhalten. Schließlich konnte einem Gespräch vom 31. August 2021 um 12:24:28 Uhr entnommen werden, dass der Angeklagte H. auch bezogen auf die Übersendung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Anweisungen erteilt. Der Angeklagte H. weist den Angeklagten A4 an, Bescheinigungen an die M. G. GmbH zu schicken. Er solle aber vorsichtig sei, wenn da ein kleiner Fehler drin sei, würden die sofort eine Mail schreiben. Ob A4 wisse, an welche E-Mail-Adresse er das senden soll. A4 bejaht („ r.@ b..de“) und erklärt weiter, dass die Bescheinigungen von A3 und DAK heute bestellt worden seien, so dass er die E-Mail morgen versenden könne. c) H. als zentraler Ansprechpartner für die Kunden Durch die Telekommunikationsüberwachung konnte belegt werden, dass in erster Linie der Angeklagte H. kontaktiert wird, wenn die Kunden Anliegen haben. Dies betrifft nicht nur die Bestellung von Rechnungen, sondern auch Angelegenheiten betreffend die gemeldeten Arbeitnehmer. Die Beweisaufnahme hat insbesondere zu der Erkenntnis geführt, dass der Angeklagte H. für den Angeklagten A3 der zentrale Ansprechpartner im M. war. Es wird insoweit auf die ausführlichen Darstellungen im Rahmen der Beweiswürdigung zum Angeklagten A3 verwiesen (S. 231 ff.). Allerdings stand der Angeklagte H. auch anderen – nicht unmittelbar am Verfahren beteiligten Personen – als Ansprechpartner zur Verfügung. Anhand der Gesprächsinhalte konnte festgestellt werden, dass es sich bei diesen um weitere Kunden gehandelt haben muss: Am 26. August 2021 um 14:37:32 Uhr telefoniert der Angeklagte H. mit einer unbekannten Person. In dem Gespräch scheint es um die Anbahnung eines Geschäftsverhältnisses zu gehen. Der Angeklagte H. sagt seinem Gesprächsteilnehmer, er sei von jemanden angerufen worden, der H.s Nummer von der unbekannten Person erhalten habe. Der Angeklagte H. fragt seinen Gesprächspartner, ob dieser heute ins Büro kommen werde. Die beiden vereinbaren eine Zeit zwischen 18:30 und 19:00 Uhr. Der Angeklagte H. erläutert, dass die Anschrift des Büros M. lauten würde und sich das Büro im 3. OG befinde. Sollte der Gesprächspartner den Angeklagten H. nicht finden, würde ein Freund des H. kommen und ihn nach oben holen. Erhellend ist auch ein Gespräch vom 23. September 2021 um 10:21:44 Uhr. Der Angeklagte H. wird von einem Mann kontaktiert, der erklärt, dass er Stress habe. H. habe ihm gestern eine Liste geschickt und dazu benötige er die Fotos. H. erwidert, dass er keine Fotos habe. Nachdem es zwischen den beiden zunächst zu Missverständnissen kommt, welche Liste gemeint ist und was benötigt wird, äußert sich der Mann dahingehend, dass ihm eine Liste von Arbeitern mit Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer übersandt worden sei. Dazu benötige er Passfotos. Der Angeklagte H. erwidert, dass sie sowas nicht hätten. Sein Gesprächspartner sagt, H. müsse doch die Ausweise haben, wenn die Leute gemeldet seien. Der Angeklagte H. erläutert, dass es Leute gebe, die wirklich angemeldet seien. H. könne für seinen Gesprächspartner fünf oder sechs Leute anmelden, wenn er das möchte. „Aber ich kann doch nicht von anderen Leuten die Mitarbeiter dir geben. Das geht nicht. Keiner macht das.“ Wenn H. das den Leuten vorschlagen würde, würden die sofort auflegen. Der Gesprächspartner des Angeklagten H. sagt, dann werde er H. gleich ein paar Namen schicken, die H. anmelden solle. H. sagt, das sei kein Problem. Das letztgenannte Gespräch wird nach Würdigung der Kammer mit einem Kunden der Servicegesellschaften geführt. Es zeigt nicht nur, dass der Angeklagte H. der Ansprechpartner bezogen auf Fragen der Kunden ist. Daneben lässt sich ihm auch entnehmen, dass die Mitarbeiter klar „den Leuten“ – und nicht etwa der Gesellschaft, auf die die Meldung folgt – zugeordnet werden. Dass die Anmeldung auf Zuruf des Anrufers geschieht, stützt die Annahme, dass diese Anmeldungen zum Schein erfolgen. In einem Gespräch vom 13. Oktober 2021 um 12:03:34 Uhr wird nicht nur deutlich, dass der Angeklagte H. Ansprechpartner seiner Kunden war, sondern es ist zugleich ein gewichtiges Indiz dafür, dass es sich bei den rechnungsstellenden Gesellschaften nicht um die Leistungserbringer handelt: Der Angeklagte H. wird von einer unbekannten männlichen Person angerufen, die mitteilt, dass in der Rechnung die Adresse geändert werden müsse, er – der Anrufer – habe da einen Fehler gemacht. Der Angeklagte H. erwidert: „Kein Problem. Welche Firma war das? Haben wir C1 genommen oder S.?“. In eine ähnliche Richtung geht auch ein Gespräch zwischen den Angeklagten H. und A4 vom 25. August 2021, 12:55:34 Uhr. Der Angeklagte A4 teilt dem Angeklagten H. mit, dass „ R2“ eine Nachricht geschrieben habe. Er brauche eine Rechnung für den neuen Kunden: „Von welchem soll ich ausstellen, von S2?“. Der Angeklagte H. verneint und sagt, A4 solle die Rechnung von S. ausstellen. S2 sei vorbei. Hier bettet sich auch ein weiteres Telefonat zwischen den Angeklagten H. und A4 vom 31. August 2021, 14:54:47 Uhr ein. Der Angeklagte H. berichtet dem Angeklagten A4, er habe gerade zufällig am B1er T. einen Kunden getroffen, den B6. A4 solle eine Rechnung für B6 schreiben. Der Angeklagte H. erklärt: „Mach das über S.“, und weist den Angeklagten A4 weiter an, dieser solle eine normale S.-Rechnung schreiben und dann beim Preis pauschal 1 Cent eintragen. „Zum Foto schreibst du ab jetzt von dieser. Damit er weiß von welcher Firma das ist.“. Auch dieses Gespräch erhellt die Beliebigkeit der Angabe der rechnungsausstellenden Gesellschaft. Zugleich wird erneut deutlich, dass der Angeklagte H. die Anweisungen zum Schreiben der Rechnungen gibt und zu den Kunden den Kontakt hält. Schließlich erwähnt der Angeklagte H. selber, dass er einen „Kunden“ getroffen habe und es geht aus dem Gespräch zweifelsfrei hervor, dass für diesen eine Rechnung erstellt werden soll. Dies fügt sich nahtlos in die Angaben des Angeklagten A4 – einschließlich der Verwendung der Bezeichnung als „Kunde“ durch den Angeklagten H. selber – ein. Schließlich widerlegen die Gespräche auch die Einlassung des Angeklagten H., er habe stets auf Weisung des K1 gehandelt, wenn er telefoniert habe. Vielmehr ist zu erkennen, dass der Angeklagte H. spontan reagieren und Entscheidungen treffen kann, wenn er etwas gefragt wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich zunächst bei einer ihm hierarchisch überstellten Person vergewissern muss, was zu tun ist. Das gilt im Übrigen auch für die Gespräche, in denen er den Angeklagten A1 anweist, Bargeld abzuheben. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte H. eine gegenüber „ K1“ oder sonstigen Dritten untergeordnete Rolle eingenommen hat, haben sich auch aus den in die Hauptverhandlung eingeführten weiteren Inhalten von Telefongesprächen nicht ergeben. d) Zeitpunkt des Eintrittes spätestes im Januar 2019 Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte H. bereits spätestens ab Januar 2019 die im M. ansässigen Gesellschaften faktisch geführt hat, stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugen Alp und Z.- A.. Die Aussage des Zeugen A8 indiziert bereits den spätesten Zeitpunkt des Eintretens des Angeklagten H. in das Tatgeschehen. Der Zeuge A8 – Vermieter der Büros im M. – gab an, Ende des Jahres 2018 mit einer umfangreichen Renovierung des Bürokomplexes im M. begonnen zu haben. In diesem Zuge sei ihm einmal ein Farbtopf aus der Hand gefallen, woraufhin der Angeklagte H. – den er bei dieser Gelegenheit kennengelernt habe – ihm geholfen habe. Dieses Ereignis konnte der Zeuge A8 im Januar 2019 verorten. Ab dem Zeitpunkt des Kennenlernens habe der Zeuge A8 den Angeklagten H. regelmäßig im M. gesehen. Diese Regelmäßigkeit konkretisierte der Zeuge A8 dahingehend, dass er den Angeklagten H. zunächst täglich gesehen habe. Mit Beginn der Corona-Zeit sei er – der Zeuge A8 – nicht mehr so häufig im M. gewesen, weshalb er den Angeklagten H. ab dann etwa ein- bis zweimal die Woche gesehen habe. Er habe den Angeklagten H. als Angestellten wahrgenommen. Allerdings habe H. auch viel delegiert. Die Kammer erachtet den vom Zeugen A8 geschilderte Zeitpunkt des Kennenlernens als verlässlich. Der Zeuge hat den Zeitpunkt nämlich mit einem zuverlässig zu beziffernden Gesamtzeitraum – umfangreichen Renovierungsmaßnahmen in dem vom Zeugen betreuten Bürokomplex ab Ende des Jahres 2018 – in Verbindung gebracht und das Kennenlernen zudem glaubhaft mit einem lebensnah in Erinnerung bleibenden Ereignis – dem Umfallen des Farbtopfes – verknüpft. Dieses Datum findet zudem eine Stütze in den Angaben der Zeugin Z.- A.. Diese bekundete, dass sie bereits im Februar 2019 einen einmaligen buchhalterischen Auftrag für die K. GmbH übernommen habe. Insoweit sei sie damit beauftragt worden, die Umsatzsteuervoranmeldungen der K. vorzubereiten. Zu dem Auftrag sei es gekommen, weil sie sich als Buchhalterin bei der I. GmbH vorgestellt habe. Den Auftrag habe sie indes nicht erhalten, weil sie den Verantwortlichen der Gesellschaft zu teuer gewesen sei. Der Angeklagte H. – den sie unter H1 gekannt habe und der im Kontakt mit dem ihr seit Jahren bekannten S6 A8 gestanden habe – sei in dem Zusammenhang an sie herangetreten und habe gefragt, ob sie einmal für die K. GmbH die Steueranmeldungen übernehmen könne. Der Angeklagte H. sagte hierzu im Rahmen seiner Einlassung, dass die Zeugin ihn wohl mit dem Zeugen N. verwechseln müsse. Dieser habe schließlich selber angegeben, dass er – also der Zeuge N. – der Zeugin Z.-A. Buchhaltungsunterlagen übergeben habe. Tatsächlich gab N. an, dass ihm einmal ein Zettel, der wie eine Rechnung aussah, gegeben worden sei, den er einer älteren Frau für die Buchhaltung habe übergeben sollen. Die Kammer kann allerdings ausschließen, dass die Zeugin Z.- A. den Angeklagten H. verwechselt hat. Sie kennt ihn seit Jahren gut, so dass kein Anlass besteht, an der Identifizierung zu zweifeln. In der Hauptverhandlung schilderte sie an mehreren Stellen und auch auf Befragen der Verteidigung des Angeklagten H. konstant, dass dieser es war, der ihr den einmaligen Auftrag für die K. GmbH gab. Auch hatte sie bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen angegeben, dass sie den Buchhaltungsauftrag für die K. von „ H1“ – also dem Angeklagten H. – erhalten habe. Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Identifizierung durch die Zeugin Z.- A.. Insbesondere kann sie ausschließen, dass es der Zeuge N. war, der der Zeugin den Auftrag zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen gegeben hat. Denn der Zeuge N. hat sich um steuerliche Angelegenheiten überhaupt nicht gekümmert. Auch ist es etwas grundlegend Anderes, ob – so schilderte es der Zeuge N. – eine Rechnung an eine Buchhalterin übergeben wird, oder ob diese mit der Übernahme eines Buchhaltungsauftrages erst beauftragt wird. Letzteres hat der Zeuge N., wie sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung ergibt, sicher nicht getan. Dass die Zeugin Z.- A. entsprechend ihrer Angaben tatsächlich bereits im Februar 2019 für die K. GmbH tätig gewesen ist, wird bestätigt durch den Ausdruck der betriebswirtschaftlichen Auswertungen der K. GmbH betreffend den Monat Juli 2017, die Summen- und Saldenlisten für Dezember 2018 sowie die UStVA-Wertekontrolle des Monats Januar 2018, auf denen mit einem Erstellungsdatum vom 6. Februar 2019 vermerkt ist, dass „ A. B2“ die Auswertungen von „ A.-pc“ erstellt habe. In der Hauptverhandlung hat sie bestätigt, dass diese Dokumente von ihr stammen. e) Kein anderer Hauptverantwortlicher; insbesondere nicht K1 Die Kammer sieht die Einlassung der Angeklagten H. und A3, dass der K1 der eigentliche Chef der Servicegesellschaften war, im Ergebnis als widerlegt an. Insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass der K1 von verschiedenen Zeugen benannt wurde und sein Name in der Beweisaufnahme durchaus präsent war. Insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen A7 in Verbindung mit den Angaben des Angeklagten A4 hat die Kammer im Ergebnis aber festgestellt, dass K1 in erster Linie ein Monteur war, der in der Kolonne des Angeklagten A3 arbeitete. Soweit er im Büro in Erscheinung trat, geht die Kammer davon aus, dass er – ähnlich wie der Angeklagte A1 – nach außen als Geschäftsführer präsentiert wurde, obwohl er diese Position tatsächlich nicht ausfüllte. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass neben dem oder anstelle des Angeklagten H. ein anderer für die Gesellschaften die Hauptverantwortung trug. Bereits im Ausgangspunkt ist es nicht naheliegend, dass der K1 einer der Drahtzieher für den Betrieb der hier verfahrensgegenständlichen Servicegesellschaften war. Dagegen spricht nämlich schon ganz entscheidend, dass die Personalie K1 ab dem 19. Dezember 2019 offiziell als formeller Geschäftsführer der ML eingesetzt war. Die Beweisaufnahme hat aber wie dargelegt ergeben, dass die formellen Geschäftsführer in erster Linie zur Verschleierung der Identität der bzw. des Verantwortlichen vorgeschoben wurden. Zweck des Einsatzes der verschiedenen formellen Geschäftsführer war es gerade, die Haupttäter zu schützen. Dafür verwendete man entweder Alias-Personalien oder Personen, die sich – wie der Angeklagte A1 und der Zeuge N. – leicht für die kriminellen Zwecke vereinnahmen ließen. Dass der eigentliche Verantwortliche tatsächlich als offizieller Geschäftsführer in Erscheinung tritt, würde dem hochkonspirativen und auf Verdeckung ausgelegten Modell vollständig widersprechen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die wahre Identität des K1 nicht aufgeklärt werden konnte und offensichtlich geschickt verschleiert wurde. Es wurde aber immerhin auf dem gefälschten Ausweisdokument ein Passfoto gezeigt, welches tatsächlich die Person zeigt, die unter dem Namen K1 auftrat. Das konnte durch Angaben der Zeugen Z.- A., N., A8 und A7 bewiesen werden. Die Kammer hält es für äußerst unwahrscheinlich, dass man den eigentlichen Drahtzieher des hier verfahrensgegenständlichen hochkriminellen Systems einer solchen Entdeckungsgefahr ausgesetzt hätte, wenn die anderen in gehobener Position tätigen – insbesondere der Angeklagte H., aber auch der Angeklagte A4 – nicht nach außen in Erscheinung treten und im Bürobetrieb sogar Handschuhe tragen, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Diese Grundannahme wird durch das Folgende gestützt: aa) Die Zeugin Z.- A. gab auf die Frage, welche Personen ihr neben den Angeklagten noch im M. begegnet sind an, dass ein „kleiner, schmächtiger Typ“ mit dem Namen K1 öfter vor Ort gewesen sei. Der habe gelegentlich Schecks erhalten. Den K1 bringe sie mit der K. GmbH in Verbindung, sei sich aber nicht sicher. Sie habe den Eindruck gehabt, er sei eine wichtige Persönlichkeit. Sie habe auch nicht viel mit ihm gesprochen, da sein Deutsch nicht so gut gewesen sei. Bei der S. habe der K1 überhaupt keine Funktion gehabt. Er sei aber öfters erwähnt worden. Dann sei zum Beispiel gesagt worden, dass K1 komme und Rechnungen bringe. Auch der Zeuge A8 benannte den „ A5“ – so habe er K1 genannt – als Kontaktperson. A5 habe bei A8 einmal ein Büro für die ML angefragt. Zu der Anmietung sei es aber nicht gekommen. Außerdem habe A5 ihm gelegentlich die Miete bar in einem Briefumschlag überbracht. Allerdings sei A5 dem Zeugen A8 unangenehm aufgefallen, weil er sich immer die Füße im Waschraum gewaschen habe. A5 habe gebrochenes deutsch gesprochen, aber auch die türkische Sprache beherrscht, da er aus Zypern stamme. Der Zeuge A8 habe A5 – den er als schmächtig, klein und Mitte 30 beschrieb – mal in Hemd und Sakko gesehen, allerdings auch in Arbeitskleidung. Mit dem Angeklagten H. und den anderen sei A5 nett umgegangen. Er habe auch gesehen, wie die Angeklagten H. und A4 dem A5 Getränke gebracht hätten. bb) Der Zeuge A7 konnte allerdings ebenfalls Angaben zu K1 machen. Hierzu wurde er – nachdem er bereits als Zeuge entlassen war – in einer zweiten Vernehmung gehört. Der Zeuge A7 schilderte, dass der Angeklagte S. auf einer aktuellen Bauleiterbesprechung ein Foto gezeigt und gefragt habe, ob jemand wisse, wer die Person auf dem Bild sei. Der Angeklagte S. habe gesagt, dass er vermute, den Mann auf dem Foto zu kennen. Da S. aber nicht so engen Kontakt zu den Monteuren gehabt habe, sei er sich nicht ganz sicher gewesen. Der Zeuge A7 hingegen habe den Mann auf dem Foto als einen Monteur und Mitarbeiter des Angeklagten A3 identifizieren können. Dieser sei ihm unter dem Namen „ M6“ bekannt. Der Zeuge A7 habe den M6 öfter auf dem Platz getroffen, wo die Mitarbeiter von „ A.“ – dem Angeklagten A3 – gearbeitet hätten. M6 habe LKWs beladen oder auf Baustellen Gerüste montiert. Er habe M6 nicht als Vorarbeiter, sondern als einfachen Monteur wahrgenommen. Den Namen K1 habe er erstmals gehört, als S. ihn bei Vorlage des Bildes genannt habe. „ M6“ sei etwa 1,70 m groß gewesen. Dass in der Kolonne des Angeklagten A3 entsprechend der Schilderung des Zeugen A7 ein „ M6“ gearbeitet hat, findet auch Bestätigung in überwachten Telefongesprächen (z.B. Gespräch zwischen dem Zeugen A7 und dem Angeklagten A3 vom 31. August 2021, 15:05:02 Uhr und vom 27. September 2021, 06:16:39 Uhr), in denen dieser erwähnt wird. Außerdem ist auf diversen Stundenzetteln der B. & S. GmbH für die Kolonnen der ML und der S. ein „ M6“ oder „ M6 A3“ verzeichnet (z.B. Stundenzettel zur ML vom 30.07.2020, 29.08.2020, 28.07.2020, 24.07.2020 oder Stundenzettel zur S. vom 26. und 27.01.21), was die Angaben des Zeugen A7 weiter stützt. Auffällig ist insoweit auch, dass an anderen Tagen A1 K1 auf den Stundenzetteln als Arbeiter in den Kolonnen genannt wird (z.B. Stundenzettel zur ML vom 20.10.2020, 14.10.2020, 20.09.2020, 03.08.2020). Überschneidungen dergestalt, dass an denselben Tagen sowohl „ M6“ als auch K1 auf Baustellen der B. & S. GmbH arbeiteten, konnte die Kammer hingegen nicht feststellen. Zwar ist davon auszugehen, dass auf den Stundenzetteln mitunter auch unzutreffend Namen von offiziell gemeldeten Arbeitern angegeben wurden, obwohl tatsächlich andere Personen dort gearbeitet haben. Beispielsweise ist auf einem Stundenzettel der B. & S. GmbH vom 22. Oktober 2020 für ein Bauvorhaben eine Kolonne bestehend aus S10 S4, S7 J. und S. A. angegeben. Alle drei waren in diesem Monat – das ergibt sich aus den Daten der Deutschen Rentenversicherung – tatsächlich bei der S. gemeldet. Der Zeuge S4, der ausweislich seiner Angaben in der Zeugenvernehmung in einer der Kolonnen des Angeklagten A3 gearbeitet hat, sagte aber in der Hauptverhandlung aus, dass er den Angeklagten A. nur aus dem Café kenne und nie mit ihm zusammengearbeitet habe. Auch haben sich anhand der Angaben der Zeugen aus der Sphäre der B. & S. GmbH keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Angeklagte A. dort jemals tätig war. Soweit auf den Stundenzetteln nicht gemeldete Arbeiter wie der Name „ K1“ verzeichnet wurden, dürften die Angaben aber authentisch sein. cc) Die Angaben des Zeugen A7 werden durch jene des Angeklagten A4 gestützt. Bereits im Ermittlungsverfahren hatte er im Zuge seiner Haftprüfung angegeben, dass er zu K1 nur wisse, dass dieser im M. „Junge“ genannt worden sei. K1 sei ein Mitarbeiter der Fa. B., wobei der Angeklagte A4 aber nicht wisse, ob er direkt für die Fa. B. gearbeitet habe. Diese Angaben aus dem Ermittlungsverfahren bestätigte der Angeklagte A4 – der sich zunächst aufgrund von gegen ihn gerichteten Bedrohungen nicht zur Person des K1 äußern wollte – auf Vorhalt in der Hauptverhandlung. Er schilderte sodann, dass er die Person auf dem Passfoto des K1 als eine Person erkenne, die ein- oder zweimal im Büro gewesen sei, um Auftragszettel abzugeben. Der Mann habe dabei ein dunkelblaues T-Shirt mit rotem B.-Schriftzug getragen. Die Angeklagten H. und A3 hätten „Hallo Junge“ oder so ähnlich gesagt. Der „Junge“ habe deutsch gesprochen, allerdings mit südeuropäischem Akzent. Aus der Gesamtschau dieser Angaben folgert die Kammer, dass der K1 in erster Linie als Monteur auf den Baustellen gearbeitet hat und dabei in einer Kolonne des Angeklagten A3 tätig war. Die Angaben des Zeugen A7 stehen insoweit mit jenen des Angeklagten A4 im Einklang, der bereits im Ermittlungsverfahren auf die Verbindung zur B. & S. GmbH hingewiesen hat. Letztlich wird dies auch durch die Angaben des Zeugen A8 gestützt, der „ A5“ jedenfalls auch in Arbeitskleidung gesehen haben will. Daneben wurde der K1 naheliegend als Geschäftsführer präsentiert und stand deshalb auch insoweit in Verbindung zum M. und den Servicegesellschaften. Diesbezüglich berücksichtigt die Kammer auch die Angaben des Zeugen N. (S. 181 ff.). Welche Rolle der K1 innerhalb des Bürobetriebes genau eingenommen hat, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Er war aber jedenfalls nicht derjenige, der die Servicegesellschaften maßgeblich gesteuert hat. Naheliegend wurde er – ähnlich wie der Angeklagte A1 – nach außen als Chef präsentiert. Möglicherweise bestanden auch freundschaftliche Verbindungen. In einer Hierarchiestufe über oder mit dem Angeklagten H. stand er aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Soweit in der Hauptverhandlung Hinweise dazu aufkamen, dass der „ M6“/ K1 in einem Verwandtschaftsverhältnis zum Angeklagten A3 steht, konnte die Kammer sich hiervon indes nicht überzeugen. dd) Dass es neben dem Angeklagten H. keinen anderen Verantwortlichen für die Servicegesellschaften gibt, folgt auch aus einer Gesamtschau von überwachten Telefongesprächen des Ö. S5 und des Angeklagten A4. Die Kammer geht zunächst nicht davon aus, dass der Ö. S5 im M. lediglich als Hausmeister agierte. Vielmehr spricht die Telekommunikationsüberwachung dafür, dass er – in von der Kammer nicht weiter feststellbarer Weise – auch für die Servicegesellschaften gearbeitet hat. Dies lässt sich bereits den nachfolgend dargestellten Gesprächen entnehmen: Am 6. September 2021 um 18:27:09 Uhr telefoniert S5 mit einer unbekannten weiblichen Person und bietet ihr einen Job an. Er erläutert, dass er in einem Büro im M. arbeite. Ihre Aufgabe würde bei Annahme des Angebots darin bestehen, Zahlen in den Computer zu übertragen. Sie seien im Büro zu dritt, das seien alles gute Freunde und die Atmosphäre sei gut. Am Mittag des 17. September 2021 (13:01:15 Uhr) ruft Ö. S5 dann eine J3 an und versucht nun diese als Sekretärin zu gewinnen. Es würden Stundenzettel von den Baustellen kommen und die Zahlen müssten dann übertragen werden. Es gebe schon einen, der als Sekretär tätig sei, aber der schaffe die Arbeit inzwischen nicht mehr alleine. Da der S5 im letztgenannten Gespräch ausdrücklich auf Stundenzettel von Baustellen abstellt, kann ausgeschlossen werden, dass er das Jobangebot auf seine Hausmeistertätigkeit im M. bezieht. Der Angeklagte A4 telefoniert dann am 4. Oktober 2021 um 19:25:03 Uhr mit seiner Ehefrau. Ihr gegenüber beklagt er, dass der Ö. sich gegenüber den Kunden immer aufspiele, dabei sei er – Ö. S5 – nur als Hausmeister eingestellt. S5 versuche dann den Angeklagten A4 als Sekretär klein zu machen. Dabei stelle „ H.“ – der Angeklagte H. – ihn – den Angeklagten A4 – vor jedem Kunden als seinen Nachfolger und zweite Hand vor. Der Gesamtschau dieser Telefongespräche – in denen es, auch soweit der Ö. S5 sie führt, ersichtlich um die Tätigkeit der Servicegesellschaften geht – belegt, dass es dort maßgeblich drei Leute gegeben hat, die vor Ort die Arbeit erledigt haben. Nach Würdigung der Kammer waren dies der Ö. S5 in unbekannter Funktion, der Angeklagte A4 als Rechnungsschreiber und der Angeklagte H. – dies wird nicht zuletzt durch das Gespräch zwischen dem Angeklagten A4 und seiner Freundin deutlich – als „Chef“. Daneben stützt das Telefonat zwischen dem Angeklagten A4 und seiner Freundin auch seine Angaben dazu, dass die ML und die S. Servicegesellschaften waren. Denn auch insoweit spricht er von „Kunden“, verwendete diese Begrifflichkeit also tatsächlich während seiner Tätigkeitszeit dort. f) Abgabe der Umsatzsteuererklärungen durch H. oder auf seine Veranlassung Die Feststellungen dazu, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen der vier Servicegesellschaften durch den Angeklagten H. oder jedenfalls auf dessen Weisung abgegeben wurden, beruht zunächst darauf, dass er – dies wurde dargelegt – den Bürobetrieb und die Gesellschaften eigenverantwortlich geleitet hat. Andere in Betracht kommende Personen, die die Abgabe der Steuererklärungen übernommen haben könnten, sind nicht ersichtlich. Zudem gab die Zeugin Z.- A. an, dass sie den Angeklagten H. regelmäßig an die Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen erinnert habe. Auch habe sie von ihm den Auftrag bekommen, die Umsatzsteueranmeldungen für die K. GmbH vorzubereiten. Darin fügt sich auch ein, dass während des Krankenhausaufenthaltes des Angeklagten Hamann aufgrund seiner Bypass-Operation vom 5. Juni 2019 bis zum 13. Juni 2019 sowie in den vorangehenden und nachfolgenden Wochen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Vielmehr wurde die Umsatzsteuervoranmeldung der O. für April 2019 am 22. Mai 2019 und für den Monat Mai 2019 erst am 17. Juli 2019 abgegeben. Dazwischen gab es keine Abgaben von Erklärungen. Die Kammer hat insoweit bedacht, dass es auch im Übrigen Zeiten gegeben hat, in denen die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht im regelmäßigen monatlichen Rhythmus abgegeben wurden. Die Lücke zwischen Ende Mai und Mitte Juli 2019 spricht aber jedenfalls nicht gegen die Annahme, dass der Angeklagte H. für die Abgabe der Erklärungen zuständig war. g) Vorsatz Dass der Angeklagte H. vorsätzlich handelte folgt aus den objektiven Umständen. Als derjenige, der die Geschicke der K. GmbH, der O., der ML und der S. maßgeblich steuerte, wusste er, dass Vorsteuern durch Scheinrechnungen fingiert wurden. Dies geschah nämlich gerade auf seine Veranlassung. Dass er aus diesen Scheinrechnungen keine Vorsteuern für die Gesellschaften geltend machen darf, liegt auf der Hand, war dem Angeklagten H. aber jedenfalls auch aufgrund der Vorverurteilung aus dem Jahr 2018 bekannt. Soweit zugunsten der ML neben den Vorsteuern auch Umsätze unrichtig erklärt wurden, war dem Angeklagten H., der die Kontoeingänge im Blick hatte und auch von den Kunden kontaktiert wurde, wenn Rechnungen geschrieben werden sollten, bewusst, dass in den von ihm verkauften Abdeckrechnungen höhere Umsatzsteuern ausgewiesen waren, als er erklärt hat. Soweit dem Angeklagten H. Beihilfetaten zugunsten der M. G. GmbH und der B. & S. GmbH zur Last gelegt werden, musste er jedenfalls damit rechnen, dass die dort Verantwortlichen durchschaut hatten, dass es sich bei den rechnungsausstellenden Gesellschaften um Servicegesellschaften handelte und die von ihnen verbuchten Rechnungen Schein-bzw. Abdeckrechnungen waren. 3. Beweiswürdigung für den Angeklagten A. a) Zeiträume Die Feststellung, dass der Angeklagte A. bei der O. und der S. zu den festgestellten Zeiten und bei der K. GmbH überhaupt nicht als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gemeldet war, beruht auf den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung N. vom 25. Oktober 2022. Dass der Angeklagte A. für die O. offiziell als Betriebsleiter gemeldet wurde, ergibt sich aus den von der Handwerkskammer H. ausgestellten Handwerkskarten für die O., auf denen auch der Betriebsleiter genannt ist. Ergänzend folgt dies aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 14. Mai 2018, in welchem festgelegt ist, dass der Angeklagte A. zum 1. Juni 2018 als Betriebsleiter der S. angestellt wird. Hinsichtlich der S. wurde der Tätigkeitsbeginn von der Deutschen Rentenversicherung N. mit dem 1. Oktober 2020 beziffert, ein Enddatum ist nicht vermerkt. Dass der Angeklagte A. die Dienste der S. jedoch weiter bis zu seiner Festnahme nutzte, folgt aus den Erkenntnissen aus den Telekommunikationsüberwachungen, den Rechnungen der S. an die M. G. GmbH sowie den Angaben des Angeklagten A4, der schilderte, während seiner Tätigkeit ab Februar 2021 habe der Angeklagte A. über die S. abgerechnet. Die Meldezeiten des Angeklagten A. bei der ML vom 27. Juli 2019 bis 30. September 2019 ergeben sich aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 9. Mai 2022. Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass der Angeklagte A. bereits den Service der K. GmbH genutzt hat. Zwar war er dort ausweislich der Auskünfte der Rentenversicherungsträger nie als Arbeitnehmer gemeldet. Ihm wurde indes – was sich aus dem Dokument selber ergibt – am 3. April 2018 eine Generalvollmacht für die K. GmbH erteilt, die in den Geschäftsräumen der M. G. GmbH gefunden wurde. Zudem hat der Angeklagte A. im April 2018 – dies folgt aus seiner leserlichen Unterschrift – eine Vereinbarung zwischen der M. G. GmbH und der K. GmbH für letztere unterzeichnet und nachweislich bereits ab April 2018 monatlich an die K. GmbH ausgestellte Schecks der M. G. GmbH entgegengenommen, mit denen jeweils Rechnungen der K. GmbH, denen von A. erbrachte Leistungen zugrunde liegen, beglichen wurden. Dass er bereits ab April 2018 monatlich Leistungen für die M. G. GmbH erbrachte folgt u.a. aus den Rechnungen der K. an die M. G. GmbH vom 11. April 2018 (RE Nr. ), 16. Mai 2018 (RE Nr. ), 7. Juni 2018 (RE Nr. ), 13. Juli 2018 (RE Nr. ), 30.08.2018 ( ) und aus den mit der Unterschrift „A.“ quittierten Schecks vom 12. April 2018, 17. Mai 2018, 8. Juni 2018, 27. Juli 2018 und 31. August 2018. Diese Zeiträume finden im verfahrensgegenständlichen Umfang Bestätigung in den Buchungsdaten der M. G. GmbH, die sich den GDPdU-Daten entnehmen lassen. Die M. G. GmbH verbuchte demnach Rechnungen der K. GmbH mit Datum bis zum 12. November 2018, bevor sie erstmals eine Rechnung der O. mit Rechnungsdatum vom 14. November 2018 buchhalterisch erfasste. Aus den GDPdU-Daten der M. G. GmbH geht hervor, dass die O. sodann bis zum 25. Juli 2019 monatlich Rechnungen stellte, bevor ab dem 16. August 2019 monatlich die ML Rechnungen an die M. G. GmbH versandte. Letztmalig geschah dies mit Rechnungsdatum vom 3. Oktober 2020. Am 21. September 2020 folgt ausweislich des Buchhaltungssystems der M. G. GmbH die erste Rechnung der S.. Im Nachgang werden monatlich weitere S.-Rechnungen an die M. G. GmbH gestellt. Die letzten von der M. G. GmbH verbuchten S.-Rechnungen, die den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffen, tragen das Rechnungsdatum vom 31. August 2021. Zeitpunkt und Inhalt der Rahmenwerkverträge sowie der auf den Angeklagten A. ausgestellten Generalvollmachten ergeben sich entsprechend der Feststellungen der Kammer aus den jeweiligen Dokumenten. b) Komplex Servicegesellschaften aa) Abläufe betreffend seine Kundenstellung Die genauen Abläufe betreffend den Kauf der Rechnungen durch den Angeklagten A. und die Abrechnung stützt die Kammer zum einen auf die Angaben des Angeklagten A4. Er gab an, dass A. ihm per WhatsApp Stundenzettel habe zukommen lassen bzw. persönlich ins Büro gekommen sei und er – der Angeklagte A4 – dann nach diesen Vorgaben Rechnungen für die S. geschrieben habe. Nach Kenntnis des Angeklagten A4 sei über die ML für den Angeklagten A. nur ein Auftraggeber gelaufen, nämlich die U. G.. Über die S. seien für den Angeklagten A. Rechnungen für H., M. und T2 geschrieben worden. Die Schilderung des Angeklagten A4, dass die ML Aufträge des Angeklagten A. nur gegenüber der U. G. abgerechnet habe und die Aufträge von der M. G. GmbH über die S. gelaufen seien, stehen den Feststellungen der Kammer und der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten A4 nicht entgegen. Denn der Angeklagte A. hat gegenüber der M. G. GmbH im Kalenderjahr 2021 – was sich aus den GDPdU-Daten der M. G. GmbH ergibt – tatsächlich nur über die S. abgerechnet, so dass sich auch diese Angaben des Angeklagten A4, der erst ab Februar 2021 für die Gesellschaften tätig war, in die Beweislage einfügen. Die vom Angeklagten A4 geschilderten Abläufe in Bezug auf die Zahlung der Provisionen und die Inrechnungstellung sonstiger Leistungen an die Kunden werden bezogen auf den Angeklagten A. zum anderen gestützt durch bei ihm gefundene Umsatzübersichten mit entsprechenden Berechnungen. Namentlich wurden bei der Durchsuchung im M. Briefumschläge mit der Bezeichnung „ B4“ – dem Spitznamen des Angeklagten A. – gefunden, die Umsatzübersichten beinhalteten. Auf einer dieser Umsatzübersichten der T.bank waren Gutschriften der U. G. GmbH vom 13. Januar 2021 in Höhe von insgesamt 16.391,96 EUR aufgeführt. Von diesen werden dann ausweislich einer handschriftlichen Berechnung zunächst 16 % und davon dann wiederum 8 % abgezogen. Nach identischem Muster wird dies dann auf weiteren Umsatzübersichten mit Gutschriften der M. G. GmbH und „ W., P.“ gehandhabt. Zudem wurden Übersichten mit den Bezeichnungen „Kosten 12-2020 Liste S.“, „Kosten 11-2020 – Liste S.“ und „Kosten 10-2020 – Liste S.“ aufgefunden, die darauf hindeuten, dass die Kosten der gemeldeten Arbeiter auf den Angeklagten A. umgelegt wurden, soweit sie ihm zuzuordnen sind. Auf diesen sind jeweils drei Namen verzeichnet und sodann in tabellarischer Form deren Bruttogehalt, Beiträge der Soka-Gerüstbau und Sozialabgaben aufgeführt. Auf der Liste aus Dezember 2020 findet sich zudem eine handschriftliche Ergänzung, in welcher der Soka-Bau-Beitrag hinzuaddiert wird. Zwei der drei Personen, die auf den Listen benannt werden, waren – dies folgt aus der Auskunft der Rentenversicherung – von Oktober bis Dezember 2020 bei der S. gemeldet. Dies betrifft E. M5 und G1 T.. Der ebenfalls benannte M5 D3 war nur in den Monaten Oktober und November 2020 bei der S. angemeldet. Dass dieser – obwohl er mit Ablauf des 30. November 2020 als Arbeitnehmer der S. abgemeldet wurde – auch auf der Liste für Dezember 2020 benannt wird, steht dem Gleichlaut der auf den Kostenlisten aufgeführten Arbeiter mit den Anmeldungen zur Rentenversicherung aber nicht entgegen. Denn auf der Kostenliste für Dezember werden für D3 die Beträge und Beiträge jeweils mit „0“ beziffert. Für September 2021 existiert eine solche Liste ebenfalls („Kosten 09-2021-Liste S.“). Auf dieser sind die Namen S. A., A2 M6, K4 V. K7 und A6 Z1 jeweils mit dem Nettogehalt und den Sozialabgaben aufgelistet. Alle vier waren im September 2021 bei der S. angemeldet. Dass die Lohnkosten des Angeklagten A. auf seiner eigenen Kostenliste verzeichnet sind, spricht überdies ganz entscheidend gegen seine Einlassung, er sei Angestellter der S. gewesen und habe nur nebenbei etwas durch eigene Aufträge dazuverdient. Denn warum dann sein Angestelltengehalt im Anschluss an die Auszahlung an ihn an die Gesellschaft und damit an den angeblichen Arbeitgeber zurückfließen sollte, ist nicht nachvollziehbar. In den Kontext einer Scheinbeschäftigung fügt sich dies indes nahtlos ein. bb) A. ist selbstständig tätig Im Übrigen gab es eine Vielzahl von Indizien, die darauf hindeuten, dass der Angeklagte A. nicht als Angestellter der Servicegesellschaften, sondern selbstständig tätig ist. (1) Besonders eindrucksvoll wird dies anhand des Telefonates vom 25. September 2021 um 09:56:32 Uhr deutlich, aus dem sich ergibt, dass Angeklagte A. sich selbst als selbstständig sieht. Der Angeklagte A. erwähnt gegenüber seinem Gesprächspartner ausdrücklich, dass er seit sechs oder sieben Jahren in B1 arbeite und seit 15 Jahren selbstständig sei. Wieso der Angeklagte A. dies äußern sollte, wenn er sich selbst – so seine Einlassung – als Angestellter einer Gerüstbaufirma ansieht, erschließt sich der Kammer nicht. Auch der Angeklagte A. hat im Rahmen seiner Einlassung hierfür keine Erklärung angeboten. (2) In einem Telefongespräch vom 17. September 2021, 12:38 Uhr, erfragt ein „ M7“ beim Angeklagten A., ob er Dienstag eine Kolonne frei habe, die Deutsch spreche und „Modul“ könne. A. erwidert, dass er das im Moment nicht sagen könne. Er sei nämlich selber mit einer Truppe in F. a. M., dort müsse er für M. eine Bühne am Flughafen bauen. A. kriege erst heute Nachmittag die Planung, wie das bei M. nächste Woche ablaufe. M7 erwidert, es sei ausreichend, wenn A. ihm Montag Bescheid gebe. Im Anschluss erwähnt A. noch, dass er beabsichtige, dass „ Z.“ – dies scheint ein Arbeiter zu sein – immer „bei Euch bleibt“. M7 erwidert, das sei wunderbar, Z. arbeite gerne für sie und die Bauleiter hätten nichts zu meckern. Dem Gespräch ist zu entnehmen, dass der Angeklagte A. die Auftragsannahme und –ausführung plant. Dafür stehen ihm offenbar dieselben Arbeiter zur Verfügung, wie für die M.-Aufträge. Dies spricht dagegen, dass A. neben einer abhängigen Beschäftigung für die S. zusätzlich ein eigenes Gewerbe führt und er dies mit seiner seit 15 Jahren bestehenden Selbstständigkeit meinte. Außerdem entscheidet A. darüber, dass einer seiner Arbeiter – Z. – dauerhaft bei „ M7“ eingesetzt wird. Ihm obliegt mithin die Entscheidung über den Personaleinsatz. (3) Auch das Telefonat zwischen dem Angeklagten A. und dem Zeugen H3 vom 28. September 2021 um 13:42:50 Uhr stützt die Annahme, dass der Angeklagte A. selbstständig ein Gewerbe führt. Hier erklärt der Angeklagte A., dass er ab Januar oder Februar einen guten Bauleiter in H. habe und nicht mehr in B1 sein werde. Er – der Angeklagte A. – werde aber nicht komplett weggehen, sondern weiterhin zwei Truppen bei H. und zwei Truppen bei M. belassen. Dieses Gespräch zeigt zum einen, dass der Angeklagte A. freie Hand hinsichtlich einer örtlichen Verlagerung seiner Tätigkeit hatte. Zum anderen geht daraus hervor, dass er darüber entscheiden kann, dass zwei Truppen bei M. bleiben. (4) Am 17. September 2021 um 12:47:02 Uhr telefoniert der Angeklagte A. mit einem O.. Nächste Woche müsse er für ein paar Tage für M. zum Flughafen nach F.: „Ich habe Arbeit genug im Betrieb.“ Der Angeklagte A. erzählt O. weiter, dass er „in Verhandlung mit M.“ sei. Im Verlauf des Gesprächs wird klar, dass M. sich für eine Baustelle im Hafen beworben hat. Im Januar oder Februar werde bei A. – so berichtet er weiter – ein Bauleiter in H. anfangen. Morgen müsse er nach B1, eine Wohnung für seine Leute suchen. Dieses Gespräch indiziert ebenfalls, dass der Angeklagte A. eigene unternehmerische Entscheidungen trifft, insbesondere Unterkünfte organisiert. Nach einem gewerblichen Arbeitsverhältnis klingt der Gesprächsinhalt jedenfalls nicht. (5) Dass der Angeklagte A. die Servicegesellschaften im M. nur zum Schein vorschob, tatsächlich aber selber als Unternehmer agierte, wird weiter indiziert durch eine E-Mail vom 23. November 2020 des Dipl. Ing. C. H4, der ausweislich der Signatur als Technischer Betriebsleiter Gerüstbau für die D. A. GmbH tätig ist. Diese E-Mail, in der es um korrigierte Rechnungssummen geht und die mit dem Satz „Bitte Rechnungen je Monat erstellen.“ endet, wurde an die E-Mail-Adresse s.-gmbh@ m..de versandt, enthält aber die Anrede „Hallo S.“. Der Ausdruck der E-Mail wurde sodann – dies folgt aus dem entsprechenden Sicherstellungsprotokoll – auch in der Wohnung des Angeklagten A. gefunden. Dass die E-Mail beim Angeklagten A. zuhause gefunden wurde, ist ein weiteres Anzeichen dafür, dass er gerade nicht einfacher gewerblicher Arbeiter der S. war. Die E-Mail gelangte zunächst in das E-Mail-Postfach der S. und damit in das Büro im M.. Dort muss die E-Mail ausgedruckt und an den Angeklagten A. übergeben worden sein. Dies wäre aber wenig plausibel, wenn der Angeklagte A. gewerblicher Mitarbeiter der S. gewesen ist und die Rechnungen von der S. im eigenen Interesse erstellt wurden. Denn in dem Fall wäre es sinnvoll gewesen, wenn die Bitte des Auftraggebers ausschließlich im Bereich der rechnungsausstellenden Gesellschaft bei dem zuständigen Rechnungsschreiber verbleibt. Für den Angeklagten A. wäre diese Information nicht relevant. cc) A. als Arbeitgeber seiner Gerüstbauarbeiter Es konnten auch bewiesen werden, dass der Angeklagte A. der Arbeitgeber seiner Mitarbeiter ist und die Anstellungen bei den Servicegesellschaften nur zum Schein erfolgten. (1) Personalentscheidungen und Bezahlung Der Angeklagte A. hat die Personalentscheidungen in Bezug auf die für seine Kolonnen tätigen Arbeiter getroffen. Das betrifft nicht nur die konkreten Einsätze, sondern auch das Ob einer Anstellung – formal – bei den Servicegesellschaften. (aa) Dass der Angeklagte A. die Personalentscheidungen betreffend die gemeldeten Arbeiter traf, folgt bereits aus den Angaben der Zeugin Z.- A.. Diese gab an, dass der Angeklagte A. ihr mitteilte, wenn jemand an- oder abgemeldet werden sollte. Ohne weitere Rücksprache habe sie dies dann ausgeführt. (bb) Auch anhand verschiedener Telefongespräche vom 28. September 2021 lässt sich nachvollziehen, dass der Angeklagte A. über die Anmeldungen seiner Leute entschied und der Angeklagte H. diese Entscheidungen für seinen Kunden umsetzte: Um 17:29:40 Uhr ruft ein „ I1“ den Angeklagten A. an. I1 fragt, ob A. vergessen habe, Y. abzumelden. Soweit hier von „ Y.“ die Rede ist, folgt das daraus, dass dieses Gespräch fremdsprachig geführt und die Übersetzung verschriftlicht wurde. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich entnehmen, dass tatsächlich „ E.“ gemeint ist und es sich bei der Übersetzung offensichtlich um eine phonetische Schreibweise handelt. A. erwidert, der sei schon lange abgemeldet. I1 sagt, A. solle es vorsichtshalber überprüfen, denn das Finanzamt habe Y. in Steuerklasse 6 eingestuft. Der Angeklagte A. solle den Türken fragen, ob er etwas durcheinandergebracht habe. A. erwidert, das könne nicht sein, denn dann hätte ihm – dem Angeklagten A. – das Geld abgezogen werden müssen. Auf Bitten von I1 ruft der Angeklagte A. sodann um 17:34:30 Uhr den Angeklagten H. an und erkundigt sich, ob „ M5“ abgemeldet sei. Dieser würde nun woanders arbeiten und sei mit Steuerklasse 6 veranschlagt worden. Der Angeklagte H. erklärt, dass er das nicht im Kopf habe, weil Frau A. sich um die Abmeldungen kümmere. Die sei jetzt aber im Urlaub. Der Auskunft der Rentenversicherung ist zu entnehmen, dass E. M5 bereits zum 1. Juni 2021 von der S. abgemeldet wurde. Diese Gespräche bestätigen nicht nur, dass es sich bei den angemeldeten Arbeitern um solche des Angeklagten A. handelte, sondern zugleich die Abrechnungspraxis zwischen den Servicegesellschaften und deren Kunden, namentlich den Abzug der Lohnkosten für die bei den Servicegesellschaften angemeldeten, aber für deren Kunden tätigen Arbeitnehmer. Wäre der Angeklagte A. Arbeitnehmer und handelte es sich auch bei den gewerblichen Mitarbeitern tatsächlich um solche der S., wären deren Personalkosten nicht dem Angeklagten A. in Abzug zu bringen. Ergänzend wird erkennbar, dass der Angeklagte H. – im Vorgespräch als „der Türke“ bezeichnet – nicht in Kenntnis über die Arbeitsverhältnisse ist. Darüber, dass der Angeklagte A. selbstständig über Beschäftigungsverhältnisse entscheidet und Leute einstellt, gibt auch folgendes Gespräch Aufschluss: Am 23. September 2021 um 15:08:25 Uhr erzählt der Angeklagte A. einem „ H2“, dass er sich nächstes Jahr einen Bauleiter nehmen werde. Dabei handele es sich um den S8 G1, der im Moment bei „ B7“ arbeite. Der Angeklagte A. habe dem S8 angeboten, ihm sein Gehalt sechs Monate im Voraus zu zahlen. Da sei S8 ziemlich perplex gewesen. Der Angeklagte A. äußerte in einem Telefonat vom 8. Oktober 2021 um 11:28:03 Uhr zudem, dass er für die Bezahlung der Leute zuständig sei. Eine unbekannte Person namens „ M8“ fragt den Angeklagten A., ob dieser ihm Geld leihen könne. A. erwidert, er müsse heute Abend seine Arbeiter bezahlen und habe 30. Er glaube nicht, dass etwas übrig bleibe. „Der Freund, mein Partner, ist in Urlaub, denn er hebt das Geld ab“. Letzteres deutet erkennbar auf das System der Kickbackzahlungen an den Angeklagten A. hin. (cc) Daneben hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte A. für seine Arbeiter eine Wohnung in B1 zur Verfügung stellte. Am 17. September 2021 um 12:47:02 Uhr erklärt der Angeklagte A. dem O., er müsse morgen nach B1, weil die Mitarbeiter umziehen in eine andere Wohnung. Am nächsten Tag (18. September 2021, 12:35:39 Uhr) spricht der Angeklagte A. dann mit S9 H3 über diese Wohnung. H3 sagt dazu: „Deine Leute müssen ja irgendwo schlafen“. A. erläutert, dass die Arbeiter 100 EUR für die Wohnung zahlen. S9 findet das nicht viel, A. könne für „die Pisser“ ja nicht alles bezahlen. Jedenfalls in der Gesamtschau – auch mit dem Gespräch vom Vortag (17. September 2021, 12:47:02 Uhr) – wird deutlich, dass es sich hier um eine Wohnung handelt, die der Angeklagte A. für seine Arbeiter bereitstellt. Die knappen Angaben des H3 hierzu in der Hauptverhandlung, dass es sich bei den Bewohnern um Kollegen von A. handele, waren demgegenüber nicht glaubhaft. (2) Ergänzende Zeugenangaben Letztlich fügen sich auch die Angaben der Zeugen E. M5 und A2 M6 – beide von den „Kostenlisten S.“ bekannt – in dieses Bild ein. Der Zeuge M6 gab an, er habe S. zufällig getroffen und von ihm Arbeit vermittelt bekommen. Der Angeklagte A. habe dann im Verlauf des Arbeitsverhältnisses – insgesamt habe M6 von Mai bis Oktober 2021 dort gearbeitet – keine Rolle mehr gespielt. Er habe lediglich den Anruf getätigt, auf Grundlage dessen M6 angestellt worden sei. S. habe aber die Formalitäten um die Einstellung – beispielsweise die Einholung der Bankverbindung des M6 – geregelt. Der Chef der Gesellschaft, für die er tätig gewesen sei, sei ein junger Mann (ca. Mitte 30) mit Bart gewesen, den er zweimal in einem Café auf der V1 getroffen habe. Mit dem habe er aber nicht über die Arbeit, sondern über Privates geredet. Auch sei sich der Zeuge M6 nicht sicher, ob der Mann im Café wirklich der Chef gewesen sei. Dies sei ihm lediglich so von seinen Begleitern mitgeteilt worden. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei diesem jungen Mann entweder um den K1 oder einen anderen formellen Geschäftsführer handelte, der nach bekanntem Muster nach außen als Chef präsentiert wurde. In der Hauptverhandlung wurde auch E. M5 als Zeuge vernommen. Er gab an, dass er für eine Firma gearbeitet habe. Den Namen wisse er aber nicht mehr. Dort habe er mit einem Italiener („ G2“) und einem Mazedonier zusammengearbeitet. Der Italiener habe immer gesagt, auf welche Baustelle es gehe. Der Zeuge M5 habe aber nicht für den Italiener gearbeitet, sondern mit dem Italiener zusammen. Wenn es Probleme gegeben habe, habe S. ihm gezeigt, was zu tun sei. S. habe ihm auch erklärt, wenn er etwas nicht verstanden hat. Die Kammer verkennt nicht, dass keiner der Zeugen den Angeklagten A. als Chef benannt hat. Klar ist aber, dass jedenfalls der junge Mann im Café, mit dem M6 über Privates gesprochen hat, nicht sein Chef war. Die einzige Person, die die Zeugen namentlich entweder mit der Vermittlung der Arbeit oder mit konkreten Arbeitsaufträgen in Verbindung bringen konnten, war der Angeklagte A.. dd) Schwarzarbeit im Bereich des Angeklagten A. Der Angeklagte A. hat selbst angegeben, dass er Mitarbeiter „schwarz“ beschäftigt hat. Dies deckt sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme. (1) In einem Telefonat vom 24. September 2021 um 12:01:28 Uhr weist der Angeklagte A. den Angeklagten M. darauf hin, dass er – A. – in der nächsten Woche nur fünf und nicht sechs Truppen zur Verfügung habe. Selbst wenn sämtliche Mitarbeiter der S. eingesetzt worden wären, wäre der Angeklagte A. zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine Kolonnenstärke von „nur“ fünf gekommen. Er hätte dann nämlich – da eine Kolonne nach den übereinstimmenden Bekundungen einer Vielzahl von Zeugen aus jeweils drei Leuten besteht – 15 Arbeiter zur Verfügung haben müssen. Im September 2021 waren bei der S. ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung indes nur neun Arbeiter gemeldet. (2) Der Angeklagte A. konnte aber sogar wesentlich mehr als 15 Leute für sich mobilisieren. Insoweit standen ihm mindestens 30 Arbeiter gleichzeitig zur Verfügung, mit denen er die ihm übertragenen Gerüstbauarbeiten erledigen konnte: Am 23. September 2021 um 15:08:25 Uhr fragt ein „ H2“ den Angeklagten A., wie die Arbeit bei M. sei. A. antwortet: „Ja, gut, es ist gut. Wir haben 30 Leute, ja.“. Dies deckt sich mit dem bereits erwähnten Telefongespräch vom 8. Oktober 2021 um 11:28:03 Uhr, in welchem M8 ihn um ein Darlehen bittet. Der Angeklagte A. schlägt die Bitte mit dem Hinweis aus, dass er seine Arbeiter bezahlen müsse und 30 Leute hätte. (3) Der Einsatz der Schwarzarbeiter erhellt auch das Motiv des Angeklagten A. für die Nutzung der Dienste der Servicegesellschaften. Er wollte nicht nur seine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern auch die durch seine Leute geleistete Schwarzarbeit abdecken. Dies gelang, indem er sich scheinbar in den Betrieb der jeweiligen Servicegesellschaft als Arbeitnehmer eingliedern ließ, die aufgrund der Kumulation von angemeldeten Mitarbeitern verschiedener Kunden nach außen darstellen konnte, dass sie über einen gewissen Mitarbeiterstamm verfügt und ein aktiv am Markt tätiges Bauunternehmen ist. c) Verhältnis zur M. G. GmbH Die Feststellungen zum Verhältnis des Angeklagten A. zur M. G. GmbH – die überdies den Umstand, dass er als Kunde der Servicegesellschaften deren Rechnungen kaufte, stützen – beruhen auf den folgenden Erwägungen: aa) Autonome Entscheidung über die Ausführung der Aufträge einschließlich Personaleinsatz und Preisgestaltung In diversen Telefongesprächen wird deutlich, dass der Angeklagte A. autonom darüber entscheidet, ob Aufträge für die M. G. GmbH angenommen werden und wer von seinen Arbeitern diese ausführt. Dem Zeugen H3 teilte der Angeklagte A. am 15. September 2021 um 15:47:53 Uhr bezogen auf den Auftrag am F. Flughafen mit, dass er selber einen halben Tag anfahren würde, um die Leute zu überwachen. Der Zeuge H3 bestätigt, dass A. die Arbeiter nicht alleine laufen lassen könne, die würden nur machen was sie wollen. Über die beabsichtigte Vergabe des Auftrages in F. sprachen die Angeklagten A. und M. am 20. September 2021 um 12:07:19 Uhr miteinander. Der Angeklagte M. gibt dem Angeklagten A. telefonisch Informationen zum Auftrag durch. Dann sagt der Angeklagte M., über den Preis würden sie dann noch sprechen und sich einigen. Das bestätigt der Angeklagte A.. Dass er gerade in F. ein Gerüst für M. aufbaut, teilt der Angeklagte A. am 22. September 2021 um 10:45:20 Uhr auch O. mit. Er erzählt ihm, dass er das selber machen müsse, weil er – der Angeklagte A. – keine Leute habe. Am 24. September 2021 telefonieren die Angeklagten A. und M. um 12:01:28 Uhr miteinander. Gesprächsgegenstand ist, welche Truppen bestimmte Bauvorhaben bearbeiten sollen. Der Angeklagte M. sagt, der Angeklagte A. müsse am Montag eine Truppe vom S. zur K.str. schicken. A. sagt, das sei kein Problem, er werde die G2-Truppe schicken. Dass der Angeklagte A. völlig autonom über sämtliche Belange betreffend das Auftragsverhältnis zur M. G. GmbH entschied, bestätigte der Zeuge A5. Dieser bekundete, dass sein einziger Ansprechpartner für die vier Gesellschaften (K., O., ML und S.) der Angeklagte A. gewesen sei. Wenn A. einen Auftrag abgearbeitet hatte, habe der Zeuge A5 ihm per WhatsApp mitgeteilt, was er – der Angeklagte A. – in Rechnung stellen könne. Die Rechnungen seien dann aber nicht von A. selber, sondern von den Firmen gekommen. Der Zeuge A5 bekundete weiter, dass der Angeklagte A. auch in Sachen Preisverhandlung sein einziger Ansprechpartner gewesen sei. Insoweit sei es vorgekommen, dass A. dem Zeugen A5 mitgeteilt habe, dass ein veranschlagter Preis nicht auskömmlich sei. Auch der Zeuge P1, zur Tatzeit Assistent der Geschäftsführung bei der M. G. GmbH, gab an, dass man mit A. – dem einzigen Ansprechpartner der rechnungsausstellenden Gesellschaften – sämtliche Problempunkte geklärt habe. Dazu zähle beispielsweise, wenn Leistungen nicht wie besprochen ausgeführt worden seien oder die Organisation der Leistungsausführung insgesamt. Aus einem Telefonat zwischen dem Angeklagten A. und J. M. vom 18. Oktober 2021, 12:31:00 Uhr, wird deutlich, dass der Angeklagte A. auch Ansprechpartner war, wenn es um Unstimmigkeiten hinsichtlich der Bezahlung von Rechnungen geht. J. M. beklagt, dass eine Mahnung von der S. gekommen sei. Die Mahnung beruhe darauf, dass angeblich Rechnungen in Höhe von 100.000 EUR nicht gezahlt worden seien. Das Geld sei aber gezahlt worden, weshalb die Mahnung zurückgewiesen worden sei. Jetzt sei erneut ein Schreiben von S. gekommen, dass 220.000 EUR geschuldet würden. J. M. sagt weiter, die angeblich nicht bezahlten Rechnungen sollten geschickt werden, bevor solche Behauptungen aufgestellt würden. Der Angeklagte A. beschwichtigt J. M., indem er sagt, das müsse von beiden Seiten geprüft werden. Fehler würden passieren, es seien alles Menschen. Aus diesem Gespräch geht hervor, dass die Rechnungen zwar aus dem Büro der S. versendet werden. Wenn es Uneinigkeit gibt, wird aber nicht – womit man rechnen würde, wenn der Angeklagte A. gewerblicher Angestellter der rechnungsausstellenden Gesellschaft wäre – direkt an das Büro im M. herangetreten, sondern an den Angeklagten A.. bb) Provisionen für Rechnungen an die M. G. GmbH Dass entsprechend der Angaben des Angeklagten A4 vom Angeklagten A. auch konkret für an die M. G. GmbH gestellte Rechnungen Provisionen gezahlt wurden, folgt beispielsweise aus einer Umsatzübersicht mit Zahlungseingang der M. G. GmbH vom 1. Dezember 2020 in Höhe von 20.264,89 EUR. Diesem Zahlungseingang wurden noch weitere Zahlungseingänge von „ P. W.“ hinzuaddiert, bevor vom Gesamtbetrag die Umsatzsteuer und dann die Provision in Höhe von 8 Prozent nach bekanntem Muster in Abzug gebracht wurden. d) Gesamtwürdigung Betrachtet man sämtliche der dargestellten Beweismittel in ihrer Gesamtheit, wird deutlich, dass der Angeklagte A. – entgegen seiner Einlassung – kein Arbeitnehmer der rechnungsausstellenden Gesellschaften war. Dem stehen bereits die Provisionsabzüge von den Rechnungsbeträgen entgegen. Wenn es sich dabei nämlich um Einnahmen der rechnungsausstellenden Gesellschaft handeln würde, bestünde kein Anlass, von dem Angestellten, der die Aufträge einholt, Provisionen zu verlangen. Dass es aber der Angeklagte A. war, der autonom über die Annahme von Aufträgen und die Einteilung der Arbeiter entschieden hat, wurde anhand der überwachten Telefongespräche belegt. Hinzu kommt, dass die Arbeiter, die in den Kolonnen des A. tätig waren, allein seinen Weisungen und das Arbeitsverhältnis ausgestaltenden Entscheidungen unterlagen. Der Angeklagte H. als Verantwortlicher der Servicegesellschaften hatte darauf keinen Einfluss. Die Generalvollmachten vermögen die Annahme, dass es sich lediglich um ein Scheinangestelltenverhältnis handelte und der Angeklagte A. selbstständig tätig war, nicht in Zweifel zu ziehen. Diese sind nämlich nach Würdigung der Kammer offensichtlich allein zur Verschleierung der Selbstständigkeit gedacht. Das wird durch die auffällig weitreichenden Befugnisse, die dem Angeklagten A. eingeräumt werden, indiziert. Nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht war der Angeklagte A. unbegrenzt entscheidungsbefugt. Dies ist – insbesondere, wenn man bedenkt, dass die Vollmachten unmittelbar nach den Gesellschaftswechseln und von ganz verschiedenen Geschäftsführern ausgestellt wurden – völlig unüblich und schlichtweg nicht lebensnah, wenn hinter dem Vollmachtgeber tatsächlich ein Unternehmer stünde, dem an dem Ergebnis des Gerüstbaugeschäfts und dem daran gebundenen Schicksal seiner Gesellschaft gelegen wäre. Es lagen zwar hauptsächlich bezogen auf die ML und die S. Beweismittel für die internen Abläufe vor. Die Feststellungen hierzu konnten aber auf die aktive Zeit der K. GmbH und der O. übertragen werden. Die Beweisaufnahme hat nämlich ergeben, dass die Abläufe im Laufe der Jahre stets gleichblieben. Dies schilderte – bezogen auf das Auftragsverhältnis mit der M. G. GmbH – beispielsweise der Zeuge A5. Außerdem ist anhand des jeweils nahtlosen Übergangs bei den Gesellschaftswechseln zu erkennen, dass es sich bei den vier rechnungsausstellenden Gesellschaften um ein großes Gesamtkonstrukt handelte, welches – dies wurde bereits dargelegt – aus einer Hand gesteuert wurde. Beispielsweise wurde der Angeklagte A. ohne Ausnahme jeweils am Tag, nachdem er bei einer Gesellschaft (zum Schein) als Arbeiter abgemeldet wurde, bereits am Folgetag bei der nächsten Gesellschaft angemeldet. Es gibt auch im Übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abläufe zu irgendeinem Zeitpunkt anders gewesen sein könnten, als in den Jahren 2020 und 2021. e) Vorsatz aa) In Bezug auf die Steuerverkürzungen zugunsten der Servicegesellschaften Die Kammer hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte A. jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass der Angeklagte H. fingierte Vorsteuern geltend machte und auch die Umsätze der ML unrichtig erklärte. Die Einlassung des Angeklagten A., er habe sich über Vorsteuern keine Gedanken gemacht und in Bezug auf die Umsatzsteuer wegen des vorgenommenen Abzuges von der Auftragssumme darauf vertraut, dass sie abgeführt wird, stellt aus Sicht des Gerichtes eine Schutzbehauptung dar. Der Umstand, dass von den durch die Rechnungsempfänger überwiesenen Beträgen nicht nur die Provision, sondern auch der jeweils geltende Umsatzsteuersatz in Abzug gebracht wurde, bevor der verbleibende Betrag an den Angeklagten A. übergeben wurde, ist durch das Gericht indes als zugunsten des Angeklagten A. sprechendes Indiz in den Blick genommen worden. Im Ergebnis konnte aber ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte A. ernsthaft darauf vertraute, dass der Angeklagte H. als Verantwortlicher der Servicegesellschaften sich steuerehrlich verhalten und diesen Anteil an das Finanzamt abführen würde. Dabei hat die Kammer insbesondere in den Blick genommen, dass der Angeklagte A. sich mit den Servicegesellschaften ein System zunutze gemacht hat, welches auf die Verkürzung bzw. Umgehung gesetzlicher Abgaben zur Gewinnmaximierung angelegt war und dazu Schein- bzw. Abdeckrechnungen generierte. Dies legt bereits für sich genommen den Schluss nahe, dass Verantwortliche der Servicegesellschaften – konkret der Angeklagte H. – solche Rechnungen nutzen würden, um die Abführung eigener Umsatzsteuern zu vermeiden und so die Profite zu steigern. Für ein ernsthaftes Vertrauen darauf, dass der Angeklagte H. sich insoweit redlich verhalten würde, bestand keinerlei Grundlage. Insbesondere wurde auch nicht weiter ausgeführt, wie der Angeklagte A. sich diesbezüglich glaubhaft versichert haben möchte, so dass seine Behauptung, die Abführung der Umsatzsteuer sei ihm bestätigt worden, eine Behauptung bleibt, für die es keine weiteren Belege gibt und die in Ansehung der Gesamtumstände auch nicht naheliegt. Dies gilt umso mehr, als noch der dem Angeklagten A. bekannte ständige Wechsel der Gesellschaften hinzukam. Dieser erfolgte ersichtlich, damit das deliktische System nicht auffällt. Dabei hat die Kammer bedacht, dass bereits die Abdeckung der Schwarzarbeit und die Verschleierung der Unternehmereigenschaft der Kunden Straftaten vertuschen soll, so dass A. auch angenommen haben könnte, in Bezug darauf habe Entdeckung gedroht. Allerdings ist dieser Teil durch den „Service“ der Gesellschaften relativ gut kaschiert worden, da ja – wie A. auch wusste – zum Schein Arbeitnehmer gemeldet wurden. Insbesondere die ML, die S. und ab 2019 auch die O. verfügten auf dem Papier über einen nicht unerheblichen Mitarbeiterstamm. Es spricht sogar einiges dafür, dass dieser deliktische Teil durch die ständige An- und Abmeldung der Mitarbeiter schneller auffallen konnte, wenn die Firmen wechseln, als wenn ununterbrochen eine Gesellschaft als Arbeitgeber in Erscheinung tritt. Dass der Angeklagte A. trotz des Wechsels der Gesellschaften weiterhin deren Dienste in Anspruch genommen und die Aufträge ausgeführt hat, spricht dafür, dass er sich von Anfang an mit etwaigen Steuerdelikten abgefunden hat. Dass von den Servicegesellschaften Steuern verkürzt werden, drängt sich in gewissem Maße auch auf: Wenn systematisch Schwarzarbeit geleistet und abgedeckt wird, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass sich dies auch steuerlich, zunächst auf dem Gebiet der Lohnsteuer aber auch auf dem Gebiet der Umsatzsteuer, auswirken kann. Das hat der Angeklagte A3 nach eigenen Angaben erkannt und der Angeklagte A. konnte es ebenso erkennen. Dass der Angeklagte A. zumindest die naheliegende Möglichkeit gerade der Umsatzsteuerhinterziehung erkannt hat ergibt sich in diesem Zusammenhang insbesondere daraus, dass die Servicegesellschaften gerade dafür sorgen sollten, dass nach außen gegenüber den (Finanz-)Behörden ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb vorgespiegelt wird. Wenn die Umsatzsteuern aus den Abdeckrechnungen erklärt werden, liegt aber nahe, dass auch korrespondierende Vorsteuern geltend gemacht werden würden. Als Kunde wusste der Angeklagte A., dass die Servicegesellschaften Schein- bzw. Abdeckrechnungen verkauften. Er wusste nicht zuletzt mit Blick auf die von ihm selbst eingesetzten Schwarzarbeiter auch, dass die Servicegesellschaften nicht über genügend (zum Schein) zur Sozialversicherung gemeldete Arbeitnehmer verfügten, um die vollständige Erbringung aller abgerechneten Leistungen durch eigene Mitarbeiter glaubhaft vorzuspiegeln. Nichts lag daher näher, als dass die Servicegesellschaften fingierte Eingangsrechnungen über Fremdleistungen verbuchen würden, um diesen Umstand buchhalterisch zu verschleiern, zumal die Erstellung solcher Rechnungen den Kern des Geschäftsbetriebes des Angeklagten H. ausmachte. Die erforderlichen Rechnungen waren folglich ohne erheblichen Aufwand kostenlos verfügbar. All dies lag so nahe, dass es nach der Überzeugung der Kammer auch der Angeklagte A. erkannte und zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass in der Konsequenz auch der Vorsteuerabzug aus fingierten Eingangsumsätzen zugunsten der Servicegesellschaften geltend gemacht werden würde. Alles andere wäre dem scheinbar normalen Ablauf und damit dem Zweck zuwidergelaufen, die Servicegesellschaften als normale aktive Unternehmen insbesondere gegenüber den Finanzbehörden darzustellen. Der Angeklagte A. hatte zudem in der Vergangenheit ein Gerüstbaugewerbe offiziell angemeldet, so dass er in Bezug auf die steuerlichen Pflichten nicht unerfahren war. Auch insoweit gilt, dass der Abzug der Umsatzsteuer von den Rechnungsbeträgen vor deren Auszahlung an den Angeklagten A3 in Ansehung der Gesamtumstände nicht geeignet ist, die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte A. die festgestellten Steuerverkürzungen zumindest ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, durchgreifend in Zweifel zu ziehen. bb) In Bezug auf die Steuerverkürzungen der M. G. GmbH Dass der Angeklagte A. seinerseits davon ausging, dass der Angeklagte M. die eigene unternehmerische Tätigkeit des Angeklagten A. erkannt hatte und ihn als Vertragspartner ansah, folgt aus den objektiven Umständen der Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses zur M. G. GmbH. Es gab eine solche Vielzahl von nach außen zutage tretenden Anhaltspunkten dafür, dass die Servicegesellschaften nur als leere Hüllen zum Schreiben der Rechnungen verwendet wurden, dass auch der Angeklagte A. damit rechnen musste, dass der Angeklagte M. in Ansehung seiner unternehmerischen Erfahrenheit das Modell durchschauen würde. Dass jedenfalls seit Eintritt der ML als Rechnungsschreiberin seitens des Angeklagten jeweils eine auf den Vertragsschluss mit der M. G. GmbH gerichtete Willenserklärung im eigenen Namen und nicht als Vertreter abgegeben wurde, ergibt sich aus den festgestellten Kenntnissen aller Beteiligter und der Interessenlage insbesondere der M. G. GmbH, einen zur Leistung fähigen und bereiten Vertragspartner zur Leistung zu verpflichten. Hierzu wird ergänzend auf die Ausführungen der Kammer betreffend den Angeklagten M. (S. 264 ff.) Bezug genommen Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte A. jedenfalls damit rechnete, dass die vom Angeklagten A. gekauften Rechnungen auch von der M. G. GmbH nicht für steuerliche Zwecke verwendet werden dürfen, sofern seitens des Auftraggebers die Rechnungen als Abdeckrechnungen erkannt werden. Es ist auch für (steuer-)rechtliche Laien zwanglos nachvollziehbar, dass gekaufte Rechnungen, in denen Tatsachen unzutreffend wiedergegeben werden, jedenfalls möglicherweise nicht für verwendet werden dürfen, um das steuerrechtliche Privileg des Vorsteuerabzugs in Anspruch zu nehmen. Insoweit entspricht es dem allgemeinen Wissensstand eines jeden Steuerpflichtigen, dass (potentiell) relevante Tatsachen nicht verschwiegen bzw. unzutreffend angegeben werden dürfen. Dass die M. G. GmbH die inkriminierten Rechnungen dennoch wie ordnungsgemäß gestellte Rechnungen verwendete, wurde für den Angeklagten A. dadurch deutlich, dass die M. G. GmbH darauf bedacht war, eine stimmige Papierlage vorweisen zu können. Schließlich war aufgrund des Umstandes, dass die Abdeckrechnungen im Auftrag vom Angeklagten A. geschrieben und ausgegeben wurden, auch offensichtlich, dass er dadurch von ihm für möglich gehaltene Steuerverkürzungen zugunsten der M. G. GmbH fördert. 4. Beweiswürdigung zum Angeklagten A3 a) Zeiträume Die Feststellungen zu den Zeiten, in denen der Angeklagte A3 bei den Servicegesellschaften angemeldet war, beruhen auf den Auskünften der Rentenversicherungsträger. Insoweit hat die Deutsche Rentenversicherung N. unter dem 25. Oktober 2022 mitgeteilt, dass der Angeklagte A3 vom 15. Juni 2018 bis zum 31. Oktober 2018 bei der K. GmbH, vom 1. November 2018 bis zum 12. Juli 2019 bei der O. GmbH und vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Juli 2021 bei der S. zur Sozialversicherung gemeldet war. Der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund zur ML vom 9. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass der Angeklagte A3 dort vom 13. Juli 2019 bis zum 30. September 2020 als Arbeitnehmer gemeldet war. Für den Angeklagten A3 liegt ergänzend ein Arbeitsvertrag zwischen ihm und der „Firma M. , H.“ mit Tätigkeitsbeginn am 1. August 2018 vor. Die Zeiträume in denen der Angeklagte A3 Aufträge für die B. & S. GmbH ausführte und diese im Anschluss über die jeweils aktive Servicegesellschaft abrechnen ließ, hat die Kammer insbesondere den GDPdU-Daten der B. & S. GmbH entnommen. Aus diesen sind die verbuchten Rechnungen einschließlich des Rechnungsdatums, welches anhand der Rechnungsnummer ermittelt werden konnte, ersichtlich. Sie entsprechen den Feststellungen der Kammer. Soweit die Kammer Feststellungen zum Abschluss der Rahmenwerkverträge getroffen hat, folgen Inhalt und Zeiten aus den entsprechenden Vertragsurkunden. Außerdem haben die Zeiten der Geschäftsbeziehungen Bestätigung gefunden durch die Antwort auf das Auskunftsersuchen betreffend die O., in welcher der frühere Mitangeklagte P. für die B. & S. GmbH mitteilt, dass die Geschäftsbeziehung zur O. im Jahr 2018 aufgebaut wurde. Der Zeuge A7 schilderte überdies, dass er den Angeklagten A3 bereits ungefähr seit dem Jahr 2017 als Ansprechpartner für Subunternehmeraufträge kenne. b) Komplex Servicegesellschaften aa) A3 als Kunde der Servicegesellschaften In der Hauptverhandlung konnte bewiesen werden, dass der Angeklagte A3 kein Angestellter, sondern ein „Kunde“ der Servicegesellschaften war. (1) Anhand der Telekommunikationsüberwachung lässt sich nachvollziehen, dass sich das Rechnungsschreiben auch bezüglich des Angeklagten A3 genauso gestaltete, wie der Angeklagte A4 es in seiner Einlassung beschrieben hatte: Ein Telefonat vom 18. August 2021 um 17:56:32 Uhr zeigt, dass die Rechnungen für den Angeklagten A3 im M. erstellt und teilweise auch direkt von dort an seine Auftraggeber geschickt wurden: Der Angeklagte H. fragt den Angeklagten A3 in dem Telefonat, ob er die Rechnung erhalten habe. Der Angeklagte A3 bejaht und sagt dem Angeklagten H., er solle „ihm“ – einem Dritten – das per Mail schicken, „er“ warte auf die Mail. Der Angeklagte H. ist einverstanden und sagt, er werde eine Mail schicken und um schnellstmöglichen Ausgleich bitten. Am 3. September 2021 um 12:30:55 Uhr fragt der Angeklagte H. den Angeklagten A3, ob er in der S. Straße nach Post für alle gucken könne. Der Angeklagte A3 erwähnt im Anschluss, dass er heute nichts zum Schreiben habe, weil der Bauleiter nicht gekommen sei. Der Angeklagte A3 teilt dem Angeklagten H. am 16. September 2021 um 13:15:21 Uhr telefonisch mit, dass er um 18:00 oder 19:00 Uhr kommen werde, da er noch etwas schreiben wolle. Außerdem fragt der Angeklagte A3, ob S1 – der frühere Mitangeklagte S1 P. als Mitarbeiter der B. & S. GmbH – etwas überwiesen habe. Der Angeklagte H. klärt das mit einer Person im Hintergrund und bejaht dann. Am 30. September 2021 fragt der Angeklagte A3 den Angeklagten H. um 13:01:40 Uhr, ob er noch was schreiben könne. Der Angeklagte H. sagt: „natürlich“. Er solle aber besser erst um 17:00 Uhr vorbeikommen, denn A3 werde auch „was bekommen“ und sie müssten erstmal zur Bank. Die Gespräche geben Aufschluss darüber, dass das Schreiben der Rechnungen erfolgt, wenn der Angeklagte A3 sich im Büro der Servicegesellschaften meldet. Er kündigt insoweit an, dass er „was schreiben“ möchte und fährt dann – entsprechend der Angaben des Angeklagten A4 – in das Büro. Zu der Begrifflichkeit des Schreibens von Rechnungen erläuterte der Angeklagte A4 ergänzend, damit sei gemeint, dass der Angeklagte A3 mit den geleisteten Stunden in das Büro komme und A4 dann die Rechnung schreibe. Man müsse sich das also nicht so vorstellen, dass der Angeklagte A3 die Rechnungen selber geschrieben habe. Vielmehr habe A3 dem A4 die erforderlichen Daten übergeben und gewartet, während A4 die Rechnung erstellt habe. Neben dem Umstand, dass der Angeklagte A3 das Schreiben der Rechnungen in Auftrag gibt, gibt das erstgenannte Telefonat auch Aufschluss darüber, dass der Angeklagte A3 kein Angestellter der Servicegesellschaften war. Dort trägt er dem Angeklagten H. nämlich auf, die Rechnung an den Auftraggeber zu versenden. Es liegt aber nicht nahe, dass ein Angestellter, der im gewerblichen Bereich tätig ist, seinem Vorgesetzten eine Anweisung betreffend die Rechnungsversendung erteilt. (2) Auch die Provisionsabzüge – das Entgelt für den Kauf der Rechnungen – können hinsichtlich des Angeklagten A3 belegt werden. Für ihn liegt unter anderem eine Kostenliste mit der Bezeichnung „Kosten 02-2021 Liste A.“ vor. Auf dieser sind die Namen M4 K2, R2 B3, A. A3, S4 S3 und E3 E vermerkt. Diese Personen waren ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung N. im Februar 2021 alle bei der S. angemeldet. Auch auf dieser Kostenliste sind dann tabellarisch das jeweilige Nettogehalt und die zugehörigen Sozialabgaben vermerkt, aus denen sich dann eine Gesamtsumme von 5.682,43 EUR errechnet. Daneben wurden auch dem Angeklagten A3 zuzuordnende Umsatzübersichten zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht, denen die bereits vom Angeklagten A. bekannten handschriftlichen Berechnungen zu entnehmen sind. Gefunden wurden diese in der Wohnung des Angeklagten A3: Auf einer Umsatzübersicht vom 28. September 2021, die eine Gutschrift der B. & S. GmbH in Höhe von 12.746,77 EUR ausweist, werden zunächst die Umsatzsteuer in Höhe von 2.035,20 EUR und danach weitere 10 % abgezogen. Auf einer Umsatzübersicht vom 16. Juli 2021 mit Geldeingang von der B. & S. GmbH werden neben 19 % Umsatzsteuer und 10 % Provision zusätzlich 125 EUR für einen Strafzettel abgezogen. Einem weiteren Überweisungsbeleg mit Ausweis einer Gutschrift in Höhe von 12.928,16 EUR von der M1- G. GmbH vom 14. Juni 2021 werden neben 19 % Umsatzsteuer und 10 % Provision noch 293 EUR Kfz-Steuer in Abzug gebracht. Neben den vorstehend inhaltlich dargestellten Belegen wurden noch diverse weiterer solcher Umsatzübersichten mit den entsprechenden Berechnungen in die Hauptverhandlung eingeführt. (3) Durch ein Telefonat vom 7. September 2021 um 13:18:57 Uhr zwischen zunächst dem Angeklagten H. und dem Angeklagten A3 konnte der Umstand, dass der Angeklagte A3 Kunde und kein Angestellter war, weiter bestätigt werden. Im Verlauf des Gesprächs wird der Hörer vom Angeklagten H. an den Angeklagten A4 übergeben, damit dieser mit dem Angeklagten A3 sprechen kann. Dies bestätigte der Angeklagte A4 in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte A4 erläutert dem Angeklagten A3 dann in dem Telefongespräch, dass am 31. August Geld überwiesen worden sei. Das sei in den Rechnungen, die A4 ihm gestern gegeben habe, mit drin. Es handele sich einmal um M3 M7 (5.700 EUR) und zweimal um B. (24.000 und 280 EUR), also um drei Zettel insgesamt. (4) Auch die Kickbackzahlungen konnten durch die aufgezeichneten Telefonate nachvollzogen werden: Am 20. August 2021 sagt der Angeklagte H. dem Angeklagten A3, dass er ihm das Geld geben werde, wenn er aus dem Urlaub zurück sei. Auch am 28. August 2021 um 12:32:50 Uhr telefonieren die Angeklagten A3 und H. miteinander. Der Angeklagte A3 fragt scherzhaft, wo der Angeklagte H. sei, er – der Angeklagte H. – würde gar nicht anrufen und sagen: „Geld ist gekommen, komm, ich geb dir!“. Der Angeklagte H. erwidert ebenfalls scherzhaft, er würde noch sammeln. Als der Angeklagte A3 dann fragt, ob tatsächlich Geld gekommen sei, erwidert H., er habe keine Ahnung. F. – der Angeklagte F. A4 – mache das alles. F. mache seinen Job sauber. (5) Dass der Angeklagte A3 kein Angestellter der Servicegesellschaften war, wird noch weiter gestützt durch ein am 18. August 2021 zwischen ihm und dem Angeklagten H. um 13:48:50 Uhr geführtes Telefonat. Der Angeklagte A3 erwähnt beiläufig, dass er das von einem Auftraggeber noch nicht überwiesene Geld benötige, da er in Urlaub gehe. Der Angeklagte H. fragt daraufhin noch einmal nach, ob A3 in Urlaub gehe, was dieser bejaht. Es folgt ein humorvoll-ironisches Gespräch über den beabsichtigten Urlaub des Angeklagten A3 (H.: „Verlässt Du mich schon wieder, nein, ich kann nicht ohne dich hier.“), bis A3 das Thema wieder auf eine ausstehende Zahlung von B. lenkt. Es ist nicht vorstellbar, dass der Angeklagte H. bei Urlaubsplanungen des Angeklagten A3 völlig umgangen und nicht darüber in Kenntnis gesetzt wird, wenn er bei der S. – dies wurde bereits dargestellt – als faktischer Geschäftsführer tätig war und über einen Mitarbeiterstamm von nur neun Personen (Stand: August 2021) verfügt. Der Angeklagte A3 war zwar nur bis zum 31. Juli 2021 offiziell bei der S. angemeldet. Dass er aber auch noch im August 2021 unverändert die Dienste der Gesellschaft nutzte, konnte dadurch belegt werden, dass die B. & S. GmbH noch bis Ende August 2021 Rechnungen der S., die im August 2021 erstellt wurden, verbuchte. (6) Auch die Inanspruchnahme weiterer Dienste der Servicegesellschaften als den bloßen Kauf der Rechnungen konnte anhand der Telekommunikationsüberwachung nachvollzogen werden. Am 1. September 2021 meldet sich der Angeklagte A3 um 11:22:59 Uhr beim Angeklagten H. und sagt ihm, dass B. Bescheinigungen von der A3 und der Haftpflicht wolle. Der Angeklagte H. erwidert, die könne A3 heute noch bekommen, H. habe sie gestern bestellt. In dem bereits erwähnten Gespräch vom 3. September 2021 um 12:30:55 Uhr fragt der Angeklagte A3 den Angeklagten H. im weiteren Verlauf, ob er „ S1“ – erneut: dem früheren Mitangeklagten S1 P. als Mitarbeiter der B. & S. GmbH – die Unterlagen geschickt habe. Der Angeklagte H. bejaht, gestern hätten sie die ganzen Unbedenklichkeitsbescheinigungen geschickt. Auf Nachfrage A3s, ob er auch die Haftpflichtversicherung geschickt habe, erwidert H., dass dies noch gemacht werde. A3 bittet um schnelle Erledigung, da er befürchte, dass S1 andernfalls wieder 20 Prozent einbehalten werde. H. sagt, dass er gleich die Versicherung anrufen und es dann per Mail schicken werde. (7) Am 20. August 2021 (18:52:57 Uhr) erläutert der Angeklagte A3 nach Würdigung der Kammer telefonisch schließlich selbst, dass er die Dienste von Servicegesellschaften nutzt. Er führt gegenüber einem unbekannten Gesprächsteilnehmer aus, dass T. K. ihm Arbeit über eine andere Firma gebe. Direkt dürfe man ihm die Arbeit nicht geben. Die würden Bescheinigungen und weitere Unterlagen verlangen. Er – A3 – schicke es über die Firma eines Deutschen, dann habe er seine Ruhe. bb) Überwachung des Zahlungseinganges durch A3 Der Angeklagte A3 gibt das Schreiben der Rechnungen aber nicht nur in Auftrag, sondern er erfragt auch den Zahlungseingang. Wenn es sich bei den erbrachten Gerüstbauarbeiten tatsächlich um unternehmerische Leistungen der S. gehandelt hätte, wäre zu erwarten, dass der Angeklagte H. als faktischer Geschäftsführer den Ausgleich der Rechnungen im eigenen Interesse überwacht. Die Telekommunikationsüberwachung belegt aber, dass dies nicht der Fall war: Am 13. August 2021 um 12:37:56 Uhr erfragt der Angeklagte A3 beim Angeklagten H.: „Ist was reingekommen von B.?“. Der Angeklagte H. verneint. Der Angeklagte A3 kommentiert dies mit „Scheiße, Scheiße, diese Arschloch“. Ihm sei gestern von denen gesagt worden, dass sie überwiesen hätten. Am 16. August 2021 um 12:55 Uhr telefonieren die Angeklagten H. und A3 erneut miteinander. H. fragt A3, ob sie sich heute sähen. Der Angeklagte A3 erwidert sinngemäß, wenn er Geld bekomme, komme er vorbei. H. will den „Freund“ anrufen, damit der das Paket abholt. Wenn H. das Paket habe, würde er sich melden. Der Angeklagte A3 fragt den Angeklagten H. dann, ob B. „was Gutes gemacht“ habe. H. erwidert, ungefähr „Dreizehn Vierhundert“. Der Angeklagte A3 gibt zu verstehen, dass er mit mehr gerechnet hatte und erwidert: „Scheiße“. Auch im Telefonat vom 23. September 2021 um 18:47:07 Uhr geht es um den Zahlungseingang. Zunächst wird über Rechnungen und offene Aufträge gesprochen, die die Fa. M3 M7 betreffen. Die Rechnungen seien – dies bestätigt der Angeklagte A4, an den das Telefon weitergereicht wird – bereits geschrieben und versendet. Der Angeklagte A3 erfragt sodann, ob B. überwiesen habe, was der Angeklagte A4 verneint. Der Angeklagte A3 schließt mit der Bemerkung ab, dass er erst morgen zum Schreiben weiterer Rechnungen vorbeikommen werde. Der Angeklagte A4 wurde in der Hauptverhandlung zu diesem Gespräch befragt. Hinsichtlich des Teiles, der M3 M7 betrifft, gab der Angeklagte A4 an, dass die Firma M3 M7 – anders als beispielsweise die B. & S. GmbH – die Stundenzettel nach seiner Erinnerung direkt in das Büro geschickt habe, so dass A4 aufgrund dessen die Rechnungen habe schreiben können. cc) Selbständigkeit und Arbeitgeber der Mitarbeiter Es konnte – insbesondere aufgrund der Telekommunikationsüberwachung, aber auch anhand von Zeugenaussagen – belegt werden, dass der Angeklagte A3 der eigentliche Arbeitgeber der in seinen Kolonnen tätigen Arbeiter war. (1) Die Angaben des Zeugen N1 B6 belegen bereits, dass es sich bei den Arbeitern, die im Bereich des Angeklagten A3 auf den Baustellen eingesetzt wurden, um Beschäftigte des Angeklagten A3 und nicht um Beschäftigte der Servicegesellschaften handelte. Der Zeuge gab in Übereinstimmung mit den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung N. und der Deutschen Rentenversicherung Bund an, dass er in der Zeit von Oktober 2019 bis Dezember 2020 aufeinander folgend bei der ML und der S. angestellt gewesen sei. Die Arbeit habe ihm der Angeklagte A3 beschafft. Dass die Firmen gewechselt hätten, habe er aber überhaupt nicht mitbekommen. Zwar habe er einmal in einem Café den „ A7 oder so“ kennengelernt, der der Chef gewesen sei. Dieser sei ihm vom Angeklagten A3 vorgestellt worden. Seine Anweisungen habe der Zeuge aber ohne Ausnahme vom Angeklagten A3 erhalten. Dieser habe ihn auch angerufen, wenn er – der Zeuge B6 – einen Arbeitseinsatz erhalten sollte. Zu sonstigen Personen habe kein Kontakt bestanden. Wenn er Urlaub haben wollte, habe er das ebenfalls mit dem Angeklagten A3 besprochen. Der Zeuge S10 S4, der ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung N. von August 2020 bis August 2021 über die S. zur Sozialversicherung gemeldet war, inzwischen aber für die B. & S. GmbH tätig ist, gab an, dass er die Arbeit für die S. über den Angeklagten A3 vermittelt bekommen habe. Die Daten, die die S. für die Überweisung seines Lohns benötigte, habe der Zeuge S4 dem Angeklagten A3 gegeben. Er habe dann regelmäßig „auf dem Platz“ – dem Betriebshof – von B. gearbeitet. Wenn er Urlaub nehmen wollte, habe er das mit dem Angeklagten A3 abgestimmt. Dieser habe dann gesagt, dass das in Ordnung gehe. Die beiden Zeugen haben zwar darauf abgestellt, dass sie bei der ML bzw. der S. angestellt waren. Die Vernehmung hat aber gezeigt, dass der Angeklagte A3 derjenige war, der ihnen sämtliche Anweisungen gegeben hat, der über die Anstellung entschied und mit dem auch Organisatorisches besprochen wurde. Relevanter Kontakt zu anderen Personen aus dem M. bestand nicht. Der vom Zeugen B6 als Chef benannte „ A7 oder so“ war nur im Café präsent. Ansonsten spielte er keine Rolle. (2) Dass es sich bei den für den Angeklagten A3 tätigen Arbeitern nicht um Angestellte der Servicegesellschaften, sondern um eigene Mitarbeiter des Angeklagten A3 handelte, wird indiziell gestützt durch ein Telefongespräch vom 20. August 2021 um 18:52:57 Uhr zwischen dem Angeklagten A3 und einem unbekannten Gesprächspartner. Der Angeklagte A3 fragt seinen Gesprächspartner, ob dieser in der Nähe von N. sei. Dort seien nämlich auch die Arbeiter des Angeklagten A3 und er wolle ihnen Geld für das Hotel zukommen lassen. Der Angeklagte A3 selbst sei ab morgen in M. und wollte deshalb seinen Gesprächspartner bitten, ob er den Arbeitern das Geld für das Hotel übergeben könne. Der Gesprächspartner ist einverstanden und sagt, er werde ihnen 1.000 EUR für das Hotel geben. Ergänzend wird dies auch durch das Telefonat vom 10. Oktober 2021, 11:36:34 Uhr zwischen dem Angeklagten A3 und einer unbekannten männlichen Person gestützt. Der Angeklagte A3 teilt seinem Gesprächspartner mit, dass er das Gehalt für dessen Bruder fertiggemacht habe. Er – der Angeklagte A3 – habe allerdings 200 EUR abgezogen, da er die Wohnung für ihn bezahlt habe. Es konnte auch festgestellt werden, dass der Angeklagte A3 hinsichtlich der Arbeitszeiten Weisungen erteilt. Am 13. August 2021 um 18:00:20 Uhr fragt er den T1, ob er morgen die zwei Leute mitnehme und ob die gut seien. T1 erwidert, er brauche noch jemand anderen. Daraufhin sagt der Angeklagte A3 dem T1 zu, dass er jemand anderen finden werde. Sodann weist der Angeklagte A3 den T1 an, dass er am nächsten Tag um 6 Uhr losfahren solle, um um 7 Uhr auf der Baustelle zu sein. T1 solle den anderen beiden die Abfahrtszeit mitteilen. Dass der Angeklagte A3 sich selbst um die Gewinnung neuer Arbeitskräfte bemühte, wird auch in einem Telefonat zwischen ihm und dem T1 am 2. September 2021, 18:51:01 Uhr, deutlich. Die beiden unterhalten sich darüber, dass man von anderen Gerüstbauern Leute abwerben könne. Als T1 einen Angestellten des „ M13“ erwähnt, erwidert der Angeklagte A3, bei M13 werde er nichts anrühren. M13 habe noch kein schlechtes Wort über den Angeklagten A3 verloren und es wäre schade um M13. Bei den anderen wäre es ihm scheißegal, das seien alles „Arschlöcher“. Aber nicht bei M13. Außerdem erzählt der Angeklagte A3 im Telefonat vom 1. September 2021, 11:22:59 Uhr, dem Angeklagten H., dass er nach M. fahre. Der Angeklagte H. fragt daraufhin, ob A3 dort neue Leute einstellen müsse, was A3 verneint. (3) Es konnte auch nachvollzogen werden, dass der Angeklagte A3 selbstständig und eigenverantwortlich darüber entschied, welche Arbeiter zu welchen Konditionen für ihn tätig sein und bei den Servicegesellschaften angemeldet werden und bleiben sollten. Dies folgt bereits aus den Angaben der Zeugin Z.- A., die nach eigenem Bekunden vom Angeklagten A3 die Anweisungen bekommen hat, Leute an- oder abzumelden. Außerdem ruft der Angeklagte A3 am 24. September 2021 um 11:00:56 Uhr den Angeklagten A4 an und fragt, ob er eine Kündigung für E3 A6 fertigmachen könne. A4 erwidert: „Kündigen, ja, kann ich machen.“ A3 beklagt, dass A6 nicht ans Telefon gehe, seit 2,5 Monaten im Urlaub sei und sich nicht melde. A3 könne 1.200 EUR in den Müll schmeißen. A4 erwidert, dass das kein Problem sei. Er mache die Kündigung fertig und überweise nichts. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung N. für die S. wurde E3 A6 tatsächlich mit Ablauf des 30. September 2021 von der Sozialversicherung abgemeldet. Dies belegt, dass der Forderung von A3 Folge geleistet wurde und ihn auch die finanziellen Konsequenzen aus dem Gesprächssachverhalt treffen. Der Angeklagte H. musste offenbar nicht eingebunden werden, sondern A4 reagierte ohne weitere Rücksprache auf das Ersuchen des A3. Am 31. August 2021 um 17:19:14 Uhr telefoniert der Angeklagte A3 dann mit einem unbekannten Gerüstbauer. Es wird darüber gesprochen, bei welcher Krankenkasse der Gesprächspartner angemeldet ist. Der Angeklagte A3 erläutert, dass er – der Gesprächspartner – automatisch bei einer anderen Krankenkasse angemeldet werde, weil er mit 450 EUR gemeldet sei. A3 bietet an, dass er das Gehalt auf 600 bis 700 EUR erhöhen könne: „Ich bin auch in der Zwickmühle, ob ich es dir erhöhe oder nicht (...).“. Der Gesprächspartner weist darauf hin, dass 600 EUR vereinbart gewesen seien. Der Angeklagte A3 erwidert darauf, er werde der Sekretärin dann sagen, sie solle 600 EUR machen, das sei ok. (4) Dass der Angeklagte A3 eigene unternehmerische Entscheidungen über die Annahme von Aufträgen traf, konnte ebenfalls belegt werden. Am 28. September 2021 um 12:27:09 Uhr telefoniert er mit T1 und berichtet, dass er ein paar Baustellen in S2 übernehmen wolle. T1 bestärkt den Angeklagten A3 darin, diese Aufträge anzunehmen. Auch ein Gespräch zwischen den Angeklagten A3 und A. vom 14. September 2021, 16:38:48 Uhr, deutet auf die Selbstständigkeit der beiden Angeklagten hin. Der Angeklagte A3 berichtet dem Angeklagten A., dass er 20 Leute nach M. geschickt habe. A. erwidert darauf: „Oh, du hast ja viel Arbeit!“. Der Angeklagte A3 beklagt dann, dass die Baustellen mit den Pauschalen ihm die Seele auffräßen. Auf Frage des Angeklagten A3 erklärt der Angeklagte A., dass er morgen in H. eine Baustelle habe. Aus dem Gespräch geht hervor, dass der Angeklagte A3 das wirtschaftliche Risiko bei der Vereinbarung von Pauschalpreisen trägt. c) Verhältnis zur B. & S. GmbH aa) Auftreten als selbstständiger Unternehmer gegenüber der B. & S. GmbH Dass der Angeklagte A3 auch gegenüber den Beschäftigten der B. & S. GmbH selbstständig handelnd in Erscheinung trat, konnte insbesondere aufgrund der Telekommunikationsüberwachung belegt werden: (1) Dies betrifft zum einen das Verhältnis des Angeklagten A3 zu den Arbeitern aus seinen Kolonnen. Insoweit kommuniziert er offen nach außen, dass er für die Arbeiter und deren Auslastung die Verantwortung trägt. Am 5. August 2021 um 17:20:16 Uhr beklagt sich der Angeklagte A3 beim Angeklagten S. darüber, dass zwei eingesetzte Kolonnen zu wenig seien. Die Leute, die zuhause bleiben müssten, würden bereits fragen, was aus ihnen werde. Am 23. August 2021 erfragt der Angeklagte S. um 11:30:32 Uhr beim Angeklagten A3, ob er für eine Woche drei Mann habe. A3 erwidert, er sei gerade in M., er werde mit T1 sprechen, was sie machen könnten. Aber nächste Woche werde die Baustelle in U. beginnen. S. erwidert „Ach so, ja dann wird das sowieso nichts, dann lass“, woraufhin das Telefonat beendet wird. Dass der Angeklagte A3 ein eigenes Interesse an der Auslastung seiner Arbeiter hat, kommunizierte er auch offen gegenüber dem Angeklagten S.. So ruft er am 1. Oktober 2021 um 15:25:49 Uhr den Angeklagten S. an und fragt ihn, ob es am Montag nur eine Baustelle gebe. Als der Angeklagte S. dies bestätigt und sagt, dass „ H3“ – der Zeuge H3 A7 als Bauleiter bei der B. & S. GmbH in der Betriebsstätte H. – nicht mehr habe und die anderen auch nicht, erwidert der Angeklagte A3, das sehe „scheiße“ aus. Der Angeklagte A3 fragt, wo er am Montag die neu eingestellten Leute hinschicken solle und betont, das sei sein – A3s – Problem. Auf dem Platz könne S. auch niemanden gebrauchen. Der Zeuge A7 gab in Übereinstimmung mit den dargestellten Telefonaten zudem an, dass er den Angeklagten A3 „als Chef der Leute und als Chef der Firma“ wahrgenommen habe (2) Dass der Angeklagte A3 im Verhältnis zur B. & S. GmbH selbstständig über die Auftragsannahme und Preisgestaltung entscheiden konnte, wurde in der Hauptverhandlung ebenfalls belegt: Der Angeklagte A3 ruft am 13. August 2021 um 16:29:13 Uhr T2 W. – einen Bauleiter der B. & S. GmbH von der Betriebsstätte H. – an und erklärt, dass T1 auf der Baustelle im Privatweg vier Mann benötige. W. fragt, wie der Angeklagte A3 dies schaffen wolle. Er habe morgen schließlich drei Leute an der S. M., den Abbau in U. und dann wolle er auch noch den Privatweg machen? Der Angeklagte A3 antwortet, er werde das schaffen. Morgen habe er genug Leute, morgen sei Samstag. Er werde sieben Leute schicken. Bezogen auf die Baustelle in U. teilt der Angeklagte A3 mit, dass dort heute fünf Leute seien und morgen werde er zehn schicken. In weiteren Telefongesprächen wird bestätigt, dass der Angeklagte A3 sich gegenüber der B. & S. GmbH eigenständig um sämtliche Belange betreffend die von ihm ausgeführten Aufträge kümmert: Am 19. August 2021 um 08:31:27 Uhr erfragt der Angeklagte A3 telefonisch beim Angeklagten S., ob er Aufträge für ihn da habe. Der Angeklagte S. erwidert, dass er das gerade nicht sagen könne, aber wisse, dass gestern welche verschickt worden seien. In einem Telefonat vom 31. August 2021, 09:39:10 Uhr zwischen dem Angeklagten A3 und dem früheren Mitangeklagten P. geht es um Unstimmigkeiten hinsichtlich der Weiterleitung von Aufträgen. Der Angeklagte A3 habe H3 – dem Zeugen H3 A7 als Bauleiter – am 20. August Aufträge in Höhe von 30.000 EUR gegeben. Der frühere Mitangeklagte P. erklärt, dass ihm diese nicht vorlägen. Es seien lediglich Aufträge in Höhe von 9.200 EUR offen, für die es noch keine Rechnung gebe. Nach längerem hin und her kann der Verbleib der Aufträge nicht geklärt werden. Im Anschluss ruft der Angeklagte A3 um 10:10:02 Uhr beim Angeklagten H. an und fragt, ob die Rechnungen vom 19. oder 20. über ca. 26.000 EUR noch einmal ausgedruckt werden können. Er – der Angeklagte A3 – habe sie dem Bauleiter gegeben, aber der habe sie nicht weitergeleitet. Der Angeklagte H. sagt, dass das möglich sei. In diesem Telefonat wird auch deutlich, dass die Übermittlungen der Rechnungen an den Auftraggeber und damit einhergehend die Zahlung in erster Linie im Interesse des Angeklagten A3 liegt. Als A3 dem Angeklagten H. nämlich berichtet, dass er die Rechnungen nicht per Post geschickt, sondern sie dem Bauleiter gegeben habe, sagt der Angeklagte H.: „An deiner Stelle würde ich immer per Post schicken.“ An der Formulierung und auch dem Tonfall, in welchem der Angeklagte diesen Tipp gibt, wird deutlich, dass ihn die Übermittlung der Rechnungen nicht weiter angeht. Würden aber entsprechend der Papierlage unternehmerische Leistungen der Servicegesellschaften abgerechnet, wäre dies naheliegend anders. In einem Telefonat vom 13.08.2021 um 08:15:21 Uhr sprechen die Angeklagten A3 und S. über die Zeitplanung auf einer Baustelle in U.. Insbesondere will der Angeklagte A3 wissen, was ein Kran kosten würde. Der Angeklagte S. sagt, 800 EUR. Aber er wisse ja nicht, was für einen Kran A3 benötige. In zwei Tagen würde A3 aber ohnehin keinen Kran kriegen, A3 müsse Gas geben. Der Angeklagte A3 sagt, er werde heute fünf Leute schicken und morgen mehr, das sei kein Problem. Über die Möglichkeit einen Kran zu nutzen, spricht am 18. August 2021 um 12:28:02 Uhr auch der Bauleiter H3 A7 mit dem Angeklagten A3. Dieser würde ca. 180 EUR/Stunde kosten, also für einen ganzen Tag ca. 2.000 EUR. Das müsste H3 aber dem Angeklagten A3 in Rechnung stellen, deshalb müsse A3 das entscheiden. Der Angeklagte A3 solle doch mal rechnen, was er für die Leute durchschnittlich zahle: So 15 EUR? Er müsse ja nur die 2.000 EUR durch den Stundenlohn teilen. Dann rechnet A7 laut: Von „uns“ – also von der B. & S. GmbH – bekomme A3 25 EUR und A3 zahle – so die Schätzung von A7 – etwa 15 EUR Stundenlohn. Der Angeklagte A3 fragt, ob sie sich die Kosten teilen könnten, was A7 verneint. Der Angeklagte A3 würde ja schließlich Stunden für seine Leute sparen. Er müsse sich überlegen, ob sich das finanziell lohne. Der Zeuge A7 rechnet dann laut für den Angeklagten A3 vor und dieser sagt, er werde sich das überlegen und A7 Bescheid sagen. Auch hier wird deutlich, dass der Angeklagte A3 die unternehmerischen Entscheidungen trifft und das Kostenrisiko trägt. Am Folgetag, also dem 19. August 2021 um 11:19:02 Uhr, telefonieren der Angeklagte A3 und H3 A7 erneut miteinander. A7 erläutert dem Angeklagten A3, dass die aufgeschriebenen 63 Stunden nicht anerkannt worden seien. Der Angeklagte A3 beklagt sich darüber, dass Arbeit verlangt, aber nicht bezahlt werde. A7 habe sich gleich gedacht, dass der Stundenzettel nicht durchgehen werde. Der Angeklagte A3 sagt, M1 – der Angeklagte M1 S. als Betriebsstättenleiter – habe auf dem Zettel gehabt, dass „wir“ dahinfahren und die Arbeit dort machen. A7 erklärt abschließend, er müsse mit dem Angeklagten S. sprechen. (3) Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass der Angeklagte A3 eigenständig geklärt hat, sofern es zu Unstimmigkeiten in Abrechnungsfragen gekommen ist: Am 31. August 2021, 07:33:20 Uhr, telefonierte der Angeklagte A3 mit dem früheren Mitangeklagten P. um zu erfragen, wie es mit den Aufträgen von S. aussehe. Als P. erwidert, es sei alles überwiesen, nur 4.200 EUR seien wegen fehlender Unterlagen einbehalten worden, fällt im Gespräch auf, dass Rechnungen mit einem Volumen von knapp 30.000 EUR bei der B. & S. GmbH nicht eingegangen seien. In dem Telefonat vom 19. August 2021 um 12:19:22 Uhr, welches zwischen dem Angeklagten A3 und einem Mitarbeiter von H1 als Auftraggeber der B. & S. GmbH geführt wird, geht es um Unstimmigkeiten hinsichtlich der abgerechneten Stunden. Der Angeklagte A3 meldet sich mit: „Ja, moin, hier der von B. A. der S11 hier“. Das Gespräch hat zum Inhalt, dass aus Sicht des Mitarbeiters von H1 A3 und seine Leute zu viele Stunden abgerechnet hätten, worüber sodann zwischen den beiden diskutiert wird. In einem Folgegespräch vom 20. August 2021, 10:43:18 Uhr wird die Diskussion fortgesetzt. Der Mitarbeiter von H1 sagt, A3 könne es ja B. in Rechnung stellen, aber H1 werde das nicht zahlen. Am 7. September 2021, 14:32:57 Uhr, fragt der Angeklagte A3 den früheren Mitangeklagten S1 P., wie viel diese Woche noch überwiesen werde. Dieser sieht nach und erklärt, dass gestern 6.900 EUR und am 3. September 24.600 EUR überwiesen worden seien. Der Angeklagte A3 sagt, die vom 3. September habe er schon gesehen und fragt, wie viel noch offen seien. P. erklärt, dass ein Einbehalt wegen fehlender Unterlagen noch offen sei. Die Unterlagen würden jetzt jedoch vollständig vorliegen und das Geld werde in einem anderen Zahlungslauf angewiesen werden. Er gehe davon aus, dass das diese Woche erfolge. Der Angeklagte A3 fragt in einem Gespräch vom 28. September 2021 um 13:15:09 Uhr Frau V., eine Büroangestellte der B. & S. GmbH, ob etwas überwiesen worden sei. Diese sagt, sie könne das nicht beantworten, da der Kollege, der das bearbeite, krank sei. Sie bespreche das aber kurz mit Herrn F.. Nachdem der Angeklagte A3 in der Warteschleife gewartet hat, teilt sie ihm mit, dass heute Überweisungen gemacht würden. F. könne aber nicht sagen, ob da was vom Angeklagten A3 dabei sei. Auf jeden Fall sei heute gebucht worden. A. solle sich wieder melden. bb) Schwarzarbeit bei Aufträgen der B. & S. GmbH Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte auch festgestellt werden, dass die Aufträge für die B. & S. GmbH mit Mitarbeitern ausgeführt wurden, die nicht bei den Servicegesellschaften angemeldet waren: Zwar haben einige Zeugen aus dem Mitarbeiterkreis der B. & S. GmbH zunächst angegeben, dass der Angeklagte A3 nur eine Hand voll Kolonnen mobilisieren konnte. Der Zeuge S6 sprach beispielsweise von drei oder vier Kolonnen und der Zeuge A7 bekundete, dass der Angeklagte A3 vier bis fünf Kolonnen mit je drei Monteuren zur Verfügung stellen konnte. Dass dies unzutreffend ist und dem Angeklagten A3 tatsächlich deutlich mehr Mitarbeiter zur Verfügung standen, wird indes belegt durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung. In einem Gespräch vom 20. August 2021 um 10:43:18 Uhr, dem eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten A3 und „ H1“ zugrunde liegt, erwähnt der Angeklagte A3, dass er zwölf Kolonnen in H. habe. Dass der Angeklagte A3 in der Lage war, bis zu 25 Arbeiter zu mobilisieren, folgt aus einem Gespräch vom 18. August 2021 um 08:06:21 Uhr. Der Zeuge H3 A7 erklärt dem Angeklagten A3, dass es nächste Woche ein Problem mit den Baustellen Haus B S. und Kreishaus U. gebe. A3 solle sich darauf einstellen, dass er genug Leute habe. Der Angeklagte A3 erläutert, dies sei kein Problem. „(...) dann brauch ich 20 Mann, 25 Mann, kein Problem“. Mit bei der S. gemeldeten Arbeitnehmern war dieses Personalvolumen nicht zu stemmen. Denn dort waren ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung N. im August 2021 insgesamt nur neun Arbeitnehmer angemeldet. d) Gesamtwürdigung Für den Angeklagten A3 hat sich ein ähnliches Bild wie für den Angeklagten A. ergeben. Auch er trifft unternehmerische Entscheidungen, gibt den Arbeitern Anweisungen, entscheidet über deren Entlassung und zahlt für Rechnungen über Aufträge, die von ihm eingeholt und bearbeitet wurden, Provisionen an das Büro im M.. Die Angaben des Angeklagten A4 werden insgesamt umfassend gestützt. Mit einem Angestelltenverhältnis, welches der Angeklagte A3 in seiner Einlassung – wenn auch nicht so dezidiert wie der Angeklagte A. – behauptet hat, lässt sich die Beweislage nicht in Einklang bringen. Zwar mögen einzelne Gesprächsinhalte aus der Überwachung der Telekommunikation des Angeklagten A3 für sich betrachtet auch noch mit der Stellung eines abhängig Beschäftigten vereinbar sein, vorausgesetzt dieser identifiziert sich in besonderer Weise mit dem wirtschaftlichen Interesse seines Arbeitgebers. Indes belegt jedenfalls die Gesamtschau ein eigenverantwortliches Vorgehen des Angeklagten A3 in den organisatorischen und weiteren geschäftlichen Belangen sowohl gegenüber den Servicegesellschaften als auch gegenüber den Mitarbeitern der B. & S. GmbH. In er Gesamtheit ergibt sich daraus ein klarer Beleg dafür, dass der Angeklagte A3 selbstständig tätig war und als Kunde bei den Servicegesellschaften Abdeckrechnungen kaufte. Auch bezogen auf ihn gab es – aufgrund des Zeitpunktes der Schaltung der Telekommunikationsüberwachung und des Eintrittszeitpunktes des Angeklagten A4 in den Scheingesellschaftsbetrieb im Februar 2021 – für die ML und die S. mehr direkte Beweise, als für die Vorgängergesellschaften. Da es sich bei allen vier Gesellschaften nachgewiesen um aus einer Hand gesteuerte Servicegesellschaften handelte und aufgrund des Umstandes, dass die Abläufe betreffend die Geschäftsbeziehung zur B. & S. GmbH – dies schilderten die dort beschäftigten Mitarbeiter als Zeugen übereinstimmend – über die Jahre unverändert blieben, konnte sich die Kammer aber davon überzeugen, dass es sich während des Tatzeitraums zu keiner Zeit anders verhalten hat, als in der Schlussphase. e) Vorsatz Der Angeklagte A3 hat selbst eingeräumt, dass er – bezogen auf die Taten zugunsten der Servicegesellschaft – mit Steuerhinterziehungen im verfahrensgegenständlichen Umfang gerechnet hat. In Ansehung der Gesellschaftswechsel, der abgedeckten Schwarzarbeit und der naheliegend erforderlichen Darstellung von Eingangsumsätzen in der Buchhaltung der Servicegesellschaften ist dies – wie zum Angeklagten A. bereits ausführlich begründet – auch glaubhaft. Soweit der Angeklagte A3 auch bezogen auf die B. & S. GmbH mit Steuerhinterziehungen rechnete, stützt die Kammer dies auf die objektiven Umstände. Der Angeklagte A3 musste aufgrund der offen zutage tretenden Hinweise damit rechnen, dass die Verantwortlichen der B. & S. GmbH erkannten, dass der Angeklagte A3 über die Servicegesellschaften Abdeckrechnungen übermittelte. Dass er im Sinne der getroffenen Feststellungen spätestens mit Eintreten der ML als Rechnungsschreiberin bezogen auf den Vertragsschluss Willenserklärungen im eigenen Namen dahingehend abgab, dass er selber aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet werde, folgt aus der erkennbaren Interessenlage der Beteiligten. Ziel der Nutzung der Servicegesellschaften war es ja gerade, dass der Angeklagte A3 selber als Unternehmer tätig sein sowie ein Gewerbe betreiben und damit Leistungen des Gerüstbaus erbringen wollte, dieses aber gegenüber den Finanz- und Aufsichtsbehörden verdecken wollte. Mit Blick auf das Interesse der B. & S. GmbH, einen zur Leistung fähigen und bereiten Vertragspartner zu verpflichten, und nicht lediglich eine als austauschbare Hülle fungierende Gesellschaft, die mit Gerüstbauleistungen nichts zu tun hatte, musste der Angeklagte A3 auch davon ausgehen, dass der zumindest konkludent erklärte Wille des Angeklagten S. als Vertreter der B. & S. dahinging, mit dem Angeklagten A3 persönlich zu kontrahieren. Insoweit wird ergänzend auf die den Angeklagten S. betreffenden Ausführungen auf S. 328 ff. Bezug genommen. Auch für den Angeklagten A3 war aufgrund der Anforderung der Bescheinigungen durch die B. & S. GmbH offensichtlich, dass die Rechnungen der ML und S. genauso wie nicht inkriminierte Eingangsrechnungen behandelt werden sollten und wurden. Insoweit drängte sich ihm genau wie dem Angeklagten A. auf, dass gekaufte Rechnungen, die die Leistungsbeziehungen unzutreffend darstellen, nicht für steuerliche Privilegien wie den Vorsteuerabzug verwendet werden dürfen. Ebenso trat für den Angeklagten A3 aufgrund der objektiven Umstände klar zutage, dass er durch seine Tätigkeiten die Hinterziehungsdelikte sowohl zugunsten der Servicegesellschaften als auch zugunsten der B. & S. GmbH förderte. Auch aufgrund der Tätigkeit des Angeklagten A3 hat der Angeklagte H. die Servicegesellschaften weiterbetrieben und sich das Geschäftskonzept zur Hinterziehung von Umsatzsteuern zunutze gemacht. Bezogen auf die B. & S. GmbH wurden die zum Vorsteuerabzug genutzten Rechnungen der vier Servicegesellschaften erst auf Veranlassung des Angeklagten A3 geschrieben. 5. Beweiswürdigung zum Angeklagten A1 a) Zeiten als gemeldeter Arbeitnehmer und als Geschäftsführer Auch für den Angeklagten A1 konnten die Zeiten, in denen der er bei der ML und der S. als Arbeitnehmer angemeldet war, den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung B. vom 9. Mai 2022 und der Deutschen Rentenversicherung N. vom 25. Oktober 2022 entnommen werden. Die Rentenversicherungsträger teilten insoweit mit, dass vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Januar 2020 ein Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis bei der ML und vom 1. Oktober 2020 bis zum Zeitpunkt der Auskunft im Herbst 2021 ein Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis bei der S. bestand. Die Zeiträume in denen der Angeklagte A1 eingetragener Geschäftsführer der ML war, ergeben sich aus dem Handelsregisterauszug der ML vom 16. Juli 2020, in welchem aufgeführt ist, dass der Angeklagte bei Gründung der Gesellschaft zum Geschäftsführer bestellt wurde und im Dezember 2019 ausgeschieden ist. Ergänzend geht seine Geschäftsführerstellung bei Gründung auch aus den notariellen Gründungsunterlagen für die ML vom 10. April 2019 hervor (Urkundenrolle Nr. Jahr 2019 der Notarin T2). Der Gesellschafterliste vom selben Tag ist zu entnehmen, dass der Angeklagte A1 sämtliche Anteile an der ML in Höhe von 25.000 EUR hielt. Für die S. ist im Handelsregisterauszug vom 7. Januar 2021 niedergelegt, dass der Angeklagte A1 mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16. Januar 2020 die Geschäftsführung übernommen und diese zum 1. Oktober 2020 an den P2 abgegeben hat. Für das konkrete Datum des ersten Ausscheidens des Angeklagten A1 wurde ergänzend der Gesellschafterbeschluss vom 30. September 2020 herangezogen. Aus Nr. der Urkundenrolle für 2021 des Notars R2 folgt, dass der Angeklagte A1 am 6. Januar 2021 erneut zum Geschäftsführer der S. bestellt wurde. b) Lediglich formeller Geschäftsführer aa) Die Kammer stützt die Feststellung, dass der Angeklagte A1 seine formelle Position als Geschäftsführer in tatsächlicher Hinsicht nicht ausfüllte, sondern stattdessen der Angeklagte H. die Angelegenheiten der ML und der S. leitete, zunächst auf die Angaben des Angeklagten A4. Dieser hatte erläutert, dass er den Angeklagten A1 nicht als Geschäftsführer betrachtet habe. A1s Aufgabe habe im Wesentlichen darin bestanden, Geld von Konten abzuheben und dieses dann im Büro abzugeben. Letzteres deckt sich mit den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung, die inhaltlich bereits dargestellt wurden (Seite 197 ff.). Insoweit konnte festgestellt werden, dass insbesondere der Angeklagte H. den Angeklagten A1 regelmäßig anrief und dazu aufforderte, Geld von verschiedenen Banken abzuheben, wobei ihm die konkrete Summe jeweils vorgegeben wurde. Zudem teilte der Angeklagte H. dem Angeklagten A1 am 13. Oktober 2021 um 19:08:52 Uhr telefonisch mit, dass er – H. – ein Konto eröffnen wolle und dafür die Steuer-ID von A1 benötige. Daneben stand der Angeklagte A1 – so das Ergebnis der Beweisaufnahme – auch dann zur Verfügung, wenn das Auftreten des formellen Geschäftsführers erforderlich war. Die Zeugin Z.- A. sagte beispielsweise aus, dass der Angeklagte A1 beim Notartermin betreffend den Kauf der S. anwesend gewesen sei. Auch bei dem Gespräch, in welchem die Zeugin als Buchhalterin beauftragt wurde, sei der Angeklagte A1 neben dem Angeklagten H. zugegen gewesen. Der Zeuge A8 schilderte, dass er etwa im April 2019 mit dem Angeklagten A1 und dem „ A5“ ein Gespräch über die beabsichtigte Anmietung einer Bürofläche durch die ML geführt habe. Zu einem Vertragsschluss sei es aber nicht gekommen. Aus der Zusammenschau der Zeugenaussagen und den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung folgt auch, dass der Angeklagte A1 – soweit er gemeinsam mit dem Angeklagten H. auftrat – nicht als gleichberechtigter Partner angesehen werden kann. Vielmehr ist seine Anwesenheit ersichtlich nur für den Fall notwendig, dass das Gegenüber mit dem eingetragenen Geschäftsführer sprechen möchte. bb) Es konnten auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der Angeklagte A1 in Bezug auf seine Geschäftsführertätigkeit wirtschaftliche Erwägungen angestellt oder sich mit der wirtschaftlichen Situation der ML bzw. der S. beschäftigt hat. Der StFPr. D1 bekundete, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des A1 zwar Geschäftsunterlagen der ML und der S. gefunden worden seien. Dafür, dass der Angeklagte A1 der Geschäftsführer war, sei der Umfang der aufgefundenen Unterlagen nach Einschätzung des StFPr. D1 aber eher gering gewesen. Beispielsweise seien dort keine Unterlagen über den zweiten Kauf der S. gefunden worden. Trotz auf dem Papier guter Auftragslage – beispielsweise sei das Geschäftskonto mit 500.000 EUR gedeckt gewesen – habe A1 die S. verkauft und kurze Zeit später wiedergekauft. Aufzeichnungen zu wirtschaftlichen Berechnungen oder ähnlichen Kalkulationsgrundlagen seien indes weder in der Wohnung des Angeklagten A1 noch in den Geschäftsräumen im M. aufgefunden worden. cc) Dass der Angeklagte A1 keinerlei Entscheidungsbefugnisse hatte und in der Eigenschaft als Geschäftsführer nur vorgeschoben wurde, wird auch belegt durch das Telefonat vom 17. September 2021 um 19:40:45 Uhr zwischen den Angeklagten A1 und A4. Der Angeklagte A1 fragt den Angeklagten A4, ob der „Chef“ da sei, was der Angeklagte A4 bestätigt. Der Angeklagte A1 fragt A4, ob dieser den Chef fragen könne, ob er am Montag einen Tag frei bekommen könne. Er sei nämlich über das Wochenende nicht in H. und erst am Montag spät wieder zuhause. Ob das ein Problem sei. Der Angeklagte A4 bespricht das im Hintergrund und sagt dann, das sei in Ordnung, sie würden sich am Dienstag sehen. Hier ist die Art und Weise, in welcher der Angeklagte A1 um einen freien Tag bittet, besonders erhellend. Er spricht in einem zurückhaltenden und vorsichtigen Tonfall und stellt mehrfach klar, dass er keine Umstände machen wolle. In einer tatsächlich ausgefüllten Geschäftsführerfunktion wäre ein solches Verhalten nicht zu erwarten. Eine ähnliche Situation schilderte glaubhaft der Angeklagte A4. Der Angeklagte A1 habe ihm mitgeteilt, dass er, der Angeklagte A1, eine Woche Urlaub benötige und ihn, den Angeklagten A4, gebeten, dies beim Angeklagten H. zu erfragen. Der Angeklagte A1 selbst habe wohl Sorge gehabt, selber um Urlaub zu bitten, obwohl dazu aus Sicht des Angeklagten A4 kein Anlass bestanden habe. Ergänzend hatte auch die Zeugin Z.- A. angegeben, dass der Angeklagte A1 im Büro im M. kaum in Erscheinung getreten sei. Dass der Angeklagte A1 die formale Geschäftsführerstellung in tatsächlicher Sicht nicht auskleidete, wird weiter gestützt durch ein zwischen den Angeklagten A1 und H. geführtes Telefonat vom 11. Oktober 2021 um 18:50:19 Uhr. Der Angeklagte H. richtet dem Angeklagten A1 Grüße von „ S.“ aus, der gerade da sei. Anhand der Reaktion des Angeklagten A1 wird deutlich, dass er zunächst überlegen muss und es sich zwischen ihm und „ S.“ – dem Angeklagten A. – allenfalls um eine flüchtige Bekanntschaft handeln kann. Wäre der Angeklagte A1 tatsächlich der Vorgesetzte des Angeklagten A. – und damit eines Mitarbeiters, der über seine Arbeit für die M. G. GmbH einen großen Anteil der Umsätze generiert – wäre bei einer Belegschaft von zu diesem Zeitpunkt sechs gemeldeten Mitarbeitern zu erwarten, dass der Angeklagte A1 nicht zunächst darauf hingewiesen werden muss, dass er S. kennt. Abgerundet wird dies auch durch eine bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A1 aufgefundene Visitenkarte. Der Visitenkarte ist zu entnehmen, dass der Angeklagte B. A1 unter der Firma „ B. Dienstleistungen“ Fliesenarbeiten, Malerarbeiten sowie Elektroarbeiten, Lager- und Logistikerarbeiten erbringt und daneben auch als Bauhelfer beauftragt werden kann. Als Erreichbarkeit sind die E-Mail-Adresse „ b.- d.@ g..de“ sowie die bekannte Handynummer aufgeführt. Daraus folgert die Kammer, dass der Angeklagte A1 als Einzelselbstständiger Dienste angeboten hat, die jedenfalls in Teilen auch dem umfassenden Leistungsspektrum der ML und der S. entsprachen. Warum er dies tun sollte, wenn er über ein florierendes Bauunternehmen verfügt, ist nicht erklärlich. Andererseits erklärt dies aber, warum der Angeklagte A1 gelegentlich in Arbeitskleidung – dies schilderte der Zeuge A8 – im Büro im M. erschien. Zugleich bietet diese Einzelunternehmertätigkeit eine Erklärung dafür, dass auch der Angeklagte A1 den Angeklagten A4 einmal nach einer Soka-Bescheinigung fragte. Diesen Vorfall hat der Angeklagte A4 geschildert. Dafür, dass der Angeklagte A1 seine geleisteten Arbeiten im Nachhinein tatsächlich über die S. abrechnen ließ, konnten aber keine Anhaltspunkte gefunden werden. Der Angeklagte A4 sagte, dass er – auch nach der Anforderung der Bescheinigung durch den Angeklagten A1 – keine Rechnung für A1 geschrieben habe. c) mindestens monatliche Tatbeiträge aa) Tatbeiträge als formeller Geschäftsführer Ihre Überzeugung, dass der Angeklagte A1 als formeller Geschäftsführer mindestens monatlich Geld für den Angeklagten H. abholte und ihm dieses – damit H. die Kickbackzahlungen an seine Kunden übergeben konnte – zur Verfügung stellte, stützt das Gericht maßgeblich auf eine Zusammenschau der hierzu aufgezeichneten Telefongespräche und der Kontenbewegungen. Es wurden im Überwachungszeitraum von August bis Oktober 2021 jedenfalls an den folgenden Tagen Gespräche aufgezeichnet, in denen der Angeklagte A1 entweder vom Angeklagten H. oder vom Angeklagten A4 mit der Abhebung von Bargeld beauftragt wurde: 24. August 2021 (Beauftragung durch H.) 27. August 2021 (Beauftragung durch H.) 1. September 2021 (Beauftragung durch H.) 6. September 2021 (Beauftragung durch H.) 28. September 2021 (Beauftragung durch A4) 29. September 2021 (Beauftragung durch A4) 11. Oktober 2021 (Beauftragung durch H.) 15. Oktober 2021 (Beauftragung durch H.) Auch den Bankunterlagen lassen sich regelmäßige Barabhebungen entnehmen. Für die ML wurde beispielsweise zu einer Zeit, in welcher der Angeklagte A1 Geschäftsführer und als solcher ausweislich der BaFin-Auskunft vom 16. November 2022 alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter des Kontos war, wie folgt Bargeld vom Firmenkonto bei der P.bank ( ) abgehoben: Datum Bargeldabhebung in EUR 02.09.2019 60.000 06.09.2019 12.000 06.09.2019 30.000 06.09.2019 40.000 06.09.2019 50.000 11.09.2019 10.000 11.09.2019 30.000 13.09.2019 22.000 13.09.2019 35.000 20.09.2019 30.000 20.09.2019 30.000 20.09.2019 40.000 27.09.2019 20.000 27.09.2019 20.000 27.09.2019 50.000 27.09.2019 50.000 27.09.2019 60.000 04.10.2019 10.000 04.10.2019 25.000 04.10.2019 80.000 15.10.2019 500 22.10.2019 20.000 22.10.2019 40.000 22.10.2019 50.000 22.10.2019 70.000 23.10.2019 50.000 25.10.2019 10.000 25.10.2019 30.000 30.10.2019 25.000 30.10.2019 50.000 04.11.2019 20.000 04.11.2019 30.000 04.11.2019 70.000 08.11.2019 1.000 22.11.2019 15.000 22.11.2019 20.000 22.11.2019 20.000 22.11.2019 25.000 22.11.2019 70.000 22.11.2019 70.000 25.11.2019 40.000 29.11.2019 10.000 29.11.2019 15.000 29.11.2019 25.000 Die vorstehend dargestellten Beweismittel lassen Rückschlüsse für sämtliche Monate zu, in denen der Angeklagte A1 als formeller Geschäftsführer die Barabhebungen für die ML und die S. übernahm. Sie belegen, dass mit hoher Frequenz Beträge in bar von den Konten abverfügt und sodann an den Angeklagten H. übergeben wurden, damit dieser die Kickbackzahlungen an die Kunden vornehmen konnte. Dies ist auch plausibel, denn den Kunden, die in großem Umfang Rechnungen kauften und auf die Zahlungseingänge ihrer Auftraggeber warteten, musste das Geld zeitnah zur Verfügung gestellt werden. bb) Tatbeiträge als Angestellter Für die Zeiten, in denen der Angeklagte A1 lediglich Angestellter der ML war, konnte die Kammer nicht feststellen, dass er in jedem einzelnen Monat die jeweiligen Haupttaten konkret fördernde Beiträge geleistet hat. Dadurch, dass er sich – neben anderen – zum Schein bei der ML anstellen ließ, förderte er aber die Möglichkeit der ML, sich nach außen als aktives (Gerüst-)Bauunternehmen gerieren zu können. Denn durch die Anzahl der gemeldeten Arbeiter, zu denen auch der Angeklagte A1 zählte, ließ sich nach außen darstellen, dass es sich bei der ML um ein aktives Unternehmen handelte. Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte A1 während der Zeit seiner Scheinanstellung bei der ML über die reine Anstellung hinaus weitere, für die Kammer aber nicht im Einzelnen konkretisierbare tatfördernde Beiträge erbrachte, gibt zum einen der Umstand, dass ihm am 2. März 2020 eine Kontovollmacht für das P.bankkonto eingeräumt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte er – das belegt die Auskunft der BaFin vom 16. November 2022 – als wirtschaftlich Berechtigter über das ML-Konto verfügen. Die wirtschaftliche Berechtigung wurde aber am 21. März 2020 ausweislich der Auskunft dahingehend geändert, dass diese nunmehr ausschließlich bei A1 K1 lag. Da es – wie dargelegt – eine unter dem Namen K1 auftretende und für den Angeklagten H. greifbare Person tatsächlich gab, ergibt die Ausstellung der Kontovollmacht an den Angeklagten A1 am 2. März 2020 nur dann Sinn, wenn er auch weiterhin Zugriff auf das Konto haben sollte. Gestützt wird die Annahme eines tatfördernden Beitrages dadurch, dass der Angeklagte A1 ab Januar 2020 monatlich 441,92 EUR Lohn überwiesen bekam. Dies konnte den Kontounterlagen der ML bei der P.bank und bei der H.er Sparkasse ( ) entnommen werden. Insoweit konnte anhand der BaFin-Auskunft zur ML GmbH vom 16. November 2022 festgestellt werden, dass das P.bank Konto am 8. Mai 2020 aufgelöst und am 22. Mai 2020 das besagte Konto bei der H.er Sparkasse eröffnet wurde. d) Vorsatz Die Kammer konnte sich auch davon überzeugen, dass der Angeklagte A1 hinsichtlich der Hinterziehung von Steuern vorsätzlich handelte. Bereits der Umstand, dass er als formeller Geschäftsführer lediglich vorgeschoben wurde, ist ein dem Angeklagten A1 offenkundiges Anzeichen dafür, dass sich der Angeklagte H. als tatsächlich Verantwortlicher möglicherweise nicht steuerehrlich verhalten würde. Dabei hat die Kammer bedacht, dass es auch legale Gründe geben kann, aus denen ein faktischer Geschäftsführer nicht auch formell bestellt und nach außen in Erscheinung treten möchte und kann. Aufgrund der Gesamtumstände drängte sich indes auf, dass solche legalen Erklärungen nicht als maßgeblich in Betracht kamen. So wurde der Angeklagte A1 im Laufe der Zeit für zwei verschiedene Gesellschaften eingesetzt. Bei der S. bekam er nicht nur den häufigen Wechsel der Geschäftsführer mit, sondern war selbst Teil davon. Denn er selbst wurde zwischenzeitlich einmal aus seiner Geschäftsführertätigkeit abberufen und wenige Monate später erneut zum Geschäftsführer bestellt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf seinen eigenen Wunsch zurückzuführen war oder ihm vom Angeklagten H. für dieses Vorgehen eine plausible Erklärung gegeben wurde. Dies geht einher mit seiner Aufgabe, von den Geschäftskonten regelmäßig sehr hohe Barbeträge abzuheben. Ein solch auffälliger Umgang mit Bargeld – Rücklagen auf den Geschäftskoten wurden ersichtlich nicht gebildet – deutet stark darauf hin, dass Gelder am Finanzamt vorbeigeschleust werden sollten. Jedenfalls in der Gesamtschau kann die Kammer auch für den Beginn seiner Tätigkeit ausschließen, dass der Angeklagte A1 ernsthaft auf steuerehrliches Verhalten des Angeklagten H. vertraute. Vielmehr sprechen diese Umstände dafür, dass der Angeklagte A1 nicht nur Steuerverkürzungen mindestens billigend in Kauf nahm, sondern mit dem Angeklagten H. auch jedenfalls konkludent darin übereinkam, ihn hierbei zu unterstützen. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte A1 gleich dreimal – einmal für die ML und zweimal für die S. – sein Einverständnis dahingehend, als formeller Geschäftsführer aufzutreten, gab. Da sich der Angeklagte A1 über einen Zeitraum von insgesamt rund zweieinhalb Jahren in das System eingliederte, ohne dass er irgendwann im Sinne eines Ausscheidens auf die sich immer weiter aufdrängenden Hinterziehungstaten reagiert hätte, folgert die Kammer auch, dass er von Beginn an Steuerverkürzungen jedenfalls billigend in Kauf nahm. Nach der erneuten – also zweiten – Berufung zum Geschäftsführer der S. am 6. Januar 2021 haben sich die Anhaltspunkte für steuerunehrliches Verhalten des Angeklagten H. dann derart verdichtet, dass der Angeklagte A1 die vergangene und künftige Abgabe der unrichtigen Steuererklärungen über den bei der ML und zu Beginn der S.-Zeit nicht ausschließbar lediglich bedingten Vorsatz hinaus sicher erkannt haben muss. Aufgrund der vom Angeklagten A1 getätigten Barabhebungen und seines Zugriffs auf das Konto ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass er einen guten Überblick über das Umsatzvolumen der Gesellschaften hatte und sich deshalb auch Steuerverkürzungen im festgestellten Umfang vorgestellt hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagte A1 nicht bewusst gewesen ist, dass er nach seinem Wiedereintritt als Geschäftsführer zur Berichtigung dieser unrichtigen Steueranmeldungen verpflichtet war. Dies ist vielmehr eine naheliegende Verpflichtung, die auch der Angeklagte A1 zu erkennen imstande war. 6. Beweiswürdigung zum Angeklagten A4 Die Kammer konnte die Feststellungen zum Angeklagten A4 vollständig auf seine geständige Einlassung stützen. Er hat sowohl die von der Kammer festgestellten objektiven Tätigkeiten als auch sein Vorstellungsbild bezogen auf die Hinterziehungsdelikte eingeräumt. Dass diese Einlassung uneingeschränkt glaubhaft war und sich mit den übrigen Beweismitteln deckt, wurde bereits dargestellt. IV. Beweiswürdigung zum Komplex M. G. GmbH 1. Allgemeine Feststellung zur M. G. GmbH a) Firmenhistorie Die Feststellungen zur Firmenhistorie der M. G. GmbH beruhen zum einen auf dem Handelsregisterauszug vom 22. Dezember 2021. Diesem konnten die festgestellten formalen Daten – etwa das Gründungsdatum und der Eintritt des Angeklagten M. und seiner Ehefrau in die Geschäftsführerstellung – entnommen werden. Der Zeuge A5 hat ergänzend angegeben, dass und wie sich die M. G. GmbH von einem Familienunternehmen zu einem mittelständigen Unternehmen entwickelt hat. Auch in der Zeit zwischen Mitte des Jahres 2021 bis heute habe es ein weiteres Wachstum gegeben. Die Zahl der Bauleiter habe sich beispielsweise in den vergangenen zwei Jahren von fünf auf zehn verdoppelt. Der Zeuge H3 bestätigte als mit der Bauleitung betreuter Mitarbeiter der M. G. GmbH, dass bis 2021 etwa fünf oder sechs Bauleiter für die M. G. GmbH tätig waren. Die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen den Jahren 2017 und 2021 hat die Zeugin S4 als Mitarbeiterin der M. G. GmbH mit durchschnittlich 35 bis 40 angegeben. Der Zeuge A5 schilderte auch den bereits in Vollzug befindlichen Generationenwechsel. Die „Jungs“ – damit meine er die Söhne des Angeklagten M., J. und T. M. – hätten beide ihren Meister im Gerüstbau gemacht. Sie sollen die Firma übernehmen. Vor einigen Jahren sei begonnen worden, die beiden in ihre bevorstehenden neuen Aufgaben einzuführen. Inzwischen seien sie „voll drin“. In den Jahren 2017 bis 2021 hätten J. und T. M. bereits Bauleiteraufgaben übernommen, seien aber noch nicht Teil der Geschäftsführung gewesen. Auch dass der Zeuge P. P1 zwischen 2017 und 2021 bereits Assistent der Geschäftsführung gewesen sei, sei Ausdruck des Generationenwechsels. Dass der Generationenwechsel im Oktober 2021 bereits in Vorbereitung, aber noch nicht vollzogen war, bestätigt ein Ablaufplan für eine Informationsveranstaltung, der bei der Durchsuchung gefunden wurde. Diesem lässt sich entnehmen, dass am 6. Oktober 2021 Beschäftigte der M. G. GmbH aus verschiedenen Bereichen (Verwaltung, Bauleitung, Kolonnen, Platz etc.) von M., M2, J. und T. M. über bevorstehende Änderungen im Zusammenhang mit dem Generationenübergang und was das für die Beschäftigten bedeutet, informiert wurden. b) Subunternehmereinsatz Die M. G. GmbH verfügte ausweislich diverser Soka-Unbedenklichkeitsbescheinigung für die M. G. GmbH aus den Jahren 2020 und 2021 über 40 bis 45 gewerbliche Mitarbeiter. Hinzu kommen einige Büroangestellte. Der Zeuge A5 bekundete, dass die M. G. GmbH eine nicht unerhebliche Anzahl von Aufträgen durch den Einsatz von Nachunternehmern ausgeführt habe. Er schätzte, dass die M. G. GmbH etwa vier bis fünf Subunternehmer parallel beschäftigt hat. Die Zeugin S4 gab an, dass es etwa fünf bis zehn Subunternehmer gewesen seien, während der Zeuge P1 – er hat bereits 2011 begonnen als Lagerhelfer bei der M. G. GmbH zu arbeiten und sich zum Assistenten der Geschäftsführung hochgearbeitet – von zehn bis 15 Subunternehmern sprach. Auf seitens der M. G. GmbH erstellten tabellarischen Übersichten, in denen die Subunternehmer sowie die von diesen eingereichten Unterlagen aufgeführt sind, sind zwischen 20 und 25 Subunternehmer verzeichnet. Der Zeuge P1 beschrieb zu den Hintergründen für den Subunternehmereinsatz, dass es schwierig sei, eigene Mitarbeiter für den Gerüstbau zu finden. Die M. G. GmbH sei in der Zeit bis 2021 erheblich gewachsen. Auf die vielen geschalteten Inserate habe sich kaum jemand gemeldet. Die Leute, die sich meldeten, bekämen auch eine Chance. Viele seien aber nicht zuverlässig. Und die Hälfte der Zuverlässigen sei nicht höhentauglich. Das Problem des chronischen Fachkräftemangels werde durch den Einsatz von Subunternehmern gelöst. Es sei allerdings genau so schwierig Subunternehmer zu finden. Über den Angeklagten A. hätten mehr Kolonnen mobilisiert werden können als über die anderen Subunternehmer. Er sei der größte Subunternehmer gewesen. Den fortlaufenden Personalmangel hat insbesondere der Zeuge H3 als Bauleiter der M. G. GmbH, der insbesondere in Fällen eingesetzt wurde, in denen es Probleme bei der Leistungserbringung durch Subunternehmer gab, bestätigt. 2. Beweiswürdigung zum Angeklagten M. a) Allgemeines zur Rolle als Geschäftsführer Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte M. die M. G. GmbH mit großem Engagement und zeitlichem Aufwand geleitet hat, beruht dies insbesondere auf Zeugenangaben. Insoweit haben die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter des Angeklagten M. einheitlich ein äußerst positives Bild von ihrem Vorgesetzten gezeichnet, welches nach Auffassung der Kammer ehrlich gemeint und nicht nur der speziellen Vernehmungskonstellation geschuldet war. Der Zeuge A5 erläuterte beispielsweise, dass der Angeklagte M. täglich mindestens zwölf Stunden im Betrieb sei. Auch am Wochenende würde er arbeiten. „Man könnte denken, der wohnt da. Er ist auch sehr sozial.“ Zu der Frage, warum der Angeklagte M. beispielsweise die Rechnungen kontrolliere, gab der Zeuge A5 an, dass der Angeklagte M. sich das als Chef vorbehalten habe. Das habe nach Einschätzung des Zeugen A5 nichts mit fehlendem Vertrauen in die Mitarbeiter zu tun, sondern der Angeklagte M. sei eben einfach so. Soweit festgestellt wurde, dass der Angeklagte M. über die wesentlichen Vorgänge innerhalb der M. G. GmbH informiert war, ergab die Beweisaufnahme das Folgende: aa) Der Angeklagte M. kontrolliert die Eingangsrechnungen sowie den Zahlungslauf. Ihm wurden nämlich – so gaben es die Zeugen übereinstimmend an – sämtliche an die M. G. GmbH gestellte Rechnungen zur Prüfung vorgelegt. Dies bekundete beispielsweise der Zeuge U. A5, der innerhalb der M. G. GmbH für die Kalkulation und Beschaffung von Aufträgen zuständig war und ist. Er bestätigte, dass auch die aus dem Bereich des Angeklagten A. stammenden Rechnungen, die allerdings nicht von A., sondern von „den Firmen“ gekommen seien, vom Angeklagten M. – nachdem sie vom Bauleiter abgezeichnet wurden – auf die sachliche Richtigkeit geprüft wurden. Die Zeugin S4, die seit 2016 bei der M. G. GmbH beschäftigt ist und dort unter anderem den Rechnungseingang kontrolliert und Zahlungen anweist, beschrieb den Ablauf betreffend die Bezahlung von Subunternehmern in ihrer Zeugenvernehmung ausführlich. Die Eingangsrechnungen würden zunächst mit einem Eingangsstempel versehen. Die Zeugin S4 habe sodann eine Rechnungskopie erstellt und diese dem zuständigen Bauleiter vorgelegt. Der Bauleiter habe die Rechnung geprüft und dann sei die Rechnung nochmal dem Angeklagten M. zur Prüfung vorgelegt worden. Im Anschluss sei die Rechnung dann wieder zur Zeugin S4 gekommen. Sofern der Angeklagte M. einverstanden gewesen sei, habe er sein Kürzel unter die Rechnung gesetzt. Das sei für die Zeugin S4 die Information gewesen, dass sie die Rechnung bezahlen könne. Ohne das Kürzel habe die Zeugin S4 die Rechnungen „eigentlich nicht“ bezahlt, könne aber nicht ausschließen, dass das im Sinne eines Fehlers auch mal geschehen sei. Es habe zwar keine direkte Anweisung gegeben, dass die Rechnungen nur bezahlt werden dürfen, wenn sie vom Angeklagten M. abgezeichnet waren. Das Vorgehen sei aber so gelebt worden. Der Angeklagte M. habe aber nur solche Rechnungen vorgelegt bekommen, die die Bauprojekte und das Material für die Projekte betrafen. Rechnungen für Büromaterial hingegen habe der Angeklagte M. nicht zu Gesicht bekommen, sondern diese dürfe sie zahlen, sofern die „Dame“, die die Bestellung vorgenommen hat, dies bestätigt hat. Konkret bezogen auf die S. gab die Zeugin S4 an, dass hier öfter eine Vielzahl von Rechnungen gleichzeitig eingegangen sei. In solchen Fällen habe sie ein Deckblatt erstellt und auf diesem die einzelnen Rechnungsbeträge addiert. Dann sei vom Angeklagten M. das Deckblatt unterzeichnet worden. Dem Deckblatt seien aber sämtliche Rechnungen angefügt worden, so dass der Angeklagte M. auch in diesen Fällen alle Rechnungen vorliegen gehabt habe. Der Zeuge P1 bestätigte die von der Zeugin S4 geschilderten Abläufe betreffend den Rechnungslauf innerhalb der M. G. GmbH, insbesondere die erforderliche Freizeichnung durch den Angeklagten M. M.. Dies sei eine Anordnung und auch die Praxis gewesen, die eingehalten worden sei. Der Angeklagte M. habe in diesem Zusammenhang auch bei den Bauleitern nachgefragt, ob die Vergütungsforderung in Ordnung sei. bb) Auch die Auftragsvergabe an die Subunternehmer erfolgte ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Angeklagten M. bzw. unter seiner Mitwirkung. Die Zeugin S4 als Mitarbeiterin im Büro der M. G. GmbH hat bekundet, es habe täglich um 15:00 Uhr eine Besprechung mit den Bauleitern stattgefunden. Der Zeuge A5 hat dargestellt, wie die Auftragsvergabe an die Subunternehmer innerhalb der M. G. GmbH ablief. Der G. sei ein Tagessgeschäft. In den täglich stattfindenden Bauleiterbesprechungen, an denen der Angeklagte M. teilgenommen habe, sage beispielsweise einer der Bauleiter, dass er seine Baustelle nicht mit eigenen Mitarbeitern besetzen könne. Wenn dann einer der Subunternehmer frei sei, werde dieser zu der Baustelle geschickt. Diese Abläufe bestätigte der Zeuge H3. Danach seien auf den Bauleiterbesprechungen die Baustellen besprochen und die Subunternehmer zugeteilt worden. Die Bauleiter hätten versucht, ihre Personalbedarfe bereits im Vorfeld der Bauleiterbesprechung abzusprechen und das meiste untereinander vorab geklärt. Diese Vorergebnisse seien in der Bauleiterbesprechung schriftlich festgehalten und gegebenenfalls umgestellt worden. Dadurch seien die Abläufe in der Bauleiterbesprechung beschleunigt worden. Wenn der Angeklagte M. wegen anderweitiger Termine nicht an einer Bauleiterbesprechung habe teilnehmen können, was vorgekommen sei, sei in dringenden Fällen auch ohne ihn entschieden und gegebenenfalls umgestellt worden. Die Namen der K. GmbH, der O., ML und S. habe der Zeuge H3 dabei nie gehört, es sei von „ S.“ bzw. „ S. A.“ die Rede gewesen. Der Zeuge A5 hat zum weiteren Ablauf ausgesagt, dass der Angeklagte A. im Nachgang zur Bauleiterbesprechung von dem Zeugen A5 selbst oder von den Bauleitern die Aufträge bekommen habe. Hierzu schilderte der Zeuge A5, dass das Ergebnis der Besprechung noch im Jahr 2021 telefonisch dem jeweiligen Ansprechpartner der Subunternehmer – soweit hier relevant also dem Angeklagten A. – mitgeteilt worden sei. Heute nutze man dafür eine Art App. Die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der M. G. GmbH gaben übereinstimmend an, dass der Angeklagte M. bei Uneinigkeiten im Zweifel das letzte Wort gehabt habe bzw. – da Uneinigkeiten nur selten vorgekommen seien – gehabt hätte. So hat etwa der Zeuge H3 bekundet, dass bei Uneinigkeiten der Angeklagte M. als Chef gesagt habe, wie es gemacht werde. Der Zeuge H3 hat erklärt, dass auch der Preis der Subunternehmerleistung vor der Leistungserbringung ausgemacht werde. Zur Vergütungsvereinbarung haben die Zeugen A5 und P1 bekundet, dass mit den Subunternehmern jeweils Pauschalpreise vereinbart worden seien. Der Zeuge A5 gab an, dass dem jeweiligen Subunternehmer in der Regel 44 % der Vergütungsforderung der M. G. GmbH aus dem korrespondierenden Hauptauftrag für die vollständigen Gerüstbauarbeiten zugestanden worden seien. Dabei seien die Bauleitung und das Gerüstmaterial stets von der M. G. GmbH gestellt worden. Auch nach den Bekundungen des Zeugen P1 hätten die Preise in der Regel festgestanden, bevor der Auftrag vergeben worden sei. Wenn ein schnelles Handeln erforderlich gewesen sei, sei dies anders gewesen. Dass der Angeklagte M. auch in die Preisabsprachen eingebunden war, ergibt sich nicht zuletzt aus den Angaben des Zeugen H3, der erklärt hat, den Angeklagten A., wenn es diesem um die Bezahlung gegangen sei, an den Angeklagten M. verwiesen zu haben, mit dem er das habe besprechen sollen. Schließlich hat der Zeuge A5 ausgeführt, dass er im Anschluss an die Erbringung der Leistung durch den Subunternehmer dem jeweiligen Ansprechpartner – soweit hier relevant: dem Angeklagten A. persönlich – per WhatsApp mitgeteilt habe, was er für die Arbeit genau in Rechnung stellen könne. Den insgesamt glaubhaft geschilderten Abläufen entnimmt die Kammer, dass über die Auftragsvergabe auf den Bauleiterbesprechungen durch eine von dem Angeklagten M. als Geschäftsführer stammende ausdrückliche oder konkludente Erklärung entschieden wurde, die anschließend von dem jeweils zuständigen Bauleiter oder dem Zeugen A5 als Boten dem Angeklagten A. überbracht wurde. Dass die sich an die Bauleiterbesprechung anschließenden Abläufe einschließlich der Mitteilung des Auftrages an den Angeklagten A. auf eine mindestens konkludent getroffene generelle Weisung des Angeklagten M. zurückzuführen sind, die dann im Einzelfall jeweils umgesetzt wurde, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte M. als Geschäftsführer hinsichtlich der betrieblichen Abläufe letztverantwortlich die Entscheidungen getroffen hat und über die Abläufe, die sich über den gesamten Zeitraum seit 2018 hinweg an die Bauleiterbesprechung anschlossen, informiert war, ohne daran etwas zu ändern. Dass der Angeklagte M. die Nachunternehmerverträge über Gerüstbauleistungen einschließlich der Preise jedenfalls in einzelnen Fällen selbst mit dem Angeklagten A. vereinbart hat, ergibt sich insbesondere aus einem Telefongespräch vom 20. September 2021 um 12:07:19 Uhr. Der Angeklagte M. gibt dem Angeklagten A. Informationen zu einem anstehenden Auftrag am F. Flughafen. Dann schließt er damit ab, dass sie über den Preis nochmal sprechen würden. Da würden sie – der Angeklagte M. und der Angeklagte A. – sich schon einig. Daneben habe – dies bekundete der Zeuge P1 – immer dienstags ein Geschäftsführermeeting stattgefunden, an denen neben dem Zeugen als Assistent der Geschäftsführung der Angeklagte M., seine Söhne und Ehefrau sowie J2 S4 teilnehmen. Dort sei alles besprochen, worden, was konkret die Geschäftsführung betroffen habe. b) Vertragsschluss mit dem Angeklagten A. persönlich Die Kammer hat sich aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise davon überzeugt, dass der Angeklagte M. jedenfalls ab dem Gesellschaftswechsel von der O. zur ML erkannte, dass der Angeklagte A. die Subunternehmerleistungen gegenüber der M. G. GmbH selbstständig erbringen wollte und die rechnungsausstellenden Gesellschaften nur als austauschbare Hülle zur Erstellung von Abdeckrechnungen zwischengeschaltet wurden. Daraus, dass der Angeklagte M. das Auftragsverhältnis dennoch über Jahre unverändert fortgesetzt hat, konnte geschlossen werden, dass er sich auch gegenüber dem Angeklagten A. jedenfalls konkludent damit einverstanden erklärt hat, dass die Vertragsbeziehungen nicht zu den Servicegesellschaften, sondern zum Angeklagten A. als direktem Ansprechpartner persönlich zustande kommen sollten. Insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte M. ab dem Wechsel zur ML als rechnungsausstellenden Gesellschaft nicht die ML, sondern den Angeklagten A. persönlich aus den Verträgen berechtigen und verpflichten wollte und die Verträge auch nach diesen Maßgaben geschlossen wurden. Er hatte nämlich im Laufe der Zeit das vom Angeklagten A. genutzte System jedenfalls in den Grundzügen durchschaut und erkannt, dass die Servicegesellschaften beliebig austauschbar und nicht auf die Erbringung von Gerüstbauleistungen ausgerichtet waren. Im Einzelnen: aa) Ausgangspunkt für das Vorstellungsbild des Angeklagten M. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte M. ein äußerst erfahrener Unternehmer in der Gerüstbaubranche ist. Daraus konnte die Kammer auch den Schluss ziehen, dass ihm die in der Branche herrschenden Probleme rund um Subunternehmerbeauftragungen und Beschäftigungsverhältnisse der Arbeiter im Grundsatz bekannt sind. (1) Die Kammer hat sich davon überzeugt, dass das Gerüstbaugewerbe für Schwarzarbeit anfällig ist und in der Branche auch die Verwendung von Abdeckrechnungen nicht unüblich ist. Insoweit waren insbesondere die nachstehend aufgeführten Zeugenaussagen erhellend: Die StFPr‘in M7 und der StFPr. D1, die für das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. regelmäßig mit der Ermittlung von Steuerstraftaten befasst sind und aufgrund dessen auch in Bezug auf häufig vorkommende deliktische Modelle erfahren sind, haben angegeben, dass ihnen das Phänomen der Servicegesellschaften aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt sei. Der Steuerfahndungsprüfer D1 führte insoweit aus, dass ihm diese Praxis bereits mehrfach begegnet sei. Ergänzend wurden hierzu verschiedene Ermittler vernommen, die – in unterschiedlichen Bundesländern – im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit tätig sind. Auch ihren Einvernahmen war zu entnehmen, dass das deliktische System, wie es im hiesigen Verfahren festgestellt wurde, nicht als ungewöhnliche Ausnahme im Baugewerbe bezeichnet werden kann, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit anzutreffen ist. Der Zeuge B7, der seit 2016 Zollbeamter des HZA O. ist, hat angegeben, dass die Gerüstbaubranche – wie die Baubranche insgesamt – für Schwarzarbeit anfällig sei. Ursache dafür seien nach seiner Einschätzung der Auftrags- und Kostendruck. Eine Vielzahl von Unternehmen nutze nicht legale Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse. Um mit diesen Betrieben mitzuhalten, bliebe häufig nur die Schwarzarbeit. Schwarzarbeit im Gerüstbau sei bei nahezu jeder Prüfung Thema. Dass dieses Problem bestehe, sei dem Zollbeamten B7 auch bereits von Unternehmen aus der Baubranche kommuniziert worden. Auf legale Weise mithalten könne man nur über bessere Qualität oder indem man über die verlässlicheren Haftungsansprüche bei legalen Auftragsverhältnissen einen Anreiz setze. Auch der Zeuge M7 S7, seit 2005 Zollbeamter in B1, bestätigte, dass Schwarzarbeit im Gerüstbaugewerbe keine Ausnahme sei. Auch sei es „absolut üblich“, mit Scheinrechnungen zu arbeiten. Das sei jedenfalls im Bauhauptgewerbe so. Im G. dürfte es aber – so die Einschätzung des Zeugen S7 – genauso sein. Auch das Konzept der Servicegesellschaften habe der Zeuge S7 in seiner Berufspraxis regelmäßig erlebt. Die Kammer schließt aus den vorstehenden Angaben, dass sowohl Schwarzarbeit als auch die Verwendung von Abdeckrechnungen ein in der Baubranche bekanntes Phänomen sind. Zwar hat der Zeuge S7 in erster Linie zum Bauhauptgewerbe im engeren Sinne Angaben machen können. Dies ist aber damit zu erklären, dass die Gerüstbaubranche in der Berufspraxis des Zeugen behördenintern im selben Bereich wie das Bauhauptgewerbe bearbeitet wird und der Schwerpunkt der Prüfungen von vornherein das Bauhauptgewerbe betrifft. Die Kammer jedenfalls sieht das Gerüstbaugewerbe – entsprechend der Wertung in der Baubetriebe Verordnung, § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BaubetriebV – als Teil des Baugewerbes an. Aus der Gesamtschau der Angaben der Ermittlungs- und Zollbeamten schließt sie, dass illegale Arbeitspraktiken wie der Einsatz von „Schwarzarbeitern“ und Abdeckrechnungen in der Baubranche einschließlich der Gerüstbaubranche bekannt sind. Die Angaben des RA B8, der zu anderen Fragen betreffend die Gerüstbaubranche sachverständig vernommen wurde und bei der Gelegenheit auch nach seinen Erfahrungen mit „Servicegesellschaften“ gefragt wurde, stehen dem nicht entgegen. Er gab insoweit an, dass er von Servicegesellschaften noch nichts gehört habe. Allerdings schöpft der Sachverständige seine Expertise insbesondere aus der Arbeit für die Gerüstbauinnung und hat selber keine praktischen Erfahrungen mit dem Gerüstbau. Dass hochkriminelle Geschäftsmodelle von den Innungsmitgliedern nicht an ihn herangetragen werden, überrascht nicht. Soweit es um strafrechtlich relevante Geschäftspraktiken geht – zu denen RA B8 keine sachkundigen Angaben machen konnte – hält die Kammer somit die zuvor dargestellten Ausführungen der Ermittlungsbeamten für verlässlicher. Ausgehend davon hat es die Kammer im Ausgangspunkt als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte M. bei entsprechenden Anhaltspunkten durchaus für die Möglichkeit, dass die rechnungsausstellenden Gesellschaften möglicherweise nicht die eigentlichen Leistungserbringer waren, sensibilisiert war. bb) Ausgangspunkt für die Vertragsverhältnisse: A. als Ansprechpartner Durch die Beweisaufnahme konnte erhellt werden, dass – soweit es um die Vergabe und Abwicklung der Subunternehmeraufträge der M. G. GmbH ging – der Angeklagte A. bezogen auf alle vier verfahrensgegenständlichen Servicegesellschaften der einzige Ansprechpartner war: Der Zeuge A5 bekundete, dass sein einziger Ansprechpartner für die vier Gesellschaften der Angeklagte A. gewesen sei. Dies sei auch bezogen auf Preisverhandlungen der Fall gewesen. Es sei auch vorgekommen, dass A. mitgeteilt habe, dass ein veranschlagter Preis nicht auskömmlich sei. Man habe sich dann mit dem Angeklagten A. geeinigt. Dass der Angeklagte A. der einzige Ansprechpartner für die M. G. GmbH war, sagte auch der Zeuge P. P1 aus. Er gab an, dass mit A. die Auftragsvergabe besprochen worden sei. Auch, wenn die Leistungen auf der Baustelle nicht so gewesen seien wie besprochen, sei dies mit dem Angeklagten A. geklärt worden. Bestätigung findet dies durch das bereits dargestellte Telefonat zwischen den Angeklagten M. und A. vom 20. September 2021 um 12:07:19 Uhr, in dem M. dem Angeklagten A. mit Blick auf einen Gerüstbauauftrag am Flughaften F. in Aussicht stellt, beide würden sich über den Preis schon einig werden. cc) A. agierte nicht als Vertreter der Servicegesellschaften Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte auch jedenfalls mit Blick auf die ML und die S. ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte A. als Vertreter der Servicegesellschaften auftrat und die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen im Namen rechnungsausstellenden Gesellschaften abgab. Vielmehr lauteten die Willenserklärungen des Angeklagten A. dahingehend, dass er die Gerüstbauleistungen persönlich erbringen und aus den Verträgen mit der M. G. GmbH berechtigt und verpflichtet werden wollte. Dies war für den Angeklagten M. spätestens ab dem Wechsel von der O. zur ML erkennbar und ist von ihm auch erkannt und gebilligt worden: (1) Wechsel der Gesellschaften Bereits die Vielzahl der Gesellschaften, die im Lauf der Zeit für den Angeklagten A. auftraten und vom Angeklagten M. akzeptiert wurden, deutet mitentscheidend darauf hin, dass der Angeklagte M. die Umstände um die Abrechnungspraxis des Angeklagten A. im Verlauf der Zeit durchschaut und mitgetragen hat. Insoweit sei vorweggeschickt, dass die Angeklagten M. und A. sich von Beginn an kannten. Dies wird durch WhatsApp-Verkehr zwischen den beiden belegt, der bereits im Jahr 2018 beginnt. Zudem gab die Zeugin S4 an, dass der Angeklagte A. etwa einmal im Monat im Büro erschienen sei und sich dann auch mit dem Angeklagten M. unterhalten habe. (aa) Von April 2018 bis Oktober 2021 – also in rund dreieinhalb Jahren – traten vier verschiedene Gesellschaften in Erscheinung, bei denen der Angeklagte A. jeweils angestellt gewesen sein will. Der Angeklagte A. habe – so seine Einlassung in der Hauptverhandlung – gegenüber dem Angeklagten M. kommuniziert, dass er bei den Gesellschaften als Kolonnenführer oder Bauleiter angestellt gewesen sei. Mag ein häufiger Arbeitgeberwechsel noch im Bereich des Normalen liegen und die Aufmerksamkeit des Angeklagten M. im Grundsatz nicht zwingend wecken, ändert sich dies aber, wenn man die sonstigen Umstände um diese Wechsel berücksichtigt: Die Gesellschaften tauchten jeweils aus dem Nichts auf und rechneten unmittelbar nach Aufnahme der Beziehung zur M. G. GmbH über erhebliche Umsatzvolumen ab. Es gibt insoweit keine nennenswerten Zeiträume, in denen sich das jeweils neue Geschäftsverhältnis zunächst entwickeln musste. Das wäre aber zu erwarten, wenn es sich bei dem neuen Geschäftspartner um eine eigenständige Gesellschaft handeln würde, die mit den vorherigen in keiner direkten Verbindung steht. Dass die Auftragsverhältnisse trotz Wechsel des Vertragspartners ununterbrochen fortgesetzt werden konnten, könnte allenfalls dann erklärt werden, wenn– etwa aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten – eine neue Gesellschaft gegründet worden wäre, hinter den Vertragsbeziehungen aber jeweils dieselben Verantwortlichen standen. Nach außen entstand dieser Eindruck aber nicht. Im Gegenteil traten mit den neuen Gesellschaften regelhaft auch andere Personen als eingetragene Geschäftsführer neu in Erscheinung: Die Geschäftsführer der K. und der O. waren zum Zeitpunkt des Wechsels nicht identisch. Insoweit hatte bis zum 31. Oktober 2018 der P. S1 und ab dem 1. November 2018 der N. M1 die Geschäftsführung der K. inne. Bei der O. wiederum war seit September 2018 der B1 A6 Geschäftsführer. Dies war auf den jeweiligen Rechnungen, die während dieses Zeitraums geschrieben wurden, auch vermerkt und damit nach außen – auch für den Angeklagten M., dem die Rechnungen vorgelegt wurden – erkennbar. Als Ende Juli 2019 die O. durch die ML ersetzt wurde, war für die O. G. M2 und für die ML der Angeklagte A1 als formeller Geschäftsführer eingetragen. Beim Wechsel von der ML auf die S. hingegen war für die ML der K1 als formeller Geschäftsführer aktiv und nunmehr für die S. der Angeklagte A1. Soweit hier mit dem Angeklagten A1 das erste Mal eine Person in Erscheinung trat, die bereits zuvor als Geschäftsführer bekannt war, hielt dieser Zustand nur für eine Woche an. Denn die ersten Rechnungen der S. wurden am 21. September 2020 an die M. G. GmbH gestellt und bereits am 30. September 2020 übergab der Angeklagte A1 die Geschäftsführung an den S2 P2. Für Außenstehende konnte mithin nicht der Eindruck entstehen, dass hinter den verschiedenen Gesellschaften auf verantwortlicher Ebene dieselben Personen standen. Die einzige Personenkontinuität, die über alle vier Gesellschaften zu verzeichnen ist, liegt in der Person des Angeklagten A.. Denn dieser war – so schilderten es etwa die Zeugen A5 und P1 – durchgehend der einzige Ansprechpartner der vier Gesellschaften, soweit es um die Vergabe und Durchführung von Aufträgen ging. Die Kammer kann auch ausschließen, dass der Angeklagte M. darauf vertraut hat, der Angeklagte A. sei selbst der faktisch verantwortliche Leiter der rechnungsstellenden Gesellschaften. Für ein solches Vertrauen bestand keine tragfähige Grundlage. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte A. als Leiter der Gesellschaften geriert hat. So hat nicht zuletzt Angeklagte A. selbst angegeben, dass er gegenüber der M. G. GmbH nicht etwa kommuniziert habe, er selber sei der faktisch Verantwortliche der jeweiligen Gesellschaft. Vielmehr gab er an, dass er sich als Angestellter in der Funktion eines Bauleiters oder Kolonnenführers ausgegeben habe. Diese Rolle war indes mit der erkennbar uneingeschränkten Entscheidungskompetenz des Angeklagten A. auch aus Sicht des Angeklagten M. nicht vereinbar. Dies hat bei gebotener lebensnaher Betrachtung indes auch nicht den Schluss zugelassen, der Angeklagte A. sei faktischer Geschäftsführer der K. GmbH, der O., der ML oder schließlich der S.. Insbesondere sind insoweit die sich häufenden Gesellschaftswechsel zu beachten. Der mit einem solchen Wechsel und der Einbindung stets neuer eingetragener Geschäftsführer erkennbar einhergehende Organisationsaufwand ist mit dem Bild, das der Angeklagte A. als Gerüstbauunternehmer abgab, dessen Tätigkeit durchweg darin bestanden hat, Aufträge zu akquirieren und die Leistungserbringung zu organisieren, nicht zwanglos vereinbar. Die vorstehenden Ausführungen zur Person der Geschäftsführer belegen nicht nur, dass bei Wechsel der Gesellschaften andere Geschäftsführer aktiv waren als bei der jeweiligen Vorgängergesellschaft. Sie zeigen zudem, dass auch innerhalb der vier Gesellschaften ein auffälliger personeller Wechsel bezogen auf den formellen Geschäftsführer erfolgte. Denn nicht bei einer der Gesellschaften war der zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der M. G. GmbH auftretende Geschäftsführer personenidentisch mit jenem, der zum Ende des Vertragsverhältnisses eingesetzt war. Eine Ausnahme bildet insoweit lediglich die S., bei der wie dargelegt der Angeklagte A1 bei Ausstellung der ersten Rechnungen noch für eine Woche Geschäftsführer war und diese dann – nach zwischenzeitlicher Ablösung durch P2 – im Januar 2021 wieder übernommen hatte. Der Angeklagte M. hätte äußerst unaufmerksam oder äußerst unbedarft sein müssen, wenn er diese Auffälligkeiten nicht bemerkt hätte. Beides kann die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten M. gewonnenen, insbesondere von den Mitarbeitern der M. G. GmbH als Zeugen vermittelten Bildes ausschließen. (bb) Trotz des regelmäßigen Wechsels der Geschäftsführer, statteten diese den Angeklagten A. jeweils sofort mit einer umfassenden Generalvollmacht aus, die er der M. G. GmbH vorlegte. Die Feststellungen zu den Vollmachten beruhen bezogen auf Inhalt und Datum der Ausstellung jeweils auf den entsprechenden Vollmachtsurkunden. Die Vollmachten gewährten dem Angeklagten A. jeweils nicht nur umfassende Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich sämtlicher Belange der Gesellschaften, sondern hatten daneben Gültigkeit über den Tod des ausstellenden Geschäftsführers hinaus. Die Ausstellung solcher Vollmachten an einen neueingestellten und als Bauleiter bzw. Kolonnenführer tätigen Angestellten ist, zumal im Wiederholungsfalle, so unplausibel, dass sie erkennbar auf eine zum Schein erstellte Papierlage hindeutet. Deutlich wird dies auch, wenn man die Generalvollmacht der O. betrachtet. Am 4. Februar 2019 stellte G. M2 dem Angeklagten A. nur eine Woche nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der O. die umfassende Generalvollmacht nach bekanntem Muster aus. Es wäre zu erwarten, dass der neue Geschäftsführer zunächst eine Vertrauensbeziehung zu einem Mitarbeiter aufbauen möchte, bevor dieser eine so weitreichende Vollmacht erhält. Dass ein Zeitraum von zwei Monaten, in denen der M2 ausweislich der O.-Rechnungen aus dem Jahr 2018 als Sachbearbeiter die Rechnungserstellung für die O. übernommen hatte und dadurch bereits eine nach außen erkennbare Verbindung zur Gesellschaft bestand, dafür ausreicht, muss – und musste im Tatzeitraum aus der Sicht des Angeklagten M. – bezweifelt werden. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Ausstellung solcher Generalvollmachten aus Sicht der M. G. GmbH bezogen auf ihre Subunternehmerverhältnisse üblich war. Denn den Aufstellungen über die Nachunternehmer der M. G. GmbH, zu denen in tabellarischer Form jeweils aufgelistet ist, welche Unterlagen für die einzelnen Nachunternehmern vorliegen, lässt sich entnehmen, dass neben dem Angeklagten A. nur einem Herrn B9 Vollmachten ausgestellt wurden. Die Kammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Auftragsverhältnis zu den zwei Gesellschaften, für die Herrn B9 eine Vollmacht ausgestellt wurde, ebenfalls ein bemakeltes Auftragsverhältnis zugrunde liegt. Dies spielt aber auch keine Rolle. Denn relevant ist insoweit allein, dass bei rund 20 Subunternehmerverhältnissen nur bezogen auf zwei Personen – darunter den Angeklagte A. – mit Vollmachten gearbeitet wurde. Dies belegt, dass die Ausstellung von Generalvollmachten auch aus Sicht des Angeklagten M. gerade nicht als Normalfall angesehen worden sein kann. Darüber hinaus deuten die Auffälligkeiten betreffend die Vollmachten auch spiegelbildlich darauf hin, dass es Unstimmigkeiten bezogen auf das formal begründete Angestelltenverhältnis des Angeklagten A. mit der jeweils aktiven Servicegesellschaft gab. In Zusammenschau mit seinen umfassenden Entscheidungsbefugnissen und dem Umstand, dass mit Blick auf die unternehmerischen Entscheidungen außer dem Angeklagten A. kein anderer Ansprechpartner für eine der vier Gesellschaften in Erscheinung trat, spricht dies dafür, dass der Angeklagte A. eben nicht als Angestellter der Gesellschaften agierte, sondern selbständig und im eigenen Namen. (2) Wechsel von der O. zur ML Die Auffälligkeiten bezogen auf die Gesellschaftswechsel verdichteten sich im Sommer 2019, als die O. von der ML abgelöst wurde. Die Umstände um diesen Wechsel sind derart markant, dass die Kammer für den Zeitpunkt, an dem der Angeklagte M. der tatsächlichen Verhältnisse gewahr geworden ist, auf diesen Wechsel abgestellt hat: (aa) Pfändung der O.-Forderungen Der StFPr. D1 schilderte, dass das Finanzamt H.- N. am 23. Juli 2019 die Forderungen der O. pfändete und daraufhin auch an die M. G. GmbH als Drittschuldner herantrat. Aus der Einzahlungsübersicht des Finanzamtes zu diesem Vorgang geht hervor, dass die M. G. GmbH am 5. August 2019 auf die gepfändeten Forderungen zahlte. Betrachtet man dann die Rechnungen der O. und der ML, wird deutlich, dass die O. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Pfändung aufhörte, Rechnungen an die M. G. GmbH zu stellen. Konkret datieren die letzten von der M. G. GmbH verbuchten Rechnungen der O. ausweislich der GDPdU-Daten vom 25. Juli 2019. Fast zeitgleich stellte der Angeklagte A1 als Geschäftsführer der ML am 30. Juli 2019 eine Generalvollmacht für den Angeklagten A. aus. Auch diese Vollmacht wird mit Gültigkeit über den Tod hinaus erteilt und entsprach im Wortlaut überdies exakt derjenigen, die dem Angeklagten A. bereits für die O. ausgestellt worden war. Am 9. August 2019 folgte dann die erste Rechnungsstellung durch die ML. Auffällig ist nunmehr, dass Bauvorhaben, die zuvor von der O. bearbeitet wurden, von der ML nahtlos übernommen wurde. So wird sowohl in der letzten Rechnung der O. vom 25. Juli 2019 als auch in einer der ersten Rechnungen der ML vom 16. August 2019 über das Bauvorhaben „ R.“ abgerechnet. Am 19. Juli 2019 rechnete die O. genau wie am 9. und am 16. August 2019 die ML über Arbeiten auf der Baustelle „ M. “ ab. Dies lässt sich den GDPdU-Daten sowie den entsprechenden Rechnungen entnehmen. In den Rechnungen vom 8. August 2019 (RE-Nummer ) und vom 16. August 2019 (RE-Nummer ) über die Baustelle im M. ist insoweit genau wie in der Rechnung vom 16. August 2019 über die Baustelle „ R.“ (RE-Nummer ) vermerkt, dass der Leistungszeitraum die 31. Kalenderwoche – also die Woche ab dem 29. Juli 2019 – betrifft. Sieht man sich den Leistungszeitraum der ersten ML-Rechnungen sowie die „übernommenen“ Baustellen an, liegt nahe, dass Gerüstbauvorhaben, die zunächst noch von der O. in Rechnung gestellt werden sollten, aufgrund der Pfändung der O.-Forderungen durch das Finanzamt kurzfristig statt über die O. über die ML abgerechnet wurden. Dabei ist nicht so sehr entscheidend, dass die ML nach Papierlage überhaupt Baustellen der O. übernommen hat. Denn – dies verkennt die Kammer nicht – Baustellen müssen auch dann weiterbearbeitet werden, wenn ein Subunternehmer aus welchen Gründen auch immer kurzfristig wegfällt. Entscheidend ist hier vielmehr der Umstand, dass derart kurzfristig die ML „einsprang“, die trotz offiziell anderer Verantwortlicher nahtlos mit der Bearbeitung der Baustellen fortfahren konnte. Der Eindruck, dass der nach außen in Erscheinung tretende Leistende einfach nachträglich ersetzt wurde, wird dadurch verstärkt, dass es eine solche Umschreibung von Leistungen innerhalb der M. G. GmbH sicher auch beim Wechsel von der ML auf die S. gegeben hat (dazu S. 276 ff.). (bb) Auskunftsersuchen der Steuerfahndung Es bleibt aber bezogen auf den Wechsel von der O. zur ML nicht allein bei der Pfändung der O.-Forderungen durch das Finanzamt H.- N.. Vielmehr meldete sich unmittelbar danach – nämlich am 12. August 2019 – wie festgestellt das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen H. bei der M. G. GmbH und begehrte Auskunft über die O.. Dadurch trat unmissverständlich zutage, dass die O. in den Fokus der Steuerfahndung gerückt war. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte M. als Geschäftsführer von diesem Schreiben – das überdies „i.A.“ von R3 R1 beantwortet wurde – in Kenntnis gesetzt wurde. Alles andere läge innerhalb eines sachgerecht geführten Geschäftsbetriebes fern. Umso mehr gilt dies, wenn der Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft wie hier der Angeklagte M. über die wesentlichen Vorgänge grundsätzlich unterrichtet werden möchte und dies auch wurde. Die Steuerfahndung fragte aber nicht nur die Geschäftsbeziehung zur O. ab, sondern begehrte auch Auskunft darüber, ob die M. G. GmbH Kontakt zur K. GmbH hatte. Dadurch wird also der bereits zuvor schon naheliegende Zusammenhang der Gesellschaften von der Steuerfahndung unmissverständlich bestätigt. Schließlich – und dies ist ein gewichtiges Anzeichen für die nunmehr eintretende Bösgläubigkeit des Angeklagten M. – bittet die Steuerfahndung auch um Auskunft, „falls aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Verantwortliche der O. GmbH erklären, dass sie nunmehr die Arbeiten mit einer anderen Firma ausführen werden.“ Genau das war zwischenzeitlich aber schon passiert. Denn wie dargelegt waren der M. G. GmbH bereits unter dem 9. August 2019 Rechnungen von der ML gestellt worden, für die – genau wie bei der K. und der O. – der Angeklagte A. der Ansprechpartner war. Auf diesen Umstand wurde in der Antwort zum Auskunftsersuchen allerdings trotz der Bitte der Steuerfahndung nicht hingewiesen. Diese Umstände belegen zudem, dass der Angeklagte M. auch zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass die Servicegesellschaften ihren umsatzsteuerrechtlichen Pflichten nicht pflichtgemäß nachkamen und gegen deren Verantwortliche der Verdacht der Steuerhinterziehung bestand. (3) Abrechnung von Leistungen wird auf neue Gesellschaft verschoben Entsprechend der Feststellungen der Kammer war auch der folgende Gesellschaftswechsel von der ML zur S. mit derart gravierenden Unregelmäßigkeiten behaftet, dass auch der Angeklagte M. davor nicht die Augen verschlossen haben konnte. Insbesondere belegt dieser Wechsel aber, dass die Gesellschaften von den Angeklagten A. und M. nicht als Vertragspartner der M. G. GmbH und Gläubiger der jeweiligen Auftragsvergütung, sondern lediglich als austauschbare Hüllen wahrgenommen und auch so behandelt wurden. Dies sieht die Kammer als wesentliches Anzeichen dafür an, das sie übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass tatsächlich der Angeklagte A. im Verhältnis zur M. G. GmbH der Vertragspartner und Leistungserbringer war. (1) Dass wie festgestellt am 26. September 2020 und am 3. Oktober 2020 zunächst Leistungen von der ML in Rechnung gestellt, später gutgeschrieben und sodann von der S. berechnet wurden, konnte die Kammer den GDPdU-Daten der M. G. GmbH und den entsprechenden Originalrechnungen entnehmen. Beispielhaft für die insgesamt rd. 50 umgeschriebenen Rechnungen seien hier die folgenden Rechnungen aufgeführt: Sowohl die ML-Rechnung mit der Nummer vom 26. September 2020 als auch die S.-Rechnung mit der Nummer vom 26. September 2020 betreffen einen Bruttobetrag in Höhe von 2.292,16 EUR für das „BV R. “ mit Leistungszeitraum 21.-22.09.2020. Die ML-Rechnung vom 26. September 2020 mit der Rechnungsnummer und die S.-Rechnung vom selben Tag mit der Rechnungsnummer betreffen das BV „ S. “ und den Leistungsreitraum 21.09.-23.09.2020. In Rechnung gestellt wird in beiden Fällen eine Bruttosumme von 3.257,28 EUR. Bezogen auf den 3. Oktober 2021 seien beispielhaft die ML-Rechnung mit der Nummer und die S.-Rechnung mit der Nummer aufgeführt. In beiden wird ein Bruttobetrag von 316,68 EUR für das Bauvorhaben „ U.. , B1“ mit Leistungstag am 28. September 2020 in Rechnung gestellt. In der ML-Rechnung Nummer und der S.-Rechnung Nummer jeweils vom 3. Oktober 2021 rechnen die Gesellschaften für das „BV P. / F.. , B1“ für am 2. Oktober 2020 erbrachte Leistungen 844,48 EUR brutto ab. Sämtliche der vorgenannten ML Rechnungen wurden – dies belegen die GDPdU-Daten – gutgeschrieben und am 28. Oktober 2021 buchhalterisch neutralisiert. (2) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte M. über diese Umgestaltungen in Kenntnis gesetzt worden ist. Sicher steht nämlich fest, dass er sämtliche der betroffenen Originalrechnungen – wie auch alle anderen Eingangsrechnungen der M. G. GmbH – gesehen, geprüft und zur Zahlung freigegeben hat. Dies wurde bereits dargelegt. Daraus folgert die Kammer, dass ihm der Vermerk der Zeugin S4 mit dem Inhalt „Geld kam zurück! CB am 23.10. RE’s wurden auf neue Firma geschrieben“ vorgelegt wurde. Die Zeugin S4 schilderte hierzu in der Hauptverhandlung, dass der Vermerk von ihr stamme. Sie bestätigte auch, dass die Rechnungen nachdem sie bereits gezahlt worden seien auf eine andere Firma geschrieben worden seien. In Bezug darauf, wer diesen Vorgang gesehen und freigegeben habe, wich sie dann allerdings aus. Irgendjemand müsse ihr die Information gegeben habe, dass das so gemacht werden solle. Wer das gewesen sei, erinnere sie aber nicht. Möglicherweise einer der Bauleiter oder J. oder – der Angeklagte – M. M.. Sie wisse es nicht mehr. Die Kammer hält es nach allem, was sie über den Angeklagten M. bezogen auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben erfahren hat, für ausgeschlossen, dass ihm gerade dieser bemerkenswerte und aus dem Rahmen des Alltagsgeschäfts herausstechende Vorgang nicht vorgelegt wurde. Insbesondere ist es nicht realistisch, dass die Zeugin S4 nachdem sie Geld auf vom Angeklagten M. freigegebene Rechnungen der ML überwiesen hat, ohne erneute Freigabe durch diesen (erneut) an die S. überweist. (3) Der beschriebene Vorgang deutet ganz entscheidend darauf hin, dass der Angeklagte M. die Funktion der rechnungsausstellenden Gesellschaften erkannt hat. Weshalb es in einer unbemakelten Vertragsbeziehung zu einem solchen Vorgehen kommen soll, ist nicht ersichtlich. Die naheliegende Erklärung für die Vorgänge ist aber, dass die rechnungsausstellende Gesellschaft – wie es auch der Realität entsprach – nur eine austauschbare Hülle ist und als solche behandelt wurde. Wenn nämlich die ML tatsächlich die Vertragspartnerin der M. G. GmbH und Gläubigerin des Vergütungsanspruches gewesen wäre und von den Angeklagten M. und A. als solche angesehen worden wäre, hätte zum einen die ML auf die Erfüllung ihrer entstandenen Forderungen gegen ihre Auftraggeberin bestanden. Spiegelbildlich hätte die M. G. GmbH bzw. ihr Geschäftsführer M. M. wiederum lebensnah darauf bestanden, an die ML als Vertragspartnerin und Gläubigerin zu leisten und nicht an eine ganz neu auftretende unbekannte dritte Gesellschaft. Sinn ergibt dieses Vorgehen demgegenüber, wenn der Angeklagte M. und der Angeklagte A. entsprechend der Feststellungen der Kammer übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der Angeklagte A. Vertragspartner der M. G. GmbH war, der auch die geschuldete Auftragsvergütung zu beanspruchen hatte, über die lediglich durch austauschbare Dritte abgerechnet wurde. Einem abweichenden Vertrauen des Angeklagten M. fehlt demgegenüber die Grundlage, zumal sich der gesamte Prozess schnell und reibungslos vollzog, ohne dass etwa noch Forderungsabtretungen zu Gunsten der S. abgefordert oder beigebracht wurden oder sonstige Belege, aus denen sich hätte ergeben können, dass nunmehr die S. Inhaberin der Vergütungsforderung geworden sein sollte. Dergleichen hat weder die Zeugin S4 geschildert, noch haben sich sonst Hinweise darauf ergeben. Der Gesamtablauf lässt daher auch darauf schließen, dass sich die Angeklagten M. und A. schon zuvor – im Sinne der getroffenen Feststellungen bereits seit Eintreten der ML – einig waren, dass der Angeklagte A. die Gerüstbauleistungen im Verhältnis zur M. G. GmbH zu erbringen hatte und daher auch ihm die Vergütung dafür zustehen sollte, unabhängig davon, welche Gesellschaft darüber mit seinem Einverständnis im Außenverhältnis abrechnete. (4) Schwarzarbeit des A. für den Angeklagten M. erkennbar Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte M. Anhaltspunkte dafür hatte, dass auf den vom Angeklagten A. bearbeiteten Baustellen Schwarzarbeiter eingesetzt wurden, woraus sich ein erkennbares Motiv für die Einschaltung der Servicegesellschaften als reine Rechnungsschreiberinnen ergab. (aa) Es ist bereits im Ausgangspunkt zweifelhaft, ob die – auch vom Angeklagten A. eingeräumte – Schwarzarbeit tatsächlich über dreieinhalb Jahre vom Auftraggeber vollständig unbemerkt geblieben sein kann. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Angeklagte M. – dies schilderten mehrere Zeugen – gelegentlich selber auf Baustellen als Bauleiter tätig war. Dass es sich dabei auch um Baustellen handelte, die an den Angeklagten A. weitervergeben wurden, belegt bereits ein Stundenzettel vom 12. Oktober 2021, der bei der Durchsuchung der Büroräume der M. G. GmbH gefunden wurde. Auf diesem ist als Bauleiter „ M.“ eingetragen und als Arbeiter sind A., A2, I. und A11 vermerkt. Der Zeuge A5 und die Zeugin S4 gaben hierzu an, dass mit „ M.“ der Angeklagte M. gemeint sei. Mit A. müsse – so der Zeuge A5 – der Angeklagte A. gemeint sein. Der Angeklagte A. gab zu der durch seine Leute geleisteten Schwarzarbeit an, dass diese gegenüber der M. G. GmbH geschickt verschleiert worden sei. Die Beweisaufnahme hat aber ergeben, dass dies jedenfalls nicht durchgängig der Fall war. Dabei hat die Kammer zunächst in den Blick genommen, dass Bescheinigungen der Soka-Gerüstbau, auf denen auch die gemeldeten Arbeitnehmer namentlich aufgeführt sind, durch die Servicegesellschaften gefälscht wurden, indem ihnen mehr Arbeiter als eigentlich gemeldet hinzugeführt wurden. Dies wurde durch eine Auskunft der Soka Gerüstbau jedenfalls bezogen auf eine am 19. Mai 2020 für die ML ausgestellte Bescheinigung bestätigt. Die Kammer geht davon aus, dass es neben dieser konkret als Fälschung identifizierten Bescheinigung auch weitere gefälschte Bescheinigungen gab, die naheliegend auch der M. G. GmbH vorgelegt wurden. Allerdings ist auch bei Betrachtung der – potentiell gefälschten – Bescheinigungen der Soka Gerüstbau, die der M. G. GmbH vorgelegt wurden, festzustellen, dass nicht sämtliche der von A. eingesetzten Arbeiter auf den Bescheinigungen auftauchten. Im Gegenteil: Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. im R.weg in B1 wurden 37 Stundenzettel aus Februar 2021 gefunden, die durch die Überschrift „ M. G. GmbH B1 Leistungsnachweis/Monteuer“ dem hier in Rede stehenden Auftragsverhältnis zur M. G. GmbH zugeordnet werden konnten. Die auf den Stundenzetteln genannten Bauvorhaben tauchen im Monat März 2021 in Rechnungen der S. auf, so dass festgestellt werden kann, dass der Angeklagte A. über die notierten Leistungen durch die S. abrechnen ließ. Dies betrifft ausweislich der GDPdU-Daten etwa die Bauvorhaben T.str.. , O. oder G.- L.-Str, über welche die S. jeweils am 10. März 2021 Rechnungen stellte. Als Monteure sind auf den 37 Stundenzettel insgesamt benannt: G2, G3, T3, E3, A8, J1, H4, K5, A2, B8, J2, M8, H5, E4, B9, L1, E5. Parallel dazu liegt der Kammer eine – nicht ausschließbar gefälschte – Unbedenklichkeitsbescheinigung der Soka-Gerüstbau für die S. vor, die unter dem 16. Februar 2021 erstellt und Eingang in die Subunternehmerunterlagen der M. G. GmbH gefunden hat. Das wird dadurch belegt, dass sie bei der Durchsuchung der Büroräume der M. G. GmbH gefunden wurde. Tatsächlich sind in der Bescheinigung 17 gewerbliche Arbeitnehmer genannt, was genau der Zahl der Namen entspricht, die insgesamt auf den 37 Stundenzettel auftauchten. Erhellend ist aber ein Vergleich der Namen auf den Stundenzettel mit jenen in der Soka-Bescheinigung vom 16. Februar 2021. Die Kammer konnte selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes bezogen auf etwaige Spitznamen oder Schreibfehler in den handschriftlichen Stundenzetteln nur wenige der auf den Stundenzetteln verzeichneten Arbeiter denen auf der Soka-Liste zuordnen. Konkret sind auf der Soka-Liste nämlich mit Namen aufgeführt: A9 A9, A10 R4 A10, A11 A., S. A., A. A3, B. A1, A12 A11, N1 B6, A13 B10, R2 B3, M10 H5, S7 J1, M4 K2, D1 L., A14 M11 M8, E. M5 und G1 T.. Besonders relevant ist in dem Zusammenhang, dass auf einigen der den Stundenzetteln zugrundeliegenden Baustellen auch der Angeklagte M. als Bauleiter tätig war. Insoweit ist auf dem Stundenzettel bezogen auf die Bauvorhaben K. , H.str. und T.str.aße als Bauleiter „M. M.“ oder „M.M“ vermerkt. Auf diesen Baustellen waren jeweils H4, K5, A2 und B8 im Einsatz. Den Personen auf der Soka-Liste konnte die Kammer diese Namen nicht zuordnen. (bb) Von den 17 Arbeitern, die auf der Soka-Bescheinigung aus Februar 2021 genannt sind, ist nur für sechs eine Anzahl lohnzahlungspflichtiger Stunden von 160 oder mehr (bis zu 168) aufgeführt. Bei T. und J1, hinsichtlich derer eine Zuordnung erfolgen konnte, liegen sie bei 117 bzw. 121 Stunden. Hinsichtlich der übrigen Arbeiter liegt die Zahl dazwischen. Legt man die Soka-Bescheinigungen der M.- G. GmbH daneben, fällt auf, dass dort nicht wenige Arbeiter mit deutlich über 160 lohnzahlungspflichtigen Stunden verzeichnet sind (mitunter über 300 Stunden), wenngleich auch für die M. G. GmbH deutlich darunterliegende Stundenzahlen zu Arbeitern aufgeführt sind. Die Kammer geht davon aus, dass die bei der M. G. GmbH Beschäftigten ordnungsgemäß angemeldet sind und für diese die Sozialabgaben entsprechend der gesetzlichen Vorschriften abgeführt werden. Ein Vergleich der Soka-Listen ist deshalb geeignet festzustellen, in welchem Umfang Stundenzahlen für Vollzeitkräfte voneinander abweichen. Auf den Soka-Bescheinigungen der Servicegesellschaften lassen sich beispielsweise anders als bei der M.- G. GmbH in keinem Fall lohnzahlungspflichtige Stunden von mehr als 170 erkennen. Auf der Bescheinigung für die ML vom 19. Mai 2020 schwanken die Stundenzahlen für die 19 Arbeiter zwischen 105 und 160 Stunden. Auch dies spricht dafür, dass jedenfalls Anhaltspunkte für (Teil-)Schwarzlohnzahlungen bestanden. (cc) Bei der Durchsuchung des Büros der M. G. GmbH wurde in den Subunternehmerunterlagen ein Schreiben der Handwerksammer H. an die O. vom 26. September 2018 gefunden. In diesem hieß es unter dem Betreff „Prüfung Daten Betriebsleiter“, die Handwerkskammer habe durch einen Datenabgleich Kenntnis darüber erlangt, dass „der bei Ihnen beschäftigte Betriebsleiter Herr S. A. nicht wie bei der Registrierung in der Handwerksrolle angegeben sozial versichert ist.“. Daraus folgt, dass die M. G. GmbH bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten betreffend das Beschäftigungsverhältnis des Angeklagten A. hatte. (5) Servicegesellschaften haben mit Gerüstbau nichts zu tun Es gab auch starke Anhaltspunkte dafür, dass die Servicegesellschaften in der Gerüstbaubranche nicht aktiv waren. Die Benennung der Geschäftsfelder, in denen die Gesellschaften ausweislich des Handelsregisters tätig gewesen sein wollen (S.35 ff.), ist insoweit bereits beredt. Offensichtlich handelte es sich bei der K. GmbH, der O. GmbH, der ML GmbH und der S. B. S. GmbH nicht um auf den G. spezialisierte Unternehmen. Das war auch für den Angeklagten M. aus den Handelsregisterauszügen ersichtlich. Dass die Vielzahl der angegebenen Geschäftsfelder bereits für sich genommen darauf hindeuten, dass hier etwas nicht stimmen könnte, sei nur am Rande erwähnt. Insbesondere gab es aber seitens der Geschäftsführung der vier im Laufe der Jahre auftretenden Gesellschaften weder Kontakte noch Kontaktversuche. Das ist nicht plausibel, zumal die Gesellschaften offensichtlich – gleichbleibende Abläufe, gleicher Wortlaut der Generalvollmachten – aus einer Hand gesteuert wurden. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass seitens der rechnungsausstellenden Gesellschaften im Falle eines aktiven Geschäftsbetriebes auch andere Personen bezogen auf das Gerüstbaugeschäft in Erscheinung getreten wären. Schließlich handelte es sich bei der M. G. GmbH – das war für den Angeklagten M. aufgrund des Umfangs der Zusammenarbeit und der dadurch erwirtschafteten Umsätze erkennbar – um einen wichtigen (scheinbaren) Auftraggeber. Jedenfalls in der Gesamtschau war die naheliegende Erklärung dafür, dass es solche Kontakte nicht gab, dass die rechnungsausstellenden Gesellschaften auf dem Gerüstbaumarkt nicht aktiv waren. Dann aber würde es auch keinen Sinn ergeben, wenn der Angeklagte A. als Vertreter der Servicegesellschaften diese zu Leistungen verpflichtet, auf deren Erbringung die Gesellschaften nicht eingerichtet sind. Zudem bestand auch kein Interesse des Angeklagten M. darin, vertraglich einen Auftragnehmer zu verpflichten, der in der Gerüstbaubranche nicht versiert ist. Ein erfahrener Gerüstbauer war demgegenüber der Angeklagte A., woraus sich das bei Vertragsschluss erkennbare Interesse ergibt, diesen auch zur Leistungserbringung zu verpflichten. (6) Weitere Indizien Daneben sind noch die folgenden Indizien von – wenn auch eingeschränkter – Bedeutung: (1) Bereits das Layout der Rechnungen der Servicegesellschaften lässt erkennen, dass diese alle „aus einer Hand“ stammen. Das Layout der Rechnungen war bei allen vier Gesellschaften identisch und der Rechnungstext lautete jeweils: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir erlauben uns, wie folgt in Rechnung zu stellen:“. Abschließend war jeweils vermerkt: „Sofern nicht anders angegeben, entspricht das Liefer-/Leistungsdatum dem Rechnungsdatum.“. Insoweit hat die Kammer indes in den Blick genommen, dass alle vier Gesellschaften mit demselben Programm arbeiteten, nämlich mit der Software „Mein Büro“ von Buhl und es sich dabei um ein Standardprogramm handelte. Das Layout ist mithin für sich allein betrachtet kein tragfähiges Indiz, bettet sich aber jedenfalls in die Gesamtumstände ein. (2) Es haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zwischen den Angeklagten M. und A. ein nicht nur entferntes, unpersönliches Verhältnis bestand. Insoweit ist von Relevanz, dass der Angeklagte A. im Mai 2020 eine Selbstschuldnerische Bürgschaft für Verpflichtungen der N1 G. GmbH, die seinem Sohn gehört, aus einem Darlehensvertrag mit der M. G. GmbH gewährt. Die Hintergründe des Darlehensvertragsschlusses und der Bürgschaftserklärung hat der Angeklagte A. in seiner Einlassung wie dargestellt geschildert. Daran, dass der Angeklagte M. eine Bürgschaft des Angeklagten A. einforderte, lässt sich erkennen, dass der Angeklagte M. ein gewisses Vertrauen in die finanzielle Liquidität des Angeklagten A. setzte. Naheliegend resultiert dies aus der jahrelangen Geschäftsbeziehung. Im Übrigen muss auch insoweit bezweifelt werden, ob der Angeklagte M. den Angeklagten A. tatsächlich als geeigneten Bürgen für eine Darlehenssumme von 150.000 EUR angesehen hätte, wenn er tatsächlich als gewerblicher Angestellter in der Gerüstbaubranche gearbeitet hätte. (3) Es gibt auch Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte A. – entgegen seiner Einlassung – nicht sonderlich bedacht darauf war, seine Selbstständigkeit gegenüber den Mitarbeitern der M. G. GmbH zu verschleiern. Dies betrifft insbesondere das Verhältnis zum Zeugen H3 als Mitarbeiter der M. G. GmbH. Mit diesem hat der Angeklagte A. im Überwachungszeitraum mehrfach telefoniert. Dass der Angeklagte A. gegenüber dem Zeugen H3 offengelegt hat, dass er für „seine Leute“ eine Wohnung in B1 hält und bezahlt, ist bereits dargestellt worden. Am 28. September 2021 um 13:42:50 Uhr wird die Selbstständigkeit des A. gegenüber dem Zeugen H3 aber auch konkret angedeutet: Der Zeuge H3 sagt im Verlauf des Gesprächs, dass er wisse, was es für ein Krampf sei, eine Firma aufzubauen. Der Angeklagte A. erläutert ihm dann, dass er – A. – im Januar und Februar gute Bauleiter in H. habe und nicht mehr in B1 sein werde. Er werde aber nicht komplett aus B1 weggehen, sondern ein oder zwei Truppen bei H. und zwei Truppen bei M. lassen. Priorität werde aber H. sein. Der Gesprächsinhalt deutet nicht auf ein Angestelltenverhältnis des A. hin, sondern im Gegenteil darauf, dass er freie unternehmerische Entscheidungen trifft. Dies kommuniziert er offen gegenüber einem Mitarbeiter der M. G. GmbH, was jedenfalls die Erkennbarkeit der Selbstständigkeit für die Verantwortlichen der M. G. GmbH ebenso indiziert, wie den Umstand, dass der Angeklagte A. davon ausgeht, dies sei ohnehin bekannt. dd) Gegenindizien Im Verlauf der Beweisaufnahme sind allerdings auch – mitunter nicht unerhebliche – Indizien zutage getreten, die dagegen sprechen könnten, dass der Angeklagte M. das vom Angeklagten A. genutzte System im Laufe der Zeit durchschaut hat und – daraus folgend – die Verträge über Gerüstbauleistungen mit der ML und der S. statt mit dem Angeklagten A. persönlich abschließen wollte. Im Ergebnis griffen diese Gegenindizien aber – nachdem die Kammer sie bedacht und gewürdigt hat – nicht durch. (1) Zunächst betrifft das die Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Die M. G. GmbH hat über die Mitarbeiterinnen im Büro darauf geachtet, dass jeweils aktuelle Bescheinigungen für die vier Gesellschaften – und im Übrigen auch für alle anderen eingesetzten Nachunternehmer – vorliegen. Von den Nachunternehmern wurde konkret verlangt, dass sie eine Gewerbeerlaubnis und Handwerkskarte, Freistellungsbescheinigungen des Finanzamtes, den Nachweis einer Haftpflichtversicherung sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen, der Bau GB, des Finanzamtes und der Soka vorlegen. Dies ergibt sich aus mehreren Tabellen mit der Bezeichnung „Aufstellung Nachunternehmer“. Auch das Feld „Vollmacht“ ist in der Tabelle vorgesehen. Die Tabellen enthalten jeweils auch eine Spalte mit der Bezeichnung „Bemerkung Unterlagen angefordert“. In dieser Spalte ist dann jeweils vermerkt, dass und auf welche Weise fehlende Unterlagen angefordert wurden. Die Tabellen wurden – das hat die Beweisaufnahme ergeben – auf Weisung des Angeklagten M. von den Büromitarbeiterinnen gepflegt. Dies wurde nach den Erkenntnissen des Gerichtes auch ordnungsgemäß umgesetzt. Im Ergebnis konnte die M. G. GmbH somit eine stimmige Papierlage bezogen auf die hier verfahrensgegenständlichen vier Nachunternehmer vorweisen. Die sorgfältige Anforderung der Unterlagen durch die M. G. GmbH steht in einem gewissen Widerspruch zu der tatsächlichen Ausgestaltung des Subunternehmerverhältnisses mit dem Angeklagten A.. In der Gesamtwürdigung (vgl. S. 292 ff.) hat sich für die Kammer das Bild ergeben, dass die Unterlagen jedenfalls für die ML und die S. in erster Linie zum Zwecke der etwaigen Exkulpation angefordert wurden. (2) In dem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass insbesondere vom Finanzamt auch weiterhin für die Servicegesellschaften „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ ausgestellt wurden, obwohl bereits Verdachtsmomente bestanden oder sogar schon Ermittlungsverfahren eingeleitet waren. Insoweit kann eine Bescheinigung des Finanzamtes – was auf der Hand liegen dürfte – aber nicht als „Freifahrtschein“ für die Aufnahme bzw. Fortführung von Vertragsverhältnissen mit dem entsprechenden Steuerpflichtigen gewertet werden. Vielmehr gibt die Bescheinigung Auskunft über steuerliche Fakten, die dann – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – einer Bewertung durch denjenigen bedürfen, der die Bescheinigung verwenden möchte. Insbesondere enthalten die hier maßgeblichen Steuerbescheinigungen auch keine falschen Informationen. Die Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes I. für die S. vom 23. Juli 2020, vom 23. Februar 2021 und vom 31. Mai 2021 bescheinigen, dass die Gesellschaft mit der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer beim FA I. geführt wird und es keine fälligen Steuerrückstände gibt. Außerdem wird bescheinigt, dass die Zahlungen in den letzten 24 Monaten immer oder überwiegend pünktlich erfolgten. Weiter ist vermerkt, dass in den letzten 36 Monaten wegen Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten keine Strafen bzw. Geldbußen rechtskräftig festgesetzt und auch keine Verfahren eingeleitet und dem Antragsteller mitgeteilt wurden. Insbesondere enthält die Bescheinigung auch den Hinweis: „Die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG wird mit dieser Bescheinigung nicht bestätigt.“ Die Bescheinigung des Finanzamtes H. A. T. für die ML vom 4. März 2020 hat denselben Inhalt mit der Ausnahme, dass Steuerrückstände in Höhe von 207 EUR zu verzeichnen sind. In den Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes H.- N. für die O. vom 21. November 2018 und 22. April 2019 ist aufgeführt, dass nähere Erkenntnisse zum steuerlichen Verhalten nicht vorliegen und das Zahlungsverhalten innerhalb der letzten zwölf Monate immer pünktlich gewesen sei. Außerdem wird eine Festsetzung von Steuerstrafen oder Geldbußen in den letzten 24 Monaten verneint. Betrachtet man den Inhalt der Bescheinigungen in Steuersachen wird deutlich, dass in diesen jeweils nur die dem Finanzamt bekannten Tatsachen genannt werden. Wie diese zu bewerten sind, obliegt dem Verwender der Bescheinigung. In erster Linie verhalten sich die Bescheinigungen zur Pünktlichkeit der Abgabe von Erklärungen und zu Steuer- und Zahlungsrückständen. Soweit auf die Einleitung von Steuerstrafverfahren abgestellt wird, betrifft diese Auskunft nur bekannt gegebene Verfahren. Über verdeckt geführte Ermittlungsverfahren wird also – was auch in der Natur der Sache liegt – im Wege der Unbedenklichkeitsbescheinigung erkennbar keine Auskunft erteilt. Insbesondere gibt die Bescheinigung jeweils nur Auskunft über eine einzelne Gesellschaft. Dass die Gesellschaften im Zusammenhang zu betrachten sind und der Angeklagte M. dies auch wusste, ist bereits dargelegt worden. Unberücksichtigt bleiben darf auch nicht, dass trotz der fortwährenden Ausstellungen von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch die Veranlagungsfinanzämter die Steuerfahndung an die M. G. GmbH herangetreten und damit aus Sicht des Angeklagten M. zu verstehen gegeben hatte, dass sie mit Blick auf die O. als Vorgängergesellschaft der ML dem Verdacht der Steuerhinterziehung nachging. Der Inhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung war eingedenk dessen bereits für sich betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vertrauen in die Redlichkeit der Gesellschaften bzw. der zugrundeliegenden Geschäftsbeziehungen zu begründen. Das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung musste im Lichte der dem Angeklagten M. bekannten weiteren Umstände – schneller Wechsel der Gesellschaften und Geschäftsführer, keine Präsenz der eingetragenen Geschäftsführer, Anhaltspunkte für Schwarzarbeit – zudem auch den Verdacht des Angeklagten M. wecken, die O. und deren Nachfolgegesellschaften – hinsichtlich derer eine potentielle Geschäftsbeziehung ausdrücklich abgefragt wurde – hinterzögen Umsatzsteuern. (3) In die Betrachtung einzustellen war auch der Umstand, dass die Haftpflichtversicherungen jeweils auf die Servicegesellschaften liefen. Dies könnte darauf hindeuten, dass der Angeklagte M. nur mit einem Vertragsschluss mit den Servicegesellschaften einverstanden war, um die Absicherung im Schadensfall zu gewährleisten. Dass die Haftpflichtversicherungen auf die Servicegesellschaften angemeldet waren, überrascht zunächst nicht weiter. Der Angeklagte A. hätte nämlich nicht für sein nicht gemeldetes Gewerbe einen Versicherungsvertrag abschließen können, ohne dass das Gesamtsystem entdeckt worden wäre. Es war ja gerade der Zweck der Einschaltung der Servicegesellschaften, seine eigene Unternehmertätigkeit (und die von ihm verantwortete Schwarzarbeit) gegenüber den Behörden zu verschleiern. Aber auch aus Sicht des Angeklagten M. spielte der Umstand, dass die Versicherungen auf die Servicegesellschaften liefen, keine Rolle. Entscheidend war insoweit nur, dass eine Haftpflichtversicherung bestand und der Angeklagte A. sie im Schadensfall faktisch nutzen konnte. Das war der Fall, denn als Teil des vom Angeklagten H. angebotenen Servicesystems konnten die Kunden die jeweiligen Versicherungen nutzen. Bestätigt wird dies, durch die E-Mail des T. M. an J2 S4 vom 27. August 2021, 08:09 Uhr. Der Angeklagte M. erhielt diese E-Mail ebenfalls, da er in cc genommen wurde. In dem E-Mail geht es um eine Schadensanzeige des Auftraggebers der M. G. GmbH für ein Bauvorhaben, das an den Angeklagten A. weitergegeben wurde. T. M. schreibt, er habe dazu mit A. telefoniert, der den Schaden über seine Versicherung regulieren werde. Eine Absicherung für die M. G. GmbH bestand also. (4) In die Beweiswürdigung wurde auch einbezogen, dass seitens der M. G. GmbH durchaus Kontakt zum Büro im M. bestanden hat. Das betraf aber nur die Anforderung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die in erster Linie von den Büromitarbeiterinnen eingeholt wurden. Auch wurde die M. G. GmbH mindestens einmal von der S. angeschrieben und um Ausgleich der Rechnungen gebeten, woraufhin die – gutgläubige – Büroangestellte R3 R1 die Forderung zurückwies. Bezogen auf sämtliche Absprachen zu Bauvorhaben bestand der Kontakt aber lediglich zu A.. Insoweit wurde an den M. nicht herangetreten. Und auch als eine Mahnung der S. einging, rief J. M. nicht im Büro im M. an, um den Sachverhalt zu klären. Stattdessen kontaktierte er telefonisch den Angeklagten A. (Telefonat vom 18. Oktober 2021, 12:31:00 Uhr). (5) Die Kammer hat sich auch damit befasst, welches Motiv der Angeklagte M. dafür hatte, sich auf die von A. angebotene Konstellation einzulassen. Auf den ersten Blick erschließt sich dies nämlich nicht, da die M. G. GmbH, wenn Leistungserbringer und Rechnungsaussteller nicht auseinandergefallen wären, die Vorsteuern ohne Risiken hätte erklären können. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Angeklagte A. – was, auch wenn die Zeugen sich hierzu bedeckt hielten, lebensnah ist – die Gerüstbauleistungen aufgrund der eingesetzten Schwarzarbeit und seiner deutlich reduzierten Abgaben tatsächlich erheblich günstiger anbieten konnte, als im Falle einer Legalgestaltung. Die Mitarbeiter aus der Sphäre der M. G. GmbH gaben hierzu jedoch an, dass preislich keine Vorteile entstanden seien. Der Zeuge P1 bekundete etwa, dass der Angeklagte A. im Vergleich zu den anderen Subunternehmern „normale“ Preise angeboten habe. Da sei keiner herausgestochen. Allerdings hat die Kammer bereits den beschriebenen Fachkräftemangel als nicht unerhebliches Motiv angesehen. Denn ohne die Subunternehmer hätte die M. G. GmbH die Aufträge nicht in dem Umfang, wie dies geschehen ist, bearbeiten können. Insoweit wird insbesondere auch relevant, dass der Zeuge P1 schilderte, es sei genau so schwierig Subunternehmer zu finden wie eigene Mitarbeiter. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass der Zeuge H3 angab, nach der Festnahme des Angeklagten A. hätten die Baustellen lediglich zwei bis drei Tage nicht besetzt werden können, danach habe sich alles wieder eingependelt. Es kommt aber nicht entscheidend darauf an, welche Konsequenzen der Abbruch der Geschäftsbeziehungen tatsächlich hatte, sondern darauf, was insoweit mit Blick nicht zuletzt auf den bekundeten Fachkräftemangel zu befürchten stand. (6) Die Kammer hat auch die Ausführungen des Rechtsanwaltes T4 B8 in den Blick genommen, der auf Antrag der Verteidigung sachverständig Angaben zu bestimmten Gepflogenheiten in der Gerüstbaubranche gemacht hat. Hierzu war er in der Lage, da er von 2015 bis 2022 als Syndikus für die Bundesinnung Gerüstbau gearbeitet hat und in dieser Funktion in der Rechtsberatung und in der politischen Interessenvertretung tätig war. Auf diese Weise habe er aber auch Einblicke in die betrieblichen Abläufe des Handwerks bekommen. Er bestätigte zunächst, dass der Einsatz von Subunternehmern in der Gerüstbaubranche üblich und auch dem Fachkräftemangel geschuldet sei. Zudem sei es keine Besonderheit, dass die Nachunternehmer ihre Mitarbeiter aus dem Ausland rekrutieren und Zugriff auf Arbeitnehmerpotential haben, welches den in Deutschland ansässigen Unternehmen häufig nicht zur Verfügung stehe. Als Grund konnte er benennen, dass der Rekrutierung häufig familiäre Strukturen zugrunde liegen. Das deckt sich auch mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, denn die als Zeugen vernommenen Arbeiter aus den Kolonnen der Angeklagten A3 und A. haben angegeben, entweder aus dem Heimatdorf der Angeklagten zu stammen oder in einem entfernten Grad verwandt zu sein. Auch sei es die Regel, dass die Nachunternehmer über keine eigene Ausrüstung verfügen, sondern diese von ihrem Auftraggeber gestellt bekommen. Dazu zähle auch das „schwere Gerät“ wie Lkws und Gerüstbaumaterial. Zudem machte RA B8 Angaben zu von der Gerüstbauinnung abgehaltenen Fortbildungsveranstaltungen und schilderte, dass den Innungsmitgliedern empfohlen werde, von ihren Nachunternehmern Ausweiskopien und einen Nachweis darüber, dass im Ausland Sozialabgaben abgeführt werden, anzufordern. Sofern es sich um in Deutschland ansässige Unternehmen handele biete sich an, Krankversicherungsnachweise anzufordern. Die Angabe einer Kontoverbindung sei schon ratsam, um Schwarzgeldzahlungen zu vermeiden. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen seien hingegen im Gerüstbaugewerbe nicht erforderlich, da die Einhaltung steuerlicher Pflichten durch die Nachunternehmer nicht zu den Sorgfaltspflichten der Hauptunternehmer gehöre. Auch bestätigte er, dass eine Echtheitsprüfung von Ausweisdokumenten für Private nicht möglich sei. Die vorstehenden Angaben, die den Kern der Beweisthemen ausmachten, zu dem RA B8 sachverständig vernommen wurde, sind aus Sicht der Kammer plausibel. Sie belegen, dass der Angeklagte M. als Geschäftsführer der M. G. GmbH seinen Sorgfaltspflichten bezogen auf die im Grundsatz von ihm zu verlangende Überprüfung seiner Nachunternehmer nachgekommen ist. Sie sind indes isoliert betrachtet aber nicht weiterführend, sondern müssen innerhalb des Gesamtkontextes, wie er sich dem Angeklagten M. dargestellt hat, gewichtet werden (dazu sogleich). Isoliert betrachtet belegen sie nur, dass die Auffälligkeiten der Geschäftsbeziehung möglicherweise nicht auf den ersten Blick enttarnt werden konnten, sondern erst im mehrjährigen Verlauf offensichtlich wurden. Dem hat die Kammer Rechnung getragen. Es entspricht der Würdigung der Kammer, die das Entfallen der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bereits für die Eingangsrechnungen der K. GmbH und der O. angenommen hat, sondern erst ab dem Zeitpunkt, als mit der O. die nächste Gesellschaft ausgewechselt worden war, und damit nur für die Rechnungen der ML und der S.. (7) Schließlich könnte die gefälschte Soka-Bescheinigung für die ML darauf hindeuten, dass die Auftraggeber – und so auch der Angeklagten M. – getäuscht werden sollten und die Fälschung allein deshalb erfolgt ist. Davon ist aber nicht auszugehen. Die Bescheinigungen wurden nicht eigens für bestimmte Rechnungsempfänger gefälscht. Das wird schon dadurch belegt, dass bei einer beabsichtigten Täuschung bestimmter Rechnungsempfänger die Liste naheliegend um die Namen der für den zugehörigen Kunden tätigen Arbeiter ergänzt worden wäre. Dies war aber – vgl. S. 279 ff. – nicht der Fall. Die Bescheinigungen wurden also naheliegend sämtlichen Kunden zur Verfügung gestellt und nicht jeweils individuell angepasst. Zweck war die Verschleierung des Gesamtsystems, nicht aber eine Täuschung der individuellen Auftraggeber. ee) Gesamtwürdigung Die Kammer hat sämtliche der für und gegen eine Kenntnis des Angeklagten M. sprechenden Indizien in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt und sich insbesondere nochmals die Frage vorgelegt, ob die über die ML und die S. abgerechneten Gerüstbauaufträge an den Angeklagten A. persönlich und nicht an die beiden Gesellschaften vergeben wurden. Diese Frage hat die Kammer bejaht. Dabei hat sie bedacht, dass der Angeklagte M. keinen Einblick in die inneren Abläufe des Bürobetriebes im M. hatte, sondern nur das berücksichtigen konnte, was im Verhältnis zum Angeklagten A. und im Bereich der M. G. GmbH geschah. Insgesamt waren die Umstände, aus denen die Abrechnungspraxis des Angeklagten A. erkennbar wurde, aber derart gewichtig, dass sich die Eigenschaft des Angeklagten A. als selbständiger Leistungserbringer gegenüber der M. G. GmbH regelrecht aufdrängte. Besonders kommen dabei die Wechsel der Gesellschaften zum Tragen, die die Beliebigkeit der vorgeschalteten Firmen belegen. Der Angeklagte A. blieb durchgehend Ansprechpartner und entschied in allen Fragen frei. Die Beliebigkeit der rechnungsausstellenden Gesellschaften wird besonders deutlich an der Umschreibung von Rechnungen der ML auf die S., an welcher die M. G. GmbH durch Verbuchung der Rechnungen und Bezahlung auch der S.-Rechnungen aktiv partizipierte. Darin spiegelt sich wider, dass der Angeklagte M. die ML nicht als Vertragspartnerin und Gläubigerin betrachtete. Hinzu kommen die deutlichen Anhaltspunkte für Schwarzarbeit im Bereich des Angeklagten A. einhergehend mit dem Umstand, dass Schwarzarbeit in der Baubranche immer wieder durch Abdeckrechnungen Dritter verschleiert wird. Das Schreiben der Steuerfahndung im August 2019 – in welchem sogar darauf hingewiesen wurde, dass möglicherweise zeitnah die nächste Gesellschaft in Erscheinung treten wird – ist derart prägnant, dass eine fortbestehende Annahme dahingehend, dass der Angeklagte A. als Vertreter der Servicegesellschaften agierte, keine Grundlage hat. Insbesondere können vor diesem Hintergrund die von den Veranlagungsfinanzämtern ausgestellten „Bescheinigungen in Steuersachen“, die überdies mitunter den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Unternehmereigenschaft nicht bestätigt wird, auch kein Vertrauen begründen. Immerhin lag eine konkrete Warnung der Steuerfahndung vor. In der Gesamtschau entstand für das Gericht der Eindruck, dass Bescheinigungen seitens der M. G. GmbH von den Servicegesellschaften zwar konsequent angefordert wurden. Demgegenüber lagen aber für den Angeklagten M. erkennbare konkrete Anhaltspunkte für strukturelle Schwarzarbeit und eine Selbstständigkeit des Angeklagten A. sowie für steuerunehrliches Verhalten der ML und der S. vor. Möglich und naheliegend wäre es bei dieser Sachlage gewesen, zumindest den Kontakt zu den Geschäftsführern der betreffenden Gesellschaft zu suchen – und darüber hinaus organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, Schwarzarbeit konsequent zu unterbinden und – im Zweifelsfall – die Geschäftsbeziehung zu beenden. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies getan oder auch nur erwogen wurde. Vielmehr wurde das Geschäftsgebaren des Angeklagten A. und seiner Rechnungssteller ohne Weiteres über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinweg unverändert akzeptiert. Dies deutet mitentscheidend darauf hin, dass der Angeklagte M. sich mit dem gesamten Sachverhalt einschließlich der Verschiedenheit von Rechnungsstellerin und Leistungserbringer abgefunden und dies mitgetragen hat, um in Anbetracht des ständigen Mangels an Gerüstbauarbeitern das Unternehmen der M. G. GmbH erfolgreich fortzuführen und auszubauen. c) Kenntnis vom steuerunehrlichen Verhalten der rechnungsausstellenden Gesellschaften Aus den unter b) dargestellten Gründen ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte M. steuerunehrliches Verhalten der ML und der S. jedenfalls als naheliegend erkannte und billigend in Kauf nahm. Insoweit ist insbesondere das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung bezogen auf die O. und die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zur ML und S. im Anschluss von Bedeutung. Nachdem dieses bei der M. G. GmbH eingegangen und dem Angeklagten M. zur Kenntnis gelangt war, bestand – jedenfalls in Ansehung der Gesamtumstände des ersichtlich auffälligen Auftragsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Angeklagten A. und den auf Schwarzarbeit hindeutenden Umständen – keine Grundlage mehr, ernsthaft auf eine steuerliche Redlichkeit zu vertrauen. Das Auskunftsersuchen in Verbindung mit den ständigen Gesellschaftswechseln musste beim Angeklagten M. vielmehr zwangsläufig jedenfalls den bedingten Vorsatz hinsichtlich des steuerunehrlichen Verhaltens der auf dem Papier als Vertragspartner genannten Gesellschaften hervorrufen. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte M. zur Überzeugung der Kammer erkannte, dass der Angeklagte A. über Servicegesellschaften Abdeckrechnungen zur Verschleierung seiner eigenen Leistungerbringung und der Schwarzarbeit einreichte, lässt sich zudem spiegelbildlich folgern, dass sowohl der Angeklagte A. als auch die Servicegesellschaften sich steuerunehrlich verhalten würden. Denn die Servicegesellschaften standen vor der dem Angeklagten M. als erfahrenem Geschäftsführer erkennbaren Schwierigkeit, die Erbringung der den Ausgangsumsätzen aus den der M. G. GmbH zugrundeliegenden Leistungen gegenüber den Finanzbehörden glaubhaft vorzuspiegeln. Entweder würden deshalb Ausgangsumsätze aus den gestellten Rechnungen gegenüber der Finanzverwaltung verschwiegen oder sie würden buchhalterisch abgedeckt werden. Es lag erkennbar nahe, dass hierzu fingierte Eingangsrechnungen verbucht werden würden, denen keine Leistungen zugrunde lagen und aus denen dann zu Unrecht auch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden würde. d) Vorsatz betreffend die Entstehung des Steueranspruches Dass aus Abdeckrechnungen keine Vorsteuer gegengerechnet werden darf, ist eine Selbstverständlichkeit. Dass Rechnungssteller und Leistender identisch sein müssen, gehört zum erweiterten Grundwissen. Nicht zuletzt aus diesen Gründen ist die Kammer überzeugt, dass auch der Angeklagte M. zumindest ernsthaft für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der M. G. GmbH der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Servicegesellschaften schon aus diesem Grund versagt war. Dies gilt auch, soweit billigend in Kauf genommen wird, dass sich der Vertragspartner bezogen auf dieselben Umsätze steuerunehrlich verhalten könnte. Die Kammer hat im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür gewinnen können, dass der Angeklagte M. rechtsirrtümlich darauf vertraut haben könnte, dass er zugunsten der M. G. GmbH den Vorsteuerabzug geltend machen dürfe, obwohl er ernsthaft für möglich hielt, dass die Umsatzsteuer aus den der M. G. GmbH gestellten entsprechenden Rechnungen von den Rechnungsstellern hinterzogen werden würde. Dies liegt auch in Ansehung der konsequenten Anforderung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zum Zwecke der Exkulpierung nicht nahe. Insbesondere schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte M. darauf vertraut hat, die Vorsteuerabzugsbefugnis hänge allein davon ab, dass die Beleglage lückenlos geführt wird. Vielmehr kann – dies war auch für den Angeklagten M. nachvollziehbar – auf die Beleglage nicht vertrauen, wer aufgrund weiterer Kenntnisse hinsichtlich der Steuerehrlichkeit der Gesellschaft, auf die sich Belege beziehen, nicht arglos ist. Hinweise darauf, dass der Angeklagte M. dies anders gesehen, insbesondere entsprechenden Rechtsrat eingeholt und erhalten hat, haben sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben. V. Beweiswürdigung zum Komplex B. & S. GmbH 1. Allgemeines zur B. & S. GmbH Die Kammer hat die Feststellungen zur Firmenhistorie der B. & S. GmbH dem Handelsregisterauszug vom 22. Dezember 2021 entnommen. Aus diesem geht neben dem Gründungsdatum und der Geschäftsführerstellung des Angeklagten B. auch hervor, dass der Zeuge B1 seit 2015 der Prokurist der Gesellschaft ist. Der Zeuge B1 hat zudem ergänzende Angaben zum Wachstum der B. & S. GmbH in den vergangenen Jahren gemacht, wie es die Kammer festgestellt hat. Diese Angaben fanden Bestätigung in der Aussage der Zeugin H1. Die Aufgabenteilung zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen B1 schilderte der Zeuge B1 entsprechend der Feststellungen der Kammer. Auch zur Tätigkeit des Angeklagten B. machte der Zeuge B1 Angaben. Er beschrieb, dass der Angeklagte B. im operativen Geschäft tätig sei und sich deshalb nicht so häufig im Büro aufhalte. Im Übrigen sei er für die Kundenakquise zuständig und kümmere sich um Großaufträge. Bezogen auf die Projektabwicklung sei B. insoweit involviert, als er sich teilweise um die technische Ausführung kümmere. Außerdem sei der Angeklagte B. auch dafür zuständig, die Kontakte zu halten und die Betriebsstätten aufzusuchen. Er habe einen langen Arbeitstag, sei von morgens 5 Uhr bis abends 22 Uhr im Dienst. Der Angeklagte B. sei im Rahmen seiner Tätigkeit viel unterwegs, lege im Schnitt 500 km täglich zurück. Der Zeuge B1 erläuterte auch, wie die Nachunternehmer kontrolliert werden. Insoweit beschrieb er die Anforderung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie das Kontrollsystem durch Abstellung eines eigenen Mitarbeiters hierfür – zuletzt des früheren Mitangeklagten P. – entsprechend der gerichtlichen Feststellungen. Der Zeuge B1 bekundete auch, dass bei Auftreten eines neuen Nachunternehmers zunächst eine Auskunft der Creditreform eingeholt werde. Die Geschäftssitze würden persönlich nicht überprüft. Allerdings würde es seit 2018 oder 2019 die „eiserne Regel“ geben, dass der Geschäftsführer persönlich erscheinen müsse, wenn der Rahmenvertrag unterschrieben wird. Hierzu gab er weiter an, dass seitens der B. & S. GmbH der Rahmenwerkvertrag entweder von ihm – dem Zeugen B1 – oder vom Angeklagten B. unterzeichnet werde. Die Abläufe um die Betriebsstättenleiterrunden beschrieben die Zeugen B1 und H1 übereinstimmend. Die Angaben decken sich mit den Feststellungen der Kammer. Die Feststellungen zu dem Umstand, dass die Betriebsstätte H. im großen Umfang mit Subunternehmern arbeitete, da keine oder jedenfalls nicht genügend eigene Mitarbeiter zur Verfügung standen, beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugen B1 und A7. Dass die B. & S. GmbH in der Organschaft R. B. veranlagt wird, ergibt sich bereits aus den Steuererklärungen. Die weiteren Feststellungen zur Organschaft beruhen auf den Angaben des Zeugen B1 und der Zeugin H1, die entsprechend der Feststellungen der Kammer ausgesagt haben. 2. Beweiswürdigung zum Angeklagten B. a) Letztes Wort Der Angeklagte B. hat während der Hauptverhandlung zu den Vorwürfen geschwiegen. Er nutzte – nachdem zuvor angekündigt worden war, dass dies abschließend sein und keine (weitere) Einlassung erfolgen werde – allerdings sein letztes Wort. In diesem führte er aus, dass ihm bereits während seiner Ausbildung zum Kapitän beigebracht wurde, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Das habe er immer gerne getan, auch bezogen auf sein Gerüstbauunternehmen. Er wolle die Verantwortung auch jetzt nicht auf Mitarbeiter abwälzen, sondern sie weiter tragen. Er erwarte sich vom Urteil aber eine Erklärung, was falsch gemacht worden sei – auch damit dies gegenüber potentiellen Nachfolgern kommuniziert werden könne. b) Kenntnis des Angeklagten B. von den tatsächlichen Leistungsbeziehungen Die Kammer stützt ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte B. den Angeklagten A3 mit dem Wechsel von der O. zur ML als den eigentlichen Leistungserbringer gegenüber der B. & S. GmbH erkannte und dies auch billigte, auf die folgenden Erwägungen: Als Ausgangspunkt für die Frage, ob und aufgrund welcher Umstände der Angeklagte B. erkennen konnte, dass der Angeklagte A3 nicht abhängig beschäftigt tätig war, sondern die Leistungen gegenüber der B. & S. GmbH tatsächlich selbstständig als deren Auftragnehmer erbrachte, hat die Kammer zunächst die Erfahrenheit des Angeklagten B. im Gerüstbaugewerbe in den Blick genommen. Diese hat sie in Bezug gesetzt zu dem Umstand, dass sowohl das Phänomen der Schwarzarbeit als auch die Verwendung von Abdeckrechnungen in der Bau-bzw. Gerüstbaubranche bekannt sind (vgl. S. 265 ff.). Aus der Zusammenschau folgert die Kammer, dass auch der Angeklagten B. im Tatzeitraum für die der Gerüstbaubranche nicht fremde Modalität der Abrechnung über Servicegesellschaften sensibilisiert war und er demnach bei konkreten Anhaltspunkten Verdacht dahingehend schöpfen musste, dass sich auch der Angeklagte A3 dieser Praxis bedient. Die Kammer hat in einem nächsten Schritt in den Blick genommen, welche Anhaltspunkte der Angeklagte B. hatte, um zu erkennen, dass es sich bei den vier verfahrensgegenständlichen Gesellschaften um Serviceunternehmen handelte, die der Angeklagte A3 nur zum Zwecke des Rechnungsschreibens vorschob, obwohl er die seitens der B. & S. GmbH beauftragten Gerüstbauarbeiten tatsächlich selbstständig ausführte. Im Ergebnis hatten diese Anhaltspunkte ein solches Gewicht, dass der Angeklagte B. zur Überzeugung der Kammer die vom Angeklagten A3 genutzten Strukturen jedenfalls ab dem Wechsel von der O. zur ML erkannte. aa) Einblick in wesentliche Abläufe der B. & S. GmbH Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es sich bei der B. & S. GmbH um ein mittelständisches Unternehmen handelt, in welchem die Aufgaben und Entscheidungen nicht alle von der Geschäftsführung – insbesondere vom Angeklagten B. – getroffen werden. Stattdessen gliedert sich die B. & S. GmbH in vier Betriebsstätten, die weitgehend autonom arbeiten und schon im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeiteten. Dennoch hatte der Angeklagte B. – dies ergibt sich aus den Aussagen von Angestellten der B. & S. GmbH – einen vertieften Einblick in die Abläufe des Unternehmens und war auch im Bilde über die wesentlichen Geschäftsvorgänge in den einzelnen Betriebsstätten: Die Zeugin K8, eine Büroangestellte der B. & S. GmbH, beschrieb den Angeklagten B. als engagierten Geschäftsführer, der „zwölf Stunden mit dem Kopf in der Firma“ sei. Dies bestätigte der Zeuge B1 indem er ausführte, dass der Angeklagte B. von 5 Uhr morgens bis 20 oder 22 Uhr arbeite. Morgens sei er für ein bis zwei Stunden im Büro, sehe sich danach Baustellen an und prüfe, ob die Arbeiten vernünftig ausgeführt werden. Die Zeugin H1 gab an, dass der Angeklagte B. einen sehr großen Überblick über alles habe. Das betreffe insbesondere den Bereich des Gerüstbaus, da der kaufmännische Bereich an den Zeugen B1 delegiert worden sei. Auch der Zollbeamte B7 bekundete, dass der Angeklagte B. bei einer Prüfung der FKS Schwarzarbeit im Jahr 2017 betreffend einen anderen Subunternehmer alle Details im Kopf gehabt habe, wenngleich er insoweit darauf hinwies, dass die Prüfung angekündigt gewesen sei und der Angeklagte B. sich auch vorbereitet haben könnte. bb) Ausgangspunkt für Vertragsschluss: A3 als einziger Ansprechpartner aller vier Gesellschaften Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass in der Betriebsstätte H. der B. & S. GmbH allgemein bekannt war, dass der Angeklagte A3 der Ansprechpartner für sämtliche der hier verfahrensgegenständlichen Servicegesellschaften war. (1) So gab der Zeuge S6 als ehemaliger Bauleiter in der Betriebsstätte H. an, dass A. – hiermit war, dies machte er durch Wiedererkennen des ihm bekannten Angeklagten A3 in der Hauptverhandlung deutlich, der Angeklagte A3 gemeint – sein Ansprechpartner für die O., die ML und die S. gewesen sei. Die K. GmbH sage ihm – dem Zeugen S6 – nichts, was damit zu erklären ist, dass das Arbeitsverhältnis des Zeugen S6 zur B. & S. GmbH nach eigenen Angaben erst 2019 begründet wurde und die K. GmbH zu dem Zeitpunkt nicht mehr vom Angeklagten A3 verwendet wurde. Auch der Zeuge A7, Bauleiter bei der B. & S. GmbH in der Betriebsstätte H., bestätigte, dass ausschließlich der Angeklagte A3 Ansprechpartner für die vier verfahrensgegenständlichen Gesellschaften gewesen sei. Außerdem gab er an, dass die vier Gesellschaften, die er mit dem Angeklagten A3 in Verbindung bringe, nicht gleichzeitig, sondern nacheinander aufgetreten seien. Dies – also der Wechsel der Gesellschaften und der Umstand, dass der Angeklagte A3 jeweils einziger persönlicher Ansprechpartner für die B. & S. GmbH war – kann auch dem Angeklagten B. nicht verborgen geblieben sein. Aufgrund der Größe der von ihm geführten Gesellschaft war er zwar nicht über alle Details informiert und hat viele – auch mit Entscheidungsfindung verbundene – Tätigkeiten delegiert. Er hat aber jedenfalls in den Grundzügen auch Einblick in solche Arbeiten genommen, die er delegiert hatte. So hat der Angeklagte B. dem Angeklagten S. zwar weitgehend freie Hand hinsichtlich der Leitung der Betriebsstätte H. gelassen. Der Angeklagte B. suchte – dies konnte durch Zeugenaussagen belegt werden – die Betriebsstätte aber dennoch regelmäßig auf und besprach sich dort mit dem Angeklagten S.. Der Zeuge A7 gab hierzu an, dass der Angeklagte B. etwa einmal im Monat oder alle zwei Monate nach H. gekommen und für etwa ein bis zwei Stunden geblieben sei. Da sich die Angeklagten S. und B. nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen haben, konnte die Kammer über die Gesprächsinhalte bei diesen Treffen zwar keine direkten Erkenntnisse gewinnen. Sie sei aber davon überzeugt, dass es sich dabei in erster Linie um geschäftsbezogene Themen handelte und der Angeklagte B. den Angeklagten S. nicht etwa aufgesucht habe, um über private Dinge zu sprechen. Zudem nahmen – dies folgt etwa aus den Angaben der Zeugen A7, B1 und D4 – die Nachunternehmer in der Betriebsstätte H. eine derart zentrale Stellung ein, dass zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Zusammenarbeit mit und die Geschäftsbeziehungen zu diesen Subunternehmern bei den Treffen ebenfalls regelmäßig Thema waren. Die Betriebsstätte H. verfügte nämlich – abgesehen von einem kurzen Zeitraum, in dem dort weniger als fünf B.-Mitarbeiter beschäftigt waren – über keine eigenen gewerblichen Arbeiter, so dass ausweislich der Angaben des Zeugen A7 in jedem Fall ein Nachunternehmen eingeschaltet wurde. Der Zeuge A7 bekundete weiter, dass die Betriebsstätte H. mit ungefähr fünf oder sechs Nachunternehmern gearbeitet habe. Die größten von ihnen seien O., ML, S., Z & M und inzwischen A & S G. gewesen. Dies findet Bestätigung in der Aussage der Zeugin H1, die als Büroangestellte in der Zentrale in R. tätig ist. Bei der Bearbeitung der Rechnungen sei ihr aufgefallen, dass es sich bei ML und S. um große Subunternehmer gehandelt hat. Daraus folgert die Kammer, dass der Angeklagte A3 als Ansprechpartner von gleich mehreren der zentralen – vermeintlichen – Subunternehmer eine ganz entscheidende Position für die Betriebsstätte H. einnahm. Dies wiederum lässt den Schluss zu, dass er und die Gesellschaften, die für die von A3 erbrachten Leistungen Rechnungen stellten, auch dem Angeklagten B. bekannt waren. (2) In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Angeklagten B. und A3 sich persönlich kannten. Insoweit hat der Angeklagte A3 im Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Vernehmung durch den StFPr. D1 – was dieser glaubhaft schilderte – angegeben, dass er den Angeklagten B. kenne, ihn in vier Jahren aber nur zweimal gesehen habe. Dass sich die beiden jedenfalls gelegentlich persönlich begegnet sein müssen, wird indiziell gestützt durch die Angaben des Zeugen N1 B6, der als Mitarbeiter des Angeklagten A3 von der B. & S. GmbH beauftragte Arbeiten erledigt hat. Er gab zwar an, dass er die Angeklagten A3 und B. nie zusammen gesehen habe. B6 selbst habe den Angeklagten B. aber mehrfach gesehen, wenn dieser „zum Platz“ – dem Betriebshof der Betriebsstätte H. – gekommen sei. Manchmal habe der Zeuge B6 ihn einen ganzen Monat nicht gesehen, im nächsten Monat dann aber gleich zweimal. Da sich der Angeklagte A3 ausweislich der Angaben des Zeugen A7 etwa zwei- oder dreimal wöchentlich in der Betriebsstätte H. aufgehalten hat und auch der Angeklagte B. die Betriebsstätte H. – dies bekundeten die vernommenen Mitarbeiter der B. & S. GmbH – regelmäßig aufsuchte, steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte A3 wie auch der Zeuge B6 jedenfalls gelegentlich auf den Angeklagten B. getroffen sein muss. (3) Für die persönliche Bekanntschaft und dafür, dass der Angeklagte B. den Angeklagten A3 als Ansprechpartner der Servicegesellschaften kannte spricht auch das Folgende: Der Zeuge B1 führte aus, dass es seit 2018 oder 2019 eine „eiserne Regel“ dahingehend gebe, dass der Geschäftsführer einer als Subunternehmer in Betracht kommenden Gesellschaft bei Abschluss neuer Rahmenwerkverträge persönlich in der Zentrale erscheinen müsse. Die Rahmenwerkverträge würden dann entweder der Angeklagte B. oder der Zeuge B1 mit den Subunternehmern schließen. Er selber könne sich nicht daran erinnern, die Verträge der O., ML und S. abgeschlossen zu haben. Dem Chatverkehr zwischen dem Angeklagten A3 und dem früheren Mitangeklagten S1 P. ist zu entnehmen, dass neben dem formellen Geschäftsführer auch der Angeklagte A3 jedenfalls beim Abschluss eines Rahmenwerkvertrages mit der ML anwesend war. Insoweit bittet P. den Angeklagten A3 am 27. Januar 2020 per WhatsApp, „diese Woche mit deinem Geschäftsführer vorbei zukommen, um den Rahmenwerkvertrag 2020 zu besprechen und zu unterschreiben“, was der Angeklagte A3 mit „ok“ bestätigt. (4) Auch fand bei der B. & S. GmbH – dies bekundeten die Zeugen H1, K8 und B1 – einmal monatlich eine Betriebsstättenleiterbesprechung statt, an welcher neben dem Angeklagten S. und weiteren Betriebsstättenleitern auch der Angeklagte B. teilnahmen. Der Zeuge B1 bekundete, dass hier auch Fragestellungen betreffend die Nachunternehmer thematisiert worden seien. Beispielsweise werde darüber gesprochen, wenn ein Nachunternehmer besonders gut sei, oder man sich von ihm trennen wolle. Insoweit komme es beispielsweise vor, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht vorlägen und deshalb eine Geschäftsbeziehung beendet werden solle. Er erinnere auch, dass während der Betriebsstättenleiterbesprechung einmal ein Vorfall in Bezug auf die O. besprochen worden sei. Kunden hätten behauptet, dass die Firma Material entwendet habe. Es sei in Bezug auf die vier hier verfahrensgegenständlichen Gesellschaften aber auch besprochen worden, wie die Arbeiten ausgeführt worden seien. Dem Zeugen B1 seien alle der vier verfahrensgegenständlichen Gesellschaften bekannt, wenngleich er selbst keinen Ansprechpartner benennen könne. Insoweit seien bei Besprechungen auch immer die Firmennamen, nicht aber die Ansprechpartner erwähnt worden. Die Kammer berücksichtigt insoweit aber, dass der Angeklagte B. anders als der Zeuge B1 regelmäßig auf den Baustellen anwesend und sein Zuständigkeitsbereich gerade der operative Gerüstbau als Kerngeschäft war, so dass der Angeklagte B. nach hiesigem Dafürhalten wesentlich näher an den Leistungserbringern und den Ansprechpersonen dran war, als der Zeuge B1 und deshalb auch einen weitaus besseren Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse hatte. Dass der Angeklagte B. die Ansprechpartner im Bereich der Subunternehmer der Betriebsstätte H. kannte, wird zudem indiziert durch ein aufgezeichnetes Telefonat zwischen den Angeklagten S. und B. vom 20. August 2021 um 07:28:46 Uhr. In diesem fragt der Angeklagte B. den Angeklagten S., wer eine bestimmte Baustelle „auf dem Zettel“ habe. Der Angeklagte S. erwidert, dass M13 diese auf dem Zettel habe. M13 ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls ein Subunternehmer der B. & S. GmbH, was beispielsweise die Zeugin D4 schilderte. Die Abrechnungspraktiken des M13 glichen dabei denen des Angeklagten A3 (vgl. hierzu insbesondere S. 337 ff.). (5) Dass der Angeklagte B. die Subunternehmer, die für die Betriebsstätte H. tätig waren, kannte und über das durch sie generierbare Arbeitspotential im Bilde war, wird auch durch weitere Angaben des Zeugen B1 gestützt. Dieser gab an, dass es zwar in erster Linie dem Angeklagten S. oblegen habe, in seinem Bereich Verträge mit den Subunternehmern einzugehen. Bei größeren Auftragsvolumen sei aber Rücksprache mit dem Angeklagten B. gehalten worden. Sachgerecht kann dies aus Sicht des Gerichtes nicht geschehen sein, ohne dass der Angeklagte B. auch über die Subunternehmerstrukturen der Betriebsstätte H., ohne die eine Abarbeitung der Aufträge wie dargelegt nicht möglich war, informiert gewesen ist. In dem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B. dem Angeklagten S. in Bezug auf die Betriebsstätte H. nicht völlig freie Hand gelassen hat, sondern betriebliche Entscheidungen aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer an sich ziehen konnte und dies mitunter auch tat. Dass der Angeklagte B. bei Uneinigkeiten betreffend die Auftragsvergabe das letzte Wort hatte, gab etwa der Zeuge S6 an. Der Zeuge B1 erklärte, dass dem Angeklagten S. zwar im Wesentlichen die Entscheidungen in seinem Bereich oblegen hätten, es bei größeren Aufträgen aber Rücksprachen mit der Geschäftsführung gegeben habe. Auch sei es vorgekommen, dass er keinen Nachunternehmer für einen Auftrag gefunden habe und dann den Angeklagten B. gebeten habe, einen zu suchen. Diese Angaben der Zeugen werden gestützt durch zwei Telefonate zwischen den Angeklagten B. und S. vom 28. September 2021, in denen sich der Angeklagte B. in Einzelheiten der Angebotserstellung im Bereich der Betriebsstätte H. einbringt. Der Angeklagte B. erkundigt sich in einem ersten Gespräch (07:08:24 Uhr) hinsichtlich der Preisgestaltung eines Auftrages und erfährt vom Angeklagten S., dass die B. & S. GmbH etwa 76.000 EUR bzw. 8 % günstiger sei als die Konkurrenz. Wenig später (07:12:39 Uhr) ruft der Angeklagte B. den Angeklagten S. erneut an und sagt, dass dieser noch drei bis vier Prozent draufpacken solle. (6) Dass dem Angeklagten B. die Nachunternehmer jedenfalls bei langjährigen Geschäftsbeziehungen bekannt waren und er – mit Blick auf den Angeklagten A3 – den gehäuften Wechsel der abrechnenden Gesellschaften wahrgenommen hat, wird weiter indiziert durch den Umstand, dass ihm die Rechnungen über Subunternehmerleistungen täglich vorgelegt wurden. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte B. auch jede einzelne Rechnung inhaltlich auf ihre Richtigkeit prüfte. Sicher steht aber fest, dass ihm alle Eingangsrechnungen – etwa 20 bis 25 täglich – vorgelegt wurden, bevor sie zur Zahlung angewiesen werden. Dies gaben die Zeuginnen H1 und K8 sowie der Zeuge B1 an, wenngleich sie übereinstimmend aussagten sich unsicher zu sein, ob und wie sorgfältig durch den Angeklagten B. auch eine Prüfung der Rechnungen erfolge. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte B. die Rechnungen nicht regelhaft „in das Tagesgeschäft“ weitergeleitet hat, ohne wenigstens einen Blick auf sie zu werfen. Denn dann würden die eingespielten Abläufe – die Vorlage der Rechnungen an den Angeklagten B. – keinen Sinn ergeben und dieser Zwischenschritt überflüssig sein. Dass der Angeklagte B. Rechnungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Angeklagten S. tatsächlich geprüft hat, wird gestützt durch das bereits erwähnte Telefongespräch vom 20. August 2021 um 07:28 Uhr. Der Angeklagte B. fragt den Angeklagten S. hier, ob S. die Rechnung von B + L gesehen habe, was S. bejaht. Daran schließt sich die bereits erwähnte Frage an, wer die Baustelle „auf dem Zettel“ habe sowie die Antwort, dass dies M13 sei. (7) Aus den vorstehend dargestellten Umständen zieht die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung den Schluss, dass der Angeklagte B. über die wesentliche Ausgestaltung des Geschäftsverhältnisses zum Angeklagten A3 informiert war und ihm insbesondere bekannt war, dass der Angeklagte A3 der Ansprechpartner für Aufträge war, über die die K. GmbH, die O., die ML und schließlich die S. abrechneten. Dies ist ein erster Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte B. erkannte, dass der A3 nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen Gerüstbauverträge einging und Leistungen erbrachte. Anders als im Verhältnis der M. G. GmbH zum Angeklagten A. war es insbesondere nicht so, dass der Angeklagte A3 Vollmachten vorlegte, die bei ganz oberflächlicher Betrachtung darauf hindeuteten, dass er als Vertreter der Servicegesellschaften Willenserklärungen für diese abgab. Solche schriftlichen Vollmachten sind weder sichergestellt worden, noch haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme sonst Hinweise darauf ergeben, dass sie vorgelegen hätten. Auch der Angeklagte A3 hat im Rahmen seiner Einlassung nicht behauptet, über eine schriftliche Vollmacht verfügt oder eine solche vorgespiegelt zu haben. In Ermangelung dessen hätte der Angeklagte B. daher allenfalls von einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht des Angeklagten A3 ausgehen können. Dies hat die Kammer bedacht, konnte es aber aus den nachstehenden Gründen ausschließen cc) Wechsel der rechnungsausstellenden Gesellschaften (1) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass dem Angeklagten B. – wie auch den Bauleitern der Betriebsstätte H., die dies in der Hauptverhandlung bekundeten – aufgefallen sein muss, dass die rechnungsausstellenden Firmen in relativ kurzen Zeitabständen wechselten. Dies ist in Ansehung der unternehmerischen Erfahrung des Angeklagten B. bereits für sich genommen ein erhebliches Anzeichen dafür, dass mit den Gesellschaften etwas nicht stimmen könnte und musste die Aufmerksamkeit des Angeklagten B. in seiner Funktion als Geschäftsführer wecken. Dies gilt umso mehr, als die Abläufe nach jedem Gesellschaftswechsel – dies bekundeten die in der Betriebsstätte H. tätigen Zeugen übereinstimmend – gleichblieben. Den Verträgen, Buchungsunterlagen und Rechnungen ist auch zu entnehmen, dass es im Zusammenhang mit den Wechseln der rechnungsstellenden Gesellschaften keine nennenswerten Zeiträume gab, in denen die dem Angeklagten A3 zuzuordnenden Gesellschaften keine Rechnungen stellten. Vielmehr waren nahtlose Übergänge möglich, was weder im Einzelfall, noch gar im Wiederholungsfall ohne Weiteres plausibel wäre, wenn der Angeklagte A3 als Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber gewechselt hätte. In diesem Fall wäre vielmehr mit einer gewissen Anbahnungsphase oder mit jedenfalls geringfügigen Änderungen im praktischen Ablauf, etwa im Bereich der Preisverhandlung oder Auftragsannahme zu rechnen gewesen. Stattdessen sollte der Angeklagte A3 dem Anschein nach nicht lediglich für eine, sondern für vier Gesellschaften auf dieselbe Weise – offenbar auf Grundlage einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht – umfassend als alleiniger Ansprechpartner in allen Entscheidungsfragen tätig werden können. Dies ist auch aus der Sicht des Angeklagten B. nicht lebensnah. Dies gilt umso mehr, als für die Verantwortlichen der B. & S. GmbH und damit auch für den Angeklagten B. als Geschäftsführer erkennbar war, dass es in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen Servicegesellschaften neben dem häufigen Wechsel der Gesellschaften weitere Ungereimtheiten gab. Beispielsweise wird im zwischen der O. und der B. & S. GmbH geschlossenen Rahmenwerkvertrag vom 4. Januar 2019 als Vertreter der O. Herr M. N. benannt, während als Vertreter der B. & S. GmbH R. B. auftritt. N. war aber nur von April bis September 2018 Geschäftsführer der Gesellschaft. Am 4. Januar 2019 war bereits seit einigen Monaten – konkret seit dem 25. September 2018 – B1 A6 Geschäftsführer der O.. Dies ging auch aus den bereits vor Vertragsschluss gestellten Rechnungen der O. an die B. & S. GmbH hervor. Schon in einer der ersten Rechnungen der O. an die B. & S. GmbH vom 22. Oktober 2018 (Rechnungsnummer ) ist „B. A6“ entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse als Geschäftsführer bezeichnet. Dies hat die Kammer dem Inhalt der benannten Rechnung entnommen. Die Vertragsurkunde weist somit bereits für sich genommen Unstimmigkeiten auf, die darauf hindeuten, dass die O. als neu in Erscheinung getretene Gesellschaft seitens der B. & S. GmbH nicht sorgfältig geprüft wurde. Dabei ist auch zu bedenken, dass – was aus den GDPdU-Daten der B. & S. GmbH folgt – bereits am 22. Oktober 2018 und damit mehr als zwei Monate vor dem Abschluss des Rahmenwerkvertrages die erste Rechnung der O. an die B. & S. GmbH gestellt und sodann als Subunternehmerrechnung verbucht wurde. Bereits dieses Auseinanderfallen von Beginn der Leistungsbeziehung und formaler Begründung des Geschäftsverhältnisses mit der zuvor unbekannten O. ist Anhaltspunkt dafür, dass seitens der B. & S. GmbH der Angeklagte A3 als Geschäftspartner angesehen wurde und der Abschluss des schriftlichen Vertrages in erster Linie für die Subunternehmerakte erfolgte. In dem Zusammenhang ist auch das vom früheren Mitangeklagten S1 P. „i.A.“ beantwortete Auskunftsersuchen vom 17. Dezember 2019 zu erwähnen, mit welchem die Steuerfahndung die Geschäftsbeziehung zur ML abgefragt hat. In diesem wird mitgeteilt, dass der Ansprechpartner der „ A. K.“ sei. Zur Überzeugung der Kammer ist damit der Angeklagte A3 gemeint, was dadurch indiziert wird, dass der Angeklagte A3 vom früheren Mitangeklagten P. im September 2019 in WhatsApp-Chats noch mit „Hallo K.“ angesprochen wird, bevor dann ab Oktober 2019 auf die Anrede „Hallo A.“ übergegangen wird. Der frühere Mitangeklagte P. hatte seine Tätigkeit für die B. & S. GmbH ausweislich seinen Arbeitsvertrages erst im Mai 2019 begonnen. Naheliegend liegt hier eine Vermischung zwischen dem Namen des Angeklagten A3 und jenem des K. K. vor. Als das Handy des P. im Oktober 2021 beschlagnahmt wurde, war der Angeklagte A3 hingegen zutreffend als „ A. A3 S.“ eingespeichert. In dem Schreiben vom 17. Dezember 2019 wird seitens der B. & S. GmbH dann auf die beigefügte Mitarbeiterliste der ML im Anhang verwiesen. Auf dieser ist indes kein „ A. K.“ benannt, sondern lediglich „ A3, A.“. Auch der Inhalt des Auskunftsersuchens erhellt somit, dass es offensichtlich Unstimmigkeiten in Bezug auf die Geschäftsbeziehung gab. Ferner erfolgt dort auch der ausdrückliche Hinweis darauf, dass zum Geschäftsführer der ML kein Kontakt bestehe. dd) Pfändung des Finanzamtes und Auskunftsersuchen der Steuerfahndung Besonders deutlich trat im August 2019 nach außen und für den Angeklagten B. erkennbar zutage, dass es um die rechnungsausstellenden Gesellschaften aus dem Bereich des Angeklagten A3 Auffälligkeiten gab. Der dann stattfindende Wechsel von der O. zur ML ist deshalb auch der Zeitpunkt, den die Kammer für den Eintritt der Bösgläubigkeit des Angeklagten B. herangezogen hat. Konkret wurden deutliche Anhaltspunkte dafür sichtbar, dass es sich bei der O. um eine Servicegesellschaft gehandelt hat, woraus aufgrund der durchgehenden Einbindung des Angeklagten A3 bei dem Angeklagten B. der Verdacht aufkommen musste und zur Überzeugung der Kammer auch aufgekommen ist, dass dies nicht nur für die O., sondern auch für die K. GmbH als Vorgängergesellschaft und die ML sowie – später – die S. als nachfolgende Gesellschaften gelten könnte: (1) Die B. & S. GmbH erreichte – was sich aus dem entsprechenden Schreiben ergibt – im Juli 2019 eine die O. betreffende Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts H. N.. Das Finanzamt übersandte „z.Hd. der Geschäftsleitung“ eine Drittschuldnererklärung nach § 316 Abs. 1 AO, welche durch Büroangestellte der B. & S. GmbH ausgefüllt wurde und ausweislich des Eingangsstempels am 2. August 2019 wieder beim Finanzamt H. N. einging. In der Erklärung war durch Ankreuzen vermerkt, dass die gepfändeten Forderungen seitens der B. & S. GmbH in voller Höhe anerkannt wurden. Auch wenn sich nicht feststellen lässt, wer die ausgefüllte Erklärung für die B. & S. GmbH unterzeichnet hat, ist es nicht lebensnah, dass der Geschäftsführer R. B. – an den das Schreiben überdies adressiert war – keine Kenntnis von dem Vorgang erhielt. Dies wäre nicht mit der hochengagierten Art und Weise, mit der der Angeklagte B. die Rolle des Geschäftsführers der B. & S. GmbH ausfüllte, vereinbar. Bereits eine solche Pfändung des Finanzamtes gibt indes Anlass, die O. als betroffene Gesellschaft genauer in den Blick zu nehmen. Der darauffolgende Umgang der B. & S. GmbH mit dieser Pfändung ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass mit steuerunehrlichem Verhalten gerechnet und auch die Eigenschaft der O. als Servicegesellschaft und damit auch der Nachfolgergesellschaften jedenfalls billigend in Kauf genommen wurde. Denn entweder vollzog sich der Firmenwechsel unter Beibehaltung sämtlicher Abläufe und Ansprechpartner nach der Pfändung durch das Finanzamt so schnell, dass dies als im hohen Maße ungewöhnlich angesehen werden musste. Oder es wurden – was näherliegt – zunächst formal der O. erteilte Aufträge nach der Pfändung über die ML abgerechnet. Im Einzelnen gestalteten sich die Abläufe wie folgt: Die kaufmännische Sachbearbeiterin M12 P. teilte dem Finanzamt „i.A.“ für die B. & S. GmbH unter dem 30. Juli 2019 schriftlich mit, dass noch in Höhe von 30.315,18 EUR Forderungen der O. GmbH gegenüber der B. & S. GmbH bestehen würden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass „wir momentan noch in einem laufenden Auftragsverhältnis stehen“, so dass die Höhe der weiteren Forderungen nicht klar sei. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Antwortschreiben der M12 P.. Tatsächlich wurde dann insgesamt – was der Forderungsübersicht und Mitteilung des Finanzamtes H. N. entnommen wurde – durch die B. & S. GmbH ein Betrag in Höhe von 30.306,18 EUR an das Finanzamt als Pfandgläubiger überwiesen. Gleicht man die aus den GDPdU-Daten der B. & S. GmbH ersichtlichen Rechnungsnummern aus Eingangsrechnungen der O. mit den von M12 P. als noch offene Rechnungen benannten Rechnungsnummern ab, stellt man fest, dass weitere Rechnungen als die von M12 P. am 30. Juli 2019 aufgeführten trotz des noch laufenden Auftragsverhältnisses offenbar nicht gestellt wurden. Auch den von der B. & S. GmbH angegebenen Verwendungszwecken in der Einzahlungsübersicht des Finanzamtes lässt sich entnehmen, dass die älteste Rechnung der O. GmbH, auf die gezahlt wurde, das Rechnungsdatum vom 25. Juli 2019 trägt. Aus einer von der B. & S. GmbH mit dem Schreiben vom 30. Juli 2019 übersandten Aufstellung ergibt sich wiederum, dass mit der letzten O.-Rechnung vom 25. Juli 2019 über am 22. Juli 2019 erbrachte Leistungen in der T1.str. in H. abrechnet wurde. Bereits am 16. August 2019 folgten dann die ersten Rechnungsstellungen durch die ML. Der ML-Rechnung mit der Nummer liegt eine Leistungserbringung vom 23. Juli 2019 – also dem Tag der Pfändung der Forderungen der O. durch das Finanzamt und dem Tag nach der letzten über die O. abgerechnete Leistungserbringung – für das Bauvorhaben O. W., B3 zugrunde. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Rechnung. Die Kammer erachtet es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der am 30. Juli 2019 erteilten Auskunft über das noch laufende Auftragsverhältnis als ausgeschlossen, dass das Datum der Pfändung und die erste angebliche Leistungserbringung durch die ML rein zufällig zusammenfallen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass nachträglich entschieden wurde, die Leistung über die ML – und nicht wie ursprünglich geplant über die O. – abzurechnen, um der Pfändung des Finanzamtes zu entgehen. Dafür spricht auch eine weitere zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachte Rechnung der ML vom 16. August 2019 (Rechnungsnummer ): Mit dieser wurde über Leistungen im Zeitraum vom 25. Juli bis 26. Juli 2019, also unmittelbar nach Ausstellung der letzten Rechnung der O., abgerechnet. Das Bauvorhaben, welches die Rechnung betrifft, ist erneut – wie auch in der letzten Rechnung der O. – mit „NBC T1.str.., H.“ angegeben. Diese Identität des Bauvorhabens im Zusammenhang mit dem zeitlichen Kontext spricht ebenfalls dafür, dass nachträglich Leistungen über die ML abgerechnet wurden. Der Übergang von der O. zur ML erfolgte also nahtlos. Unter Berücksichtigung, dass hier wiederum der Angeklagte A3 der Ansprechpartner war, der binnen kürzester Zeit nach außen als Arbeitnehmer einer neuen Gesellschaft mit anderem Geschäftsführer auftrat, die Abläufe aber unverändert blieben und sogleich – ohne dass es erkennbaren Verhandlungsbedarf gab – die Geschäftsbeziehung nicht nur aufgenommen, sondern nach gleichem Muster fortgesetzt wurde, war ein deutliches Anzeichen dafür, dass die O. und die ML lediglich zum Zwecke des Rechnungsschreibens vorgeschoben wurden. (2) Dieses Geschehen um die Pfändung geht einher mit einem Auskunftsersuchen des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. vom 5. August 2019, welches die B. & S. GmbH Anfang August 2019 erreichte. Auch hier wurde die Geschäftsbeziehung zur O. abgefragt. Somit wurde der B. & S. GmbH im August 2019 bekannt, dass die Steuerfahndung die O. näher in den Blick genommen hatte, was bereits für sich betrachtet Anlass für Misstrauen geben sollte. Dass die B. & S. GmbH im Dezember 2019 das nächste Auskunftsersuchen der Steuerfahndung bezogen auf die Nachfolgergesellschaft ML erreichte, ist bereits dargestellt worden (S. 310). Es wäre auch insoweit weder lebensnah, noch mit der Rolle des Angeklagten B. im von ihm geführten Unternehmen vereinbar anzunehmen, dass der Angeklagte B. als Geschäftsführer über solche Auskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht in Kenntnis gesetzt wurde, sondern der frühere Mitangeklagte P. diese völlig ohne Rücksprache selbstständig beantwortete und auch im Übrigen nicht gegenüber seinen Vorgesetzten erwähnte. Dies schließt die Kammer aus, zumal keiner der Zeugen aus dem Mitarbeiterkreis der B. & S. GmbH bekundet hat, dass es – mit der Ausnahme dessen, dass man die Unterlagen der Subunternehmer jetzt noch penibler kontrolliere – im Nachgang zu der Bekanntgabe des Verfahrens irgendwelche Konsequenzen für die Mitarbeiter gegeben habe. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn Büroangestellte Auskunftsersuchen der Steuerfahndung „i.A.“ beantworten, die Geschäftsführung hiervon aber nicht in Kenntnis setzen. Erst recht gilt dies, wenn die Umstände um die bemakelte Geschäftsbeziehung zu einem Strafverfahren gegen den Geschäftsführer und einen Betriebsstättenleiter führen. Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen hatte – genau wie im an die M. G. GmbH gerichteten Auskunftsersuchen – um Mitteilung gebeten, sofern die Verantwortlichen der O. erklären, aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nunmehr die Arbeiten mit einer anderen Firma ausführen zu wollen. Im Antwortschreiben vom 20. August 2019 wurde sodann auch wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass seit neuestem eine Zusammenarbeit mit der ML bestehe, für die „ K. K.“ ebenfalls der Ansprechpartner sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer solchen „Warnung“ ohne Weiteres das frisch begründete Geschäftsverhältnis zur ML aufgenommen wird. Dies ist aber - dem äußeren Schein nach – geschehen: Dem WhatsApp-Chat zwischen dem früheren Mitangeklagten P. und dem Angeklagten A3 lässt sich entnehmen, dass der P. am 5. September 2019 schreibt, welche Unterlagen noch von der Firma ML fehlen. Konkret werden dort die Bescheinigung der BG Bau und der Soka Gerüstbau, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, Ausweiskopien und Krankenkassenkarten der Mitarbeiter sowie die Bestätigung, dass die Mitarbeiter nicht mehr bei der O., „sondern bei euch“ gemeldet sind. Soweit die Formulierung „bei euch gemeldet“ darauf hindeutet, dass der Angeklagte A3 mit der ML – möglicherweise als faktischer Geschäftsführer – gleichgesetzt wird, wird das relativiert durch eine Nachricht aus dem WhatsApp-Chat vom 20. März 2020 um 17:33 Uhr, in welcher P. schreibt: „Wir benötigen alle Rechnungen die wir über ML von euch erhalten haben NEU wenn dort laut Stundennachweise steht“. Nach dem Wortlaut differenziert S1 P. also zwischen „Euch“ und dem Rechnungsaussteller, wenngleich die Kammer insoweit bedacht hat, dass es sich bei solchen Formulierungen auch um (umgangs-)sprachliche Unschärfen handeln kann. Aus dem zitierten Chatverkehr folgt jedenfalls nicht, dass es im Anschluss an das Auskunftsersuchen einen größeren Rücksprachebedarf betreffend den Gesellschaftswechsel gegeben hat. Dafür spricht auch die Mitteilung der B. & S. GmbH an die Steuerfahndung vom 17. Dezember 2019, in welcher es heißt, zum Geschäftsführer der ML bestehe kein Kontakt. Im Übrigen war die Antwort auf das Auskunftsersuchen des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen vom 5. August 2019 mit Unstimmigkeiten behaftet: Beispielsweise wird darin angegeben, dass der B. & S. GmbH die K. GmbH zwar bekannt sei, mit dieser aber keine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Dies ist aber – jedenfalls bei Betrachtung der Papierlage – unzutreffend. Denn die K. GmbH hat Subunternehmerrechnungen an die B. & S. GmbH gestellt und war – dies bekundeten die Zeugen A7, K8 und B1 – innerhalb der B. & S. GmbH bekannt. Außerdem wird hier „ K. K.“ als Ansprechpartner angegeben, womit – dies wurde bereits dargestellt – der Angeklagte A3 gemeint sein dürfte. Die Beweisaufnahme hat jedoch im Übrigen nicht ergeben, dass der Angeklagte A3 sich tatsächlich als „ K.“ ausgegeben hat. Jedenfalls den Bauleitern, die mit ihm zusammenarbeiteten, war der Angeklagten A3 ausweislich ihrer übereinstimmenden Angaben als „ A.“ bekannt. Niemand hat insoweit erwähnt, dass er sich zu Beginn der Geschäftsbeziehung als K. ausgegeben habe. Auch ist es unzutreffend, dass die Geschäftsbeziehung zur O. – wie in der Antwort vom 20. August 2019 auf das Auskunftsersuchen des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen angegeben – mit M. N. aufgebaut wurde. Der Zeuge N. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, dass er lediglich auf Weisung Unterschriften geleistet habe, deren Sinn er zudem gar nicht erfasst habe. Eine Geschäftsbeziehung aufgebaut hat er sicher nicht. (3) Die Kammer hat indes auch erwogen, ob die vorstehend dargestellten Umstände um die Pfändung darauf hindeuten könnten, dass der Angeklagte B. davon ausging, dass der Gesellschaftswechsel auf legale Weise – also etwa durch eine schlichte Zahlungsunfähigkeit der O. – erklärt werden könnte. Dies hat sie aber im Ergebnis ausgeschlossen. Zum einen trat der Angeklagte A3 – dem äußeren Anschein nach – nunmehr bereits nahtlos als Arbeitnehmer der dritten aufeinanderfolgenden Gesellschaft in Erscheinung, ohne dass sich an den Abläufen irgendetwas geändert hätte. Aufgrund der Schnelligkeit, mit welcher der Gesellschaftswechsel vollzogen werden und ein laufendes Auftragsverhältnis übernommen und fortgesetzt werden konnte, ist dies nur dann erklärbar, wenn die Gesellschaften von denselben Personen geführt werden. Dies war aber – aus Sicht des Angeklagten B. – gerade nicht der Fall, denn im Sommer 2019 war die Alias-Personalie „ G. M2“ der eingetragene Geschäftsführer der O.. Als eingetragener Geschäftsführer der ML GmbH trat hingegen der Angeklagte A1 auf, was auch aus den Handelsregisterauszügen erkennbar war. Insbesondere hat die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten B. oder anderen Verantwortlichen der B. & S. GmbH plausible Erklärungen dafür geboten wurden, warum es zu dem Wechsel der O. auf die ML kam. Dies trifft auch auf die anderen verfahrensgegenständlichen Gesellschaftswechsel zu. Die Zeugen A7 und S6 bekundeten, dass es für die häufigen Firmenwechsel ihnen gegenüber überhaupt keine Erklärung gegeben habe. Der Angeklagte A3, der sich zu den Vorwürfen eingelassen hat, hat ebenfalls nicht behauptet, der B. & S. GmbH legal erklärbare Gründe für die Firmenwechsel vorgespielt zu haben. ee) Weitere Subunternehmer mit offensichtlichen Auffälligkeiten Die vorstehend dargestellte Annahme, dass der Angeklagte B. als Verantwortlicher der B. & S. GmbH die Verwendung von Servicegesellschaften ebenso akzeptiert hat wie den Umstand, dass der Angeklagte A3 und nicht die ML oder die S. die Leistungen gegenüber der B. & S. GmbH erbrachten, wird bestärkt durch den Umstand, dass der Angeklagte A3 nicht der einzige Geschäftspartner der B. & S. GmbH war, der durch häufige Firmenwechsel und erkennbar fragwürdige Geschäftsmodelle – nahliegend ebenfalls die Nutzung von Servicegesellschaften – auffiel. Die Ansprechpartner der Subunternehmer sprachen gegenüber den Beschäftigten der B. & S. GmbH vielmehr offen über ihre Firmenwechsel und deuteten jedenfalls an, dass die formal beauftragten Firmen nur vorgeschoben sind. (1) So waren die häufigen Firmenwechsel waren den Mitarbeitern der B. & S. GmbH aufgefallen und sind zur Überzeugung der Kammer auch dem Angeklagten B. zur Kenntnis gelangt: Am 4. Oktober 2021 um 12:36:46 Uhr telefonieren der frühere Mitangeklagte P. und eine unbekannte männliche Person, bei der es sich – dies ergibt sich aus dem Gespräch – um einen Subunternehmer handelt, miteinander. Nachdem zunächst über eine Abrechnung gesprochen wird, fragt der männliche Gesprächspartner den früheren Mitangeklagten P., wie lange dieser heute da sei. Er müsse mit ihm reden, da er wieder die Firma tauschen müsse. P. fragt erstaunt: „Schon wieder?“. Der Gesprächsteilnehmer bejaht. Daraufhin erklärt P., er brauche dann erstmal Unterlagen und er – der Gesprächspartner – solle das auch bitte einmal mit „ R.“ durchsprechen. Der Gesprächspartner sagt, er habe nicht viel Zeit, bis zum 15. müsse das erledigt sein. S1 P. wiederholt, dass der Anrufer dies bei „ R.“ ansprechen und ihm – dem früheren Mitangeklagten P. – die Unterlagen einreichen solle. Dieses Gespräch erhellt, dass der frühere Angeklagte P. den sich ersichtlich wiederholenden Firmentausch als auffällig empfindet und für die Entscheidung, ob dies akzeptiert wird, auf den Angeklagten R. B. als Geschäftsführer verweist. Zwar liegt mangels entsprechender TKÜ-Schaltung kein Gespräch vor, aus dem sich ergibt, dass der Anrufer sich im Anschluss tatsächlich beim Angeklagten B. gemeldet hat. Es bestehen aber andersherum auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht geschehen ist. Der Gesprächsinhalt belegt vielmehr, dass der Angeklagte B. involviert wurde, wenn sich Firmenwechsel häuften. Die Äußerung des früheren Angeklagten P., der Anrufer müsse das mit R. besprechen, lässt eine insoweit eingespielte Vorgehensweise naheliegend erscheinen. Dies ist auch zwanglos nachvollziehbar. Denn es ist nicht ersichtlich, welches Interesse der frühere Mitangeklagte P. als Angestellter der B. & S. GmbH daran gehabt haben soll, für ihn auffällige Firmenwechsel „durchzuwinken“, ohne die Geschäftsführung einzubinden. Das Interesse daran, weiter mit den Subunternehmern zusammenzuarbeiten, lag naheliegend auf der Ebene der Geschäftsführung oder bei den Betriebsstättenleitern, die so dafür sorgen konnten, dass Aufträge angenommen und abgewickelt werden können. (2) Aussagekräftig ist auch ein weiteres überwachtes Gespräch, welches zwischen der Urlaubsvertretung des früheren Angeklagten P. – Herrn F. – und M4 K2 geführt wird. Dass der sich mit „ M4“ meldende Anrufer M4 K2 ist, folgt aus dem Verlauf des Gesprächs: Am 12. Oktober 2021 um 08:13:32 Uhr erläutert M4 K2 Herrn F., dass er die Firma gewechselt habe. Mit P. habe er bereits besprochen, dass die Septemberstunden nicht mehr über „MI“ (phon.) abgerechnet werden sollten, sondern über „ E.“. K2 möchte, dass die Aufträge für die Septemberstunden korrigiert werden. „Also die gleichen Aufträge einfach über E. W. laufen“. Alle Leute von MI seien jetzt über E. eingestellt. Betrachtet man die Auskunft der Rentenversicherung zu M4 K2, stellt man fest, dass dieser bis zum 31. März 2021 bei der S. zur Sozialversicherung angemeldet war. Während dieser Zeit hat M4 K2 – dies hat sich aus entsprechenden Kostenlisten und Telefonaten ergeben – in einer der Kolonnen des Angeklagten A3 gearbeitet. Zum 1. November 2021 wurde er dann ausweislich der Rentenversicherungsauskunft tatsächlich bei der E. W. GmbH angemeldet. Zwischenzeitlich war er bei „Z&M“ und der T. B. UG angemeldet. Aus dem Gespräch geht hervor, dass auch der M4 K2 die nach außen in Erscheinung tretende Firma nur zu Abrechnungszwecken nutzt. Denn in einem unbemakelten Geschäftsverhältnis wäre nicht zu erwarten, dass die von einer Gesellschaft erbrachten Leistungen einfach über eine andere Gesellschaft abgerechnet werden. Jedenfalls sind dies die Schlussfolgerungen, die sich auch den Beteiligten der B. & S. GmbH einschließlich des Angeklagten R. B. als zumindest naheliegend aufdrängen mussten. Am 25. August 2021 um 12:22:40 Uhr ruft ein „Ali“ beim früheren Mitangeklagten P. an und sagt ihm, dass er nur noch bis Ende des Monats mit „ K4“ (phon.) „Rechnungen machen“ werde und danach mit „ T.“. Am 31. August 2021 um 10:33:43 Uhr meldet sich Ali erneut und sagt, er werde nur noch eine Rechnung über die alte Firma schreiben und dann sei Schluss. Er habe die Schnauze voll. So viel Geld habe „er“ verballert. Diese Gespräche belegen, dass in die Sphäre der B. & S. GmbH eindeutige Anzeichen dafür, dass Subunternehmer sich Servicegesellschaften bedienen, hinein kommuniziert wurden. Auch wenn der Angeklagte B. an diesen Gesprächen nicht beteiligt war, liegt es insbesondere in Zusammenschau mit dem Telefonat vom 4. Oktober 2021 fern, dass seine Mitarbeiter insoweit autonom handelten und es diesbezüglich nie Rückfragen oder ähnliches gegeben hat. (3) Die vorstehend unter lit. ee) ausgeführten Umstände stehen auch der Hypothese durchgreifend entgegen, dass der Angeklagte B. angenommen und darauf vertraut haben könnte, der Angeklagte A3 sei faktischer Geschäftsführer der K. GmbH, der O., der ML und schließlich der S. und in dieser Rolle jeweils als Vertreter der Gesellschaften aufgetreten. Denn daraus haben sich greifbare Hinweise darauf ergeben, dass Ansprechpartner im Bereich der Subunternehmer über Serviceunternehmen als Dritte abrechneten, für deren Betrieb sie nicht selbst leitend verantwortlich waren und dies auch offen gegenüber Mitarbeitern der B. & S. GmbH kommunizierten. Darüber hinaus gab es jedenfalls in der Gesamtschau keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte B. den Angeklagten A3 als faktischen Geschäftsführer der ML und der S. wahrgenommen hat. Der Angeklagte A3 hat jedenfalls nicht angegeben, dass er sich als solcher ausgegeben hat. Insbesondere sind insoweit aber die sich häufenden Gesellschaftswechsel zu beachten. Der mit einem solchen Wechsel und der Einbindung stets neuer eingetragener Geschäftsführer erkennbar einhergehende Organisationsaufwand ist mit dem Bild, das der Angeklagte A3 als Gerüstbauunternehmer abgab, dessen Tätigkeit darin bestand, Aufträge zu akquirieren und die Leistungserbringung zu organisieren, nicht zwanglos vereinbar. Auch die Angaben des Zeugen A7 als Bauleiter der B. & S. GmbH, er habe den Angeklagten A3 als den Chef der Leute und den Chef der Firmen wahrgenommen, ändert daran im Ergebnis nichts. Insoweit hat die Beweisaufnahme nämlich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es insoweit seitens der Geschäftsführung der B. & S. GmbH ernsthafte Nachfragen oder die Einforderung von Vollmachten gegeben hat, die aber zu erwarten gewesen wären, wenn ein faktischer Geschäftsführer mit mehrfach wechselnden Gesellschaften in Erscheinung tritt. (4) Schließlich hat die Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte B. durch Kontrollen der B. & S. GmbH durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch konkret für etwaige Unstimmigkeiten bei seinen Subunternehmern sensibilisiert wurde. Der Zeuge B7, Zollbeamter beim Hauptzollamt O., schilderte eine Kontrolle aus dem Jahr 2017. Insoweit war ein Subunternehmer der B. & S. GmbH – J. G. – aufgefallen, da angetroffene Arbeiter der J. nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Es sei dann nach Terminvereinbarung an den Angeklagten B. als Geschäftsführer herangetreten worden. Dieser habe zunächst einen Herrn S8 als Geschäftsführer der J. benannt, obwohl tatsächlich ein Herr H6 Geschäftsführer gewesen sei. Rückblickend frage sich der Zeuge B7, ob dieser Angabe des Angeklagten B. nicht statt einer von ihm zunächst angenommenen Verwechslung des Subunternehmers ein häufiger Geschäftsführerwechsel zugrunde gelegen habe. Der Zeuge B7 habe sodann das Kreditorenkonto der J. ausgewertet. Diesem hätten sich Umsätze in Höhe von ca. 230.000 EUR binnen sechs Monaten im Verhältnis zur B. & S. GmbH entnehmen lassen. Bei der J. seien aber nur fünf Arbeiter gemeldet gewesen. Aus Sicht des Zeugen B7 stelle dies eine Unwucht dar. Das Thema Schwarzarbeit sei gegenüber dem Angeklagten B. auch konkret angesprochen worden, wenngleich nicht ausdrücklich auf § 266a StGB hingewiesen worden sei. Das habe der Zeuge nicht für erforderlich gehalten. Der Zeuge B7 gab hierzu die Einschätzung ab, ein Unternehmer der Kategorie B. sei sich bewusst, dass er sich strafbar mache, wenn er Arbeitnehmer nicht anmelde. Das sei wie einem Autofahrer zu erklären, er dürfe nicht bei Rot über die Ampel fahren. Diese Einschätzung teilt die Kammer. ff) Motiv Der Angeklagte B. hatte auch ein Motiv dafür, trotz des von ihm für ernsthaft möglich gehaltenen Auseinanderfallens von Rechnungsausteller und Leistendem weiter mit dem Angeklagten A3 zusammenzuarbeiten. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass für den Angeklagten B. auf den ersten Blick kein direkter Nachteil dadurch entstanden wäre, den Angeklagten A3 aufzufordern, selber Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu erstellen. Im Gegenteil: Die Umsatzsteuer musste die B. & S. GmbH in jedem Fall zunächst abführen und bei einer Rechnungsstellung durch den Angeklagten A3 wäre auch die Vorsteuerabzugsberechtigung unproblematisch gewesen. Der Angeklagte A3 hat aber selber angegeben, dass Schwarzarbeit in seiner Kolonne praktiziert wurde. Dass er die Angebote für die gleichen Preise angenommen hätte, wenn für alle Arbeiter Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer hätte gezahlt werden müssen, entspricht nicht der Lebenswirklichkeit. Dies wirkte sich also auch zum finanziellen Vorteil der B. & S. GmbH aus. Daneben hat die Beweisaufnahme aber auch ergeben, dass im Gerüstbaubereich ein Fachkräftemangel herrschte. Die Zeugin K8 beschrieb nachvollziehbar, dass dies für die B. & S. GmbH ein Problem gewesen sei. Auch der Zeuge S6 gab an, dass es aufgrund des Fachkräftemangels schwierig sei, Leute zu finden, die lange im Unternehmen bleiben. Deshalb seien Nachunternehmer beauftragt worden. Schließlich bestätigte auch der Zeuge B1, dass die B. & S. GmbH aufgrund des Personalmangels auf die Subunternehmer angewiesen gewesen sei. Der hierzu sachverständig vernommene Rechtsanwalt B8 bestätigte den Fachkräftemangel ebenfalls. Der Angeklagte B. war als Geschäftsführer der B. & S. GmbH also naheliegend darauf bedacht, dass die Aufträge an Subunternehmer delegiert werden können. Das hatte wiederum zur Folge, dass er die Konditionen der Subunternehmer akzeptieren musste. gg) Gegenindizien Es lagen indes auch Indizien vor, die darauf hindeuteten, dass der Angeklagte B. die rechnungsausstellenden Gesellschaften einschließlich der ML und der S. als Vertragspartner ansah und nicht von einer Leistungsbeziehung zum Angeklagten A3 ausging. (1) Insoweit kam zunächst auch bezogen auf die B. & S. GmbH die Anforderung des „Unbedenklichkeitspaketes“ von den Servicegesellschaften zum Tragen, für die betriebsintern sogar ein eigener Mitarbeiter, der frühere Mitangeklagte P., zuständig war. Der Umstand, dass von den vier Servicegesellschaften jeweils eine Vielzahl von Bescheinigungen angefordert wurden, anhand derer man sich theoretisch der Redlichkeit des Unternehmens vergewissern kann, steht den vorstehenden Erwägungen jedoch nicht entgegen. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass diese Unterlagen in erster Linie beschafft wurden, um eine stimmige Papierlage vorweisen zu können. Dafür gibt es auch konkrete Anhaltspunkte: Zum einen ist insoweit die unstimmige Beantwortung des Auskunftsersuchens der Steuerfahndung am 5. August 2019 anzumerken, die bereits darauf hindeutet, dass man sich mit den Gesellschaften nicht weiter beschäftigt hat. Zudem gab der Zeuge A7 an, dass in den Kolonnen des Angeklagten A3 gelegentlich Arbeiter aufgefallen seien, wo „die Überprüfung nicht ok“ gewesen sei. Dies sei zwar beanstandet und dem Angeklagten S. gemeldet worden, der dann verboten habe, die Leute auf die Baustellen zu lassen. Ob dieses Verbot aber tatsächlich umgesetzt wurde, sei vom Druck auf der Baustelle abhängig gewesen. Es sei jedenfalls nicht erwogen worden, aufgrund dessen die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten A3 zu beenden. Daraus folgt, dass wiederholt konkret festgestellte Fälle der Beschäftigung von Schwarzarbeitern zu keinen ernsthaften Konsequenzen führten. Solche Konsequenzen drohten vielmehr nur, wenn die Unterlagen nicht vollständig vorlagen: Dass in diesem Fall die Rechnungsbeträge gekürzt wurden, ergibt sich beispielsweise aus einem Telefongespräch vom 7. September 2021, 14:32:57 Uhr zwischen S1 P. und dem Angeklagten A3. Außerdem schrieb S1 P. am 28. November 2019 per Whatsapp an den Angeklagten A3, dass sofern bis zum Folgetag fehlende Unterlagen nicht vorliegen, „sehen wir uns gezwungen uns nach einem neuen Nachunternehmer der uns die Unterlagen vollständig einreichen kann“ umzusehen. (2) Die Kammer hat – wie schon bei der Beweiswürdigung des Angeklagten M. dargestellt – auch bedacht, dass die Haftpflichtversicherungen über die Servicegesellschaften liefen. Dieser Umstand steht der Überzeugung der Kammer vom wenigstens bedingten Vorsatz des Angeklagten B. aber nicht entgegen. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass dem Angeklagten B. eine Absicherung des Subunternehmers im Schadensfall wichtig war. Diese Absicherung hat aber auch bestanden. Denn auch wenn die Haftpflichtversicherung auf die Servicegesellschaften angemeldet war, war es der Angeklagte A3, der im Schadensfall die erforderlichen Maßnahmen treffen konnte, um den Versicherungsfall abzuwickeln. Das professionelle System der Servicegesellschaften erforderte es gerade, dass Versicherungsverträge mit den Gesellschaften – und nicht etwa direkt mit dem Angeklagten A3 – abgeschlossen wurden. Andernfalls wäre das System naheliegend zeitnah aufgedeckt worden. Für die Auftraggeber entstanden auch keine Nachteile, denn für sie war ausschließlich von Bedeutung, dass der Angeklagte A3 im Schadensfall faktisch über eine Absicherung verfügte. (3) Auch war zu bedenken, dass die B. & S. GmbH den Servicegesellschaften, insbesondere der ML und der S. – und nicht etwa dem Angeklagten A3 persönlich – ausweislich vorliegender Rechnungen mehrfach Kosten für Arbeitskleidung in Rechnung gestellt hat, die von den in den Kolonnen des Angeklagten A3 tätigen Mitarbeitern getragen wurde. Dies ist aber letztlich nur Ausfluss des nach Papierlage zum Schein bestehenden Vertragsverhältnisses zu den Servicegesellschaften, welches auch in umgekehrter Richtung bestand. Es liegt nahe und ist zur Wahrung eines nach außen stimmigen Gesamtbildes sogar erforderlich, dass die B. & S. GmbH, die Rechnungen über die Arbeitskleidung an die Servicegesellschaften richtete und nicht an den Angeklagten A3 persönlich. (4) Schließlich hat die Kammer auch die bereits dargestellten (S. 300 f.) Ausführungen des Rechtsanwaltes T4 B8 in den Blick genommen. Auch bezogen auf den Angeklagten B. als Geschäftsführer der B. & S. GmbH helfen sie aber nur weiter, soweit es um Subunternehmerverhältnisse geht, in denen es – anders als hier – neben den vom RA B8 benannten Punkten keine weiteren Besonderheiten gibt. Erforderlich ist aber eine Gesamtbetrachtung und –würdigung sämtlicher für den Angeklagten B. erkennbaren Umstände. Deren Ergebnis führte auch betreffend die B. & S. GmbH dazu, dass die Kammer sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Angeklagte B. den Angeklagten A3 ab dem ersten Tag als seinen Vertragspartner ansah. Im Laufe der Zeit hat sich dies aber – wie bereits dargelegt wurde und in der Gesamtwürdigung unter lit c) ergänzend ausgeführt wird – geändert. c) Gesamtwürdigung Die Kammer hat auch die zum Angeklagten B. gewonnenen Erkenntnisse in eine Gesamtwürdigung eingestellt. Dabei war zu beachten, dass der Angeklagte B. deutlich „weiter weg“ von dem Angeklagten A3 war, als der Angeklagte S.. Er hat nicht täglich mit dem Angeklagten A3 zu tun gehabt und somit naheliegend nur mittelbar Erkenntnisse über die konkrete Ausgestaltung des Subunternehmerverhältnisses gewonnen. Auch ist die B. & S. GmbH größer als die M. G. GmbH und der hier verfahrensgegenständliche Komplex spielte sich nicht hauptsächlich in der Zentrale in R., sondern in der organisatorisch ausgegliederten Betriebsstätte H. ab. Andererseits bestand aber eine hinreichend enge Anbindung der Betriebsstätte an die Zentrale und an den Einflussbereich des Angeklagten B.. Insbesondere hat der Angeklagte B. alle Gesellschaftswechsel im Zuständigkeitsbereich des Angeklagten A3 miterlebt und die Geschäftsbeziehung trotz gewichtiger Indizien für eine Leistungserbringung durch den Angeklagten A3 persönlich fortgesetzt. Hinzu kommen die fehlenden Anhaltspunkte dafür, dass es plausible Erklärungen für die mehrfachen Gesellschaftswechsel gegeben hat. Dies schließt auch den letzten Wechsel von der ML zur S. ein. Denn der Umstand, dass auch dieser neuerliche, mit keinen Änderungen im Ablauf der Auftragserteilung und -abwicklung einhergehende Wechsel von dem Angeklagten B. akzeptiert worden ist, lässt im Rahmen der Gesamtwürdigung darauf schließen, dass der Angeklagte B. das System der Abrechnung von Aufträgen, die dem Angeklagten A3 erteilt worden waren, über wechselnde Gesellschaften bereits zuvor erkannt und gebilligt hatte. Es steht zwar außer Frage, dass es nicht zwangsläufig zu beanstanden ist, wenn ein Geschäftsführer sich dafür entscheidet, eine neue GmbH zu gründen. So war es hier aber nicht und der Anschein konnte auch nach außen nicht entstehen. Denn der Angeklagte A3 war zu keiner Zeit der formelle Geschäftsführer einer der Gesellschaften und es konnte auch ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte B. irrtümlich darauf vertraut hat, der Angeklagte A3 sei deren faktischer Geschäftsführer. Es mag zudem grundsätzlich wirtschaftliche Gründe dafür geben, dass eine Gesellschaft „getauscht“ wird. Wenn innerhalb kurzer Zeit gleich mehrfach getauscht wird, der Ansprechpartner und die tatsächlichen Abläufe aber unverändert bleiben, bedarf es indes schon einer erheblichen geschäftlichen Unerfahrenheit oder Nachlässigkeit, um nicht schon allein aus diesen Gründen Misstrauen zu entwickeln. Beides trifft auf den Angeklagten B. nicht zu. Darüber hinaus wurde das Modell der Abrechnung von Subunternehmerleistungen über Dritte – Servicegesellschaften – gegenüber den Mitarbeitern der B. & S. GmbH von anderen Ansprechpartnern aus diesem Bereich erstaunlich offen kommuniziert. Die Umstände sind in ihrer Gesamtheit derart auffällig, dass sie einen gutgläubigen Geschäftspartner zu Nachfragen bei den Rechnungsstellern veranlasst hätten. Solche sind aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gestellt worden, was darauf schließen lässt, dass sich der Angeklagte B. damit abgefunden hatte, Abdeckrechnungen verbuchen zu lassen. Die Geschäftsbeziehung zum Angeklagten A3 ist auch im Lichte der Auskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht durchgreifend in Frage gestellt, sondern bruchlos fortgeführt worden. Dies gilt auch, als der Angeklagte A3 mit der S. die vierte Gesellschaft präsentierte und nunmehr nahtlos über diese abrechnete. Ohne Bedeutung ist demgegenüber insbesondere, dass – wie RA B8 es schilderte – die Mitarbeiterstruktur des Subunternehmers für sich genommen nicht auffällig gewesen sein mag. Genau wie für die Kammer hat sich nämlich auch für den Angeklagten B. – auch ohne die Kenntnis von den internen Abläufen im M. – ein Gesamtbild ergeben, welches dieser zu bewerten imstande war. Dass er daraus nicht gefolgert hat, dass die rechnungsausstellenden Gesellschaften austauschbare Hüllen sind und der Angeklagte A3 unter Verwendung von Abdeckrechnungen der eigentliche Leistungserbringer war, schließt die Kammer aus. d) Kenntnis vom steuerunehrlichen Verhalten der ML und der S. Aus den dargestellten Umständen folgt auch, dass der Angeklagte B. jedenfalls als naheliegend erkannte und billigend in Kauf genommen hat, dass sich die ML und die S. steuerunehrlich verhalten und Umsatzsteuern aus den an die B. & S. GmbH gestellten Rechnungen hinterziehen könnten. Hierfür sprechen neben den Gesellschaftswechseln ganz maßgebend die Auskunftsersuchen des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen bezogen auf die O. und die ML, aus denen sich der Verdacht der Steuerhinterziehung erschloss. Hinzu kommt die sich aufdrängende Kenntnis des Angeklagten B. davon, dass diese Gesellschaften genau wie die S. aus derselben Hand gesteuert wurden. Letzteres folgt nicht zuletzt aus der dargestellten und bekannten Kontinuität in den Abläufen betreffend das Auftragsverhältnis zum Angeklagten A3. Wesentliche Verflechtungen der Gesellschaften werden bereits in den Antworten auf die Auskunftsersuchen der Steuerfahndung seitens der B. & S. GmbH selbst dargestellt. Gegenüber diesem Sonderwissen verlieren insbesondere die im Betrieb der B. & S. hinsichtlich der Servicegesellschaften angeforderten Unbedenklichkeitsbescheinigungen jede Aussagekraft. Vielmehr belegt die bruchlose Fortsetzung der Geschäftsbeziehung trotz der gewichtigen Anhaltspunkte für steuerunehrliches Verhalten eine billigende Inkaufnahme dessen. e) Dolus eventualis betreffend den unberechtigten Vorsteuerabzug Einem erfahrenen Geschäftsführer wie dem Angeklagten B. erschließt sich auch ohne weiteres zumindest im Sinne einer ernsthaften Möglichkeit, dass aus Abdeckrechnungen keine Vorsteuern in den eigenen Umsatzsteuererklärungen abgezogen werden dürfen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Rechnungsaussteller – wie hier die ML und die S. – aus Sicht des Rechnungsempfängers steuerunehrlich verhalten könnte und sich der Unternehmer durch seinen Umsatz an einer begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat und hiervon wusste oder hätte wissen müssen. Auch bezogen auf den Angeklagten B. gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass er diese steuerlichen Konsequenzen trotz seiner mehrjährigen Geschäftsführertätigkeit nicht als zumindest ernsthaft möglich erfasst hatte. 3. Beweiswürdigung zum Angeklagten S. a) Letztes Wort Der Angeklagte S. hat während der Hauptverhandlung geschwiegen. Genau wie der Angeklagte B. nutzte er dann aber sein letztes Wort für Ausführungen, die in erster Linie den Verlauf des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens betrafen. Insoweit gab er auch zu verstehen, dass sein letztes Wort abschließend sei. Die Tatvorwürfe bestritt er in seinem letzten Wort, ohne hierzu tiefergehende Angaben zu machen. Der Angeklagte S. drückte in diesem Zusammenhang in erster Linie sein Missfallen über den Umgang mit den Angeklagten – auch mit ihm persönlich – aus. Ihm erscheine das Vorgehen willkürlich. Es würden ungerechtfertigte Beschuldigungen erhoben. Von Anfang an sei ihm mit Misstrauen begegnet worden. Die Durchsuchungsmaßnahme sei ein Schockerlebnis gewesen. Bis zu dem Tag habe er nicht einmal gewusst, wie A. mit Nachnamen heiße. Die ML und die S. würden ihm etwas sagen, K. und O. aber nicht. Eine Bande gebe es nicht. Das Wort Scheingesellschaften habe er bis zum Verfahren noch nie gehört und erstmal googlen müssen, was das sei. Selbst eine Google-Suche führe aber nicht zu eindeutigen Ergebnissen. Er frage sich seit Monaten, warum er im Verfahren sitze. Er sei keine Behörde und habe nicht die Möglichkeiten der Finanzverwaltung. Seit Jahren werde ermittelt und die Firma B. lasse man in das offene Messer laufen. Er verstehe nicht, was falsch gemacht worden sei und verlange Antworten darauf. Die Kammer hat die Ausführungen des Angeklagten S. in seinem letzten Wort als durchaus authentisch empfunden. In ihr kamen die Belastungen des gerichtlichen Verfahrens und auch die Empörung darüber zum Ausdruck. Im Ergebnis änderte dies aber nichts daran, dass die Kammer sich von davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte S. das vom Angeklagten A3 verwendete System im Laufe der Zeit jedenfalls in den wesentlichen Zügen durchschaut und ihn als Leistenden erkannt, akzeptiert und beauftragt hat. Die Empörung galt aus Sicht der Kammer nämlich in erster Linie dem Umstand, dass überhaupt gegen Beteiligte der B. & S. GmbH ermittelt werde. Insoweit scheint auch der – von der Kammer nicht angenommene – Bandenvorwurf auf Missmut gestoßen zu sein. Dies ist auch durchaus nachvollziehbar. Denn letztlich kam im letzten Wort des Angeklagten S. – und das ist wohl auch mit der Willkür gemeint – zum Ausdruck, dass die hier festgestellte Gestaltung im Bereich der Beauftragung von Subunternehmern, die über Arbeitskolonnen verfügen, kein Einzelfall, sondern in der Baubranche durchaus verbreitet ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Feststellungen der Kammer den Vorwurf der Steuerhinterziehung auch hinsichtlich des Angeklagten S. tragen. Im Einzelnen: b) Leitung der Betriebsstätte H. durch den Angeklagten aa) Dem Arbeitsvertrag des Angeklagten S. vom 18. Januar 2019 konnte zunächst entnommen werden, dass er seine Beschäftigung bei der B. & S. GmbH zum 1. Februar 2019 aufgenommen hat. Aus dem Vertrag geht auch hervor, dass ihm die Leitung der Betriebsstätte H. übertragen wurde. Dass der Angeklagte S. die Betriebsstätte H. eigenverantwortlich führte, wird bereits belegt durch das Telefongespräch zwischen dem Angeklagten S. und einem S1 T1 vom 30. August 2021 um 17:21:33 Uhr. Hier äußert der Angeklagte S. gegenüber seinem Gesprächspartner, dass R. als sein Chef nicht besonders präsent sei und er – der Angeklagte S. – sich fühle, als gehöre der Laden in H. ihm. Die autonome Tätigkeit des Angeklagten S. in der Betriebsstätte bestätigte auch der Zeuge B1. Er gab an, dass zwar monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen zu den einzelnen Betriebsstätten gemacht würden. Darüber hinaus würden aber keine Kontrollen stattfinden. Die Betriebsstättenleiter würden weitgehend autark arbeiten. Auch die Zeugen S6 und A7, die als Bauleiter in der Betriebsstätte H. tätig sind, benannten den Angeklagten S. als ihren direkten Vorgesetzten. Indiziert wird die hervorgehobene Stellung des Angeklagten S. auch durch ein Telefonat zwischen dem Angeklagten A3 und H3 A7 vom 19. August 2021 um 11:19:20 Uhr. A7 erläutert dem Angeklagten A3, dass die von A3 aufgeschriebenen 63 Stunden nicht anerkannt worden seien. Der Angeklagte A3 beklagt sich darüber, dass Arbeit verlangt, aber nicht bezahlt werde. A7 sagt, er habe sich gleich gedacht, dass der Stundenzettel nicht durchgehen werde. Der Angeklagte A3 sagt, „ M1“ habe auf dem Zettel gehabt, dass „wir“ dahinfahren und die Arbeit dort machen würden. A7 erklärt dann abschließend, er müsse mit M1 sprechen. Aus diesem Gespräch geht hervor, dass der „ M1“ – also der Angeklagte M1 S. als Betriebsstättenleiter – und nicht etwa der zuständige Bauleiter darüber entscheidet, ob die von den Subunternehmern angesetzten Stunden akzeptiert werden. Die Kammer konnte auch feststellen, dass der Angeklagte S. die Betriebsstättenleitung mit seinem Beschäftigungsbeginn im Februar 2019 übernommen hat, ohne dass es eine nennenswerte Phase der Einarbeitung gegeben hat. Der Zeuge B1 gab hierzu an, dass nach Eintritt des Angeklagten S. in die B. & S. GmbH keine größere Einarbeitung des Angeklagten S. erforderlich gewesen sei. Er habe gewusst, wie man eine Betriebsstätte leitet. Nur die Besonderheiten der B. & S. GmbH seien ihm erklärt worden. Dies sei aber nicht durch eine spezielle Einarbeitung erfolgt, sondern jeder habe mal was erklärt. Bestätigung findet dies in den Angaben des Zeugen S6. Dieser gab an, dass er im April 2019 seine Tätigkeit für die B. & S. GmbH begonnen habe. Zu dieser Zeit müsse der Angeklagte S. seit etwa zwei bis drei Monaten dort gewesen sein. Diese Angaben sind plausibel, denn der Zeuge S6 gab an, dass er sein erstes Bewerbungsgespräch bereits mit S. geführt habe. In diesem habe S. dem Zeugen S6 erzählt, dass er auch gerade erst angefangen habe. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte A3 monatlich eine Vielzahl von Aufträgen aus dem Zuständigkeitsbereich der Betriebsstätte H. annahm, konnte die Kammer auch folgern, dass der Angeklagte S. den Angeklagten A3 und die Abläufe betreffend die Auftragsvergabe an ihn auch unmittelbar nach Übernahme der Betriebsstättenleitung kennenlernte. bb) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte S. – entgegen seiner Angabe im Ermittlungsverfahren – dafür zuständig war, innerhalb der Betriebsstätte H. die Aufträge an Nachunternehmer weiterzugeben. Dies haben insbesondere die Zeugen S6 und A7 als Bauleiter der Betriebsstätte H. sowie die Zeugin K8 bekundet. Der Zeuge S6 beschrieb dies wie folgt: Als Bauleiter habe er selber bei den Subunternehmern angefragt, ob diese Aufträge übernehmen wollten und eine bejahende Antwort dann vom Angeklagten S. absegnen lassen. Er bespreche das mit dem Angeklagten S. und sage ihm, wer das beste Angebot gemacht habe, und dann „tüten wir das ein“. Dabei habe der Angeklagte S. das letzte Wort. Der Angeklagte B. und L. B1 hätten aber ein Veto einlegen können. Der Zeuge habe das Leistungsverzeichnis erstellt und dieses sei dann dem Angeklagten S. vorgelegt worden. Von dort sei es in die Zentrale nach R. weitergegeben worden. Der Auftrag werde von dem Angeklagten S. oder „i.A.“ von dem früheren Mitangeklagten unterschrieben, genau wisse das der Zeuge nicht. Der Angeklagte S. habe Kontakt zu den Nachunternehmern gehabt. Was genau er mit den Nachunternehmern besprochen habe, könne der Zeuge aber nicht sagen. Diese Angaben werden durch die Aussagen der Zeugen K8 und A7 bestätigt und hinsichtlich der Abläufe präzisiert. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Angeklagte S. die Subunternehmeraufträge im Bereich der Betriebsstätte H. persönlich erteilt hat. Die Zeugin K8 hat angegeben, im Büro der B. & S. GmbH mit der kaufmännischen Abwicklung von Gerüstbauaufträgen befasst zu sein. Der Angeklagte S. habe im Bereich der Betriebsstätte H. selbst Subunternehmeraufträge vergeben dürfen. Dies habe in seiner Verantwortung gelegen. Er habe die Entscheidungen über die Auftragserteilung und die Preise getroffen und deswegen in Kontakt mit den Subunternehmern gestanden. Die Auftragsdaten würden in die Zentrale nach R. übermittelt, wo der erteilte Auftrag nachträglich verschriftlicht und am Ende die Rechnung geschrieben würden. Der Zeuge A7 der nach eigenen Angaben seit 2003 für die B. & S. GmbH tätig ist und seit 2014 die Funktion eines Bauleiters in der Betriebsstätte H. ausübt, erläuterte damit übereinstimmend, dass der Angeklagte S. die Betriebsstätte H. leite, die Preise kalkuliere und den Kontakt zu den Auftraggebern halte. Der Angeklagte S. habe auch Kontakt zu den Nachunternehmern und vergebe die Nachunternehmeraufträge. Dabei verhandele S. auch die Preise mit den Nachunternehmern, sofern beabsichtigt sei, einen Auftrag an diese zu vergeben. In Fragen der technischen Bauausführung habe auch er, der Zeuge A7, Kontakt zu den Nachunternehmern, insbesondere zu dem Angeklagten A3. Der Zeuge B1 ergänzte hierzu, dass erst ab Auftragsvolumen von etwa 500.000 EUR mit dem Angeklagten B. Rücksprache gehalten werde. Der Angeklagte S. habe für die Beauftragung von Nachunternehmern keine gesetzliche, aber eine geduldete Vollmacht gehabt. Daraus folgert die Kammer, dass der Angeklagte S. über das Ob und Wie der Vergabe eines Auftrages an den Angeklagten A3 entschied und auch persönlich den Auftrag erteilte. c) Vertragsschluss mit dem Angeklagten A3 persönlich Die Kammer stützt ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte S. den Angeklagten A3 spätestens ab dem Übergang von der O. zur ML als Leistungserbringer ansah und die Gerüstbauverträge für die B. & S. GmbH auch mit ihm als intendiertem Vertragspartner schloss, auf die objektive Ausgestaltung des Subunternehmerverhältnisses sowie auf den Umstand, dass der Angeklagte S. als Leiter der Betriebsstätte H. über die insoweit maßgeblichen Tatsachen vollumfänglich informiert war. Der regelmäßige, mehrmals wöchentliche persönliche und zusätzliche telefonische Kontakt des Angeklagten S. zum Angeklagten A3 bestand seit Februar 2019. Bereits dies spricht dagegen, dass dem Angeklagten S. verborgen geblieben ist, dass die rechnungsstellenden Gesellschaften mit den Gerüstbauleistungen nichts zu tun hatten und A3 tatsächlich als selbständiger Unternehmer außerhalb dieser Gesellschaften stand. Die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung lassen erkennen, dass der Angeklagte S. auch über die Abrechnungspraxis der Subunternehmer informiert war. Daraus erhellt in der Gesamtschau, dass der Angeklagte S. das Subunternehmerverhältnis – entgegen der ihm bekannten Papierlage – nicht zur ML und zur S., sondern zum Angeklagten A3 persönlich als dem zur Leistung fähigen und bereiten direkten Ansprechpartner eingehen wollte und auch einging. Dabei hat die Kammer durchaus bedacht, dass der Angeklagte S. erst am 1. Februar 2019 eine Tätigkeit bei der B. & S. GmbH übernommen hat. Anders als der Angeklagte B. hat er den ersten Wechsel von der K. GmbH zur O. also nicht mitbekommen, sondern mit dem Wechsel von der O. zur ML erstmals erfahren, dass eine Gesellschaft durch den Angeklagten A3 ausgetauscht wurde. Gerade dieser Wechsel war aber – dies wurde bereits dargelegt (S. 307 ff.) – mit deutlichen Auffälligkeiten behaftet. In Bezug auf den Angeklagten S. erlangte auch die Telekommunikationsüberwachung besonderes Gewicht. Diese setzte zwar erst im August 2021 ein. Sie bietet in Bezug auf seine Person aber derart deutliche Indizien für eine Bösgläubigkeit, dass – da der Angeklagte S. im Sommer 2021 keine Konsequenzen aus den Telefonaten zog – davon auszugehen ist, dass er bereits zuvor erkannt hatte, dass der Angeklagte A3 die Leistungen gegenüber der B. & S. GmbH in eigener unternehmerischer Verantwortlichkeit erbrachte. aa) Absprachen ausschließlich mit dem Angeklagten A3 Bereits der Umstand, dass die Auftragsvergabe ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Angeklagten S. und dem Angeklagten A3 erfolgte, ohne dass weitere für die rechnungsausstellenden Gesellschaften verantwortlich handelnde Personen zwischengeschaltet waren oder es insoweit jemals einer Rücksprache bedurft hätte, spricht dafür, dass der Angeklagte S. bewusst für die B. & S. GmbH ein Vertragsverhältnis mit dem Angeklagten A3 persönlich einging. Denn andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass im Verlauf der mehrjährigen Geschäftsbeziehung zu irgendeinem Zeitpunkt andere Personen seitens der rechnungsausstellenden Gesellschaften in Erscheinung getreten wären, soweit es um die Vergabe und Ausführung von Gerüstbauarbeiten ging. Das war aber nicht der Fall: (1) Der Zeuge H3 A7 als Bauleiter im Bereich der Betriebsstätte H. führte aus, dass der Angeklagte S. die Preisverhandlungen mit den Subunternehmern führe. Für die ihm – dem Zeugen A7 – bekannten Nachunternehmer K. GmbH, O., ML und S. sei „A.“ – wie der Zeuge selber klargestellt hat: der Angeklagte A3 – der Ansprechpartner gewesen. „ A.“ sei auch regelmäßig – etwa zwei- bis dreimal die Woche – beim Angeklagten S. im Büro gewesen. Letzteres hat die Zeugin D4 als Büromitarbeiterin der Betriebsstätte H. bestätigt. Der Zeuge A7 hat auch bekundet, mitbekommen zu haben, dass es bei den Treffen zwischen den Angeklagten S. und A3 hauptsächlich um die Aufträge gegangen sei, die übernommen werden sollten. Der Angeklagte A3 selber sei eher selten auf den Baustellen gewesen. Er habe sich diese zwar angeguckt, aber nicht mitgearbeitet. Der Zeuge A7 habe den Angeklagten A3 als den „Chef der Leute und den Chef der Firmen“ wahrgenommen. Später relativierte er das insoweit, als er angab, er würde jeden als Chef bezeichnen, der sein Ansprechpartner sei. Ob der Angeklagte A3 der Geschäftsführer der Gesellschaften gewesen sei, wisse er nicht. Der Zeuge A7 habe mit dem Angeklagten A3 über die Zielvorgaben des Kunden gesprochen, also bis wann die Fertigstellung erfolgen müsse. Dafür wende der Zeuge sich immer an die Chefs der Nachunternehmer, was betreffend die hier maßgeblichen Gesellschaften aus seiner Sicht der Angeklagte A3 gewesen sei. Die Preise seien bereits vorher mit dem Angeklagten A3 vereinbart worden. Auch in Schadensfällen – diese habe es gegeben – sei dieser der Ansprechpartner gewesen. Der Angeklagte A3 habe – soweit der Zeuge A7 dies sagen könne – auch nie gesagt, dass er etwas nicht entscheiden könne oder zunächst Rücksprache halten müsse. Auch der Zeuge S6, der im Jahr 2019 wenige Monate nach dem Angeklagten S. seine Tätigkeit für die B. & S. GmbH aufgenommen habe und 2021 ausgeschieden sei, hat bekundet, dass der Angeklagte A3 der Ansprechpartner gewesen sei. Mit diesem habe er länger zu tun gehabt. Daneben habe es zeitweise noch einen R2 gegeben, den er als untergeordnet wahrgenommen habe und mit dem Operatives besprochen worden sei. (2) Dass der Angeklagte A3 der einzige Ansprechpartner des Angeklagten S. bezogen auf die Auftragsverhandlungen war wird bestätigt durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung. So erkundigt sich der Angeklagte A3 am 4. August 2021 um 14:18:21 Uhr telefonisch beim Angeklagten S., ob dieser neue Aufträge erhalten habe. Der Angeklagte S. bejaht dies, woraufhin der Angeklagte A3 erklärt, ins Büro kommen zu wollen. Am 10. August 2021 ruft der Angeklagte A3 um 12:46:46 Uhr erneut den Angeklagten S. an und fragt, ob schon wieder Aufträge da seien, was der Angeklagte S. bejaht. Als der Angeklagte A3 fragt: „Von mir auch?“, bejaht der Angeklagte S. auch dies. Erhellend ist auch das Gespräch zwischen dem Angeklagten A3 und dem Angeklagten S. vom 19. August 2021 um 08:31:27 Uhr. Es beginnt – erneut – damit, dass der Angeklagte A3 den Angeklagten S. nach Aufträgen „für mich“ – also für A3 – fragt. S. antwortet, dass vorgestern welche verschickt worden seien. Der Angeklagte S. führt weiter aus: „ R2 zum Beispiel hat seine alle komplett zur Firma bekommen. M13 wieder nicht. Wie es bei Dir ist muss ich gucken, wenn ich nachher im Büro bin“. Am 13. August 2021 um 08:15:12 Uhr telefonieren dann die Angeklagten S. und A3 miteinander und besprechen, ob man für eine Baustelle in U. einen Kran benötige. Der Angeklagte A3 erkundigt sich nach den Kosten für einen Kran, woraufhin der Angeklagte S. erwidert, dass dieser 800 EUR pro Tag kosten würde. Der Angeklagte A3 sagt daraufhin, dass er das an einem Tag nicht schaffen würde. Auf den Hinweis des Angeklagten S., er müsse ein bisschen Gas geben, sagt der Angeklagte A3 dann, er werde morgen mehr Leute schicken. Die skizzierten Telefongespräche – die hinsichtlich der Auftragsvergabe nicht abschließend sind, sondern lediglich beispielhaft aufgeführt wurden – belegen und untermauern, dass der Angeklagte A3 mit dem Angeklagten S. völlig selbstständig über die Vergabe von Aufträgen gesprochen und insoweit auch eigenverantwortliche Entscheidungen getroffen hat. Bereits diese Besonderheiten in dem Subunternehmerverhältnis indizieren, dass dem Angeklagten S. das selbstständige Handeln des Angeklagten A3 als für die Leistungserbringung zuständiger Gerüstbauunternehmer bewusst geworden war. (3) Dass dem Angeklagten S. bewusst gewesen ist, dass der Angeklagte A3 nicht der offiziell Verantwortliche der Gesellschaften war, für die er nach Papierlage gearbeitet hat, erschloss sich ihm schon aus den Rechnungen der O. sowie nachfolgend der ML und der S.. Denn dort waren – dies ergibt sich aus den entsprechenden Rechnungsdokumenten – die Geschäftsführer jeweils namentlich benannt. Die Rechnungen wurden zwar in der Zentrale der B. & S. GmbH in R. verbucht. Auf den Speichermedien in der Betriebsstätte H. wurden aber ebenfalls solche Rechnungen gefunden, was sich aus den Ermittlungsergebnissen des Zeugen D1 und dem Sicherstellungsverzeichnis zum Durchsuchungsort XII in Verbindung mit den Ausdrucken der Rechnungen von einem dort aufgefundenen USB-Stick ergibt. Auch der Zeuge B1 hat bekundet, dass nach seinem Wissen die Betriebsstättenleiter die Eingangsrechnungen ebenfalls erhalten haben, obwohl dies eigentlich nicht notwendig sei. Darüber hinaus deutet aber auch eine Nachunternehmerliste zur S. (NU-MA-Liste Ausweise), die in der Betriebsstätte H. gefunden wurde, darauf hin, dass die Position des Angeklagten A3 als auffällig angesehen wurde. In tabellarischer Form sind auf der Liste jeweils die Vor- und Nachnamen von Arbeitern aufgeführt, die der S. zuzuordnen sind. Einige davon waren, was aus einem Vergleich mit den Meldedaten der Rentenversicherung folgt, auch offiziell angemeldet. Die Spalte hinter den Namen benennt dann die Position des jeweiligen Arbeiters. Hier ist jeweils „Kolonnenführer“, „Vorarbeiter“, „Monteur“ oder „Platz“ aufgeführt. Nur beim Angeklagten A3 ist zu seiner Position „weiß keiner so genau“ vermerkt. Der in der Zentrale tätige Zeuge B1, der angab diese Liste nicht zu kennen, da sie aus der Betriebsstätte H. stamme, sagte, dass er damit nichts anfangen könne. Plastisch formulierte er: „Das ist ja Quatsch, das so aufzuschreiben.“. Dass für den Angeklagten A3 plausible Vollmachten vorlagen, die ihm als Mitarbeiter Entscheidungsbefugnisse einräumen würden, ist nicht bekannt. Im Gegenteil wurden für ihn noch nicht einmal Generalvollmachten vorgelegt, wie dies, wenn auch mit ersichtlich unstimmigen Inhalten, für den Angeklagten A. bei der M. G. GmbH geschehen ist. Auch im Übrigen hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Angeklagten S. in irgendeiner Form versichert wurde, dass der Angeklagte A3 über umfassende Entscheidungsbefugnisse zugunsten der rechnungsstellenden Gesellschaften verfügte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte A3 bereits seit mehreren Jahren auf dieselbe Weise für die B. & S. GmbH tätig gewesen war, als der Angeklagte S. seine Tätigkeit im Februar 2019 aufnahm. Ihm könnte somit von seinem Vorgänger oder sonstigen bei der B. & S. GmbH Beschäftigten erklärt worden sein, dass entsprechende Vollmachten bestehen. Der Angeklagte S. könnte eine bereits zuvor etablierte Praxis übernommen haben. Dies ist aber schon deshalb nicht naheliegend, weil der Angeklagte S. jedenfalls den Wechsel von der O. zur ML und von der ML zur S. mitbekommen hat und sich in diesem Zusammenhang – sofern der Angeklagte S. gutgläubig gewesen sein sollte – die Frage nach einer umfassenden Vertretungsbefugnis des Angeklagten A3 jeweils neu gestellt hätte. Allenfalls hätte der Angeklagte S. also – da nach der Leistungserbringung Rechnungen der Gesellschaften gestellt wurden – jeweils im Nachgang zu den ersten Aufträgen von einer umfassenden Duldungsvollmacht des Angeklagten A3 für jede der rechnungsstellenden Gesellschaften ausgehen können. Auch dies schließt die Kammer mit Blick auf die weiteren Umstände indes aus. So wurde der Zeuge A7 auch dazu befragt, ob die Firmenwechsel des Angeklagten A3 ihm gegenüber erläutert wurden. Dies verneinte er. Auf die Frage, ob A7 mit dem Angeklagten S. darüber gesprochen habe, bejahte der Zeuge A7 dies. S. habe gesagt, dass die mit der Firma nicht klargekommen seien. Der Angeklagte A3 hatte im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen angegeben, dass der Angeklagte S. beim Wechsel von der ML zur S. gelacht habe und dies mit „Na, neue Firma“ kommentiert habe. Diese Aussage aus dem Ermittlungsverfahren schilderte der StFPr. D1 als Verhörperson. Er gab an, dass er diese Aussage des Angeklagten A3 in guter Erinnerung habe. Auch wenn diese Aussage aufgrund der Einführung durch einen Zeugen vom Hörensagen nur eingeschränkten Beweiswert hat, gibt sie aber jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür davon auszugehen, der Angeklagte S. habe plausible Erklärungen dafür eingefordert, ob und warum der Angeklagte A3 über umfassende Vertretungsbefugnisse für die S. verfügt. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte S. dem keine Relevanz beigemessen hat, weil er davon ausging, dass A3 selbst als Vertragspartner fungierte, der die Leistungen in eigener Verantwortung erbrachte Diese Umstände zeigen auch auf, dass der Angeklagte S. nicht der Fehlvorstellung unterlag, der Angeklagte A3 sei jeweils faktischer Geschäftsführer der rechnungsausstellenden Gesellschaften. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte A3 gegenüber dem Angeklagten S. den Eindruck vermittelt hat, er leite die Geschicke der rechnungsausstellenden Gesellschaften. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass jedenfalls der Zeuge A7 den Angeklagten A3 nach eigenen Angaben als „Chef der Leute und als Chef der Firmen“ wahrgenommen habe. Der Zeuge A7 war aber in die Vertragsschlüsse mit den Subunternehmern nicht eingebunden und musste sich deshalb – anders als der Angeklagte S. – auch keine Gedanken über Vertretungsbefugnisse machen. Dementsprechend sagte der Zeuge auch selber, dass er sich damit nicht weiter beschäftigt habe. Später relativierte er seine Aussage zudem, indem er angab, er bezeichne jeden Ansprechpartner als Chef. Die Einordnung des Angeklagten A3 war im Umfeld des Angeklagten S. zudem nicht einheitlich. So gab der Zeuge S6 an, den Angeklagten A3 als Vorarbeiter und Bauleiter wahrgenommen zu haben. Auch in der Einlassung des Angeklagten A3 klang nicht an, dass er sich als faktischer Geschäftsführer geriert habe. Vielmehr will er als Kolonnenführer aufgetreten sein. Auch für den Angeklagten S. war der mit dem schnellen Wechsel der Gesellschaften von der O. zur ML und zur S. sowie der Einbindung stets neuer eingetragener Geschäftsführer erkennbar einhergehende Organisationsaufwand mit dem Bild, das der Angeklagte A3 als Gerüstbauunternehmer abgab, dessen Tätigkeit durchweg darin bestand, Aufträge zu akquirieren und die Leistungserbringung zu organisieren, nicht zwanglos vereinbar. Dass der Angeklagte S. den Angeklagten A3 nicht als faktischen Geschäftsführer der rechnungsausstellenden Gesellschaften angesehen hat, wird auch dadurch indiziert, dass die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass er sich dies bezüglich erkundigt und etwa bei den offiziell Verantwortlichen der Servicegesellschaften über die Rolle des Angeklagten A3 vergewissert hat. bb) Wechsel von der O. zur ML Die Kammer geht auch davon aus, dass dem Angeklagten S. die Pfändung der O.-Forderungen und das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung betreffend die O. (vgl. S. 307 ff.) zur Kenntnis gelangt sind. Diese Informationen haben das Geschäft der Betriebsstätte H. unmittelbar betroffen. Als Betriebsstättenleiter, der die Aufträge an die Nachunternehmer vergibt, war er auf diese Information zwingend angewiesen. Gerade weil die B. & S. GmbH auf eine stimmige Papierlage achtete, ist es nicht lebensnah, dass die Zentrale in R. demjenigen, der täglich mit den Nachunternehmern zu tun hat, diese wesentlichen Informationen vorenthält. Dies schließt die Kammer aus. Noch fernliegender erscheint dies nämlich, wenn man bedenkt, dass im Dezember 2019 abermals ein Auskunftsersuchen der Steuerfahndung bezogen auf die zu der Zeit aktive Nachfolgergesellschaft der O. – die ML – eingegangen ist. Dafür spricht auch, dass ein regelmäßiger Kontakt zwischen den Angeklagten B. und S. bestand. Auch auf den monatlichen Betriebsstättenleiterversammlungen wurde ausweislich der Angaben des Zeugen B1 über Probleme mit Nachunternehmern gesprochen. Soweit die Kammer davon ausgeht, dass Aufträge, die ursprünglich noch an die O. vergeben worden waren, nachträglich von der ML abgerechnet wurden (vgl. S. 307 ff.), muss dies im Wissen des Angeklagten S. erfolgt sein. Denn dieser hatte im August 2019 die Betriebsstätte bereits seit einigen Monaten geleitet und damit auch diese Aufträge vergeben. cc) A3 redet offen darüber, dass er der Vorgesetzte „seiner Leute“ ist Die Telekommunikationsüberwachung spricht zudem dafür, dass der Angeklagte A3 offen über den Umstand, dass er der Arbeitgeber der Arbeiter auf den Baustellen war, gesprochen hat. Dies war ebenfalls ein Umstand, aufgrund dessen erkennbar wird, dass die Angeklagten A3 und S. übereinstimmend davon ausgingen, dass die Verträge über Gerüstbauleistungen mit A3 in dessen eigenen Namen geschlossen wurden. Am 5. August 2021 um 17:20:16 Uhr telefoniert der Angeklagte S. mit dem Angeklagten A3, der sich beklagt, dass zwei benötigte Kolonnen zu wenig seien und die Leute, die man zu Hause gelassen habe, fragen würden, was mit ihnen sei. Heute hätten wieder vier Leute zuhause bleiben müssen und das sei „scheiße“. Einen Tag könne sowas vorkommen, aber am zweiten Tag würden die Leute fragen und dann seien sie weg. Aus diesem Gespräch wird deutlich, dass der Angeklagte A3 besorgt, Arbeitskräfte zu verlieren, wenn diese nicht eingesetzt werden. Dies spricht – für den Angeklagten S. erkennbar – dafür, dass der Angeklagte A3 für Personalangelegenheiten verantwortlich ist. Ähnlich verhält es sich mit dem am 1. Oktober 2021 ab 15:25:49 Uhr zwischen den Angeklagten A3 und S. geführten Telefongespräch. Der Angeklagte A3 erkundigt sich, ob es am Montag nur eine Baustelle sei, was der Angeklagte S. bejaht und erläutert, dass weder H3 – bei dem es sich um den Bauleiter H3 A7 handeln dürfte – noch die anderen mehr hätten. Der Angeklagte A3 sagt, das sehe „scheiße“ aus und fragt, wo er Montag die neu eingestellten Leute hinschicken solle: „Das ist mein Problem“, wobei die Betonung in dem Gespräch auf dem Wort „mein“ liegt. Der Angeklagte S. erwidert „Die lässt du zuhause. Deshalb kommen sie morgen“, was der Angeklagte A3 wieder mit „scheiße“ kommentiert. S. sagt, vielleicht habe ja H3 noch was für ihn. In einem Gespräch vom 16. August 2021 um 14:52:25 Uhr telefoniert der Angeklagte S. mit einem „ A14“, der ebenfalls Mitarbeiter der B. & S. GmbH ist. A14 fragt ihn: „Sag mal, beschäftigst du den A. noch?“, was der Angeklagte S. bejaht. Der A14 beklagt sich sodann darüber, dass er mit der Arbeit des A. – des Angeklagten A3 – nicht mehr zufrieden sei und ihm schon gesagt habe, dass er ihn rausschmeißen werde, wenn es so weitergehe. Ersichtlich stellt es für „ A14“ keine Option dar, sich an die rechnungsausstellenden Gesellschaften zu wenden, um auf die Probleme mit A3 als deren Arbeitnehmer hinzuweisen. Innerhalb eines Vertragsverhältnisses zu den Gesellschaften wäre dies – naheliegend nach einem persönlichen Gespräch mit „ A.“ – der natürliche Weg gewesen. Zu fragen, ob seitens der Gesellschaft andere potentielle Kolonnenführer zur Verfügung stehen, scheint aber keine Option zu sein, sondern die Konsequenz aus der schlechten Arbeit ist der „Rausschmiss“ des A., was auch gegenüber diesem angedroht wird. Der Angeklagte A3 ruft zudem am 4. Oktober 2021 um 12:42:35 Uhr den Angeklagten S. an und erläutert, dass ein Landsmann von ihm, der nach Deutschland gekommen sei, alles verloren habe und der Angeklagte A3 sich frage, ob der Angeklagte S. ihn nicht „auf dem Platz lassen“ könne. Der Angeklagte S. sagt, er könne dies im Moment nicht machen. Zuerst müsse der Angeklagte A3 ihn ohnehin anmelden. A3 sagt, dass er gucke, dass er ihn anmelde und die Papiere für ihn besser mache. Der Angeklagte S. reagiert weiter zurückhaltend und sagt, dass er nicht immer Arbeit für ihn haben werde. Der Angeklagte A3 solle ihn doch als Helfer nehmen. Der Angeklagte A3 sagt, er werde ihm zuerst als Helfer alles zeigen und wenn er dann auf den Platz komme, werde er wissen was zu machen ist. Dieses Gespräch deutet darauf hin, dass dem Angeklagten S. bekannt war, dass der Angeklagte A3 die Entscheidung über die Einstellung von Mitarbeitern trifft. Insoweit ist offenbar beiderseits klar, dass eine etwaige Einstellung des Bekannten des Angeklagten A3 nicht mit Verantwortlichen der S. besprochen werden muss. dd) Die Subunternehmer sprechen offen über ihre Methoden Die Telekommunikationsüberwachung erhellt zudem, dass der Angeklagte S. – nicht nur bezogen auf die hinter dem Angeklagten A3 stehenden Firmen, sondern generell – Anhaltspunkte dafür hatte, dass Subunternehmer der B. & S. GmbH sich zum Schein Firmen bedienen, die lediglich die Rechnungen stellen, obwohl die Leistungen von den jeweiligen Ansprechpartnern persönlich erbracht werden. Es geht aus den Gesprächen hervor, dass er jedenfalls Kenntnis über eine Abrechnungspraxis hat, die im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes ungewöhnlich und naheliegend mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht in Einklang zu bringen ist. Zu nennen ist insoweit ein Gespräch vom 30. August 2021, welches der Angeklagte S. ab 16:30:41 Uhr mit „ M13“ führt und in dem es um die Neugründung einer Gesellschaft geht. S. fragt den M13, wie lange er für die Firma brauche. M13 erwidert, dass er nicht lange brauche, einen Monat. Daraufhin fragt der Angeklagte S., ob er – M13 – dann nicht langsam anfangen müsse, die „Leute rüber“ zu holen. M13 sagt, das würde er gar nicht wollen, die Leute sollen ruhig da angemeldet bleiben. „Scheißegal. Die können mich sowieso am Arsch lecken.“ Der Angeklagte S. sagt: „Aber uns nicht“, worauf M13 gegenhält, mit ihnen – also dem Angeklagten S. und der B. & S. GmbH – habe das doch nichts zu tun. Der Angeklagte S. sieht das anders und fragt M13, ob er denke, „wir können alles mitmachen?“. M13 sagt „Ja“ und erläutert dann, dass er ab 1. Oktober wahrscheinlich anfangen wolle. Er werde gleich mit zwei Leuten reden, „wenn sie was Frisches haben ist gut.“ Der Angeklagte S. sagt „Dann mach mal“. M13 sagt daraufhin, er habe keinen Bock mehr auf Finanzamt und diesen Müll. Auf Frage des Angeklagten S., ob er das auf seinen Namen mache, verneint M13 und sagt, er mache nichts mehr auf seinen Namen, bis er in zwei Jahren wieder sauber sei. Im Anschluss reden die beiden darüber, dass der Angeklagte S. von M13 einen gefälschten Impfausweis erwerben möchte. Dieses Gespräch steht im Zusammenhang mit der Gründung einer neuen Firma durch M13. „Leute“, die offenbar derzeit bei einer anderen Firma als Arbeitnehmer gemeldet sind, sollen – jedenfalls stellt sich der Angeklagte S. dies so vor – wie selbstverständlich auf die neue Gesellschaft umgemeldet werden. Als M13 zunächst zu verstehen gibt, dass er dies nicht plane, besorgt der Angeklagte S., dass dies für „uns“ problematisch sein könne. Ersichtlich legt der Angeklagte S. also Wert darauf, dass die Arbeitsweisen der Subunternehmer der B. & S. GmbH keine Probleme bereiten, erkennt aber zugleich, dass etwaige unredliche Verhaltensweisen der Nachunternehmer auch zu seinem Problem würden, wenn dies auffiele. Es wird in dem Gespräch auch im Übrigen offen darüber gesprochen, dass M13 die Gesellschaft – obwohl er ihr Gründer zu sein scheint – nicht auf den eigenen Namen anmelden wolle. Dem Angeklagten S. sind diese aus Sicht eines redlichen Geschäftspartners eher zweifelhaften Praktiken offenbar bekannt und werden von ihm hingenommen. Am 31. August 2021 um 11:38 Uhr beklagt sich M13 dann gegenüber dem Angeklagten S. über ständige Verspätungen der Sofortanmeldungen und teilt mit, dass er S1 – dem früheren Mitangeklagten S1 P. – gesagt habe, er bekomme zeitnah Unterlagen für ein neues Gewerbe. Er – M13 – brauche jetzt eine frische Firma, mit der er ein bis zwei Jahre aushalten könne. Auch dies stößt beim Angeklagten S. offenbar auf keinerlei Irritation. Am 4. Oktober 2021 um 07:12:26 Uhr kommunizieren dann der frühere Mitangeklagte P. und der Angeklagte S. telefonisch über die neue Firma des M13. Der Angeklagte S. fragt den P., ob dieser M13s neue Firma schon geprüft habe. P. zählt auf, welche Bescheinigungen noch fehlten, woraufhin der Angeklagte S. erwidert, das sei ja fast alles. Dieses Gespräch deutet darauf hin, dass es sich bei der Anmeldung der neuen Firma im Zusammenhang mit dem Subunternehmer „ M13“ um routinierte Abläufe handelt. Hier bettet sich auch das Gespräch zwischen dem Angeklagten S. und dem gesondert Verfolgten R2 B3 vom 12. Oktober 2021 um 13:01:15 Uhr ein. Der gesondert Verfolgte B3 fragt, ob er bei S1 _– dem früheren Mitangeklagten P. – eine Liste bestellen könne, woraufhin der Angeklagte S. erklärt, dass S1 bis Montag im Urlaub sei. B3 beklagt, dass er befürchte, „diese Firma“ sei bis Ende des Monats pleite und das ganze Geld, für das sie diesen Monat gearbeitet hätten, weg. Der Angeklagte S. schlägt vor, er werde im Büro anrufen und sagen, es sollen erstmal alle Zahlungen gestoppt werden. Dieser Vorschlag erklärt sich im Gesamtkontext so, dass das zu überweisende Geld eigentlich dem B3 zusteht, aber an einen anderen Empfänger überwiesen wird und deshalb zu besorgen steht, B3 werde dieses – aufgrund der bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit der „Firma“ – nicht mehr erhalten. B3 sagt, der Angeklagte S. solle erstmal warten. Er habe mit einem gesprochen, dass vielleicht eine neue Firma gebracht werde, aber dann sei das Geld weg. Der Angeklagte S. erwidert: „nicht unbedingt“. Sodann erläutert S., dass man da vielleicht was machen könne, bei M13 habe das in der Vergangenheit auch funktioniert. Wie genau, wisse er nicht mehr, da müssten sie S1 fragen. B3 sagt, mit seinem Schwager sei er auf null gewesen, dann mit A. – dem Angeklagten A3 – und jetzt schon wieder. Der Angeklagte S. sagt, B3 suche sich die falschen Leute. B3 führt weiter aus, dass alle bei B. bei diesem Typen seien. Auf Frage des Angeklagten S. erklärt B3, dass A17, M4 und ein paar andere da seien. Der Inhalt des Gespräches legt nahe, dass es hier ebenfalls um eine Zusammenarbeit des B3 mit Servicegesellschaften geht und der Angeklagte S. hierüber im Bilde ist. Insbesondere ist insoweit auffällig, dass der Angeklagte S. anbietet, die Zahlungen an die Firma stoppen zu lassen. Ein solches Vorgehen würde keinen Sinn ergeben, wenn es offene Forderungen der „Firma“ gegen die B. & S. GmbH gäbe. Denn dann würde die „Firma“ als Gläubigerin im Normalfall auf die ihr zustehende Zahlung bestehen und die B. & S. GmbH ihrerseits ein Interesse daran haben, ihre eigene Leistungspflicht gegenüber der Gesellschaft zu schuldbefreiend zu erfüllen. Naheliegend ist daher, dass der Angeklagte S. die offene Forderung als eine solche des B3 ansieht, über die lediglich durch Dritte abgerechnet wird. Auf dieses Gespräch baut sodann ein weiteres Telefonat zwischen dem Angeklagten S. und „ M13“ auf (12. Oktober 2021, 17:58:24 Uhr). Der Angeklagte S. fragt M13, was jetzt mit dessen neuer Firma sei. M13 erklärt, dass er noch auf Z&M schreibe. Freitag würden sie – also die B. & S. GmbH – das neue Gewerbe kriegen. Der Angeklagte S. lenkt dann das Thema auf den gesondert Verfolgten B3 und sagt, dass R2 auch „verarscht“ worden sei. Der Typ sei abgehauen und R2 bekomme kein Geld. M13 erwidert, dass das nicht geschehen werde, die würden nie verschwinden. Er – M13 – kenne den Typ. Ab und zu arbeite er auch mit denen. Aber bei seiner Firma sei er ein bisschen sicherer. Dieses Gespräch erhellt zum einen, dass auch im Gespräch mit dem Angeklagten S. die Begrifflichkeit des auf die Firma Schreibens verwendet wird. Dieser Ausdruck wird – das hat die Beweisaufnahme ergeben – auch bei den hier in Rede stehenden Gesellschaften (K. GmbH, O., ML und S.) verwendet, um das Schreiben der Rechnungen zu bezeichnen, deren Leistungen tatsächlich selbstständig von den eigentlichen Auftragnehmern – anklagegegenständlich von den Angeklagten A3 und A. – erbracht wurden. Die Formulierung des M13 bringt nach Würdigung der Kammer zum Ausdruck, dass für die entsprechende Firma nicht gearbeitet wird, sondern lediglich die Rechnungen unter dem Briefkopf der Gesellschaft geschrieben werden und der Zahlungsfluss in diesem Verhältnis abgewickelt wird. Das Gespräch belegt zudem, dass mehrere im Verhältnis zur B. & S. GmbH in Erscheinung tretende Kolonnenführer nach weitgehend ähnlichem Muster verfahren und über die Vorgehensweise der jeweils anderen informiert sind. Der Angeklagte S. weiß offenbar jedenfalls in den Grundzügen, nach welchem Muster verfahren wird, wovon auch die Gesprächspartner ausgehen. Der gesondert Verfolgte B3 ruft sodann am Folgetag – den 13. Oktober 2021 um 14:22:54 Uhr – den Angeklagten S. an und sagt, er sei gerade im Büro, es sei alles kein Problem und das Geld könne überwiesen werden. Die hätten nur ein kleines Problem mit der Bank gehabt – „kein Finanzamt, kein Zoll, kein gar nichts“. Der Angeklagte S. fragt, ob also alles wie gehabt bleibe, was B3 bestätigt. In diesen Kontext fügt sich auch das Telefonat vom 13. Oktober 2021, 18:09:11 Uhr ein. Der Angeklagte S. telefoniert mit M13. Zunächst fragt M13, ob S. schon einen neuen Nachunternehmer für H. habe, was S. verneint. M13 sagt, es sei schwer einen vernünftigen zu finden, woraufhin der Angeklagte S. erwidert, wenn jemand alle Unterlagen vollständig habe, sei das ok. Es gebe Firmen, die nähmen vielleicht 1 EUR mehr, aber dafür habe man kein Theater. Das Problem sei, dass derzeit öffentliche Aufträge nicht abgearbeitet werden könnten, weil die B. & S. GmbH keinen Nachunternehmer anmelden könne: „Weil ihr keine Unterlagen vollständig habt.“ M13 erklärt, dass die meisten anders als er kein Gewerbe hätten, das sie alleine kontrollieren. Der Angeklagte S. erwidert, dass es ihm darum nicht gehe, sondern um unvollständige Unterlagen. Es geht dann nochmal um R2 B3 und darum, ob die Firma nun weitermache oder nicht. Der Angeklagte S. schließt die Diskussion darüber ab mit „Was weiß ich, ist mir auch egal, sollen sie alle machen was sie wollen.“ Gegen Ende des Gesprächs erwähnt M13, dass er jetzt ein neues Gewerbe habe, das sei aber nur zur Überbrückung, bis er nächstes Jahr wieder sein eigenes habe. Dafür suche er nämlich noch nach einem Namen. Mit seinem aktuellen Gewerbe arbeite nur er selber. Mit R2s Gewerbe hingegen würden 100 Leute arbeiten. S. sagt „Ich weiß“. M13 sagt, deshalb müsse man damit rechnen, dass dort jede Woche 1 Million EUR reinkommen. Auch das wird vom Angeklagten S. mit einem zustimmenden „Mhh“ zur Kenntnis genommen. M13 erläutert dann weiter, er arbeite alleine mit dem Gewerbe und deshalb würden auch keine hohen Summen entstehen: „Ganz normal wie meine“. Sowas habe er gesucht. Er – M13 – würde nicht wie R2 mit einem Gewerbe arbeiten wollen, mit dem 70 Leute arbeiten und das nicht länger als sechs Monate existiere, darauf habe er keinen Nerv. Der Angeklagte S. erwidert: „Ja, ja, ich verstehe schon.“: Das Gericht wertet den Inhalt des Gespräches so, dass der „ M13“ hier ganz offen über die Probleme bei der Nutzung der Dienste von Servicegesellschaften spricht: Er erwähnt die hohen Summen, die binnen kürzester Zeit entstehen und den schnellen Wechsel der Gesellschaften. Der Angeklagte S. ist darüber im Bilde. Die vorstehend beschriebenen Gespräche sind aus Sicht des Gerichtes ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Angeklagte S. Kenntnis davon hat, dass sich einige der Subunternehmer zum Schein Firmen bedienen, die lediglich die Rechnungen ausstellen, die Leistungen aber nicht selber erbringen. Auch wenn keines die Gespräche konkret den Angeklagten A3 betrifft, deuten sie doch darauf hin, dass dem Angeklagten S. die Vorgehensweise und das zugrundeliegende System grundsätzlich bekannt waren. Es ist insoweit nicht entscheidend, ob dem Angeklagten S. bekannt war, dass solche Gesellschaften als „Servicegesellschaften“ bezeichnet werden. Relevant ist insoweit alleine das Verständnis dafür, dass die Firmen nur leere und austauschbare Hüllen sind, die die eigentlich selbstständigen Subunternehmer zum Zwecke des Rechnungsschreibens vorschieben, obwohl diese mit der Leistungserbringung nichts zu tun haben und auch keine Leistungspflichten eingehen wollen. Dies vorausgesetzt haben die dargelegten objektiven Umstände betreffend die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten A3 aber derart offensichtlich auf eine persönliche Leistungserbringung durch den Angeklagten A3 hingedeutet, dass die Annahme, der Angeklagte S. habe dieses nicht durchblickt, fernliegt. Die dargestellten Gespräche, die lediglich den Zeitraum Sommer/Herbst 2021 betreffen, lassen auch Rückschlüsse für vorherige Zeiträume zu. Der Angeklagte S. gibt in den Telefongesprächen weder zu erkennen, dass er über das System, an das die Gesprächsinhalte erkennbar anknüpfen, nicht im Bilde ist, noch zeigt er sich in der Sache uninformiert. Dies lässt darauf schließen, dass der Angeklagte S. die entsprechenden Erkenntnisse bereits gewonnen hatte, wovon auch die Gesprächspartner ausgehen, wenn sie den Angeklagten S. offen ins Vertrauen ziehen. Zudem blieben die Abläufe betreffend das Verhältnis zum Angeklagten A3 auch im Anschluss an die dargestellten Telefongespräche bis zum Zugriff der Ermittlungsbehörden im Oktober 2021 unverändert. Hätte der Angeklagte S. erst im Sommer/Herbst 2021 entsprechende Verdachtsmomente erkannt, wäre zu erwarten gewesen, dass er Konsequenzen gezogen hätte, die sich wiederum in den Abläufen, der Abrechnungspraxis oder zumindest der weiteren Telekommunikation niedergeschlagen hätte. Dies ist aber – was durch die enge Überwachung bis Oktober 2021 belegt werden kann – nicht geschehen. ee) Erkennbare Schwarzarbeit durch A3 Dem Angeklagten S. hatten sich überdies Umstände dargeboten, die auf Schwarzarbeit im von dem Angeklagten A3 verantworteten Bereich deutlich erkennbar hindeuteten und mithin auf ein Motiv des Angeklagten A3, eigene Leistungen über Dritte abrechnen zu lassen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es starke Indizien für durch die Kolonnen des Angeklagten A3 geleistete Schwarzarbeit gab, die auch innerhalb der Betriebsstätte H. für den Angeklagten S. erkennbar waren. Die bereits erwähnte Tabelle auf der „NU-MA-Liste Ausweise“ zur S. (vgl. S. 345 f.) enthält Spalten mit der Bezeichnung „Aufenthaltstitel“ und „Krankenkasse“. Zu den gemeldeten Arbeitern, die computerschriftlich in die Tabelle eingetragen wurden, ist bezogen auf die Aufenthaltstitel jeweils „OK“ vermerkt. Im Feld Krankenkasse fehlt nur hinsichtlich R2 B3 und A16 A12 eine Eintragung. Es sind dann aber handschriftlich noch fünf weitere Namen in der Tabelle aufgelistet. Zu vier von diesen Personen ist das Feld „Krankenkasse“ jeweils durchgestrichen. Die Kammer wertet dies als Zeichen dafür, dass entsprechende Nachweise für diese Arbeiter nicht vorlagen. Noch deutlicher wird dies auf Listen der B. & S. GmbH, die für die ML vorliegen und in der Betriebsstätte H. gefunden wurden. Auf diesen sind in der überwiegenden Anzahl 17 Namen maschinenschriftlich in eine Tabelle eingepflegt worden. In den meisten Fällen ist nur zu sieben dieser Personen ein gültiger Krankenkassennachweis eingetragen. Für einige Tage ist handschriftlich vereinzelt auch zu anderen Personen das Feld zur Krankenkasse ausgefüllt worden. Auf keinem der Stundennachweise liegt aber für die Mehrzahl der aufgelisteten Personen ein Nachweis vor. Teilweise sind weitere Namen handschriftlich ergänzt. Auch zu diesen ist jeweils kein Krankenkassennachweis eingetragen. Auch wenn diese Listen möglicherweise lediglich den tagesaktuellen Stand erfassen, sprechen sie in der Gesamtheit dafür, dass Krankenkassennachweise in einer gewissen Häufung nicht vorgelegt werden konnten oder wurden. Das ist jedenfalls als Unregelmäßigkeit zu werten. Dass es Anhaltspunkte für Schwarzarbeit im Bereich des Angeklagten A3 gab, bestätigte nach einigem Zögern auch der Zeuge A7. Ihm wurde ein Telefongespräch vom 19. Oktober 2021 um 11:18:25 Uhr vorgehalten, das der Zeuge – wie er bestätigte – selbst mit R2 B3 nach den Durchsuchungsmaßen führte. Es geht darum, dass die S. möglicherweise wegfalle, da der Zoll da gewesen sei. B3 teilt dem Zeugen A7 mit, dass ein Cousin von A. ihm erzählt habe, die Polizei habe A. mitgenommen. Der Zeuge A7 erwidert, das habe er sich schon gedacht. Das sei typisch A., immer diese Tricks. Das würde keinem auffallen und da käme keiner dahinter. Und dann gehe das nach hinten los. Damit in der Hauptverhandlung konfrontiert erläuterte der Zeuge A7 den Inhalt des Telefonats dahingehend, dass immer mal Leute aufgetaucht seien, bei denen die Unterlagen nicht in Ordnung waren. Dies sei „gelegentlich“ – damit meine er ca. einmal in zwei Monaten – vorgekommen. Der Angeklagte A3 habe dann entschieden, dass die Leute trotzdem arbeiten. Der Zeuge A7 habe nach solchen Vorfällen auch den Angeklagten S. darauf aufmerksam gemacht, der dann ein Verbot ausgesprochen habe, diese Leute weiter zu beschäftigen. Diese Hinweise an den Angeklagten S. habe es mehrfach gegeben. Ob das Verbot dann tatsächlich durchgezogen wurde, sei vom Druck auf den Baustellen abhängig gewesen. ff) Gegenindizien Die Kammer hat berücksichtigt, dass es bezogen auf den Angeklagten S. auch Indizien gab, die gegen eine Einbindung dergestalt, dass er das System durchschaut und in der Konsequenz den Angeklagten A3 persönlich statt der ML und der S. zur Leistungserbringung verpflichtet hat –, sprechen. (1) Insbesondere ist insoweit von Belang, dass der Angeklagte S. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Schwarzarbeit auf seinen Baustellen möglichst verhindern wollte. Dafür spricht zum einen das bereits dargestellte Telefonat vom 4. Oktober 2021 um 12:42:35 Uhr, in welchem der Angeklagte S. sagt, unangemeldet könne der Landsmann des Angeklagten A3 auf keinen Fall auf dem Platz arbeiten. Auch der Zeuge A7 hat wie dargelegt bekundet, dass der Angeklagte S. bei entsprechenden Anhaltspunkten ein Verbot ausgesprochen habe, die nicht gemeldeten Arbeiter zu beschäftigen. Die Kammer geht deshalb im Ergebnis davon aus, dass der Angeklagte S. Schwarzarbeit in den Kolonnen des A3 möglichst unterbinden wollte. Wurde Schwarzarbeit geleistet, hat er daraus aber nicht die Konsequenzen gezogen, die jedenfalls bei – hier erfolgtem – systematischem Fehlverhalten des A3 notwendig und naheliegend gewesen wären: den Abbruch der Geschäftsbeziehung. Stattdessen wurde die Zusammenarbeit fortgesetzt. Nur die konkret identifizierten Schwarzarbeiter sollten nicht mehr arbeiten, während die Geschäftsbeziehung aber nicht grundlegend in Frage gestellt wurde. Dies folgt zum einen bereits aus den Angaben des Zeugen A7, der angab, ob das von S. ausgesprochene Verbot der Beschäftigung nicht angemeldeter Arbeitnehmer tatsächlich durchgezogen wurde, sei vom Druck auf der Baustelle abhängig gewesen. Gestützt wird dies durch ein Telefonat vom 17. August 2021 um 15:32 Uhr, das der Angeklagte S. mit T2 W. – ebenfalls Bauleiter in der Betriebsstätte H. – geführt hat. S. erklärt W. darin, dass er die drei Kolonnen von „Sanos“ – gemeint ist wohl die S. – nicht mehr haben wolle. Man müsse was absagen. Gerade jetzt wo er diese „Scheiß-Soka-Liste“ kenne und wisse, dass nicht einmal ein Drittel von denen angemeldet sei. Das Vorhaben, mit den Kolonnen von A3 nicht mehr zu arbeiten, wurde indes nicht umgesetzt. Der Angeklagte S. setzte das Geschäftsverhältnis mit dem Angeklagten A3 vielmehr bis zum Aufschlag der Ermittlungsbehörden im Oktober 2021 fort. Dies ergibt sich insbesondere aus der weiteren Telekommunikationsüberwachung. Insbesondere telefonierten die Angeklagten S. und A3 bereits am Folgetag, dem 18. August 2021, um 6:39 Uhr morgens miteinander. In diesem Gespräch informiert der Angeklagte A3 den Angeklagten S., dass er heute einen Mann mehr habe. Der Angeklagte S. erklärte, den könne der Angeklagte A3 aber nicht auf dem Platz lassen. Erhebliche Konsequenzen für die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten A3 insgesamt hatte die am Vortag mit W. erörterte umfassende Schwarzarbeit hingegen ersichtlich nicht. Am 19. August 2021 um 08:31:27 Uhr telefonierten die Angeklagten S. und A3 erneut miteinander und A3 fragte, ob S. Aufträge für ihn habe. Der Angeklagte S. führte dann aus, dass er im Moment nicht im Büro sei und es dem Angeklagten A3 dann nachher sagen könne. Am 25. August 2021 um 07:20:33 Uhr erklärte der Angeklagten S. in einem Telefongespräch, dass „ R2“ – der gesondert Verfolgte R2 B3 – am 09.09. fünf von seinen Leuten stellen solle und eine Woche später der Angeklagte A3 seine Leute stelle. Am 31. August 2021 um 09:32:10 Uhr erkundigt sich der Angeklagte A3 bei dem früheren Mitangeklagten P. telefonisch nach Aufträgen über ca. 30.000 EUR, die er am 20. September 2021 übergeben habe. Am 1. Oktober 2021 um 15:25:49 Uhr fragt der Angeklagte A3 den Angeklagten S., ob es am Montag nur eine Baustelle sei, was S. bejaht. Auch dies zeigt, dass allenfalls die offensichtlichsten Auswüchse eingehegt, die Geschäftsbeziehung aber fortgesetzt werden sollte. Auch dies lässt in der Gesamtschau darauf schließen, dass der Angeklagte S. sich mit Schwarzarbeit im Auftragsfeld des Angeklagten A3 bereits abgefunden hatte. (2) Wie auch bei den Angeklagten B. und M. hat die Kammer die Ausführungen des sachverständig vernommenen RA B8 bedacht. Insbesondere hatte RA B8 angegeben, es sei nicht unüblich, dass Monteure in den Kolonnen eine starke Bindung zum Kolonnenführer haben und mitunter auch geschlossen den Arbeitgeber wechseln. Bezogen auf das dargestellte Gespräch zwischen M13 und dem Angeklagten S., in welchem darüber geredet wird, ob M13 beginnen wolle, die Leute „rüber zu ziehen“, wurde diese sachverständige Angabe berücksichtigt. Allerdings wurde aus der dargestellten Gesamtschau der Telefongespräche deutlich, dass es nicht um einen klassischen Arbeitgeberwechsel von mehreren Mitarbeitern, wie RA B8 ihn beschrieb, ging. In den Blick genommen wurden auch bezogen auf den Angeklagten S. die angeforderten Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Zudem gab der Angeklagte A4 an, per E-Mail Kontakt zum Angeklagten S. gehabt zu haben, als es um die Übersendung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gegangen sei. Dies zeigt indes lediglich die bereits bekannte Trennung zwischen den Aufgaben des Büros im M. und jenen des Angeklagten A3. Denn die Verhandlungen über die zu erbringenden Leistungen wurden ausschließlich mit dem Angeklagten A3 geführt. Das Büro im M. hatte hingegen nach außen keine andere Aufgabe, als Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu übermitteln. Dies war für den Angeklagten S. klar ersichtlich. (3) Daneben war zu beachten, dass der Angeklagte S. im Unterschied zum Angeklagten B. als Geschäftsführer der B. & S. GmbH von unberechtigten Vorsteuererklärungen und von niedrigen Angebotspreisen seiner Subunternehmer allenfalls mittelbar profitierte. Allerdings erhielt er – dies folgt aus einer schriftlichen Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 2019 – eine gestaffelte Prämienregelung, nach der dem Angeklagte S. ab bestimmten Umsatzhöhen der Betriebsstätte H. eine Sondervergütung zustand. Bei einem Überschreiten der Schwelle von 3,5 Millionen EUR konnte der Angeklagte S. mit einer Sondervergütung in Höhe von bis zu 11.000 EUR rechnen. Er hatte folglich ein wirtschaftliches Interesse an einem hohen Auftragsvolumen, das – insbesondere auch aufgrund des Fachkräftemangels – nur durch den umfassenden Einsatz von Nachunternehmern erreicht werden konnte. Im Übrigen kann im Hinblick auf den Fachkräftemangel als Motiv auch des Angeklagten S., weiterhin mit dem Angeklagten A3 zusammenzuarbeiten auf die den Angeklagten B. betreffenden Ausführungen Bezug genommen werden (S. 317 f.). gg) Gesamtwürdigung Die Kammer hat die Indizien auch bezogen auf den Angeklagten S. in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt. Insbesondere war zu bedenken, dass der Angeklagte S. deutlich später in das Tatgeschehen eingetreten ist als beispielsweise die Angeklagten B. und M.. Andererseits arbeitete der Angeklagte S. aber täglich unmittelbar mit dem Angeklagten A3 zusammen. Es gab im Übrigen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Subunternehmer gegenüber dem Angeklagten S. aus ihrem Vorgehen kein Geheimnis gemacht haben. Das wäre auch nicht naheliegend. Denn aus Sicht des Angeklagten A3 war für das Gelingen des Modells notwendig, den Angeklagten S. in das gewählte Konstrukt jedenfalls in den Grundzügen einzuweihen. Es musste für beide Seiten klar sein, dass im Falle von Rücksprachebedarf, Fragen und Problemen der Ansprechpartner der Angeklagte A3 sein sollte und nicht etwa die rechnungsausstellenden Gesellschaften. Wäre hierüber nicht jedenfalls stillschweigend Einvernehmen erzielt worden, hätte jederzeit gedroht, dass der Angeklagte S. die tatsächlichen Verhältnisse durchschaut und das deliktische System dadurch bekannt und den Steuerbehörden gemeldet wird. Dies ist aber offenbar nicht geschehen, sondern die mit dem Angeklagten S. über zweieinhalb Jahre bestehende Zusammenarbeit hätte – unterstellt, er sei entsprechend der Papierlage von einem Subunternehmerverhältnis zur ML und S. ausgegangen – trotz der Täuschung ohne Aufdeckung funktioniert. Naheliegend ist dies nicht. Insbesondere gab der Zeuge A7 auch an, dass es ihm gegenüber keine Erklärungen für die Firmenwechsel gegeben habe. Der Angeklagte S. habe dazu lediglich gesagt, „die“ seien mit der Firma nicht klargekommen. In Verbindung mit den Auskunftsersuchen der Steuerfahndung ist aber nicht naheliegend, dass dieses „nicht klarkommen“ auf redliche Gründe zurückzuführen ist. Daran ändern auch die eingeforderten Unbedenklichkeitsbescheinigungen nichts. Denn genau wie bei der M. G. GmbH – vgl. S. 296 ff., 292 ff. – wurden diese Bestätigungen der Behörden durch die tatsächlichen Umstände derart überlagert, dass sie nicht geeignet waren, ernsthaftes Vertrauen zu begründen. d) Steuerunehrliches Verhalten der Servicegesellschaften erkennbar für S. Aus den vorstehend dargelegten Umständen folgert die Kammer auch, dass der Angeklagte S. eine naheliegende Steuerunehrlichkeit der ML und der S. auf Ebene der Umsatzsteuer als möglich erkannt hat. Auch insoweit sind die an die B. & S. GmbH gerichteten Auskunftsersuchen zur O. und ML sowie der deutlich erkennbare Zusammenhang der Gesellschaften von wesentlicher Bedeutung. Die Auskunftsersuchen erreichten die B. & S. GmbH – und damit auch den Angeklagten S. – beide im Jahr 2019. Das erste ging im August 2019 und damit erst wenige Monate nach der Übernahme der Betriebsstättenleitung durch den Angeklagten S. ein. Da der Angeklagte S. auch erst seit dieser Zeit mit dem Angeklagten A3 zusammenarbeitete, ist anzunehmen, dass er für entsprechende Warnung insgesamt noch besonders sensibilisiert und empfänglich war. Dass anschließend aber dennoch über Jahre und auch in Ansehung der sich für den Angeklagten S. immer weiter verdichtenden Indizienlage an dem Geschäftsverhältnis festgehalten wird, spricht dafür, dass er jedenfalls eventualvorsätzlich gehandelt hat. Die häufigen Gesellschaftswechsel sprechen aus Sicht eines objektiven Beobachters dafür, dass es Probleme mit dem Finanzamt geben könnte. Dies wurde dem Angeklagten S. auch ganz deutlich dadurch vor Augen geführt, dass R2 in dem Telefonat vom 13. Oktober 2021 um 14:22:54 Uhr erleichtert aussprach: „kein Finanzamt, kein Zoll, kein gar nichts“, nachdem er zunächst befürchtet hatte, die Firma würde nicht weitermachen. Dass hierüber vergleichsweise offen kommuniziert wurde, lässt auch darauf schließen, dass der Angeklagte S. das System der Abrechnung über Servicegesellschaften, Schwarzarbeit und naheliegenden Steuerhinterziehung schon seit längerem durchblickt hatte und von den Gesprächspartnern aus dem Kreis der Nachunternehmer als Vertrauensperson gesehen wurde. Verstärkt wird dies dadurch, dass die Subunternehmer der B. & S. GmbH strukturell mit auffälligen Gesellschaftswechseln in Erscheinung treten und der Angeklagte S. hiervon wie dargelegt wusste. e) Feststellungen zum gemeinsamen Tatentschluss und zum Vorsatz betreffend die Entstehung des Steueranspruchs Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte S. im Sinne eines gemeinsamen Tatplans jedenfalls konkludent mit dem Angeklagten B. dahingehend übereingekommen war, die Geschäftsbeziehungen zum Angeklagten A3 aufrecht zu erhalten und auch die Vorsteuern aus den Subunternehmerrechnungen weiterhin zu erklären, folgt aus den objektiven Umständen. Es konnte festgestellt werden, dass ein regelmäßiger Austausch zwischen den beiden Angeklagten bestand und insoweit auch die Subunternehmer Gesprächsgegenstand waren. Zudem haben beide Angeklagte wahrgenommen, dass der jeweils andere an der Geschäftsbeziehung festhalten wollte. Dass der Angeklagte S. darauf vertraute, der Angeklagte B. sei im Gegensatz zu ihm weiter gutgläubig, schließt die Kammer aus. Die Kammer schließt aus der Erfahrenheit des Angeklagten S. in der Gerüstbaubranche auch, dass er es jedenfalls für ernsthaft möglich hielt, dass aus Abdeckrechnungen keine Vorsteuern erklärt werden dürfen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass aus Rechnungen keine Vorsteuer gegengerechnet werden darf, wenn diese Umsätze auf vorangehender Stufe Teil einer Umsatzsteuerhinterziehung sind. Der Angeklagte S. ist im Geschäftsleben nicht unerfahren und war auch bereits vor Februar 2019 lange Zeit in der Gerüstbaubranche, u.a. als Niederlassungsleiter aktiv. Schon daraus schließt die Kammer, dass ihm das System der Umsatzsteuer im Wesentlichen bekannt war. Das bereits erwähnte Telefongespräch vom 30. August 2021 um 16:30:41 Uhr zwischen dem Angeklagten S. und M13 lässt darauf schließen, dass der Angeklagte S. auch den Verlust des Vorsteuerabzugsprivilegs zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat. Denn dort gibt der Angeklagte S. dem M13, der u.a. zum Ausdruck bringt, er habe keinen Bock mehr auf „Finanzamt und diesen Müll“, deutlich zu verstehen, dass ihm bewusst ist, dass unredliches Verhalten der Subunternehmer auch Folgen für die B. & S. GmbH haben kann. Dass solche Folgen auch auf steuerlicher Ebene bestehen, wenn Leistender und Rechnungssteller verschieden sind oder der Rechnungssteller selbst die Umsatzsteuer aus den gestellten Rechnungen hinterzieht, erschließt sich regelhaft auch dem rechtlichen Laien zumindest als ernsthafte Möglichkeit. Anhaltspunkte dafür, dass dies beim Angeklagten S. anders gewesen sein kann, gibt es nicht. Insbesondere haben sich auch Hinweise weder darauf ergeben, dass der Angeklagte S. zu diesen Fragen Rechtsrat eingeholt hat, noch darauf, dass ihm Abweichendes mitgeteilt wurde. Die Kammer schließt aus alledem, dass der S. nicht darauf vertraut hat, die B. & S. GmbH dürfe Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen der ML und der S. gleichwohl allein aus dem Grunde abziehen, dass sie sich Unbedenklichkeitsbescheinigungen beschafft und die in den Rechnungsbeträgen ausgewiesene Umsatzsteuer an den Rechnungssteller bezahlt hat. VI. Keine Bande Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass es zwischen den Beteiligten eine auf die Begehung von Steuerstraftaten gerichtete Bandenabrede gegeben hat. Zwar deutet der Umstand, dass die Kammer acht Angeklagte wegen über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg begangener Steuerhinterziehungsdelikte verurteilt hat, für sich genommen auf einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen hin. Sicher feststellen ließ sich dies allerdings nicht. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass sich die Angeklagten aus den verschiedenen Lagern – der Servicegesellschaften (H., A1 und A4), der B. & S. GmbH (B. und S.) und der M. G. GmbH untereinander vor Verfahrensbeginn überhaupt nicht kannten. Auch kannten die Angeklagten B. und S. den Angeklagten A. nicht, während die Angeklagten A3 und M. ebenfalls nichts voneinander wussten. Zwar wäre dies für eine Bandenabrede auch nicht zwingend erforderlich, soweit nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit mindestens zwei anderen Personen zu verbinden (vgl. nur BeckOK-StGB, 56. Ed. Februar 2023, § 244 Rn. 17.1 m.w.N.). Indiziell können die fehlende Bekanntschaft und der Umstand, dass wie hier keine direkte persönliche Abrede erfolgte, aber gegen eine Bandenstruktur sprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2012 – 2 StR 120/12, BeckRS 2013, 1438). Hinzu kommt, dass sich das Verfahren in drei Komplexe gliedert (Servicegesellschaften, M. G. GmbH und B. & S. GmbH). Die den jeweiligen Komplexen zuzuordnenden Beteiligten hatten an den Taten der jeweils anderen naheliegend kein erhebliches Interesse, was ebenfalls gegen einen entsprechenden Zusammenschluss spricht. Es war auch nicht feststellbar, dass der Angeklagte H. die Angeklagten A3 und A. im Sinne einer auf die wiederholte Begehung von Steuerhinterziehungstaten zugunsten der Servicegesellschaften getroffenen Abrede eingebunden hat, zumal diese an den deliktischen Erträgen aus der Steuerhinterziehung selbst nicht direkt beteiligt wurden. Ernsthaft in Betracht gekommen wäre hier allenfalls eine Bandenabrede zwischen den Angeklagten A4, H. und A1. Allerdings übte der Angeklagte A4 seine Tätigkeit nur für einen begrenzten Zeitraum im Sinne eines Studentenjobs aus, was gegen einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss im Sinne einer Absprache, in die insbesondere auch der Angeklagte A1 mit einbezogen war, spricht. Soweit die Kammer davon ausgeht, dass jedenfalls auch der Ö. S5 in irgendeiner Weise in den Betrieb der Servicegesellschaften integriert war, konnte sie zu ihm keine konkreten Feststellungen treffen. VII. Abgabe der Steuererklärungen und Schadensberechnung 1. Servicegesellschaften a) Abgabe der Erklärungen, erklärte Daten Die Feststellungen zu den für die K. GmbH, die O., die ML und die S. abgegeben Umsatzsteuervoranmeldungen und den erklärten Daten hat die Kammer den jeweiligen Umsatzsteuerüberwachungsbögen entnommen, in denen die Werte wie festgestellt aufgeführt sind. Konkret handelt es sich dabei um die Umsatzsteuerüberwachungsbögen der K. für die Kalenderjahre 2017 und 2018 vom 14. Februar 2022, der O. für die Kalenderjahre 2018 und 2019 vom 22. August 2019 und vom 14. Februar 2022, der ML für die Kalenderjahre 2019 und 2020 vom 14. Februar 2022 und der S. für die Kalenderjahre 2020 und 2021 vom 6. Januar 2021 und vom 14. Februar 2022. Ergänzend hatte die Zeugin L1 als zuständige Finanzbeamtin in der Hauptverhandlung bestätigt, dass die den Umsatzsteuerüberwachungsbögen der S. zu entnehmenden und mit einem „F“ gekennzeichneten Daten das Anmeldedatum zutreffend wiedergeben. Soweit im Überwachungsbogen nicht das Kürzel „A“ oder „AS“ als reguläre Kennung für eine Anmeldung, sondern ein „F“ stehe, beruhe dies darauf, dass sie – die Zeugin L1 als zuständige Finanzbeamtin – die Daten nach Übernahme des Sachverhaltes durch das Finanzamt H.- B.- U. vom ursprünglich zuständigen Finanzamt I. übermittelt bekommen und die Daten händisch nachgespeichert habe. Das System würde dann ein „F“ statt des bekannten Kürzels A bzw. AS für die Anmeldung auswerfen. b) Schätzung der Vorsteuerbeträge Die Kammer hat im Wege der Schätzung ermittelt, in welcher Höhe Eingangsrechnungen mit Steuerausweis an die vier verfahrensgegenständlichen Servicegesellschaften gestellt wurden, die der Vorsteuerabzugsberechtigung des § 15 UStG unterliegen. Dies betrifft die Bürokosten, hinsichtlich derer die Kammer einen Vorsteuerabzug von monatlich 1.000 EUR als berechtigt behandelt hat. Die Schätzung war möglich und geboten, weil sicher feststeht, dass die Angeklagten einen Besteuerungstatbestand erfüllt haben, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben (BGH, Beschl. v. 29. August 2018 – 1 StR 374/18, NStZ 2019, 153). Dass Vorsteuern im Übrigen fingiert wurden und somit in der erklärten Höhe nicht angefallen sind, wurde bereits dargelegt (vgl. schon S. 183 ff.) und ergibt sich ergänzend auch aus den im Folgenden dargestellten Schätzgrundlagen. Um die Höhe der zutreffend erklärten Vorsteuern im Schätzwege zu ermitteln, ist die Kammer wie folgt vorgegangen: Zunächst wurden die Angaben des Angeklagten A4 berücksichtigt, der ausgeführt hat, die einzigen nennenswerten Eingangsrechnungen, die an die ML und die S. gestellt wurden, seien solche über Telefondienstleistungen gewesen. Dies deckte sich insoweit mit den Angaben der Zeugin Z.- A., als diese angab, ihr seien in erster Linie Eingangsrechnungen der K. GmbH und der S2 – nach Würdigung der Kammer also fingierte Eingangsrechnungen anderer aus dem M. gesteuerter Servicegesellschaften – in Erinnerung. In einem weiteren Schritt hat die Kammer die hier vorliegenden Kontounterlagen aller vier Gesellschaften geprüft und bewertet. Im Ergebnis hat diese Prüfung die Angaben des Angeklagten A4 bestätigt. Die Geldabflüsse von den Konten betrafen zum weit überwiegenden Teil Bargeldabhebungen. Daneben konnten den Kontounterlagen auch die Lohnzahlungen für die zum Schein angemeldeten Arbeiter sowie Zahlungen an das Finanzamt oder die Stadt H. aufgrund von Bußgeldbescheiden entnommen werden. Außerdem waren – nicht der Vorsteuerabzugsberechtigung unterliegende (vgl. BFH, Beschl. v. 23. November 2010 – V B 119/09, BeckRS 2011, 94248) – Zahlungen an Versicherer festzustellen. Neben diesen Positionen waren entsprechend der Angaben des Angeklagten A4 Überweisungen an Telefondienstleister zu verzeichnen. Außerdem konnten Überweisungen beispielsweise als Kosten für das Buchhaltungsprogramm A2, für Mietzahlungen sowie für Leasingfahrzeuge identifiziert werden, für die die Vorsteuerabzugsberechtigung ebenfalls potentiell zu bejahen ist. Die Auswertung hat für alle vier Gesellschaften hinsichtlich der Art der Geldabflüsse ein übereinstimmendes Bild ergeben. Als repräsentative Beispiele seien die folgenden Monate dargestellt, die Grundlage für die Schätzung waren. Lohnzahlungen für die gemeldeten Arbeiter, die den Kontounterlagen ebenfalls zu entnehmen sind, werden in der Darstellung nicht gesondert erwähnt: (1) Das P.bank-Konto der K. ( ) weist im Monat November 2018 Kontoabflüsse in Höhe von insgesamt rund 91.000 EUR aus. 89.900 EUR davon liegen Barabhebungen zugrunde. Daneben gibt es eine Zahlung an die T2 in Höhe von 34,63 EUR, eine Überweisung an die E. Beratungsgesellschaft Buchhaltung in Höhe von 362,95 EUR und Mietzahlungen an die G. und „das Kontor“ (H7 L2) über zusammen knapp 530 EUR. Im Übrigen ist nur ein Beitrag für die A3 (200,94 EUR) vom Konto abgeflossen. (2) Betrachtet man das C.bank-Konto der O. ( ) im Monat Dezember 2018, stellt man Barauszahlungen in Höhe von 85.000 EUR bei Kontoabflüssen in Höhe von insgesamt 90.970 EUR fest. Als potentiell vorsteuerabzugsfähige Rechnungen können auch hier die Mietzahlungen an die G. (2 x 178,50 EUR), Abrechnungen der BAG B. A. G. GmbH in Höhe von insgesamt 688,35 EUR und der T2 (16,46 EUR) erkannt werden. Daneben fließt vom Konto eine Zahlung an die E. Versicherung in Höhe von 1.536,85 EUR ab. Der Rest des Gesamtbetrages von Kontoabgängen entfällt auf Beitragszahlungen an die Soka G. sowie Zahlungen an die Steuerkasse. (3) Für die ML sei exemplarisch der Monat Januar 2020 dargestellt. Das P.bank-Konto ( ) gibt Auskunft darüber, dass in diesem Monat 243.000 EUR in bar vom Konto abverfügt wurden. Außerdem wurden Beitragszahlungen an diverse Krankenkassen, an die Steuerkasse H., die Handelskammer, die Bundeskasse K., den Landesbetrieb Verkehr und Beiträge an die Soka Gerüstbau in Höhe von knapp 950 EUR geleistet. Außerdem wurden 1.320 EUR an die BGV V. überwiesen. Potentiell dem Vorsteuerabzug unterliegende Zahlungen konnten wie folgt identifiziert werden: Tabelle 19: Kontoabflüsse ML Januar 2020 Datum des Kontoabflusses Zahlungs- empfänger Abbuchungsbetrag in EUR 07.01.2020 A. UG 175,53 13.01.2020 T2 27,06 13.01.2020 A2 I. 135,66 13.01.2020 M. B. L. GmbH 400,01 15.01.2020 T. G. GmbH 352,00 15.01.2020 T. G. GmbH 355,00 20.01.2020 A. J. 386,75 21.01.2020 1. 2,00 22.01.2020 M. B. AG 179,00 28.01.2020 T2 27,89 Gesamt brutto 2.040,90 EUR Gesamt Netto (Brutto / 1,19) 1.715,04 EUR Umsatzsteuer = Vorsteuer (Differenz zwischen brutto und netto) 325,86 EUR (4) Vom S.-Konto bei der Sparkasse S. ( ) sind im Juli 2021 rund 171.500 EUR abgeflossen. Neben Verschiebungen auf ein anderes S.-Konto in Höhe von rund 169.000 EUR, von dem keine weiteren Zahlungen auf Rechnungen Dritter abgegangen sind, einer Zahlung auf einen Bußgeldbescheid (15 EUR) und einer weiteren Zahlung an die Steuerkasse in Höhe von 99 EUR, handelte es sich um folgende Zahlungen: Tabelle 20: Kontoabflüsse S. Januar 2020 Datum des Kontoabflusses Zahlungs- empfänger Abbuchungsbetrag in EUR 26.07.2021 D. F. GmbH 4,99 22.07.2021 M1 23,88 22.07.2021 T2 D. GmbH 63,22 22.07.2021 D. F. GmbH 6,00 14.07.2021 T2 D. GmbH 121,33 14.07.2021 T2 D. GmbH 35,57 12.07.2021 A2 I. GmbH & Co. KG 211,11 02.07.2021 M2 GmbH 400,00 02.07.2021 M2 GmbH 400,00 02.07.2021 A. D. 963,90 Gesamt Brutto 2.230,00 Gesamt Netto (Brutto / 1,19) 1.873,95 Umsatzsteuer = Vorsteuer (Differenz zwischen brutto und netto) 356,05 (aa) Von den tabellarisch dargestellten Kontoabflüssen sind indes noch die beiden an die M2 GmbH geleisteten Zahlungen abzuziehen. Insoweit lag mangels leistungsunterlegter Rechnungen keine Vorsteuerabzugsberechtigung der S. vor: Die Kammer hat zwar keine Einzelzeiten zur M2 GmbH festgestellt. Bei der M2 GmbH handelte es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber jedenfalls um eine Gesellschaft, die ebenfalls im M. ansässig war und mit der S. in im Einzelnen nicht näher feststellbarer Weise organisatorisch verbunden war. Dies folgt bereits daraus, dass – so die Angaben des StFPr. D1 und der Inhalt der Sicherstellungsverzeichnisse zum Durchsuchungsort I – bei der Durchsuchung im erheblichen Umfang auch Ordner mit Unterlagen der M2 GmbH gefunden wurden. Die Zeugin Z.- A. beschrieb zudem, dass sie bei einem Notartermin für die M2 GmbH dabei gewesen sei. Außerdem hätten sich im Büro Rechnungen der M2 GmbH gestapelt, in denen es um Autos gegangen sei. Das sei das totale Chaos gewesen. Die Zeugin habe einmal versucht die Rechnungen zu ordnen, das sei aber eine Katastrophe gewesen. Außerdem war auf der bereits dargestellten Passwortliste „Buhl mein Büro“ auch ein Account für die M2 GmbH angelegt. Leistungsunterlegte Rechnungen hat die M2 GmbH nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an die S. jedenfalls nicht gestellt. Die Zeugin Z.- A. gab an, dass die M2 GmbH während ihrer Zeit keine Rechnungen an die S. gestellt habe. Der Angeklagte A4 bestätigte, dass er nur Rechnungen der Fa. V. an die M2 GmbH gesehen habe. Über die Geschäfte der M2 wisse er aber nichts weiter. Zudem ist einer an den Angeklagten A3 gerichteten Abrechnung zu entnehmen, dass 293,00 EUR für Kfz-Steuer in Abzug gebracht wurden. Ausweislich des der Abrechnung angehefteten Umsatzausdrucks wurde diese Kfz-Steuer von der Bundeskasse K. vom Konto der M2 GmbH abgebucht. Außerdem wurden auf einer Abrechnung für den Angeklagten A3, die auf einer Umsatzübersicht vom 12. Juli 2021 vorgenommen wurde, Leasing-Raten in Höhe von 1.104,31 EUR abgezogen. Diese Leasing-Raten wurden von der V. L.-GmbH der M2 GmbH in Rechnung gestellt, was sich aus der der Umsatzübersicht vom 12. Juli 2021 beigefügten Rechnung vom 1. Juli 2021 ergibt. Als Belege für seine Abzüge wurden dem Angeklagten A3 also Ausdrucke vom Konto der M2 GmbH und eine Eingangsrechnung der M2 GmbH vorgelegt, nicht aber – was bei entsprechenden leistungsunterlegten Vermietungen von der M2 an die S. nahegelegen hätte – die Eingangsrechnung der S.. In der Gesamtschau ist die Kammer deshalb davon überzeugt, dass Gelder vom S.-Konto auf das Konto der M2 GmbH verschoben wurden, ohne dass es hierfür eine Rechnung als Grundlage gab. Dafür spricht auch, dass den in der Tabelle 19 aufgeführten Überweisungen als Buchungstext jeweils lediglich „KFZ-Vermietung, Rechnung auf Konto“ ohne Angabe einer Rechnungsnummer oder sonstiger Einzelheiten angegeben war. (bb) Der Eingang der auf das andere S.-Konto verschobenen rund 169.000 EUR, lässt sich anhand der Umsatzübersichten des S.-Kontos bei der P.bank nachvollziehen ( ). Auf diesem Konto sind zeitnah nach der Überweisung vom Konto bei der Sparkasse S. Kontoeingänge in entsprechender Höhe zu verzeichnen. Von dem Konto bei der P.bank wurden dann wiederum die bekannten Bargeldabhebungen vorgenommen. Sonstige Abflüsse vom Konto bei der P.bank konnten nur in Form von Zahlungen an Versicherer festgestellt werden, so dass sich auch hier keine weiteren potentiellen Eingangsrechnungen ergaben. (5) Ein weiteres Beispiel für die S. innerhalb des Tatzeitraums stellt der Monat Juni 2021 dar. Lässt man Bargeldabhebungen, Zahlungen an staatliche Stellen (z.B. Hauptzollamt I.) sowie Krankenkassen, die E. V. (1.780,88 EUR), die BG B. (471,61 EUR) und die M2 GmbH unberücksichtigt, gingen nur die folgenden Buchungen vom S.-Konto bei der Sparkasse S. ab: Tabelle 21: Kontoabflüsse der S. Juni 2021 Datum des Kontoabflusses Zahlungs- empfänger Abbuchungsbetrag in EUR 29.06.2021 D. K. B. 188,02 28.06.2021 D. F. 4,99 22.06.2021 T2 61,87 22.06.2021 A. GmbH 182,67 21.06.2021 D. F. 6,00 15.06.2021 F. p. GmbH 34,90 15.06.2021 BKK M. 3,86 15.06.2021 V. L. 2,84 14.06.2021 T2 35,57 14.06.2021 T2 35,57 14.06.2021 T2 120,92 14.06.2021 A2 I. 193,97 Gesamt brutto 871,18 EUR Gesamt Netto (/1,19) 732,08 EUR Umsatzsteuer = Vorsteuer (Differenz zwischen brutto und netto) 139,10 EUR (6) Die vorstehend dargestellten Monate wurden beliebig ausgewählt und stehen exemplarisch für sämtliche verfahrensgegenständliche Besteuerungszeiträume. Die Kammer hat darüber hinaus nämlich auch die übrigen ihr vorliegenden Kontounterlagen ausgewertet und anhand dessen festgestellt, dass es bezogen auf die Art potentieller dem Vorsteuerabzug unterliegender Eingangsrechnungen keine signifikanten Unterschiede gibt. Immer handelt es sich bei den potentiell dem Vorsteuerabzug unterliegenden Zahlungen um Überweisungen an Telekommunikationsdienstleister, Automobilhersteller oder Unternehmen wie A2 oder die A. GmbH. Es schwankt lediglich die Höhe der Kosten, beispielsweise bezogen auf Telefonrechnungen. In keinem Fall wurde indes – selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes von potentiell dem § 15 UStG unterliegenden Kontoabflüssen – ein Betrag erreicht, der einem Umsatzsteueranteil von 1.000 EUR entsprochen oder einen solchen gar überschritten hätte. c) Umsätze der ML Die Kammer hat die tatsächlichen Ausgangsumsätze der ML wie folgt ermittelt: aa) Als Ausgangspunkt hat die Kammer berücksichtigt, dass sämtliche Ausgangsumsätze der ML aus Scheinrechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG stammen und damit gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG dem Monat zuzuordnen sind, in dem die Rechnung ausgegeben wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme deckte sich das Datum der Erstellung der Rechnung jeweils mit dem Ausgabedatum. Hierzu bekundete der Angeklagte A4, dass er die Rechnungen entweder direkt dem Kunden übergeben habe, sofern dieser „zum Schreiben“ in das Büro gekommen ist. In anderen Fällen habe er die Rechnungen nach Fertigstellung direkt an den Rechnungsempfänger übermittelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Abläufe sich im Vergleich zu den Vorjahren insoweit geändert hatten, haben sich nicht ergeben. bb) Soweit die Ausgangsumsätze der ML auf Rechnungen beruhen, die an die B. & S. GmbH und an die M. G. GmbH gestellt wurden, konnten die Rechnungs- und damit die Ausgabedaten den Originalrechnungen sowie den GDPdU-Daten der B. & S. GmbH und der M. G. GmbH entnommen werden. Die B. & S. GmbH hat in ihr Buchhaltungssystem nämlich jeweils die Rechnungsnummer der ML eingetragen, die das Rechnungsdatum beinhaltet (z.B. für die Rechnung vom 16. August 2019 mit der laufenden Nummer 5). Die M. G. GmbH hat demgegenüber das Rechnungsdatum in ihrem Buchungssystem jeweils konkret benannt. Soweit die Nettoumsätze aus Rechnungen der ML in den Tabellen 15 und 16 nicht mit den festgestellten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen der ML übereinstimmen, beruht dies darauf, dass die B. & S. GmbH die Rechnungen jeweils in den Monat der Leistungserbringung gebucht und die Vorsteuern entsprechend erklärt hat. Da für die Ermittlung der Ausgangsumsätze der ML aber wie dargelegt das Datum der Ausgabe der Rechnung relevant war, hat die Kammer unter Zugrundelegung der GDPdU-Daten der B. & S. GmbH die betroffenen Rechnungen aus dem Leistungsmonat herausgenommen und dem Monat der Ausgabe der Rechnung zugeordnet. cc) Für die Ermittlung der aufgrund von Rechnungen an Dritte erwirtschafteten Umsätze blieben der Kammer nur die Kontounterlagen der ML. Sie hat demnach die Konten nicht nur bezogen auf die Zahlungsausgänge (vgl. S. 353 ff.), sondern auch mit Blick auf die Zahlungseingänge ausgewertet und diejenigen Eingänge näher betrachtet, die auf Überweisungen Dritter zurückzuführen sind. Hier sind die Zahlungseingänge berücksichtigt worden, die ausweislich des Überweisungsvermerks auf Rechnungen der ML geleistet worden sind. Dabei hat die Kammer allerdings bedacht, dass die ML – dies schilderte auch der Angeklagte A4 – nicht nur Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis, sondern auch solche im Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2, § 14a Abs. 5 UStG erstellt und ausgegeben hat, die keine Umsatzsteuer ausgewiesen haben. Zahlungseingänge Dritter, denen potentiell solche Rechnungen zugrunde liegen, hat die Kammer bei der Bestimmung der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze daher unberücksichtigt gelassen. Um dies festzustellen hat sie die Umsatzsteuervoranmeldedaten der sämtlichen identifizierten Rechnungsempfänger – also sämtlicher überweisender Dritter – ausgewertet und geprüft, ob und in welchem Umfang diese als Leistungsempfänger Eingangsumsätze nach § 13b Abs. 2 UStG erklärt haben. Soweit diese Rechnungsempfänger Eingangsumsätze nach § 13b UStG angemeldet haben, hat die Kammer den Betrag dieser Umsätze von der Summe der ausweislich der Kontoverdichtung an die ML geleisteten Zahlungen vollständig in Abzug gebracht. Dies hat beispielsweise Ausgangsumsätze der ML mit der Fa. V. N. GmbH in den Monaten August, September und November 2019 sowie Januar 2020 in Höhe von monatlich rd. 360 EUR ausgemacht. Im Monat Oktober 2019 betrug der Abzug rd. 4.200 EUR. Sobald ein Rechnungsempfänger höhere Eingangsumsätze nach § 13b UStG angemeldet hat, als er Zahlungen an die ML geleistet hat, sind geleistete Zahlungen des betreffenden Rechnungsempfängers an die ML bei der Bestimmung der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze der ML vollständig unberücksichtigt geblieben. Darüber hinausgehend bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die ML Ausgangsrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis oder Ausgangsrechnungen unter Ausweis des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gestellt hat. Im Ergebnis wurden deshalb Ausgangsumsätze der ML zum einen aus Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis an die Firmen M14 K9, die V. N. GmbH (im Folgenden: V.), die APN P. + N. GmbH (im Folgenden: APN), die G. H. I. III GmbH sowie die pro O. P. GmbH für die Ermittlung der Umsätze herangezogen. Die Kammer hat zum anderen sämtliche Zahlungseingänge von Gerüstbauunternehmen berücksichtigt, da es sich dabei – wie auch bei der B. & S. GmbH und der M. G. GmbH – um steuerpflichtige Regelumsätze handelt. Aus den Umsatzsteuervoranmeldedaten dieser Firmen haben sich dementsprechend auch keine gemeldeten Eingangsumsätze nach § 13b UStG ergeben. Als Gerüstbauunternehmen konnten die Firmen H. G. und Vermietung GmbH (im Folgenden: H.), I2 B., P. W. (im Folgenden: W.) und M3 M7 G. GmbH (im Folgenden: M3 M7) festgestellt werden. Bezogen auf die Firma H. steht aufgrund überwachter Telefongespräche und Berechnungen auf Umsatzübersichten fest, dass diese ein Auftragsgeber des Angeklagten A. war und deshalb ihr gegenüber Gerüstbauleistungen in Rechnung gestellt wurden. Die Fa. W. ist ebenfalls ein Auftraggeber des Angeklagten A., so dass auch diese gestellten Rechnungen sicher Gerüstbauleistungen zum Gegenstand hatten. Bei der Fa. M3 M7 handelt es sich – dies folgt ebenfalls aus überwachten Telefongesprächen sowie Berechnungen auf Umsatzübersichten – um einen Auftraggeber des Angeklagten A3. Die I2 B. I. G. L. GmbH ist – dies schilderten Mitarbeiter der B. & S. GmbH als Zeugen – ein von der B. & S. GmbH unabhängiges Gerüstbauunternehmen. dd) In einem weiteren Schritt hat das Gericht die Buchungstexte der Zahlungseingänge auf den Bankkonten der ML geprüft, die in Überweisungen der vorstehend benannten Rechnungsempfänger angegeben waren. Soweit hier die Rechnungsnummer angegeben war, konnte – entsprechend dem Vorgehen bei der B. & S. GmbH – das Ausgabedatum der Rechnung verlässlich ermittelt und der Umsatz dem entsprechenden Monat zugeordnet werden. Nur soweit dem Buchungstext keine Anhaltspunkte auf das Ausgabedatum der Rechnung zu entnehmen waren, hat die Kammer den Umsatz dem Monat des Kontoeinganges zugeordnet. Im Einzelnen konnten dadurch die folgenden Umsätze ermittelt werden, wobei die Abzüge von Umsätzen nach § 13b UStG bereits berücksichtigt und die Zahlungseingänge als Bruttozahlungen behandelt worden sind: Monat Überweisender Rechnungsdatum lt. Verwendungs- zweck Betrag in EUR August 2019 H. / 20.000,00 W. 05.08.2019 2.415,70 W. 05.08.2019 1.547,00 H. / 18.627,40 W. 09.08.2019 4.462,50 W. 09.08.2019 743,75 V. 21.08.2019 1.710,33 V. 21.08.2019 1.757,63 APN 30.08.2019 4522,00 APN 30.08.2019 4.165,00 APN 30.08.2019 1432,28 APN 30.08.2019 2.283,28 APN 30.08.2019 12.608,05 APN 30.08.2019 1.725,50 M3 M7 19.08.2019 2.873,85 Gesamt Brutto 80.874,27 Gesamt Netto (Brutto /1,19) 67.961,57 September 2019 H. / 30.000,00 W. 05.09.2019 2.689,40 V. 09.09.2019 3.204,67 V. 09.09.2019 1.993,25 V. 09.09.2019 2.604,02 V. 09.09.2019 2.221,14 M3 M7 29.09.2019 7.378,00 G. H. I. III GmbH & Co.KG 03.09.2019 30.673,44 APN 30.09.2019 7.598,25 APN 30.09.2019 15.946,00 M3 M7 23.09.2019 3.332,00 M3 M7 30.09.2019 2.677,50 M3 M7 17.09.2019 3.445,05 H. / 37.130,28 Gesamt Brutto 150.893 Gesamt Netto (Brutto /1,19) 126.800,84 Oktober 2019 H. / 30.000,00 H. / 30.645,16 H. / 5.000,00 H. / 30.000,00 V. 20.10.2019 1.218,26 V. 20.10.2019 4.771,90 Gesamt Brutto 101.635,32 Gesamt Netto (Brutto /1,19) 85.407,83 November 2019 I2 B. / 238,00 P. O. 13.11.2019 2.377,62 H. / 38.348,84 M3 M7 / 3.689,00 W. 29.11.2019 5.355,00 V. 11.11.2019 12.566,41 APN 13.11.2019 2.271,59 APN 13.11.2019 2.677,5 APN 29.11.2019 2.958,04 APN 29.11.2019 5.089,01 APN 29.11.2019 5.355,00 APN 29.11.2019 5.813,75 APN 29.11.2019 6.511,5 APN 29.11.2019 8.790,89 APN 29.11.2019 9.526,85 I2 B. 18.11.2019 1.378,14 I2 B. 18.11.2019 10.472,00 I2 B. 18.11.2019 5.160,01 M3 M7 22.11.2019 9.996,00 Gesamt Brutto 138.575,15 Gesamt Netto (Brutto /1,19) 116.449,70 Dezember 2019 H. / 55.549,20 I. B. 04.12.2019 9.900,80 I. B. 13.12.2019 5.902,40 V. 13. und 16.12.2019 10.598,59 V. 13. und 16.12.2019 1.314,80 APN 12.12.2019 983,08 APN 27.12.2019 1.011,5 APN 27.12.2019 1.071,00 APN 12.12.2019 1.071,00 APN 12.12.2019 1.130,50 APN 12.12.2019 1.179,65 APN 12.12.2019 1.785,00 APN 27.12.2019 2.364,72 APN 12.12.2019 2.439,50 APN 12.12.2019 3.332,00 APN 12.12.2019 3.451,00 APN 12.12.2019 4.165,00 APN 12.12.2019 10.710,00 I. B. 04.12.2019 6.378,40 Gesamt Brutto 124.338,14 Gesamt Netto (Brutto /1,19) 104.485,83 Januar 2020 H. / 24.108,96 I. B. 11.01.2020 9.165,15 V. 27.01.2020 1.574,97 V. 27.01.2020 1.993,25 Gesamt Brutto 36.842,33 Gesamt Netto (Brutto /1,19) 30.959,94 Februar 2020 H. / 9.996,00 Gesamt Brutto 9.996,00 Gesamt Netto (Brutto /1,19) 8.400,00 März 2020 V. 09.03.2020 1.993,25 V. 16.03.2020 5.648,34 V. 16.03.2020 1.958,74 APN 26.03.2020 3391,5 APN 31.03.2020 38.086,88 Gesamt Brutto 51.078,71 Gesamt Netto (Brutto /1,19) 42.923,28 April 2020 V. 01.04.2020 5.648,34 V. 07.04.2020 1.083,79 APN 28.04.2020 5.6137,9 Gesamt Brutto 62.870,03 Gesamt Netto (Brutto /1,19) 52.831,95 Mai 2020 M3 M7 26.05.2020 2.927,40 Gesamt Brutto 2.927,40 Gesamt Netto (Brutto /1,19) 2.460,00 Juni 2020 W. 15.06.2020 5.105,10 W. 15.06.2020 4.269,72 W. 30.06.2020 3.094,00 W. 30.06.2020 3.310,58 W. 30.06.2020 5.569,20 W. 30.06.2020 6.126,12 M3 M7 05.06.2020 4.188,80 M3 M7 08.06.2020 3.570,00 M3 M7 22.06.2020 8.508,50 H. / 41.824,4 H. / 50.000,00 APN 30.06.2020 8.602,21 APN 30.06.2020 8.830,00 APN 30.06.2020 4.672,65 APN 30.06.2020 2.937,67 Gesamt Brutto 160.608,95 Gesamt Netto (Brutto /1,19) 134.965,50 Juli 2020 W. 23.07.2020 6.635,20 W. 23.07.2020 3.619,20 M3 M7 22.07.2020 8.596,31 H. / 47.189,68 M3 M7 07.07.2020 7.116,20 Gesamt Brutto 73.156,59 Gesamt Netto (Brutto /1,16) 63.066,02 August 2020 W. 03.08.2021 6.424,08 W. 03.08.2020 4.614,48 W. 03.08.2020 5.428,80 W. 31.08.2020 5.428,80 W. 31.08.2020 2.292,16 W. 31.08.2020 3.016,00 W. 21.08.2020 5.428,80 Gesamt Brutto 32.633,12 Gesamt Netto (Brutto /1,16) 28.132,00 September 2020 K9 / 6.256,00 K9 / 2.320,00 H. / 34.355,20 M3 M7 07.09.2021 24.394,88 Gesamt Brutto 67.326,08 Gesamt Netto (Brutto /1,16) 58.039,72 Oktober 2020 M3 M7 07.10.2020 11.524,00 M3 M7 16.10.2020 9.697,40 Gesamt Brutto 21.221,40 Gesamt Netto (Brutto /1,16) 18.294,31 November 2020 APN 20.11.2020 4.445,70 APN 24.11.2020 5.253,54 APN 26.11.2020 14.389,80 M3 M7 / 3.155,20 M3 M7 / 4.408,00 M3 M7 / 6.032,00 Gesamt Brutto 37.684,24 Gesamt Netto (Brutto /1,16) 32.486,41 2. M. G. GmbH Die in Bezug auf die Umsatzsteuerjahreserklärungen der M. G. GmbH getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ausdrucken der elektronischen Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2019 und 2020 vom 17. Juli 2020 bzw. vom 14. Juni 2021 und der Zustimmungsmitteilung des Finanzamtes für Körperschaften IV in B1 vom 5. August 2020, denen die Kammer den Inhalt der Erklärungen entsprechend ihrer Feststellungen entnehmen konnte. Die Feststellungen zu den im Jahr 2021 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben sich aus dem die M. G. GmbH betreffenden Umsatzsteuerüberwachungsbogen vom 4. Oktober 2022, dessen Inhalt sich mit den Feststellungen der Kammer deckt. Die Zeugin S4 gab zudem an, dass die M. G. GmbH ihre Steuererklärungen über die Kanzlei K5 abgegeben habe, was auch aus den Jahreserklärungen hervorgeht. Die Überzeugung davon, dass die in den Rechnungen der ML und der S. ausgewiesene Umsatzsteuer in den jeweiligen Jahreserklärungen bzw. den Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuer geltend gemacht wurde, stützt die Kammer auf die Buchhaltungsdaten der M. G. GmbH (GDPdU-Daten). Diesen konnte entnommen werden, dass und in welchen Monaten die jeweiligen Rechnungen der ML und der S. bei der M. G. GmbH buchhalterisch erfasst wurden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese verbuchten Rechnungen – entgegen der üblichen Geschäftspraxis – nicht zum Gegenstand des Vorsteuerabzuges gemacht wurden. Stichprobenweise hat das Gericht die vorliegenden Originalrechnungen mit den GDPdU-Daten abgeglichen und sich auf diese Weise davon überzeugen können, dass die Buchhaltungsdaten die Rechnungsinhalte zuverlässig wiedergeben. Insoweit ist in der ersten Spalte der tabellarisch angeordneten und nach Monaten aufgeschlüsselten GDPdU-Daten jeweils das Rechnungsdatum aufgeführt, die zweite Spalte benennt die rechnungsausstellende Gesellschaft, in der dritten Spalte ist das Bauvorhaben bezeichnet und in der vierten und fünften Spalte werden sodann der Umsatzsteueranteil und der Nettobetrag aus der jeweiligen Rechnung benannt. Dadurch konnte die Kammer insbesondere die einzelnen von der ML und der S. an die M. G. GmbH gestellten Rechnungen ermitteln, wie sie in den Tabellen 10 bis 13 hinsichtlich des Rechnungsdatums, der Nettorechnungssumme und der ausgewiesenen Umsatzsteuer dargestellt sind. Auch soweit Feststellungen zu den Rechnungen der K. GmbH und der O. an die M. G. GmbH getroffen wurden (Tabellen 8 und 9 sowie S. 93 ff.), beruhen diese auf den auch insoweit zuverlässigen GDPdU-Daten der M. G. GmbH. Die Höhe der verkürzten Vorsteuern ergab sich dann aus einer Addition der ausgewiesenen Umsatzsteuer aus den verbuchten Rechnungen der ML und der S.. Rechnungen der K. GmbH und der O. blieben bezogen auf die Ermittlung der Steuerverkürzungen zugunsten der M. G. GmbH auch und insbesondere für das Jahr 2019 vollständig unberücksichtigt, da insoweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte. Anhand der Aufschlüsselung der Buchhaltungsdaten nach einzelnen Monaten konnte auch festgestellt werden, in welchem Monat die Vorsteuern jeweils erklärt wurden. 3. B. & S. GmbH Die Feststellungen zur Umsatzsteuerjahreserklärung der Organschaft R. R. H. B. 2019 beruhen auf dem Ausdruck der entsprechenden elektronischen Erklärung vom 31. August 2021, denen die Daten wie festgestellt zu entnehmen sind. In Bezug auf die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember 2020 hat die Kammer die festgestellten erklärten Daten dem Umsatzsteuerüberwachungsbogen der Organschaft R. R. H. B. für das KJ 2020 vom 4. Oktober 2022 entnommen. Die Feststellungen zu den Umsatzsteuervoranmeldungen von Januar bis August 2021 beruhen auf dem Umsatzsteuerüberwachungsbogen für das Kalenderjahr 2021 vom 21. Oktober 2022. Der Zeuge B1 gab an, dass die Umsatzsteuererklärungen der B. & S. GmbH vom Steuerberater L. Schröder erstellt und eingereicht werden. Hierfür seien sämtliche DATEV-Daten an das Steuerbüro übermittelt worden. Anhand der Aussage des Zeugen B1 konnte bestätigt werden, dass die GDPdU-Daten, die anhand der DATEV-Daten erzeugt wurden, die erklärten Vorsteuern zuverlässig wiedergeben. Die Feststellungen zu den Eingangsrechnungen der B. & S. GmbH von der ML und der S. (Tabellen 15 bis 18) – also die Anzahl der ausgegebenen und verbuchten Rechnungen, deren Gesamtnettosumme sowie die ausgewiesene Umsatzsteuer – beruhen auf den GDPdU-Daten der B. & S. GmbH. Das gilt auch, soweit Feststellungen zu den von der K. GmbH und der O. an die B. & S. GmbH gestellten Rechnungen getroffen wurden (Tabelle 14 sowie S. 119 ff.). Das Rechnungsdatum ergibt sich wie dargestellt jeweils aus der Rechnungsnummer, die als Buchungstext angeführt wurde. In einer Spalte „SALDO-ABS“ ist dann der als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteueranteil aus der jeweiligen Rechnung angegeben, was aufgrund eines Vergleichs mit den Original-Rechnungen stichprobenhaft verifiziert werden konnte. Außerdem konnte anhand der Aufschlüsselung nach einzelnen Monaten anhand der GDPdU-Daten auch nachvollzogen werden, in welchem Monat die Vorsteuern jeweils erklärt wurden. Der Vergleich mit den Originalrechnungen hat insoweit ergeben, dass die B. & S. GmbH die Vorsteuern jeweils im Monat der Leistungserbringung erklärt hat. Auch mit Blick auf die B. & S. GmbH wurde die Höhe der zu Unrecht in Abzug gebrachten Vorsteuern anhand einer Addition der ausgewiesenen Umsatzsteuer aus den verbuchten Rechnungen der ML und der S. ermittelt. Rechnungen der K. und der O. blieben auch hier vollständig unberücksichtigt. D. Rechtliche Würdigung I. Steuerstraftaten 1. Zugunsten der Servicegesellschaften Die Angeklagten H., A1 und A4 haben sich der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO schuldig gemacht. Sie handelten – der Angeklagte A1 insoweit nur während der Zeit, in welcher er formeller Geschäftsführer der ML und der S. war – als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB). Die Angeklagten A. und A3 leisteten zu diesen Haupttaten Beihilfe (§ 27 StGB). Näherer Erörterung bedarf nur das Folgende: a) Zugunsten aller vier Servicegesellschaften wurden Vorsteuern zu Unrecht erklärt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer als Vorsteuerbeträge die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG setzt die Ausübung des Vorsteuerabzuges voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. aa) Die Kammer hat den vier Servicegesellschaften die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht aufgrund fehlender Unternehmereigenschaft bereits dem Grunde nach zur Gänze versagt. Denn jedenfalls ein Teilbereich des Tätigkeitsfeldes der Servicegesellschaften ist geeignet, die Unternehmereigenschaft zu begründen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst dabei die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die von § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG geforderte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen muss auf die Ausführung von Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, also auf die Erzielung von Leistungen gegen Entgelt gerichtet sein (Stadie/Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rn. 65). Dies war hier jedenfalls zu einem geringen Teil der Fall. Denn neben dem Handel mit Abdeckrechnungen, dem keine steuerbaren Umsätze zugrunde liegen (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2022 – 1 StR 436/21, NStZ 2022, 416) und der nach Dafürhalten der Kammer die Unternehmereigenschaft nicht zu begründen vermag, haben die Servicegesellschaften auch sonstige steuerpflichtige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG gegen Entgelt erbracht. Insoweit wurden für die Kunden der Servicegesellschaften – hier für die Angeklagten A. und A3 – nämlich neben dem reinen Verkauf von Abdeckrechnungen gegen Provisionszahlung auch sonstige Serviceleistungen wie die Übernahme der Lohnbuchhaltung ausgeführt, indem sie zum Schein einige der Arbeiter anmeldeten, (unvollständige) Beitragsmeldungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern und (unvollständige) Lohnsteueranmeldungen abgaben (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 7. Juni 2021 – 1 StR 314/20, NZWiSt 2022, 460 sowie der Hinweis auf die erforderliche Differenzierung in BGH, Beschl. v. 12. Januar 2022 – 1 StR 436/21, a.a.O.). bb) Die Voraussetzungen des § 15 UStG liegen aber nicht vor, soweit Vorsteuern aus Scheinrechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG erklärt wurden. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nämlich, wenn den Rechnungen keine Leistungen zugrunde liegen (Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 182. EGL Februar 2023, § 15 Rn. 304). So verhielt es sich hier. Denn die K. GmbH, die O., die ML und die S. haben – mit Ausnahme von 1.000 EUR/Monat – ausschließlich Vorsteuern aus fingierten Rechnungen abgezogen, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde lagen. b) Zugunsten der ML folgt die Verkürzung von Umsatzsteuer zusätzlich daraus, dass steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu niedrig erklärt wurden. c) Die Angeklagten H. und A4 handelten als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. In den Fällen VI.1 bis VI.5, VI.7 und VI.10 bis VI.12 des Urteils agierte auch der Angeklagte A1 mittäterschaftlich. Denn Mittäter ist, wer die Tat auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes gemeinschaftlich mit einem anderen begeht. Bei Beteiligung mehrerer handelt täterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag dergestalt in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr., vgl. nur Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 370 Rn. 211 m.w.N.). Wesentliche Kriterien für eine täterschaftliche Beteiligung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, Urt. v. 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16, BeckRS 2016, 14916). Da die Steuerhinterziehung kein Sonderdelikt ist, kann Mittäter einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun auch sein, wer selbst weder Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die hinterzogenen Steuern ist (BGH, Urt. v. 28. Mai 1986 – 3 StR 103/86, NStZ 1986, 463). Es ist auch nicht erforderlich, dass der Mittäter von Beginn an im vollen Umfang in das Tatgeschehen eingeweiht war (Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 370 Rn. 211 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen mittäterschaftlichen Handelns erfüllt. Für den Angeklagten H. folgt das bereits daraus, dass er als faktisch Verantwortlicher dafür sorgte, dass die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Der Angeklagte A1 war während seiner Zeit als formeller Geschäftsführer selbst erklärungspflichtig (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO). Er hat durch seine Tätigkeiten – das Abheben der für die Kickbackzahlungen verwendeten Bargelder sowie das Leisten von Unterschriften und Auftreten gegenüber Geschäftspartnern auf Zuruf des Angeklagten H. – ganz entscheidend dazu beigetragen, dass nicht nur durch den Verkauf der Abdeckrechnungen Umsätze in erheblicher Höhe erwirtschaftet werden konnten, sondern das illegale Geschäftsfeld darüber hinaus über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum verschleiert wurde, wodurch wiederum die Steuerstraftaten erst ermöglicht wurden. Die Einbindung des Angeklagten A1 als formeller Geschäftsführer war für das deliktische Geschehen von so hoher Bedeutung und die von ihm geleisteten Tatbeiträge so gewichtig, dass er insoweit als Mittäter anzusehen ist. In den Fällen VI.8 und VI. 9 war dem Angeklagten A1 demgegenüber jeweils Steuerhinterziehung in der Tatvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vorzuwerfen. Insoweit hat er nämlich entgegen seiner Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 Satz 1, § 153 Abs. 1 Satz 2 AO gegenüber dem zuständigen Finanzamt bewusst keine Berichtigungserklärungen zu den bis zum 4. Januar 2021 bereits eingereichten und unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen der S. abgegeben, obwohl er erkannt hat, dass die abgegebenen Erklärungen unrichtig waren. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen, da er nach den Feststellungen der Kammer während der Zeit, in welcher er nicht Geschäftsführer der S. war, keine weiteren Handlungen vorgenommen hat, die die Taten I.40 und I.41 (Fälle 42 und 43 der Anklage betr. den Angeklagten H.) förderten (vgl. MüKo-StGB/Schmitz/Wulf, AO, 3. Aufl. 2019, § 370 Rn. 344). Auch der Angeklagte A4 handelte als Mittäter. Er bezeichnete sich selbst zutreffend als „rechte Hand“ des Angeklagten H. und nahm innerhalb des deliktischen Systems eine zentrale Rolle ein. Konkret war er derjenige, der die Abdeckrechnungen schrieb und damit erst die Voraussetzungen für die Umsatzsteuervoranmeldungen der S. schuf. Diese Rolle füllte er bereits aus, noch bevor die Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2021 abgegeben wurde. Insbesondere war er für den Angeklagten H. eine maßgebliche Vertrauensperson für sein deliktisches Handeln und übernahm teilweise auch Aufgaben, die eigentlich in den Zuständigkeitsbereich des Angeklagten H. fielen. Dass das System zuvor auch Jahre ohne die Beteiligung des Angeklagten A4 funktioniert hatte, ändert an der Gewichtung seines Tatbeitrages nichts. Denn zuvor hatte es andere Personen in ähnlicher Funktion gegeben, die das Schreiben der Abdeckrechnungen übernahmen. d) Den Angeklagten A. und A3 war demgegenüber bezogen auf die Steuerhinterziehungen zugunsten der Servicegesellschaften ein Beihilfevorwurf im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB zu machen. Insoweit hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Angeklagten A. und A3 nach den Feststellungen der Kammer nicht in den Betrieb der Servicegesellschaften eingegliedert waren, sondern diesen nur als „Kunden“ genutzt haben. Von den Steuerverkürzungen selber haben sie direkt nicht erkennbar profitiert, zumal ihnen der Umsatzsteueranteil aus den ihre Leistungen abdeckenden Rechnungen durch den Angeklagten H. von der Kickback-Zahlung in Abzug gebracht worden ist. Auch war für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme von Bedeutung, dass die Angeklagten A. und A3 naheliegend eigene Haupttaten begangen haben, die indes nicht Gegenstand der Anklage waren. Dies betrifft neben etwaigen Taten nach § 266a und der Verkürzung von Lohnsteuern auch die Verkürzung von Umsatzsteuern, da sie selber als leistende Unternehmer die Umsätze zu erklären gehabt hätten. Vergegenwärtigt man sich dies, stellen sich die Taten zugunsten der Servicegesellschaften eher als Annex zu anderen potentiellen Straftaten dar, so dass ein nennenswertes Eigeninteresse an den zugunsten der Servicegesellschaften begangenen Steuerhinterziehungstaten nicht feststellbar bestanden hat. 3. Für den Zeitraum, in welchem der Angeklagte A1 nicht Geschäftsführer der ML oder der S. sondern nur bei der ML angestellt war, konnte die Kammer bezogen auf seine Tatbeiträge in erster Linie feststellen, dass er sich nach außen zum Schein als Angestellter der ML gerierte und dadurch sowie durch die Vornahme kleinerer, nicht näher konkretisierbarer Beiträge dazu beitrug, dass die S. sich gegenüber den Finanzbehörden als aktives Gerüstbauunternehmen – und nicht etwa als Scheinbetrieb, dessen Geschäftsfeld in erster Linie im Verkauf von Abdeckrechnungen besteht – darstellen konnte. Nach Würdigung der Kammer ist ein solcher Tatbeitrag eher von untergeordnetem Gewicht, so dass die Voraussetzungen der Beihilfe erfüllt sind. 2. Zugunsten der B. & S. GmbH und der M. G. GmbH a) Entfall der Vorsteuerabzugsberechtigung aufgrund von der Rechnungslegung abweichenden Leistungsbeziehungen Zugunsten der B. & S. GmbH und der M. G. GmbH wurden zu Unrecht Vorsteuern aus Rechnungen der ML und der S. erklärt. Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG lagen nämlich nicht vor, weil die ML und die S. im Verhältnis zur B. & S. GmbH bzw. zur M. G. GmbH nicht leistende Unternehmer waren. aa) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Die ordnungsgemäße Rechnungsstellung im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erfordert unter anderem, dass in der Rechnung der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten ist. Erforderlich für die Vorsteuerabzugsberechtigung ist daraus folgend auch, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grundsätzliche identisch sein müssen (st. Rspr., vgl. nur BFH, Urt. v. 5. April 2001 – V R 5/00, BeckRS 2001, 25005961). Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (vgl. BeckOK UStG/Weymüller, 36. Ed. 2023, § 15 Rn. 51). Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH, Beschl. v. 2. Januar 2018 – XI B 81/17, NV, MWStR 2018, 402). Leistender kann aber auch ein Strohmann sein, sofern er aus dem zugrundeliegenden Vertrag zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet ist. Ein Strohmann tritt demnach regelmäßig in eigenem Namen, allerdings für Rechnung eines anderen auf, der als Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Erscheinung treten will (st. Rspr., z.B. BFH, Urt. v. 12. Mai 2011 – V R 25/10, DStRE 2011, 1326; vgl. auch BeckOK UStG/Looks, 36. Ed. März 2023, § 15 Rn. 51.2 m.w.N.). Unbeachtlich ist das vorgeschobene Strohmanngeschäft aber, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d. h. wenn die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen. Das ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass derjenige, mit dem oder in dessen Namen das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (sog. Strohmann), selbst keine eigene – ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende – Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will (vgl. BFH, Urt. v. 12. Mai 2011 – V R 25/10, DStRE 2011, 1326 m.w.N.; Klein/Jäger, AO, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 360 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Indizien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (BFH, Urt. v. 10. September 2015 – V R 17/14, BeckRS 2015, 95894). Für die Frage, was der Leistungsempfänger wusste oder wovon er ausgehen musste, kommt es dabei auf die für ihn bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände an. (vgl. BFH, Urt. v. 20. Oktober 2016 – V R 36/14, MwStR 2017, 331). Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen aufgetreten ist (Bunjes/Heidner, 21. Aufl. 2022, UStG, § 15 Rn. 37 m.w.N.). Maßgebend ist das Auftreten nach außen. Leistender ist demnach, wer eine Lieferung oder sonstige Leistung in eigenem Namen gegenüber einem Dritten (dem Leistungsempfänger) erbringt. Denn dieser ist regelmäßig aus dem der Leistung zugrundeliegenden Vertrag zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet. Die Lieferung oder sonstige Leistung kann auch durch einen Beauftragten (Handelnden), der im Namen des Leistenden auftritt, ausgeführt werden. Der Handelnde wird bei Auftreten im Namen des Leistenden grundsätzlich nicht selbst zum Leistenden. Entsprechend der Regelung des § 164 Abs. 1 BGB ist demnach bei einem Handeln im Namen des Vertretenen umsatzsteuerrechtlich die Lieferung oder sonstige Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen (vgl. BeckOK UStG/Looks, 36. Ed. März2023, § 15 Rn. 51.1 m.w.N.). Auch wer in fremdem Namen auftritt, erbringt eine eigene Leistung, wenn nach den erkennbaren Umständen durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene der Leistende ist (vgl. z. B. BFH, Urt. v. 16. März 2000 – V R 44-99, DStRE 2000, 652). Ist nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar, dass der Handelnde bzw. Hintermann durch die Vorgabe des Handelns in fremdem Namen lediglich sein eigenes Handeln verdecken will, so kann das Handeln nicht mehr dem Vertretenen bzw. Strohmann zugerechnet werden. Vielmehr wird der Handelnde bzw. Vertreter selbst zum Leistenden (vgl. BFH, Urt. v. 16. März 2000 – V R 44/99, DStRE 2000, 652; BeckOK UStG/Looks, a.a.O., Rn. 51.2 m.w.N.). Es kommt auch eine von den „vertraglichen Vereinbarungen” abweichende Bestimmung des Leistenden in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen erkennbar eine eigene Lieferung des Handelnden vorliegt, weil dieser lediglich unter dem Namen eines anderen tätig wurde und der Empfänger der Lieferung aber erkennbar keinen geschäftlichen Kontakt mit dem angeblichen Lieferanten hat bzw. wenn nach den Umständen des Falles erkennbar ein Eigengeschäft des Handelnden und nicht des „Vertragspartners” vorliegt, der die Leistung auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft, und bei denen der Leistungsempfänger typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den „Rechnungsaussteller” rechnet oder rechnen muss (BFH, Urt. v. 4. September 2003 – V R 9, 10/02, DStRE 2004, 96). Für eine von den scheinbaren Vertragsbeziehungen abweichende Bestimmung des Leistenden ist insoweit auch von Bedeutung, ob die Person des (scheinbar) Leistenden beliebig austauschbar ist (vgl. BFH, Urt. v. 10. September 2015 – V R 17/14, BeckRS 2015, 95894 Rn. 40). Eine GmbH muss sich dabei nicht nur das Wissen ihres Geschäftsführers als ihres gesetzlichen Vertreters nach § 35 GmbHG zurechnen lassen. Vielmehr erfolgt auch eine Wissenszurechnung ihrer sonstigen Angestellten analog § 166 BGB, wenn die Mitarbeiter die Kenntnisse infolge der vorgesehenen Arbeitsteilung und Organisation des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlangt haben oder hätten erlangt haben müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Januar 2015 – 1 StR 216/14, NStZ 2015, 283). Denn derjenige, der er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eines anderen bedient, darf nicht besser stehen darf als derjenige, der diese Verpflichtungen selbst erfüllt (vgl. nur BFH, Urt. v. 19. Mai 2010 – XI R 78/07, juris). Für die Frage, ob die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen, kommt es aber nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung, in welcher der Steuerabzug vorgenommen wird, sondern auf den Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung an. Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug fällt also nicht nachträglich deshalb weg, weil der Unternehmer später von den Umständen Kenntnis erlangt, die dem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits bei Bezug der Leistung gekannt hätte (BGH, Beschl. v. 29. Januar 2015 – 1 StR 216/14, a.a.O.). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben bestand kein Recht der B. & S. GmbH und der M. G. GmbH, Vorsteuern aus den Rechnungen der ML und der S. in Abzug zu bringen. Denn die Leistungsbeziehungen bestanden – wie die Angeklagten M., B. und S. zum Gegenstand einer jedenfalls stillschweigenden Vereinbarung gemacht haben – ab dem Übergang zur ML als Rechnungsstellerin nicht mit den jeweils rechnungsausstellenden Gesellschaften, sondern mit dem Angeklagten A3 bzw. dem Angeklagten A. als leistenden Unternehmern. Ab diesem Zeitpunkt hatten die Angeklagten M., B. und S. nämlich erkannt, dass es sich bei den Rechnungen um Abdeckrechnungen handelte und die im Vordergrund in Erscheinung tretenden Gesellschaften keine eigenen Leistungen erbringen wollten oder erbrachten, sondern beliebig austauschbare Hüllen waren. Darauf aufbauend identifizierten sie nunmehr zutreffend die Angeklagten A. (betrifft M. G. GmbH) und A3 (betrifft B. & S. GmbH) als die Leistenden und gingen mit ihnen persönlich die Verträge über Leistungen des Gerüstbaus ein. Die Wissenszurechnung der Angeklagten M. und B. folgt bereits aus ihrer Stellung als Geschäftsführer (§ 35 GmbHG). Aber auch die Kenntnis des Angeklagten S. ist der B. & S. GmbH analog § 166 BGB zuzurechnen. Denn als Leiter der Betriebsstätte H. war er dafür zuständig, die Leistungsbeziehung zum Angeklagten A3 aufrechtzuerhalten. Auch wenn die Geschäftsführung der B. & S. GmbH ihrerseits über die Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Angeklagten A3 hätte entscheiden können, wäre dies jedenfalls auch dem Angeklagten S. als Betriebsstättenleiter möglich gewesen. Diese Umstände um die Auftragsvergabe durch ihn rechtfertigen eine Zurechnung seiner in diesem Zusammenhang erlangten Kenntnisse. Die Vorsteuerabzugsberechtigung der B. & S. GmbH sowie der M. G. GmbH entfiel aber nicht für Rechnungen der K. und der O.. Denn diesbezüglich hat die Kammer nicht ausschließen können, dass die Angeklagten M. und B. gutgläubig waren und noch davon ausgingen, dass die K. und die O. tatsächlich aktive Gerüstbauunternehmen waren und die Angeklagten A. bzw. A3 bei diesen angestellt waren. Dies gilt auch für den Angeklagten S., soweit er ab Februar 2019 während der Tatzeit überhaupt schon für die B. & S. GmbH tätig war. Erst mit dem Wechsel zur ML wurden die Angeklagten bösgläubig und erkannten es als naheliegend, dass die rechnungsausstellenden Gesellschaften nur vorgeschoben wurden, obwohl die Angeklagten A3 bzw. A. die eigentlichen Leistungserbringer waren. In die Berechnung des Verkürzungsbetrages für das Kalenderjahr 2019 sind mit Blick auf die B. & S. GmbH und die M. G. GmbH daher die gegenüber den Finanzbehörden geltend gemachten Vorsteuerabzugsbeträge aus Rechnungen der O. nicht eingestellt worden. b) Entfall der Vorsteuerabzugsberechtigung aufgrund von Beteiligung an fremder Umsatzsteuerhinterziehung Daneben ist für die B. & S. GmbH sowie für die M. G. GmbH das Recht zum Vorsteuerabzug auch entfallen, weil die verantwortlich Handelnden es als ernsthaft möglich erkannt haben, dass zugunsten der ML und der S. Umsatzsteuern hinterzogen werden. aa) Der Vorsteuerabzug ist nach gefestigter Rechtsprechung des BFH zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. nur BFH, Beschl. v. 16. Mai 2019 – XI B 13/19, MwStR 2019, 706). Seit dem 1. Januar 2020 folgt das auch aus § 25f UStG. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist anknüpfend an die Missbrauchsrechtsprechung des EuGH zu versagen, wenn es betrügerisch oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2006 - C-439/04 und C-440/04 - Kittel und Recolta Recycling Rn. 53, 55 f.; vom 18. Dezember 2014 - C-131/13 u.a. - Schoenimport „Italmoda“ u.a. Rn. 43 ff., BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 StR 24/10, NStZ 2011, 407; BGH, Urt. vom 14.10.2020 – 1 StR 213/19 –, NStZ 2022, 52 m.w.N.). Der Versagung des Vorsteuerabzuges bzw. der Steuerbefreiung steht es nicht entgegen, wenn der Unternehmer selbst die formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt hat (vgl. Schauf in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Rn. 1413; vgl. EuGH v. 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13; BFH, Beschl. v. 2. Juli 2021 – XI R 40/19, BeckRS 2021, 38806). Jedoch müssen für die Annahme eines Betrugs zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch missbräuchliche oder betrügerische Nichtentrichtung der Steuer zur Nichtabführung andere objektive Anhaltspunkte hinzutreten (BFH, Urt. v. 11. März 2020 – XI R 38/18, DStR 2020, 1850), die missbräuchliche Absichten des Steuerpflichtigen annehmen lassen und dann im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Risikos der Steuerhinterziehung zu berücksichtigen sein können (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Juli 2019 – XI B 17/19, BeckRS 2019, 24632 Rn. 17 - 23 m.w.N.). Auch dabei sind für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Verhältnisse bei Bezug der Leistung maßgebend. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige noch vor Abgabe der Steuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung bösgläubig wird (BGH Beschluss v. 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331; Klein/Jäger, AO, 9. Aufl. 2023, § 370 Rn. 360). bb) Auch diese Voraussetzungen waren erfüllt. Denn nach den getroffenen Feststellungen hatten die Angeklagten M., B. und S. es bei Leistungserbringung für ernsthaft möglich gehalten, dass zugunsten der Nachfolgegesellschaften ML und S. Umsatzsteuern aus den Rechnungen der ML und S. hinterzogen würden. Auch insoweit hat Beachtung gefunden, dass das Recht zum Vorsteuerabzug nicht nachträglich entfällt. c) Mittäterschaft Die Angeklagten B. und M. handelten als mittelbare Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Denn sie bewirkten, dass durch ihre ohne Vorsatz handelnden Steuerberater in den von diesen abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen die in den Rechnungen der ML und S. ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zu Unrecht als Vorsteuern geltend gemacht wurden. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte S. – im Sinne eines Nebentäters – ebenfalls als mittelbarer Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB agierte. Denn aufgrund des konkludent geschlossenen Tatplanes mit dem Angeklagten B. ist ihm jedenfalls dessen Handeln in Gestalt der Übermittlung der Rechnungsdaten an den Steuerberater gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. 3. Konkurrenzen a) Die Kammer hat die der Anklageschrift zugrundeliegende konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten der Angeklagten A3 und A. nicht übernommen. Sie betreffend stehen die Taten zugunsten der Servicegesellschaften und der B. & S. GmbH (A3) bzw. der M. G. GmbH ( A.) nämlich in Idealkonkurrenz zueinander, soweit sich die Besteuerungszeiträume überschneiden. Bezogen auf die Beihilfe ist Tatmehrheit gem. § 53 StGB anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten gefördert werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Tateinheit gem. § 52 StGB liegt demgegenüber vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet (BeckOK AO/Ibold, 23. Ed. Januar 2023, § 370 Rn. 706 m.w.N.). Daran ändert auch der Umstand, dass der Gehilfe durch dieselbe Beihilfehandlung Haupttaten verschiedener Steuerpflichtiger fördert, nichts (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juli 2015 – 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39). Ausgehend von diesem Grundsatz haben sich die Gehilfenbeiträge der Angeklagten A3 und A. bezogen auf die jeweiligen Haupttaten zugunsten der Servicegesellschaften und der B. & S. GmbH (A3) bzw. der M. G. GmbH ( A.) im Wesentlichen überschnitten, soweit dieselben Besteuerungszeiträume betroffen sind. Sowohl bezogen auf die Servicegesellschaften als auch bezogen auf die Auftraggeber war nämlich darauf abzustellen, dass die Angeklagten A. und A3 die Subunternehmerleistungen erbrachten, sodann die Auftragsdaten von ihren Auftraggebern erhielten, diese an die jeweils aktive Servicegesellschaft übermittelten, dort die Rechnung erstellen ließen, die entsprechende Provision zahlten und diese sodann an den Auftraggeber übergaben oder übersenden ließen. Auch soweit sie sich bei den Servicegesellschaften zum Schein anmelden ließen, um den Eindruck eines aktiven Gerüstbauunternehmens zu erwecken, förderte dies sowohl die Haupttaten des Angeklagten H. als auch jene zugunsten der B. & S. GmbH bzw. der M. G. GmbH. Soweit die Taten in Idealkonkurrenz zueinanderstehen, waren die jeweiligen Verkürzungsbeträge durch Addition auf einen Gesamtverkürzungsbetrag zurückzuführen, da die Strafzumessung insoweit einer einheitlichen Bewertung bedarf (BGH, Urt. v. 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, NStZ 2016, 288, 289; Urt. v. 22. Mai 2012 – 1 StR 103/12, wistra 2012, 350, 354; BeckOK AO/Ibold, 22. Ed. Oktober 2022, § 370 Rn. 707). Das führte zu folgender konkurrenzrechtlicher Bewertung: Angeklagter A3: Tabelle 22: Konkurrenzen für den Angeklagten A3 Fall des Urteils Besteuerungs- zeitraum Fälle der Anklage Verkürzungs- betrag in EUR II.1 03/2018 Fall 5 17.449 II.2 04/2018 Fall 6 41.864 II.3 05/2018 Fall 7 55.962 II.4 06/2018 Fall 8 81.004 II.5 07/2018 Fall 9 78.515 II.6 08/2018 Fall 10 107.167 II.7 09/2018 Fall 11 71.599 II.8 10/2018 Fall 12 67.229 II.9 11/2018 Fall 16 34.385 II.10 12/2018 Fall 17 38.356 II.11 Jahr 2019 Fall 48 Fälle 18 bis 28 566.362 II.12 01/2020 Fälle 29 und 49 25.489 II.13 02/2020 Fälle 30 und 50 37.879 II.14 03/2020 Fälle 31 und 51 64.644 II.15 04/2020 Fälle 32 und 52 51.329 II.16 05/2020 Fälle 33 und 53 48.289 II.17 06/2020 Fälle 34 und 54 68.862 II.18 07/2020 Fälle 35 und 55 41.371 II.19 08/2020 Fälle 36 und 56 55.739 II.20 09/2020 Fälle 37 und 57 48.624 II.21 10/2020 Fälle 38, 42 und 58 64.487 II.22 11/2020 Fälle 43 und 59 62.816 II.23 12/2020 Fälle 44 und 60 34.178 II.24 1. Quartal 2021 Fälle 45 und 61 bis 63 120.385 II.25 2. Quartal 2021 Fälle 46 und 64, 65, 66 157.888 II.26 07/2021 Fall 67 9.910 II.27 08/2021 Fall 68 8.405 GESAMT 2.060,187 Angeklagter A.: Tabelle 23: Konkurrenzen für den Angeklagten A. Fall des Urteil Besteuerungs- zeitraum Fälle der Anklage Verkürzungs- betrag in EUR III.1 04/2018 Fall 6 41.864 III.2 05/2018 Fall 7 55.962 III.3 06/2018 Fall 8 81.004 III.4 07/2018 Fall 9 78.515 III.5 08/2018 Fall 10 107.167 III.6 09/2018 Fall 11 71.599 III.7 10/2018 Fall 12 67.229 III.8 11/2018 Fälle 13 und 16 117.479 III.9 12/2018 Fall 17 38.356 III.10 Jahr 2019 Fall 70 Fälle 18 bis 28 594.072 III.11 Jahr 2020 Fall 71 Fälle 29 bis 38 und 41 bis 44 614.355 III.12 1. Quartal 2021 Fälle 45 und 72 bis 74 113.589 III.13 2. Quartal 2021 Fall 46 und 75 bis 77 191.077 III.14 07/2021 Fall 78 20.567 III.15 08/2021 Fall 79 16.847 GESAMT 2.209.682 Die Kammer hat – um eine Unübersichtlichkeit der Urteilsformel zu vermeiden – darauf verzichtet, die gleichartige Idealkonkurrenz im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493). b) Der Angeklagte H. hat demgegenüber sämtliche Taten tatmehrheitlich begangen. Hinsichtlich seiner Haupttaten fällt ihm maßgeblich die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuererklärungen zur Last. Zu den Haupttaten der Angeklagten M., B. und S. hat er hingegen dadurch Beihilfe geleistet, dass er die Abdeckrechnungen an die Angeklagten A. und A3 verkaufte, die er entweder selber schrieb oder von seinem Rechnungsschreiber schreiben ließ. c) Soweit dem Angeklagte A1 Beihilfe vorgeworfen wurde, konnte die Kammer keine die jeweiligen Haupttaten individuell fördernde Tatbeiträge feststellen. Deshalb war insoweit – im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdeliktes – gleichartige Idealkonkurrenz anzunehmen. II. Verstoß gegen das Waffengesetz a) Die Pistole ist nach dem Waffengesetz als halbautomatische Kurz-Schusswaffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2 und 2.5 zum Waffengesetz einzuordnen. Mit ihr kann Patronenmunition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum Waffengesetz verschossen werden. Der Besitz dieser Schusswaffe bedarf gemäß 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 zum Waffengesetz der Erlaubnis. Da eine solche nicht vorlag, hat der Angeklagte A3 sich nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG strafbar gemacht. Bei den 17 Patronen, Kaliber 9 mm Browning kurz sowie den fünf Patronen GECO, Kaliber 7,65 mm Browning handelt es sich um Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum Waffengesetz. Sie unterliegt der Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum Waffengesetz. Der vorsätzliche Verstoß hiergegen ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG strafbewehrt. b) Der Verstoß des Angeklagten A3 gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG und der hinzutretende Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG bilden ein einheitliches Waffendelikt und stehen daher im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2014 – 4 StR 473/14, NStZ-RR 2015, 188). E. Strafzumessung I. Strafzumessung betreffend den Angeklagten H. 1. Haupttaten (Fälle I. 1 bis I.44 des Urteils = Fälle 1 bis 46 der Anklage) Die Kammer hat die gegen den Angeklagten H. zu verhängenden Einzelstrafen in den Fällen I.7 bis I.14, I.21, I.24 bis I.26, I.33, I.41 und I.43 bis I.44 des Urteils jeweils dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO entnommen. In den Fällen I.1 bis I.6, I.15 bis 20, I.22 und I.23, I.27 bis I.32, I.34 bis I.40 und I.42 des Urteils fand der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO Anwendung. a) Soweit in den Fällen I.7 bis I.14, I.21, I.24 bis I.26, I.33, I.41 und I.43 bis I.44 des Urteils das Regelbeispiel der Verkürzung von Steuern im großen Ausmaß verwirklicht war (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), hat die Kammer geprüft, ob von der Indizwirkung des Regelbeispiels hätte abgesehen werden können. Das war indes in keinem der Fälle möglich. Die Kammer hat hierfür insbesondere die zugunsten des Angeklagten H. sprechenden Strafzumessungsfaktoren in den Blick genommen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Taten bereits einige Zeit zurückliegen. Auch hat die Kammer bedacht, dass die Hemmschwelle aufgrund der serienmäßig Begehung der Taten naheliegend im Verlauf der Zeit abgenommen hat. Weiter war die Haftempfindlichkeit des Angeklagten aufgrund seiner Herzerkrankung und die pandemiebedingt besonderen Haftbeschränkungen zu gewichten, die dazu geführt haben, dass die Untersuchungshaft für ihn mit besonderen Belastungen verbunden war. Auch wurde insbesondere in den Fällen I.7, I.21, I.24 bis I.26, I.33 und I.41 des Urteils die Grenze zum großen Ausmaß nur geringfügig überschritten. In Bezug auf die S. hat die Kammer außerdem zugunsten des Angeklagten H. bedacht, dass die Schadenswiedergutmachung durch vollstreckte Arreste gesichert ist. Dem standen jedoch zu Lasten des Angeklagten H. zu gewichtende Strafzumessungsfaktoren von einigem Gewicht gegenüber. Dies waren namentlich die Warnwirkung aus der einschlägigen Vorverurteilung aus dem Jahr 2018, die hohe Rückfallgeschwindigkeit sowie der Umstand, dass der Angeklagte H. die Taten weit überwiegend unter einschlägiger laufender Bewährung begangen hat. Durch die Begehung der hier verfahrensgegenständlichen Taten hat er eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass die strafrechtlichen Sanktionen aus dem Jahr 2018 keinerlei Eindruck auf ihn gemacht haben. Diese Gleichgültigkeit geht einher mit einem überaus professionell eingerichteten Hinterziehungssystem, welches als Ausdruck nicht nur unerheblicher krimineller Energie zu verstehen ist. Auch hat die Kammer den beträchtlichen Gesamtschaden in den Blick genommen. Dabei ist lediglich auf den zugunsten der Servicegesellschaften verkürzten Umsatzsteuerbetrag abgestellt worden, da sich die zu deren Gunsten begangene Steuerhinterziehung in dem zu Gunsten der B. & S. GmbH und der M. G. GmbH vorgenommenen unberechtigten Vorsteuerabzug lediglich fortgesetzt hat. Nach einer Gesamtwürdigung war damit – entsprechend der gesetzlichen Wertung – von besonders schweren Fällen auszugehen. Vertypte Milderungsgründe, die in einem nächsten Schritt in die Prüfung hätten eingestellt werden müssen, lagen für den Angeklagten H. in den Fällen I.7 bis I.14, I.21, I.24 bis I.26, I.33, I.41 und I.43 bis I.44 des Urteils nicht vor. b) Ausgehend davon hat die Kammer in allen täterschaftlich begangenen Fällen (Fälle I.1 bis I.44 des Urteils) innerhalb des jeweils angewendeten Strafrahmens des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO bzw. § 370 Abs. 1 AO im Rahmen der konkreten Strafzumessung die bereits unter Gliederungspunkt E. I. 1. a) dieser Urteilsgründe dargestellten Strafzumessungsfaktoren bedacht und gewichtet. Insoweit hat sie bei den Einzelfällen die jeweilige Schadenshöhe als wesentlichen Zumessungsfaktor bedacht und auch nicht aus dem Blick verloren, dass die Bewährungszeit in den Fällen I.43 und I.44 des Urteils bereits abgelaufen war, wenngleich die Strafe noch nicht erlassen war. Hinsichtlich der Fälle I.36 und I.37 des Urteils hat die Kammer zudem bedacht, dass sich die Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Höhe von 4.881,76 EUR (Fall I.36 des Urteils) bzw. 4.216,16 EUR (Fall I.37 des Urteils) nicht realisiert hat, da die M. G. GmbH den Umsatzsteueranteil aus den später buchhalterisch neutralisierten ML-Rechnungen vom 26. September 2020 und 3. Oktober 2020 nicht als Vorsteuern in Abzug gebracht hat. Nach Abwägung insbesondere dieser für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen angesehen und festgesetzt: Fall des Urteils Fall der Anklage Einzelstrafe I.1 Fall 1 11 Monate Freiheitsstrafe I.2 Fall 2 1 Jahr Freiheitsstrafe I.3 Fall 3 10 Monate Freiheitsstrafe I.4 Fall 4 11 Monate Freiheitsstrafe I.5 Fall 5 10 Monate Freiheitsstrafe I.6 Fall 6 1 Jahr Freiheitsstrafe I.7 Fall 7 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe I.8 Fall 8 2 Jahre Freiheitsstrafe I.9 Fall 9 2 Jahre Freiheitsstrafe I.10 Fall 10 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe I.11 Fall 11 2 Jahre Freiheitsstrafe I.12 Fall 12 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe I.13 Fall 13 2 Jahre Freiheitsstrafe I.14 Fall 14 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe I.15 Fall 16 1 Jahr Freiheitsstrafe I.16 Fall 17 1 Jahr Freiheitsstrafe I.17 Fall 18 1 Jahr Freiheitsstrafe I.18 Fall 19 1 Jahr Freiheitsstrafe I.19 Fall 20 1 Jahr Freiheitsstrafe I.20 Fall 21 1 Jahr Freiheitsstrafe I.21 Fall 22 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe I.22 Fall 23 1 Jahr Freiheitsstrafe I.23 Fall 24 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe I.24 Fall 25 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe I.25 Fall 26 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe I.26 Fall 27 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe I.27 Fall 28 1 Jahr Freiheitsstrafe I.28 Fall 29 10 Monate Freiheitsstrafe I.29 Fall 30 11 Monate Freiheitsstrafe I.30 Fall 31 1 Jahr Freiheitsstrafe I.31 Fall 32 1 Jahr Freiheitsstrafe I.32 Fall 33 1 Jahr Freiheitsstrafe I.33 Fall 34 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe I.34 Fall 35 11 Monate Freiheitsstrafe I.35 Fall 36 1 Jahr Freiheitsstrafe I.36 Fall 37 1 Jahr Freiheitsstrafe I.37 Fall 38 10 Monate Freiheitsstrafe I.38 Fall 39 8 Monate Freiheitsstrafe I.39 Fall 41 10 Monate Freiheitsstrafe I.40 Fall 42 1 Jahr Freiheitsstrafe I.41 Fall 43 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe I.42 Fall 44 11 Monate Freiheitsstrafe I.43 Fall 45 2 Jahre Freiheitsstrafe I.44 Fall 46 3 Jahre Freiheitsstrafe 2. Beihilfetaten (Fälle I.45 bis I.75 des Urteils = Fälle 48 bis 79 der Anklage) In den Fällen I.45, I.66 und I.67 des Urteils hat die Kammer den gemäß §§ 27,49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO angewendet. In den übrigen Beihilfefällen (Fälle I.46 bis I.65 und I.68 bis I.75 des Urteils) fand der nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO Anwendung. a) In den Fällen I.45, I.66 und I.67 des Urteils hat die Kammer abermals erwogen, ob von der Indizwirkung des Regelbeispiels hätte abgewichen werden können. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Annahme eines besonders schweren Falles beim Gehilfen nicht schon dann vorliegt, wenn sich die Tat beim Haupttäter als besonders schwer darstellt, sondern entscheidend ist, ob das Gewicht der Beihilfehandlung selbst die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 AO rechtfertigt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 22. Juli 2015 – 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 370 Rn. 277b m.w.N.). Nach Gesamtwürdigung der insoweit maßgeblichen Umstände hat die Kammer die Voraussetzungen des besonders schweren Falles auch bezogen auf die Beihilfefälle bejaht, soweit der Hinterziehungsbetrag 50.000 EUR überschritten hat (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO). Zugunsten des Angeklagten H. hat die Kammer auch hier insbesondere den längeren Zeitablauf seit Begehung der Taten, die Belastungen der Untersuchungshaft aufgrund von Haftempfindlichkeit sowie die sinkende Hemmschwelle durch die serienhafte Tatbegehung berücksichtigt. In den Beihilfefällen kam hinzu, dass das Tatinteresse des Angeklagte H. gering gewesen sein dürfte. Insbesondere hat die Kammer auch hier in den Blick genommen, dass der aus den unberechtigten Vorsteuerabzügen der B. & S. GmbH sowie der M. G. GmbH resultierende Steuerschaden dem Angeklagten H. spiegelbildlich bereits hinsichtlich der von ihm verübten Haupttaten – der Umsatzsteuerhinterziehungen zugunsten der Servicegesellschaften – angelastet wurde. Eine doppelte Berücksichtigung ist insoweit nicht erfolgt. Die Tilgung des Verkürzungsbetrages ist durch für die M. G. GmbH und die B. & S. GmbH erfolgte Hinterlegung der Arrestsummen überdies bereits teilweise sichergestellt. Zu seinen Lasten kamen aber erneut die Warnwirkung der einschlägigen Vorstrafe einschließlich der laufenden Bewährungszeit, die hohe Rückfallgeschwindigkeit seit der Vorverurteilung und die professionelle Vorgehensweise, die Ausdruck nicht unerheblicher krimineller Energie war, zum Tragen. Bei Gesamtwürdigung der Umstände konnte von der Indizwirkung des Regelbeispiels auch in den Fällen I.45, I.66 und I.67 des Urteils nicht abgewichen werden. b) In einem nächsten Schritt hat die Kammer in die Prüfung den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe aus § 27 StGB eingestellt. Auch unter Berücksichtigung dessen lagen die Voraussetzungen des besonders schweren Falles in Ansehung der gewichtigen Strafschärfungsgründe aber vor. c) Den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO hat das Gericht in den Fällen I.45, I.66 und I.67 des Urteils aber gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Soweit die Voraussetzungen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO nicht vorlagen – also in den Fällen I.46 bis I.65 und I.68 bis I.75 des Urteils – hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ebenfalls gemäß §§ 27, 49 StGB gemildert. d) Innerhalb der so gefundenen Strafrahmen hat die Kammer insbesondere die unter Gliederungspunkt E.I. 2 a) dieser Urteilsgründe genannten Strafzumessungsfaktoren bedacht und gewichtet und auf Grundlage dessen auf die folgenden Einzelstrafen erkannt: Fall des Urteils Fall der Anklage Einzelstrafe I.45 Fall 48 1 Jahr Freiheitsstrafe I.46 Fall 49 8 Monate Freiheitsstrafe I.47 Fall 50 10 Monate Freiheitsstrafe I.48 Fall 51 10 Monate Freiheitsstrafe I.49 Fall 52 10 Monate Freiheitsstrafe I.50 Fall 53 10 Monate Freiheitsstrafe I.51 Fall 54 10 Monate Freiheitsstrafe I.52 Fall 55 10 Monate Freiheitsstrafe I.53 Fall 56 10 Monate Freiheitsstrafe I.54 Fall 57 10 Monate Freiheitsstrafe I.55 Fall 58 8 Monate Freiheitsstrafe I.56 Fall 59 10 Monate Freiheitsstrafe I.57 Fall 60 10 Monate Freiheitsstrafe I.58 Fall 61 8 Monate Freiheitsstrafe I.59 Fall 62 10 Monate Freiheitsstrafe I.60 Fall 63 10 Monate Freiheitsstrafe I.61 Fall 64 8 Monate Freiheitsstrafe I.62 Fall 65 10 Monate Freiheitsstrafe I.63 Fall 66 8 Monate Freiheitsstrafe I.64 Fall 67 8 Monate Freiheitsstrafe I.65 Fall 68 8 Monate Freiheitsstrafe I.66 Fall 70 1 Jahr Freiheitsstrafe I.67 Fall 71 1 Jahr Freiheitsstrafe I.68 Fall 72 8 Monate Freiheitsstrafe I.69 Fall 73 8 Monate Freiheitsstrafe I.70 Fall 74 8 Monate Freiheitsstrafe I.71 Fall 75 10 Monate Freiheitsstrafe I.72 Fall 76 10 Monate Freiheitsstrafe I.73 Fall 77 10 Monate Freiheitsstrafe I.74 Fall 78 10 Monate Freiheitsstrafe I.75 Fall 79 10 Monate Freiheitsstrafe 3. Gesamtstrafenbildung Aus den diesem Urteil zugrundeliegenden Einzelstrafen war nach den rechtlichen Maßgaben der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei hat insbesondere der enge zeitliche und situative Zusammenhang Berücksichtigung gefunden, der indes dem nicht unerheblichen Gesamtschaden gegenüberstand. Auch hat die Kammer bei Bildung der Gesamtstrafe in den Blick genommen, dass die Beihilfetaten sich letztlich als Annex zu den Haupttaten darstellten, der Schaden aber insoweit bereits von den Haupttaten (Fälle I.1 bis I.44 des Urteils) erfasst war. Unter Vornahme eines engen Zusammenzuges hat die Strafkammer demnach eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 2 (zwei) Monaten als tat-und schuldangemessen angesehen und verhängt. II. Strafzumessung betreffend den Angeklagten A3 1. Steuerstraftaten Bezogen auf den Angeklagten A3 hat das Gericht in den Fällen II.3 bis II.8, II.11, II.14 und II.15, II.17, II.19, II.21 und II.22 sowie II.24 und II.25 des Urteils den gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO angewendet. In allen übrigen Fällen liegt den Einzelstrafen der gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde. a) In den Fällen II.3 bis II.8, II.11, II.14 und II.15, II.17, II.19, II.21 und II.22 sowie II.24 und II.25 des Urteils hat die Kammer zunächst – unter Beachtung der für Gehilfen geltenden Grundsätze (vgl. S. 403 f.) – geprüft, ob von der Indizwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO abgewichen werden konnte. Auch bezogen auf den Angeklagten A3 hat sie das jeweils verneint. Zugunsten des Angeklagten A3 hat die Kammer bei dieser Prüfung in den Blick genommen, dass er – wenn auch hinsichtlich der objektiven Feststellungen der Kammer nur lückenhaft und zu einem späten Zeitpunkt – strafrechtlich relevantes Verhalten einschließlich seiner Kenntnis von den Steuerhinterziehungstaten zugunsten der Servicegesellschaften eingeräumt hat. Auch die Unbestraftheit des Angeklagten A3 hat strafmildernde Berücksichtigung gefunden. Aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen sowie des nur begrenzt möglichen Kontaktes zu seiner Familie war die Untersuchungshaft für den Angeklagten A3 zudem mit besonderen Belastungen verbunden. Auch bezogen auf ihn liegen die Taten – hinsichtlich derer im Verlauf eine sinkende Hemmschwelle zu verzeichnen ist – teilweise schon länger zurück. Daneben erlangte strafminderndes Gewicht, dass die Geldbeträge betreffend die Hinterziehungen zugunsten der S. vollständig und zugunsten der B. & S. GmbH anteilig gesichert sind und sich im Fall II.21 des Urteils (konkret Fall 38 der Anklage) die Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Höhe von 4.216,16 EUR nicht realisiert hat, da die M. G. GmbH die Umsatzsteuer aus den ML-Rechnungen vom 3. Oktober 2020 nicht als Vorsteuern in Abzug gebracht hat. Schließlich wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass der Angeklagte A3 von den unrichtigen Erklärungen zugunsten der Servicegesellschaften und der B. & S. GmbH selber nicht unmittelbar profitiert hat. Dem stand jedoch zulasten des Angeklagten A3 die Nutzung des mit krimineller Energie betriebene Hinterziehungssystem gegenüber. Auch in den Fällen, in denen die Grenze zum großen Ausmaß nur geringfügig überschritten wurde, war zudem zu bedenken, dass der durch das System verursachte Gesamtschaden beträchtlich war. Auch hier wurde bedacht, dass sich die Steuerverkürzungen der B. & S. GmbH spiegelbildlich in den Steuerverkürzungen zugunsten der ML und S. niederschlagen und deshalb nicht kumulativ zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis waren die Voraussetzungen des besonders schweren Falles deshalb jeweils zu bejahen. b) In einem nächsten Schritt wurde der aus der Gehilfenstellung folgenden vertypte Milderungsgrund des § 27 StGB in die Prüfung einbezogen. Auch unter Berücksichtigung dessen war insbesondere aufgrund des verursachten Gesamtschadens und des von beträchtlicher krimineller Energie geprägten Tatbildes ein Abweichen von der Indizwirkung nicht angezeigt. c) In den Fällen II.3 bis II.8, II.11, II.14 und II.15, II.17, II.19, II.21 und II.22 sowie II.24 und II.25 des Urteils wurde der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO dann aber gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert. In den Fällen II.1 und II.2, II.9 und II.10, II.12 und II.13, II.16, II.18, II. 20, II.23 sowie II.26 und II.27 des Urteils hat das Gericht den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO der obligatorischen Milderung aus §§ 27, 49 Abs. 1 StGB unterzogen. d) Innerhalb der so gefundenen Strafrahmen hat das Gericht jeweils insbesondere die unter Gliederungspunkt E.II.1. a) dieser Urteilsgründe benannten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und gewichtet. Ergänzend hat sie im Fall II.20 des Urteils (konkret Fall 37 der Anklage) berücksichtigt, dass sich in Höhe von 4.881,76 EUR die Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens nicht realisiert hat. Als Ergebnis hat sie insbesondere unter Differenzierung anhand der Schadenssummen Einzelstrafen wie folgt festgesetzt: Fall des Urteils Einzelstrafe II.1 6 Monate Freiheitsstrafe II.2 7 Monate Freiheitsstrafe II.3 10 Monate Freiheitsstrafe II.4 11 Monate Freiheitsstrafe II.5 11 Monate Freiheitsstrafe II.6 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe II.7 11 Monate Freiheitsstrafe II.8 11 Monate Freiheitsstrafe II.9 7 Monate Freiheitsstrafe II.10 7 Monate Freiheitsstrafe II.11 2 Jahre Freiheitsstrafe II.12 6 Monate Freiheitsstrafe II.13 7 Monate Freiheitsstrafe II.14 11 Monate Freiheitsstrafe II.15 10 Monate Freiheitsstrafe II.16 7 Monate Freiheitsstrafe II.17 11 Monate Freiheitsstrafe II.18 7 Monate Freiheitsstrafe II.19 10 Monate Freiheitsstrafe II.20 7 Monate Freiheitsstrafe II.21 11 Monate Freiheitsstrafe II.22 11 Monate Freiheitsstrafe II.23 7 Monate Freiheitsstrafe II.24 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe II.25 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe II.26 6 Monate Freiheitsstrafe II.27 6 Monate Freiheitsstrafe 2. Waffendelikt In Bezug auf das Waffendelikt (Fall II.28 des Urteils = Fall 80 der Anklage) hat die Kammer den Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zugrunde gelegt, der in Ansehung der verletzten Strafgesetzte die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). a) Es wurde indes zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG vorliegt. Dies hat die Kammer im Ergebnis verneint. Denn das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem Maße ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens ausreichend erscheint (vgl. Erbs/Kohlhaas/Pauckstadt-Maihold/Lutz, WaffG, 244. EL Dezember 2022, § 52 Rn. 92). Hierbei hat das Gericht insbesondere das Geständnis des Angeklagten A3 und seine Unbestraftheit strafmildernd berücksichtigt. Auch der Verzicht des Angeklagten A3 auf die Rückgabe von Waffe und Munition wirkte sich zu seinen Gunsten aus. Daneben hat die Kammer auch die Belastungen der Untersuchungshaft für den Angeklagten in den Blick genommen. Zu Lasten des Angeklagten A3 war indes zu berücksichtigen, dass er zwei Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich verwirklicht hat. b) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung wurden dann erneut die vorstehend dargestellten Strafzumessungsfaktoren (Gliederungspunkt E.II.2 a) dieser Urteilsgründe) abgewogen und als tat- und schuldangemessene Einzelstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr erkannt. 3. Gesamtstrafenbildung Die Einzelstrafen waren gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Hinsichtlich der Steuerdelikte wurde insoweit der enge zeitliche und situative Zusammenhang zwischen den Taten bedacht. Bezogen auf das Waffendelikt war ein situativer Zusammenhang indes nicht zu verzeichnen, wenngleich der zeitliche Abstand zur letzten Steuerstraftat nicht besonders groß war. Nach Abwägung und Gewichtung hat die Kammer einen maßvollen Zusammenzug vorgenommen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 7 (sieben) Monaten erkannt. III. Strafzumessung betreffend den Angeklagten A. Das Gericht hat die gegen den Angeklagten A. zu verhängenden Strafen in den Fällen III. 1, III.9, III.14 und III.15 des Urteils dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO entnommen. In allen übrigen Fällen – den Fällen III.2 bis III.8 und III.10 bis III.13 des Urteils – überschritt der Verkürzungsbetrag die Höhe des für das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO maßgeblichen Grenzbetrag von 50.000 EUR, so dass sie den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO angewendet hat. 1. Die Kammer hat bezogen auf den Angeklagten A. in den III.2 bis III.8 und III.10 bis III.13 des Urteils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geprüft, ob sich die Beihilfehandlungen des Angeklagten A. als besonders schwerer Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO darstellen. Im Ergebnis hat sie das jeweils bejaht. Auch betreffend den Angeklagten A. hat die Kammer bedacht, dass ein besonders schwerer Fall nicht alleine deshalb anzunehmen ist, weil sich die Tat für den Haupttäter als besonders schwer im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO darstellt. Vielmehr hat sie bezogen auf die Taten des Angeklagten A. eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen. a) Dabei fanden zunächst die unbenannten Strafzumessungsgründe Berücksichtigung: Zu Gunsten des Angeklagten A. kam insoweit zum Tragen, dass er jedenfalls die Ausübung der Schwarzarbeit, die indiziell auch für die Überführung bezogen auf die Steuerdelikte von Bedeutung waren, eingeräumt hat. Daneben fand zu Gunsten des Angeklagten A. seine Unbestraftheit Bedeutung. Die Untersuchungshaft war auch für ihn nicht nur wegen der Erschwernisse aufgrund der Corona-Pandemie, sondern auch aufgrund seines Gesundheitszustandes sowie des bestehenden Haftstatutes mit besonderen Belastungen verbunden. Weiter erlangte Gewicht, dass die Taten bereits einige Zeit zurückliegen und aufgrund des Seriencharakters der Taten die Hemmschwelle des Angeklagten A. stetig gesunken ist. Hinsichtlich des Falles III.11 des Urteils (bzw. Fälle 37 und 38 der Anklage) hat die Kammer zudem bedacht, dass sich die Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Höhe von knapp 10.000 EUR nicht realisiert hat, da die M. G. GmbH die Umsatzsteuer aus den ML-Rechnungen vom 26. September 2020 und 3. Oktober 2020 nicht als Vorsteuern in Abzug gebracht hat. Außerdem ist bezogen auf die S. die Schadenswiedergutmachung vollständig und hinsichtlich der M. G. GmbH anteilig gesichert und der Angeklagte A. hat von den Steuerhinterziehungsdelikten zugunsten der Servicegesellschaften und der M. G. GmbH direkt nicht erkennbar profitiert. Zu Lasten des Angeklagten A. war demgegenüber zu berücksichtigen, dass durch die jahrelange Nutzung der Dienste der Servicegesellschaften eine deutliche kriminelle Energie zutage getreten ist und die Schadenssummen insbesondere in den Fällen III.10 und III.11 des Urteils beträchtlich waren. Auch hat die Kammer den hohen Gesamtschaden in den Blick genommen. Allerdings wurde auch hier berücksichtigt, dass – soweit der Angeklagte A. gleichzeitig Beihilfe zu den Taten zugunsten der Servicegesellschaften und der M. G. GmbH leistete – die spiegelbildlich verkürzten Umsatzsteuern nicht doppelt in Ansatz zu bringen waren. Nach alldem stellten sich die besagten Taten nach Dafürhalten der Kammer als besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO dar. b) In einem nächsten Schritt hat die Kammer den vertypten Milderungsgrund des § 27 StGB in den Blick genommen und in die vorstehende Würdigung eingestellt. Trotzdem kam sie nach Gesamtabwägung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des besonders schweren Falles in Bezug auf den Angeklagten A. jeweils zu bejahen sind. 2. Die Kammer hat in den Fällen III.2 bis III.8 und III.10 bis III.13 des Urteils den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO allerdings gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert. In den übrigen Fällen – Fälle III.1, III.9 und III.14 bis III.15 des Urteils – hat sie den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO einer einfachen Milderung gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 AO unterzogen. Innerhalb der so gefundenen Strafrahmen hat sie in allen Fällen insbesondere die unter Gliederungspunkt E.III. 1 a) dieser Urteilsgründe dargestellten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und gewichtet, wobei als Differenzierungsmaßstab zwischen den Einzelstrafen insbesondere die Schadenssummen in den Blick genommen wurden. Als tat- und schuldangemessene Einzelstrafen hat sie auf die folgenden Freiheitsstrafen erkannt: Fall des Urteils Einzelstrafe III.1 8 Monate Freiheitsstrafe III.2 11 Monate Freiheitsstrafe III.3 1 Jahr Freiheitsstrafe III.4 1 Jahr Freiheitsstrafe III.5 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe III.6 1 Jahr Freiheitsstrafe III.7 1 Jahr Freiheitsstrafe III.8 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe III.9 8 Monate Freiheitsstrafe III.10 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe III.11 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe III.12 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe III.13 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe III.14 7 Monate Freiheitsstrafe III.15 7 Monate Freiheitsstrafe 2. Gesamtstrafenbildung Die gegen den Angeklagten A3 verhängten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt. Dabei hat sie insbesondere den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt, aber auch den Gesamtschaden in den Blick genommen. Unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe hat die Kammer eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verhängt. IV. Strafzumessung betreffend den Angeklagten M. 1. Bezogen auf den Angeklagten M. hat die Kammer in den Fällen IV.1 und IV.2 des Urteils den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO zur Anwendung gebracht. In den übrigen Fällen (Fälle IV.3 bis IV.10) fand der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO Anwendung. a) Die Kammer hat geprüft, ob in den Fällen IV.1 und IV.2 des Urteils von der Indizwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO – der Grenzbetrag von 50.000 EUR war insoweit überschritten – abgewichen werden konnte, dies aber im Ergebnis verneint. Diesbezüglich hat sie zu Gunsten des Angeklagten M. in den Blick genommen, dass er nicht vorbestraft ist. Außerdem liegen die beiden Fälle bereits einige Zeit zurück und in Höhe von knapp 84.000 EUR ist die Schadenswiedergutmachung – auch aufgrund der Kooperation des Angeklagten M. – gesichert. Bedacht wurde auch, dass aus der Verurteilung für den Angeklagten M. berufsrechtliche bzw. gewerberechtliche Konsequenzen folgen können. Insoweit war auch in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte M. mit der jahrzehntelangen Leitung der M. G. GmbH eine beachtliche Lebensleistung erbracht hat. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten bedacht, dass die Fälle jeweils einen Zeitraum von mehreren Monaten umfassen, binnen dessen die Hemmschwelle hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten A. und der daraus folgenden Verbuchung der Rechnungen naheliegend gesunken ist. Außerdem hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Vorsteuern bei entsprechender Rechnungsstellung durch den Angeklagten A. ohne Verkürzung des Steueraufkommens mit der Umsatzsteuer hätten verrechnet werden können. Auf der anderen Seite war aber strafschärfend in den Blick zu nehmen, dass in den Fällen IV.1 und IV. 2 des Urteils die Grenze zum großen Ausmaß nicht nur unerheblich überschritten wurde. Das galt, obwohl im Fall IV.1 abweichend von der Anklage nur die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der ML Berücksichtigung gefunden haben. Ein Abweichen von der Indizwirkung kam nach Abwägung in den beiden Fällen nicht in Betracht. b) Innerhalb des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO hat die Kammer dann ebenfalls die vorstehend dargestellten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Einzelstrafen hat sie sodann wie folgt festgesetzt: Fall des Urteils Fall der Anklage Einzelstrafe IV.1 Fall 70 11 Monate Freiheitsstrafe IV.2 Fall 71 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe c) In den Fällen IV.3 bis IV.10 des Urteils hat die Kammer innerhalb des Strafrahmens des § 370 Abs. 1 AO zugunsten des Angeklagten M. ebenfalls seine Unbestraftheit, den Zeitablauf sowie etwaige Konsequenzen für seine weitere Berufsausübung und die Lebensleistung des Angeklagten bedacht. Zudem fand Berücksichtigung, dass die Schadenswiedergutmachung jedenfalls teilweise gesichert ist. Daneben wurde zugunsten des Angeklagten M. berücksichtigt, dass die Hemmschwelle im Verlauf der Zeit gesunken ist, die Schadenssummen insbesondere in den Fällen IV.3 bis IV.5 und IV.7 des Urteils moderat sind und Vorsteuern bei Rechnungsstellung durch den Angeklagten A. persönlich hätten in Abzug gebracht werden können. Als tat- und schuldangemessene Einzelstrafen hat die Kamer wie festgesetzt: Fall des Urteils Fall der Anklage Einzelstrafe IV.3 Fall 72 Geldstrafe von 120 Tagessätzen IV.4 Fall 73 Geldstrafe von 120 Tagessätzen IV.5 Fall 74 Geldstrafe von 120 Tagessätzen IV.6 Fall 75 6 Monate Freiheitsstrafe IV.7 Fall 76 Geldstrafe von 150 Tagessätzen IV.8 Fall 77 6 Monate Freiheitsstrafe IV.9 Fall 78 6 Monate Freiheitsstrafe IV.10 Fall 79 6 Monate Freiheitsstrafe Soweit Geldstrafen verhängt wurden, hat die Kammer die Höhe eines Tagessatzes jeweils mit 100 EUR festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes hat sie nach den rechtlichen Maßgaben des § 40 Abs. 2 StGB bestimmt, indem sie sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten M. orientiert hat. Ausgehend von einem Nettoeinkommen in Höhe von 3.000 EUR und des Umstandes, dass der Angeklagte M. keine Unterhaltsverpflichtungen hat, ist eine Tagessatzhöhe von 100 EUR angemessen. 2. Aus den Einzelstrafen hat die Kammer nach Vornahme eines engen Zusammenzuges aufgrund des zeitlichen und situativen Zusammenhanges gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten gebildet. 3. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat dem Angeklagten M. eine positive Sozialprognose gestellt (§ 56 Abs. 1 StGB). Er ist familiär gut eingebunden und auch die berufliche Zukunft des Angeklagten M. erscheint gesichert. Zudem ist er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass dem Angeklagten M. das hiesige Verfahren als Warnung gedient hat. Es liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Neben den bereits für die positive Sozialprognose herangezogenen Argumenten war insoweit zu erwägen, dass die M. G. GmbH durch die Verurteilung Schaden nehmen könnte, obwohl die Konstellation, die hier zu einer Verurteilung geführt hat, kein Einzelfall ist, sondern in der Baubranche strukturell problematische Subunternehmerverhältnisse vorzufinden sind. Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). V. Strafzumessung betreffend den Angeklagten B. 1. Im Fall V.1 des Urteils hat die Kammer für den Angeklagten B. den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO angewendet, da sie von der Indizwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nicht abgerückt ist. Bei der Prüfung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten B. bedacht, dass er nicht vorbestraft ist und die Tat bereits länger zurückliegt. Auch hat sie die möglichen berufs- und gewerberechtlichen Weiterungen, die aus der Verurteilung folgen können, in den Blick genommen, die für den Angeklagten B. – auch aufgrund der von ihm erbrachten Lebensleistung – ein empfindlicher Einschnitt wären. Daneben war zu beachten, dass die Wertersatzeinziehung in Höhe von knapp 92.000 EUR gesichert ist und der Angeklagte B. sich insoweit kooperativ gezeigt hat. Dies gilt auch, soweit seitens der B. & S. GmbH im Verlauf der Hauptverhandlung Bemühungen hinsichtlich der Identifizierung des K1 entfaltet wurden. Schließlich hat das Gericht auch bezüglich des Angeklagten B. bedacht, dass der Fall V.1 des Urteils die Verbuchung von Scheinrechnungen aus mehreren Monaten umfasst und die Hemmschwelle bezogen auf die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten A3 mit den entsprechenden Konsequenzen für die Vorsteuerabzugsberechtigung – die überdies bei Rechnungsstellung durch den Angeklagten A3 persönlich bestanden hätte – insoweit gesunken ist. Dem stand strafschärfend jedoch die Schadenssumme gegenüber, die die Grenze des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO – obwohl abweichend von der Anklage nur die Vorsteuern aus den ML-Rechnungen in Ansatz zu bringen waren – nicht nur unerheblich überschritten hat. Nach alldem kam aus Sicht des Gerichtes das Abweichen vom Regelstrafrahmen im Fall V.1 des Urteils nicht in Betracht. Innerhalb des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 AO hat die Kammer bezogen auf Fall V.1 des Urteils erneut die vorstehend dargestellten Strafzumessungsgründe berücksichtigt und als Einzelstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten erkannt. 2. In den Fällen V.2 bis V.21 des Urteils fand jeweils der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO Anwendung. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer in allen Fällen strafmildernd die Unbestraftheit des Angeklagten B., die teilweise Sicherung der Schadenswiedergutmachung durch die Zahlung auf den Arrest, die sinkende Hemmschwelle aufgrund der serienhaften Begehung der Taten sowie die möglichen berufs- und gewerberechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten B. bzw. die B. & S. GmbH, die Kooperationsbereitschaft mit den Strafverfolgungsbehörden wie auch die positive Lebensleistung des Angeklagten B. ebenso in den Blick genommen, wie den Umstand, dass Vorsteuer hätte in Abzug gebracht werden dürfen, wenn der Angeklagte A3 als Leistungserbringer Umsatzsteuerrechnungen über seine Leistungen gestellt hätte. Auch waren die Schadenssummen insbesondere in den Fällen V.2 und V.3 sowie V.6 bis V.15 und V.17 bis V.21 des Urteils moderat. Die Kammer hat nach Würdigung insbesondere dieser Umstände folgende Einzelstrafen festgesetzt: Fall des Urteils Fall der Anklage Einzelstrafe V.2 Fall 49 Geldstrafe von 120 Tagessätzen V.3 Fall 50 Geldstrafe von 150 Tagessätzen V.4 Fall 51 6 Monate Freiheitsstrafe V.5 Fall 52 6 Monate Freiheitsstrafe V.6 Fall 53 Geldstrafe von 150 Tagessätzen V.7 Fall 54 Geldstrafe von 150 Tagessätzen V.8 Fall 55 Geldstrafe von 150 Tagessätzen V.9 Fall 56 Geldstrafe von 150 Tagessätzen V.10 Fall 57 Geldstrafe von 150 Tagessätzen V.11 Fall 58 Geldstrafe von 100 Tagessätzen V.12 Fall 59 Geldstrafe von 150 Tagessätzen V.13 Fall 60 Geldstrafe von 150 Tagessätzen V.14 Fall 61 Geldstrafe von 100 Tagessätzen V.15 Fall 62 Geldstrafe von 150 Tagessätzen V.16 Fall 63 6 Monate Freiheitsstrafe V.17 Fall 64 Geldstrafe von 120 Tagessätzen V.18 Fall 65 Geldstrafe von 150 Tagessätzen V.19 Fall 66 Geldstrafe von 120 Tagessätzen V.20 Fall 67 Geldstrafe von 120 Tagessätzen V.21 Fall 68 Geldstrafe von 120 Tagessätzen Die Tagessatzhöhe beträgt, soweit Einzelgeldstrafen verhängt wurden, jeweils 120 EUR. Für die Ermittlung der Höhe eines Tagessatzes hat die Kammer sich an den rechtlichen Maßgaben des § 40 Abs. 2 StGB orientiert. Ausgehend von einem Bruttoeinkommen in Höhe von 9.200 EUR hat die Kammer das Nettoeinkommen mit der Lohnsteuerklasse 4 berechnet und dieses um Unterhaltsverpflichtungen für die geschiedene Ehefrau des Angeklagten B. bereinigt. Demnach war eine Tagessatzhöhe von 120 EUR angemessen. 3. Die Einzelstrafen wurden gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt. Hierbei hat die Kammer insbesondere den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang in den Blick genommen und unter Vornahme eines moderaten Zusammenzuges eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. 4. Die gegen den Angeklagten B. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 bis 3 StGB). Dem Angeklagten konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB eine positive Sozialprognose gestellt werden. Er verfügte über gesicherte berufliche Perspektiven und lebt in gefestigten sozialen Verhältnissen. Insoweit liegen aufgrund seiner Unbestraftheit und der Tatumstände – Geltendmachung von Vorsteuern, die bei entsprechender Rechnungsstellung durch den Angeklagten A3 ohne Verkürzung des Steueraufkommens mit der Umsatzsteuer hätten verrechnet werden können – auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). VI. Strafzumessung betreffend den Angeklagten A1 1. Haupttaten a) Für die gegen den Angeklagten A1 zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer in den Fällen VI.2 bis VI.4 und VI.11 und VI.12 des Urteils jeweils den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO zugrunde gelegt. aa) Insoweit wurde zunächst erwogen, ob von der Indizwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO hätte abgewichen werden können. Dies wurde nach einer Betrachtung der bestimmenden Strafzumessungsgründe jedoch im Ergebnis verneint. Zugunsten des Angeklagten A1 wurde insoweit bedacht, dass er unbestraft ist und von den Taten selber nicht erkennbar profitiert hat. Auch war er trotz seiner formalen Stellung nicht der Drahtzieher der Taten, sondern nahm darin eine untergeordnete Stellung ein. Im Verlauf der Zeit ist zudem auch bei ihm die Hemmschwelle betreffend die fortwährende Begehung der Taten gesunken und die Schadenswiedergutmachung ist in Bezug auf die S.-Taten durch Arreste gesichert. Dem stand jedoch zulasten des Angeklagten A1 gegenüber, dass durch seine Beteiligung an dem mit einiger krimineller Energie betriebenen System ein hoher Gesamtschaden entstanden ist. Ein Abweichen von der Indizwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO kam demnach in keinem der Fälle, in denen der Verkürzungsbetrag eine Höhe von 50.000 EUR überschritt, in Betracht. bb) Innerhalb der konkreten Strafzumessung hat die Kammer bezogen auf die Fälle VI.2 bis VI.4 und VI.11 und VI.12 des Urteils erneut die unter Gliederungspunkt E.VI.1 a) aa) der Urteilsgründe dargestellten Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Im Ergebnis wurde auf die folgenden Einzelstrafen erkannt: Fall des Urteils Fall der Anklage Einzelstrafe VI.2 Fall 25 11 Monate Freiheitsstrafe VI.3 Fall 26 11 Monate Freiheitsstrafe VI.4 Fall 27 11 Monate Freiheitsstrafe VI.11 Fall 45 11 Monate Freiheitsstrafe VI.12 Fall 46 1 Jahr Freiheitsstrafe b) In Bezug auf die Fälle VI.1, VI.5 und VI.7 bis VI.10 des Urteils fand der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO Anwendung. Innerhalb dieses Strafrahmens wurden ebenfalls die unter Gliederungspunkt E.VI.1 a) aa) der Urteilsgründe genannten Strafzumessungsfaktoren bedacht. Nach Gewichtung insbesondere dieser Umstände hat die Kammer als tat- und schuldangemessene Einzelstrafen auf folgende Freiheitsstrafen erkannt: Fall des Urteils Fall der Anklage Einzelstrafe VI.1 Fall 24 9 Monate Freiheitsstrafe VI.5 Fall 28 9 Monate Freiheitsstrafe VI.7 Fall 41 7 Monate Freiheitsstrafe VI.8 Fall 42 9 Monate Freiheitsstrafe VI.9 Fall 43 9 Monate Freiheitsstrafe VI.10 Fall 44 7 Monate Freiheitsstrafe 2. Beihilfetaten Soweit der Angeklagte A1 im Fall VI.6 des Urteils zudem Beihilfe in neun tateinheitlich zusammentreffenden Fällen geleistet hat (Fälle 29 bis 37 der Anklage), wurde die Strafe dem gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 AO gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO entnommen. a) Auch insoweit hat die Kammer zunächst anhand der unvertypten Strafzumessungsgründe geprüft, ob ein Abweichen von der Indizwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO für den Angeklagten A1 als Gehilfen in Betracht kam. Das war nicht der Fall. Insoweit fanden abermals die unter Gliederungspunkt E.VI.1 a) aa) der Urteilsgründe aufgeführten Strafzumessungsgründe Berücksichtigung. Aufgrund der gebotenen Addition der Verkürzungsbeträge aus den tateinheitlich zusammentreffenden Taten war der Verkürzungsbetrag zudem erheblich, so dass an der Indizwirkung festgehalten wurde. Dass sich die Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Höhe von 4.881,76 EUR nicht realisiert hat (Fall 37 der Anklage), wurde mildernd berücksichtigt. b) In einem nächsten Schritt hat die Kammer den vertypten Milderungsgrund des § 27 StGB in die Betrachtung einbezogen, ist aber auch unter Berücksichtigung dessen nicht zu einer Ablehnung des besonders schweren Falles gekommen. c) Der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO wurde dann aber gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB verschoben. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens fanden erneut die unter a) dargestellten und in Bezug genommenen Erwägungen Berücksichtigung, so dass für die Beihilfetat auf eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe erkannt wurde. 3. Gesamtstrafenbildung Die Einzelstrafen wurden gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. Da die Kammer dem engen Zusammenhang der Taten besondere Bedeutung beigemessen hat, wurde unter Vornahme eines engen Zusammenzuges auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten erkannt. 4. Bewährung Die gegen den Angeklagten A1 verhängte Strafe hat die Kammer ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten A1 konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB eine positive Sozialprognose gestellt werden. Er ist Ersttäter und hat inzwischen eine Anstellung als Taxifahrer gefunden. Auch verfügt er über feste familiäre Bindungen. Es liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Neben den bereits dargelegten Umständen betreffend die Person des Angeklagten A1 war tatbezogen zu bedenken, dass der Angeklagte A1 vom Angeklagten H. letztlich nur vorgeschoben wurde. Die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht. VII. Strafzumessung betreffend den Angeklagten S. Bezogen auf den Angeklagten S. fand im Fall VII.1 des Urteils aufgrund der Verkürzung von Steuern im großen Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO Anwendung. In allen anderen ihm zur Last gelegten Fällen hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO angewendet. 1. Im Fall VII.1 des Urteils hat die Kammer zunächst geprüft, ob von der Indizwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO hätte abgewichen werden können, dies aber verneint Dafür hat sie zu Gunsten des Angeklagten S. seine Unbestraftheit ebenso in die Würdigung eingestellt wie den längeren Zeitablauf seit Begehung der Tat. Auch war im Verlauf der zweiten Jahreshälfte 2019 von einer niedriger werdenden Hemmschwelle auszugehen und die Schadenswiedergutmachung ist in Höhe von knapp 92.000 EUR gesichert. Berücksichtigt wurde zudem, dass der Angeklagte S. das System in Gestalt der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten A3 bei seiner Einstellung im Februar 2019 bereits vorgefunden und die eingespielten Abläufe übernommen hat. Auch der Angeklagte S. hat durch seine Bemühungen, den K1 zu identifizieren, mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert. Die Kammer hat zudem mildernd bedacht, dass die Verurteilung für den Angeklagten S. insbesondere bezogen auf eine avisierte eigene Geschäftsführertätigkeit – auch wenn dies nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG folgt, der Steuerstraftaten nicht umfasst –Konsequenzen haben kann. Schließlich war der Angeklagte S. nicht selber steuerpflichtig und hat von den Taten im Ergebnis nicht feststellbar persönlich profitiert, was sich ebenfalls zu seinen Gunsten auswirkte. Auch bezogen auf den Angeklagten S. fand strafmildernde Berücksichtigung, dass die Vorsteuern bei entsprechender Rechnungsstellung durch den Angeklagten A3 hätten gegengerechnet werden dürfen. Zu Lasten des Angeklagten S. war zu bedenken, dass – obwohl abweichend von der Anklage nur die Vorsteuern aus den ML-Rechnungen in Ansatz zu bringen waren – die Grenze des großen Ausmaßes nicht nur unerheblich überschritten wurde. Nach Gewichtung dieser Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Zumessungserwägungen auf eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe erkannt. 2. Auch in den Fällen VII.2 bis VII.21 des Urteils, für welche der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO herangezogen wurde, wirkte sich zugunsten des Angeklagten S. aus, dass er nicht vorbestraft und nicht selbst steuerpflichtig ist, noch persönlich von den Taten profitiert hat. Daneben ist die Kammer auch insoweit von einer sinkenden Hemmschwelle ausgegangen und hat den seit Begehung der Taten verstrichenen Zeitablauf berücksichtigt. Weiter war strafmildernd in Ansatz zu bringen, dass die Tilgung des Verkürzungsbetrages in Höhe rund 92.000 EUR gesichert ist und der Angeklagte möglicherweise auch beruflich durch die Verurteilung beeinträchtigt werden kann. Unter mildernder Berücksichtigung der eher moderaten Schadenshöhen insbesondere in den Fällen VII.2 und VII.3, VII.6 bis VII.15, sowie VII.17 bis VII.21 des Urteils und des Umstandes, dass bei Rechnungsstellung durch den Angeklagten A3 persönlich Vorsteuern hätten in Abzug gebracht werden dürfen, sind folgende Einzelstrafen festgesetzt worden: Fall des Urteils Fall der Anklage Einzelstrafe VII.2 Fall 49 Geldstrafe von 120 Tagessätzen VII.3 Fall 50 Geldstrafe von 150 Tagessätzen VII.4 Fall 51 6 Monate Freiheitsstrafe VII.5 Fall 52 6 Monate Freiheitsstrafe VII.6 Fall 53 Geldstrafe von 150 Tagessätzen VII.7 Fall 54 Geldstrafe von 150 Tagessätzen VII.8 Fall 55 Geldstrafe von 150 Tagessätzen VII.9 Fall 56 Geldstrafe von 150 Tagessätzen VII.10 Fall 57 Geldstrafe von 150 Tagessätzen VII.11 Fall 58 Geldstrafe von 100 Tagessätzen VII.12 Fall 59 Geldstrafe von 150 Tagessätzen VII.13 Fall 60 Geldstrafe von 150 Tagessätzen VII.14 Fall 61 Geldstrafe von 100 Tagessätzen VII.15 Fall 62 Geldstrafe von 150 Tagessätzen VII.16 Fall 63 6 Monate Freiheitsstrafe VII.17 Fall 64 Geldstrafe von 120 Tagessätzen VII.18 Fall 65 Geldstrafe von 150 Tagessätzen VII.19 Fall 66 Geldstrafe von 120 Tagessätzen VII.20 Fall 67 Geldstrafe von 120 Tagessätzen VII.21 Fall 68 Geldstrafe von 120 Tagessätzen Für die Einzelstrafen, hinsichtlich derer die Kammer auf eine Geldstrafe erkannt hat, beträgt die Höhe eines Tagessatzes jeweils 100 EUR. Die Tagessatzhöhe hat die Kammer aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten S. bemessen (§ 40 Abs. 2 StGB). Sein Nettoeinkommen (3.900 EUR) wurde dabei um die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen für seinen Sohn in Höhe von 600 EUR bereinigt, was zur Festsetzung eines Tagessatzes in Höhe von 100 EUR geführt hat. 3. Aus den Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Die Höhe hat sie aufgrund des engen zeitlichen und situativen Zusammenhanges unter Vornahme eines engen Zusammenzuges mit 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten bemessen. 4. Auch die gegen den Angeklagten S. verhängte Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Er ist strafrechtlich erstmals in Erscheinung getreten und verfügt über gute berufliche Perspektiven sowie eine stabile soziale Einbindung (§ 56 Abs. 1 StGB). Diese begründen in Zusammenhang mit dem Tatbild und seiner Rolle als nicht selbst Steuerpflichtiger auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). VIII. Strafzumessung betreffend den Angeklagten A4 1. Die gegen den Angeklagten A4 zu verhängende Strafe hat die Kammer in beiden Fällen dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO entnommen. a) Dabei wurde in den Blick genommen, dass betreffend die vom Angeklagten A4 verwirklichten Taten die Voraussetzungen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllt sind, da jeweils Steuern im großen Ausmaß verkürzt wurden. Die Kammer ist aber von der Indizwirkung abgewichen und hat deshalb unter Verneinung des besonders schweren Falles jeweils den Strafrahmen des Grundtatbestandes zur Anwendung gebracht. Dabei hat die Kammer dem frühen und umfassenden Geständnis ganz erhebliches Gewicht zugunsten des Angeklagten A4 beigemessen. Der Angeklagte A4 hat sich in bemerkenswerter Weise – und ohne dass ihm hierfür konkrete Straferwartungen oder sonstige Vergünstigen in Aussicht gestellt wurden – mit den Vorwürfen auseinandergesetzt und ohne Beschönigung nicht nur eigenes Fehlverhalten eingeräumt, sondern sich zugleich auch zu anderen Tatbeteiligten verhalten. Dies hat es der Kammer ermöglicht, die Taten deutlich verlässlicher und mit weniger Zeitaufwand aufzuklären, als dies ohne die Angaben des Angeklagten A4 der Fall gewesen wäre. Insbesondere hat er im Verlauf des Verfahrens auch noch unter dem Eindruck von Bedrohungen ergänzende Angaben zur Rolle des K1 gemacht. Auch hat der Angeklagte A4 sein Geständnis bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt abgelegt, so dass es vom Gericht auch schon im Zwischenverfahren berücksichtigt werden konnte. Dass die Angaben des Angeklagten A4 nicht die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 46b StGB erfüllt haben, liegt alleine darin begründet, dass seine Angaben – da die Kammer eine Bandenstruktur nicht feststellen konnte – sich nicht auf eine Katalogtat nach § 100a Abs. 1 StPO bezogen haben. Aus Sicht der Kammer musste das Einlassungsverhalten des Angeklagten A4 und seine Kooperation bei der Sachverhaltsaufklärung – auch in Ansehung des Umfanges, den dieses Verfahren hat – ganz erheblich mildernd berücksichtigt werden. Weiter hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte A4 unbestraft ist und von den Taten selbst nicht profitierte, sondern ihm als Geldmittel nur sein Gehalt zufloss. Auch war er nur für wenige Monate im Büro im M. tätig. b) Innerhalb des Strafrahmens des § 370 Abs. 1 AO hat die Kammer dann in beiden Fällen die vorstehend benannten Strafmilderungsgründe – insbesondere das umfassende und besonders werthaltige Geständnis – berücksichtigt. Im Fall 1 war auch in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte A4 erst Mitte Mai 2021 in eine verantwortungsvollere Stellung aufrückte. Strafschärfend erlangte in beiden Fällen die Höhe des Hinterziehungsbetrages Gewicht. Unter Gewichtung dieser Strafzumessungsgründe hat die Kammer folgende Einzelgeldstrafen festgesetzt: Fall des Urteils Fall der Anklage Einzelstrafe VIII.1 Fall 45 Geldstrafe von 120 Tagessätzen VIII.2 Fall 46 Geldstrafe von 160 Tagessätzen Die Tagessatzhöhe wurde auf jeweils 90 EUR bemessen. c) Die Höhe der Tagessätze hat die Kammer nach den rechtlichen Maßgaben des § 40 Abs. 2 StGB bemessen. Sie hat dafür das vom Angeklagten A4 benannte Nettogehalt in Höhe von 3.500 EUR als Grundlage herangezogen. Unterhaltszahlungen waren für den kinderlosen Angeklagten nicht in Ansatz zu bringen, da seine Ehefrau als Beamtin auf Widerruf selber ein auskömmliches Einkommen bezieht. Allerdings hat die Kammer aufgrund der hohen Anzahl der Tagessätze die Tagessatzhöhe abgesenkt, um dem sich progressiv steigernden Strafübel Rechnung zu tragen (vgl. dazu BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 56. Ed., § 40 Rn. 15 m.w.N). In dem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A4 gerade erst in das Berufsleben eingestiegen ist und sich daneben auch weiterhin in der Ausbildung befindet. Eine Tagessatzhöhe von 90 EUR wird diesen Belangen nach Abwägung gerecht. 2. Die beiden gegen den Angeklagten A4 verhängten Einzelstrafen waren gemäß §§ 54, 55 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Die Kammer hat hier aufgrund des engen zeitlichen und situativen Zusammenhanges unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen à 90 EUR erkannt. 3. Dem Angeklagten A4 wurden gemäß § 42 StGB Zahlungserleichterungen gewährt. Denn aufgrund der Höhe der Geldstrafe und der Tagessätze ist ihm trotz seiner guten Einkommensverhältnisse nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen. Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte A4 noch Schulden aus seiner – überdies noch nicht abgeschlossenen – Studienzeit abzuzahlen hat. Eine monatliche Rate von 500 EUR wird er indes aufbringen können, wenngleich die Sanktion für ihn bei diesem Betrag auch deutlich spürbar ist. F. Einziehungsentscheidung I. Einziehung des Wertes von Taterträgen 1. Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz gegenüber der M. G. GmbH, der B. & S. GmbH und der S. beruht auf § 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Der nach diesen Vorschriften abzuschöpfende Vermögensvorteil besteht in den Fällen der Steuerverkürzung in den ersparten Aufwendungen. Da diese Ersparnis nicht gegenständlich ist, ist gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB deren Wert einzuziehen. Nicht anders als bei der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten setzt das Abschöpfen ersparter Steueraufwendungen zudem voraus, dass der Tatbeteiligte über diese Ersparnisse tatsächlich verfügen kann; diese Vermögensvorteile müssen sich messbar in seinem Vermögen niederschlagen. Offene Steuerschulden begründen daher nicht stets über die Rechtsfigur der ersparten Aufwendungen einen Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. vom 8. März 2022 – 1 StR 360/21, NZWiSt 2022, 379). Bei der Umsatzsteuer unterliegen indes insbesondere ungerechtfertigte Vorsteuervergütungsbeträge der Einziehung (vgl. BGH, Beschl. v. 6. August 2020 – 1 StR 198/20, NStZ 2021, 295). Dies gilt auch bei Unternehmern, die – wie die M. G. GmbH und die B. & S. GmbH – ihre aus den Ausgangsumsätzen resultierenden Umsatzsteuerzahllasten durch Verrechnung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG) mit aus Eingangsscheinrechnungen gezogenen Vorsteuern zu Unrecht verringern. Nach diesen Maßstäben unterlagen bezogen auf die M. G. GmbH und die B. & S. GmbH in allen Fällen die infolge unberechtigten Vorsteuerabzuges auf die Eingangsumsätze ersparten Steueraufwendungen der Wertersatzeinziehung. Hinsichtlich der S. ist die Kammer ebenfalls von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat deshalb ihr gegenüber die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der ungerechtfertigten Steuervorteile angeordnet. 2. Gegen die Angeklagten persönlich hat die Kammer keine Einziehungsentscheidungen getroffen. Insoweit konnte sie nicht sicher feststellen, ob und in welcher Höhe sie die faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die ersparten Aufwendungen erlangt haben (vgl. zur Trennung von Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen etwa BGH, Beschl. v. 17. November 2022 – 1 StR 323/22, NStZ 2023, 301; Beschl. v. 1. Juni 2021 – 1 StR 133/21, NZWiSt 2021, 392) II. Einziehung von Waffe und Munition Die Waffe und die Munition unterliegen gemäß § 54 Abs. 1 WaffG der Einziehung. Der Verzicht des Angeklagten A3 hindert die Kammer nicht am Ausspruch der Einziehung, selbst soweit dieser nur deklaratorisch wirken sollte (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Januar 2022 – 5 StR 302/21, BeckRS 2022, 415). G. Teilfreispruch Der Teilfreispruch betreffend den Angeklagten S. folgte aus tatsächlichen Gründen. In der Anklageschrift vom 9. März 2022 wurde dem Angeklagten S. weiter zur Last gelegt, bereits hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 der B. & S. GmbH an der Verkürzung von Steuern täterschaftlich mitgewirkt zu haben, da in diesen unberechtigt Vorsteuern aus Rechnungen der K. GmbH und der O. in Abzug gebracht worden seien. Dieser Vorwurf wurde in der Hauptverhandlung widerlegt. Denn der Angeklagte S. begann seine Beschäftigung bei der B. & S. GmbH erst am 1. Februar 2019. Im Jahr 2018 hat er somit keine Tatbeiträge erbracht. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er nach seiner Einstellung als Betriebsstättenleiter noch Tatbeiträge bezogen auf die erst am 2. März 2020 abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung leistete. Dies gilt umso mehr, als auch für den Angeklagten B. nicht festgestellt werden konnte, dass er hinsichtlich der K. GmbH und der O. bereits den Angeklagte A3 als tatsächlich Leistenden identifizierte. Die Vorsteuerabzugsberechtigung bestand insoweit also. H. Kosten Die Kostenentscheidung beruht im Umfang der Verurteilungen auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Soweit der Angeklagte S. freigesprochen wurde, folgt die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 467 Abs. 1 StPO. Den Einziehungsbeteiligten wurden die durch ihre Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten gemäß § 472b Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt.