Urteil
IX R 14/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Werden in einem Gebäude mit drei Wohnungen und Nebenräumen eine Wohnung sowie eine Garage neu hergestellt, führt dies zu Herstellungskosten .
Entscheidungsgründe
NV: Werden in einem Gebäude mit drei Wohnungen und Nebenräumen eine Wohnung sowie eine Garage neu hergestellt, führt dies zu Herstellungskosten . II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Zutreffend hat das FG die auf den Nordteil des streitbefangenen Gebäudes entfallenden Aufwendungen als Herstellungskosten angesehen. 1. Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 EStG), sind dann nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) sofort abziehbar, wenn es sich um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches ‑‑HGB‑‑ (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 25. September 2007 IX R 28/07, BFHE 219, 96, BStBl II 2008, 218). Danach sind Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsguts), seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Bereits begrifflich liegen keine Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen vor, wenn ein hinsichtlich seiner Größe und Funktion bedeutsamer Gebäudeteil abgerissen und neu errichtet wird (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765, sowie BFH-Urteil vom 23. November 2004 IX R 59/03, BFH/NV 2005, 543, zur "Zweitherstellung"). Dabei ist es ohne Belang, ob der Gebäudeteil lediglich im Hinblick auf die veränderten Wohnbedürfnisse der Eigentümer neu erstellt wurde, der Anbau dem persönlichen Geschmack der Nutzenden angepasst werden sollte oder aber der Abbruch wegen verdeckter Mängel erforderlich wurde. Ob eine Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungsaufwand führt, ist für einzelne Gebäudeteile gesondert zu prüfen, wenn diese Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen (BFH-Urteil in BFHE 219, 96, BStBl II 2008, 218). Der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang mehrerer Gebäudeteile eines Gesamtgebäudes kommt auch in der baulichen Verbindung der einzelnen Baulichkeiten zum Ausdruck (BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916, m.w.N.). Er entfällt, wenn ein Gebäudeteil einem deutlich kürzeren wirtschaftlichen Verbrauch als die übrigen unterliegt (BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310). So führt es zu Herstellungskosten, wenn in einem Gebäude mit drei Wohnungen und Nebenräumen eine Wohnung sowie eine Garage neu hergestellt werden. 2. Nach diesen Grundsätzen ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von Herstellungskosten für den Umbau des nördlichen Gebäudeteils ausgegangen. a) Auf der Grundlage seiner Feststellungen konnte das FG von einem Neubau des nördlichen Gebäudeteils ausgehen. Denn die wesentliche Bausubstanz wurde hier ausgetauscht. Es entstanden eine neue Garage und eine Wohnung, die das FG wegen der neuen Raumaufteilung samt Spitzboden als aliud gegenüber der ursprünglichen Wohnung ansehen konnte. b) Der Neubau des nördlichen Gebäudeteils führt auch zu Herstellungskosten. Dabei kann dahinstehen, ob ‑‑was durchaus naheliegt‑‑ durch den Neubau des nördlichen Gebäudeteils der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang dieses Gebäudeteils ‑‑dritte Wohnung und Garage‑‑ mit dem südlichen Gebäudeteil (erste und zweite Wohnung) aufgehoben wurde, indem die Nutzung und Abschreibungsdauer des nördlichen Gebäudeteils länger ist als die des restlichen Gebäudes. Jedenfalls aber konnte das FG den nördlichen Teil ‑‑d.h. eine von drei Wohnungen plus Nebengebäudlichkeiten‑‑ als einen hinsichtlich seiner Größe und Funktion bedeutsamen Teil des Gesamtgebäudes behandeln, der neu errichtet wurde (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 765). Diese Neuerrichtung schließt schon begrifflich Erhaltungsaufwand aus. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken