OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 V 14045/23

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2025:0623.14V14045.23.00
28Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Kaimauer und Steganlage sind Betriebsvorrichtungen einer Bootsstegvermietung.(Rn.49) 2. Wird ein Wirtschaftsgut (hier: Steganlage) abgerissen und neu errichtet, liegt eine Zweitherstellung vor.(Rn.52) 3. Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut, die das Gesamterscheinungsbild verändern und das Nutzungspotential des Wirtschaftsguts erhöhen, führen zu Herstellungskosten(Rn.58) 4. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Kaimauer und einer Steganlage ist unabhängig von dem verbleibenden Zeitraum der wasserrechtlichen Genehmigung zu schätzen.(Rn.67) Maßgeblich ist die objektive Nutzbarkeit, die mit 20 Jahren anzusetzen ist.(Rn.68)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kaimauer und Steganlage sind Betriebsvorrichtungen einer Bootsstegvermietung.(Rn.49) 2. Wird ein Wirtschaftsgut (hier: Steganlage) abgerissen und neu errichtet, liegt eine Zweitherstellung vor.(Rn.52) 3. Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut, die das Gesamterscheinungsbild verändern und das Nutzungspotential des Wirtschaftsguts erhöhen, führen zu Herstellungskosten(Rn.58) 4. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Kaimauer und einer Steganlage ist unabhängig von dem verbleibenden Zeitraum der wasserrechtlichen Genehmigung zu schätzen.(Rn.67) Maßgeblich ist die objektive Nutzbarkeit, die mit 20 Jahren anzusetzen ist.(Rn.68) Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. II. 1. Der gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Gewerbesteuer für 2017 und 2018 ist unzulässig. Der Gewerbesteuerbescheid ist Folgebescheid im Verhältnis zum Gewerbesteuermessbetragsbescheid und insoweit nicht selbständig aussetzungsfähig. Die Aussetzung des Gewerbesteuerbescheids kann grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn die Vollziehung des Grundlagenbescheides, d. h. des Gewerbesteuermessbetragsbescheids, ausgesetzt ist (Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 Rz. 27 f. FGO; Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 74). 2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 22. Februar 2022 ist zulässig, auch wenn das Begehren des Antragstellers ausschließlich auf die (erneute) Berücksichtigung eines Verlustrücktrags i. S. d. § 10d EStG vom Veranlagungsjahr 2016 in das Veranlagungsjahr 2015 gerichtet ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres (hier: 2015) und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres (hier: 2016) entschieden (vgl. nur BFH, Urteil vom 10. März 2020, IX R 24/19, BFH/NV 2020, 873; BFH, Urteil vom 27. September 1988, VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; BFH, Urteil vom 27. Januar 2010, IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009; BFH, Urteil vom 11. November 2014, I R 51/13, BFH/NV 2015, 305). Der Einkommensteuerbescheid für 2016 entfaltet keine Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid für 2015 (BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2006, VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699). Der gem. §§ 179 ff. AO als selbständiger Verwaltungsakt ergehende Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer des Verlustentstehungsjahres bestimmt allein die Höhe des in künftigen Veranlagungszeiträumen abziehbaren Verlustpotentials, er regelt nicht den Umfang des tatsächlich berücksichtigten Verlustrücktrags. Dieser entfaltet als Grundlagenbescheid zwar Bindungswirkung sowohl für den Einkommensteuerbescheid des folgenden Jahres als auch für den Verlustfeststellungsbescheid des Folgejahres, aber nicht für den Einkommensteuerbescheid des Rücktragsjahres. Ungeachtet des gesonderten Feststellungsverfahrens ist über den Zeitpunkt und die Höhe eines Verlustrücktrags also allein im Abzugsjahr zu entscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 2020, IX R 24/19, BFH/NV 2020, 873; Pfirrmann, in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2025, § 10d EStG Rz. 19). Vor diesem Hintergrund ist vorläufiger Rechtsschutz durch eine Aussetzung des Einkommensteuerbescheides für 2015 zu erlangen. Dieser Bescheid musste für eine (erneute) Berücksichtigung des begehrten Verlustrücktrags angefochten werden, und im Rahmen dieses Verfahrens ist hierüber letztlich auch zu entscheiden. 3. Hinsichtlich der Bescheide über Einkommensteuer für 2016 bis 2018 ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zulässig. Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit hält der Senat mangels entsprechender Zweifel hieran für entbehrlich. 4. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist – soweit er zulässig ist – allerdings unbegründet. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte; dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 17. Mai 1978, I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; BFH, Beschlüsse vom 20. Mai 1998, III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, und vom 18. Mai 2001, VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119; vom 16. Juni 2004, I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882). Es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO, Rz. 89 m. w. N.). b) Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass der Antragsteller entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen muss (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 1993, V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; BFH, Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895; BFH, Beschluss vom 26. August 2004, V B 243/03, BFH/NV 2005, 255). c) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide für 2015 bis 2017. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Sanierungsaufwendungen um Herstellungskosten handelt. aa) Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich nach § 255 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch -HGB-. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes (bzw. im Kontext des Steuerrechts: eines Wirtschaftsguts), seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht (BFH, Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 1/89, BFHE 160, 466, 476, BStBl II 1990, 830). (1) Die „Herstellung“ eines Wirtschaftsguts ist – neben der Schaffung eines bisher noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts (Erstherstellung) und der Wiedererstellung eines bereits vorhandenen, aber zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsguts (Zweitherstellung) – auch dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert wird. Eine Wesensänderung ist bei einem vorhandenen Gebäude oder Gebäudeteil bspw. gegeben, wenn sich durch bauliche Maßnahmen dessen Funktion/Nutzung, d. h. die Zweckbestimmung ändert (BFH, Urteil vom 16. Januar 2007, IX R 39/05, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922). (2) Hingegen beziehen sich die „Erweiterung“ und die „wesentliche Verbesserung“ i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 (2. und 3. Alternative) HGB auf ein bereits vorhandenes, nämliches Wirtschaftsgut (BFH, Urteil vom 23. November 2004, IX R 59/03, BFH/NV 2005, 543 m. w. N.). Der BFH hat insoweit insbesondere für den Bereich der Wohngebäude Beurteilungskriterien aufgestellt, die nicht schematisch auf alle Arten von Wirtschaftsgütern anwendbar sind. (a) Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind hiernach (nachträgliche) Herstellungskosten gegeben, wenn nach Fertigstellung etwas Neues geschaffen wurde, also – gemessen an ihrer Funktion – bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, deren Einbau neben der Substanzmehrung auch eine „Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes“ zur Folge haben (BFH, Urteil vom 14. Juli 2004, IX R 52/02, BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949). (b) Während danach die Erweiterung eines Gebäudes stets zu nachträglichen Herstellungskosten führt, auch wenn sie nur geringfügig ist, sind Aufwendungen zur Verbesserung eines Gebäudes nur dann Herstellungskosten, wenn es sich um eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung handelt. Ursprünglicher Zustand i. S. v. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ist grundsätzlich der Zustand des Gebäudes zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige es in sein Vermögen aufgenommen hat. Dies ist der Zeitpunkt der Herstellung oder, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude erworben hat, der Zeitpunkt des Erwerbs (BFH, Beschluss vom 22. August 1966, GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672). Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn sich über die zeitgemäße Erneuerung hinaus nach objektiven Maßstäben der Gebrauchswert (also das Nutzungspotential) des Gebäudes erhöht. Das setzt bei Wohngebäuden voraus, dass mindestens drei der Kernbereiche der Wohnungsausstattung (Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallation und Fenster) in ihrer Funktion deutlich erweitert oder verbessert werden. Reparaturen oder auch das Ersetzen des Vorhandenen durch Gleichwertiges in zeitgemäßer Form erweitern den Nutzungswert nicht (BFH, Urteil vom 12. September 2001, IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569). Zu einer Hebung des Wohnstandards kann aber nicht nur ein Bündel von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen führen, die für sich allein als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären. Treffen Baumaßnahmen, die ihrer Art nach – z. B. als Erweiterung i. S. v. § 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 HGB – stets zu Herstellungskosten führen und einen der den Nutzungswert eines Gebäudes bestimmenden Bereiche betreffen, mit der Verbesserung von mindestens zwei weiteren Bereichen zusammen, ist ebenfalls eine Hebung des Wohnstandards anzunehmen (BFH, Urteil vom 22. Januar 2003, X R 9/99, BFHE 201, 256, BStBl II 2003, 596). (c) Ob die Aufwendungen eine „wesentliche Verbesserung“ bewirkt haben, ist an Hand der Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Funktion des jeweiligen Wirtschaftsgutes, für das die Aufwendungen getätigt worden sind, zu beurteilen. Nicht für alle Arten von Wirtschaftsgütern gelten dieselben Grundsätze. Das Vorliegen einer „wesentlichen Verbesserung“ kann daher nicht durch ein Abhaken festliegender Einzelmerkmale, sondern nur durch eine wertende Zuordnung geprüft werden. Die vom BFH für Wohngebäude aufgestellten Kriterien können für die Prüfung von Wertverbesserungen, die eine Steganlage für Sportboote und die hierfür notwendige Uferbefestigung (Kaimauer) betreffen, daher allenfalls von mittelbarer Bedeutung sein. Immerhin ist ihnen aber zu entnehmen, dass die Maßnahmen – sollen sie zu Herstellungskosten infolge einer wesentlichen Verbesserung führen – zu einem nennenswerten „Standardsprung“ geführt haben müssen. Des Weiteren ist dieser Rechtsprechung zu entnehmen, dass der „Standardsprung“ auch auf einer Reihe von Einzelmaßnahmen beruhen kann, die für sich allein gesehen noch keine wesentliche Verbesserung darstellen. Es muss sich in der Summe um Maßnahmen handeln, die qualitativ vergleichbare Wirkungen haben wie die „Herstellung“ oder „Erweiterung“ i. S. d. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB, denen sie rechtlich gleichgestellt sind. Maßstab ist also letztlich die Qualität der Maßnahmen und nicht die Frage, wodurch die Maßnahmen ausgelöst worden sind (z. B. durch eine behördliche Anordnung). bb) Bei der Steganlage und der Kaimauer handelt es sich um dem Betrieb des Antragstellers dienende Betriebsvorrichtungen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Es genügt nicht, dass die Anlage zu einem gewerblichen Betrieb gehört oder dass sie für die Ausübung des konkret ausgeübten Gewerbebetriebs nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anlage in einer besonderen Beziehung zum ausgeübten Betrieb steht, d. h., dass ihr in Bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebs eine ähnliche Funktion wie einer Maschine zukommt (BFH, Urteil vom 28. Februar 2013, III R 35/12, BFHE 240, 453, BStBl II 2013, 606). Nach diesen Grundsätzen sind die Steganlage und die Kaimauer als Betriebsvorrichtungen anzusehen. Der Betrieb des Antragstellers besteht daraus, dass er Stegplätze für Sportboote vermietet. Damit betreibt er seinen gewerblichen Betrieb unmittelbar durch die Steganlage. Die Steganlage kann ohne eine entsprechende Uferbefestigung, hier die Kaimauer, nicht genutzt werden, diese steht daher in einer besonderen Beziehung zum Betrieb des Antragstellers, das Gewerbe wird also auch unmittelbar durch diese betrieben. cc) Die streitigen Maßnahmen betreffend die Steganlage haben nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage zu einer Zweitherstellung geführt. Die Betriebsvorrichtung „Steganlage“ war zum Zeitpunkt der streitigen Maßnahmen über 40 Jahre alt und in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich wie technisch verbraucht. Sie war „extrem stark verrottet“ und die Steg- und Boxenbreite genügte nicht mehr den Anforderungen an öffentliche Sportbootliegeplätze (vgl. hierzu das Nutzungskonzept Stegsanierung/-erweiterung des Antragstellers vom 12. Mai 2016). Dafür, dass die Aufwendungen die Steganlage nicht in dem Zustand erhalten sollten, in dem sie sich im Zeitpunkt des Erwerbs befand, sondern dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Bedarf an erheblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestanden hat, sprechen auch die Höhe der Aufwendungen (EUR 304.925,88 netto) im Verhältnis zum Kaufpreis (EUR 150.000,00 für das Unternehmen im Ganzen) und deren enger zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung der Steganlage. Dies zugrunde gelegt, war Auslöser der von dem Antragsteller vorgenommenen Maßnahmen der veraltete und verbrauchte Zustand der Steganlage. Die die Steganlage bildenden Bestandteile (bspw. die Bindepfähle, die Stützkonstruktion der Stege, die Beläge für die Stege) sind durch die Maßnahmen nicht verbessert, sondern beseitigt und durch neue ersetzt worden. Die Maßnahmen zielten auf eine vollständige Neugestaltung der Steganlage ab. Zu diesem Zweck wurde die alte Steganlage vollständig abgerissen. Bestandteile der alten Steganlage wurden entsorgt und nicht bei der neuen Steganlage verbaut. Wertungsmäßig liegt ein Neubau vor. Es hat somit keine Erhaltung der bisherigen Steganlage und keine Herstellung einer neuen Steganlage durch eine wesentliche Verbesserung am nämlichen Objekt, sondern eine Zweitherstellung stattgefunden. Die Rechtsprechung zur Annahme von Herstellungskosten durch eine wesentliche Verbesserung („Standardsprung“) kommt damit nicht zur Anwendung. Es spielt deshalb letztlich auch keine Rolle, ob – wie der Antragsteller meint – vorher wie nachher eine Steganlage für Sportboote mit Stromversorgung vorgelegen habe, welche dieselben Aufgaben erfülle, sowie, ob die Verwendung anderer qualitativ hochwertiger Materialien einer bloß zeitgemäßen Erneuerung entspreche und keine wesentliche Verbesserung darstelle. Überdies liegen bereits begrifflich keine Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen vor, wenn ein Wirtschaftsgut komplett abgerissen und anschließend neu errichtet wird. Derartige Baumaßnahmen sind ihrem Wesen nach keine Erhaltungsaufwendungen. Dabei ist es unerheblich, ob die alte Steganlage noch eine Zeitlang nutzbar gewesen wäre und lediglich den veränderten betrieblichen Bedürfnissen des Antragstellers angepasst werden sollte, oder der Abbruch wegen der bestehenden Mängel erforderlich war (vgl. insoweit auch BFH, Urteil vom 7. Dezember 2010, IX R 14/10, BFH/NV 2011, 1302, m. w. N.). dd) Die die Kaimauer betreffenden Aufwendungen haben nach summarischer Prüfung zu Herstellungskosten im Unterfall der wesentlichen Verbesserung geführt. Die Maßnahmen betreffend die Kaimauer haben nach eigenen Angaben des Antragstellers der Wiederherstellung ihrer Stand- und Verkehrssicherheit gedient. Die Kaimauer sei dabei erhalten geblieben und lediglich statisch gestützt und verkleidet worden. Die vorhandene Kaimauer wurde zu diesem Zweck zunächst mit einem Stemmhammer auf das neue Niveau gebracht. Weiter wurden neue Unterkonstruktionen zur Aufnahme der Steinplatte und der Reibeblätter (als Verblendung) montiert und Rohre an der Spundwand gesetzt. Insgesamt wurde die alte Kaimauer durch diese neue Konstruktion verkleidet. Eine solche Verkleidung bietet eine höhere Tragfähigkeit und Stabilität und damit letztlich eine verbesserte Standsicherheit der Kaimauer. Sie schützt die eigentliche Kaimauer vor Witterungseinflüssen und Erosion durch Wasser. Zudem verbessert die Verkleidung das Aussehen der Kaimauer erheblich. Im Streitfall diente die Verkleidung der Anpassung an die neu gestaltete Umgebung; sie steht nunmehr optisch im Einklang mit der neuen Steganlage. In bautechnischer Hinsicht wäre ohne die Baumaßnahmen keine weitere Nutzung im Zusammenhang mit der neuen, erweiterten Steganlage mehr möglich gewesen, da die alte Kaimauer nicht mehr hinreichend standfest und verkehrssicher gewesen ist. Sie wurde aufwendig saniert, zum einen um die Stand- und Verkehrssicherheit wieder zu gewährleisten, zum anderen aber auch um ihre Lebensdauer zu verlängern sowie sie optisch aufzuwerten und damit an das neue Gesamtensemble anzupassen. Der Senat geht daher bei summarischer Prüfung davon aus, dass die neue Konstruktion zur Verkleidung der ursprünglichen Kaimauer dieser nunmehr sowohl optisch als auch technisch betrachtet das Gepräge geben. Es ist zwar zutreffend, dass Ausführungen von Arbeiten, welche allein der Reparatur von beschädigten Bereichen der Kaimauer dienen, allein deren Erhaltung zugutekommen. Wenn aber an der gesamten Kaimauer umfangreiche Verkleidungsmaßnahmen durchgeführt werden und diese hierdurch in ihrem Gesamterscheinungsbild insgesamt verändert und ihre Lebensdauer und ihr Gebrauchswert (das Nutzungspotenzial) nach objektiven Maßstäben deutlich erhöht wird, führt dies insgesamt zu Herstellungskosten. Die bisherige Nutzbarkeit wurde im Ergebnis nicht nur erhalten, sondern wesentlich verbessert. ee) Damit handelt es sich bei den durchgeführten Arbeiten insgesamt nicht um Erhaltungsaufwendungen, sondern um Herstellungskosten. Dies gilt nach Auffassung des Senats unabhängig davon, ob – wie der Antragsteller anscheinend meint – die „Hafenanlage“ und ihre Bestandteile als einheitliches Wirtschaftsgut oder die Steganlage und die Kaimauer als selbständige Wirtschaftsgüter bewertet werden. Auch bei Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsgutes „Hafenanlage“ können die aufgewendeten Kosten für die Steganlage und die Kaimauer nicht als Erhaltungsaufwendungen beurteilt werden. Neue Steganlagen wurden geliefert und montiert, neue Bindepfähle wurden eingerammt sowie die Kaimauer generalüberholt, d. h. sie wurde im Ganzen umfassenden Sanierungsmaßnahmen unterzogen. Die Maßnahmen gingen über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinaus und griffen bautechnisch ineinander. Alle Arbeiten standen in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander und bildeten in ihrer Gesamtheit damit eine einheitliche Baumaßnahme. Insgesamt betrachtet hat sich hierdurch der Gebrauchswert der „Hafenanlage“ erhöht und die tatsächliche Gesamtnutzungsdauer deutlich verlängert. Die Aufwendungen sind daher Herstellungsaufwand. d) Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG). aa) Unter Nutzungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. „Betriebsgewöhnliche“ Nutzungsdauer bedeutet, dass die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu beachten sind, unter denen das Wirtschaftsgut eingesetzt wird. Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (BFH, Urteil vom 14. April 2011, IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696, m. w. N.). Die Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Die technische Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch verbraucht. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann. Ist ein Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar, hat es aber wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert, ist es auch für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht (BFH, Urteil vom 19. November 1997, X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59). Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen (BFH, Urteil vom 2. Dezember 1977, III R 58/75, BFHE 124, 172, BStBl II 1978, 164, BFH, Urteil vom 26. Juli 1991, VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, jeweils m. w. N.). bb) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts ist nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BFH, Urteil vom 26. Juli 1991, VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000; BFH, Urteil vom 19. November 1997, X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59). Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das Bundesministerium der Finanzen -BMF- unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben. Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH, Beschluss vom 4. Juli 2002, IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559; BFH, Urteil vom 26. Juli 1991, VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000). Gleichwohl sind die AfA-Tabellen von den Steuergerichten unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH, Urteil vom 26. Juli 1991, VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000). cc) Anhaltspunkte für die Schätzung der Nutzungsdauer der Steganlage bieten im Streitfall die AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee- und Küstenfischerei“, die für Landesstege und Brücken eisern eine Nutzungsdauer von 20 Jahren ausweist (vgl. lfd. Nr. 7.1, Schreiben des BMF vom 1. Juli 1995, Az. S 1551, Nr. 8 der Tabellenliste), sowie die AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Schiffbau“, die für Brücken und Anlegestellen eisern ebenfalls eine Nutzungsdauer von 20 Jahren vorsieht (vgl. lfd. Nr. 2.1, Schreiben des BMF vom 1. Juli 1995, Az. S 1551, Nr. 39 der Tabellenliste). Nach der in den Streitjahren geltenden AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hafenbetriebe“ beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Spundwände 20 Jahre (lfd. Nr. 1.4, Schreiben des BMF vom 6. Dezember 2001, Az. IV D 2-S 1551-470/01, Nr. 102 der Tabellenliste, BStBl I 2001, S. 858) sowie nach der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Schiffbau“ die Nutzungsdauer für Kaimauern und Molen massiv sowie für Stahlspundwände ebenfalls 20 Jahre (vgl. lfd. Nr. 6.1 und 6.2, Schreiben des BMF vom 1. Juli 1995, Az. S 1551, Nr. 39 der Tabellenliste). Entsprechendes gilt auch für Uferbefestigungen (vgl. Ziffer 2.6 der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter ("AV"), BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, Az. IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00, BStBl. I 2000, S. 1532). Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Steganlage und der Kaimauer auf 20 Jahre geschätzt. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass ein Abschreibungszeitraum von 20 Jahren auf fehlerhaften Annahmen beruht und deshalb zu einer unzutreffenden Besteuerung führen könnte. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die „Hafenanlage“ des Antragstellers nicht den Wirtschaftszweigen, für die die AfA-Tabellen konzipiert sind, zuzuordnen ist. Ausreichend für eine sachgerechte Schätzung ist, dass es sich bei den darin aufgeführten Wirtschaftsgütern um dieselben oder zumindest um vergleichbare Wirtschaftsgüter handelt, wie die, die im Streitfall zu beurteilen sind. dd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Aufwendungen auch nicht linear über den verbleibenden Zeitraum der wasserrechtlichen Genehmigung zu verteilen. Mit Ablauf der wasserrechtlichen Genehmigung sind die Steganlage und die Kaimauer weder technisch noch wirtschaftlich verbraucht. Diese kann daher keinen Einfluss auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter haben. Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den Antragsteller selbst, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung. 5. Auch soweit der Antragsteller vorträgt, er sei bei Versagung der Aussetzung der Vollziehung gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen, rechtfertigt dies mangels Vorlage entsprechender Nachweise keine abweichende Entscheidung. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 2 S. 2 FGO käme infrage, wenn dem Antragsteller durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohten, die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen wären oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Die diesbezüglichen Umstände können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie substantiiert vorgetragen und ggf. durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 105), was hier nicht geschehen ist. Solche Umstände liegen auch nicht ohne weiteres auf der Hand, zumal im Streitfall nicht die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als solche, sondern lediglich ihre zeitliche Zuordnung in Frage steht. Außerdem sind ohnehin die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Sind Rechtmäßigkeitszweifel – wie hier – nicht gegeben, kommt auch eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte nicht in Betracht (vgl. Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 172, m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 2015 bis 2018 sowie der Gewerbesteuerbescheide für 2017 und 2018. In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob Aufwendungen als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwand zu beurteilen sind. Der Antragsteller wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Gewerbebetrieb. Ab dem 1. April 2015 betrieb er u. a. eine gewerbliche Bootsstegvermietung am Seehafen B…, C…-straße, D…. Im Kalenderjahr 2015 hatte er zu diesem Zweck u. a. diverse Bootsstände (Steganlage) von dem früheren Eigentümer erworben (vgl. „Kaufvertrag über ein Unternehmen im Ganzen“ vom 24. Februar 2015). Der Kaufpreis für das erworbene Unternehmen im Ganzen betrug EUR 150.000,00. Ausweislich des von dem Antragsteller im Mai 2016 erstellten „Nutzungskonzept[s] Stegsanierung/-erweiterung C…-straße, D…“ war die auf dem Grundstück befindliche Steganlage seinerzeit bereits über 40 Jahre alt und ursprünglich für einen kleinen Segelverein errichtet worden. Sie sei daher „extrem stark verrottet“ gewesen und habe durch ihre Steg- und Boxenbreite „nicht mehr den Anforderungen an öffentliche Sportbootliegeplätze“ genügt. Eine Reparatur der bestehenden Bestandteile sei sowohl aus wirtschaftlicher Hinsicht als auch durch die aktuell geltenden Vorgaben an Sicherheit und Standfestigkeit nicht durchführbar gewesen. Darüber hinaus solle das Angebot für die Öffentlichkeit (Bootsvermietung) erweitert werden, Gastliegeplätze für Wassertouristen geschaffen und eine anteilige Aufteilung der öffentlichen Sportbootliegeplätze für Segel- und Motorboote vorgenommen werden. Gleichzeitig sollten die Sportbootliegeplätze an das aktuelle Sicherheitsniveau angepasst werden (vgl. Blatt 154 der Aktenunterlagen Bd. II/III des Antragsgegners). Die im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielten Verluste (2016: EUR ./. 199.325,00, 2017: EUR ./. 69.660,00) bzw. Gewinne (2018: EUR 18.086,00) berücksichtigte der Antragsgegner zunächst antragsgemäß. Die Einkommensteuerbescheide (für 2016 vom 21. Februar 2018, für 2017 vom 26. September 2018, für 2018 vom 12. Mai 2020) standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-). Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuerbescheide für 2017 vom 25. September 2018 und für 2018 vom 11. Mai 2020. Die in 2016 und 2017 erwirtschafteten Verluste resultierten aus Aufwendungen für die Sanierung und Erweiterung einer Bootssteganlage sowie der dazugehörigen Kaimauer/Spundwand. Auch in 2018 fielen noch Sanierungsaufwendungen, insbesondere betreffend das Bootshaus, an. Der Antragsteller hatte dabei von den Aufwendungen für die Sanierung und Erweiterung der Steganlage in Höhe von 40 % als Herstellungskosten aktiviert und den verbleibenden Teil als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand behandelt. Folgende Baumaßnahmen einschließlich des zugehörigen Materialaufwands hatte der Antragsteller im Wesentlichen zur Sanierung und Erweiterung der Steganlage durchführen lassen (vgl. Schlussrechnung E… GmbH vom 4. April 2017 über EUR 304.925,88 netto): - Abriss der alten Steganlage einschließlich Ziehen der alten Pfähle und Spundwand; - Setzen verzinkter Stahlrohre als Stützkonstruktion für die Stege; - Montieren von verzinkten HEA-Trägern und Stahl-Kastenprofilrahmen auf den Stahlrohren als Unterbau für die Gitterrostbeläge der Stege; - Montieren von Gitterrostbelägen für die Stege; - Setzen von verzinkten Dalben als Festmacher für die Sportboote; - Anbringen von Boxentrennern; - Anbringen von Kunststoffbohlen als Wellenbrecher; sowie - weitere damit in Zusammenhang stehende Arbeiten. Nach Abschluss der Baumaßnahmen umfasste die Sammelsteganlage, bestehend aus zwei Stegen mit Kopfsteg, einem Ufersteg, Fingerstegen und Boxentrennern, anstelle von 70 nunmehr 103 Liegeplätze. Die Steganlage wurde über dem Mittelwasserstand montiert und hat keine Verbindung zur vorhandenen Uferbefestigung (Kaimauer). Im Rahmen der Erneuerung der Steganlagen wurden auch Versorgungssäulen für Strom (inkl. Steckdosen) und Wasser (Wasseranschlüsse mit Wasserhähnen) integriert (vgl. Schlussrechnung der E… GmbH vom 12. Oktober 2017 über EUR 10. 000,00 netto). Dabei wurden auch die entsprechenden Elektroninstallationen erneuert bzw. erweitert (vgl. Schlussrechnung von Elektro F… vom 5. Dezember 2017 über EUR 32.322,90 netto). Anschließend hatte der Antragsteller die Kaimauerverkleidung umfassend saniert. Zu diesem Zweck wurden folgende Arbeiten ausgeführt (vgl. Schlussrechnung E… GmbH vom 19. Juli 2018): - Montage von neuen Unterkonstruktionen für die Kaimauern rechts und links zur Aufnahme der Steinplatte und der Reibebretter (E… System); - Bringen der vorhandenen Kaimauer rechts auf das neue Niveau (Stemmarbeiten); - Rohre setzen an der Spundwand; sowie - weitere damit in Zusammenhang stehende Arbeiten. Ferner wurde auch das – offenbar nicht streitbefangene – Bootshaus umfassend saniert. Im Jahr 2021 führte der Antragsgegner bei dem Antragsteller für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 eine Außenprüfung durch. Im Bericht über die Außenprüfung vom 13. August 2021 vertrat die Prüferin die Auffassung, die Gesamtaufwendungen für die Sanierung und Erweiterung der Steganlage, der Kaimauerverkleidung und das Bootshaus in Höhe von EUR (173.802,04 [2016] + 82.293,72 [2017] + 15.806,72 [2018] =) 271.902,48 seien insgesamt als Herstellungskosten einzustufen und lediglich im Wege der Absetzung für Abnutzung -AfA- als Betriebsausgabe abziehbar. Ein Abzug als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand scheide aus. Die bisherigen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2018 wurden am 22. Februar 2022 und die Gewerbesteuerbescheide für 2017 und 2018 am 1. März 2022 entsprechend den Prüfungsfeststellungen geändert. Aus den geänderten Einkommensteuerbescheiden ergaben sich gegenüber den vorherigen Veranlagungen für den Antragsteller Nachzahlungsbeträge in Höhe von EUR 7.208,51 (2015), EUR 1.361,00 (2016), EUR 45.016,79 (2017) sowie EUR 32.963,00 (2018). Für 2017 wurde nunmehr eine Gewerbesteuer in Höhe von EUR 184,50 und für 2018 in Höhe von EUR 5.797,40 festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben. Hiergegen erhob der Antragsteller fristgerecht Einspruch – über den der Antragsgegner bisher nicht entschieden hat – und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zu Begründung trug er vor, dass es sich bei den Aufwendungen, die mit der Sanierung und Erweiterung der Steganlage im Zusammenhang stehen, zu 60 % um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand handele. Der Antragsgegner führte demgegenüber mit Schreiben vom 14. Februar 2023 aus, dass es sich insgesamt um Herstellungskosten handele. Die alte Steganlage sei im November 2016 in ihrer Gesamtheit, d. h. inkl. sämtlicher Bindepfähle, demontiert und entsorgt worden, so dass übergangsweise keine Steganlage mehr existiert habe. Von der alten Steganlage seien weder einzelne Bauteile noch sonstige Materialien verblieben, die anschließend im Rahmen der Herstellung der neuen Steganlage noch verwendet worden seien. Es sei vielmehr eine komplett neue Steganlage geliefert und sukzessive montiert worden, wobei u. a. auch neue Bindepfähle in den Boden gerammt worden seien. Die neu entstandene Steganlage sei u. a. wegen einer Erweiterung der Durchfahrtsbreite abweichend von der alten Steganlage ausgerichtet worden und umfasse deutlich mehr Liegeplätze. Im Vergleich zur alten Steganlage seien bei der neuen Steganlage Versorgungssäulen für Strom und Wasser installiert worden. Im Gegensatz zur alten Steganlage umfasse die neue Steganlage u. a. auch mehrere Fingerstege und diverse Boxentrenner. Die verbauten Materialien seien qualitativ hochwertiger und langlebiger (Stahlrohre, HEA-Träger, Fingerstege, Boxentrenner usw. sind verzinkt im Gegensatz zu den vorherigen Holzstegen). Lediglich der Restbuchwert, der zum Zeitpunkt des Abrisses der alten Steganlage noch vorhanden gewesen sei, könne als sog. außerordentliche AfA zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben führen. Vor diesem Hintergrund könne dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entsprochen werden. Der Antragsteller führte hierzu aus, die gegenständliche Anlage umfasse nicht nur die Steganlage, sondern auch die Kaimauer/Spundwand. Ohne die Kaimauer sei eine Nutzung der Stege nicht möglich und wasserbaurechtlich auch nicht zulässig. Die Kaimauer sei fest mit der Steganlage verbunden und würde mit dieser ein gemeinsames Wasserbauwerk bilden. Beide Teilbereiche seien daher zusammen zu betrachten. Es treffe daher nicht zu, dass die gegenständliche Anlage komplett abgerissen worden sei, da die Kaimauer noch stehe. Die von ihm – dem Antragsteller – erworbene Steganlage sei voll funktionsfähig, wasserpolizeilich abgenommen und genehmigt gewesen. Es habe – wie erklärt – einen Sanierungsanteil und einen Neubauanteil gegeben. Die vorhandene Steganlage sei instandgesetzt und an den technischen Fortschritt angepasst worden. Das damit eine qualitative Aufwertung einhergehe, stehe der Qualifikation als Erhaltungsaufwand nicht entgegen. Dass die verschlissenen Bindepfähle abgerissen und gegen neue ausgetauscht worden seien, sei dem Ablauf der Sanierungsarbeiten geschuldet gewesen. Es sei insofern auch unerheblich, ob drei oder fünf Tage keine Boote hätten anlegen können. Es seien überdies auch drei Boote dauerhaft in der Anlage verblieben und je nach Baufortschritt umgelegt worden. Die Annahme von Herstellungskosten sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die überwiegende, vorhandene, aber verschlissene Stahlkonstruktion habe ausgetauscht werden müssen. Wenn während einer Sanierung vorhandene Bauteile gegen neue ausgetauscht würden, sei dies klar eine Instandhaltung und es liege Erhaltungsaufwand vor. Entsprechendes gelte auch für die Wiederherstellung der Stand- und Verkehrssicherheit der Kaimauer. Die Kaimauer sei vollständig erhalten und lediglich statisch gestützt und verkleidet worden, demzufolge sei hier Sanierungsaufwand gegeben. Da die Stege und die Kaimauer eine Einheit bilden würden, sei keine komplett neue Anlage entstanden. Hieran könne auch die marginale Ausrichtungsdifferenz der Stege nichts ändern. Nur der neu hinzugebaute Teil, d. h. die zusätzlichen Liegeplätze der Steganlage (Erweiterung), und die Installierung der Versorgungssäulen seien als Anschaffungskosten zu aktivieren, da hier ein neues Wirtschaftsgut geschaffen worden sei. Die Gesamtkosten seien im Verhältnis 60 % auf Steganlagen-Sanierung und 40 % auf Steganlagen-Neubau aufzuteilen. Es werde weiterhin die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide begehrt. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid vom 30. Mai 2023 abgelehnt. Sowohl die Kaimauer als auch die Steganlage seien grundsätzlich für sich allein nutzbar. Es würde sich aber auch keine andere rechtliche Würdigung ergeben, wenn Kaimauer und Stege als einheitliches Wirtschaftsgut betrachtet würden. Nicht nur die Steganlage, sondern auch die Kaimauer hätten sich in einem technisch und baurechtlich bedenklichen Zustand befunden. Die vorgenommene Kaimauerverkleidung habe der Wiederherstellung der Stand- und Verkehrssicherheit gedient. Damit sei sowohl die Kaimauer selbst als auch die Steganlage zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen wirtschaftlich verbraucht und aus Sicherheitsgründen nicht weiter nutzbar, d. h. nicht betriebsbereit gewesen. Daraufhin hat der Antragsteller den hiesigen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zur Begründung bringt er vor, dass die Kaimauer ausschließlich im Zusammenhang mit der ersten Steganlage errichtet worden sei, da ohne diese kein Zugang zur Steganlage möglich gewesen wäre. Auch über die ebenfalls errichtete Slipbahn hätte es ohne Kaimauer keine Möglichkeit gegeben, die Boote im Winter an Land zu verbringen. Ohne befestigte Kai- oder Ufermauer könne die Steganlage nicht benutzt werden und ohne die Steganlage habe die Kai- oder Ufermauer und die mit ihr befestigte Slipbahn keine Funktion und müsste naturschutzrechtlich zurückgebaut werden. Es liege aufgrund dieses Nutzungszusammenhangs eine einheitliche Hafenanlage vor. Überdies ergebe sich aus dem von ihm – dem Antragsteller – abgeschlossenen Pachtvertrag, dass der Verpächter nach dessen Beendigung den kompletten Rückbau aller baulichen Anlagen verlangen könne. Hiervon sei auch die Kaimauer umfasst. Für die bereits beim Erwerb der Anlage vorhandenen Stegplätze sei es zu keiner wesentlichen Verbesserung gekommen. Es seien vorher Stegplätze für Boote mit Stromanschluss gewesen und dies seien sie jetzt auch. Der Gebrauchswert sei identisch. Die Verwendung von verzinktem Stahl, statt gestrichenem Stahl und die Anbringung von 8 cm Stahl Boxentrenner statt 3 cm Sorgleine entspreche zeitgemäßer und substanzerhaltender Erneuerung. Bereits im Jahr 2012 seien die Uferbefestigung an der Kaimauer für EUR 9.530,00 netto sowie die Bootsstege für EUR 3.000,00 netto instandgesetzt worden. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass die Steganlage und die Kaimauer in einem funktionalen Zustand gewesen seien. Damit lägen Herstellungskosten nur im Hinblick auf die Erweiterung der Steganlage vor. Überdies sei die von dem Antragsgegner angesetzte Nutzungsdauer von 20 Jahren unzutreffend. Die Vermietung von Bootsstegen falle nicht unter den Wirtschaftszweig „Schiffbau“. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sei der Zeitraum der wasserrechtlichen Genehmigung zugrunde zu legen. Diese laufe zum 30. September 2026 aus, so dass eine Nutzungsdauer von 9,5 Jahren beginnend ab 2017 anzusetzen sei. Wenn er die nunmehr erhöht festgesetzte Einkommen- und Gewerbesteuer zahlen müsse, würde dies die Insolvenz für ihn bedeuten. Es liege daher eine unbillige Härte vor. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide für 2015 bis 2018, jeweils vom 22. Februar 2022, und der geänderten Gewerbesteuerbescheide für 2017 und 2018, jeweils vom 1. März 2022, mit Wirkung ab Fälligkeit der darin enthaltenen Zahlungsansprüche bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung des Antragsgegners auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er weist daraufhin, dass die ertragsteuerliche Umqualifizierung von sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen der Jahre 2016 und 2017 in Herstellungskosten für die Einkommensteuerfestsetzung für 2015 nur insoweit Bedeutung erlange, wie diese die Herabsetzung des Verlustrücktrags i. S. d. § 10d Einkommensteuergesetz -EStG- vom Veranlagungsjahr 2016 in das Veranlagungsjahr 2015 auf EUR 0,00 betreffe. Im Übrigen wiederholt der Antragsgegner im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aus dem außergerichtlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, dass eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 9,5 Jahren für eine neue Steganlage nicht sachgerecht erscheine. Der Antragsteller selbst habe in seiner Gewinnermittlung ursprünglich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren angenommen. Dem Gericht haben zur Beratung und Entscheidung zwei Bände Einkommensteuerakten, zwei Bände BP-Akte, vier Bände Arbeitsunterlagen zur Betriebsprüfung, drei Bände Gewerbesteuerakten, ein Band Vertragsakte, zwei Bände Anlage EÜR, drei Bände Hinweisakte und zwei Bände Umsatzsteuerakten vorgelegen.