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Urteil

VII R 32/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Buchmäßige Trennung von Vormaterialien nach Art. 20a Protokoll Nr.4 setzt voraus, dass die Vormaterialien hinsichtlich Handelsqualität, Art sowie technischer und materieller Eigenschaften gleich und untereinander austauschbar sind. • Die bloße Zugehörigkeit der Vormaterialien zur gleichen zolltariflichen Position (z. B. Pos. 5503 HS) reicht nicht für die Annahme von Gleichartigkeit und Austauschbarkeit aus. • Wird eine Bewilligung zur buchmäßigen Trennung von der Zollbehörde erteilt, ohne die Gleichartigkeit und Austauschbarkeit der konkreten Vormaterialien festzustellen, kann sich der Berechtigte auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Mangel nicht erkennen konnte. • Unrichtige Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 führen grundsätzlich zur Nacherhebung von Zöllen; aus Gründen des Vertrauensschutzes kann jedoch unter den Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK von der Nacherhebung abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Buchmäßige Trennung setzt Gleichartigkeit und Austauschbarkeit der Vormaterialien voraus • Buchmäßige Trennung von Vormaterialien nach Art. 20a Protokoll Nr.4 setzt voraus, dass die Vormaterialien hinsichtlich Handelsqualität, Art sowie technischer und materieller Eigenschaften gleich und untereinander austauschbar sind. • Die bloße Zugehörigkeit der Vormaterialien zur gleichen zolltariflichen Position (z. B. Pos. 5503 HS) reicht nicht für die Annahme von Gleichartigkeit und Austauschbarkeit aus. • Wird eine Bewilligung zur buchmäßigen Trennung von der Zollbehörde erteilt, ohne die Gleichartigkeit und Austauschbarkeit der konkreten Vormaterialien festzustellen, kann sich der Berechtigte auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Mangel nicht erkennen konnte. • Unrichtige Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 führen grundsätzlich zur Nacherhebung von Zöllen; aus Gründen des Vertrauensschutzes kann jedoch unter den Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK von der Nacherhebung abgesehen werden. Die Klägerin stellte Garne aus synthetischen Spinnfasern (Pos. 5503 HS) her und erhielt vom Hauptzollamt am 29.4.2003 eine Bewilligung zur buchmäßigen Bestimmung des Ursprungs. Während der Bewilligungszeit lieferte sie Garne in die Slowakei und Tschechien; dort wurden daraus Gewebe gefertigt, die nach Rückführung nach Deutschland mit EUR.1-Bescheinigungen zum zollfreien Satz abgefertigt wurden. Das HZA widerrief die Bewilligung im März 2004 und stellte nach Außenprüfung fest, die verwendeten Fasern mit und ohne Ursprung seien nicht gleich und austauschbar; daher fehle Gemeinschaftsursprung der Garne. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte, die Bewilligung habe umfassend gegolten und es sei nicht erforderlich, dass die Vormaterialien in allen technischen Eigenschaften völlig identisch seien. • Das FG hat zu Recht festgestellt, dass eine Be- oder Verarbeitung drittländischer Spinnfasern gemäß Art. 6 Protokoll Nr.4 den Gemeinschaftsursprung nicht begründet, wenn die für die betreffenden HS-Positionen vorgeschriebenen Verarbeitungsbedingungen nicht erfüllt sind. • Ursprungsnachweis ist grundsätzlich warenbezogen; werden Vormaterialien unterschiedlichen Ursprungs ohne physische Trennung verarbeitet, sind die Erzeugnisse insgesamt unbekannten Ursprungs. • Art. 20a Protokoll Nr.4 erlaubt statt physischer Trennung eine buchmäßige Trennung nur für gleiche und untereinander austauschbare Vormaterialien; hierzu gehören Gleichheit in Handelsqualität, Art sowie technischen und materiellen Eigenschaften. • Die zolltarifliche Einreihung allein begründet Gleichartigkeit/Austauschbarkeit nicht; die Zugehörigkeit aller Fasern zur Pos. 5503 HS genügt demnach nicht. • Das HZA hat bei der Erteilung der Bewilligung nicht ausreichend die Gleichartigkeit und Austauschbarkeit der konkret vorgelegten Muster geprüft; die Bewilligung erfolgte irrtümlich. • Die Klägerin konnte auf die Bewilligung vertrauen, weil sie die Muster vorlegte und das HZA vor Erteilung Prüfungen im Betrieb vornahm; daher greift der Vertrauensschutz des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK zugunsten der Klägerin ein. • Obwohl die Gewebe zu Unrecht zollfrei abgefertigt wurden, ist von einer Nacherhebung der Einfuhrabgaben aus Gründen des Vertrauensschutzes abzusehen. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; der Bescheid des HZA vom 5.3.2007 und die vorinstanzliche Entscheidung werden aufgehoben. Es steht fest, dass die zur Garnherstellung verwendeten Fasern nicht die für eine buchmäßige Trennung erforderliche Gleichartigkeit und Austauschbarkeit aufwiesen, wodurch die Garne und die daraus hergestellten Gewebe keinen Ursprung der Gemeinschaft hatten. Wegen eines von der Zollbehörde bei der Bewilligung begründeten Erklärungsirrtums durfte die Klägerin jedoch darauf vertrauen, weshalb die Nacherhebung der Einfuhrabgaben aus Gründen des Vertrauensschutzes unterbleibt. Die Klägerin wird damit in ihren Rechten geschützt; die formell unrichtigen EUR.1-Bescheinigungen führten nicht zur finanziellen Belastung der Klägerin aufgrund des gewährten Vertrauensschutzes.