Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Beklagten zu 1.) betrifft. Dem Beklagten zu 2.) wird untersagt, der eidgenössischen Zollverwaltung - entsprechend dem vorbereiteten Schreiben des Beklagten zu 1.) an die eidgenössische Zollverwaltung vom 4. Juni 2012, Bl. 97 der Verwaltungsakte des Beklagten zu 1.) - ausschließlich mitzuteilen, dass die mit Nachprüfungsersuchen vom 28. Juli 2010 zu prüfenden Ausfuhrwaren - Rechnung Nr. .......... vom 25. Januar 2010 - Rechnung Nr. ......... vom 23. Oktober 2009 - Rechnung Nr. ......... vom 18. Februar 2008 keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind. Hinsichtlich des Verfahrens gegen den Beklagten zu 1.) werden keine Gerichtkosten erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 2.) die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin produziert Textilwaren. Sie hat sich auf die Band- und Gurtweberei spezialisiert. Seit dem Jahr 1988 bestimmte sie den Ursprung ihrer Standardwaren, die nur einen geringen Teil der Produktion betrafen, unter Verzicht auf die physische Trennung der Vorerzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft anhand ihrer Buchführung. In der entsprechenden Bewilligung vom 22. April 1988 waren neben der Auflistung der erfassten Vorerzeugnisse mit ihrer jeweiligen Positionsnummer des Harmonisierten Systems (HS) unter Punkt 2.1 die Kriterien für die Annahme einer Austauschbarkeit genannt. Im Jahr 1999 beantragte die Klägerin das Verfahren der buchmäßigen Trennung auch für ihre auftragsbezogenen Waren, die den größten Teil der Produktion betrafen. Im Rahmen des Antragsverfahrens wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei kam es zu keinen Beanstandungen hinsichtlich der bisherigen Handhabung des Verfahrens der buchmäßigen Trennung durch die Klägerin. Aus der Sicht des Prüfers bestanden keine Bedenken gegen die Erweiterung der Bewilligung hinsichtlich der auftragsbezogenen Waren. Dem folgend wurde unter dem 16. November 1999 eine erweiterte Bewilligung erteilt, in der die erfassten Vorerzeugnisse wieder anhand ihrer jeweiligen Positionsnummer des HS aufgelistet waren mit dem Zusatz, dass diese gleichartig und austauschbar seien. Eine im Jahr 2006 durchgeführte Außenprüfung, die insbesondere die im Folgenden in Rede stehenden Waren betraf, führte hinsichtlich der Frage des zutreffenden Nachweises der Ursprungseigenschaft zu keinen Beanstandungen. Auch im Rahmen der Anpassungen der Bewilligung in den Jahren 2007 und 2008 blieb das bisher bewilligte Verfahren der buchmäßigen Trennung im Wesentlichen bestehen. Insbesondere wurde weiterhin ausschließlich auf die Positionsnummern des HS abgestellt. Unter dem 28. Juli 2010 bat die eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, in A den Beklagten zu 2.) in seiner Eigenschaft als Bundesstelle Ursprungsnachprüfung um die Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit dreier Ursprungsnachweise. Bei den Ursprungsnachweisen handelte es sich um die Erklärungen der Klägerin auf drei Handelsrechnungen an die X AG in ....... , schweizerische Eidgenossenschaft, vom 18. Februar 2008 über 10.281,54 €, vom 23. Oktober 2009 über 7.980,00 € und vom 25. Januar 2010 über 13.041,58 €, dass die Waren präferenzbegünstigte CE-Ursprungswaren seien. Der Beklagte zu 1.) führte daraufhin bei der Klägerin im Jahr 2010 und 2011 zwei Außenprüfungen durch. Dabei beanstandete er, dass die Voraussetzungen für eine buchmäßige Trennung nicht gegeben und die ausgestellten Präferenznachweise infolgedessen unzutreffend seien. Die buchmäßige Trennung nach den jeweiligen Positionen des HS sei nicht geeignet, die zu fordernde Gleichartigkeit und Austauschbarkeit der Materialien sicherzustellen. Dies könne nur unter Zuhilfenahme der internen Ordnungsnummern der Klägerin erfolgen. Eine rückwirkende Neuberechnung anhand dieser Ordnungsnummern sei aber nicht mehr möglich. Der Gesamtumfang der unzutreffenden Ursprungserklärungen betrug nach den Prüfungsberichten ungefähr 1,9 Mio. €. Die Klägerin schloss sich in ihren Schreiben an den Beklagten zu 1.) zwar grundsätzlich dessen Rechtsauffassung an. Allerdings sei erst mit den Urteilen des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 10. Juni 2009, Az. 4 K 4884/07 Z, und dem folgenden Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2010, Az. VII R 32/09, geklärt worden, dass die Kriterien der Gleichheit und Austauschbarkeit unabhängig von den in der Bewilligung genannten Positionen des HS zu prüfen seien. Damit komme nach dem Recht der Europäischen Union die Geltendmachung von Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Betracht. Sie bat daher um die Beantwortung des Nachprüfungsersuchens der eidgenössischen Zollverwaltung mit einer ergänzenden Darstellung des Sachverhaltes und einer rechtlichen Würdigung dahingehend, dass es bei einem vergleichbaren Fall in Deutschland zu keiner Nacherhebung kommen würde. Auch die eidgenössische Zollverwaltung könne aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die Nacherhebung der Einfuhrabgaben verzichten. Eine Beantwortung ohne diese Ergänzungen gebe den Sachverhalt nicht vollständig wieder. Die Klägerin forderte den Beklagten zu 1.) auf, eine Mitteilung ohne diese Angaben zu unterlassen. Den Beklagten zu 2.) setzte sie über diesen Schriftverkehr in Kenntnis. Der Beklagte zu 1.) fertigte daraufhin unter dem 7. Dezember 2011 eine dem Vorschlag der Klägerin entsprechende Mitteilung an die eidgenössische Zollverwaltung und sandte diese zur Überprüfung an die ihr übergeordnete Behörde. Diese teilte ihm daraufhin mit, dass der von der Klägerin begehrte Zusatz im maßgeblichen Abkommen nicht vorgesehen sei und deshalb nicht in die Beantwortung aufgenommen werden könne. Der Beklagte zu 1.) widerrief die Bewilligung einer buchmäßigen Trennung zum 31. Dezember 2011. Unter dem 1. Februar 2012 wandte sich der Beklagte zu 1.) erneut an seine übergeordnete Behörde und teilte mit, dass er nunmehr beabsichtige, die Argumente der Klägerin anzuerkennen und der schweizerischen Eidgenossenschaft mitzuteilen, dass die Waren Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft seien. Nach weiterer Abstimmung im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für Vertrauensschutz wurde der Beklagte zu 1.) angewiesen, das Nachprüfungsersuchen ohne erläuternde Bemerkungen zu beantworten. Daraufhin informierte der Beklagte zu 1.) die Klägerin darüber, dass der eidgenössischen Zollverwaltung mitgeteilt werden solle, dass die zu prüfenden Ausfuhrwaren keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft seien. Eine weitere ergänzende oder erläuternde Mitteilung sei nach Art. 33 Abs. 5 Satz 2 des Protokolls Nr. 3 (Protokoll Nr. 3) zum Abkommen (Abkommen) zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (ABl EG vom 31. Dezember 1972 Nr. L 300/189) nicht vorgesehen. Unter dem 31. Mai 2012 führte er aus, dass eine entsprechende Mitteilung an die eidgenössische Zollverwaltung nun zeitnah erfolgen werde. Am 4. Juni 2012 versandte der Beklagte zu 1.) die so gefasste und für die eidgenössische Zollverwaltung bestimmte Mitteilung an den Beklagten zu 2.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung vom 4. Juni 2012 (Bl. 97 der Verwaltungsakte des Beklagten zu 1.) Bezug genommen. Die Klägerin hat am 6. Juni 2012 Klage erhoben. Im Rahmen dessen wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Aus dem Protokoll Nr. 3 ergebe sich nicht, dass Zusätze unzulässig seien. Einer Mitteilung ohne den von ihr beantragten Zusatz stehe der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, der Grundsatz von Treu und Glauben und der Grundsatz, dass sich niemand in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzten dürfe, entgegen. Der vorliegende Fall sei mit dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall identisch. Der Beklagte zu 1.) habe fehlerhaft gehandelt, indem er eine rechtswidrige Bewilligung erteilt und den Fehler trotz mehrfacher Prüfungen nicht bemerkt habe. Ihr späteres Verhalten sei lediglich auf das Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen. Sollte die eidgenössische Zollverwaltung über diese Hintergründe im Unklaren gelassen werden, könne sie nicht darüber entscheiden, ob nach Art. 86 Satz 1 Buchst. c) oder Buchst. d) des schweizerischen Zollgesetzes auf die Erhebung von Abgaben zu verzichten sei. Die Möglichkeit eines Verzichts bestehe auch im vorliegenden Fall. Insbesondere sei er nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem vom Beklagten zu 2.) zitierten Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Denn vorliegend sei ein Verschulden der deutschen Zollverwaltung anzunehmen. Im Übrigen sei der Vortrag des Beklagten zu 2.) hierzu widersprüchlich. Im Ergebnis bestehe bei einer unvollständigen Mitteilung die Gefahr, dass Einfuhrabgaben nacherhoben würden. Außerdem werde ihr schweizerischer Kunde ihr gegenüber dann Schadensersatzansprüche geltend machen. Es sei auch zu befürchten, dass er die Geschäftsbeziehung zu ihr aufgeben werde. Damit sei sie in ihren Rechten auf Wahrung ihres geschäftlichen Ansehens, am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und auf Gleichbehandlung im wirtschaftlichen Wettbewerb verletzt. Bei einer unvollständigen Mitteilung würde sie mithin für das Fehlverhalten der deutschen Zollverwaltung verantwortlich gemacht, was bei einem rein europäischen Sachverhalt nicht der Fall wäre. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2013 die Klage gegen den Beklagten zu 1.) zurückgenommen. Sie beantragt, dem Beklagten zu 2.) zu untersagen, der eidgenössischen Zollverwaltung mitzuteilen, dass die mit Nachprüfungsersuchen vom 28. Juli 2010 zu prüfenden Ausfuhrwaren - Rechnung Nr. ........ vom 25. Januar 2010 - Rechnung Nr. ....... vom 23. Oktober 2009 - Rechnung Nr. ....... vom 18. Februar 2008 keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind. Der Beklagte zu 2.) beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, der Nutzen des gewünschten Zusatzes sei zweifelhaft. Die eidgenössische Zollverwaltung habe die Frage einer etwaigen Berücksichtigung von Vertrauensschutz selbständig zu prüfen und sei nicht an die Rechtsauffassung einer deutschen Behörde gebunden. Außerdem sei nach einem Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts das enttäuschte Vertrauen eines Einführers auf die Richtigkeit der Ursprungszeugnisse nicht schutzwürdig. Damit sei die Klägerin als Ausführerin erst recht nicht geschützt. Im Übrigen sei es ihr möglich, ihre Argumente direkt bei den eidgenössischen Behörden oder ihren Vertragspartnern vorzubringen. Die Oberzolldirektion würde allein aufgrund einer Sachverhaltsinformation der deutschen Zollverwaltung ohnehin nicht von einer Nacherhebung absehen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren gegen den Beklagten zu 1.) war gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen, da die Klägerin insoweit die Klage in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2013 zurückgenommen hat. Die Klage gegen den Beklagten zu 2.) hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist nach ihrem Wortlaut und ihrer Begründung, auch in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2013, gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin begehrt, dem Beklagten zu 2.) zu untersagen, die Mitteilung an die eidgenössische Zollverwaltung mit dem beabsichtigten Inhalt abzusenden, der im Schreiben des Beklagten zu 1.) vom 4. Juni 2012 (Bl. 97 der Verwaltungsakte des Beklagten zu 1.) zum Ausdruck kommt. Für ein darüber hinaus gehendes Begehren mit dem Inhalt, dass der Beklagte zu 2.) verpflichtet werden soll, die Mitteilung zusammen mit dem von der Klägerin gewünschten Zusatz abzugeben, ist nichts ersichtlich. Denn es liegt nicht im Interesse der Klägerin, dass das Ersuchen überhaupt beantwortet wird. Entsprechend ihrem Begehren hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2.) einen Anspruch auf Unterlassung. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bzw. nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) liegen vor. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist auch im Bereich des Steuer- und Zollrechts als Teil des öffentlichen Rechts anwendbar (so im Ergebnis BFH, Beschluss vom 15. Februar 2006 I B 87/05, BFHE 212, 4, BStBl II 2006, 616; BFH, Beschluss vom 17. September 2007 I B 30/07, BFH/NV 2008, 51). Er setzt voraus, dass zu besorgen ist, der Beklagte werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre der Klägerin eingreifen (dazu Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 29. April 1985, 1 B 149/84, Juris). Ein solcher Eingriff in die Rechts- und Freiheitssphäre der Klägerin droht mit der Beantwortung des Nachprüfungsersuchens in der beabsichtigten Form, da diese Antwort mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Nacherhebung durch die eidgenössische Zollverwaltung gegenüber der X AG zur Folge haben würde. Daraufhin würde es auch zu Problemen innerhalb der Geschäftsbeziehung der Klägerin mit der X AG kommen. Letztere könnte von der Klägerin Schadensersatz fordern und gegebenenfalls die Geschäftsbeziehung zu ihr beenden. Darüber hinaus sind weitere Ersuchen der eidgenössischen Zollverwaltung hinsichtlich der darüber hinaus getätigten zahlreichen Ausfuhren der Klägerin zu erwarten, was bei wiederum entsprechender Beantwortung zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen der Klägerin führen könnte. Dieser Eingriff wäre auch rechtswidrig, denn die Beantwortung des Nachprüfungsersuchens in der beabsichtigten Form entspricht nicht den Anforderungen an eine rechtmäßige Mitteilung. Die Mitteilung wäre vielmehr ermessensfehlerhaft. Der Inhalt der Mitteilung ist in Art. 33 Abs. 5 Satz 2 des Protokolls Nr. 3 nicht abschließend geregelt. Welche Informationen die Mitteilung darüber hinaus beinhaltet, steht im Ermessen der jeweiligen Zollbehörde des Ausfuhrstaates (FG Münster, Beschluss vom 18. April 1980 IV 229/80 Z-A, EFG 1980, 469). Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung muss sich die Behörde nach § 5 der Abgabenordnung (AO) an dem jeweiligen Zweck der gesetzlichen Regelung orientieren. Dabei ist sowohl auf den Zweck der Mitteilung nach dem Protokoll Nr. 3 als auch auf den Zweck des gesamten Abkommens abzustellen. Die Mitteilung muss also in tatsächlicher Hinsicht zutreffend und so vollständig sein, dass diese Zwecke erreicht werden (vgl. zum Zweck des Protokolls Nr. 3: FG Münster, Beschluss in EFG 1980, 469). Der Zweck der Mitteilung nach Art. 33 Abs. 5 des Protokolls Nr. 3 besteht darin, der ersuchenden Zollbehörde des Einfuhrstaats die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Waren wirklich unter die Vorzugbehandlung fallen (dazu FG Münster, Beschluss in EFG 1980, 469). Den Zollbehörden des Einfuhrstaates soll die Ermittlung der materiell richtigen Abgaben ermöglicht werden. Dieser Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung kann aber im Einzelfall von dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit durchbrochen werden, und zwar dann, wenn Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes in Betracht kommen (dazu grundsätzlich Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 20 Rn. 77 f.; Tipke, Steuerrechtsordnung Band I, 1. Auflage 1993, S. 231; außerdem exemplarisch dazu Alexander, in Witte, Zollkodex, 6. Auflage, Art. 220 Rn. 1 ff.). Besteht die Möglichkeit, dass der Einfuhrstaat neben der Richtigkeit der Vorzugsbehandlung Anlass dazu haben könnte, Vertrauensschutz zu gewähren, können rechtsstaatliche Erwägungen dafür sprechen, dass der Ausfuhrstaat dem Einfuhrstaat den gesamten, für die Beurteilung relevanten Sachverhalt in einer neutralen Art und Weise mitteilt. Für eine solche umfassende Sachverhaltsdarstellung spricht auch der Zweck des Abkommens angeführt werden, das nach dessen Art. 1 der harmonischen Entwicklung des Handels zwischen den Staaten dienen soll. Das Vorenthalten von Informationen, die dem Vertrauensschutz des Wirtschaftsbeteiligten des Einfuhrstaates dienen, mit der Folge, dass die Beziehungen zu dem jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten des Ausfuhrstaates zerstört zu werden drohen, kann nämlich nicht zu einer solchen positiven Entwicklung der Handelsbeziehungen beitragen. Dabei ist es jeweils von der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalls abhängig, wann der Grundsatz der Rechtssicherheit eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung gebietet und wann er lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, ohne dass zwingend ein Zusatz aufzunehmen wäre. Eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung ist nämlich nur dann zwingend geboten, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Letzteres ist vorliegend der Fall und die beabsichtigte Mitteilung des Beklagten zu 2.) leidet an einem Ermessensfehler, solange sie nicht mit einer ergänzenden, vollständigen und neutralen Sachverhaltsdarstellung zu den Umständen verbunden wird, die einen etwaigen Vertrauensschutz der Abnehmer der Klägerin in der Schweiz zu begründen vermögen. Nach den besonderen Umständen des Falles drängt sich die mögliche Gewährung von Vertrauensschutz auf, während ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin ausgeschlossen werden kann. Das folgt aus den Besonderheiten im Zusammenhang mit dem der Klägerin seit dem Jahr 1988 in eingeschränktem und seit dem Jahr 1999 in vollem Umfang bewilligten Verfahren der buchmäßigen Trennung. Der Beklagte zu 1.) hat die Klägerin im Rahmen von mehreren Außenprüfungen und Anpassungen der Bewilligung in der vermeintlich zutreffenden Durchführung des Verfahrens stets bestätigt und keine Beanstandungen geäußert, sondern dies erst nach 12 Jahren im Rahmen der Außenprüfungen in den Jahren 2010 und 2011 aufgrund aktueller Erkenntnisse der Rechtsprechung der Jahre 2009 und 2010 getan. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1.) im Rahmen der Anpassung der Bewilligung im Jahr 2007 entgegen der damals geltenden Dienstanweisung VSF Z 42 17 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 (VSF N 58 2006 Nr. 3219 keine Außenprüfung durchgeführt hat. Die Möglichkeit, bei einem vergleichbaren inländischen Sachverhalt Vertrauensschutz zu gewähren, hat sich im vorliegenden Fall den Beteiligten aufgedrängt und wurde von ihnen ernsthaft in Betracht gezogen, wie insbesondere das Schreiben des Beklagten zu 1.) vom 1. Februar 2012 belegt. Dass aber auch nach schweizerischem Recht Vertrauensschutz gewährt werden könnte, hat die Klägerin substantiiert dargelegt. Anders als der Beklagte zu 2.) meint, kann es nur darauf ankommen, ob eine solche Möglichkeit besteht, während weder dem Beklagten noch der Klägerin auferlegt werden kann, die Vorschriften des schweizerischen Zollgesetzes im Einzelnen oder abschließend zu prüfen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe könnte Art. 86 Satz 1 Buchst. c) und d) des schweizerischen Zollgesetzes nach seinem Wortlaut im Hinblick auf die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe zur Anwendung kommen, ohne dass die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen geprüft werden muss. Das entspricht auch den Maßstäben, nach denen zwecks Abgabe von Spontanauskünften geprüft wird, ob eine Auskunft erteilt werden muss. Auch dabei kommt es nur auf die ernstliche Möglichkeit eines Besteuerungsrechts an (dazu u.a. BFH, Beschluss vom 17. September 2007 I B 30/07, BFH/NV 2008, 51). Darüber hinaus stellt die ergänzende Sachverhaltsdarstellung das mildere Mittel dar. Denn eine Mitteilung ohne ergänzende Angaben würde eine unumkehrbare Geschäftsschädigung der Klägerin verursachen können. Weiterhin ist der Zusatz auch aus Praktikabilitätsgründen im vorliegenden Fall geboten. Die ergänzenden Angaben würden zunächst der Oberzolldirektion übermittelt, welche ggf. zentral über die Gewährung von Vertrauensschutz entscheiden könnte, bevor es überhaupt zu Nacherhebungen kommt. Eine Nacherhebung wäre ggf. schon im Vorfeld zu vermeiden, weil der objektiven Sachverhaltsdarstellung der deutschen Zollverwaltung sicherlich ein höheres Gewicht beigemessen werden würde, als wenn sich nur die Klägerin an die eidgenössische Zollverwaltung wenden würde. Im Fall der Mitteilung ohne ergänzende Angaben würde die Mitteilung zwar auch zunächst an die Oberzolldirektion gesandt, welche die Informationen aber ggf. bereits an die einzelnen Zollstellen der jeweiligen Abnehmer der Klägerin weitergeleitet hätte, bevor sich die Klägerin an die Oberzolldirektion wenden könnte. Dann müsste die Klägerin aber jeden einzelnen Abnehmer und deren jeweilige Zollstelle über den Sachverhalt informieren. Diese würden sich wiederum an die Oberzolldirektion und diese sich an den Beklagten zu 2.) wenden, um eine entsprechende Darstellung von der deutschen Zollverwaltung zu erhalten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1.) ausweislich seines Schreibens vom 7. Dezember 2011 bereit war, die ergänzenden Informationen, wie von der Klägerin vorgeschlagen, in die Mitteilung an die eidgenössische Zollverwaltung aufzunehmen. Das entspricht auch dem politisch geäußerten Willen der deutschen Zollverwaltung, als „Partner der Wirtschaft“ zu agieren (siehe bspw. den Vortrag von Staatssekretär Koschyk, Tagungsband des 24. Europäischen Zollrechtstages 2012, S. 9 ff.). Hinsichtlich des Verfahrens gegen den Beklagten zu 1.) wird von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abgesehen, da die Klageerhebung auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse beruhte. Denn für die Klägerin war nicht erkennbar, dass die Mitteilung vom Beklagten zu 1.) bereits an den Beklagten zu 2.) übersandt worden war. Sie hatte lediglich unter dem 31. Mai 2012 die Information des Beklagten zu 1.) erhalten, dass die Mitteilung an die eidgenössische Zollverwaltung nun zeitnah versandt werde, ohne über die internen Abläufe innerhalb der deutschen Zollverwaltung informiert worden zu sein. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 136 Abs. 2 und § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorliegen. Die Kostenentscheidung ist nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.