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Urteil

II R 41/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nießbrauchsverzicht gegen Übernahme einer dauernden Last kann als gemischte Schenkung steuerpflichtig sein, wenn zwischen dem Verkehrswert der aufgegebenen Leistung und der Gegenleistung ein auffallend grobes Missverhältnis besteht. • Bei der Ermittlung des Verkehrswerts lebenslänglicher Nutzungen kann aus Vereinfachungsgründen der Kapitalwert nach § 14 Abs.1 i.V.m. Anlage 9 BewG angesetzt werden, soweit der Steuerpflichtige nicht den Verkehrswert verlangt und keine Anhaltspunkte für eine abweichende Lebenserwartung vorliegen. • § 16 BewG ist zur Ermittlung des Verkehrswerts von Nutzungen nicht geeignet; die dort geregelte Begrenzung betrifft den Steuerwert und kann den Verkehrswert nicht ersetzen. • Wertsicherungsklauseln sind nur zu berücksichtigen, wenn die vereinbarte Änderung der wiederkehrenden Leistungen bis zur Steuerfestsetzung eingetreten ist; ansonsten sind spätere Anpassungen erst im Wege der Änderung des Steuerbescheids zu berücksichtigen. • Zur Annahme subjektiver Freigebigkeit bei auffallend grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ohne genauen Kenntnisgrad der Wertdifferenz vermutet werden, derjenige, der das Gegenteil behauptet, muss konkreten Tatsachenvortrag leisten.
Entscheidungsgründe
Nießbrauchsverzicht gegen dauernde Last als steuerpflichtige gemischte Schenkung • Ein Nießbrauchsverzicht gegen Übernahme einer dauernden Last kann als gemischte Schenkung steuerpflichtig sein, wenn zwischen dem Verkehrswert der aufgegebenen Leistung und der Gegenleistung ein auffallend grobes Missverhältnis besteht. • Bei der Ermittlung des Verkehrswerts lebenslänglicher Nutzungen kann aus Vereinfachungsgründen der Kapitalwert nach § 14 Abs.1 i.V.m. Anlage 9 BewG angesetzt werden, soweit der Steuerpflichtige nicht den Verkehrswert verlangt und keine Anhaltspunkte für eine abweichende Lebenserwartung vorliegen. • § 16 BewG ist zur Ermittlung des Verkehrswerts von Nutzungen nicht geeignet; die dort geregelte Begrenzung betrifft den Steuerwert und kann den Verkehrswert nicht ersetzen. • Wertsicherungsklauseln sind nur zu berücksichtigen, wenn die vereinbarte Änderung der wiederkehrenden Leistungen bis zur Steuerfestsetzung eingetreten ist; ansonsten sind spätere Anpassungen erst im Wege der Änderung des Steuerbescheids zu berücksichtigen. • Zur Annahme subjektiver Freigebigkeit bei auffallend grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ohne genauen Kenntnisgrad der Wertdifferenz vermutet werden, derjenige, der das Gegenteil behauptet, muss konkreten Tatsachenvortrag leisten. Die Klägerin und zwei Geschwister erhielten von ihrer Mutter 2002 ein vermietetes Grundstück jeweils zu gleichen Teilen, die Mutter behielt sich lebenslang Nießbrauch vor. Ein Gutachten bewertete das belastete Grundstück 2003 mit 850.000 € und den Nießbrauch mit 916.000 €. 2004 verzichtete die 70-jährige Mutter gegen monatlich 3.000 € (anpassbar bei Pflegebedarf) auf den Nießbrauch. Das Finanzamt betrachtete den Verzicht als gemischte Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest. Das Finanzgericht reduzierte die Steuerberechnung, sah aber ebenso eine gemischte Schenkung und berücksichtigte bei der Bewertung den Kapitalwert nach § 14 Abs.1 i.V.m. Anlage 9 BewG; die Wertsicherungsklausel blieb unberücksichtigt. Die Klägerin rügte Fehler bei Anwendung von ErbStG und BewG sowie in der Beweiswürdigung hinsichtlich der subjektiven Freigebigkeit. • Schenkungssteuerrecht: § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG verlangt objektiv Vermögensverschiebung und subjektiv Freigebigkeit; bei gemischter Schenkung liegt Freigebigkeit vor, wenn eine höherwertige Leistung eine geringwertigere Gegenleistung enthält und nicht in zwei selbständige Leistungen zerfällt. • Bei auffallend grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist aufgrund der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Zuwendende das Missverhältnis erkannt hat; wer das bestreitet, muss konkrete entgegenstehende Tatsachen vortragen. • Zur Ermittlung des Verkehrswerts lebenslänglicher Nutzungen kann der Kapitalwert nach § 14 Abs.1 i.V.m. Anlage 9 BewG angesetzt werden; ein abweichender Verkehrswert ist nur geltend zu machen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. • § 16 BewG dient der Ermittlung eines steuerlichen Höchstwerts (Steuerwert) und ist nicht zur Bestimmung des Verkehrswerts geeignet; die Begrenzung nach § 16 BewG darf bei Verkehrswertfeststellung nicht angewendet werden. • Für die Bemessung des Anteils der Klägerin an der Bereicherung sind die Verkehrswerte der aufgegebenen Leistung (Nießbrauchsverzicht) und der übernommenen dauernden Last maßgeblich; hier ergaben sich 797.700 € insgesamt (Anteil Klägerin 265.900 €) bzw. 323.640 € für die dauernde Last (Anteil Klägerin 107.880 €). • Die Wertsicherungsklausel blieb unberücksichtigt, weil keine Erhöhung der laufenden Zahlungen bis zur Steuerfestsetzung eingetreten war; spätere Änderungen sind im Änderungsverfahren zu berücksichtigen. • Eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den Zeitpunkt des Nießbrauchsverzichts war nicht erforderlich, weil der maßgebliche Mindestwert bereits ermittelt vorlag und keine Anhaltspunkte für eine Wertänderung bestanden. Die Revision ist unbegründet; das Finanzgericht hat zu Recht den Nießbrauchsverzicht gegen Übernahme einer dauernden Last als steuerpflichtige gemischte Schenkung anerkannt und die Bereicherung der Klägerin zutreffend bemessen. Maßgeblich sind die Verkehrswerte der Leistung und Gegenleistung; für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen kann der Kapitalwert nach § 14 Abs.1 i.V.m. Anlage 9 BewG herangezogen werden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Lebenserwartung bestehen und der Steuerpflichtige nicht den Verkehrswert verlangt. Die steuerliche Begrenzung nach § 16 BewG betrifft den Steuerwert, nicht den Verkehrswert, und durfte hier nicht zur Verringerung des angesetzten Jahreswerts führen. Die Wertsicherungsklausel war mangels Eintritts der vorgesehenen Erhöhungen unbeachtlich; eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für den Verzichtszeitpunkt war nicht notwendig. Damit bleibt die festgesetzte Schenkungsteuer in der vom Finanzgericht berechneten Höhe bestehen.