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Beschluss

IV B 73/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vor dem BFH besteht Vertretungszwang: Natürliche Personen müssen sich durch zugelassene Vertreter vertreten lassen (§ 62 Abs. 2, 4 FGO). • Der Vertretungszwang gilt auch für prozessleitende Handlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird, insbesondere für die Einlegung von Rechtsmitteln beim FG (§ 62 Abs. 4 Satz 2 FGO). • Eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 ZPO unterliegt dem Vertretungszwang und ist unzulässig, wenn sie nicht von einem vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingelegt wurde. • Wiederholte Belehrungen über den Vertretungszwang führen nicht zur Zulässigkeit einer eigenhändigen Beschwerde, sodass mangels vertretungsberechtigter Einlegung die Beschwerde zu verwerfen ist.
Entscheidungsgründe
Vertretungszwang vor dem BFH führt zur Unzulässigkeit nicht vertreten eingelegter Beschwerde • Vor dem BFH besteht Vertretungszwang: Natürliche Personen müssen sich durch zugelassene Vertreter vertreten lassen (§ 62 Abs. 2, 4 FGO). • Der Vertretungszwang gilt auch für prozessleitende Handlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird, insbesondere für die Einlegung von Rechtsmitteln beim FG (§ 62 Abs. 4 Satz 2 FGO). • Eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 ZPO unterliegt dem Vertretungszwang und ist unzulässig, wenn sie nicht von einem vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingelegt wurde. • Wiederholte Belehrungen über den Vertretungszwang führen nicht zur Zulässigkeit einer eigenhändigen Beschwerde, sodass mangels vertretungsberechtigter Einlegung die Beschwerde zu verwerfen ist. Die Beschwerdeführerin erschien nicht als Zeugin vor dem Finanzgericht; dieses setzte gegen sie ein Ordnungsgeld von 500 € fest und belehrte sie über die Unanfechtbarkeit. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin persönlich Beschwerde beim Finanzgericht ein; das Gericht reichte die Beschwerde dem BFH vor. Der BFH informierte die Beschwerdeführerin mehrfach schriftlich über den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO) und forderte sie zur fristgerechten Vorlage der Beschwerde durch einen zugelassenen Vertreter auf. Die Beschwerdeführerin hat trotz mehrfacher Belehrung keine der vorgeschriebenen Vertreterbevollmächtigt und sich nicht geäußert. Der Senat entschied daraufhin über die Zulässigkeit der Beschwerde. • Vor dem BFH gilt nach § 62 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 FGO Vertretungszwang: Nur Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sowie bestimmte Gesellschaften dürfen Beteiligte vertreten. • Der Vertretungszwang erstreckt sich gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO auch auf Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird; hierzu gehören Einlegungen von Rechtsmitteln beim Finanzgericht. • Die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gerichtete Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft; diese Beschwerdeart unterliegt dem Vertretungszwang, was in Rechtsprechung und Gesetzesbegründung bestätigt ist. • Die Beschwerde der Betroffenen ist nach wiederholter Belehrung nicht von einem vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingereicht worden; damit fehlt es an der prozessualen Verteidigungsvollmacht, sodass die Beschwerde unzulässig ist. • Die Unzulässigkeit wird unabhängig von der Frage der maßgeblichen Beschwerdefrist entschieden; die fehlende Vertretung führt gemäß § 132 FGO zur Zurückweisung der Beschwerde. Die Beschwerde der Betroffenen wurde als unzulässig verworfen. Der BFH hat festgestellt, dass der vor dem BFH bestehende Vertretungszwang nach § 62 FGO gilt und auch für die Einlegung der Beschwerde beim Finanzgericht einzuhalten ist. Da die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher schriftlicher Belehrung keinen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingeschaltet hat, fehlte es an der erforderlichen Prozessvertretung. Mangels wirksamer Vertretung konnte die Beschwerde nicht zugelassen werden und wurde nach § 132 FGO durch Beschluss verworfen. Damit blieb die Festsetzung des Ordnungsgelds in Höhe von 500 € bestehen.