Beschluss
OVG 12 L 11.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0718.OVG12L11.16.0A
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde des Zeugen gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung hängt nicht davon ab, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.(Rn.5)
2. Für die Beschwerde des Zeugen gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung besteht kein Vertretungszwang.(Rn.6)
3. Bei der Ausübung des Ermessens über die Höhe des gegen den nicht erschienenen Zeugen verhängten Ordnungsgeldes ist ggf. zu berücksichtigen, dass wegen der Klagerücknahme in der Hauptsache durch das Ausbleiben des Zeugen für die übrigen Verfahrensbeteiligten kein zusätzlicher Zeitaufwand entstanden ist.(Rn.12)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld von mehr als 75 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Zeuge trägt 1/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit der Beschwerde des Zeugen gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung hängt nicht davon ab, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.(Rn.5) 2. Für die Beschwerde des Zeugen gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung besteht kein Vertretungszwang.(Rn.6) 3. Bei der Ausübung des Ermessens über die Höhe des gegen den nicht erschienenen Zeugen verhängten Ordnungsgeldes ist ggf. zu berücksichtigen, dass wegen der Klagerücknahme in der Hauptsache durch das Ausbleiben des Zeugen für die übrigen Verfahrensbeteiligten kein zusätzlicher Zeitaufwand entstanden ist.(Rn.12) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld von mehr als 75 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Zeuge trägt 1/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die von dem Zeugen persönlich angebrachte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2015, mit dem ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro und die durch sein Nichterscheinen im Termin vom 30. November 2015 entstandenen Kosten auferlegt worden sind, ist zulässig. a) Sie ist zunächst fristgerecht eingelegt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerde erst am 4. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist und damit nach Ablauf der in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Frist von zwei Wochen nach der am 16. Dezember 2015 erfolgten Bekanntgabe der Entscheidung. Die Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Beschwerdefrist nicht Lauf gesetzt (§ 58 Abs. 1 VwGO), so dass für die Einreichung der Beschwerde die verfahrensrechtliche Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr seit Zustellung des Rechtsbehelfs gilt. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne dieser Vorschriften nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der objektiv geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188, 190 f., juris Rn. 23 und vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553, juris Rn. 12 jeweils m.w.N.). (aa) In diesem Sinne unrichtig ist zunächst die dem Zeugen erteilte Belehrung, die Beschwerde sei zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld hängt nicht davon ab, ob ein bestimmter Beschwerdewert erreicht wird. Eine Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes betrifft insbesondere keine Streitigkeit über Kosten, Gebühren oder Auslagen gemäß § 146 Abs. 3 VwGO. Damit sind Entscheidungen über die Festsetzung der Gerichtskosten, der Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten, der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten sowie der Entschädigung für Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter umfasst (so Meyer-Ladewig/Rudisile, in Schoch u.a., VwGO, Stand: Okt. 2015, § 146 Rn. 12). Neben dem Wortlaut (vgl. auch § 380 Abs. 1 ZPO) bestätigt dies § 567 Abs. 2 ZPO, der dem § 146 Abs. 3 VwGO nachgebildet ist. Denn auch dort sind keine Beschlüsse über ein Ordnungsgeld gemeint (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Auflage 2014, § 567 Rn.18). (bb) Die Rechtsmittelbelehrung ist ferner unrichtig im vorgenannten Sinn, weil sich danach die Beteiligten für die Einlegung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen. Dies erweckt für den Adressaten der Rechtsmittelbelehrung den Eindruck, er müsse die Beschwerde stets durch einen Bevollmächtigten einlegen. Für einen Zeugen, der sich mit der Beschwerde dagegen wehrt, dass ihm das Verwaltungsgericht die durch sein Fernbleiben verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt hat, gilt der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO jedoch nicht. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18. November 2002 - 12 S 2217.02 – juris Rn. 4 ff.; OVG Bautzen, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 3 E 140.14 - juris Rn. 2 und 20. September 2011 - 4 E 35.11 - juris Rn. 3 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 3 O 59.09 - juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 16 E 779.04 - juris Rn. 2; ferner BFH, Beschlüsse vom 13. April 2016 - V B 42.16 - juris Rn. 2, 12. Januar 2011 - IV B 73.10 - juris Rn. 3 und 26. März 2002 - IV B 181.01 - juris Rn. 13 f. zur FGO) und Literatur (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 67 Rn. 33) eine andere Auffassung vertreten wird, folgt der Senat dem nicht. Der Zeuge gehört nicht zu dem in § 63 VwGO genannten Personenkreis und ist nicht Beteiligter gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Die von ihm angegriffene Entscheidung ist in einem Zwischenverfahren im Rahmen der Beweisaufnahme ergangen und hat keinen Bezug zum Streitgegenstand des Hauptverfahrens und dessen Beteiligte. Er leitet seine Beschwerdebefugnis nicht aus der Beteiligtenstellung im Hauptverfahren ab, sondern aus seiner Stellung als ein „sonst von der Entscheidung Betroffener“ im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO (OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 2 E 1013.12 - juris Rn 3; VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 5). Vor diesem Hintergrund vermag auch die Verweisung des § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf § 67 Abs. 4 VwGO den Vertretungszwang nicht zu begründen. Auch der Sinn und Zweck des Vertretungszwangs, im Interesse einer geordneten Rechtspflege sowie Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht den sachkundigen Vortrag sowie die Erörterung des Streitfalls einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer vorzubehalten, rechtfertigt ihn nicht. Eine besondere Sachkunde benötigt ein Zeuge in der Regel nicht, um seine Argumente gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens nachvollziehbar vorzutragen. Er wird regelmäßig geltend machen, dass sein Ausbleiben genügend entschuldigt war oder die Höhe des Ordnungsgeldes zu hoch ist. Dies wird im Ergebnis dadurch bestätigt, dass nach der zivilprozessualen Regelung Beschwerden von Zeugen gegen die Auferlegung von Ordnungsmitteln ebenfalls vom Anwaltszwang ausgenommen sind (vgl. §§ 78 Abs. 3, 381 Abs. 2, 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Soweit schließlich in der Gesetzesbegründung zu § 67 Abs. 4 VwGO darauf hingewiesen wird, dass eine Ausnahme vom Vertretungszwang künftig nur in Prozesskostenhilfeverfahren bestehe (vgl. BR-Drucks. 623/06 S. 216), mag dies zwar das gesetzgeberische Anliegen bestätigen, vor dem Oberverwaltungsgericht einen generellen Vertretungszwang einzuführen. Dies lässt für die vorliegende Frage jedoch keine zwingenden Rückschlüsse zu, da die Gesetzesbegründung sich auf den Vertretungszwang der Beteiligten bezieht und den Fall der Beschwerde eines Zeugen erkennbar nicht im Blick gehabt hat. b) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass der Zeuge sie persönlich angebracht hat und nicht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird. 2. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des ordnungsgemäß geladenen Zeugen, zum Termin zu erscheinen, hat im Falle seines Ausbleibens zur Folge, dass ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt wird. Diese Maßnahmen sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Sie entfallen nur, wenn der Zeuge das Ausbleiben - zumindest nachträglich - genügend entschuldigt (§ 98 VwGO i.V.m. § 381 ZPO). Im Streitfall war das Verwaltungsgericht befugt, wegen des Ausbleibens des Zeugen Ordnungsmaßnahmen gegen ihn zu verhängen. Es hatte ihn als Zeugen ordnungsgemäß geladen (§ 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von dem Zeugen vorgetragenen Gründe für sein Fernbleiben rechtfertigen nicht die vollständige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt (vgl. Beschluss des BFH vom 11. September 2013 - XI B 111.12 - juris Rn. 8 m.w.N.). Derartige Gründe hat der Zeuge nicht geltend gemacht. Sein Einwand, er habe seinen Arbeitgeber nicht fragen können, ob er doch den Gerichtstermin wahrnehmen könne, nachdem er telefonisch am Abend vor der Verhandlung informiert worden sei, dass die Klage nicht wie angekündigt zurückgenommen worden sei, entschuldigt sein Fernbleiben nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ihm nicht wenigstens ein Gespräch mit seinem Arbeitgeber möglich gewesen sein soll, ob er den Termin am Verhandlungstag um 13.30 Uhr wahrnehmen könne. Die Aufhebung der Ordnungsgeldfestsetzung ist auch nicht deshalb geboten, weil es aufgrund der Rücknahme der Anträge in den Ausgangsverfahren der Zeugenaussage nicht mehr bedurfte (vgl. BFH, a.a.O. Rn. 9, OLG Celle, Beschluss vom 19. Februar 2016 - 8 W 15.16 - juris Rn.10 f. je m.w.N.; a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2012 - I-20 W 27/12, 20 W 27/12 -, juris Rn. 8 ff.). Das vom Verwaltungsgericht festgesetzte Ordnungsgeld von 250 € ist jedoch zu hoch. Im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens über die Bestimmung der Höhe des Ordnungsgeldes, das 5 € bis 1000 € betragen darf (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch), hat das Verwaltungsgericht zwar zutreffend berücksichtigt, dass der Zeuge dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt hat, am Erscheinen zum Termin verhindert zu sein. Ferner hat es beachtet, dass der geltend gemachte Hinderungsgrund nicht überzeugt und der Zeuge der gerichtlichen Aufforderung, Name und Anschrift seines Arbeitgebers mitzuteilen, nicht nachgekommen ist und dadurch weitere Ermittlungen verhindert hat. Dies trägt die Festsetzung des Ordnungsgeldes in Höhe von 250 € jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat nicht beachtet, dass der Zeuge sich seiner Pflicht, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen, nicht grundsätzlich verweigern wollte, sondern er erst auf den Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers/Antragstellers, nicht vor Gericht erscheinen zu müssen, seinen Arbeitgeber informiert hat, am Terminstag doch zur Arbeit erscheinen zu können. Ferner hätte das Verwaltungsgericht insbesondere berücksichtigen müssen, dass der Kläger/Antragsteller der Ausgangsverfahren seine Anträge zurückgenommen hat, so dass durch das Ausbleiben des Zeugen für das Verwaltungsgericht und die Verfahrensbeteiligten ein zusätzlicher Zeitaufwand für die Durchführung eines neuen Termins nicht entstanden ist. Der Senat hält deshalb ein Ordnungsgeld von 75 € für angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Kosten nicht von dem Zeugen zu tragen sind, fallen sie der Staatskasse zur Last (BFH, a.a.O. Rn. 14; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 8 W 69.15 - juris Rn. 19). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 5 Nr. 5502) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).