Urteil
III R 90/07
BFH, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die nachträgliche Festsetzung von Kindergeld begründet keine automatische Änderungsbefugnis für bereits bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlag.
• Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 AO sind nach ihrem objektiven Wortlaut auszulegen; sie berechtigen nur zur Änderung in den ausdrücklich genannten Bereichen.
• Ein rechtsändernder Beschluss oder eine nachträgliche Kindergeldfestsetzung ist nur dann rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs.1 Nr.2 AO, wenn er den tatbestandsmäßigen Sachverhalt für die Steuerfestsetzung selbst verändert.
• Eine Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO scheidet aus, wenn die Kenntnis der Tatsache bei der ursprünglichen Veranlagung keinen anderen Ausgang der Entscheidung erwarten ließ.
• Rechtliches Gehör war nicht verletzt, sofern das Finanzgericht den relevanten Vorbringensstoff im Tatbestand erfasst und berücksichtigt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Herabsetzung des bestandskräftigen Solidaritätszuschlags wegen nachträglichen Kindergelds • Die nachträgliche Festsetzung von Kindergeld begründet keine automatische Änderungsbefugnis für bereits bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlag. • Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 AO sind nach ihrem objektiven Wortlaut auszulegen; sie berechtigen nur zur Änderung in den ausdrücklich genannten Bereichen. • Ein rechtsändernder Beschluss oder eine nachträgliche Kindergeldfestsetzung ist nur dann rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs.1 Nr.2 AO, wenn er den tatbestandsmäßigen Sachverhalt für die Steuerfestsetzung selbst verändert. • Eine Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO scheidet aus, wenn die Kenntnis der Tatsache bei der ursprünglichen Veranlagung keinen anderen Ausgang der Entscheidung erwarten ließ. • Rechtliches Gehör war nicht verletzt, sofern das Finanzgericht den relevanten Vorbringensstoff im Tatbestand erfasst und berücksichtigt hat. Die Kläger wurden zusammenveranlagt für 2003 und 2004. Für ihre 1981 und 1983 geborenen Kinder beantragten sie 2003 in der Einkommensteuererklärung Anlagen "Kind" und gaben Einkünfte der Kinder an; 2004 erfolgte keine Anlage. Das Finanzamt berücksichtigte in den Steuerbescheiden für 2003 und 2004 keine Kinderfreibeträge und versah die Bescheide mit Vorläufigkeitsvermerken wegen Vorsorgeaufwendungen. Die Familienkasse setzte in 2005/2006 nachträglich Kindergeld für die Streitzeiträume fest und zahlte dieses. Die Kläger beantragten daraufhin Änderung der Steuerbescheide zur Berücksichtigung der Kinderfreibeträge; das FA lehnte ab und der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Revision ein und rügten unter anderem Fehler in der Vorläufigkeitsbeurteilung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Die Revision ist unbegründet; die Kläger haben keinen Anspruch auf Herabsetzung des bestandskräftigen Solidaritätszuschlags 2003 und 2004. • Verfahrensumfang: Die Kläger begehrten nur die Änderung des Solidaritätszuschlags, nicht der Einkommensteuerbescheide; die Einkommensteuerbescheide sind insoweit keine bindende Grundlage für die modifizierte Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags nach § 3 Abs.2 SolZG. • Vorläufigkeit (§ 165 AO): Die Vorläufigkeitsvermerke bezogen sich ausschließlich auf die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.3 EStG) und nicht auf die Frage der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen oder auf den Solidaritätszuschlag; daher keine Änderungsermächtigung nach § 165 AO. • Grundlagenbescheid (§ 175 Abs.1 Nr.1 AO): Kindergeldbescheide sind keine gesetzlich vorgesehenen Grundlagenbescheide i.S. von § 171 Abs.10 AO und entfalten deshalb keine Bindungswirkung für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags. • Rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs.1 Nr.2 AO): Weder der BVerfG-Beschluss noch die nachträgliche Festsetzung/Zahlung von Kindergeld verändern den tatbestandlichen Sachverhalt, auf den die Bemessung des (fiktiven) Einkommensteuerbetrags für den Solidaritätszuschlag nach § 3 Abs.2 SolZG gestützt ist; es fehlt damit ein rückwirkendes Ereignis. • Korrektur wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen (§ 173 Abs.1 Nr.2 AO): Selbst wenn die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen den Finanzbehörden nicht bekannt war, wäre dies nicht ursächlich für eine andere Entscheidung; zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung minderten Beiträge nach damaliger BFH-Rechtsprechung nicht die Einkünfte der Kinder. • Tatbestandswirkung des Kindergeldbescheids: Der Kindergeldfestsetzungsbescheid bindet das Finanzamt nicht hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 EStG; das FA muss eigenständig prüfen. • Verfahrensrechtliche Rügen: Das FG hat den Vortrag der Kläger im Tatbestand wiedergegeben; daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Rügen gegen das Verhalten des FA sind nicht geeignet, einen revisiblen Verfahrensmangel des Gerichtsverfahrensrechts darzulegen. Die Revision wird zurückgewiesen; die klägerischen Anträge auf Änderung der Festsetzungen des Solidaritätszuschlags 2003 und 2004 wurden abgelehnt. Begründend führt der BFH aus, dass die nachträgliche Kindergeldfestsetzung und -zahlung sowie die Entscheidung des BVerfG keinen Anspruch auf Änderung der bestandskräftigen Solidaritätszuschlagsbescheide begründen. Die einschlägigen Änderungsnormen der Abgabenordnung (§§ 165, 175, 173 AO) greifen nicht: Vorläufigkeitsvermerke deckten den Streitfall nicht, Kindergeldbescheide sind keine rechtlich bindenden Grundlagenbescheide und stellen kein rückwirkendes Ereignis dar. Schließlich liegt kein Verfahrensfehler vor, weil das Finanzgericht das klägerische Vorbringen berücksichtigt hat. Damit bleiben die ursprünglichen Festsetzungen in Kraft.