Urteil
V R 6/09
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Lobt der Handelsvertreter zugunsten seiner Verkaufsvermittler "Wettbewerbspreise" im eigenen Namen aus, sind diese zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsleistung, die der den Preis erhaltende Vermittler an den Handelsvertreter erbringt.
Entscheidungsgründe
NV: Lobt der Handelsvertreter zugunsten seiner Verkaufsvermittler "Wettbewerbspreise" im eigenen Namen aus, sind diese zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsleistung, die der den Preis erhaltende Vermittler an den Handelsvertreter erbringt. II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt, obwohl spätestens aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung nicht durchzuführen beabsichtigte. Gleichwohl hat die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene Klägerin rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, und vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647). Auf die Gründe, aufgrund derer die Stellung eines konkreten Beweisantrags unterblieben ist, kommt es grundsätzlich nicht an. Soweit die Klägerin vorträgt, dass ein von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nicht protokolliert worden sei, hätte sie eine Protokollberichtigung beantragen müssen. Dies ist nicht geschehen (BFH-Beschluss vom 18. März 2010 V B 57/08, BFH/NV 2010, 1312). Im Übrigen ist eine durch das FA unterlassene Sachaufklärung kein Verfahrensfehler im Sinne des Revisionsrechts (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 IX B 218/06, BFH/NV 2007, 1526). 2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin die Abgabe der Sachzuwendungen an die Beraterinnen als eigene Leistung zu versteuern hat. a) Nach ständiger Rechtsprechung sind entgeltliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union). Nach diesem Rechtsverhältnis bestimmt sich auch die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers (BFH-Urteil vom 23. September 2009 XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.2.a). Dies gilt auch für die Abgabe von Sachleistungen im Rahmen von Verkaufswettbewerben. Es ist dann nach Maßgabe der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Fall einer "Leistungskette" und dem Fall einer Direktleistung zu differenzieren (BFH-Urteil vom 16. März 1995 V R 128/92, BFHE 177, 527, BStBl II 1995, 651, unter II.1. und 2., zu Verkaufswettbewerben im Verhältnis zwischen Hersteller, Händler und Arbeitnehmern des Händlers). b) Die Vertragsauslegung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz; sie bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268, und vom 28. Oktober 2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539). Im Streitfall ist die Auslegung des FG, nach der die Klägerin als Leistende die Abgabe der Sachpreise zu versteuern hat, jedenfalls möglich. aa) Unter ausdrücklicher Anwendung der sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 177, 527, BStBl II 1995, 651 ergebenden Grundsätze hat das FG sein Urteil darauf gestützt, dass die U-GmbH die Geschenke nicht unmittelbar an die Beraterinnen auslobte, sondern zivilrechtliche und dementsprechend umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen nur zwischen der U-GmbH und der Klägerin einerseits und der Klägerin und den Beraterinnen andererseits bestanden. bb) Diese Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da das FG die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen nach Maßgabe der zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen bestimmt hat und die Würdigung der Vertragsbeziehungen keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Möglich ist insbesondere auch die Würdigung, dass sich das Vertretungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 BHV auch auf die Tätigkeit der Klägerin bei der Abgabe der Sachpreise bezogen hat. cc) Die Einwendungen der Klägerin hiergegen greifen nicht durch. (1) Aus den Begriffen der "Durchführung" der Wettbewerbe oder der "Teilnahme" an diesen ergibt sich nichts für die Frage, ob die Zuwendung der Sachpreise durch die U-GmbH oder die Klägerin erfolgte. Auch wenn die Wettbewerbe z.B. deutschlandweit von der U-GmbH "durchgeführt" wurden, steht dies der Beurteilung, dass die Sachpreise den Beraterinnen durch die jeweils "teilnehmende" Bezirkshändlerin zugewendet werden, nicht entgegen. Revisionsrechtlich ist daher die Würdigung des FG nicht zu beanstanden, dass die U-GmbH in den Wettbewerbsprospekten als überregionaler Organisator genannt wurde, während den Bezirkshändlerinnen wie der Klägerin die Abwicklung im jeweiligen Bezirk oblag und die Klägerin entsprechend dem Vertretungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 BHV im eigenen Namen handelte (s. oben II.2.a). Dem BHV sind im Übrigen keine Regelungen zu entnehmen, die für die Annahme eines verbindlichen Leistungsversprechens der U-GmbH gegenüber den Beraterinnen sprechen. (2) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Leistung zwischen Hersteller und Händler auch dann vor, wenn der Hersteller dem Händler Leistungen unter der Auflage zuwendet, diese den Wettbewerbssiegern zu überlassen (s. oben II.2.a). Für die Verschaffung einer eigentümerähnlichen Verfügungsmacht spricht dabei auch, dass die Klägerin zu einer abweichenden Verfügung über die Wettbewerbspreise ‑‑wenn auch zu einem höheren Preis, der dann zu einer Änderung nach § 17 UStG führte‑‑ berechtigt war. Dies hat das Schleswig-Holsteinische FG bei seinem Urteil zu einer zumindest vergleichbaren Fallgestaltung vom 16. Februar 2005 4 K 252/02, auf das sich die Klägerin beruft, nicht hinreichend berücksichtigt. Dass die Klägerin im Rahmen eines "Zwei-Preis-Systems" für ausgegebene und nicht ausgegebene Sachpreise an die U-GmbH unterschiedlich hohe Preise zu bezahlen hat, betrifft dabei nur die Höhe des von der Klägerin geschuldeten Entgelts, nicht aber die zwischen den Beteiligten bestehenden Leistungsbeziehungen. Daher kommt es auch nicht auf die Methode der Kostenaufteilung für die Sachpreise zwischen U-GmbH und Klägerin an. Im Übrigen ist es umsatzsteuerrechtlich entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, ob sie zivilrechtlich Eigentum an den Sachzuwendungen erlangt hat (BFH-Urteil vom 16. April 2008 XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909, unter II.2.a). (3) Beim Einwand der Klägerin, sie habe Kosten für Reiseleistungen auch dann tragen müssen, wenn die Reise keiner ihrer Beraterinnen zugewendet worden sei, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 X B 102/07, Zeitschrift für Steuern & Recht 2008, R702; vom 21. Juni 2006 VIII B 330/03, nicht veröffentlicht). (4) Ob die Sachzuwendungszusagen nach nationalen Vorschriften zum Konsumentenschutz zivilrechtlich wirksam erteilt wurden, ist nach § 40 der Abgabenordnung (AO) unbeachtlich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Februar 2002 V R 19/01, BFHE 198, 220, BStBl II 2003, 950, unter II.2.a). Weiter ist es nach § 41 AO unerheblich, ob die Klägerin die Kosten für die Sachpreise getragen hat, ohne hierzu im Verhältnis zur U-GmbH rechtlich verpflichtet gewesen zu sein. (5) Für die Beurteilung der Leistungsverhältnisse ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, ob der Leistungsempfänger Arbeitnehmer oder Unternehmer ist (Senatsurteil vom 28. Juni 1994 V R 16/92, BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274). In beiden Fällen ist der Sachpreis im Rahmen eines tauschähnlichen Verhältnisses nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG als zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsleistungen zu erfassen. (6) Auch die Sachzuwendungen im Rahmen der Rekrutierungswettbewerbe erfolgten im Rahmen tauschähnlicher Umsätze nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, bei denen die Klägerin die Abgabe der Sachpreise als eigene Leistung zu versteuern hat. Dass es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt für die Verkaufsvermittlung, sondern um eine Vergütung für eine eigenständige Personalvermittlungsleistung handelte, ist umsatzsteuerrechtlich unerheblich. Gleiches gilt schließlich auch für die "Gastgeberinnengeschenke", bei denen sich der unmittelbare Zusammenhang daraus ergab, dass sie nur abgegeben wurden, wenn eine Gastgeberin Räumlichkeiten für Verkaufsaktionen zur Verfügung stellte. dd) Die Auslegung des FG entspricht im Übrigen auch der Interessenlage der Parteien. Danach sollte die Klägerin gegenüber den Beraterinnen im eigenen Namen handeln. Dementsprechend hat sie die von Beraterinnen geschuldeten Vermittlungsleistungen im eigenen Namen bezogen und diese im eigenen Namen vergütet. Zu dieser Vergütung gehörte auch die Zuwendung der Sachpreise. Lobt ein Warenlieferant unter seinen Vermittlern im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs zur Umsatzsteigerung eine Erlebnisreise (sog. Incentive-Reise) aus, ist deren Wert zusätzliches Entgelt für die Leistungen des die Reise gewinnenden Vermittlers (BFH-Urteil in BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274, Leitsatz, zum Pächter einer Markentankstelle). Es liegen dann tauschähnliche Umsätze i.S. von § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor, bei denen die Leistungen des Vermittlers durch die Provisionszahlungen und die Zuwendung der Sachpreise (Zuwendung von Gegenständen oder Reisen) vergütet wurden. Der für die Begründung eines steuerbaren Zusammenhangs zwischen Vermittlung und Zuwendung des Sachpreises erforderliche unmittelbare Zusammenhang ergibt sich dabei bereits daraus, dass die Sachpreise ohne die Vermittlungstätigkeit nicht versprochen worden wären (BFH-Urteil in BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274, unter II.1.). Die Annahme der Klägerin, es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zuwendung der Sachpreise und den Vermittlungsleistungen der jeweiligen Zuwendungsempfängerinnen, da sie die Kosten für die Wettbewerbe aufgewendet habe, um Mehrleistungen von allen Beraterinnen zu erzielen, ist daher nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274 unbeachtlich. Im Übrigen liegt entgegen der Auffassung der Klägerin neben den von den Beraterinnen erbrachten Vermittlungsleistungen keine umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung in Form eines ‑‑im Vergleich zum allgemeinen Einsatz‑‑ "erhöhten Bemühens" vor. Für die Annahme einer eigenständigen Leistung zur Erlangung von Wettbewerbspreisen bestehen keine Anhaltspunkte. c) Schließlich wäre, wie das FG weiter zutreffend entschieden hat, die Klage auch dann unbegründet, wenn entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin nicht von einer Leistungskette und damit von Leistungen der Klägerin an die Beraterinnen und Gastgeberinnen, sondern von Direktleistungen der U-GmbH an die Beraterinnen und Gastgeberinnen auszugehen wäre, da der Klägerin dann der von ihr aus den Rechnungen der U-GmbH geltend gemachte Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht zustünde. aa) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG muss der Unternehmer für den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen über eine Rechnung verfügen. Die Rechnung muss nach ständiger Rechtsprechung des Senats Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, wobei der Aufwand zur Identifizierung der Leistung dahin gehend begrenzt sein muss, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 59/07, BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218, unter II.2.a). bb) Im Streitfall hat die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der U-GmbH in Anspruch genommen. Nach den Feststellungen des FG erteilte die U-GmbH Rechnungen über die Erbringung von Sachpreisen. Lägen entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin Direktleistungen der U-GmbH an die Beraterinnen und Gastgeberinnen vor, hätte die U-GmbH daher über Leistungen abgerechnet, die sie nicht an die Klägerin, sondern unmittelbar an die Beraterinnen erbracht hätte. Die Auffassung der Klägerin, sie sei auch bei Vorliegen von Direktleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sich die Rechnungen der U-GmbH auf die Erbringung einer andersartigen Leistung ("Gesamtpaket Verkaufsfördermaßnahme") an die Klägerin bezögen, ist nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218) unzutreffend, da die der Klägerin erteilten Rechnungen über die Zuwendung von Sachpreisen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung dieser anderen Leistung nicht ermöglichten. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken