Urteil
IX R 44/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei langem Zeitablauf sind Indizien gesondert als Gesamtschau zu würdigen; fehlende Zahlungsbelege entziehen sich nicht ohne Weiteres der Berücksichtigung.
• Bilanzielle Ausweisungen und ihre Übernahme in eine Prüferbilanz können gewichtige Indizien für tatsächlich geleistete Stammeinlagen sein.
• Die Eintragung einer GmbH und damit verbundene notarielle Erklärungen begründen zwar keinen unmittelbaren Zahlungsnachweis, sind aber in Verbindung mit weiteren Indizien beweiserheblich.
Entscheidungsgründe
Bilanznachweis und Indizienbewertung reichen für Stammeinlage nach langem Zeitablauf • Bei langem Zeitablauf sind Indizien gesondert als Gesamtschau zu würdigen; fehlende Zahlungsbelege entziehen sich nicht ohne Weiteres der Berücksichtigung. • Bilanzielle Ausweisungen und ihre Übernahme in eine Prüferbilanz können gewichtige Indizien für tatsächlich geleistete Stammeinlagen sein. • Die Eintragung einer GmbH und damit verbundene notarielle Erklärungen begründen zwar keinen unmittelbaren Zahlungsnachweis, sind aber in Verbindung mit weiteren Indizien beweiserheblich. Die Klägerin war Mitgesellschafterin einer 1986 gegründeten GmbH mit einer Beteiligung von 16.500 DM. Die GmbH wurde 2006 mangels Masse insolvenzabgelehnt und im Handelsregister gelöscht. In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 machte die Klägerin einen Verlust aus der Beteiligung nach § 17 EStG geltend, den das Finanzamt nicht berücksichtigte. Das Finanzgericht verneinte die Berücksichtigung, weil die Klägerin keinen Zahlungsbeleg für die Stammeinlage vorgelegt habe und die Urkunden keine Zahlung bewiesen. Die Klägerin rügte Verletzung materiellen und verfahrensrechtlichen Rechts und machte geltend, bei langem Zeitablauf dürfe die Beweisanforderung nicht strikt bleiben; Indizien könnten genügen. Der BFH hat über die Revision zu entscheiden. • Rechtliche Ausgangspunkte: § 17 EStG (Beteiligungsverluste), § 255 HGB (Anschaffungskosten), Untersuchungsgrundsatz und Beweiswürdigung nach § 96 FGO und Art. 20 GG. • Indizienbeweis: Fehlen unmittelbarer Zahlungsbelege entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur umfassenden Gesamtwürdigung vorhandener Indizien; einzelne Indizien müssen in ihrer kumulativen Aussagekraft bewertet werden. • Fehler des FG: Das FG hat die festgestellten Indizien (Gesellschaftsvertrag mit Einzahlungspflicht, bilanzielle Ausweisung der ausstehenden Einlage mit 0 DM, Übernahme in Prüferbilanz, Eintragung der Gesellschaft) nur isoliert und nicht als Gesamtbild gewürdigt und damit verfahrensfehlerhaft eine Beweislastentscheidung getroffen. • Gewichtung der Indizien: Die Anerkennung des bilanziellen Ausweises in der Prüferbilanz durch das Finanzamt ist ein erhebliches Indiz, das sich nicht durch bloßes Bestreiten entkräften lässt; die Eintragung der Gesellschaft und strafbewehrte Erklärungen verstärken die Glaubhaftigkeit. • Zeitablauf: Nach langem Zeitraum (hier mehrere Jahrzehnte) kann das Fehlen eines Einzahlungsbelegs nicht ohne weiteres zu Lasten der Klägerin gewertet werden; der Zeitablauf erhöht die indizielle Bedeutung der buchmäßigen Behandlung und der Aussage der Klägerin. • Schlussfolgerung: Nach kumulativer Bewertung der Indizien ergibt sich für den Senat die Überzeugung, dass die Klägerin die streitige Einlage erbracht hat; die Sache ist daher spruchreif. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und gibt der Klage statt. Die bilanzielle Ausweisung der Stammeinlage mit 0 DM, ihre Übernahme in die Prüferbilanz sowie die Eintragung der Gesellschaft bilden in der Gesamtschau überzeugende Indizien für die tatsächlich geleistete Einlage. Das bloße Fehlen eines Einzahlungsbelegs nach über zwanzig Jahren ist kein ausreichendes Negativindiz. Folglich sind die Anschaffungskosten der Beteiligung anzuerkennen und der geltend gemachte Verlust nach § 17 EStG im Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen.