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Urteil

III R 58/09

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen . 2. NV: Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit. Die Registrierung in Bezug auf eine berufliche Ausbildungsstelle ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt .
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen . 2. NV: Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit. Die Registrierung in Bezug auf eine berufliche Ausbildungsstelle ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt . II. Die Revision wegen Kindergeld für Juli und August 2005 ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Familienkasse hat insoweit ihren Revisionsantrag entgegen § 120 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 FGO nicht begründet. Da die Revision im Übrigen zulässig ist, ist über das Rechtsmittel einheitlich durch Urteil zu entscheiden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. April 2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892). Die Revision im Übrigen wegen Kindergeld für Juni bis September 2004 ist begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, da dessen bisherigen Feststellungen keine abschließende Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Klägerin für die betreffenden Zeiträume ein Kindergeldanspruch für T zusteht (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG in der für das Streitjahr 2004 geltenden Fassung besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind. a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). b) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. Eine solche Registrierung gilt allerdings nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005). Um seinen kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, muss sich das Kind nach Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungsuchender melden (vgl. Senatsurteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367; III R 106/07, BFH/NV 2009, 368). 2. Nach diesen Maßstäben tragen die Feststellungen des FG dessen Entscheidung, die Klägerin könne für den Zeitraum Juni bis September 2004 für T Kindergeld beanspruchen, nicht. a) Im Streitfall kann offen bleiben, ob eine für den Rentenversicherungsträger bestimmte Bescheinigung von Zeiten der Ausbildungssuche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI für den Nachweis des Berücksichtigungstatbestandes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG generell nicht geeignet ist (so "Newsletter Familienausgleich" des Bundesamtes für Finanzen vom 7. April 2004). Mit vorliegender Bescheinigung wird lediglich belegt, dass T in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet war. Damit ist jedoch noch kein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen. b) Die Bescheinigung ist allenfalls Nachweis dafür, dass T sich zu Beginn des bescheinigten Zeitraums bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet hat, nicht jedoch dafür, dass sich T alle drei Monate erneut als Ausbildungsuchende gemeldet hat. Denn nach § 38 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ‑‑in der vor dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2917) geltenden Fassung, jetzt § 38 Abs. 4‑‑ (SGB III a.F.) ist die Ausbildungsvermittlung durchzuführen, bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt hat oder solange der Ausbildungsuchende dies verlangt. Zwar konnte nach § 38 Abs. 2 SGB III a.F. die Ausbildungsvermittlung auch eingestellt werden, solange der Ausbildungsuchende nicht ausreichend mitwirkte. Anders als § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. für Arbeitsuchende sah jedoch § 38 Abs. 3 SGB III a.F. eine Einstellung der Ausbildungsvermittlung nach Ablauf von drei Monaten nicht vor. c) Nach Aktenlage wurde T vom 9. Februar 2004 bis zum 3. Mai 2004 als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle geführt; sie hatte sich zu einem Beratungsgespräch am 11. Mai 2004 angemeldet, zu dem sie jedoch nicht erschienen ist. Demgegenüber hatte die Klägerin über ihr Vorbringen im Klageverfahren hinaus mit dem Einspruch vorgebracht, T sei mehrmals bei der Agentur für Arbeit vorstellig gewesen; außerdem verwies sie auf Bewerbungsschreiben, die allerdings nicht den streitigen Zeitraum betreffen. 3. Das FG hat ‑‑aus seiner Sicht zu Recht‑‑ keine Feststellungen dazu getroffen, ob T sich im streitigen Zeitraum ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen, ggf. wird T anzuhören sein. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken