Urteil
4 K 1417/10
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2012:0329.4K1417.10.0A
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Leitsätze
1. Zieht ein als arbeitssuchend gemeldetes Kind um, muss es sich zwingend bei der am neuen Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erneut arbeitssuchend melden, um weiterhin Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG beziehen zu können (Rn.30)
.
2. Der in VerBIS befindliche "Lebenslauf" ist nicht geeignet eine Meldung als Arbeitssuchender bzw. das Gegenteil zu beweisen (Rn.28)
.
3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 76/12).
4. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 29.06.2012, Az.: III B 76/12, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zieht ein als arbeitssuchend gemeldetes Kind um, muss es sich zwingend bei der am neuen Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erneut arbeitssuchend melden, um weiterhin Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG beziehen zu können (Rn.30) . 2. Der in VerBIS befindliche "Lebenslauf" ist nicht geeignet eine Meldung als Arbeitssuchender bzw. das Gegenteil zu beweisen (Rn.28) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 76/12). 4. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 29.06.2012, Az.: III B 76/12, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte für den Zeitraum Juli 2009 bis April 2010 die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben und überzahltes Kindergeld in Höhe von 1.720 € nach § 37 Abs. 2 AO zurück gefordert. Die Entscheidung der Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld. 1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Kind, dass das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist. Im Streitzeitraum war die Tochter noch nicht 21 Jahre alt. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 20. November 2008 – III R 10/06, BFH/NV 2009, 567) genügt für den Kindergeldanspruch die Meldung bei der Arbeitsagentur; Eigenbemühungen müssen nicht nachgewiesen werden und die Arbeitsplatzsuche des Kindes auf eigene Initiative ohne gleichzeitige Beteiligung der Agentur reicht nicht aus. Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit liegt nach Überzeugung des Senats im Streitzeitraum nicht vor. Es fehlt damit an einem zwingend erforderlichen Tatbestandsmerkmal, so dass nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Kindergeldanspruch nicht besteht. Ausweislich des vorliegenden „Lebenslaufes“ in VerBIS war die Tochter nur bis zum 14. Juni 2009 in der Arbeitsvermittlung gemeldet. Die Abmeldung erfolgte zwar rückwirkend erst am 03. November 2009 durch die ARGE A., doch gibt es aus den Angaben der Beklagten und der Agentur für Arbeit G. sowie aus VerBIS keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Tochter unmittelbar nach ihrem Umzug wieder arbeitsuchend gemeldet hat. Vielmehr ist es nach Aktenlage und der in VerBIS gespeicherten „Kundenhistorie“ erst am 09. Oktober 2009 zu einem Gespräch hinsichtlich ALG II gekommen, in dem die Tochter nach dem Aktenvermerk ausdrücklich auf die erforderliche Arbeitslosmeldung hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Meldung erfolgte nachfolgend jedoch nicht. Hätte sich die Tochter früher bei der nunmehr für sie zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet, wäre entweder eine Neuaufnahme erfolgt oder es wären zumindest entsprechende Arbeitsvermerke zur Fortsetzung des bei der ARGE B. begonnenen Falles gefertigt worden. Solche gibt es jedoch zwischen dem 06./10. Juli 2009 und dem 09. Oktober 2009 nicht. Eine Mitarbeiterin der ARGE B. hat vielmehr am 06. Juli 2009 aufgrund schriftlicher Mitteilung der Tochter den Umzug nach W zum 15. Juni 2009 vermerkt mit der Folge, dass ein am 10. Juli 2009 bei der ARGE B. vorgesehener Termin hinfällig geworden ist. Vor dem 06. Juli 2009 ist in der Kundenhistorie lediglich am 18. Juni 2009 in VerBIS eine verhängte Sanktion für den Zeitraum 01. Juni 2009 bis 31. August 2009 vermerkt, deren Grund ein „Ereignis vom 170309“ war. Meldungen der Tochter hinsichtlich einer neuen Arbeitslosmeldung oder einer Vorstellung bei einer anderen Agentur für Arbeit sind in VerBIS nicht gespeichert. Soweit die Zeugin L. in der Beweisaufnahme angegeben hat, dass die Daten der Tochter nachträglich geändert worden seien, bezog sich dies auf einen fehlerhaften „Lebenslauf“ in VerBIS. Insoweit stellt der Senat fest, dass der in VerBIS befindliche „Lebenslauf“ nicht geeignet ist, eine Meldung als Arbeitssuchende zu beweisen. Er ist aber auch nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen. Der „Lebenslauf“ kann ausweislich der Zeugenaussage verändert werden, ohne dass dies aus dem „Lebenslauf“ ersichtlich wird. Lediglich aus der in VerBIS hinterlegten „Kundenhistorie“ können vorgenommene Veränderungen nachvollzogen werden. Die Zeugin L. hat insoweit in der Beweisaufnahme auch nachvollziehbar und glaubwürdig angegeben, dass die zunächst von ihr automatisiert erstellte Bescheinigung vom 20. Oktober 2011 auf einem in VerBIS fehlerhaft vorhandenen Datensatz beruhte, der auf erneute Anfrage der Beklagten korrigiert wurde mit der Folge, dass in der neuen Bescheinigung vom 23. November 2011 angegeben wurde, dass die alte Bescheinigung irrtümlich erstellt worden sei. Der irrtümlich ausgestellten Bescheinigung vom 20. Oktober 2011 kommt daher nach Ansicht des Senats kein Beweiswert zu. Insbesondere kann aus dieser nicht geschlossen werden, dass die Tochter während des Streitzeitraumes bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet war. Dass die Bescheinigung fehlerhaft war, ergibt sich auch aus den dort benannten Daten. Der bescheinigte Zeitraum 24. Mai 2009 bis 31. März 2010 ist mit der „Kundenhistorie“ und der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. Durch den Umzug von W. (Sachsen-Anhalt) nach R. (Niedersachsen) war die Tochter verpflichtet, sich bei der dort zuständigen Agentur für Arbeit erneut arbeitsuchend zu melden. Sie konnte nicht davon ausgehen, dass eine bestehende Meldung bei der Arbeitsagentur unverändert fortbesteht und weiterhin für den Bezug von Kindergeld ausreichend war. Die veränderte Lebenssituation und insbesondere die Vermittelbarkeit in einer neuen Region erforderte zwingend eine neue Meldung. Eine solche ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Akteninhalt nach Überzeugung des Senats im Streitzeitraum nicht erfolgt. Zum einen sind der Umzugstermin und die Arbeitsuchendmeldung bei einer Agentur für Arbeit auch nach der Beweisaufnahme offen geblieben. Die Klägerin gab in ihrem Einspruchsschreiben vom 29. Juli 2010 an, dass sich die Tochter nach ihrem Umzug im „Juli 2009“ bei der Agentur für Arbeit A. und bei der Kindergeldkasse H. gemeldet habe. In der Klageschrift vom 01. Oktober 2010 benennt die Klägerin dagegen als Umzugstermin den 15. Juni 2009 und dass sich die Tochter zusammen mit ihrem Lebensgefährten am 16. Juni 2009 beim Arbeitsamt in A. bei der Hartz IV-Abteilung als Bedarfsgemeinschaft vorgestellt habe. Demgegenüber gab die Tochter in ihrer Zeugenvernehmung an, dass der Umzug im Juni 2009 erfolgt sei und sie sich zwei bis drei Tage später zusammen mit ihrem Lebensgefährten bei der Arbeitsagentur A. gemeldet und dort bei einer Frau in der Arbeitsvermittlung vorgesprochen habe. Den genauen Umzugstermin konnte sie nicht benennen, konnte sich jedoch nach ihrer Aussage daran erinnern, dass der Mietvertrag auf den 16. Juni 2009 datierte und der Umzug um diese Zeit bzw. kurz danach gewesen sei. Demgegenüber gab der Zeuge F. an, dass er sich nicht an den genauen Umzugstermin erinnern könne, es wohl gegen Ende des Jahres gewesen sein müsse; da es schon frisch gewesen sei, könne es sich um September oder Oktober gehandelt haben. Des Weiteren gab er an, dass die Vorsprache bei der Arbeitsagentur A. etwas zwei Tage später erfolgt sei und er zusammen mit seiner Lebensgefährtin bei einem Mann vorgesprochen habe, bei dem er nach der Bewilligung von ALG II nachgefragt und sich auch arbeitsuchend gemeldet habe. In der „Kundenhistorie“ von VerBIS gibt es am 11. Juni 2009 einen Vermerk über eine persönliche Vorsprache der Tochter, wonach sich der Umzug wegen finanzieller Probleme auf den 15. Juli 2009 verschiebe. Am 06. Juli 2009 ist sodann in der „Kundenhistorie“ ein Vermerk einer Mitarbeiterin der ARGE B. enthalten, wonach die Tochter schriftlich einen Umzug zum 15. Juni 2009 angezeigt habe. Die Widersprüche in den zeitnäheren Schriftsätzen und den jetzigen Zeugenaussagen sowie die gegensätzlichen bzw. fehlenden Vermerke in VerBIS vermitteln dem Senat nicht die Überzeugung, dass umgehend nach dem Umzug eine Meldung als Arbeitsuchende erfolgt ist. Eine Meldung ist in VerBIS nicht verzeichnet, einmal soll die Meldung einen Tag nach dem Umzug am 16. Juni erfolgt sein, dann wieder im Juli, auf der anderen Seite sollen zwei bis drei Tage nach dem Umzug vergangen sein und eine Vorsprache entweder bei einer Frau oder einem Mann erfolgt sein. Für das Vorliegen der Meldung ist die Klägerin beweispflichtig, so dass eine Unaufklärbarkeit bzw. widersprüchliche Angaben zu ihren Lasten gehen. Der Senat geht des Weiteren davon aus, dass eine zeitnahe Meldung oder Vorsprache bei der nunmehr zuständigen Arbeitsagentur auch zu entsprechenden Vermerken in VerBIS geführt hätte. Insbesondere wäre der Zuständigkeitswechsel auch der bisher zuständigen Agentur mitgeteilt worden. Hieran fehlt es ebenfalls. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass die Tochter erstmals am 09. Oktober 2009 bei der ARGE A. im ALG II-Bereich vorgesprochen hat, um den Bezug von Arbeitslosengeld oder –hilfe zu klären. Eine Arbeitsuchendmeldung ist dabei nach dem in der „Kundenhistorie“ von VerBIS gespeicherten Aktenvermerk ausdrücklich nicht erfolgt. Vielmehr wurde die Tochter auf die Zuständigkeit der Arbeitsvermittlung bei der Arbeitsagentur hingewiesen und hat sie bei der persönlichen Vorsprache angegeben, sie werde sich bei der Agentur arbeitsuchend melden und einen Termin bei der Berufsberatung vereinbaren. Eine entsprechende nachfolgende Meldung ist nach Aktenlage jedoch nicht erfolgt, woraus auch die am 03. November 2009 in der „Kundenhistorie“ vermerkte rückwirkende Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit resultiert. Die Stellung eines Antrages auf ALG II ist dagegen keine Arbeitsuchendmeldung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH Urteil vom 22. September 2011 – III R 78/08, BFH/NV 2012, 204). Auch aus der Zeugenvernehmung der Tochter ergibt sich nach Überzeugung des Senats nicht, dass diese sich nachfolgend arbeitsuchend gemeldet hat. Eine solche Meldung hat sie nicht einmal behauptet, so dass selbst wenn man von einer Meldung im Juni / Juli 2009 ausgehen würde - von der der Senat jedoch nicht überzeugt ist -, nach der Rechtsprechung des BFH zur Fortwirkung einer Meldung allenfalls für drei Monate (vgl. z.B. BFH Urteil vom 25. September 2008 – III R 91/07, BStBl. II 2010, 47; Urteil vom 03. März 2011 – III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127) zu einem Kindergeldanspruch lediglich für den Zeitraum Juli bis September 2009 kommen könnte. Ein Anspruch für die Folgemonate wäre damit ebenfalls nicht begründet. Im gesamten Streitzeitraum ergeben sich für den Senat keine weiteren Meldungen. Erst nachdem die Beklagte die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung androhte, wurde die Tochter im April ausweislich der in der „Kundenhistorie“ gespeicherten Vermerke bei der Agentur vorstellig, um eine entsprechende Meldebescheinigung zu erhalten. Die sodann vorgelegte Bescheinigung der Agentur für Arbeit A. vom 27. Mai 2010 bestätigt lediglich den Zeitraum 23. Januar bis 13. Juni 2009 als Arbeitsuchendmeldung. Auch hieraus wird für den Senat ersichtlich, dass nachfolgend im Streitzeitraum keine Meldung erfolgt ist. Die alte Meldung bei der ARGE B. kann auch nicht (drei Monate) fortwirken (vgl. z.B. BFH Urteil vom 19. Juni 2008 – III R 68/05, BStBl. II 2009, 1008), da mit dem Umzug eine neue Sachlage eingetreten ist und sich auch ein neues Bewerbungsumfeld ergeben hat. Die Tochter hätte sich demnach zwingend neu melden müssen. Zudem datierte diese erste Meldung bei der ARGE B. vom 31. März 2009 und erfolgte ein Abschluss in der Berufsberatung am 08. Mai 2009. Eine Fortgeltung der Arbeitslosmeldung kann auch nicht aus den Vorsprachen am 12. Mai 2009 und 11. Juni 2009 geschlossen werden, da diese lediglich den Umzug betrafen. 2. Die Klägerin hat auch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG keinen Anspruch auf Kindergeld. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn es eine Berufsausbildung mangels Arbeitsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung ist insoweit, dass sich das Kind um einen Ausbildungsplatz ernsthaft bemüht bzw. dass es bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet ist. Eine entsprechende Meldung bei der Berufsberatung gibt es nicht. Nach Aktenlage erfolgte die Abmeldung aus der Berufsberatung zum 22. September 2008 bzw. nach Einschaltung des psychologischen Dienstes am 08. Mai 2009. Während des Streitzeitraumes war die Tochter dagegen nicht mehr bei der Berufsberatung registriert. Ein nachhaltiges oder ernsthaftes Tätigwerden oder Bemühen um einen Ausbildungsplatz sind den Akten und der Aussage der Tochter nicht zu entnehmen. Die eingereichten Bewerbungen sind nicht aussagekräftig, da es teilweise an Daten fehlt bzw. bloße Vorsprachen oder telefonische Nachfragen nicht ausreichend sind. Zudem zeigen die wenigen Bewerbungen in einem Zeitraum von zehn Monaten keine ernsthaften Bemühungen auf. Darüber hinaus ist lediglich eine Bewerbung (ohne Datum, Bl. 100 der Kindergeldakte) auf einen Ausbildungsplatz als Bürokauffrau bei der Firma R. gerichtet, alle anderen beziehen sich auf Arbeitsplätze bzw. Aushilfsstellen. Es kann weder festgestellt werden, wann diese Bewerbung an die Firma R. versendet worden ist noch gibt es eine Bestätigung der angeschriebenen Firma oder wurde die Bewerbung auch nur ansatzweise substantiiert. Die Tochter der Klägerin hat in der Beweisaufnahme insoweit angegeben, sich nach dem Umzug bei der Firma R. beworben zu haben, ohne sagen zu können, wann die Bewerbung erfolgt sei. Sie konnte den Zeitpunkt auch nicht in Relation zum Umzugstermin benennen. Diese vagen Angaben sind nicht geeignet, die erfolgte Bewerbung im Detail nachzuweisen. Darüber hinaus führt eine einzige Bewerbung um einen Ausbildungsstelle nicht zu einem Anspruch auf Kindergeld für mehrere Monate. 3. Andere Anspruchsgrundlagen für den Bezug von Kindergeld im Streitzeitraum sind offensichtlich nicht vorhanden. 4. Der Rückforderungsbetrag nach § 37 Abs. 2 AO wurde mit 1.720 € zu recht ermittelt. Die Klägerin bezog für den Streitzeitraum Juli bis Dezember 2009 Kindergeld in Höhe von monatlich 164 € (= 984 €) und für den Zeitraum Januar bis April 2010 Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € (= 736 €). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten um Kindergeld für den Zeitraum Juli 2009 bis April 2010 für die Tochter F. der Klägerin, geboren ... 1991. Mit Bescheid vom 02. Februar 2009 hatte die Beklagte für die Tochter ab Februar 2009 Kindergeld festgesetzt. Ausweislich der Kassenanordnung vom 02. Februar 2009 war die Zahlung intern bis zum Januar 2012 (Vollendung des 21. Lebensjahres) befristet worden. Wegen fehlender Angaben in einer Kontoänderungsmitteilung wurde die Zahlung mit Kassenanordnung vom 06. März 2009 zunächst eingestellt. Am 14. April 2009 ging bei der Beklagten ein Antrag auf Kindergeld ein. Ausweislich der Angaben der Klägerin in der „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ suchte das Kind einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz und war bei der Agentur für Arbeit in B. gemeldet. Mit Kassenanordnung vom 14. April 2009 wurde die Kindergeldzahlung zum April 2009 wieder aufgenommen. Ausweislich der im „Internes Vermittlungs- und Beratungs- und Informationssystem“ VerBIS der Beklagten gespeicherten Daten wurde die Tochter zum 14. Juni 2009 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet; bis zum 13. Juni 2009 ist „Arbeitslosigkeit“ vermerkt. Die Abmeldung aus der Berufsberatung war bereits am 22. September 2008 erfolgt. Mit Schreiben vom 12. April 2010 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme für den Bezug von Kindergeld für den Zeitraum Juli 2009 bis April 2010 und wies darauf hin, dass eine Meldung als arbeitsuchendes Kind bei der zuständigen Stelle nach Aktenlage nicht vorliege und drohte die Rückforderung überzahlten Kindergeldes in Höhe von 1.720 € an. Mit Kassenanordnung vom 12. April 2010 wurden die Zahlungen ab Mai 2010 eingestellt. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 30. April 2010 einen Umzug ihrer Tochter mit und dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass an ihre Tochter weiterhin Kindergeld gezahlt werde. Sie habe beim Arbeitsamt A. eine Bestätigung angefordert. Auf erneute Anfrage der Beklagten teilte die Tochter mit Schreiben vom 27. Mai 2010 mit, dass sie kein Geld von der Agentur für Arbeit beziehe und übersandte eine Bestätigung der Agentur für Arbeit A., wonach sie vom 23. Januar 2009 bis 13. Juni 2009 als Arbeitssuchende gemeldet war. Die Tochter gab des Weiteren an, seit dem 27. Mai 2010 wieder bei der Agentur für Arbeit registriert zu sein und dass sie vom 14. Juni 2009 bis zum 27. Mai 2010 sich selber um einen Ausbildungsplatz bzw. um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Seit dem 1. Mai 2010 arbeite sie auf 400 €-Basis bei einer Tankstelle. Auf Aufforderung der Beklagten zur Vorlage von Nachweisen über eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz ab Juli 2009 übersandte die Tochter zwei nicht datierte Bewerbungen um eine Aushilfsstelle, eine nicht datierte Bewerbung um einen Ausbildungsplatz als Bürokauffrau sowie eine Absage des Netto Marken-Discount vom 25. November 2009. Die Tochter gab des Weiteren an, dass persönliche Bewerbungen bei NP in R. und REWE in W. sowie telefonische Bewerbungen erfolgt, jedoch nur Absagen erteilt worden seien. Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 hob die Beklagte nach § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Kindergeldfestsetzung mangels fehlender Meldung bei der Arbeitsvermittlung und fehlender eigener Ausbildungsbemühungen ab Juli 2009 auf und forderte nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) überzahltes Kindergeld in Höhe von 1.720 € für den Zeitraum Juli 2009 bis April 2010 zurück. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 29. Juli 2010. Die Klägerin führte aus, dass sich die Tochter ordnungsgemäß im Juli 2009 bei der Agentur in A. und bei der Familienkasse in H. gemeldet habe und ihr dort bestätigt worden sei, dass alles ordnungsgemäß weiterlaufe. Sie selbst habe sich im Juli telefonisch bei der Familienkasse erkundigt, was zu tun sei, und die Informationen an ihre Tochter weitergeleitet. Da kein weiteres Schreiben von der Familienkasse gekommen sei, sei sie davon ausgegangen, dass alles ordnungsgemäß verlaufe. Die Tochter habe sich unabhängig vom Amt selbstständig bemüht, eine Stelle zu bekommen. Mit Einspruchsentscheidung vom 01. September 2010 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass sich die Tochter nach dem Umzug nicht sofort bei der neuen Arbeitsvermittlung arbeitslos gemeldet habe, sie auch nicht bei der Berufsberatung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt worden sei und auch keine bzw. keine ausreichenden Nachweise über eigene ernsthafte Bemühungen um eine Ausbildungsstelle vorgelegt worden seien. Für den gesamten Streitzeitraum gebe es lediglich eine Bewerbung um eine Ausbildungsstelle, was nicht ausreichend sei. Am 01. Oktober 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie gibt an, dass sich ihre Tochter nach dem Umzug nach R am 15. Juni 2009 am 16. Juni 2009 zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen F., beim Arbeitsamt A. bei der Hartz IV-Abteilung als Bedarfsgemeinschaft vorgestellt habe und der Tochter mitgeteilt worden sei, dass sie weiter arbeitsuchend gemeldet sei und sich auch selbst um Arbeit bemühen müsse. Den ihnen zugesandten Antrag hätten sie wieder eingereicht. Leistungen habe die Tochter jedoch nicht erhalten, weil der Lebensgefährte den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft habe decken können. Informationsblätter seien nicht ausgeteilt worden. Vom Jobcenter B. seien der Tochter ca. alle drei Wochen Bewerbungsvorschläge unterbreitet worden, so dass die Tochter davon ausgegangen sei, dass die ARGE A. ebenso verfahren werde. Angebote seien jedoch auch auf Nachfrage nicht erteilt worden. Der Lebensgefährte habe nach anderthalb Monaten „den roten Zettel“ beim Jobcenter A. persönlich abgegeben. Hierbei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Tochter weiterhin arbeitslos gemeldet sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Tochter sachgerecht verhalten habe und die Rückforderung daher rechtswidrig sei. Dass die Beklagte die Tochter nicht als Arbeitsuchende aufgenommen habe, sei nicht rechtmäßig gewesen. Am 07. Juli 2009 habe sich der Lebensgefährte abgemeldet, da er eine Arbeitsstelle gefunden habe. In dem Zusammenhang müsse auch die Tochter abgemeldet worden sein, ohne dass hierüber eine Information oder Belehrung erfolgt sei. Die Tochter habe sich im Streitzeitraum eigenständig um eine Arbeitsstelle bemüht. Es seien sowohl schriftliche wie persönliche Bewerbungen als auch telefonische Anfragen bei inserierenden Firmen erfolgt. Zwar hätten auch sie oder die Tochter unwissentlich Fehler gemacht, doch die Aufklärung und Kommunikation des Amtes hätte besser funktionieren müssen. Der Klageschrift fügte die Klägerin zwei bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schreiben (Absage des Netto Marken-Discount vom 25. November 2009 und eine undatierte Bewerbung), eine Bewerbung um ein Jobangebot als Verkäuferin vom 14. Juni 2010 sowie eine handschriftliche Aufstellung mit sechs Firmen bei, bei denen Bewerbungen erfolgt sein sollen. Die Klägerin legte des Weiteren eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit G. vom 20. Oktober 2011 vor, nach der die Tochter vom 24. Mai 2009 bis 31. März 2010 bei der Dienststelle als arbeitsuchend geführt wurde. Die Klägerin beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20. Juli 2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01. September 2010 aufzuheben und der Klägerin für ihre Tochter F. für den Zeitraum Juli 2009 bis April 2010 Kindergeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung fest. Es fehle für den Streitzeitraum an Nachweisen für eine Arbeitslosmeldung bei einer Agentur für Arbeit. Eigene Bemühungen um einen Arbeitsplatz bzw. Aushilfsstellen seien insoweit unrelevant. Darüber hinaus seien keine Nachweise um eigene ernsthafte Ausbildungsbemühungen erbracht worden. Eine Kopie eines Bewerbungsschreibens ohne Datum sei nicht ausreichend. Zudem ergebe sich aus VerBIS, dass (erst) am 09. Oktober 2009 eine Vorsprache bei der ARGE A. erfolgt sei, in deren Rahmen auf eine Antragstellung für ALG II verzichtet worden sei. Hierbei sei die Tochter auch auf die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die Arbeitsvermittlung hingewiesen und notiert worden, dass sie sich dort arbeitssuchend melden und einen Termin mit der Berufsberatung vereinbaren werde. Die Tochter sei nicht als Arbeitsuchende aufgenommen worden. Eine entsprechende Vorsprache oder Terminvereinbarung sei nach Aktenlage nachfolgend nicht bzw. erstmals am 27. Mai 2010 erfolgt. Die ARGE A. habe rückwirkend zum 14. Juni 2009 die Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung verfügt. Dass unmittelbar nach dem Umzug eine Vorsprache erfolgt sei, ergebe sich nicht aus VerBIS. Es sei auch unwahrscheinlich, dass dem Lebensgefährten Informationen zum Status der Tochter gegeben worden seien. Soweit die Klägerin eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit G. vom 20. Oktober 2011 vorlege, habe die Agentur auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 23. November 2011 angegeben, dass die Bescheinigung irrtümlich erstellt und der Fall in VerBIS korrigiert worden sei. Die irrtümliche Ausstellung bestätigte die Agentur für Arbeit G. nochmals mit Schreiben vom 24. Januar 2012. Das Jobcenter A. habe die Kundin (= Tochter) am 03. November 2009 rückwirkend zum 14. Juni 2009 abgemeldet, eine Reaktivierung sei am 27. Mai 2010 erfolgt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L., S. und F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Senat hat die Kindergeldakte der Beklagten vorgelegen.