Beschluss
X B 112/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Finanzgericht verletzt seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 76 Abs.1 S.1 FGO, wenn es unbelegtem, streitigem Vorbringen eines darlegungspflichtigen Beteiligten ohne eigene Ermittlungen folgt.
• Bei öffentlicher Zustellung als letztem Mittel sind neben routinemäßigen Meldeanfragen weitere Nachforschungen geboten, wenn die Umstände konkrete Ermittlungsanknüpfungspunkte bieten.
• Trägt der Kläger substantiiert vor, dass die Anschrift über seine Gesellschaft oder Angehörige ermittelbar gewesen wäre, trifft das Finanzamt die Darlegungslast für gegenteilige Behauptungen; das Gericht muss diesen Zweifeln von Amts wegen nachgehen.
Entscheidungsgründe
Pflicht des Finanzgerichts zur Amtsermittlung vor Anordnung öffentlicher Zustellung • Das Finanzgericht verletzt seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 76 Abs.1 S.1 FGO, wenn es unbelegtem, streitigem Vorbringen eines darlegungspflichtigen Beteiligten ohne eigene Ermittlungen folgt. • Bei öffentlicher Zustellung als letztem Mittel sind neben routinemäßigen Meldeanfragen weitere Nachforschungen geboten, wenn die Umstände konkrete Ermittlungsanknüpfungspunkte bieten. • Trägt der Kläger substantiiert vor, dass die Anschrift über seine Gesellschaft oder Angehörige ermittelbar gewesen wäre, trifft das Finanzamt die Darlegungslast für gegenteilige Behauptungen; das Gericht muss diesen Zweifeln von Amts wegen nachgehen. Der Kläger zog ohne ordnungsgemäße Abmeldung in die Schweiz. Steuerbescheide wurden ihm erst nach Ablauf der Einspruchsfrist durch Vollstreckungsmaßnahmen bekannt. Das Finanzamt ordnete öffentliche Zustellung an und verwertete die verspätet eingelegten Einsprüche als unzulässig. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung vorlagen und insbesondere, ob das Finanzamt die Anschrift des Klägers durch Anfragen bei einer von ihm geleiteten GmbH oder bei Angehörigen ermitteln konnte. Der Kläger machte substantiiertes Vorbringen und legte E‑Mail‑Korrespondenz mit dem von ihm benannten Büroservice als Beleg vor; das Finanzamt erklärte hingegen pauschal, Zustellversuche an die GmbH und andere Adressen seien fehlgeschlagen. Das Finanzgericht nahm die Angaben des Finanzamts ohne weitere Ermittlungen entgegen und wies die Klage ab. Der Kläger rügte, das FA‑Vorbringen sei unsubstantiiert und das Gericht habe seine Amtsermittlungs‑pflicht verletzt. • Pflicht des FG zur Erforschung des Sachverhalts: Nach § 76 Abs.1 S.1 FGO muss das FG von Amts wegen ermitteln und darf unbelegtem, streitigem Vorbringen eines darlegungspflichtigen Beteiligten nicht folgen, ohne Zweifeln nachzugehen. • Öffentliche Zustellung als letztes Mittel: Nach dem Verwaltungszustellungsgesetz und der Rechtsprechung ist öffentliche Zustellung nur zulässig, wenn alle anderen zumutbaren Ermittlungen erfolglos geblieben sind; dies verlangt über routinemäßige Meldeanfragen hinausgehende Nachforschungen bei konkreten Anknüpfungspunkten. • Darlegungslast des Finanzamts: Nachdem der Kläger substanziiert vorgetragen und Belege vorgelegt hatte, traf das Finanzamt die Darlegungslast für seine gegenteiligen Angaben; eine pauschale Mitteilung über erfolglose Zustellversuche genügte nicht. • Konkrete Ermittlungsmöglichkeiten: Anhaltspunkte bestanden, dass die GmbH als Büroservice die Post weiterleitete, Angehörige und frühere Wohnanschriften dem Finanzamt aus Akten hätten bekannt sein können und ein inländisches Kreditinstitut Auskunft gegeben hätte; diese Hinweise machten eigene Ermittlungen erforderlich. • Fehlende Vergleichbarkeit mit Fällen der vorsätzlichen Verschleierung: Anders als bei Fällen mit Flucht oder Haftbefehl lag hier keine vergleichbare Verheimlichungsabsicht vor; der Kläger hatte nach Kenntnisnahme seine Anschrift mitgeteilt. • Rechtsfolge: Wegen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht war die Entscheidung des Finanzgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, ggf. vor dem Vollsenat, zurückzuverweisen (§§ 115 Abs.2 Nr.3, 116 Abs.6 FGO). Der Senat gab der Beschwerde statt und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Das FG hatte seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt, indem es dem unsubstantiierten, streitigen Vorbringen des Finanzamts ohne eigene Ermittlungen folgte. Nachdem der Kläger substantiiert dargelegt und belegt hatte, dass seine Anschrift über die von ihm geführte GmbH oder Angehörige zu ermitteln gewesen wäre, musste das Finanzamt die gegenteiligen Behauptungen näher darlegen und das Gericht den Zweifeln von Amts wegen nachgehen. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen; angesichts des möglichen umfangreichen Beweisbedarfs wird eine Verweisung an den Vollsenat für geeignet gehalten. Das Verfahren ist damit nicht in der Sache endgültig entschieden, sondern erfordert weitere Ermittlungen und Beweisaufnahmen, damit geprüft werden kann, ob die öffentliche Zustellung tatsächlich als letztes Mittel gerechtfertigt war.