OffeneUrteileSuche
Beschluss

IX S 1/11 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). • Eine nicht bewiesene oder unzureichend substantiiert vorgetragene Terminsverlegungsbitte begründet keinen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). • Der späte Wechsel bzw. die späte Bestellung eines Prozessbevollmächtigten kann Verschulden des Beteiligten darstellen und eine Verlegungsanspruchsbegründung entkräften. • Reine Rügen fehlerhafter Tatsachen- oder Beweiswürdigung betreffen die materielle Rechtsanwendung und reichen für die Zulassung der Revision nicht aus.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). • Eine nicht bewiesene oder unzureichend substantiiert vorgetragene Terminsverlegungsbitte begründet keinen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). • Der späte Wechsel bzw. die späte Bestellung eines Prozessbevollmächtigten kann Verschulden des Beteiligten darstellen und eine Verlegungsanspruchsbegründung entkräften. • Reine Rügen fehlerhafter Tatsachen- oder Beweiswürdigung betreffen die materielle Rechtsanwendung und reichen für die Zulassung der Revision nicht aus. Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung ihrer Klage durch das Finanzgericht. Sie beantragte kurz vor der mündlichen Verhandlung die Verlegung des Termins wegen einer Auslandsreise und brachte an, ihr Prozessbevollmächtigter habe gewechselt. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin rügte Verfahrensfehler und unzureichende Sachaufklärung. Im PKH-Verfahren legte sie eine Reservierungsbestätigung und spätere ergänzende Angaben zur Flugbuchung vor. Die Klägerin war in dem Verfahren längere Zeit ohne Vertretung, ein Rechtsanwalt aus einem Parallelverfahren trat drei Tage vor der Verhandlung als Vertreter auf. Das Finanzgericht lehnte die Verlegung und die Rügen ab; die Klägerin beschwerte sich über die Nichtzulassung der Revision und beantragte PKH beim Bundesfinanzhof. • Antrag auf PKH ist unbegründet, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO bietet. • Zur Verlegungsfrage: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO erforderlich; diese sind substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, insbesondere wenn der Verlegungsantrag kurzfristig gestellt wird. • Die Klägerin hat weder glaubhaft gemacht, dass die Reise bereits vor Zustellung der Ladung verbindlich geplant war, noch ausreichend Umstände vorgetragen, die eine Verlegung gerechtfertigt hätten; die beigefügte Reservierungsbestätigung reichte hierfür nicht aus. • Ein kurz vor der Verhandlung erfolgter Wechsel des Prozessbevollmächtigten kann erheblicher Grund sein, wenn die Sache schwierig ist und keine schuldhafte Verzögerung vorliegt. Hier liegt aber Verschulden der Klägerin: sie ließ sich trotz früherer Verfahrenshinweise und eines Parallelverfahrens nicht rechtzeitig vertreten und meldete erst drei Tage vor der Verhandlung einen neuen Bevollmächtigten. • Rügen hinsichtlich Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) sind unzureichend konkretisiert und daher unbeachtlich. • Beanstandungen zur Tatsachen- und Beweiswürdigung betreffen die materielle Rechtsanwendung; solche materiell-rechtlichen Fehler rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die behaupteten Verfahrensfehler sind teils unzureichend dargelegt, teils nicht gegeben; die kurzfristige Verlegungsbitte wurde nicht glaubhaft gemacht und der späte Wechsel des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin anzulasten. Auch die Vorwürfe mangelnder Amtsermittlung und fehlerhafter Beweiswürdigung sind nicht substantiiert genug, um Verfahrensmängel zu begründen. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und die Kostenregelung wurde nicht zugunsten der Klägerin getroffen.