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Beschluss

8/14, VerfGH 8/14

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2016:1102.VERFGH8.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 87 Abs. 3 ThürVerf liegt vor, wenn die Auslegung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt. 2. Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch kann nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters erfolgen, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich ist. Hierfür kommen nur echte Formalentscheidungen in Frage. 3. Eine echte Formalentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Ablehnungsgesuch völlig untauglich ist, sodass die von dem abgelehnten Richter vorzunehmende Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Erfordert diese Prüfung hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, dann ist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst willkürlich.
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 - 1 F 528/13 - und der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014 - 1 WF 187/14 -, soweit darin die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. November 2013 zurückgewiesen wurde, verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 87 Absatz 3 der Thüringer Verfassung. Der Beschluss des Amtsgerichts Greiz und der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts, soweit dieser den Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 zurückweist, werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Greiz zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen. 3. Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner Kosten zu erstatten. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. wird, soweit er nicht erledigt ist, abgelehnt. 5. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 87 Abs. 3 ThürVerf liegt vor, wenn die Auslegung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt. 2. Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch kann nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters erfolgen, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich ist. Hierfür kommen nur echte Formalentscheidungen in Frage. 3. Eine echte Formalentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Ablehnungsgesuch völlig untauglich ist, sodass die von dem abgelehnten Richter vorzunehmende Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Erfordert diese Prüfung hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, dann ist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst willkürlich. 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 - 1 F 528/13 - und der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014 - 1 WF 187/14 -, soweit darin die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. November 2013 zurückgewiesen wurde, verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 87 Absatz 3 der Thüringer Verfassung. Der Beschluss des Amtsgerichts Greiz und der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts, soweit dieser den Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 zurückweist, werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Greiz zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen. 3. Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner Kosten zu erstatten. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. wird, soweit er nicht erledigt ist, abgelehnt. 5. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung zweier Befangenheitsanträge und macht einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) geltend. I. Der Beschwerdeführer ist als Antragsgegner in einem Verfahren auf Zahlung rückständigen Unterhalts bei dem Amtsgericht Greiz, Az. 1 F 528/13, beteiligt. In dieser Sache fand am 22. November 2013 eine nichtöffentliche Sitzung unter Vorsitz des erkennenden Richters am Amtsgericht statt. Diesen Termin hatte das Amtsgericht mit Verfügung vom 01. November 2013 als frühen ersten Termin bestimmt und zugleich dem Antragsgegner eine Frist zur Erwiderung auf die Anspruchsbegründung von zwei Wochen gesetzt. Der Beschwerdeführer war zuvor durch einen anderen Bevollmächtigten vertreten worden. Mit Schriftsatz vom 07. November 2013 zeigte Rechtsanwalt H. die Vertretung des Beschwerdeführers beim Amtsgericht Greiz an, beantragte Akteneinsicht und bat gleichzeitig um eine Verlegung des auf den 22. November 2013 anberaumten Verhandlungstermins. Zur Begründung des Antrags auf Terminsverlegung führte der Verfahrensbevollmächtigte aus, er wolle mit der Familie über das Wochenende einen Kurzurlaub bei den Eltern bzw. Großeltern in Erfurt verbringen. Den Terminsverlegungsantrag lehnte der erkennende Richter am Amtsgericht Greiz mit Verfügung vom 19. November 2013 mit der Begründung ab, der Umweg von Leipzig über Greiz sei gering, zudem reiche ein verlängertes Wochenende bei den Eltern/Großeltern als Grund für eine Verlegung nicht aus, da es sich um einen rein privaten Anlass handele. Daraufhin stellte der Verfahrensbevollmächtigte am 21. November 2013 ein Gesuch auf Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieses Gesuch verwarf der erkennende Richter am Amtsgericht in der Sitzung am folgenden Tag, zu der für den Antragsgegner niemand erschienen war, als unzulässig. In der Begründung führte der Richter aus, dass das Ablehnungsgesuch nur der Verschleppung diene. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers habe das Ablehnungsgesuch allein damit begründet, dass das Amtsgericht den Termin nicht verlegt habe. Weiterer Sachvortrag sei nicht geleistet worden. Es erfolgte eine Erörterung der Sach- und Rechtslage und schließlich wurde neuer Termin bestimmt auf den 13. Dezember 2013, weil das Empfangsbekenntnis des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens vom früheren Bevollmächtigten nicht zurückgesandt worden war. Gegen den Beschluss zur Verwerfung des Ablehnungsgesuchs erhob der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2013 Beschwerde. Zugleich stellte er ein zweites Gesuch auf Ablehnung des erkennenden Richters am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Amtsgericht Greiz wies - durch einen anderen Richter - mit Beschluss vom 14. März 2014, Az. 1 F 528/13, das zweite Gesuch des Beschwerdeführers auf Ablehnung des erkennenden Richters vom 2. Dezember 2013 zurück. Das Thüringer Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 23. Mai 2014, zugestellt am 28. Mai 2014, Az. 1 WF 187/14, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Greiz vom 22. November 2013 und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 14. März 2014 zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es liege kein Grund vor, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Amtsgericht Greiz zu rechtfertigen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 sei zwar statthaft, dieser Beschluss sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers sei offensichtlich unzulässig gewesen, so dass der Amtsrichter berechtigt gewesen sei, es selbst als unzulässig zu verwerfen. II. Mit der am 17. Juni 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 87 Abs. 3 ThürVerf geltend. Zugleich beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm aus mehreren Gründen der gesetzliche Richter entzogen worden sei. Es sei bereits dem Verlegungsantrag zu Unrecht nicht stattgegeben worden. Jedenfalls aber sei das Verhalten des abgelehnten Richters geeignet gewesen, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dem Gericht sei die Bevollmächtigung des neuen Rechtsanwaltes bekannt gewesen und die Akte habe keine Veranlassung gegeben, dass daneben auch weiterhin der vorherige Bevollmächtigte, Rechtsanwalt F., als weiterer Anwalt tätig werde. Es sei am 22. November 2013 in die mündliche Verhandlung eingetreten worden, obgleich die Antragsschrift nicht förmlich zugestellt worden sei und auch keine Erwiderungsfristen gelaufen hätten. Jedenfalls sei die Behandlung des ersten Ablehnungsgesuchs grob verfahrenswidrig und stelle einen Verfassungsverstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter dar. Das Ablehnungsgesuch sei durch den abgelehnten Richter selbst entschieden worden. Die Begründung dieses Vorgehens mit Rechtsmissbräuchlichkeit und Verschleppungsabsicht sei völlig aus der Luft gegriffen. Es liege kein Ausnahmefall vor, in welchem der Richter selbst über ein Ablehnungsgesuch entscheiden dürfe. So gehe aus der dienstlichen Stellungnahme des Amtsrichters auch hervor, dass er zunächst das Ablehnungsgesuch dem zuständigen Richter habe vorlegen wollen. Weil dieser nicht erreichbar gewesen sei, habe er sich entschlossen, den Termin stattfinden zu lassen und das Gesuch als unzulässig zu verwerfen. Er sei also zunächst selbst der Ansicht gewesen, dass das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig sei. Durch die Selbstentscheidung sei dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter entzogen worden. Spätestens hierdurch sei das Vertrauen in die Unparteilichkeit in verfassungsrechtlich relevanter Weise verletzt gewesen. Das Verhalten des Richters sei unhaltbar und willkürlich. Offenbar habe der Termin in jedem Fall gehalten werden sollen. Des Weiteren habe der abgelehnte Richter im weiteren Ablauf mehrfach gegen die Wartepflicht aus § 47 der Zivilprozessordnung (ZPO) verstoßen. So sei über die Sach- und Rechtslage verhandelt worden, obgleich kein Nachweis für die Zustellung der Antragsschrift vorgelegen habe. Zudem seien ein neuer Termin anberaumt und weitere prozessleitende Verfügungen getroffen worden. Die Wartepflicht hätte jedoch erst nach der Rechtskraft der Entscheidung geendet. Nur unaufschiebbare Handlungen seien zulässig, wozu die Terminierung nicht gehöre. Der Verfassungsbeschwerde beigefügt waren eine Kopie des Protokolls des Amtsgerichts Greiz über die nicht öffentliche Sitzung vom 22. November 2013, Az. 1 F 528/13, inklusive des sich darin befindlichen Beschlusses über den Ablehnungsantrag, ferner eine Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts Greiz vom 14. März 2014, Az. 1 F 528/13, eine Kopie des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014, Az. 1 WF 187/14 sowie Schriftverkehr des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit dem vormaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers sowie dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens. III. Der Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat davon aber keinen Gebrauch gemacht. B. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 ist zulässig und begründet. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014 ist ebenfalls zulässig und begründet, soweit dieser die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. November 2013 zurückweist. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 14. März 2014 und insoweit gegen den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014 wendet, ist sie unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt. I. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. 1. Da die angegriffenen Entscheidungen auf Bundesverfahrensrecht - § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); §§ 42, 44, 45, 46 der Zivilprozessordnung (ZPO) - beruhen, steht dem Thüringer Verfassungsgerichtshof nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu. Er kann die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes nur darauf überprüfen, ob die subjektiven Rechte beachtet wurden, die die Thüringer Verfassung und das Grundgesetz inhaltsgleich gewähren (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VerfGH 13/09 -, ThürVBl. 2012, 31 f). Dies trifft für das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 87 Abs. 3 der Thüringer Verfassung (ThürVerf) zu; Art. 87 ThürVerf ist hinsichtlich seiner Gewährleistungen identisch mit Art. 101 des Grundgesetzes (GG), wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach entschieden hat (ThürVerfGH, Beschluss vom 9. März 2010 - VerfGH 9/08 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks und Beschluss vom 23. Mai 2006 - VerfGH 33/05 -, S. 10, 12 des amtlichen Umdrucks). 2. Der Rechtsweg ist erschöpft. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes (ThürVerfGHG) kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, sofern gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. a. Gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts war - mit Ausnahme der später zurückgenommenen Anhörungsrüge - kein Rechtsbehelf mehr möglich, § 70 Abs. 1, 2 FamFG. Das Thüringer Oberlandesgericht hat im Beschluss vom 23. Mai 2014 abschließend über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. November 2013 und über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. März 2014 entschieden. Hierbei ist der Tenor der Entscheidung im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen (vgl. zur Auslegung einer Entscheidung: BFH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII B 183/13 -, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11 -, juris Rn. 4 m. w. N.). So ergibt sich insbesondere aus den Gründen des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014 unter Ziffer II. (S. 6 ff. des Beschlusses ), dass es neben der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 14. März 2014 auch über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 entscheiden wollte und entschieden hat, wenngleich dies im Rubrum und Tenor des Beschlusses nicht ausdrücklich erwähnt wird. So äußert sich das Thüringer Oberlandesgericht beispielsweise ausführlich zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels sowie zu seiner Begründetheit und kommt explizit zu dem Schluss, dass die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch das Amtsgericht Greiz zu Recht erfolgte (S. 9 des Beschlusses). b. Dem Gebot der Rechtswegerschöpfung bzw. dem Subsidiaritätsprinzip steht darüber hinaus auch nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Entscheidungen lediglich um Zwischenentscheidungen handelt. Denn anerkannt ist, dass diese immer dann gesondert mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, wenn sie zu einem bleibenden Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. hierzu ThürVerfGH, Beschluss vom 9. März 2010 - VerfGH 9/08 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Davon ist bei fachgerichtlichen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche auszugehen, wenn sie Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dies ist vorliegend zu bejahen, weil die angegriffenen Entscheidungen das Zwischenverfahren beenden und für das weitere Verfahren in der Hauptsache, das noch weiter anhängig ist, bindend sind (§ 6 Abs. 2 FamFG, § 58 Abs. 2 FamFG). 3. Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nur teilweise den Darlegungsanforderungen. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf, §§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1 ThürVerfGHG kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Verfassung enthaltenen Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte oder staatsbürgerlichen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Nach § 32 ThürVerfGHG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich beschwert fühlt, konkret zu bezeichnen. Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, dass in tatsächlicher Hinsicht der Beschwerdeführer den gesamten relevanten Sachverhalt so vorzutragen hat, dass eine Aktenanforderung durch das Verfassungsgericht entbehrlich ist. Allein aus dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung erfüllt sind. Hierzu reicht es in der Regel nicht aus, die Entscheidung des Gerichts vorzulegen, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Vielmehr sind auch die prozessualen Handlungen wiederzugeben, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht oder auf die sie Bezug nimmt (vgl. zu alledem ThürVerfGH, Beschluss vom 21. April 2010 -VerfGH 51/08 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks). Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil oder einen gerichtlichen Beschluss setzt weiterhin voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit deren Begründung konkret und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinandersetzt; die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht (ThürVerfGH, Beschluss vom 26. August 2009 - VerfGH 32/07-, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks). Sind mehrere gerichtliche Entscheidungen eines Instanzenzuges angegriffen, muss die Beschwerdeschrift auf die Begründung einer jeden einzelnen eingehen (ThürVerfGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VerfGH 38/07 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nur teilweise gerecht. a. Hinsichtlich des Sachverhalts zum ersten Ablehnungsgesuch genügen die Darlegungen des Beschwerdeführers den Substantiierungsanforderungen. Zwar hat er neben den angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Greiz bzw. des Thüringer Oberlandesgerichts keine weitergehenden zum gerichtlichen Verfahren gehörenden Unterlagen vorgelegt. Insbesondere fehlen der Terminsverlegungsantrag und das Ablehnungsgesuch sowie entsprechend korrespondierende Schreiben des Amtsgerichts Greiz wie die Ablehnung der Terminsverlegung. Jedoch ergeben sich die Inhalte und Begründungen für diese Verfahrenshandlungen aus dem Vortrag des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Inhalt der Entscheidungen des Amtsgerichts bzw. des Thüringer Oberlandesgerichts in einer Weise, die eine verfassungsrechtlich verantwortbare Beurteilung ermöglicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 1350/08 -, Rn. 3 nach juris, m. w. N.). b. Hinsichtlich des Sachverhalts zum zweiten Ablehnungsgesuch genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen. So hat der Beschwerdeführer lediglich vorgetragen, dass mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 ein erneuter Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt wurde. Den Inhalt der Begründung legt er weder dar noch reicht er eine Kopie seines Schreibens zu den Akten. Gleiches gilt hinsichtlich der von ihm eingelegten Beschwerde gegen den daraufhin ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 14. März 2014. Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang nur der Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 14. März 2014 sowie der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014. Vorliegend ergibt sich der Inhalt des zweiten Ablehnungsgesuchs und der Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss nicht hinreichend aus der Zusammenschau mit den beigefügten Unterlagen. So hat sich das Amtsgericht Greiz in seinem Beschluss vom 14. März 2014 darauf beschränkt, mitzuteilen, dass ein Ablehnungsgesuch gestellt wurde und hinsichtlich des Inhalts auf seine Akten verwiesen. Den Ausführungen des Thüringer Oberlandesgerichts im Beschluss vom 23. Mai 2014 ist weder das zweite Ablehnungsgesuch noch dessen Inhalt zu entnehmen. Hinsichtlich des Inhalts der gegen den Beschluss vom 14. März 2014 eingelegten sofortigen Beschwerde verweist es auf den Akteninhalt (S. 5 des amtlichen Umdrucks). Ohne Kenntnis der Begründung sowohl des Ablehnungsgesuchs als auch der eingelegten sofortigen Beschwerde ist eine Prüfung, ob ein hier nur in Betracht kommender Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt, nicht möglich. Der Darlegungsmangel kann auch nicht mehr geheilt werden. Denn für die Darlegungsanforderungen gilt die Monatsfrist des § 33 Abs. 1 ThürVerfGHG (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 29. August 2012 - VerfGH 1/12 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks). II. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Sowohl das Amtsgericht Greiz im Beschluss vom 22. November 2013 als auch das Thüringer Oberlandesgericht im Beschluss vom 23. Mai 2014, soweit dieser die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. November 2013 betraf, haben das Recht auf den gesetzlichen Richter verkannt. 1. Art. 87 Abs. 3 ThürVerf bestimmt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Er gewährleistet wie der inhaltsgleiche Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Dadurch soll der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorgebeugt werden, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015, 1 BvR 1288/14 -, juris Rn. 11). Die Vorschrift dient damit der Wahrung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung und soll das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte sichern (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VerfGH 33/05 -, S. 12 des amtlichen Umdrucks). Eine „Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt. Ob dies der Fall ist, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (zu alledem ThürVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VerfGH 33/05 - S. 12 f. des amtlichen Umdrucks). Im Verfahren nach dem FamFG gelten die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nach §§ 44 ff. ZPO entsprechend (§ 6 Abs. 1 FamFG). Danach ist im Falle eines Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung hierüber durch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung vorgesehen (§ 45 Abs. 1 ZPO). Der abgelehnte Richter hat hierfür eine dienstliche Stellungnahme zu fertigen (§ 44 Abs. 3 ZPO). Diese Zuständigkeitsregelung berücksichtigt, dass es einem Richter nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit fehlen wird, wenn er über ein Gesuch hinsichtlich seiner angeblichen Befangenheit selbst entscheiden müsste (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2016 - 1 BvR 1288/14 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Liegt jedoch ein klarer Fall eines unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs vor, so ist es in der Rechtsprechung aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens anerkannt, dass dann eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters erfolgen kann (vgl. BAG, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 -, juris Rn. 10; BFH, Beschluss vom 29.12.2015 - IV B 68/14 -, juris Rn. 3; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - B 14 AS 191/15 B -, juris Rn. 4; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juli 2013 - 10 W 35/13 (Abl) -, juris Rn. 10 ff.). Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts oder Spruchkörpers als solchem, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 -, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 -, juris Rn. 6). In Konstellationen wie diesen führt eine Selbstentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nicht zu einem Widerspruch mit der Verfassungsgarantie des Art. 87 Abs. 3 ThürVerf, weil die von dem Richter vorzunehmende Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris Rn. 30 m. w. N.). Art. 87 Abs. 3 ThürVerf lässt nach diesen Maßgaben eine Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch nur unter strengen Voraussetzungen zu. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zum inhaltsgleichen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll ein solchermaßen vereinfachtes Ablehnungsverfahren nur echte Formalentscheidungen ermöglichen und einen offensichtlichen Missbrauch verhindern (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 -, juris Rn. 17 f.; Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris Rn. 30; Kammerbeschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 -, juris Rn. 55 zur Regelung des § 26 a StPO). Eine echte Formalentscheidung setzt voraus, dass das Ablehnungsgesuch völlig untauglich ist, so dass für eine Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus; eine gleichwohl erfolgende Entscheidung durch den abgelehnten Richter selbst ist dann willkürlich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 -, juris Rn. 17 f.). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt der Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 21. November 2013 durch den abgelehnten Richter selbst erweist sich als objektiv willkürlich und damit als Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 ThürVerf, da keine der anerkannten Fallgruppen für eine Selbstentscheidung vorliegt. In der Begründung des Beschlusses vom 22. November 2013 führt das Amtsgericht Greiz aus, das Ablehnungsgesuch müsse als nur der Verschleppung dienend ausgelegt werden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Sachvortrag geleistet. Der vorgetragene Grund für die begehrte Verlegung, ein verlängertes Wochenende bei den Eltern bzw. Großeltern in Erfurt, reiche hierfür nicht aus. Urlaub genüge dann nicht, wenn es sich um einen privaten Anlass handele. Bereits die Begründung des Amtsgerichts Greiz zeigt, dass sich der abgelehnte Richter in der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mit dem eigenen Verhalten inhaltlich auseinandersetzen muss und daher eine Entscheidung in eigener Sache trifft. Das Ablehnungsgesuch beruht auf dem vorausgegangenen erfolglosen Terminsverlegungsantrag des Beschwerdeführers. Daher setzte die Prüfung des Ablehnungsgesuchs eine Beurteilung voraus, ob die vom Richter zuvor abgelehnte Terminsverlegung rechtmäßig war. So begründet er, weshalb die Entscheidung zu Recht erfolgt sei, indem er darauf verweist, dass Urlaub aus privatem Anlass keinen Grund für eine Terminsverlegung darstelle. Es liegt mithin nicht eine bloße Formalentscheidung vor, bei der ein inhaltliches Eingehen auf ein eigenes Verhalten nicht erforderlich ist. Darüber hinaus liegt auch kein Fall eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Ablehnungsgesuch nur der Verfahrensverschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecken dienen sollte. So bat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers bereits mit Schriftsatz vom 7. November 2013 und damit zeitnah verbunden mit der Anzeige seiner Vertretung um Terminsverlegung des mit Verfügung vom 1. November 2013 anberaumten Termins. Zwar hatte der Bevollmächtigte, worauf der Amtsrichter hinweist, noch keinen Sachvortrag geleistet. Jedoch erfolgte die Antragsbegründung im Verfahren erst am 30. Oktober 2013, wurde vom Amtsgericht dem vormaligen Bevollmächtigten zugestellt und dem nunmehrigen Bevollmächtigten erst auf seinen Schriftsatz vom 7. November 2013 hin Akteneinsicht gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren durch den Beschwerdeführer oder seinen Bevollmächtigten bis zur Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nur zögerlich betrieben wurde, bestehen damit nicht. Zur Begründung des Verlegungsantrags hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auf einen geplanten Aufenthalt bei seinen Eltern bzw. Großeltern in Erfurt verwiesen. Diesen Verlegungsantrag hat das Amtsgericht Greiz abgelehnt, woraufhin das erste Ablehnungsgesuch erfolgte. Aufgrund des konkreten Verfahrensablaufs war es rechtsfehlerhaft, von der Stellung eines Ablehnungsgesuchs nach (möglicherweise zu Recht erfolgter) Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags pauschal auf eine Verschleppungsabsicht und damit die Missbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs zu schließen. Dies folgt bereits daraus, dass nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung die Verhinderung der Wahrnehmung eines Termins durch Urlaub durchaus einen erheblichen, die Terminsverlegung rechtfertigenden Grund darstellen kann (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 11; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. August 2013 - 10 W 18/13 (Abl) -, juris Rn. 15; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - IX S 1/11 (PKH) -, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2008 - 9 W 32/07 -, juris Rn. 2). 3. Auch der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 22. November 2013 zurückgewiesen wurde, wird dem Gewährleistungsgehalt des Art. 87 Abs. 3 ThürVerf nicht gerecht. So setzt sich das Thüringer Oberlandesgericht unter Ziffer II. seines Beschlusses (S. 6-9 des Beschlusses) zwar mit den grundsätzlichen Voraussetzungen einer zulässigen Selbstentscheidung auseinander und führt aus, unter welchen Voraussetzungen ein Urlaubsgesuch ein erheblicher Grund zur Terminsverlegung sei und ob die Verweigerung einer Terminsverlegung einen Ablehnungsgrund darstellen könne. Keine Aussagen macht das Thüringer Oberlandesgericht jedoch dazu, ob im konkreten Verfahren ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und damit die Kompetenz zur Selbstentscheidung anzunehmen war, obgleich die Beschwerde auch hierauf abstellt. Bei der Frage, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig behandelt und durch den abgelehnten Richter selbst entschieden werden kann, ist ein Gericht jedoch in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 -, juris Rn. 23). Dies gilt auch für die dazugehörige Beschwerde. III. Der Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 - 1 F 528/13 - und der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014 - 1 WF 187/14 -, soweit darin die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. November 2013 zurückgewiesen wurde, verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 87 Absatz 3 der Thüringer Verfassung, was nach § 37 Abs. 2 ThürVerfGHG ausdrücklich festzustellen ist. Der Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 - 1 F 528/13 - und der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014 - 1 WF 187/14 -, soweit darin die Beschwerde vom 2. Dezember 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 zurückgewiesen wurde, werden gemäß § 37 Abs. 3 ThürVerfGHG aufgehoben. Die Sache wird gemäß § 37 Abs. 3 Hs. 3 ThürVerfGHG i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG an das Amtsgericht Greiz zurückverwiesen. IV. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG. Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer ausgehend vom Erfolg der Verfassungsbeschwerde die Auslagen zur Hälfte zu erstatten. V. Die Prozesskostenhilfeentscheidung beruht auf § 35 ThürVerfGHG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. In dem Umfang, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache Erfolg hat (Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 und Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014, soweit darin die Beschwerde vom 2. Dezember 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 zurückgewiesen wurde) und ihm dazu korrespondierend eine Erstattung der Auslagen zuzusprechen ist, erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Februar 2014 - 2 BvR 953/12 -, juris Rn. 19). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 14. März 2014 und entsprechend gegen den die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014 wendet, fehlte es an den hinreichenden Erfolgsaussichten der insoweit unzulässigen Verfassungsbeschwerde (vgl. die Ausführungen zu B. I. 3. b.). VI. Die Festsetzung des Gegenstandswerts i.H.v. 10.000 EUR beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Von dem Gegenstandswert entfallen jeweils 5.000 EUR auf den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 22. November 2013 und den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014, soweit die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde, sowie den Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 14. März 2014 und den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2014, soweit die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde. VII. Die Entscheidung ist nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht rechtsmittelfähig.