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Urteil

II R 43/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gesonderter und einheitlicher Feststellung nach § 151 BewG sind als Feststellungsbeteiligte diejenigen anzusehen, denen der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist; maßgeblich sind die steuerlichen Auswirkungen, nicht die zivilrechtliche Zurechnung nach § 39 AO. • § 155 BewG schränkt die Einspruchsbefugnis nach § 350 AO nicht ein; vielmehr erweitert § 155 BewG die Rechtsbehelfsbefugnis auf bestimmte weitere Beteiligte und macht § 352 AO und § 48 FGO bei der einheitlichen Feststellung nicht anwendbar. • Ein Feststellungsbeteiligter kann einen Feststellungsbescheid anfechten, auch wenn der Bescheid einem anderen Beteiligten bereits bekannt gegeben wurde; die Beschwer im Sinne des § 350 AO setzt nicht voraus, dass der Bescheid dem Anfechtenden bereits bekanntgegeben ist. • Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass der Schenker als von einer Schenkungsteuer betroffener Feststellungsbeteiligter eigene Rechtsbehelfe gegen den Feststellungsbescheid hat und nicht auf den Rechtsbehelf des Bedachten verwiesen werden darf.
Entscheidungsgründe
Einspruchsbefugnis bei Feststellungsbescheid nach § 151 BewG; Beteiligtenbegriff und Verfahrensschutz • Bei gesonderter und einheitlicher Feststellung nach § 151 BewG sind als Feststellungsbeteiligte diejenigen anzusehen, denen der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist; maßgeblich sind die steuerlichen Auswirkungen, nicht die zivilrechtliche Zurechnung nach § 39 AO. • § 155 BewG schränkt die Einspruchsbefugnis nach § 350 AO nicht ein; vielmehr erweitert § 155 BewG die Rechtsbehelfsbefugnis auf bestimmte weitere Beteiligte und macht § 352 AO und § 48 FGO bei der einheitlichen Feststellung nicht anwendbar. • Ein Feststellungsbeteiligter kann einen Feststellungsbescheid anfechten, auch wenn der Bescheid einem anderen Beteiligten bereits bekannt gegeben wurde; die Beschwer im Sinne des § 350 AO setzt nicht voraus, dass der Bescheid dem Anfechtenden bereits bekanntgegeben ist. • Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass der Schenker als von einer Schenkungsteuer betroffener Feststellungsbeteiligter eigene Rechtsbehelfe gegen den Feststellungsbescheid hat und nicht auf den Rechtsbehelf des Bedachten verwiesen werden darf. Die Klägerin schenkte ihrem Sohn (S) ein Grundstück und erklärte sich vertraglich zur Tragung der Schenkungsteuer. S ließ den Grundstückswert gesondert und einheitlich feststellen; das Finanzamt stellte den Wert fest und setzte daraufhin die Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin fest. Die Klägerin legte Einspruch gegen den Feststellungs- und den Schenkungsteuerbescheid ein. Das Finanzamt verwarf den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid als unzulässig mit dem Hinweis auf § 155 BewG, da die Klägerin nicht am Feststellungsverfahren beteiligt gewesen sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt und bejahte die Einspruchsbefugnis der Klägerin. Das Finanzamt rügte rechtskräftig die Anwendung des § 155 BewG und berief sich auf die Zurechnung nach § 39 AO; außerdem machte es verfassungsrechtliche Einwände geltend. • Zulässigkeit der Anfechtung einer Einspruchsentscheidung: Eine verworfene Einspruchsentscheidung kann isoliert mit einer Klage angegriffen werden; erweist sich der Einspruch als zulässig, ist die Einspruchsentscheidung aufzuheben. • Einspruchsbefugnis ergibt sich aus § 350 AO und wird durch § 155 BewG nicht ausgeschlossen; § 155 BewG ergänzt und erweitert die Rechtsbehelfsbefugnis bei Feststellungsbescheiden nach § 151 BewG. • Feststellungsbeteiligte nach § 154 Abs. 1 BewG sind diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist; maßgeblich sind die steuerlichen Auswirkungen (Anknüpfung an § 179 Abs. 2 Satz 1 AO), nicht die allgemeine zivilrechtliche Zurechnung nach § 39 AO. • Bei Feststellungen über Grundbesitz nach § 151 Abs. 2 BewG sind zusätzliche Angaben zur Zurechnung möglich; für andere Vermögensarten sieht § 151 keine solche Zurechnung vor, weshalb Beteiligtenstellung nicht vom Inhalt des Bescheids abhängen darf. • Ein Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung gegenüber einem Beteiligten nur, wenn er diesem wirksam bekannt gegeben wurde; davon unabhängig kann jedoch ein anderer Beteiligter, dem der Bescheid noch nicht bekannt gegeben wurde, den Bescheid anfechten, sofern er durch den Bescheid steuerlich berührt sein kann. • § 155 BewG erweitert die Klagebefugnis zudem auf diejenigen, die zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert wurden, und schließt die in § 352 AO und § 48 FGO vorgesehenen Einschränkungen aus. • Art. 19 Abs. 4 GG verlangt effektiven Rechtsschutz; es wäre verfassungswidrig, wenn das Ermessen des Finanzamts, wen es zur Abgabe einer Feststellungserklärung auffordert, darüber entscheiden dürfte, ob der Schenker Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Feststellungsbescheid hat. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen den Feststellungsbescheid einspruchsbefugt ist. Maßgeblich ist, dass die Klägerin als Feststellungsbeteiligte im Sinne des § 154 Abs. 1 BewG anzusehen ist, weil der Feststellungsbescheid Auswirkungen auf ihre Besteuerung hat. § 155 BewG schränkt die Einspruchsmöglichkeit nicht ein, sondern erweitert den Kreis der Rechtsbehelfberechtigten; zudem gebietet Art. 19 Abs. 4 GG einen effektiven Rechtsschutz des Schenkers. Folglich ist die Einspruchsentscheidung des Finanzamts aufzuheben und die Klägerin kann den Feststellungsbescheid anfechten; das Finanzamt kann die materielle Rechtmäßigkeit des Feststellungs- und nachfolgend des Schenkungsteuerbescheids im weiteren Verfahren prüfen.