Gerichtsbescheid
4 K 558/23
Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2024:0131.4K558.23.00
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Leitsätze
Die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft hat für den konkret zu bezeichnenden Anteil als Euro-Betrag zu erfolgen. Dies gilt auch für das vormalige Stuttgarter Verfahren, so dass die Feststellung als %-Satz des nominellen Stamm- bzw. Nennkapitals rechtswidrig ist, wenn sich aus dem Feststellungsbescheid auch der Nominalbetrag des zu bewertenden Anteils nicht ergibt und daher für die Umrechnung des gemeinen Werts des zu bewertenden Anteils in den für das Erbschafts-/Schenkungsteuerverfahren bindenden Euro-Betrag auf Umstände außerhalb des Feststellungsbescheids zurückzugreifen wäre.
Tenor
Die Bescheide des Finanzamts E über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts von einem nicht notierten Anteil an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auf den 24.01.2008 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 29.07.2015 und vom 14.06.2018, der Bescheid des Beklagten über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts von einem nicht notierten Anteil an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auf den 24.01.2008 vom 08.07.2022 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28.04.2023 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Hohe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft hat für den konkret zu bezeichnenden Anteil als Euro-Betrag zu erfolgen. Dies gilt auch für das vormalige Stuttgarter Verfahren, so dass die Feststellung als %-Satz des nominellen Stamm- bzw. Nennkapitals rechtswidrig ist, wenn sich aus dem Feststellungsbescheid auch der Nominalbetrag des zu bewertenden Anteils nicht ergibt und daher für die Umrechnung des gemeinen Werts des zu bewertenden Anteils in den für das Erbschafts-/Schenkungsteuerverfahren bindenden Euro-Betrag auf Umstände außerhalb des Feststellungsbescheids zurückzugreifen wäre. Die Bescheide des Finanzamts E über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts von einem nicht notierten Anteil an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auf den 24.01.2008 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 29.07.2015 und vom 14.06.2018, der Bescheid des Beklagten über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts von einem nicht notierten Anteil an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auf den 24.01.2008 vom 08.07.2022 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28.04.2023 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Hohe leistet. Die Klage hat Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass bei Klageerhebung nicht ausdrücklich der streitgegenständliche jüngste Feststellungsbescheid vom 08.07.2022 als Klagegegenstand bezeichnet wurde. Zwar ist eine Klage gegen ein durch einen Änderungsbescheid erledigten Bescheid grundsätzlich nicht zulässig. Mit der Bezeichnung des Klagegegenstands ist die Klägerin jedoch lediglich dem ebenfalls nur den Bescheid vom 29.07.2015 angebenden Rubrum der Einspruchsentscheidung gefolgt. Da der Klageschrift die Einspruchsentscheidung beigefügt war und sich aus der Begründung der Einspruchsentscheidung ergibt, dass über die Rechtmäßigkeit des jüngsten Feststellungsbescheids vom 08.07.2022 entschieden wurde, war die Klage von Anfang an als Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 08.07.2022 und die Einspruchsentscheidung vom 28.04.2023 zu verstehen und damit ein zulässiger Klagegegenstand bezeichnet. b) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass durch den Feststellungsbescheid nur der Beigeladene zu 1., nicht aber die Klägerin unmittelbar beschwer ist. Denn die Klägerin ist nach § 155 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu Klage befugt. Denn die Klägerin war vom damals zuständigen Finanzamt E zur Abgabe einer Feststellungserklärung für den gemeinen Wert aufgefordert worden und ist daher jedenfalls nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG Beteiligte des Feststellungsverfahrens. Aus dieser Beteiligtenstellung folgt gemäß § 155 Satz 1 BewG die Rechtsbehelfsbefugnis der Klägerin (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 6. Juli 2011 – II R 43/10, BFH/NV 2011, 2122). 2. Die Klage ist auch begründet. Der Feststellungsbescheid vom 08.07.2022 ist – wie schon die vorherigen Feststellungsbescheide vom 29.07.2015 und vom 14.06.2018 – rechtswidrig und verletzt den Beigeladenen zu 1. und somit entsprechend § 155 BewG auch die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn der Beklagte hätte als gemeinen Wert für den an Beigeladenen zu 1. übertragenen Geschäftsanteil einen Euro-Betrag feststellen müssen. Die erfolgte Festsetzung eines %-Wertes ist – jedenfalls mangels gleichzeitiger Bezeichnung des Nominalbetrags des übertragenen Geschäfts – dem Grunde nach rechtswidrig. a) Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG ist der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Im Fall der Erbschaftsteuer entscheidet über die Bedeutung das für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) zuständige Finanzamt (§ 151 Abs. 1 Satz 2 BewG). b) Als Erbschaftsteuer im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG gilt auch die Schenkungsteuer auf (etwaige) freigebige Zuwendungen unter Lebenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), so dass die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts des 2008 an den Beigeladenen zu 1. übertragenen Antrags für die zwischen dem Beklagten und Beigeladenen zu 1. streitige Schenkungsteuer erforderlich ist. Die Frage, ob der Beklagte als für die Schenkungsteuer zuständiges Finanzamt zutreffend von einer Schenkung ausgeht, ist im vorliegenden Verfahren nicht erheblich. Für die gesonderte Feststellung genügt vielmehr, dass eine Schenkungsteuer hinreichend möglich erscheint und daher das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt eine Feststellung anfordert (vgl. BFH, Beschluss vom 26.01.2006 – II B 61/05, BFH/NV 2006, 921). Es ist im Feststellungsverfahren insbesondere nicht zu prüfen, ob tatsächlich eine freigebige Zuwendung in Form der sog. gemischten Schenkung vorliegt. Dass gilt nach Auffassung des erkennenden Senats auch, wenn – wie hier ab 2022 der Beklagte – das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt auch für die gesonderte Wertfeststellung zuständig ist. Denn die Trennung zwischen diesen Verfahren ist materiell-rechtlich in § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG vorgesehen. c) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG in der für 2008 geltenden Fassung (BewG a.F.) sind notierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). d) Nach diesen Vorschriften ist nach Auffassung des erkennenden Senats der gemeine Wert des zu bewertenden Anteils stets als Euro-Betrag festzustellen. Die in den Feststellungsbescheiden und der Einspruchsentscheidung konkludent geäußerter Ansicht des Beklagten, dass für die Kapitalgesellschaft ein gemeiner Wert in Prozent des Nennkapitals bzw. als vom Hundert-Satz gesondert festgestellt werden kann, so dass der sich für den (ggf. gemischt) geschenkten Anteil ergebende gemeine Wert erst im Rahmen der Festsetzung der Schenkungsteuer durch Multiplikation mit dem im Feststellungsbescheid nicht genannten Nominalwert des (etwaig) geschenkten Geschäftsanteils als Euro-Betrag ausgerechnet wird, ist nicht zu folgen. Vielmehr ist diese für das Stuttgarter Verfahren im Grunde vorgesehene Multiplikation unselbständig bereits im Feststellungsbescheid für den konkret zu bewertenden Anteil vorzunehmen. Nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens ist kein Grund dafür ersichtlich, dass für den Wert von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaft – anders als für börsennotierte Aktien oder für die anderen in § 151 Abs. 1 BewG genannten Wertfeststellung (z.B. Grundbesitzwerte) – kein absoluter Wert in Euro anzugeben ist. Zwar mag die Berechnung des gemeinen Werts als Produkt des %-Wertes und des Nennkapitals des übertragenen Anteils nicht allzu schwer sein. Gleichwohl verdeutlich erst die Angabe des Werts in Euro den Wert in einer Weise, die den (Feststellungs-) Beteiligten ermöglicht, die Bedeutung des für das Folgeverfahren nach § 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bindenden Werts zu erfassen. Es würde die Bedeutung eines gesonderten Feststellungsverfahrens für steuerlich maßgebliche (hier Vermögens-) Werte verkennen, wenn der letzte Schritt der Wertermittlung für den konkreten Anteil nicht im Grundlagenbescheid, sondern im Folgebescheid vorzunehmen wäre. Soweit der BFH im Urteil vom 17. November 2021 – II R 21/20 –, BFHE 275, 349, BStBl II 2022, 500 die Abweisung einer Klage gegen einen Schenkungsteuerbescheid bestätigt hat, der für das Jahr 2007 auf einer Feststellung des gemeinen Werts eines Anteils als vom Hundert-Satz beruhte, beinhaltet dies nach Auffassung des erkennenden Senats nicht, dass der BFH damit auch die vorherige Festsetzung des %-Satzes als dem Grunde nach rechtmäßig angesehen hat. Vielmehr war der dort nicht angefochtene Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid auch im Fall der Rechtswidrigkeit des %-Wertes bindend. Die dortige Abweisung der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid kann daher auch auf der impliziten Ansicht beruht haben, dass im Fall der unanfechtbaren Feststellung eines %-Wertes keine weitere Feststellung des gemeinen Wertes in Euro zu erfolgen hat. Zudem erscheint es möglich, dass dort in Euro zumindest der Nominalbetrag des Anteils im Feststellungsbescheid genannt war und daher die Multiplikation zur Berechnung des festgestellten Werts in Euro allein auf Grundlage des Inhalts des Feststellungsbescheids möglich war. Allenfalls dies könnte nach Auffassung des erkennenden Senats als notwendige gesonderte Feststellung eines Euro-Betrages ausreichen. e) Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Feststellungsbescheid hingegen nicht. Denn in ihm ist nur ein %-Wert genannt und weder der gemeine Wert noch der Nominalbetrag des übertragenen Anteils in Euro angegeben, so dass anhand des Feststellungsbescheids kein absoluter Wert gerade des übertragenen Anteils in Euro bestimmt werden kann. Es genügt auch nicht, dass der Nominalwert in der Begründung der Einspruchsentscheidung genannt ist. Denn die den Einspruch lediglich zurückweisende Einspruchsentscheidung verändert den als Euro-Betrag gebotenen Tenor des Feststellungsbescheids nicht. Abgesehen davon mangelt es dem Feststellungsbescheid mangels Bezeichnung des Nominalbetrags des übertragenen Anteils auch an einer hinreichend konkreten Bezeichnung des Feststellungsgegenstands, so dass der Bescheid auch aus diesem Grund zumindest rechtswidrig ist. Ob er deshalb auch nichtig ist, kann im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage dahinstehen. Die Feststellung eines Euro-Wertes war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass der Nominalwert des Anteils im Prüfungsbericht vom 03.01.2022 genannt ist und es in den Erläuterungen des Feststellungsbescheids vom 08.07.2022 zudem heißt, dass die Änderung aufgrund der Prüfungsberichts erfolge. Denn die Heranziehung des Prüfungsberichts genügt ebenfalls nicht der nach Auffassung des erkennenden Senats bestehenden Notwendigkeit, dass aus dem Feststellungsbescheid selbst erkennbar sein muss, für welchen Anteil welcher konkrete (gemeine) Wert in Euro festgestellt wurde und für das Folgeverfahren gelten soll. f) Da diese Fehler erst recht auch den vorherigen Feststellungsbescheiden anhaften, wurden diese klarstellend ebenfalls aufgehoben, damit wieder die Bescheidlage ohne gesonderte Feststellung besteht. Wegen § 181 Abs. 5 AO ist eine erneute gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes des übertragenen Anteils in Form eines Euro-Wertes nicht ausgeschlossen. h) Es kann dahinstehen, ob der Feststellungsbescheid im Übrigen rechtmäßig ist oder ob er an weiteren Rechtsfehlern leidet. Insbesondere hat das Gericht mangels Darlegung der Einzelheiten der Übertragung nicht geprüft, ob der 24.01.2008 der zutreffende Bewertungsstichtag ist, insbesondere ob am Tag der Beurkundung (24.01.2008) eine unbedingte und unbefristete Abtretung des Geschäftsanteils vereinbart wurde und nicht etwa eine mitunter auf eine etwaige spätere Zahlung aufschiebend bedingte zivilrechtliche Wirksamkeit der Abtretung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintrat. 3. Es war im Hinblick auf die lange zurückliegende Übertragung sachgerecht, die Klage zeitnah durch Gerichtsbescheid mit Revisionszulassung zu entscheiden, da für die Rechtsfrage, ob auch ein %-Wert als gemeiner Wert eines Anteils gesondert festgestellt werden darf, keine hinreichende Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und dies jedenfalls für die Feststellungen des hessenweit seit 2022 für die Feststellung der gemeinen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaft – einschließlich für Jahre bis 2008 – zuständigen Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten um die Bewertung eines verkauften Anteils an der Klägerin für Zwecke der (etwaigen) Schenkungsteuer. Die Klägerin ist eine am … gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts Z unter HRB … eingetragene GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und Vertrieb von optischen Geräten aller Art. Das Nennkapital der Klägerin betrug im Jahr 2008 … €. Zunächst war der Beigeladene zu 1. (der in den Bescheiden stets als A bezeichnet wird) mit nominal in Höhe von … Euro (76,10 %) und Herr D (im Folgenden D.) in Höhe von … Euro (23,90 %) an der Klägerin beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 24.01.2008 veräußerte D. seinen Geschäftsanteil im Nennwert von … € an den Beigeladenen zu 1. Der vereinbarte und gezahlte Kaufpreis betrug …. €. Nunmehr war der Beigeladene zu 1. Alleingesellschafter der Klägerin. Am xx.xx.2016 trat der Beigeladene zu 1. zwei Geschäftsanteile an der Klägerin in Höhe von nominal jeweils … Euro im Wege der vorgenommenen Erbfolge an den Beigeladenen zu 2. und den Beigeladenen zu 3. ab. Im Rahmen der u.a. für das Jahr 2008 bei der Gesellschaft für die Veranlagungssteuern stattfindenden Betriebsprüfung kam das Finanzamt E zu der Auffassung, dass der in 2008 vereinbarte Kaufpreis im Verhältnis zu den erzielten Jahresüberschüssen ausgesprochen niedrig sei. Es liege eine unentgeltliche Bereicherung des Beigeladenen zu 1. als Erwerber vor. Die Betriebsprüfer meldeten den Sachverhalt daher der Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerstelle des Beklagten. Mit Schreiben vom 22.11.2013 forderte die Erbschaft- und Schenkungssteuerstelle des Beklagten das (damals zuständige) Finanzamt E zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes von einem nicht-notierten Anteil an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer auf den Bewertungsstichtag 24.01.2008 auf. Daraufhin forderte das Finanzamt E die Klägerin mit Schreiben vom 27.11.2013 zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für den gemeinen Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer auf den Bewertungsstichtag 24.01.2008 auf. Am 11.04.2014 ging im Finanzamt E über die Erbschaft- und Schenkungssteuerstelle des Beklagten die Erklärung zur Vermögensaufstellung auf den 01. Januar 2008 zur Ermittlung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs oder des einem freien Beruf dienenden Vermögens sowie die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezember 2007 ein. Am 29.07.2015 erließ das Finanzamt E dann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts von einem nichtnotierten Anteil an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auf den 24.01.2008 für Zwecke der Schenkungsteuer. Darin heißt es, dass der gemeine Wert auf 8.364 % festgestellte werde. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Am 14.06.2018 erließ das Finanzamt E unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) einen geänderten Feststellungsbescheid. Darin heißt es, dass der Wert auf 7.517 % festgestellt werde. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. In dem Bescheid heißt es, dass das Einspruchsverfahren nicht erledigt sei. Auch gegen den Bescheid vom 14.06.2018 legte die Klägerin Einspruch ein und begründete dies damit, dass keine Schenkung vorliege. Die Klägerin beantragte das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung in dem die Schenkungsteuer betreffenden Verfahren. Das Finanzamt E führte auf Grund einer Prüfungsanordnung vom 28.04.2021 eine Prüfung bei der Klägerin betreffend den gemeinen Wert durch. In dem Prüfungsbericht vom 03.01.2022 (Bl. 107 ff. Feststellungsakten) gelangte es zu der Ansicht, dass nach dem Stuttgarter Verfahren der Wert des Anteils 8.116 % betrage. Entsprechend dieser Ansicht erließ der nunmehr auch für die Bewertung des Anteils zuständig gewordene Beklagte am 08.07.2022 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO einen weiteren geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts von einem nichtnotierten Anteil an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auf den 24.01.2008 für Zwecke der Schenkungsteuer. Darin wird der Wert auf 8.116 % festgestellt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. In dem Bescheid heißt es, dass das Einspruchsverfahren nicht erledigt sei und der geänderte Bescheid zum Gegenstand des Einspruchsverfahren werde. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und begründete dies unter anderem damit, dass ein Kaufpreis unter fremden Dritte vorliege. Die Klägerin rügte zudem das angewandte Stuttgarter Verfahren und machte Fehler bei dessen Anwendung geltend. In den Feststellungsbescheiden sind jeweils die Klägerin und der dort als „A“ bezeichnete Beigeladene zu 1. als Feststellungsbeteiligte im Sinne von § 154 BewG angegeben. Der Beklagte hatte ferner am 27.02.2014 als dafür von Anfang an zuständiges Finanzamt einen ersten Schenkungsteuerbescheid erlassen und für die vom ihm angenommene gemischt freigebige Zuwendung Schenkungsteuer in Höhe von … Euro gegen den Beigeladenen zu 1. festgesetzt, da von einer Bereicherung in Höhe von … Euro auszugehen sei. Mit geändertem Schenkungsteuerbescheid vom 17.11.2017 erhöhte der Beklagte die Schenkungsteuer auf … Euro, weil auf Grund des Feststellungsbescheids vom 29.07.2015 von einem Wert in Höhe von … Euro auszugehen sei. Mit Bescheid vom 14.11.2018 setzte der Beklagte die Schenkungsteuer auf … Euro herab. Dies beruhte auf der am 14.06.2018 erfolgten Feststellung von 7.517 %, was nach Ansicht des Beklagten einem Wert des übertragenen Anteils in Höhe von … Euro entspricht. Den gegen die Festsetzung der Schenkungsteuer eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2019 zurück. Hiergegen hat der Beigeladene zu 1 Klage erhoben, die beim 10. Senat des Hessischen Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen 10 K 534/19 anhängig ist. Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 28.04.2023 auch den Einspruch gegen die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts zurück. Im Rubrum der Einspruchsentscheidung ist nur der Bescheid vom 29.07.2015 genannt. In der Begründung der Einspruchsentscheidung heißt es unter anderem, dass der angefochtene Feststellungsbescheid vom 08.07.2022 rechtmäßig und der festgesetzte Wert von 8.116 % nicht zu beanstanden sei. Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende am 31.05.2023 bei dem Gericht eingegangene Klage erhoben. In der Klageschrift vom 30.05.2023 heißt es, dass sich die Klage gegen Bescheid vom 29.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2023 richte. Der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 01.09.2023 waren die Feststellungsbescheide vom 29.07.2015 (Anlage 1), vom 14.06.2018 (Anlage 2) und 08.07.2022 (Anlage 13) und die Einspruchsentscheidung vom 28.04.2023 beigefügt. Die Klägerin meint, dass es sich bei dem Verkauf um ein Verkehrsgeschäft unter fremden Dritten gehandelt habe und daher der Preis bewertungsrechtlich maßgeblich und keine Raum für eine andere Bewertung sei. Der Beklagte habe zwar technisch richtig gerechnet. Das Stuttgarter Verfahren führe aber regelmäßig nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Es bedürfe daher einer individuellen Bewertung. Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt und begehrt sinngemäß, den Wert für den übertragenen Anteil in Höhe des Kaufpreises in Höhe von … Euro festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der festgesetzte Wert von 8.116 % sei nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Bewertungsstichtags seien Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen gewesen (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG in der Fassung vom 16.07.2007). Die Einschränkung einer Wertableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen, die weniger als ein Jahr zurückliegen, sei vorliegend nicht einschlägig, weil die Bemessung des Kaufpreises infolge von Vorgaben des Gesellschaftsvertrages erfolgt sei, die nach § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BewG nicht zu berücksichtigen seien. Die Wertermittlung der Betriebsprüfung sei in Anwendung des Stuttgarter Verfahrens entsprechend Abschnitt 7ff. VStR 1995 erfolgt. Dabei betreffe die wesentliche Feststellung im Rahmen der Betriebsprüfung die erstmalige Berücksichtigung des wesentlichen Teils der Betriebsgrundstücke der Gesellschaft. Dies sei dem Grunde nach unstreitig. Zur Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren habe das BVerfG in seinem Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BStBl II 2007, 192 (Rz. 176) grundlegend dargelegt, dass im Rahmen einer Wertermittlung nach diesem Verfahren trotz der den Substanzwert korrigierenden Berücksichtigung der Ertragsaussichten Steuerwerte erzielt werden, die im Durchschnitt deutlich unter dem gemeinen Wert liegen. Diese Wertung entspreche der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung in der Literatur. Im hier vorliegenden Fall sei daher als gesichert anzusehen, dass die Wertermittlung der Betriebsprüfung kein über dem gemeinen Wert liegenden Wert habe. Die Berücksichtigung einer gutachterlichen Wertermittlung sei gesetzlich in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG in der für den Bewertungsstichtag maßgebenden Fassung nicht vorgesehen und daher im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Dies gelte auch im Klageverfahren. Gegen die Feststellung der Betriebsprüfung seien ansonsten dem Grunde und der Höhe nach keine substantiierten Einwendungen erhoben worden. Die grundsätzliche Frage, ob überhaupt von einer freigebigen Zuwendung und damit einem bei der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle steuerbaren Vorgang ausgegangen werden könne, seit trotz aller inhaltlichen Nähe im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig, sondern vielmehr Gegenstand des ausgesetzten Klageverfahrens beim Hessischen Finanzgericht (Az.: 10 K 534/19). Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 28.09.2023 auf Bedenken gegen die Feststellung eines %-Wertes hingewiesen. Mit Beschluss vom 21.11.2023 wurden der Beigeladene zu 1. und die weiteren Gesellschafter der Klägerin zu dem Verfahren beigeladen. Dem Gericht lag ein Band Gerichtsakten und ein Band Feststellungsakten vor. Zum Inhalt der genannten Bescheide, der genannten Einspruchsentscheidungen und des übrigen Vortrags der Beteiligten wird ergänzend auf diese Akten verwiesen.