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Beschluss

I B 157/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) können ernstliche Zweifel an einem Haftungsbescheid bestehen, wenn erhebliche Sachaufklärungen zur Bestimmung inländischer Einkünfte fehlen. • Vergütungen eines beschränkt Steuerpflichtigen sind nach ihren Einzelleistungen aufzuteilen, wenn Rechteüberlassung und persönliche Werbeleistungen voneinander abgrenzbare Einkunftsquellen darstellen. • Hat der Vergütungsschuldner Teile der Abzugsverpflichtung nicht erfüllt, kann er vom Finanzamt nach § 50a Abs. 5 EStG 2002 in Haftung genommen werden; die Umfangsbestimmung erfordert gegebenenfalls schätzungsweise Aufteilung unter Mitwirkung des Schuldners. • Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA) schließt nicht generell die Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben beim Steuerabzug nach § 50a EStG 2002 aus, aber Art. 16 Abs. 2 FZA begrenzt die auf das Abkommen anzuwendende EuGH-Rechtsprechung zeitlich.
Entscheidungsgründe
Haftung des Vergütungsschuldners nach §50a EStG 2002 bei gemischten Werbevergütungen • Bei summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) können ernstliche Zweifel an einem Haftungsbescheid bestehen, wenn erhebliche Sachaufklärungen zur Bestimmung inländischer Einkünfte fehlen. • Vergütungen eines beschränkt Steuerpflichtigen sind nach ihren Einzelleistungen aufzuteilen, wenn Rechteüberlassung und persönliche Werbeleistungen voneinander abgrenzbare Einkunftsquellen darstellen. • Hat der Vergütungsschuldner Teile der Abzugsverpflichtung nicht erfüllt, kann er vom Finanzamt nach § 50a Abs. 5 EStG 2002 in Haftung genommen werden; die Umfangsbestimmung erfordert gegebenenfalls schätzungsweise Aufteilung unter Mitwirkung des Schuldners. • Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA) schließt nicht generell die Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben beim Steuerabzug nach § 50a EStG 2002 aus, aber Art. 16 Abs. 2 FZA begrenzt die auf das Abkommen anzuwendende EuGH-Rechtsprechung zeitlich. Die Antragstellerin zahlte an den in der Schweiz wohnenden Antragsteller Vergütungen aus einem Werbevertrag. Der Vertrag sah u.a. die Überlassung von Persönlichkeitsrechten (Name, Bild, Namenszug) sowie persönliche Werbeleistungen wie das Tragen eines Logos und Anwesenheit bei Veranstaltungen vor. Die Antragstellerin meldete für 2005 einen Anteil der Vergütung zur Steuerabzugsbesteuerung an; das Finanzamt nahm jedoch einen höheren abzugssteuerpflichtigen Anteil an und erließ einen Haftungsbescheid gegen die Antragstellerin wegen nicht einbehaltener Einkommensteuer. Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheids und focht die Entscheidung an. Strittig ist, in welchem Umfang die ausgezahlten Vergütungen inländische Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG 2002 darstellen und damit den Steuerabzug und die Haftung der Antragstellerin auslösen. • Die Beschwerde ist begründet; das Verfahren wird zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil die summarische Prüfung nicht ausreicht, um den inländischen Anteil der Vergütung zu bestimmen. • Antragsbefugt sind sowohl die Vergütungsschuldnerin als auch der Vergütungsgläubiger; der Vergütungsgläubiger kann im AdV-Verfahren und im Hauptsacheverfahren geltend machen, von ihm bestehende Rückforderungsansprüche wären zu berücksichtigen. • Nach § 50a Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG 2002 löst die steuerliche Beschränkungspflicht bei bestimmten Einkunftsarten die Verpflichtung des Schuldners zum Steuerabzug aus; erfüllt der Schuldner diese Pflicht nicht, kann das FA ihn nach § 50a Abs. 5 in Haftung nehmen. • Einkünfte aus persönlichen Werbeleistungen (z.B. Tragen des Logos, Präsenz) sind nach den tatsächlichen Verhältnissen ggf. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren und lösen nicht zwingend den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 aus; demgegenüber begründet die Überlassung von Persönlichkeitsrechten Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002 und ist abzugsverpflichtend, wenn sie inländisch verwertet wurde. • Rechteüberlassung und Werbedienstleistungen können unterschiedliche, abgrenzbare Einkunftsquellen darstellen; daher ist eine sachgerechte Aufteilung des Pauschalhonorars erforderlich, notfalls schätzungsweise nach § 162 Abs. 1 AO unter Mitwirkung der Antragsteller. • Die bisherige Aktenlage und der Vortrag reichen nicht, um einen nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstab festzulegen; bloße Vermutungen genügen nicht. Das Finanzgericht hat daher erneut aufzuklären und die Antragsteller zur Mitwirkung heranzuziehen. • Das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz verhindert nicht die Haftung nach § 50a EStG 2002; Art. 16 Abs. 2 FZA schränkt die Berücksichtigung jüngerer EuGH-Rechtsprechung ein, so dass die in der Folge entwickelten Maßstäbe zur Abzugsberücksichtigung von Betriebsausgaben im Streitfall nicht ohne Weiteres anwendbar sind. Der Senat hebt die Vorentscheidung auf und verweist die Sache an das Finanzgericht zurück. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids, weil unklar ist, in welchem Umfang die an den in der Schweiz wohnhaften Vergütungsgläubiger gezahlten Vergütungen inländische Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG 2002 bilden. Teile der Vergütung, die auf die Überlassung von Persönlichkeitsrechten entfallen, sind grundsätzlich abzugssteuerpflichtig und können Haftung auslösen; andere Teilleistungen wie persönliche Präsenz können hingegen andere Einkunftsarten begründen und vom Steuerabzug unberührt bleiben. Da eine sachgerechte und nachvollziehbare Aufteilung des Pauschalhonorars anhand der vorliegenden Akten nicht möglich ist, ist weitere Sachaufklärung erforderlich; die Antragsteller sind zur Mitwirkung heranzuziehen und im zweiten Rechtsgang sind gegebenenfalls schätzungsweise Aufteilungen vorzunehmen. Die Beschwerde der Antragsteller ist daher erfolgreich hinsichtlich der Aufhebung der Ablehnung der vollständigen Aussetzung der Vollziehung; über die genaue Haftungshöhe kann erst nach der ergänzenden Feststellung des Finanzgerichts abschließend entschieden werden.