Beschluss
VIII E 3/11
BFH, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Streitwert im Gewerbesteuermessbetragsverfahren ist nach der finanziellen Belastung durch die Gewerbesteuer zu bemessen; maßgeblich ist der streitige Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz (§ 52 Abs.1 GKG, § 16 GewStG).
• Eine nachträgliche gesetzliche Änderung, die ab dem 1.1.2001 die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ermöglicht, ist auf Streitjahre vor Inkrafttreten nicht anzuwenden; ein entsprechender Hinweis im Erinnerungsverfahren begründet keinen geringeren Streitwert.
• Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt (§ 66 Abs.8 GKG).
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung im Gewerbesteuermessbetragsverfahren • Der Streitwert im Gewerbesteuermessbetragsverfahren ist nach der finanziellen Belastung durch die Gewerbesteuer zu bemessen; maßgeblich ist der streitige Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz (§ 52 Abs.1 GKG, § 16 GewStG). • Eine nachträgliche gesetzliche Änderung, die ab dem 1.1.2001 die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ermöglicht, ist auf Streitjahre vor Inkrafttreten nicht anzuwenden; ein entsprechender Hinweis im Erinnerungsverfahren begründet keinen geringeren Streitwert. • Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt (§ 66 Abs.8 GKG). Die Erinnerungsführerin wandte sich gegen die vom Kostenbeamten festgesetzte Streitwertberechnung nach Abschluss ihres Revisionsverfahrens gegen Gewerbesteuermessbescheide für 1995 bis 2000. In der Hauptsache war strittig, ob Einkünfte der Mitunternehmerschaft selbständige oder gewerbliche Einkünfte sind. Die Erinnerungsführerin beantragte im Ausgangsverfahren die ersatzlose Aufhebung der Messbescheide. Der Kostenbeamte setzte den Streitwert entsprechend der gewerbesteuerlichen Auswirkungen an. Die Erinnerungsführerin hielt den Streitwert für zu hoch, da sie auf die (teilweise) Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG hinwies. Diese Anrechnungsvorschrift war jedoch erst ab 1. Januar 2001 geändert worden. Die Erinnerung richtete sich deshalb gegen die Kostenfestsetzung, nicht gegen die Sachentscheidung selbst. • Der Kostenbeamte hat den Streitwert nach der Bedeutung der Sache für die Erinnerungsführerin zu bestimmen; dafür ist im Gewerbesteuermessbetragsverfahren der streitige Messbetrag mal Hebesatz maßgeblich (§ 52 Abs.1 GKG, § 16 GewStG). • Der Einwand der Erinnerungsführerin, die Gewerbesteuer werde teilweise auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG angerechnet, greift nicht, weil die einschlägige Reform erst ab 1.1.2001 galt und somit auf die Streitjahre 1995–2000 nicht anwendbar ist. • Folglich bleibt die ursprüngliche Bemessung des Streitwerts nach den gewerbesteuerlichen Auswirkungen gerechtfertigt. • Das Erinnerungsverfahren selbst ist gebührenfrei; deshalb werden im Erinnerungsverfahren keine Kosten erstattet (§ 66 Abs.8 GKG). Die Erinnerung ist unbegründet. Der Streitwert wurde zu Recht anhand der gewerbesteuerlichen Belastung (Messbetrag × Hebesatz) festgesetzt, da die einschlägige Anrechnungsvorschrift des § 35 EStG auf die streitigen Jahre noch nicht anwendbar war. Damit bleibt die Kostenfestsetzung bestehen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.