Beschluss
5 K 299/23
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2024:1212.5K299.23.00
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Leitsätze
1. Ist eine Entscheidung der Behörde über die Aussetzung der Vollziehung eines Messbetragsbescheides Gegenstand des Klageantrags und damit lediglich die vorläufige Regelung der Zahlungsverpflichtung des Antragstellers, so ist der Streitwert regelmäßig geringer als der Wert einer endgültigen Regelung des Steueranspruches.(Rn.13)
2. Der Streitwert von Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung wird mit einem Zehntel der Höhe der in Streit stehenden Steuerforderung bemessen.(Rn.14)
Geht es im Hauptsacheverfahren um einen festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag, ist vom um den jeweiligen Hebesatz vervielfachten Messbetrag auszugehen.(Rn.18)
3. Dass der Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung in einem Klageverfahren und nicht im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO verfolgt wird, kann nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden.(Rn.15)
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren beträgt 16.492,07 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Entscheidung der Behörde über die Aussetzung der Vollziehung eines Messbetragsbescheides Gegenstand des Klageantrags und damit lediglich die vorläufige Regelung der Zahlungsverpflichtung des Antragstellers, so ist der Streitwert regelmäßig geringer als der Wert einer endgültigen Regelung des Steueranspruches.(Rn.13) 2. Der Streitwert von Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung wird mit einem Zehntel der Höhe der in Streit stehenden Steuerforderung bemessen.(Rn.14) Geht es im Hauptsacheverfahren um einen festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag, ist vom um den jeweiligen Hebesatz vervielfachten Messbetrag auszugehen.(Rn.18) 3. Dass der Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung in einem Klageverfahren und nicht im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO verfolgt wird, kann nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden.(Rn.15) Der Streitwert für das Verfahren beträgt 16.492,07 Euro. II. 1. Die Festsetzung des Streitwertes obliegt nach § 79a Abs. 4 und Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Berichterstatter. Die Festsetzung des Streitwertes durch das Prozessgericht ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) geboten, denn angesichts der zwischen den Verfahrensbeteiligten im Rahmen des Verfahrens der Kostenfestsetzung ausgetauschten Argumente zum Streitwert besteht offenkundig keine Einigkeit zur Höhe des Streitwertes. 2. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG. a. Der Streitwert kann nicht nach § 53 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 GKG festgesetzt werden, denn der Kläger hat mit Schriftsatz vom ( . . . ) eine Klage im Sinne von § 65 FGO anhängig gemacht und nicht etwa ein Antragsverfahren im Sinne von § 114 FGO oder von § 69 Abs. 3 FGO. b. Der Streitwert für das Klageverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 16.492,07 Euro bestimmt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der hiernach vorzunehmenden Bestimmung des Streitwertes ist § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG zu beachten, d.h. der Streitwert darf nicht unter 1.500,00 Euro angenommen werden. Im Übrigen ist der Antrag des Klägers und die sich daraus ergebende Bedeutung der Sache maßgebend. Gegenstand des Klageantrages ist eine Entscheidung der Beklagten über die Aussetzung der Vollziehung eines Messbetragsbescheides. Damit wurde von dem Kläger nicht eine Steuer- bzw. Messbetragsfestsetzung selbst bzw. der Steueranspruch selbst zum prozessualen Streitgegenstand gemacht, sondern lediglich die vorläufige Regelung seiner Zahlungsverpflichtung. Streitgegenstand des Prozessverfahrens ist mithin lediglich der Anspruch des Klägers auf eine vorläufige prozessuale Sicherung (seiner gegenwärtigen oder zukünftigen Stellung im Hauptsacheverfahren wegen des augenscheinlich streitigen steuerlichen Anspruches). Der Wert einer „nur“ zeitweiligen prozessualen Sicherung ist regelmäßig geringer als der Wert einer endgültigen Regelung des Steueranspruches. Davon ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, denn es sind keine Umstände ersichtlich, dass die streitgegenständliche vorläufige Regelung – ausnahmsweise – ihrer Bedeutung nach einer endgültigen Regelung des Steueranspruches nahekommen könnte. Angesichts des Zusammenhangs zwischen dem Steueranspruch einerseits und einer nur vorläufigen Regelung des Zahlungsanspruches andererseits erscheint es gerechtfertigt und auch geboten, sich bei der Bestimmung des Streitwertes an der Höhe der im Streit stehenden Steuerforderung zu orientieren. Wegen des einstweiligen Charakters einer gerichtlichen Regelung kann der Gebührenstreitwert aber regelmäßig – so auch hier – nur einen Bruchteil des Hauptsachestreitwertes betragen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass ein Zehntel des in der Hauptsache streitigen (Steuer-) Anspruches als Streitwert für das Verfahren wegen einer nur vorläufigen prozessualen Sicherung (des Anspruches) anzunehmen ist [vgl. BFH, Beschluss vom 17. November 2011 – IV S 15/10 – BStBl. II 2012, S. 246, 248 (RdNr. 13), Beschluss vom 14. Dezember 2007 – IX E 17/07 – BStBl. II 2008, S. 199, Beschluss vom 26. April 2001 – V S 24/00 – BStBl. II 2001, S. 498). Eine andere Bewertung ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der geltend gemachte Anspruch im Rahmen eines Klageverfahrens anhängig gemacht wurde statt im Rahmen eines – seinem Charakter nach nur vorläufigen – Antragsverfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO. Die sich hieraus ergebenden verfahrensrechtlichen Unterschiede werden – soweit es die Prozesskosten betrifft – durch die diese Unterschiede abbildenden Differenzierungen in den Gebühren- und Auslagentatbeständen im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz und im Vergütungsverzeichnis zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) abgebildet. Es verbietet sich deshalb, den Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch in einem Klageverfahren verfolgt hat, streitwerterhöhend zu berücksichtigen. c. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen ergibt sich für das Klageverfahren 5 K 299/23 ein Streitwert in Höhe von 16.492,07 Euro. Gegenstand des Prozessverfahrens ist eine einstweilige Regelung in Bezug auf die Gewerbesteuermessbeträge für 2018 in Höhe von 34.513,00 Euro und für 2019 in Höhe von 12.257,00 Euro, d.h. in Höhe von insgesamt 46.770,00 Euro. Weiterhin ist davon auszugehen, dass in einem Klageverfahren, bei dem die Aufhebung des Gewerbesteuermessbetrages Prozessgegenstand ist, nicht der festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag als Streitwert anzunehmen, sondern der um den jeweiligen Hebesatz vervielfachte Messbetrag als Streitwert in Ansatz zu bringen ist [vgl. BFH, Beschluss vom 26. September 2011 – VIII E 3/11 – BFH/NV 2012, S. 60, 61 (RdNr. 5), Beschluss vom 13. Dezember 2006 – XI E 5/06 – BFH/NV 2007, S. 493 (494)]. (1) Auf der Grundlage des für 2018 und 2019 geltenden Hebesatzes von 360 vom Hundert [§ 1 Nr. 2 der Hebesatzsatzung ( . . . )] errechnet sich hiernach als Streitwert für die Anfechtung des Gewerbesteuermessbetrages ein Streitwert in Höhe von (46.770,00 Euro x 360% =) 168.372,00 Euro. (2) In der Statistischen Bibliothek der statistischen Ämter des Bundes und der Länder [www.statistischebibliothek.de/mir/receive/NWSerie_mods_00000585] ist allerdings für 2018 – nicht jedoch für 2019 – vermerkt, dass in X. infolge der Gebietsreform teilweise ein anderer Gewerbesteuerhebesatz – nämlich 350 vom Hundert – gilt. Sollte dieser geringere Hebesatz maßgebend sein, ergäbe sich für 2018 ein Teilstreitwert in Höhe von (34.513,00 Euro x 350% =) 120.795,50 Euro und für 2019 ein Teilstreitwert von (12.257,00 Euro x 360% =) 44.125,20 Euro, für das Verfahren insgesamt also ein Streitwert von (120.795,50 Euro + 44.125,20 Euro =) 164.920,70 Euro. (3) Die Frage, welche der genannten Gewerbesteuerhebesätze letztlich zutreffend bzw. maßgebend sind, kann für die Streitwertfestsetzung im Verfahren 5 K 299/23 auf sich beruhen, da die Differenz, die sich aus der Anwendung der unterschiedlichen Hebesätze errechnet, kein Gebührensprung ergibt. Dies erklärt sich daraus, dass für das Verfahren 5 K 299/23 – wie bereits dargelegt – lediglich ein Zehntel des Hauptsachestreitwertes als Streitwert anzunehmen ist. Deshalb beträgt der Streitwert für das Verfahren 5 K 299/23 entweder 16.837,20 Euro oder 16.492,07 Euro. Für beide Streitwerte errechnet sich nach § 13 RVG derselbe Gebührenbetrag. Der Senat geht deshalb im Verfahren 5 K 299/23 – zu Gunsten des Erinnerungsführers – von einem Streitwert von 16.492,07 Euro aus. I. Der Kläger erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom ( . . . ) Klage wegen der Aussetzung der Vollziehung der ihm erteilten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2018 und 2019. Den zuvor erhobenen Einspruch hatte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ( . . . ) als unbegründet zurückgewiesen und dieser Entscheidung die Rechtsbehelfsbelehrung über die bei dem Finanzgericht zu erhebende Klage beigefügt. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2018 war auf 34.513,00 Euro und für 2019 auf 12.257,00 Euro festgesetzt worden. Im Rahmen der nach Abschluss des Prozessverfahrens beantragten Kostenfestsetzung besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über die Höhe des anzunehmenden Streitwertes. Der Beklagte ist der Auffassung, in Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung sei der Streitwert mit 10% des Betrages zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt werde, also mit 16.369,50 Euro. Der Umstand, dass der Klageweg beschritten worden sei, statt das Begehren im Antragsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung zu verfolgen, ändere an der Höhe des Streitwertes nichts. Zudem sei zu beachten, dass im Parallelverfahren 7 V 000/23 ausdrücklich eine Umdeutung des gestellten Klageantrages in einen Antrag auf gerichtliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung erwogen worden sei. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass im Falle einer Klageerhebung stets die Gewerbesteuer ungekürzt als Streitwert anzunehmen sei.