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Beschluss

I S 7/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO bedarf es ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids oder einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte. • Bei summarischer Prüfung sind ernstliche Zweifel gegeben, wenn gewichtige Gründe Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Rechtsfrage erzeugen. • Eine Aussetzung wegen unbilliger Härte setzt weiterhin Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus; bloße Existenzgefährdung ohne solche Zweifel reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG-Anwendung • Für die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO bedarf es ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids oder einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte. • Bei summarischer Prüfung sind ernstliche Zweifel gegeben, wenn gewichtige Gründe Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Rechtsfrage erzeugen. • Eine Aussetzung wegen unbilliger Härte setzt weiterhin Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus; bloße Existenzgefährdung ohne solche Zweifel reicht nicht aus. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) mehrerer Steuerbescheide für 2006 ohne Sicherheitsleistung; streitig ist die steuerliche Erfassung eines Gewinns aus Aktienveräußerung. Das Finanzamt hatte die AdV abgelehnt und auf einen Gewinnverteilungsbeschluss der Antragstellerin verwiesen, wonach eine einkommenserhöhende Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 möglich sei. Die Klage vor dem Finanzgericht war erfolglos; die Revision ist beim BFH anhängig. Das FA drohte Vollstreckung an und erließ eine Vollstreckungsankündigung. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer-, Solidaritätszuschlag- und Gewerbesteuerbescheide sowie entsprechender Zinsbescheide über insgesamt 326.976,16 € bzw. eines Messbetrags von 49.525 €. Der BFH ist mit Blick auf die anhängige Revision das Gericht der Hauptsache und prüft die AdV nach § 69 FGO. • Rechtliche Grundlagen: § 69 Abs. 3, Abs. 2 und Abs. 4 FGO sind maßgeblich für die Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung. • Ernstliche Zweifel: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, die Unentschiedenheit begründende Gründe erkennbar sind. • Anwendung auf den Streitfall: Der Senat sieht keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Finanzamt den Veräußerungsgewinn unter Berufung auf einen Erwerb der Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 steuerpflichtig behandelt hat; auf die ausführlicheren Erwägungen im Revisionsverfahren I R 17/11 wird verwiesen. • Unbillige Härte: Selbst wenn eine unbillige Härte vorläge, rechtfertigt dies die AdV nur, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht ausgeschlossen sind; eine bloße Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder Verletzung der Feststellungslast durch das FA begründet keine Verfassungszweifel, die eine AdV tragen würden. • Ergebnis der Prüfung: Es bestanden keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin, die eine vorläufige Gewährung der AdV gerechtfertigt hätten, auch nicht für einen zeitlich begrenzten Aufschub. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt. Der BFH hält die Steuerfestsetzungen für das Streitjahr 2006, soweit sie auf einer Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 beruhen, nicht für ernstlich zweifelhaft; dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte der Vollstreckung, da solche Härten nur bei zugleich bestehenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eine AdV rechtfertigen würden. Die Antragstellerin hat damit keinen Anspruch auf Aussetzung ohne Sicherheitsleistung; die angefochtenen Bescheide bleiben vollziehbar. Die Entscheidung stützt sich auf die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Erwägungen des Senats im anhängigen Revisionsverfahren.