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Beschluss

14 V 14044/25

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2025:0715.14V14044.25.00
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Leitsätze
Sind bei der Ermittlung der Bereicherung eines überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners Steuerbefreiungen berücksichtigt worden, gilt der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch nur im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Werts des Endvermögens zum ungeminderten Wert des Endvermögens des Erblassers nicht als Erwerb i.S. des § 3 ErbStG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das steuerbefreite Vermögen (hier: das selbstgenutzte Einfamilienhaus) im Alleineigentum des Erblassers oder im Miteigentum des überlebenden Ehegatten steht.(Rn.27) (Rn.29)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind bei der Ermittlung der Bereicherung eines überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners Steuerbefreiungen berücksichtigt worden, gilt der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch nur im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Werts des Endvermögens zum ungeminderten Wert des Endvermögens des Erblassers nicht als Erwerb i.S. des § 3 ErbStG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das steuerbefreite Vermögen (hier: das selbstgenutzte Einfamilienhaus) im Alleineigentum des Erblassers oder im Miteigentum des überlebenden Ehegatten steht.(Rn.27) (Rn.29) Der Antrag wird abgewiesen. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es bestehen nach Maßgabe des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabes mit Ausnahme der steuerlichen Berücksichtigung der Erbfallkosten, wegen derer der Antragsgegner bereits Aussetzung der Vollziehung gewährt hat, keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides. 1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte; dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z. B. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 17. Mai 1978, I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; BFH, Beschluss vom 20. Mai 1998, III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721; BFH, Beschluss vom 18. Mai 2001, VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119; BFH, Beschluss vom 16. Juni 2004, I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882). Es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO, Rz. 89 m. w. N.). Ernstliche Zweifel bei der Beurteilung einer Rechtsfrage bestehen insbesondere dann, wenn diese von zwei obersten Bundesgerichten oder von mehreren Senaten des BFH unterschiedlich beurteilt worden ist oder wenn der BFH eine streitige Rechtsfrage noch nicht entschieden hat und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und in der Fachliteratur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (BFH, Beschluss vom 6. März 2000, V B 170/99, BFH/NV 2000, 1147; Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Aufl., § 69 Rz. 161). b) Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Antragstellerin entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen muss (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 1993, V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; BFH, Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895; BFH, Beschluss vom 26. August 2004, V B 243/03, BFH/NV 2005, 255). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im Streitfall keine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheides vom 31. Januar 2025 zu gewähren. Nach summarischer Prüfung ist der beschließende Senat der Auffassung, dass der Antragsgegner die Erbschaftsteuer in zutreffender Höhe gegen die Antragstellerin festgesetzt hat. Insbesondere hat er die nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu berechnende Zugewinnausgleichsforderung zutreffend ermittelt. a) Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als solcher gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall im Sinne des § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-. Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) durch den Tod eines Ehegatten beendet, und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, weil der hinterbliebene Ehegatte den verstorbenen Ehegatten beerbt, gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG beim überlebenden Ehegatten der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3 Abs. 1 ErbStG. Obwohl in diesem Fall dem überlebenden Ehegatten güterrechtlich gerade keine Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB zusteht, wird eine solche für die Erbschaftsteuer fiktiv errechnet und vom Erwerb abgezogen. Damit wird eine Angleichung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten erreicht (BFH, Urteil vom 29. Juni 2005, II R 7/01, BFHE 210, 455, BStBl II 2005, 873). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben, weil die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Antragstellerin im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und die Antragstellerin dessen Erbin geworden ist. b) Die Ausgleichsforderung ist sodann in einem ersten Schritt nach den zivilrechtlichen Vorschriften der § 1373 ff. BGB zu berechnen. Das Anfangsvermögen beider Ehegatten betrug im Streitfall EUR 0,00. Das Endvermögen des Erblassers und mithin sein Zugewinn betragen EUR 2.558.302,00. Die Antragstellerin hat im Laufe der Ehe einen Zugewinn von EUR 721.614,00 erwirtschaftet. Hieraus ergibt sich grundsätzlich eine (fiktive) Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB in Höhe von EUR 918.344,00. c) Diese zivilrechtliche Ausgangsgröße ist im Streitfall nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG zu begrenzen, da die Steuerwerte (nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt) den zivilrechtlich maßgeblichen Verkehrswerten entsprechen. d) Es hat aber eine Begrenzung der steuerlich freizustellenden fiktiven Ausgleichsforderung aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG zu erfolgen. Sind bei der Ermittlung der Bereicherung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners Steuerbefreiungen berücksichtigt worden, gilt die Ausgleichsforderung (lediglich) im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten (bewertungsrechtlichen) Werts des Endvermögens zum ungeminderten (Verkehrs-)Wert des Endvermögens des Erblassers nicht als Erwerb i. S. d. § 3 ErbStG (§ 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Im Streitfall beträgt der um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderte Wert des Endvermögens des Erblassers EUR (2.558.302,00 ./. 671.437,00 =) 1.886.865,00. Der geminderte Wert des Endvermögens von EUR 1.886.865,00 entspricht 73,7545 % des ungeminderten Werts des Endvermögens von EUR 2.558.302,00. In Höhe von 73,7545 % gilt die zivilrechtlich berechnete Ausgleichsforderung von EUR 918.344,00 nicht als Erwerb. Die fiktive Ausgleichsforderung führt also nur i. H. v. EUR 677.320,00 (= 73,7545 %) zu einem nicht steuerbaren Erwerb. Der Rest der Ausgleichsforderung entfällt auf den steuerfrei erworbenen Miteigentumsanteil am Einfamilienhaus und mindert deshalb nicht den Erwerb. Dies entspricht der Berechnung des Antragsgegners. e) Die Auffassung der Antragstellerin, dass § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG nur auf Fälle anwendbar sei, in denen der verstorbene Ehegatte die begünstigten Vermögensgegenstände allein angeschafft hatte, findet im Gesetz keine Stütze. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG ist nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die steuerfreie Ausgleichsforderung unabhängig davon zu begrenzen ist, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe der überlebende Ehegatte ebenfalls an den steuerfrei erworbenen Vermögensgegenständen beteiligt ist oder hieran Miteigentum innehat. aa) Die Vorschrift sieht nach ihrem Wortlaut eine verhältnismäßige Kürzung der fiktiven Ausgleichsforderung vor, wenn zum Endvermögen des Erblassers Vermögensgegenstände gehörten, die der länger lebende Ehegatte steuerfrei (z. B. nach § 13d oder § 13 oder § 13a ErbStG) erhält, und bestimmt für diesen Fall, wie die Begrenzung der Ausgleichsforderung zu ermitteln ist. Ob der Erblasser Alleineigentümer des steuerfrei erworbenen Vermögensgegenstandes war oder dieser bspw. hälftig im Miteigentum des länger lebenden Ehegatten stand, ist für das Eingreifen des § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG nach dem Gesetzeswortlaut irrelevant. Entscheidend ist allein, dass sachliche Steuerbefreiungen zum Tragen gekommen sind. bb) Nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG angeordneten Begrenzung kann es auch nicht darauf ankommen, ob der steuerfrei erworbene Vermögensgegenstand im Alleineigentum des Erblassers stand oder der länger lebende Ehegatte hieran Miteigentum hielt oder anderweitig beteiligt war. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung des § 5 Abs. 1 ErbStG das Ziel, im Falle des Todes eines Ehegatten beim Überlebenden erbschaftsteuerlich den Teil aus der Besteuerung herauszunehmen, den dieser als Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB durch Ausgleichsforderung hätte geltend machen können, aber faktisch aufgrund des Erbfalls nicht geltend macht. Er hielt es hierbei für sachgerecht, nur den Teil des Zugewinns aus der ehelichen (Lebens-)Gemeinschaft erbschaftsteuerlich zu belasten, der im Sinne des bürgerlichen Rechts dem Verstorbenen nach fiktiver Durchführung des Zugewinnausgleichs noch verblieben wäre und nun durch den Erbfall auf den Überlebenden übergeht. Der Teil, den der Überlebende hingegen als Zugewinnausgleich hätte verlangen können, soll erbschaftsteuerlich unbelastet bleiben. Die Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG konnte vor Einführung des § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG ohne Rücksicht darauf ermittelt werden, ob für das maßgebende Endvermögen, zu dem auch das im Nachlass vorhandene Vermögen gehört, Steuerbefreiungen gem. §§ 13, 13a bis 13c ErbStG gewährt wurden (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 1993, II R 87/91, BFHE 171, 321, BStBl II 1993, 510). Unerheblich war also, ob das von Todes wegen übergehende Vermögen tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlag. Da der erbschaftsteuerrechtlich maßgebende Wert des erworbenen Nachlassvermögens wegen der Anwendung von Befreiungsvorschriften in erheblichem Umfang gemindert sein kann, sah der Gesetzgeber darin eine „Doppelbegünstigung“ (BR-Drs. 503/20, Seite 193 f.). Im Jahressteuergesetz 2020 -JStG 2020- (BGBl I 2020, Nr. 65, Seite 3096 ff.) wurde § 5 Abs. 1 ErbStG deshalb durch eine Neuregelung in Satz 6 ergänzt, die die Ermittlung der nicht als Erwerb geltenden Ausgleichsforderung betrifft, wenn der überlebende Ehegatte erbschaftsteuerbefreite Vermögensgegenstände erwirbt. Für Erwerbe seit 28. Dezember 2020 ist hiernach die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung nur noch im Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens und dem zivilrechtlichen Endvermögen abzugsfähig. Hierdurch wird deutlich, dass der Gesetzgeber generell die aus seiner Sicht ungewünschte Kumulierung von steuerfreier Zugewinnausgleichsforderung gem. § 5 ErbStG und sachlicher Steuerbefreiung gem. §§ 13 ff. ErbStG ausschließen wollte. Eine solche ergibt sich aber auch dann, wenn – wie im hiesigen Streitfall – der (letztlich) steuerfreie Vermögensgegenstand sich im Wert des Endvermögens beider Ehegatten gemeinsam (d. h. hälftig) niederschlägt. Die Ermittlung des Endvermögens richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Hierbei hebt das Zivilrecht nicht darauf ab, ob sich im Wert des Endvermögens beider Ehegatten gemeinsam (d. h. hälftig) erworbene Gegenstände niederschlagen. Dies bedeutet, dass ein solcher Gegenstand zur Hälfte bei der Ermittlung des Werts des Endvermögens des Erblassers zu erfassen ist. Der Wert dieses (hälftigen) Vermögensgegenstandes wirkt sich im Streitfall wegen der zu gewährenden Steuerbefreiung bei der Bereicherung aber letztlich nicht steuererhöhend aus. Genau dies will die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG vermeiden. Die durch diese Vorschrift normierte verhältnismäßige Kürzung der fiktiven Ausgleichsforderung erscheint darüber hinaus auch in den Fällen des hälftigen Eigentums beider Ehegatten an einem Vermögensgegenstand nicht willkürlich. Sie ist dem erbschaftsteuerrechtlichen Bewertungssystem angepasst und es ist kein Grund ersichtlich, warum für hälftiges Miteigentum von Ehegatten andere Maßstäbe gelten sollten als bei einer anderen quotalen Aufteilung von Vermögensgegenständen zwischen Ehegatten, oder die Anwendung der Norm auf Fälle, in denen der verstorbene Ehegatte Alleineigentümer der begünstigten Vermögensgegenstände war, beschränkt sein sollte. Ein solcher Grund kann insbesondere – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht darin erblickt werden, dass sich rein rechnerisch bei Herausnahme dieser im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände aus dem Endvermögen der Ehegatten derselbe Zugewinnausgleichsanspruch ergibt, als wenn diese erfasst würden. f) Zwar hat der BFH über die hier streitgegenständliche Rechtsfrage – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden; es liegen allerdings auch keine gegensätzlichen Entscheidungen mehrerer Bundesgerichte oder unterschiedliche Entscheidungen auf der Ebene der Finanzgerichte vor. In der Literatur werden zu der betreffenden Frage ebenfalls keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten. Die Voraussetzungen, unter denen eine Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen zur Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FGO führen kann, sind demgemäß nicht erfüllt. 3. Eine Gewährung von Aussetzung der Vollziehung kommt auch nicht wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FGO) in Betracht. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kann im Hinblick auf die Systematik des § 69 FGO nur dann gewährt werden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit fast ausgeschlossen, scheidet eine Aussetzung der Vollziehung selbst bei Vorliegen einer unbilligen Härte aus (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, I S 7/11, BFH/NV 2012, 583 m. w. N.). So verhält es sich im Streitfall. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin auch keine Nachteile, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wiedergutzumachen wären, oder eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz durch die Vollziehung dargetan; Anhaltspunkte hierfür sind nach Aktenlage auch nicht erkennbar. Die Beschwerde wird zur Rechtsfortbildung gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zugelassen. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG existiert – soweit ersichtlich – noch nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides vom 31. Januar 2025. In der Sache streiten die Beteiligten über die Höhe des nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden fiktiven Zugewinnausgleichsanspruches der Antragstellerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes. Die Antragstellerin ist Alleinerbin ihres am 14. Mai … verstorbenen Ehemanns, B…, -Erblasser-, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte. Beide Ehegatten hatten bis zum Tod des Erblassers in einem Einfamilienhaus, dessen Eigentümer sie je zur Hälfte waren, gewohnt. Der Antragsgegner setzte die Erbschaftsteuer für den Erwerb der Antragstellerin als Erbin des Erblassers mit Erbschaftsteuerbescheid vom 26. Januar 2023 in Höhe von EUR 27.698,00 fest. Die zwischenzeitlich streitige fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz -ErbStG- wurde dabei in Höhe des erklärten Wertes von EUR 922.244,00 berechnet. Für das hälftige Miteigentum an dem selbstgenutzten Einfamilienhaus wurde erklärungsgemäß ein Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG in Höhe von EUR 671.437,00 berücksichtigt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-). Am 31. Januar 2025 erließ der Antragsgegner einen Änderungsbescheid, weil der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch unzutreffend berechnet worden sei. Er sah nunmehr lediglich eine fiktive Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von EUR 677.320,00 nicht als Erwerb von Todes wegen an. Im Übrigen ging der Antragsgegner von folgenden, zwischen den Beteiligten unstreitigen Werten aus: EUR Anfangsvermögen Antragstellerin 0 Anfangsvermögen Erblasser 0 Verkehrswert des Endvermögens des Erblassers 2.558.302 Steuerwert dieses Endvermögens = Zugewinn des Erblassers 2.558.302 Verkehrswert des Zugewinns der Antragstellerin 721.614 Die Erbschaftsteuer wurde um EUR 46.807,00 höher auf EUR 74.505,00 festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Hiergegen legte die Antragstellerin fristgerecht Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des noch offenen Erbschaftsteuerbetrages von EUR 46.807,00. Sie macht geltend, dass keine Minderung der abzugsfähigen fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG vorzunehmen sei. Das begünstigte Einfamilienhaus habe bereits zur Hälfte in ihrem, der Antragstellerin, Eigentum gestanden, so dass dieses zu keiner Erhöhung des Zugewinnausgleichs geführt habe. Dies werde durch eine Vergleichsrechnung deutlich: Wenn der Zugewinnausgleich ohne Berücksichtigung des Einfamilienhauses ermittelt werde, ergebe sich ebenfalls ein Zugewinnausgleich von EUR 922.244,00. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung dieser Norm auf Erwerbsvorgänge abgezielt, bei denen das begünstigte Vermögen im Alleineigentum des Verstorbenen gestanden habe. In diesem Fall werde der Zugewinnausgleich tatsächlich erhöht, so dass eine Doppelbegünstigung (erhöhter steuerfreier Zugewinnausgleich und Steuerbefreiung für das Familienheim) vorliegen würde. Mit Bescheid vom 5. März 2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Es sei nicht nachvollziehbar, warum § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG nicht zur Anwendung kommen solle, weil das begünstigte Vermögen je zur Hälfte im Eigentum des Erblassers und der Antragstellerin gestanden habe. Das hälftige Grundstück erhöhe unzweifelhaft das Endvermögen und damit den Zugewinn des Erblassers und führe aber auf Grund der Steuerbefreiung für Familienheime nicht zur Besteuerung, so dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG vorlägen. Nachdem die Antragstellerin Erbfallkosten in Höhe von EUR 21.009,44 nachgewiesen hatte, setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. März 2025 die Erbschaftsteuer in Höhe von EUR 1.605,00 aus. Daraufhin stellte die Antragstellerin den hiesigen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung vertieft sie ihre bereits im außergerichtlichen Aussetzungsverfahren vorgebrachten Argumente. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des geänderten Erbschaftsteuerbescheides vom 31. Januar 2025 mit Wirkung ab Fälligkeit des darin enthaltenen Zahlungsanspruches bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung des Antragsgegners in Höhe weiterer EUR 45.202,00 auszusetzen; hilfsweise, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG sehe neben dem Bestehen einer Ausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Tatbestandsvoraussetzung lediglich vor, dass bei der Ermittlung der Bereicherung beim überlebenden Ehegatten Steuerbefreiungen berücksichtigt werden. Der Gesetzestext stelle hierbei allein auf die Ermittlung der Bereicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ab. Erfordernisse bezüglich der Ermittlung der Ausgleichsforderung gebe es keine. Eine dahingehende Einschränkung, dass die Vorschrift nicht anzuwenden sei, sofern der steuerbefreite Vermögensgegenstand hälftig im Eigentum des Erblassers und des überlebenden Ehegatten gestanden habe, lasse sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Auch in der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 würden sich keine Anhaltspunkte dahingehend finden, dass eine tatsächliche Auswirkung des steuerbefreiten Vermögens auf die Höhe der Ausgleichsforderung erforderlich sei. Die Doppelbegünstigung liege bereits darin, dass der Zugewinn und die daraus errechnete Ausgleichsforderung nach den bürgerlich-rechtlich maßgebenden Verkehrswerten des Anfangs- und Endvermögens ohne Rücksicht darauf ermittelt werde, ob für das maßgebende Endvermögen, zu dem auch das im Nachlass vorhandene Vermögen gehöre, Steuerbefreiungen gewährt werden (BT-Drucksache 19/22850, Seite 172). § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG solle die schlichte Möglichkeit einer solchen Doppelbegünstigung ausschließen. Dem Gericht hat zur Beratung und Entscheidung ein Band Erbschaftsteuerakten vorgelegen.