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Urteil

X R 60/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft ist für die Einstufung eines Wirtschaftsguts als wesentliche Betriebsgrundlage auf den Zeitpunkt der dinglichen Einbringung (Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) abzustellen. • Wurde ein ursprünglich wesentlicher Betriebsgrundlage vor der Einbringung dauerhaft und zum Verkehrswert veräußert und ging das wirtschaftliche Eigentum über, steht dies der Anwendung des § 24 Abs.1 UmwStG nicht zwangsläufig entgegen. • Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam, fremdüblich gestaltet und tatsächlich durchgeführt wurden; eine spätere Weiterveräußerung nach mehreren Jahren spricht gegen eine fingierte Vorgangsabfolge.
Entscheidungsgründe
Einbringung eines Betriebs: Verkauf einer wesentlichen Betriebsgrundlage vor dinglicher Einbringung schließt §24 UmwStG nicht aus • Bei Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft ist für die Einstufung eines Wirtschaftsguts als wesentliche Betriebsgrundlage auf den Zeitpunkt der dinglichen Einbringung (Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) abzustellen. • Wurde ein ursprünglich wesentlicher Betriebsgrundlage vor der Einbringung dauerhaft und zum Verkehrswert veräußert und ging das wirtschaftliche Eigentum über, steht dies der Anwendung des § 24 Abs.1 UmwStG nicht zwangsläufig entgegen. • Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam, fremdüblich gestaltet und tatsächlich durchgeführt wurden; eine spätere Weiterveräußerung nach mehreren Jahren spricht gegen eine fingierte Vorgangsabfolge. Der Kläger führte ein Einzelunternehmen (Beratung, Abfallentsorgung) und verkaufte am 29.9.2000 das dem Betrieb dienende Grundstück zum Verkehrswert an seine Ehefrau. Die KG wurde mit Eintragung am 20.10.2000 gegründet; das betriebliche Vermögen (ohne Grundstück) brachte der Kläger am 31.10.2000 in die KG ein. Die KG gründete eine GmbH, die das operative Geschäft übernahm; die Ehefrau vermietete das Grundstück ab 1.11.2000 an die GmbH. Das Finanzamt behandelte die Einbringung als versteuerte Veräußerung und wollte stille Reserven aufdecken; das Finanzgericht gestattete dagegen die Einbringung zu Zwischenwerten nach §24 UmwStG. Streitpunkt war, ob die vor der Einbringung erfolgte Ausgliederung des Grundstücks eine Anwendung des §24 UmwStG ausschließt und ob ein Gestaltungsmissbrauch oder ein „Gesamtplan“ vorliegt. • §24 UmwStG gewährt bei Einbringung in eine Personengesellschaft Wahlrechte für die Bewertung, wenn sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang übertragen werden. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Wesentlichkeit ist die tatsächliche dingliche Einbringung bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums; schuldrechtliche Verpflichtungen im Gesellschaftsvertrag sind nicht ausreichend. • Am 31.10.2000 gehörte das Grundstück nicht mehr zum Betriebsvermögen, weil es vorher notariell und tatsächlich zum Verkehrswert an die Ehefrau veräußert worden war; Besitz und Gefahr waren mit Vertragsschluss auf die Käuferin übergegangen. • Die zivilrechtliche Wirksamkeit und Fremdüblichkeit des Kaufvertrags zwischen Ehegatten ist gegeben: notarielle Beurkundung, Verkehrswert, tatsächliche Durchführung und langjährige Behaltensdauer sprechen gegen eine Scheinvereinbarung. • Nach steuerrechtlicher Zuordnung war der Kläger am Einbringungszeitpunkt nicht wirtschaftlicher Eigentümer; die Ehefrau konnte ihn nicht dauerhaft von der Einwirkung auf das Grundstück ausschließen. • §42 AO (Gestaltungsmissbrauch) greift nicht, weil die Veräußerung zum Verkehrswert erfolgte, das wirtschaftliche Risiko überging und keine nur vorgeschobene, kurzfristig rückgängig gemachte Auslagerung vorliegt. • Die Rechtsprechung zur Gesamtplan-Figur steht dem Ergebnis nicht entgegen, insbesondere wenn die Ausgliederung einer wesentlichen Betriebsgrundlage dauerhaft und mit Aufdeckung der stillen Reserven zum Verkehrswert erfolgt ist. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht war zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des §24 Abs.1 UmwStG vorlagen und damit die Einbringung des Betriebs in die KG zum Zwischenwert nach §24 Abs.2 UmwStG zulässig war. Entscheidend war, dass das Grundstück bereits vor der dinglichen Einbringung nicht mehr dem Betriebsvermögen angehörte, weil es rechtlich und wirtschaftlich an die Ehefrau überging und die Veräußerung zum Verkehrswert erfolgte. Es lag kein Gestaltungsmissbrauch und kein steuerlich zu berücksichtigender Gesamtplan vor, da die Vereinbarungen fremdüblich waren und die Auslagerung dauerhaft erfolgte. Damit war die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven bei der Einbringung nicht erforderlich und der Zwischenwertansatz gerechtfertigt.