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VII R 63/10

BFH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 22. November 2011 VII R 63/10 AO § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO mit Surrogaten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BFH Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach §74 AO mit Surrogaten Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach §74 AO erstreckt sich auch auf Surrogate, wenn der weggegebene Gegenstand in dem Zeitraum der Steuerschuldentstehung dem Unternehmen gedient hat.(redaktioneller Leitsatz) BFH, Urt. v. 22.11.2011 – VII R 63/10, DStR 2012, 237 AO § 74 Entscheidung: Der Kläger (K) war zu 75 % am Kommanditkapital und zu 40 % am Gewinn einer GmbH & Co. KG beteiligt. K war zusammen mit dem weiteren Kommanditisten S zugleich Mitgesellschafter einer GbR, die zwei Grundstücke und bewegliches Anlagevermögen an die KG verpachtete. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögenverkaufte dieGbR dieGrundstückeund Teiledes verpachteten beweglichen Anlagevermögens an Dritte. Wegen Umsatzsteuerverbindlichkeiten der KG erließ das Finanzamt (FA) Haftungsbescheide gegen K und S gemäß § 74 AO .Darin beschränkte das FA die Haftung gegenständlich auf die beiden bei Erlass des Haftungsbescheids im Grundbuch noch nicht umgeschriebenen Grundstücke und die sonstigen, beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens. Soweit Letztere nicht mehr im Eigentum des K oder der GbR standen, erstreckte das FA die Haftung zusätzlich auf die Surrogate der veräußerten Gegenstände. Der BFH hat die Auffassung der Vorinstanz verworfen, wonach eine Ausdehnung der Haftung auf Ersatzgegenstände mit dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 S. 1 AO nicht vereinbar sei.1 Zweck der Norm sei es, dem FA im Fall gepachteter Anlagegegenstände vergleichbare Beitreibungsmöglichkeiten zu eröffnen wie bei eigenem pfändbaren Unternehmensvermögen. Der Grund fürdie Haftungeines wesentlichbeteiligtenGesellschafters mit den ihm gehörenden Gegenständen liege in dessen Möglichkeit, sowohl die Tätigkeit des Unternehmens als auch den Einsatz seines eigenen Vermögens fürdiese Tätigkeit zu beeinflussen. Es sei deshalb geboten, in die Haftung auch Surrogate (Veräußerungserlös, Schadensersatzzahlungen, Tauschobjekte etc.) fürsolche Gegenstände einzubeziehen, die dem Unternehmen in dem Zeitraum der Entstehung der Steuerschulden gedient hätten. Anmerkung: Große Teile der Literatur sprechen sich unter Hinweis auf den Wortlaut des § 74 Abs. 1 S. 1 AO dafüraus,die Haftungdes wesentlich beteiligten Eigentümers (= Beteiligung von mehr als 25 % am Grund-oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens) strikt auf die Gegenstände zu begrenzen, die bei Erlass des Haftungsbescheids im Eigentum des in Anspruch Genommenen stehen.2 Der BFH nimmt dagegen eine erkennbar planwidrige Gesetzeslücke an, ohne näher zu belegen, dass der Gesetzgeber diese Frage bei der Regelung der Haftung tatsächlich übersehen hat. Stattdessen untermauert der BFH seine Ansicht mit dem Argument, dass sich der Eigentümer ansonsten eines drohenden Haftungszugriffs noch im Moment des Ergehens des Haftungsbescheids durch eine Veräußerung des Gegenstands entziehen könnte. Die gleiche Problematik einer Surrogathaftung stellt sich bei der Haftung desBetriebsübernehmers gemäß§75AO.Die Rechtsprechung steht auch hier auf dem Standpunkt, dass an die Stelle der zwischen dem Erwerb des Unternehmens und der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme veräußerten Vermögensgegenstände die dafür erlangten Surrogate treten.3 Durch die Entscheidung des BFH ist jedoch nicht geklärt, ob der vormalige Eigentümer nach § 74 AO mit dem Wert haftet, den der Gegenstand bei Entstehung des Haftungsanspruchs hatte. Dem Surrogationsprinzip entspricht es mehr, dass sich die Haftungauf den durch die Veräußerung tatsächlich erzielten Erlös, d. h. den erhaltenen Gegenwert, beschränkt. War ein zerstörter oder beschädigter Gegenstand versichert, tritt an dessen Stelle der Anspruch auf die Versicherungsleistung. Wie bei der in §§ 2019, 2041, 2111 BGB normierten dinglichen Surrogation kann sich diese während des maßgeblichen Zeitraums der Steuerentstehung auch wiederholen. Geht die (dingliche) Zuordnung des erlangten Surrogats zum Vermögen des Eigentümers verloren, entfällt die gegenständlich beschränkte Haftung. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn der erhaltene Veräußerungserlösimlaufenden Geschäftsbetrieb verbraucht wird. In gleicher Weise dürfte sich der Haftungsumfang reduzieren, wenn der vormalige Eigentümer den Verkaufserlös vor seiner Haftungsinanspruchnahme dazu verwendet, einen für die Anschaffung des veräußerten Gegenstandes aufgenommenen Kredit zu tilgen. Endgültig können diese Fragen jedoch erst beantwortet werden, wenn die Finanzverwaltung und die Gerichte die Reichweite derSurrogathaftung im Rahmen des § 74 AO näher bestimmt haben. Dr. Jörg Ihle, Bonn Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 22.11.2011 Aktenzeichen: VII R 63/10 Rechtsgebiete: Sonstiges Steuerrecht Erschienen in: notar 2012, 135-136 Normen in Titel: AO § 74