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Urteil

VII R 63/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 74 AO begründet Haftung des wesentlich beteiligten Eigentümers auch für Gegenstände, die dem Unternehmen gedient haben, sowie für hierfür erhaltene Surrogate. • Die Haftung nach § 74 AO ist nicht auf die zum Zeitpunkt des Haftungsbescheids noch im Eigentum des Haftenden stehenden Gegenstände beschränkt. • Sinn und Zweck der Regelung verlangt Zugriffsmöglichkeiten des Fiskus auch auf Veräußerungserlöse oder sonstige Surrogate, um eine Umgehung der Haftung durch Veräußerung zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Haftung des wesentlich Beteiligten nach § 74 AO erstreckt sich auf Surrogate • § 74 AO begründet Haftung des wesentlich beteiligten Eigentümers auch für Gegenstände, die dem Unternehmen gedient haben, sowie für hierfür erhaltene Surrogate. • Die Haftung nach § 74 AO ist nicht auf die zum Zeitpunkt des Haftungsbescheids noch im Eigentum des Haftenden stehenden Gegenstände beschränkt. • Sinn und Zweck der Regelung verlangt Zugriffsmöglichkeiten des Fiskus auch auf Veräußerungserlöse oder sonstige Surrogate, um eine Umgehung der Haftung durch Veräußerung zu verhindern. Kläger und Mitgesellschafter S waren Kommanditisten einer GmbH & Co. KG; Kläger hielt 75 % der Kommanditanteile. Kläger und S waren zugleich Gesellschafter einer GbR, die Anlagevermögen, darunter zwei Grundstücke, an die KG verpachtete. Während des Insolvenzverfahrens der KG verkaufte die GbR im März 2007 die beiden Grundstücke und Teile des beweglichen Anlagevermögens. Am 1. April 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eigentumsumschreibung der Grundstücke erfolgte am 20. Juni 2007. Das Finanzamt erließ Haftungsbescheide nach § 74 AO gegenüber Kläger und S wegen Umsatzsteuerschulden der KG und begrenzte die Haftung auf namentlich bezeichnete Anlagegegenstände, setzte aber Surrogate in Aussicht, soweit die Gegenstände nicht mehr im Eigentum standen. Das Finanzgericht beschränkte die Haftung auf die zum Bescheidszeitpunkt noch im Eigentum des Klägers befindlichen Grundstücke; das FA legte dies mit Revision an und der BFH entschied zu Gunsten des Finanzamts. • Revisionsbegründung war erfolgreich; das FG hat Bundesrecht verletzt (§ 118 FGO) indem es die Haftung auf im Zeitpunkt des Haftungsbescheids noch vorhandene Gegenstände beschränkte. • § 74 AO sieht die Haftung des Eigentümers vor, der einem Unternehmen Gegenstände zur Verfügung stellt und wesentlich beteiligt ist; Haftung gilt für Steuern, die während der Beteiligung entstanden sind. • Der Wortlaut allein rechtfertigt keine enge Auslegung; Sinn und Zweck der Norm zielt darauf ab, Umgehung der Steuerbeitreibung bei gepachteten Betriebsmitteln zu verhindern. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 14 GG) bestehen nicht, weil das BVerfG die Regelung grundsätzlich für verfassungsgemäß erachtet hat; Zugriff auf Surrogate ist daher zulässig. • Der BFH folgt der Ansicht, dass die Haftung jedenfalls auch den Erlös aus dem Verkauf der dem Betrieb dienenden Gegenstände oder sonstige Surrogate umfasst, wenn diese Gegenstände im Zeitraum der Steuerschuldentstehung dem Unternehmen dienten. • Eine enge, rein gegenständliche Auslegung würde dem Ausgleichsinteresse des Fiskus widersprechen und dem haftenden Gesellschafter ermöglichen, sich durch rechtzeitige Veräußerung der Haftung zu entziehen. • Offen bleibt, ob die Haftung auf den tatsächlich zugeflossenen Ersatz oder auf den Wert bei Entstehung der Haftung beschränkt ist; im vorliegenden Fall hat das FA den tatsächlichen Erlös zugrunde gelegt. • Die Frage, ob durch Rückführung von Krediten aus dem Erlös der Haftungsumfang beeinflusst wird, blieb unbeantwortet, da dies nicht festgestellt war. • Auf Grundlage der Feststellungen reicht der dem Kläger zustehende Anteil am Erlös aus, um die geltend gemachte Haftungssumme zu decken. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; die Klage des Klägers war unbegründet. Der BFH stellt klar, dass die Haftung des wesentlich Beteiligten nach § 74 AO nicht auf die zum Zeitpunkt des Haftungsbescheids noch im Eigentum stehenden Gegenstände beschränkt ist, sondern auch den Erlös aus vorangegangenen Veräußerungen oder sonstige Surrogate umfasst, sofern die Gegenstände während der Entstehung der Steuerschuld dem Unternehmen gedient haben. Damit bleibt dem Fiskus eine effektive Durchsetzung der Haftung möglich und eine Veräußerung kurz vor Haftungserlass kann die Inanspruchnahme nicht grundsätzlich verhindern. Im konkreten Fall reicht der dem Kläger zufließende Erlösanteil aus, um die festgesetzte Haftungssumme zu erfüllen, sodass die Haftungsinanspruchnahme gegen den Kläger aufrechterhalten wird.