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Urteil

V R 1/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Überlassung von Stellplätzen in einer eigens dafür vorgesehenen Tiefgarage durch eine Gemeinde kann eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die sich aus der Gesamtbetätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts heraushebt. • Wird eine solche Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht, ist sie nur dann nicht als unternehmerisch zu behandeln, wenn die Nichtbesteuerung nicht zu mehr als unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führt. • Bei der Wettbewerbsbeurteilung ist die Art der Tätigkeit maßgeblich; es kommt nicht auf den lokalen Markt an, vielmehr ist auch potenzieller echter Wettbewerb zu berücksichtigen. • Die Steuerfreiheit hoheitlicher Leistungen nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. § 4 KStG scheidet, wenn durch Nichtbesteuerung größere Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern eintreten würden. • Für die Wettbewerbsbeurteilung ist unerheblich, ob die öffentliche Stelle zeitweise unentgeltlich parken lässt oder die Preise dem privaten Wettbewerb entsprechen; maßgeblich ist die mögliche Wettbewerbsverzerrung durch Steuerbefreiung.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerpflicht bei gebührenpflichtiger Parkraumbewirtschaftung durch Gemeinde in Tiefgarage • Die Überlassung von Stellplätzen in einer eigens dafür vorgesehenen Tiefgarage durch eine Gemeinde kann eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die sich aus der Gesamtbetätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts heraushebt. • Wird eine solche Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht, ist sie nur dann nicht als unternehmerisch zu behandeln, wenn die Nichtbesteuerung nicht zu mehr als unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führt. • Bei der Wettbewerbsbeurteilung ist die Art der Tätigkeit maßgeblich; es kommt nicht auf den lokalen Markt an, vielmehr ist auch potenzieller echter Wettbewerb zu berücksichtigen. • Die Steuerfreiheit hoheitlicher Leistungen nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. § 4 KStG scheidet, wenn durch Nichtbesteuerung größere Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern eintreten würden. • Für die Wettbewerbsbeurteilung ist unerheblich, ob die öffentliche Stelle zeitweise unentgeltlich parken lässt oder die Preise dem privaten Wettbewerb entsprechen; maßgeblich ist die mögliche Wettbewerbsverzerrung durch Steuerbefreiung. Die Klägerin ist eine Gemeinde, die Teile einer städtischen Tiefgarage als Gemeindestraße gewidmet hat und dort an bestimmten Stellplätzen gegen Parkgebühr zeitlich beschränkt Parken gestattete. Im Jahr 2001 erhob die Gemeinde mittels Parkautomaten Gebühren; die ersten 15 Minuten waren kostenfrei, danach gebührenpflichtig zu bestimmten Zeiten. Das Finanzamt änderte daraufhin die Umsatzsteuerfestsetzung mit der Auffassung, die Gemeinde betreibe einen Betrieb gewerblicher Art und erbringe umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Das Finanzgericht gab der Gemeinde Recht und wertete die Tätigkeit als hoheitlich; die Revision des Finanzamts richtete sich gegen diese Beurteilung. Streitpunkt war, ob die Parkraumbewirtschaftung als wirtschaftliche, umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit anzusehen ist oder ob eine hoheitliche Tätigkeit vorliegt, deren Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. • Rechtliche Grundlagen: § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 KStG und Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG sind richtlinienkonform auszulegen. • Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts besteht nur für Betriebe gewerblicher Art; eine Tätigkeit hebt sich dann heraus, wenn sie nachhaltig wirtschaftlich ist und sich innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich abgrenzt. • Wird die Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht, ist sie nur Unternehmerstatbestand, wenn Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde; hierfür ist nicht nur der gegenwärtige, sondern auch der reale potenzielle Wettbewerb zu beachten. • Nach EuGH-Rechtsprechung (Isle of Wight) sind größere Wettbewerbsverzerrungen schon dann nicht auszuschließen, wenn nur mehr als unbedeutende Verzerrungen eintreten; die Prüfung richtet sich nach der Art der Tätigkeit und nicht nach dem lokalen Markt. • Die Überlassung von Stellplätzen in einer eigenständigen, gegenüber dem Straßenkörper abgegrenzten Tiefgarage ist nach Art der Tätigkeit mit privaten Angeboten wie Parkhäusern vergleichbar und kann somit einen wettbewerbsrelevanten Markt berühren. • Dass die Gemeinde zeitweise unentgeltlich Parken erlaubte oder die Preise dem privaten Niveau entsprachen, steht einer Wettbewerbsverzerrung durch Nichtbesteuerung nicht entgegen; die Steuerbefreiung würde private Anbieter gegenüber der nicht steuerpflichtigen Gemeinde benachteiligen. • Folgerung: Die Parkraumüberlassung in der streitigen Tiefgarage stellt eine wirtschaftliche, umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit dar; damit war das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage der Gemeinde abgewiesen. Die Überlassung von Stellplätzen in der als selbständige Fläche zu qualifizierenden Tiefgarage stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die sich aus der Gesamtbetätigung der Gemeinde heraushebt. Da die Nichtbesteuerung zu mehr als unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Parkraumanbietern führen würde, ist die Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Die Gemeinde ist daher als Unternehmer anzusehen und die von ihr erhobenen Parkgebühren sind umsatzsteuerpflichtig.