Urteil
VI R 49/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln voraus; ein bloß später erkanntes Rechtsproblem reicht nicht.
• Entscheidend ist, ob das Finanzamt seinen Ermittlungspflichten verletzt hat und der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht in zumutbarer Weise nachgekommen ist; bei beiderseitiger Pflichtverletzung ist eine Abwägung vorzunehmen.
• Das Finanzgericht durfte feststellen, dass das Finanzamt erforderliche Ermittlungen nicht vorgenommen hat, obwohl sich aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte ergaben.
• Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der Beteiligte mit den für die Entscheidung relevanten Umständen rechnen musste.
• Die Revision des Finanzamts war unbegründet; die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO war nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Keine Änderung nach §173 Abs.1 Nr.1 AO bei nichtaufgeklärten Ermittlungsdefiziten des Finanzamts • § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln voraus; ein bloß später erkanntes Rechtsproblem reicht nicht. • Entscheidend ist, ob das Finanzamt seinen Ermittlungspflichten verletzt hat und der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht in zumutbarer Weise nachgekommen ist; bei beiderseitiger Pflichtverletzung ist eine Abwägung vorzunehmen. • Das Finanzgericht durfte feststellen, dass das Finanzamt erforderliche Ermittlungen nicht vorgenommen hat, obwohl sich aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte ergaben. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der Beteiligte mit den für die Entscheidung relevanten Umständen rechnen musste. • Die Revision des Finanzamts war unbegründet; die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO war nicht gerechtfertigt. Die Klägerin war 1999 Arbeitnehmerin einer Tochtergesellschaft der Y-AG. 1997 gewährte sie der AG ein verzinsliches Wandeldarlehen mit Wandlungsrecht in Aktien; 1999 nutzte sie dieses Teilwandlungsrecht. In der Einkommensteuererklärung 1997 fehlte die Angabe zunächst; sie machte dies im Mai 1999 nach und legte Unterlagen vor. Das Finanzamt änderte daraufhin die Veranlagung 1997. Für 1999 erklärte die Klägerin Einkünfte im üblichen Umfang und gab an, dass aus den gewandelten Aktien noch keine Dividenden zugeflossen seien; eine Zinsbestätigung für 1999 war beigefügt. Später gingen dem Finanzamt Arbeitgeberanzeigen zu, aus denen sich Kurswerte und erhebliche Wertsteigerungen der gewandelten Aktien ergaben. Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerfestsetzung für 1999 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen eines angeblichen geldwerten Vorteils. Die Klägerin klagte erfolglos gegen die Änderung; das Finanzgericht gab ihr Recht. Das Finanzamt legte Revision ein. • Anwendbare Norm: § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bestimmt, dass nur nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel eine Änderung rechtfertigen; bloße nachträgliche Rechtsaufklärung genügt nicht. • § 173 AO ist keine allgemeine Fehlerberichtigungsvorschrift; maßgeblich sind tatsächliche Neuerkenntnisse. • Grundsatz von Treu und Glauben: Eine Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO ist ausgeschlossen, wenn das Finanzamt Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungspflichtverletzung nicht kannte, der Steuerpflichtige aber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist; bei beiderseitiger Pflichtverletzung ist abzuwägen. • Das Finanzgericht hat festgestellt, dass das Finanzamt trotz vorhandener Unterlagen erforderliche Ermittlungen unterlassen hat, während die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht in zumutbarer Weise erfüllt hatte. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich bindend und nicht zu beanstanden. • Verfahrensrügen des Finanzamts (mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch Nichtvernehmung des Veranlagungsbeamten, Überraschungsentscheidung) greifen nicht: Das mutmaßliche Verhalten einzelner Sachbearbeiter ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung; die vom Finanzgericht herangezogenen Umstände waren für einen kundigen Prozessbeteiligten vorhersehbar. • Folgerung: Es lagen keine nachträglich bekannt gewordenen, vom Finanzamt nicht zu vertretenden Tatsachen vor, die eine Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO rechtfertigen würden. Die Revision des Finanzamts ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts wird bestätigt und die Klage der Steuerpflichtigen bleibt erfolgreich. Das Finanzamt durfte die Steuerfestsetzung für 1999 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht ändern, weil es seine Ermittlungspflichten verletzt hatte und die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht in zumutbarer Weise nachgekommen war. Die tatrichterliche Feststellung, dass erforderliche Nachforschungen des Finanzamts unterblieben sind, ist revisionsrechtlich bindend. Daraus folgt, dass kein nachträglich bekannt gewordenes, dem Finanzamt nicht zurechenbares Tatsachensubstrat vorlag, das eine Erhöhung der Besteuerungsgrundlage gerechtfertigt hätte.