OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 40/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
34Zitate
25Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 25 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 577,76 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2017 zu zahlen. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 25.11.2016 dem entgegensteht, wird er aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Nachveranlagung von Wasser- und Abwassergebühren. 2 Im streitgegenständlichen Zeitraum waren die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann - der frühere Kläger zu 2 - dessen Rechtsnachfolgerin sie ist, Eigentümer des Grundstücks ... Karlsbad. Im September 2010 wurde der Wasserzähler Nr. ... mit einem Stand von 0 m³ eingebaut. Für die Jahre 2010 bis 2015 meldeten sie die folgenden Zählerstände: 2010 35 m³, 2011 18,5 m³, 2012 35,5 m³, 2013 49,5 m³, 2014 650 m³ und 2015 82 m³. Mit Schreiben vom 12.12.2014 forderte die Beklagte die Klägerin auf, angesichts des mitgeteilten Stands vom 650 m³ und des sich im Vergleich zum Vorjahr errechnenden Verbrauchs von 601 m³ den Zählerstand nochmals zu überprüfen und ihr mitzuteilen. Nach einem Telefonat zwischen der Klägerin und der damals zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten wurde der Stand auf 65 m³ korrigiert. Im Jahr 2016 wurde das Grundstück verkauft. Anlässlich der Grundstücksübergabe am 07.06.2016 meldete die Klägerin einen Zählerstand von 88,3 m³. 3 Die Beklagte erließ auf Basis der Ablesung folgende Wasser- und Abwassergebührenbescheide. 4 Bescheid vom Zeitraum Zählerstand Verbrauch Verbrauchsgebühr 01.08.2011 2010 35 35 m³ 127,75 Euro 09.03.2012 2011 18 - 17 m³ - 68,30 Euro 28.02.2013 2012 35 17 m³ 70,66 Euro 31.01.2014 2013 49 14 m³ 58,19 Euro 27.01.2015 2014 65 16 m³ 66,51 Euro 26.01.2016 2015 82 17 m³ 69,81 Euro 09.08.2016 2016 88 6 m³ 24,64 Euro 5 Im Nachgang an die Grundstücksübergabe wurde der Wasserzähler ausgebaut. Dabei wurde ein Stand von 884 m³ abgelesen. 6 Mit Bescheid vom 24.08.2016 änderte die Beklagte für den Zeitraum von Januar 2012 bis zum 07.06.2016 die früheren Gebührenbescheide und setzte eine Gebühr in Höhe von 3.293,98 Euro fest. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin bei der Ablesung des Zählerstands die letzte Ziffer als Nachkommastelle betrachtet habe. Daher müsse eine rückwirkende Änderung erfolgen. Für das Jahr 2012 legte sie als Ausgangszählerstand 18 m³ zugrunde. 7 Zeitraum Verbrauch Verbrauchsgebühr Angerechnete Verbrauchsgebühr Nachveranlagung 2012 337 m³ 1.400,77 EUR 70,66 EUR 1.330,11 EUR 2013 140 m³ 581,92 EUR 58,19 EUR 523,73 EUR 2014 155 m³ 644,27 EUR 66,51 EUR 577,76 EUR 2015 170 m³ 698,12 EUR 69,81 EUR 628,31 EUR 2016 63 m³ 258,72 EUR 24,65 EUR 234,07 EUR Gesamt: 3.293,98 EUR 8 Am 31.08.2016 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug im Wesentlichen vor, für das Jahr 2014 den korrekten Zählerstand von 650 m³ übermittelt zu haben. Einen Vororttermin zur Überprüfung habe die Beklagte nicht vorgenommen. Daher treffe die Beklagte an der fehlerhaften Berechnung ein erhebliches Mitverschulden. Der Bescheid lasse eine Ermessensausübung eindeutig nicht erkennen. Grundsätzlich sei die Ablesung Aufgabe der Gemeinde. Sofern sie diese auf die Bürger delegiere, müssten Ablesefehler einkalkuliert und berücksichtigt werden. Außerdem sei der Bescheid nicht hinreichend begründet. Die Angelegenheit gebe Anlass, die Berechnung der Abwassergebühren grundsätzlich zu überprüfen. 9 Das Landratsamt Karlsruhe hob mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2016, zugestellt am 01.12.2016, den Bescheid der Beklagten auf, soweit er einen Betrag von 2.599,83 Euro überstieg und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Änderung der Abgabenbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 sei unter Berücksichtigung der Festsetzungsverjährung möglich gewesen. Die Klägerin sei zwar ihrer Pflicht zur Ablesung der Messeinrichtung grundlegend nachgekommen, allerdings seien teilweise fehlerhafte Zählerstände übermittelt worden. Im Jahr 2012 habe die Klägerin nicht wie von der Beklagten angenommen 337 m³, sondern basierend auf dem Ausgangszählerstand von 185 m³ vom 23.12.2011 und dem Endzählerstand von 335 m³ am 12.01.2013 nur 170 m³ Wasser verbraucht. Dies führe zu einer Wassergebühr in Höhe von 432,92 Euro und zu einer Abwassergebühr in Höhe von 273,70 Euro (insgesamt 706,62 Euro). Nach Abzug der bereits geleisteten 70,66 Euro bleibe eine offene Forderung in Höhe von 635,96 EUR. Soweit der Bescheid der Beklagten diesen Betrag übersteige, nämlich ein Saldo von 1.330,11 Euro aufweise, sei er fehlerhaft. Nach § 172 AO dürfe ein Bescheid korrigiert werden. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Um Wettbewerbsvorteile einzelner Steuerpflichtiger zu vermeiden und eine gesetzesentsprechende Erhebung der Gebühren sicherzustellen, sei der Ermessensspielraum reduziert. Im Bescheid seien die tatsächlichen Gründe für die Nachveranlagung, nämlich hinsichtlich Art, Entstehung, Höhe und Fälligkeit der Forderung, ausreichend mitgeteilt. 10 In der Folge wurde der Betrag in Höhe von 2.599,83 Euro gezahlt. 11 Am 02.01.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, sie sei nicht die richtige Adressatin des Bescheids, da Beitragsschuldner nach § 23 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung sei, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei. Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht aus § 25 Abs. 1 LVwVfG aufgrund der nicht plausiblen Werte im Jahre 2014 verletzt. Im Jahr 2014 sei sie von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass der gemeldete Zählerstand von 650 m³ nicht stimme und es sich vielmehr um einen Stand von 65 m³ handeln müsse; dem habe sie dann zugestimmt. Die Beklagte habe auch erkennen können, dass der (geringe) Wasserverbrauch aufgrund des großen Hauses mit einem großen Garten völlig unrealistisch sei. Es sei davon auszugehen, dass der Wasser- und Abwassergebührenbescheid wegen einer fehlerhaften Kalkulation der Gebühren ab dem Jahr 2012 unwirksam sei. Fehlerhaft sei schon die Personalbemessung bzw. der Einsatz des Personals. Die Beklagte müsse unter anderem nachweisen können, wie und in welcher Höhe die in ihrer Kalkulation in Ansatz gebrachten Personalkosten für die Betriebsführung der jeweils rechtlich eigenständigen öffentlichen Einrichtung für die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und für die Niederschlagswasserbeseitigung andererseits zuzuordnen seien. Aufgrund der notwendigen Trennung der Kosten für Schmutz- und Niederschlagswasser sei ebenfalls eine getrennte Gebührenkalkulation erforderlich. Diese sei bei der Beklagten nicht bzw. nicht korrekt erfolgt. Die Beklagte habe eventuelle Gewinne und Zuschüsse nicht korrekt einberechnet. Die Unwirksamkeit ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte nie hinreichend darauf hingewiesen habe, in welchem Umfang versiegelte Flächen berücksichtigt würden. Sie sei nicht darüber informiert worden, dass nach § 36 der Satzung Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet würden, auf Antrag bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr außer Betracht bleiben könnten. Die Abwassersatzung sei insgesamt unwirksam, da in § 41 die Beklagte für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, der Grundstückseigentümer hingegen für jede Form der Fahrlässigkeit hafte. Darin liege insbesondere ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip. Nach der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2019 trägt sie ergänzend vor, die Personalkosten seien in der Kalkulation der Abwasserbeseitigung nicht hinreichend genau spezifiziert. Die Personalkosten differenzierten nicht im erforderlichen Umfang zwischen denen der Wasserversorgung einerseits und denen der Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung andererseits. Die Aufteilung der Personalkosten müsse nachvollziehbar sein. Es sei nicht ersichtlich, welche Personalkosten jeweils anfielen. Unabhängig davon müsse sowohl eine Abgrenzung zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser sowie des Einsatzes des Personals im Rahmen der allgemeinen Gemeindeaufgaben erfolgen als auch das Personal nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten inklusive der entsprechenden Vergütung aufgeschlüsselt werden. Die Beklagte liste aber lediglich pauschal die Beschäftigten auf. Weiter sei nicht erkennbar, ob Einnahmeausfälle aus Billigkeitserlassen in der Kalkulation zu Lasten der Nutzer eingestellt worden seien. Diese Gebührenausfälle dürften nicht in der Gebührenkalkulation kostenmindernd angesetzt werden. Die Ermittlung der Abschreibungsbeiträge sei fehlerhaft. Soweit Beiträge nicht oder noch nicht erhoben worden seien, müssten diese in die Kalkulation einbezogen werden. Die Position „Transferaufwendungen“ verstoße gegen den Grundsatz der objektiven Nachvollziehbarkeit der Kalkulation. Es sei zu vermuten, dass hinter dem Begriff „Transferaufwendungen“ teilweise nicht berücksichtigungsfähige Positionen verborgen seien. Auch die Abschreibungen erfüllten nicht die Anforderungen einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführten Ermittlung der Beträge. Die Beklagte habe nicht jedes einzelne Wirtschaftsgut erfasst und entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben. Würden sämtliche Wirtschaftsgüter zusammengefasst und werde vom Gesamtanschaffungs-/Herstellungswert bzw. vom Gesamtwiederbeschaffungszeitwert pauschal mit einem einheitlichen Abschreibungssatz abgeschrieben, so führe dies zu keinen exakten Abschreibungen und somit auch zu keinen korrekten Gebühren. Es ergebe sich ebenso nicht, mit welchem Zinssatz die Abschreibungen erfolgten. Aus den durch Beiträge finanzierten Teilen des Anlagevermögens dürften zudem bei der Ermittlung von Benutzungsgebühren keine Abschreibungen berücksichtigt werden. Die Wasserversorgungsgebührenkalkulation verletze in Bezug auf die Positionen „Verwaltungskostenbeitrag“, „Zinsaufwendungen an Kreditinstitute“ und „Zinsen inneres Darlehen“ den Grundsatz, dass die Kalkulation objektiv nachvollziehbar sein müsse. Daneben enthielten die „Prüfungs- und Beratungskosten“ vermutlich verborgene Gerichtskosten, die nicht gebührenfähig seien. Hinsichtlich der Zinsen habe die Beklagte darzulegen und nachzuweisen, dass die entsprechenden Darlehen allein dem Zweck der Wasserversorgung dienten bzw. dadurch verursacht worden und diese Zinsen tatsächlich angefallen seien. Es sei fraglich, ob das Darlehen, das eine Zinsaufwendung von 200.000 Euro verursache, zur Erfüllung der Aufgaben oder stattdessen dem allgemeinen Haushalt diene. Sie bestreite, dass es sich bei den Zinsaufwendungen für die Darlehen allein um betriebsbedingte Kosten der Wasserversorgung handele. Im Wirtschaftsplan 2011/2012 werde lediglich ausgeführt, die Kreditaufnahme 2011 in Höhe von 2.500.000 Euro diene zur „Nachfinanzierung der Vorjahre“. Zumindest ab dem Jahresabschluss 2011 sei die Position „Abschreibung auf Finanzvermögen“ in Höhe von 10.931,47 Euro aufgenommen worden. Tatsächlich dürfte es sich dabei um eine gescheiterte Kapitalanlage der Beklagten in Risikopapiere handeln, welche zulasten der Nutzer der Wasserversorgung mit in die Kalkulation eingestellt worden sei. Dieses nachträgliche Vorbringen sei nicht nach § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Sie habe die relevanten Unterlagen erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erhalten. Eine Prüfung der Kalkulation sei nicht möglich gewesen. Außerdem werde der Rechtsstreit nicht verzögert. Es sei möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Eine Verspätung liege insbesondere deshalb nicht vor, da die Kalkulation bereits mehrfach gerügt bzw. deren fehlerhafte Erstellung vorgetragen worden sei. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 25.11.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 2.599,83 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2017 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte führt unter Berufung auf den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe aus, der Bescheid sei als Gebührenbescheid an die korrekte Adressatin gerichtet worden. Die Klägerin stelle nicht in Abrede, dass letztlich diejenigen Gebühren erhoben worden seien, die dem tatsächlichen Verbrauch entsprächen. Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Es diene der Gebührengerechtigkeit, den Gebührenschuldner mit dem ihm zuordenbaren Verbrauch zu belasten. Ansonsten würden die anderen Gebührenschuldner belastet. Sie sei auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG gehalten, die Gebühren in korrekter Höhe einzufordern. Ihr Ermessensspielraum sei auf Null reduziert gewesen, da sie gemäß § 39 Abs. 1 WVS Grund- und Verbrauchsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und gemäß § 32 Abs. 1 AbwS für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren erhebe. Bei sorgfältiger Ablesung und Überprüfung der Bescheide habe der Klägerin der sehr geringe Wasserverbrauch auffallen können und müssen. Die seit 2011 übermittelten unrichtigen Zählerstände seien ohne Nachkommastelle in ein EDV-System eingegeben worden. Spätestens mit dem Schreiben vom 12.12.2014 hätte von der Klägerseite eine Mitteilung erfolgen müssen, dass für die Vorjahre falsche Werte angegeben worden seien. Da keine Rückmeldung erfolgte, sei der Verbrauch faktisch geschätzt und an den falschen Vorjahreswert zugunsten der Klägerseite angepasst worden. Bis zum Zeitpunkt des Zählerwechsels habe sie keine Kenntnis von dem tatsächlichen Verbrauch gehabt. Die Klägerseite habe ihre Mitwirkungspflicht durch falsche Angaben der Zählerstände verletzt. Im Jahr 2010 habe sie die gesplittete Abwassergebühr eingeführt. Sie habe der Klägerin diesbezüglich einen Vordruck zur Rückmeldung der versiegelten Flächen auf ihrem Grundstück mit Lageplan gesendet. Dem Schreiben sei eine Anlage mit Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr beigefügt gewesen. Die Behauptung, die geforderten Verbrauchsgebühren beruhten auf einer fehlerhaften Kalkulation der Gebühren, sei offensichtlich ins Blaue hinein erhoben worden. Die Klägerseite habe es versäumt, sich rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung über den Inhalt der angeforderten Unterlagen Kenntnis zu verschaffen. Die Klägerin habe ausreichend Zeit gehabt, Akteneinsicht zu beantragen. Ungeachtet der unsubstantiierten Einwendungen würde eine Prüfung dieser zu einer zeitlichen Verzögerung führen. Die Klägerin verkenne, dass eine Ermittlung des Sachverhalts aufgrund der ins Blaue hinein vorgetragenen Rügen gegen die Gebührenkalkulationen nicht erforderlich und sachangemessen gewesen sei. Der klägerische Vortrag zur Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren sei präkludiert. Ergänzend führt sie aus, den Personalkosten des Bereichs Abwasser seien lediglich Mitarbeiter zugeordnet worden, die laut ihrer Stellenbeschreibung Tätigkeiten für den Bereich Abwasser direkt erbrächten. Die Personalkosten seien hierbei prozentual aufgebrochen. Die Aufteilung in Schmutz- und Niederschlagswasser erfolge mit den vom Gemeinderat beschlossenen Verteilungsschlüsseln. Die von der Klägerin beigefügte Stellenübersicht aus dem Wirtschaftsplan 2011/2012 sei eine Darstellung des Eigenbetriebs Wasserversorgung, nicht der Abwasserbeseitigung, und lediglich in Eigenbetrieben in dieser Form zu erstellen. Die Abwasserbeseitigung werde seit jeher im Gemeindehaushalt geführt. Der jeweils beschlossene Haushaltsplan mit Stellenplan entspreche dem Muster nach § 5 GemHVO Anlage 10. Billigkeitserlasse seien weder gewährt noch einkalkuliert worden. Zur Ermittlung der Abschreibung sei jedes einzelne Wirtschaftsgut in der Anlagenbuchhaltung erfasst, mit Nutzungsdauer, Anschaffungswert, etc. versehen und entsprechend linear abgeschrieben worden. Eventuell dazu eingehende Zuschüsse, Zuwendungen bzw. Beiträge seien als Sonderposten zu der Anlage erfasst und entsprechend analog der Nutzungsdauer ebenfalls linear aufgelöst worden. Die Position „Transferaufwendungen“ beinhalte die Umlage an die Abwasserzweckverbände. Mangels einer eigenen Kläranlage sei sie an den Abwasserverbänden „Albtal“, „Unteres Albtal“, „Pfinz- und Rennachtal“ sowie „Mittleres Pfinz- und Bocksbachtal“ beteiligt. Die Aufschlüsselung zu dem Betrag von 1.137.000,00 Euro finde sich beispielhaft in der Kalkulation 2015/2016. Der Bereich der Abwasserversorgung umfasse mehrere 100 einzelne Anlagen bzw. Zuschussanlagen. Einen Zinssatz zur linearen Abschreibung nach der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts gebe es nicht. Der kalkulatorische Zinssatz, mit dem die kalkulatorische Verzinsung der einzelnen Anlagegüter erfolge, habe von 2009 bis 2016 4 % betragen; dies sei auch in den Beschlüssen zur Gebührenkalkulation aufgeführt. Die Kalkulation der Wasserversorgungsgebühren enthalte in der Position „Prüfungs- und Beratungskosten“ keine Gerichtskosten. Außer dem hier anhängigen Verfahren bestünden in den betreffenden Jahren keine weiteren Gerichtsverfahren im Bereich der Verbrauchsgebühren. Diese Position beziehe sich auf die Aufwendungen, die durch die beauftragten Wirtschafts- und Steuerberater entstünden. Die Zinsaufwendungen seien nur für Darlehen im Bereich der Wasserversorgung entstanden. Der Eigenbetrieb Wasserversorgung und der Kernhaushalt verfügten über getrennte Konten bei den Kreditinstituten. Aus diesem Grund sei eine Vermischung des Liquiditätsbedarfs bereits technisch nicht möglich gewesen. Die als unklar beanstandete Position „Nachfinanzierung aus Vorjahren“ in Höhe von 2,5 Mio. Euro sei ein in der Vermögensplanabrechnung festgestellter Finanzierungsbedarf aus Vorjahren, der im Jahr 2011 zur Aufnahme vorgesehen worden sei. Diese Planung sei durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt worden. Sie habe keine risikobehafteten und damit auch keine gescheiterten Geldanlagen getätigt. Über das übliche Maß hinaus habe sie sich eine interne Richtlinie zur Geldanlage aufgestellt. Die Position „Abschreibung auf Finanzvermögen“ im Jahr 2011 in Höhe von 10.931,47 Euro beinhalte die Abschreibung auf Baukostenzuschüsse/Wasserhausanschlüsse, was auch in der Aufstellung des Anlagevermögens im Jahresabschluss entsprechend enthalten sei. 17 Der Kläger zu 2 ist am ... verstorben. Die Klägerin zu 1 ist ausweislich der beigezogenen Nachlassakte des Amtsgerichts Mosbach (...) dessen Rechtsnachfolgerin. Sie hat das Verfahren fortgesetzt. 18 Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte der Beklagten (ein Ordner), die Widerspruchsakte des Landratsamts Karlsruhe (ein Heft), die Nachlassakte des Amtsgerichts Mosbach (...) sowie die Kalkulation der Abwassergebühren und der Wassergebühren für die Jahre 2012 bis 2016, die Wirtschaftspläne für denselben Zeitraum, die Erklärung über Gewinne in diesem Zeitraum und die diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüsse der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 11.04.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. I. 20 Die zulässige Klage ist im Tenor aus dem ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 25.11.2016 ist, soweit er einen Betrag von 2.022,07 Euro übersteigt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.). Im Übrigen ist der Bescheid aber rechtmäßig. Die dem Bescheid zugrundeliegenden Satzungen sind nicht zu beanstanden (1.). Mit der Teilaufhebung ist der Klägerin aufgrund ihres Antrags ein Rückerstattungsanspruch wegen zu hoch angesetzter Gebühren in Höhe von 577,76 Euro nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuzusprechen (3.). 21 1. Die hier maßgeblichen Regelungen in den Satzungen der Beklagten sind wirksam. Sie verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG (a) noch gegen andere höherrangige Rechtsvorschriften (b). 22 a) Rechtsgrundlage des abwassergebührenrechtlichen Teils des angegriffenen Bescheids ist § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 09.12.1987 in den Fassungen der Änderungssatzungen vom 06.07.2011, vom 14.12.2011, vom 20.11.2012 und vom 12.11.2014. Der wassergebührenrechtliche Teil des Bescheids findet seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 15.12.2010 in den Fassungen der Änderungssatzungen vom 06.07.2011, vom 14.12.2011, 20.11.2012 und vom 12.11.2014. 23 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KAG). Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KAG können bei der Gebührenbemessung die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das tatsächliche Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KAG). 24 Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtsetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden. Ist dem Rechtsetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtsetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 07.02.2002 - 2 S 2643/01 -, juris; st. Rspr.). Das gilt allerdings nur vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG, der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze für unbeachtlich erklärt, sofern sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 -, juris Rn. 24, und vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 -, juris Rn. 31). 25 Dabei ist das Gericht allerdings zu keiner umfassenden Prüfung im Sinne einer „ungefragten“ Fehlerkontrolle (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43) verpflichtet. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO besteht zwar grundsätzlich die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht die Kammer aufgrund der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich davon aus, dass deren Auskünfte über die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag des zur Mitwirkung verpflichteten Klägers oder aber aus den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es der Kläger, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt er sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11.06.1996 - 9 A 1864/94 -, juris). Es ist in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 44; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2018 - 5 K 15795/16 -, juris Rn. 66 ff.; VG Aachen, Urteil vom 13.01.2016 - 7 K 360/15 -, juris Rn. 30; VG Magdeburg, Urteil vom 10.07.2018 - 8 A 1/18 -, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 10.11.2016 - M 10 K 15.4549 -, juris Rn. 55; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 -, juris Rn. 25, und vom 28.02.2019 - 2 S 929/17 -, juris Rn. 93). 26 Dies zugrunde gelegt, sind weder die gebührenrechtlichen Regelungen in den Abwassersatzungen (aa) noch diejenigen in den Wassersatzungen (bb) zu beanstanden. Die von der Klägerin vorgetragenen Rügen sind zum Teil schon nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenregelungen in Frage zu stellen. Soweit das Gericht Anlass gesehen hat, hinsichtlich der in der Abwassergebührenkalkulation 2015/2016 veranschlagten Kosten für niedergeschlagene Gebühren weiter zu ermitteln, scheitert die Rüge aber gleichwohl an der Geringfügigkeitsschwelle des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG. Ob die nach der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2019 erstmals erhobenen Einwendungen gegen die Abwassersatzungen gemäß § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert sind, kann insoweit dahinstehen. 27 aa) Die gebührenrechtlichen Regelungen der Abwassersatzung der Beklagten sind nicht zu beanstanden. 28 (1) Soweit die Klägerin grundsätzliche Bedenken gegen die Gebührenkalkulationen hegt und rügt, dass diese nicht transparent, verständlich, nachvollziehbar und kontrollierbar seien, vermag sie damit nicht durchzudringen. Wie ausgeführt, setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Gebührensatz eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation voraus, die in den Willensbildungsprozess des Gemeinderats aufgenommen werden kann. Die Gebührenkalkulation hat dabei die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2004 - 12 A 10826/03.OVG -, juris). Die Gebührenkalkulation muss dabei nach der Art der verbrauchten Produktionsfaktoren zwischen Personalkosten, Materialkosten, Abschreibungen, Zinsen, Kosten für Dienstleistungen Dritter sowie Kosten für Steuern, Gebühren und Beiträge unterscheiden. Auf eine Aufschlüsselung der in die Kalkulation eingestellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten kann danach nicht verzichtet werden. Das hat jedenfalls für die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KAG zu den Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gehörenden kalkulatorischen Kosten in Form einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessener Abschreibungen zu gelten, über deren Höhe der Gemeinderat in den mit dem Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 36, und vom 22.09.2016 – 2 S 1450/14 -, juris Rn. 31; Albrecht, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 57. Erg.Lfg. September 2017, § 6 Rn. 568b). 29 Diesen Anforderungen genügen die den Beschlüssen des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2011, vom 20.11.2012 und vom 12.11.2014 zugrundeliegenden Gebührenkalkulationen. Sie berechnen die Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt. Dabei werden die einzelnen Kostenarten nach laufenden Kosten und kalkulatorischen Kosten aufgeteilt. Bei Letzteren wird weiterhin zwischen der kalkulatorischen Abschreibung des Anlagevermögens, der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens sowie der kalkulatorischen Auflösung der Zuwendungen und Zuschüsse unterschieden. Die auf die jeweiligen Kostenarten entfallenden Kostenstellen werden anschließend – entsprechend dem festgelegten Verteilerschlüssel – aufgeteilt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Personalkosten in den Kalkulationen der Jahre 2012 sowie 2013/2014 nicht als solche genannt werden. Denn nach dem glaubhaften Vortrag der Beklagten handelt es sich bei der Position „Allgemeine Verwaltungskostenbeiträge“ ausschließlich um Personalkosten, die zudem in den betreffenden Jahren zu gering angesetzt worden seien. Eine Vermischung etwa zwischen Material- und Personalkosten erfolgt gerade nicht. Damit genügen vorliegend die Gebührenkalkulationen ihrer Funktion, eine transparente, verständliche, nachvollziehbare und in sich schlüssige Grundlage für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats über den Gebührensatz zu bilden. Weitere Belege sind für einen ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschluss nicht erforderlich, da sich die Kalkulation auf die eigenen Zahlen der Gemeinde stützt und gerade auch die Kenntnis der eigenen Haushaltsansätze beim „kundigen“ Mandatsträger als gegeben anzusehen ist. 30 Es bestehen des weiteren auch keine Bedenken, soweit die Personalkosten nicht nach Stellenanteil und Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters vorgenommen worden sind. Wie sich aus den Ausführungen der Beklagten ergibt, werden die Personalkosten anhand des Verteilungsschlüssels Betriebskosten auf die jeweilige Kostenposition aufgeteilt. Die Personalkosten differenzieren überdies nach den Kosten für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung. Es ist nach § 5 GemHVO nicht erforderlich, eine genaue Aufstellung über den Stellenanteil und die Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters im Rahmen der Kalkulation bereitzuhalten, da die Beklagte die Abwasserbeseitigung im Gemeindehaushalt und nicht als Eigenbetrieb führt; ein Stellenplan ist im jeweiligen Haushaltsplan enthalten. Diesen kann der kundige Mandatsträger beiziehen, um sich einen Überblick über die Personalkosten zu verschaffen. 31 Auch aus der Position 43 „Transferaufwendungen“ lässt sich transparent nachverfolgen, um welche Kosten es sich handelt. Dies sind – wie die Beklagte nachvollziehbar und glaubhaft vorträgt – Umlagen an die umliegenden Abwasserzweckverbände, da die Beklagte keine eigene Kläranlage betreibt, sondern die Kläranlagen dieser Zweckverbände mitbenutzt. 32 (2) Im Ergebnis kann die Klägerin auch nicht mit dem Vortrag gehört werden, dass nicht erkennbar sei, ob Einnahmeausfälle aus Billigkeitserlassen in der Kalkulation zu Lasten der Gebührenschuldner eingestellt worden seien. Zwar drängt sich insoweit – trotz des unsubstantiierten Klägervortrags – ein mit höherrangigem Recht unvereinbarer Kostenansatz in der Kalkulation der Jahre 2015/2016 auf. Dieser ist allerdings nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG unbeachtlich. 33 § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG enthält den gebührenrechtlichen Kostendeckungsgrundsatz. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine Veranschlagungsmaxime, die Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung stellt. Er verpflichtet im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots die Gemeinde, die Gebühren so zu kalkulieren, dass das in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt. Dabei sind nur solche Kosten gebührenrechtlich ansatzfähig, die für die betriebliche, d.h. für die von der öffentlichen Einrichtung erbrachte Leistungserstellung anfallen. Es muss sich mithin um betriebsbedingte Kosten handeln. Als betriebsbedingt und damit gebührenfähig können nur solche Kosten verstanden werden, die durch die Leistungserstellung verursacht sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstehen, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2000 - 2 S 1621/97 -, juris Rn. 19, 22). 34 Nicht ansatzfähig in diesem Sinne sind Fehlbeträge aus erlassenen oder niedergeschlagenen Gebührenforderungen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 227 AO können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 261 AO gestattet es ferner, Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis niederzuschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Das veranlagte und das tatsächlich erzielte Gebührenaufkommen werden deshalb regelmäßig nicht miteinander übereinstimmen. In der Nichtbeitreibbarkeit eines bestimmten Teils der veranlagten Gebühren ist daher ein typisches und letztlich auch nicht zu vermeidendes Risiko zu sehen, das mit dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung verbunden ist. Diese Überlegung rechtfertigt es jedoch nicht, dieses Risiko den übrigen Gebührenpflichtigen aufzuerlegen; es muss in den allgemeinen städtischen Haushalt überführt werden. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, juris Rn. 35). Aus dem der Benutzungsgebühr eigentümlichen Austauschverhältnis, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, folgt, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden dürfen, die mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in dem erforderlichen engen Sachzusammenhang stehen. Soweit es um Kosten geht, die daraus herrühren, dass die von einem Teil der Gebührenpflichtigen geschuldeten Gebühren nicht beigetrieben werden können, fehlt es an diesem Zusammenhang, da grundsätzlich kein Gebührenschuldner verpflichtet ist, für die persönliche Schuld anderer einzustehen. Das Risiko der Nichtbeitreibbarkeit einer Forderung hat daher nicht die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen, sondern der Einrichtungsträger als Forderungsinhaber zu tragen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.05.2010 – 2 S 2423/08 -, juris Rn. 70 f., m.w.N.). 35 Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte niedergeschlagene Gebühren als nicht gebührenfähige Positionen in die Kalkulation der Jahre 2015/2016 aufgenommen. Die in Anlage 2 der Vorlage-Nr. V 14/045 der nichtöffentlichen Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 05.11.2014 aufgeführte Ermittlung des gebührenfähigen Aufwands der Jahre 2012 und 2013 enthält nach Auskunft der Beklagten unter der Position 4721100 „AfA auf Ford. wg. Uneinbringlichkeit (Einzelber.)“ zunächst befristet und später unbefristet niedergeschlagene Gebührenforderungen in Höhe von insgesamt 6.110,22 Euro. Diese teilen sich auf in Schmutzwassergebühren in Höhe von 3.531,92 Euro und in Niederschlagswassergebühren in Höhe von 2.578,30 Euro. Diese Positionen sind als Verlustvorträge im Rahmen des Ergebnisausgleichs in die Kalkulation für die Jahre 2015/2016 (Anlage 4) eingeflossen. 36 Die Aufnahme der nicht gebührenfähigen Kosten in die Kalkulation führt aber gleichwohl nicht zur Ungültigkeit der Satzung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Zur Feststellung der Überdeckung ist eine Vergleichsberechnung anzustellen, bei der die tatsächlich kalkulierten Gesamtkosten dem ordnungsgemäß kalkulierten Gesamtkostenaufkommen gegenübergestellt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.03.2006 - 2 S 2842/04 -, juris Rn. 48; vgl. Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Band I, 33. Lieferung, Stand November 2015, § 2, Erläuterungen 1.5.2.2). 37 Die Vorschrift regelt allerdings nicht, bis zu welcher Höhe noch von einer geringfügigen Kostenüberdeckung auszugehen ist. Nach der Gesetzesbegründung ist ein Fehler in der Kalkulation immer dann unbeachtlich, wenn er nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung von nicht mehr als 5% führt (LT-Drucks. 13/3966, S. 41). Diese Grenzziehung ist vom Wortlaut der Norm gedeckt. In der Rechtsprechung ist die Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung - auch bezogen auf den jeweiligen Sachbereich - unterschiedlich bestimmt worden. Für das Gebührenrecht wird die Grenze der Geringfügigkeit - bezogen auf den Gesamtaufwand - etwa mit 3 % angenommen (so OVG NW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, juris Rn. 71). Mit Blick auf Beiträge bezeichnet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Überdeckung als „hinnehmbar“, wenn sie weniger als 10 % betrage (etwa Urteil vom 20.12.1991 - 23 B 90.3449 -, juris). Diese Grenze zieht auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 02.06.1995, -15 A 3123/93-, NVwZ-RR 1996, 697). 38 Der letztlich für § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgebliche Umfang der Kostenüberdeckung, der die Annahme einer Geringfügigkeit noch erlaubt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Denn die hier in Rede stehende Überschreitung erweist sich als offensichtlich geringfügig, da sie ersichtlich nicht ins Gewicht fällt, sie auch erkennbar unter der jeweils von der o.a. Rechtsprechung als geringfügig anerkannten Grenze und auch unter dem der Gesetzesbegründung zu Grunde gelegten Wert liegt. Die streitgegenständliche Kalkulation für die Jahre 2015/2016 weist lediglich eine Überschreitung von unter einem 1 % vor. Die kalkulierten Kosten der Schmutzwasserbeseitigung liegen im Jahr 2015 bei 1.518.019,00 Euro; demgegenüber hätten lediglich 1.514.487,08 Euro angesetzt werden dürfen. Dies entspricht einer Kostenüberdeckung von 0,23 %. Bei den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung hat die Beklagte 904.733,32 Euro in Ansatz gebracht, während nur 902.155,02 Euro hätten berücksichtigt werden dürfen. Dies entspricht einer Kostenüberdeckung von 0,29 % (vgl. bei einer Überdeckung von ca. 0,6 %, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.03.2006 - 2 S 2842/04 -, juris Rn. 54). 39 (3) Den weiteren geltend gemachten Kalkulationsfehlern hat das Gericht mangels Substantiierung durch die Klägerin nicht nachgehen müssen. 40 Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe nicht jedes einzelne Wirtschaftsgut erfasst und entsprechend seiner Nutzungsdauer abgeschrieben, so dass es danach möglich erscheint, dass die Beklagte pauschal den gesamten Anlagenbestand mit einem einheitlichen Abschreibungssatz in Ansatz bringt, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei handelt es sich um eine Vermutung ins Blaue hinein. Es obliegt der Klägerin, ihrer Mitwirkungspflicht entsprechend durch Akteneinsicht ggf. unter Mithilfe eines selbst beauftragten Sachverständigen substantiiert vorzutragen, inwieweit eine unzulässige Vermengung verschiedener Wirtschaftsgüter im Rahmen der Abschreibung erfolgt sein soll. Diese Pflicht besteht trotz der unbestrittenen Schwierigkeit für die Klägerin, die Gebührensätze auf die Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 10.07.2018 - 8 A 1/18 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Klägerin lässt es insoweit an einem substantiierten Vorbringen fehlen; sie trägt lediglich die Fehlerhaftigkeit der Abschreibungsbeträge vor und beschränkt sich auf die Wiedergabe der Maßstäbe einer rechtmäßigen Abschreibung. Im Übrigen ist die Beklagte diesem Einwand substantiell entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Abschreibung für jedes Wirtschaftsgut einzeln in der Anlagenbuchhaltung ermittelt und angesetzt worden sei; dabei seien auch eingehende Zuschüsse, Zuwendungen und Beiträge als Sonderposten erfasst worden. 41 Die Kammer ist weiterhin nicht gehalten, der ebenfalls nicht substantiierten Einwendung, es dürften keine durch Beiträge finanzierten Teile des Anlagevermögens bei der Benutzungsgebührenermittlung abgeschrieben werden, auf den Grund zu gehen. Nichts anderes gilt für die Vermutung, unter der Kostenposition „Transferaufwendungen“ seien nicht berücksichtigungsfähige Positionen verborgen. 42 (4) Nach alledem kann dahinstehen, ob die erst nach der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2019 vorgetragenen Rügen gemäß § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert sind, da sie jedenfalls nicht verfangen. 43 bb) Die gebührenrechtlichen Regelungen der Wasserversorgungssatzungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. 44 (1) Soweit die Klägerin auch hinsichtlich der Wasserversorgung die objektive Nachvollziehbarkeit der Kalkulation rügt, ist ihr darin ebenfalls nicht zu folgen. Wie ausgeführt, muss die Gebührenkalkulation für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein. Diesen oben näher ausgeführten Anforderungen genügen die den Beschlüssen des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2011, vom 20.11.2012 und vom 12.11.2014 zugrundeliegenden Gebührenkalkulationen. Sie unterscheiden zwischen Personalkosten, Materialkosten, Abschreibungen, Zinsen sowie Steuern, Gebühren und Abgaben. Dass – wie die Klägerin vorträgt – die Positionen „Verwaltungskostenbeitrag“, „Zinsaufwendungen an Kreditinstitute“ und „Zinsen inneres Darlehen“ nicht objektiv nachvollziehbar seien, ist nicht ersichtlich und auch nicht näher dargelegt. 45 (2) Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, dass unter der Position „Prüfungs- und Beratungskosten“ vermutlich nicht gebührenfähige Gerichtskosten verborgen seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. sind Gerichtskosten nicht gebührenrechtlich ansatzfähige Kosten der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Kosten, die der Gemeinde anlässlich von Widerspruchs- und Klageverfahren entstehen, die zahlreiche Gebührenschuldner gegen Wassergebührenbescheide anstrengen, sind nicht durch die eigentliche Leistungserstellung, nämlich die Versorgung des angeschlossenen Grundstücks mit Frischwasser, verursacht worden. Es handelt sich bei ihnen aber auch nicht um Kosten von Neben- und Zusatzleistungen, die den erforderlichen engen sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Leistungserstellung aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 -, juris Rn. 43 ff., und vom 27.01.2000 - 2 S 1621/97 -, juris Rn. 24). Nach der Neuregelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KAG sind ansatzfähige Kosten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG allerdings auch Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen dazu auch Prozesskosten zählen (LT-Drucks. 13/3966, S. 47). Es kann vorliegend aber dahinstehen, ob Gerichtskosten gebührenfähig sind (dafür Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Band I, 33. Lieferung, Stand November 2015, § 14, Erläuterungen 4.2.3). Denn die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass außer dem vorliegenden Verfahren keine weiteren Gerichtsverfahren anhängig seien und dass sich die Position „Prüfungs- und Beratungskosten“ auf Aufwendungen für beauftragte Wirtschafts- und Steuerberater beziehe. 46 (3) Mit ihren weiteren die gebührenrechtlichen Regelungen der Wasserversorgungssatzungen betreffenden Einwendungen kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Sie hat mit ihrem Vortrag, die Beklagte habe nachzuweisen, dass die Darlehen dem Zweck der Wasserversorgung dienten und daraus angesetzte Zinsen tatsächlich angefallen seien, eine fehlerhaft angesetzte Kostenposition nicht dargelegt. Die Klägerin verkennt, dass es ihr gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO obliegt, substantiiert etwaige rechtswidrige Kostenansätze vorzutragen; bei dem Vorbringen handelt es sich lediglich um eine Vermutung ins Blaue hinein. Das Gericht ist daher nicht veranlasst gewesen, dem weiter nachzugehen. 47 Gleiches gilt auch hinsichtlich des Einwands der Klägerin, unter der Position „Abschreibung auf Finanzvermögen“ verberge sich eine gescheiterte Risikokapitalanlage der Beklagten. Im Übrigen ist die Beklagte diesem Vorwurf auch substantiiert entgegengetreten. Sie hat erklärt, keine risikobehafteten Geldanlagen vorzunehmen. Außerdem habe sie sich eine interne Richtlinie zur Geldanlage gegeben. Weiter handele es sich bei dieser Position aus dem Jahr 2011 in Höhe von 10.931,47 Euro um die Abschreibung auf Baukostenzuschüsse bzw. Wasserhausanschlüsse. 48 cc) Nach alledem sind die gebührenrechtlichen Regelungen der inzident angegriffenen Satzungen nicht zu beanstanden. Angesichts der beschränkten Fehlerkontrolle ist die Kammer auch nicht gehalten gewesen, dem lediglich schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Die erforderliche Sachkenntnis hat sich das Gericht – soweit erforderlich – durch die Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen verschafft. Eine besondere durch spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelte betriebswirtschaftliche Sachkunde ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 49 b) Die unterschiedlichen Haftungsmaßstäbe in § 41, § 42 AbwS bzw. § 51, § 53 WVS, wonach die Beklagte lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, der Grundstückseigentümer aber schon für schuldhaft verursachte Schäden haftet, führen selbst bei unterstellter Nichtigkeit nicht dazu, dass die Satzungen insgesamt unwirksam sind; eine unterstellte Teilnichtigkeit der Satzungen hätte mithin keinen Einfluss auf den streitgegenständlichen Bescheid. Ob ein Rechtsmangel zur Nichtigkeit der gesamten Satzung oder nur zur Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob die Satzung - erstens - insofern teilbar ist, ob sie auch ohne die rechtswidrigen Bestimmungen sinnvoll und mit höherrangigem Recht vereinbar bleibt, und ob - zweitens - hypothetisch hinreichend sicher angenommen werden kann, dass der Satzungsgeber sie auch ohne die rechtswidrigen Bestimmungen erlassen hätte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 -, juris Rn. 4; VG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 - 1 K 2131/15 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Beides wäre hier der Fall. 50 Die unterstellte Nichtigkeit der Satzung betrifft nur die Haftungsmaßstäbe bei etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten und der Grundstückseigentümer. Dabei handelt es sich um keinen unverzichtbaren Kernbestandteil der Satzungen. Die Haftungsmaßstäbe haben nur sekundärrechtliche Verpflichtungen der Beteiligten jenseits der eigentlichen Leistungsbeziehungen der Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung zum Gegenstand. Ohne diese greifen die gesetzlichen Regelungen des Schadensausgleichs. Die Kernbereiche der Satzungen bleiben demgegenüber sinnvoll bestehen. Es kann ferner angenommen werden, dass die Beklagte die Satzung auch ohne die als unwirksam beanstandeten Bestimmungen erlassen hätte. Das Ziel der Beklagten ist die Regelung der Benutzungsverhältnisse der öffentlichen Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung. Die Regelung von sekundärrechtlichen Verpflichtungen ist demgegenüber nicht der Hauptzweck der Satzung; es handelt sich schon ausweislich der Stellung am Ende der Satzungen um untergeordnete Regelungen. Insbesondere die Haftungsbeschränkung der Beklagten hat für sie keine derart wichtige Stellung, dass mit ihrer Wirksamkeit die Gesamtwirksamkeit der Satzung stehen und fallen soll. 51 c) Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe sie nicht darüber informiert, dass auf Antrag nach § 36 Abs. 1 AbwS eine Absetzung von der Bemessung der Schmutzwassergebühr für Wassermengen gewährt werden könne, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, betrifft nicht die Wirksamkeit der Satzung. 52 d) Nach alledem verfangen die Rügen der Klägerin gegen die dem Bescheid zugrundeliegenden Satzungen nicht. 53 2. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig (a). Materiell-rechtlich ist er hingegen teilweise zu beanstanden (b). 54 a) Die Klägerin kann nicht mit Erfolg rügen, der Bescheid sei nicht hinreichend begründet. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Für den Adressaten müssen die maßgebenden tragenden Erwägungen für die Entscheidung erkennbar sein. Der Bescheid enthält eine Begründung, aus der sich ergibt, dass die Nachveranlagung wegen der Übermittlung falscher Zählerstände erfolgt sei. Dies genügt den gegenüber § 39 Abs. 1 LVwVfG abgesenkten Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 121 Abs. 1 AO. 55 b) Der Bescheid ist aber teilweise materiell rechtswidrig. Zwar darf die Klägerin als Gebührenschuldnerin herangezogen werden (aa). Auch liegen keine Ermessensfehler vor, da bereits kein Ermessen eröffnet ist; die Nachveranlagung verstößt aber zum Teil gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der im Rahmen des einschlägigen § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO anzuwenden ist (bb). 56 aa) Die Klägerin ist richtige Adressatin des Gebührenbescheids. Anders als von der Klägerin vorgetragen, ist nicht die Eigentümereigenschaft im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids maßgeblich. Die von der Klägerin herangezogene Bestimmung des § 23 Abs. 1 AbwS bzw. § 27 Abs. 1 WVS regelt nämlich die Beitrags-, nicht aber die Gebührenschuld. Die Klägerin ist als Eigentümerin nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AbwS bzw. als Anschlussnehmerin gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WVS Gebührenschuldnerin. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 AbwS bzw. § 40 Abs. 1 Satz 2 WVS geht beim Wechsel des Gebührenschuldners die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über. Die Übergabe des Grundstücks erfolgte am 07.06.2016. Frühestens zu diesem Zeitpunkt ist der Wechsel in der Person des Gebührenschuldners erfolgt. Die mit Bescheid vom 24.08.2016 nachveranlagten Zeiträume beziehen sich aber auf die Zeit vor dem Wechsel und richten sich mithin an die richtige Adressatin. 57 Die Nachveranlagung zurück bis zum Gebührenjahr 2012 ist auch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG i.V.m. § 169, § 170 Abs. 1 AO zulässig, da die Festsetzungsfrist vier Jahre beträgt und erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Gebührenschuld entstanden ist (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 WVS bzw. § 43 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Für die Gebührenschuld des Jahres 2012 begann die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2012 und endete erst nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids am 31.12.2016. 58 Die Klägerin hat auch nicht die Höhe der festgesetzten Gebühren angegriffen; sie geht vielmehr selbst davon aus, die veranschlagten Wassermengen verbraucht zu haben. 59 bb) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Bescheid ermessensfehlerhaft ergangen sei. § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO als ermessenseinräumende Norm ist nicht anwendbar (1). Rechtsgrundlage für die Änderung der ursprünglichen Bescheide ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Abs. 3 Nr. 2 KAG i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, der der Behörde kein Ermessen einräumt (2). Der Nachveranlagung steht allerdings der Grundsatz von Treu und Glauben zum Teil entgegen (3). 60 (1) Der eine Ermessenentscheidung eröffnende § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nicht einschlägig. Nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO darf ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur geändert werden, wenn er Verbrauchssteuern betrifft. Nach § 3 Abs. 1 KAG sind die genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen. Vorschriften, die offensichtlich nur auf bundesrechtlich geregelte Abgaben passen oder nur auf bestimmte Steuern anwendbar sind, bleiben außer Betracht (Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 72. Erg.Lfg. August 2016, § 3 KAG Rn. 3). Sinn und Zweck des § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO verbieten eine entsprechende Anwendung auf Abgabenbescheide, die Wasser- oder Entwässerungsgebühren betreffen, wenn die Gebühr nach dem durch Wasserzähler ermittelten Wasserverbrauch bemessen wird (vgl. § 21 Abs. 1 WVS und § 40 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Der Ermächtigung des § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO liegt die Erwägung zugrunde, dass Verbrauchssteuerbescheide wegen des Interesses an einer schnellen Abfertigung regelmäßig in einem summarischen Verfahren ohne eingehende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und ohne genaue Prüfung der Rechtslage erlassen werden und daher im Interesse der richtigen Erhebung der Eingangsabgaben und der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit ein erhöhtes Bedürfnis dafür besteht, sie bei Fehlerhaftigkeit nachträglich korrigieren zu können. Demgegenüber bemessen sich Wasser- und Abwassergebührenbescheide nach dem ermittelten Wasserverbrauch. Die dabei zum Einsatz kommenden Wasserzähler ermöglichen eine genaue Erfassung des Wasserverbrauchs; dadurch ist ein summarisches Verfahren ohne genaue Ermittlung der Erhebungsgrundlagen hinfällig. Vielmehr ermöglicht der Einsatz von Wasserzählern gerade eine genaue Erfassung des Wasserverbrauchs zwischen den Ablesezeitpunkten. Zwar trifft es vereinzelt zu, dass Wasserzähler einen falschen Verbrauch anzeigen, oder dass Zählerstände falsch abgelesen werden. Dies stellt aber die grundsätzlich mögliche exakte Messung durch geeichte Wasserzähler nicht in Frage; insbesondere die fehlerhafte Ablesung betrifft nur den Verarbeitungsvorgang der korrekten Anzeige. Lässt sich aber bei sachgerechter Ausgestaltung des Ablese- und Abrechnungsverfahrens kein erhöhtes Bedürfnis für eine uneingeschränkte Berichtigungsmöglichkeit erkennen, so scheidet eine entsprechende Anwendung von § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO aus, wenn die Gebühren anhand des Verbrauchs bemessen werden, den die Wasserzähler anzeigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1983 - 2 S 946/81 -, VBlBW 1984, 119). 61 (2) Die Änderung der Gebührenbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 richtet sich mithin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG nach den für „andere“ Steuern maßgeblichen Vorschriften der §§ 172 bis 177 AO. Von den dort geregelten Änderungstatbeständen kommt im vorliegenden Fall nur die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht. Danach sind Abgabenbescheide aufzuheben oder abzuändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Abgabe führen. Die Norm eröffnet der Behörde kein Ermessen; sie enthält vielmehr eine Änderungspflicht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.04.2013 - 2 S 598/13 -, juris Rn. 26; Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 173 Rn. 16). Als Tatsache ist alles anzusehen, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, z.B. Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH, Urteil vom 18.03.1988 - V R 206/83 -, juris Rn. 18; Rüsken, a.a.O., § 173 Rn. 21). Es muss sich um solche Tatsachen handeln, welche der behördliche Gebührengläubiger bei Erlass des nunmehr zu ändernden Bescheids noch nicht kannte; eine nachträgliche Kenntniserlangung tritt mit anderen Worten dann ein, wenn die Tatsachen nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden (vgl. BFH, Urteil vom 05.12.2002 – IV R 58/01 -, juris Rn. 24; Rüsken, a.a.O., § 173 Rn. 48). Ein Kennenmüssen der betroffenen Tatsachen kann den Tatbestand der Norm nicht erfüllen, da insoweit der eindeutige Wortlaut der Norm entgegensteht (vgl. BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 46/13 -, juris Rn. 35 m.w.N.; Rüsken, a.a.O., § 173 Rn. 48b; den Grundsatz von Treu und Glauben auf Basis der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch auf Tatbestandsseite verortend, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1983 - 2 S 946/81 -, VBlBW 1984, 119 [121]; daraus ergibt sich der Sache nach aber kein anderer Prüfungsmaßstab). Gegen eine solche Auslegung spricht auch, dass der Bundesgesetzgeber zwischen der Kenntnis und der (grob) fahrlässigen Unkenntnis unterscheidet (vgl. etwa § 166 Abs. 1, § 173, § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB); hätte er die fahrlässige Unkenntnis in den Tatbestand der Norm aufnehmen wollen, hätte er dies explizit tun müssen. Auch Sinn und Zweck verlangen keine solche Auslegung, da unbillige Ergebnisse über den Grundsatz von Treu und Glauben korrigiert werden können (dazu sogleich). Im Rahmen der Ermittlung des Bekanntseins einer Tatsache gilt der Inhalt der in der zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten als bekannt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1992 - 2 S 1543/90 -, juris Rn. 23). Bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich (vgl. BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 46/13 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Gleiches muss gelten, wenn die Aktenlage nicht eindeutig ist, sondern offenbleibt, ob die Tatsache bekannt gewesen ist. 62 Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte erst nachträglich Kenntnis davon erlangt, dass mit Ausnahme des Jahres 2014 unrichtige Zählerstände übermittelt wurden. Denn die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hatten in den sonstigen Jahren falsche Zählerstände gemeldet, indem sie eine Nachkommastelle einfügten, obwohl der Wasserzähler eine solche nicht aufwies; dies ist auch so in den Akten niedergelegt. Die Beklagte hatte auch keine positive Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2014 den Zählerstand von 650 m³ korrekt abgelesen und mit Schreiben vom 11.12.2014 übermittelt hatte (AS 156). Den Akten ist insoweit nicht eindeutig zu entnehmen, dass der korrekte Stand von 650 m³ bekannt gewesen ist. Die Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 12.12.2014 auf, den aus ihrer Sicht auf Basis des angenommenen Vorjahreswertes von 49 m³ nicht plausiblen Jahresverbrauch von 601 m³ erneut zu überprüfen (AS 125). In der Akte findet sich diesbezüglich weder ein Antwortschreiben der Klägerin noch ein Aktenvermerk der Beklagten. Sodann ging die Beklagte ausweislich ihrer Verwaltungsakte von einem Wasserzählerstand von 65 m³ aus (AS 156, 174 f.). Dem Akteninhalt allein lässt sich mithin nicht eindeutig entnehmen, ob der Beklagten der korrekte Zählerstand bekannt war. Der damals zuständigen Sachbearbeiterin, auf deren Kenntnis es mithin ankommt, war diese Tatsache ebenfalls nicht bekannt. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin. Danach sei die Sachbearbeiterin davon ausgegangen, dass der übermittelte Zählerstand vor dem Hintergrund früherer Meldungen nicht stimme. Deshalb nahm sie – wohl auch angesichts der in den Vorjahren gemeldeten Verbräuche – einen Zählerstand von 65 m³ Wasser an und veranlasste in Abstimmung mit der Klägerin die Eintragung in den Akten. Ihr fehlte insoweit eine positive Kenntnis. Dass sie den richtigen Zählerstand, insbesondere wegen des im Jahr 2011 angenommenen negativen Verbrauchs, hätte erkennen müssen, ist dabei unerheblich. 63 (3) Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Änderung der ursprünglichen Gebührenbescheide nur in Bezug auf das Abrechnungsjahr 2014 entgegen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann die Behörde daran gehindert sein, die Änderung eines Bescheids zulasten des Abgabenschuldners auf ihr nachträglich bekannt gewordene Tatsachen zu stützen. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann anzunehmen, wenn der Finanzbehörde die ihr tatsächlich erst später bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Amtsermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären (BFH, Urteil vom 08.12.2011 - VI R 49/09 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Finanzbehörde verletzt ihre Amtsermittlungspflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KAG, § 88 Abs. 1 Satz 1 AO nur, wenn sie offenkundigen Zweifelsfragen, Unklarheiten oder Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen, nicht nachgeht (Rüsken, a.a.O., § 173 Rn. 81 m.w.N.). Hierauf kann sich der Steuerpflichtige grundsätzlich aber nur dann berufen, wenn er seinerseits seine Mitwirkungspflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KAG, § 90 Abs. 1 AO vollständig bzw. in zumutbarem Umfang (BFH, Urteil vom 11.11.1987 - I R 108/85 -, juris Rn. 20 m.w.N.) erfüllt hat. Haben es sowohl der Steuerpflichtige als auch die Behörde versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann. Eine Änderungsbefugnis ist in solchen Fällen insbesondere dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige in abgabenrechtlichen Antragsvordrucken zu entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen entweder überhaupt keine oder sogar inhaltlich unrichtige Angaben gemacht hat. Demgegenüber scheidet in Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen eine Änderungsmöglichkeit aus, wenn der Verstoß der Behörde deutlich überwiegt (vgl. BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 46/13 -, juris Rn. 45 m.w.N.) 64 Die sinngemäße Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG bedingt für den Ausschluss der Änderungsmöglichkeit kein deutliches Überwiegen des Pflichtenverstoßes der Behörde. Denn der Abgabenschuldner erklärt - anders als der Steuerpflichtige nach § 150 Abs. 2 AO - nicht, dass er die Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Vor diesem Hintergrund darf sich das Finanzamt auf die Angaben des Steuerschuldners verlassen. Entsprechende Erklärungen kennt das Kommunalabgabenrecht nicht. Diese folgen auch nicht aus der Pflicht der Gebührenschuldner, die Messeinrichtung selbst abzulesen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 WVS). Entscheidend ist im Kommunalabgabenrecht daher, wessen Pflichtverletzungen überwiegen (so auch im Ergebnis, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1983 - 2 S 946/81 -, VBlBW 1984, 119 [121]). 65 Unter Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt die der Beklagten anzulastende Verletzung ihrer Amtsermittlungspflicht im Verbrauchsjahr 2014 mit der Folge, dass der Nachveranlagung insoweit der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. In den übrigen Jahren überwiegt die Verletzung der Mitteilungspflicht der Klägerin aus § 23 Abs. 1 WVS; diesbezüglich ist die Nachveranlagung nicht treuwidrig. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 WVS sind die Messeinrichtungen nach Aufforderung der Beklagten vom Anschlussnehmer selbst abzulesen. Die Bewehrung mit einer Ordnungswidrigkeit in § 50 Abs. 2 WVS, wenn der Mitteilungspflicht leichtfertig oder vorsätzlich nicht oder nicht richtig nachgekommen ist, verlangt einen sorgfältigen Ablesevorgang. Dem ist die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2013 sowie 2015 und 2016 nicht ausreichend nachgekommen. 66 Ausgangspunkt der Fehlerkette sind die kontinuierlichen Falschmeldungen durch die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2013 sowie 2015 und 2016. Der Wasserzähler wies ausweislich der Akte eindeutig kein Komma auf (AS 162). Auch die Formulare der Beklagten, in die die Zählerstände einzutragen waren, enthielten Kästchen zum Eintragen der Ziffern, worin sich aber kein Komma befand (vgl. etwa AS 97). Im Jahr 2010 setzte die Klägerin bei dem korrekt abgelesenen und übermittelten Zählerstand kein Komma. Spätestens mit dem Bescheid vom 09.03.2012, in dem für das Verbrauchsjahr 2011 von einem negativen Verbrauch von -17 m³ ausgegangen wurde und die Klägerin eine Gutschrift von 658,10 Euro erhielt, hätte sie erkennen müssen, dass sie falsche Zählerstände mitgeteilt hatte. Dennoch übermittelte sie für die Verbrauchsjahre 2012 und 2013 wiederum einen fehlerhaften Wert. Diese Pflichtverletzungen werden nicht von der Verletzung der Ermittlungspflicht der Beklagten hinsichtlich des Gebührenbescheids vom 09.03.2012 für das Verbrauchsjahr 2011 aufgewogen. Zwar hätte sich ihr hier ein offensichtlicher Widerspruch bei der Erstellung des Gebührenbescheids aufdrängen müssen, dem sie dennoch nicht nachgegangen ist. Denn es ist bei einem funktionsfähigen geeichten Wasserzähler denklogisch ausgeschlossen, dass er rückwärts läuft und sich der Zählerstand im Laufe eines Jahres verringert. Allerdings wirkt sich diese Pflichtverletzung einerseits nur bedingt auf die später nachveranlagten Gebühren aus, da eine Nachveranlagung rückwirkend nur bis zum Januar 2012 erfolgt ist. Andererseits ist der Klägerin dadurch und durch den Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist am 31.12.2015 hinsichtlich des Bescheids vom 09.03.2012 sogar ein Vorteil entstanden. Sie verbrauchte in diesem Zeitraum tatsächlich 150 m³ Wasser, ohne dafür die grundsätzlich fällige Gebühr in Höhe von 602,63 Euro zahlen zu müssen. Addiert man zu dieser verjährten Verbrauchsgebührenforderung den der Klägerin gutgeschriebenen negativen Verbrauch von 17 m³ (68,30 Euro), sind der Beklagten insofern Verbrauchsgebühren in Höhe von 670,93 Euro entgangen; in selber Höhe ist bei der Klägerin ein Vermögensvorteil entstanden. 67 Anders fällt die Abwägung der Pflichtverletzung für das Verbrauchsjahr 2014 aus. Hier überwiegt die Verletzung der Amtsermittlungspflicht der Beklagten. Denn sie hatte die Klägerin dazu veranlasst, der Änderung des zunächst korrekt übermittelten Zählerstands von 650 m³ auf 65 m³ zuzustimmen. Als die Sachbearbeiterin der Beklagten die den früheren Bescheiden zugrunde gelegten Verbrauchszahlen auf Plausibilität kontrollierte, hätte ihr auffallen müssen, dass insbesondere für das Jahr 2011 ein negativer Verbrauch und auch im Übrigen ein zu niedriger Verbrauch angenommen worden war. Selbst bei einer kursorischen Durchsicht handelt es sich dabei um offensichtliche Zweifel an den Bescheiden. Diesem Abwägungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte angesichts des mit der Wasserver- und -entsorgung verbundenen Massengeschäfts die errechneten Wasserverbräuche nicht mit den Bewohnern des jeweiligen Gebäudes abgleicht. Ferner können die in weiten Teilen automatisierten Vorgänge bei den jährlichen Abrechnungen die Schwere der Amtsermittlungspflichtverletzung im vorliegenden Fall nicht relativieren. Denn die Beklagte überprüfte den Vorgang ohnehin; auf allgemeine Erwägungen bei der Prüfung von Wasser- und Abwassergebührenbescheiden als Massengeschäft kann sie sich insofern nicht berufen. 68 Demgegenüber gab die Klägerin für das Jahr 2015 und bei der Grundstücksübergabe im Rahmen des Verkaufs am 07.06.2016 abermals falsche Zählerstände an. Diese weitere Pflichtverletzung im Kontext der früheren Falschmeldungen können trotz der Ermittlungspflichtverletzung der Beklagten für das Jahr 2014 nicht dazu führen, dass sich das Überwiegen der verletzten Pflicht der Beklagten fortsetzt. 69 Das Gericht ist auch nicht veranlasst, die nachveranlagten Verbrauchsjahre sowie die Verbrauchsjahre 2010 und 2011 einer Gesamtabwägung zuzuführen. Dafür spricht zwar grundsätzlich, dass die ersten Falschmeldungen der Klägerin die Fehlerkette ausgelöst und sich auch auf die fehlerhaften Bescheide der Folgejahre fortgewirkt haben. Die Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der Abrechnung für das Jahr 2014 bildet allerdings eine Zäsur zum vorherigen Zeitraum, der eine gemeinsame Betrachtung ausschließt; diese Pflichtverletzung durchbricht mit anderen Worten die Ursächlichkeit der Falschmeldung der Klägerin für die fehlerhaften Bescheide in diesem Zeitraum. In den Folgejahren 2015 und 2016 wird die Pflichtverletzung der Beklagten aber von den unrichtig abgelesenen Zählerständen der Klägerin überlagert. 70 Nach alledem ist der Beklagten die Nachveranlagung der Verbrauchsgebühr von 577,76 Euro für das Jahr 2014 wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt. 71 cc) Die Klägerin kann sich im Übrigen aber nicht darauf berufen, von der Beklagten nicht über die Möglichkeit informiert worden zu sein, dass Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, auf Antrag bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr außer Betracht bleiben können. Es ist insoweit ihre Obliegenheit, sich entsprechend zu informieren, da die Satzung ortsüblich bekannt gemacht worden ist. 72 3. Der Klägerin steht auf Basis des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Folgenbeseitigungsanspruch in Gestalt eines Rückerstattungsanspruchs wegen zu hoch angesetzter Gebühren zu. Danach kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die schon erfolgte Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen hat. Diese prozessuale Bestimmung setzt einen Folgenbeseitigungsanspruch voraus, der seine Rechtsgrundlage in Art. 20 Abs. 3 GG findet. Voraussetzung des Erstattungsanspruchs ist das Fehlen eines die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grundes (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.08.2016 - 2 S 279/16 -, juris Rn. 12 m.w.N.), nämlich die im vorliegenden Fall ausgesprochene Teilaufhebung des streitgegenständlichen Bescheids. Von dem hier einschlägigen Rückzahlungsanspruch sind gleichzeitig auch die beantragten Verzugszinsen nach den entsprechend anwendbaren §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB seit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag, dem 03.01.2017, zuzusprechen. II. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 74 Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Denn es handelt sich um ein Urteil auf eine Anfechtungsklage. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass mit der Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids eine Verurteilung zu einer Leistung verbunden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Denn die Überzahlung der Klägerin erfolgte in Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids; § 167 Abs. 1 VwGO umfasst nur die Verurteilung zu einer (Rück-)Zahlung, die nicht auf der Vollziehung eines Verwaltungsakts beruht (Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 49. Edition Stand: 01.07.2017, § 167 Rn. 26 m.w.N.). Andernfalls käme es zu einer Umgehung des § 167 Abs. 2 VwGO (für § 113 Abs. 4 VwGO, vgl. Hess. VGH, Teilurteil vom 05.11.1986 - 1 UE 700/85 -, juris; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 167 Rn. 25). Diese Auslegung ist auch vom Wortlaut des § 167 Abs. 2 VwGO gedeckt („auf eine Anfechtungsklage“). Zudem ergibt sich aus der systematischen Stellung in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass der Leistungsausspruch nur ein Annex zur Teilaufhebung darstellt. 75 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 76 BESCHLUSS 77 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.599,83 Euro festgesetzt. 78 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 19 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. I. 20 Die zulässige Klage ist im Tenor aus dem ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 25.11.2016 ist, soweit er einen Betrag von 2.022,07 Euro übersteigt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.). Im Übrigen ist der Bescheid aber rechtmäßig. Die dem Bescheid zugrundeliegenden Satzungen sind nicht zu beanstanden (1.). Mit der Teilaufhebung ist der Klägerin aufgrund ihres Antrags ein Rückerstattungsanspruch wegen zu hoch angesetzter Gebühren in Höhe von 577,76 Euro nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuzusprechen (3.). 21 1. Die hier maßgeblichen Regelungen in den Satzungen der Beklagten sind wirksam. Sie verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG (a) noch gegen andere höherrangige Rechtsvorschriften (b). 22 a) Rechtsgrundlage des abwassergebührenrechtlichen Teils des angegriffenen Bescheids ist § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 09.12.1987 in den Fassungen der Änderungssatzungen vom 06.07.2011, vom 14.12.2011, vom 20.11.2012 und vom 12.11.2014. Der wassergebührenrechtliche Teil des Bescheids findet seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 15.12.2010 in den Fassungen der Änderungssatzungen vom 06.07.2011, vom 14.12.2011, 20.11.2012 und vom 12.11.2014. 23 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KAG). Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KAG können bei der Gebührenbemessung die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das tatsächliche Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KAG). 24 Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtsetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden. Ist dem Rechtsetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtsetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 07.02.2002 - 2 S 2643/01 -, juris; st. Rspr.). Das gilt allerdings nur vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG, der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze für unbeachtlich erklärt, sofern sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 -, juris Rn. 24, und vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 -, juris Rn. 31). 25 Dabei ist das Gericht allerdings zu keiner umfassenden Prüfung im Sinne einer „ungefragten“ Fehlerkontrolle (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43) verpflichtet. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO besteht zwar grundsätzlich die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht die Kammer aufgrund der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich davon aus, dass deren Auskünfte über die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag des zur Mitwirkung verpflichteten Klägers oder aber aus den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es der Kläger, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt er sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11.06.1996 - 9 A 1864/94 -, juris). Es ist in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 44; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2018 - 5 K 15795/16 -, juris Rn. 66 ff.; VG Aachen, Urteil vom 13.01.2016 - 7 K 360/15 -, juris Rn. 30; VG Magdeburg, Urteil vom 10.07.2018 - 8 A 1/18 -, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 10.11.2016 - M 10 K 15.4549 -, juris Rn. 55; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 -, juris Rn. 25, und vom 28.02.2019 - 2 S 929/17 -, juris Rn. 93). 26 Dies zugrunde gelegt, sind weder die gebührenrechtlichen Regelungen in den Abwassersatzungen (aa) noch diejenigen in den Wassersatzungen (bb) zu beanstanden. Die von der Klägerin vorgetragenen Rügen sind zum Teil schon nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenregelungen in Frage zu stellen. Soweit das Gericht Anlass gesehen hat, hinsichtlich der in der Abwassergebührenkalkulation 2015/2016 veranschlagten Kosten für niedergeschlagene Gebühren weiter zu ermitteln, scheitert die Rüge aber gleichwohl an der Geringfügigkeitsschwelle des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG. Ob die nach der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2019 erstmals erhobenen Einwendungen gegen die Abwassersatzungen gemäß § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert sind, kann insoweit dahinstehen. 27 aa) Die gebührenrechtlichen Regelungen der Abwassersatzung der Beklagten sind nicht zu beanstanden. 28 (1) Soweit die Klägerin grundsätzliche Bedenken gegen die Gebührenkalkulationen hegt und rügt, dass diese nicht transparent, verständlich, nachvollziehbar und kontrollierbar seien, vermag sie damit nicht durchzudringen. Wie ausgeführt, setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Gebührensatz eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation voraus, die in den Willensbildungsprozess des Gemeinderats aufgenommen werden kann. Die Gebührenkalkulation hat dabei die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2004 - 12 A 10826/03.OVG -, juris). Die Gebührenkalkulation muss dabei nach der Art der verbrauchten Produktionsfaktoren zwischen Personalkosten, Materialkosten, Abschreibungen, Zinsen, Kosten für Dienstleistungen Dritter sowie Kosten für Steuern, Gebühren und Beiträge unterscheiden. Auf eine Aufschlüsselung der in die Kalkulation eingestellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten kann danach nicht verzichtet werden. Das hat jedenfalls für die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KAG zu den Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gehörenden kalkulatorischen Kosten in Form einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessener Abschreibungen zu gelten, über deren Höhe der Gemeinderat in den mit dem Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 36, und vom 22.09.2016 – 2 S 1450/14 -, juris Rn. 31; Albrecht, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 57. Erg.Lfg. September 2017, § 6 Rn. 568b). 29 Diesen Anforderungen genügen die den Beschlüssen des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2011, vom 20.11.2012 und vom 12.11.2014 zugrundeliegenden Gebührenkalkulationen. Sie berechnen die Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt. Dabei werden die einzelnen Kostenarten nach laufenden Kosten und kalkulatorischen Kosten aufgeteilt. Bei Letzteren wird weiterhin zwischen der kalkulatorischen Abschreibung des Anlagevermögens, der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens sowie der kalkulatorischen Auflösung der Zuwendungen und Zuschüsse unterschieden. Die auf die jeweiligen Kostenarten entfallenden Kostenstellen werden anschließend – entsprechend dem festgelegten Verteilerschlüssel – aufgeteilt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Personalkosten in den Kalkulationen der Jahre 2012 sowie 2013/2014 nicht als solche genannt werden. Denn nach dem glaubhaften Vortrag der Beklagten handelt es sich bei der Position „Allgemeine Verwaltungskostenbeiträge“ ausschließlich um Personalkosten, die zudem in den betreffenden Jahren zu gering angesetzt worden seien. Eine Vermischung etwa zwischen Material- und Personalkosten erfolgt gerade nicht. Damit genügen vorliegend die Gebührenkalkulationen ihrer Funktion, eine transparente, verständliche, nachvollziehbare und in sich schlüssige Grundlage für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats über den Gebührensatz zu bilden. Weitere Belege sind für einen ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschluss nicht erforderlich, da sich die Kalkulation auf die eigenen Zahlen der Gemeinde stützt und gerade auch die Kenntnis der eigenen Haushaltsansätze beim „kundigen“ Mandatsträger als gegeben anzusehen ist. 30 Es bestehen des weiteren auch keine Bedenken, soweit die Personalkosten nicht nach Stellenanteil und Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters vorgenommen worden sind. Wie sich aus den Ausführungen der Beklagten ergibt, werden die Personalkosten anhand des Verteilungsschlüssels Betriebskosten auf die jeweilige Kostenposition aufgeteilt. Die Personalkosten differenzieren überdies nach den Kosten für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung. Es ist nach § 5 GemHVO nicht erforderlich, eine genaue Aufstellung über den Stellenanteil und die Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters im Rahmen der Kalkulation bereitzuhalten, da die Beklagte die Abwasserbeseitigung im Gemeindehaushalt und nicht als Eigenbetrieb führt; ein Stellenplan ist im jeweiligen Haushaltsplan enthalten. Diesen kann der kundige Mandatsträger beiziehen, um sich einen Überblick über die Personalkosten zu verschaffen. 31 Auch aus der Position 43 „Transferaufwendungen“ lässt sich transparent nachverfolgen, um welche Kosten es sich handelt. Dies sind – wie die Beklagte nachvollziehbar und glaubhaft vorträgt – Umlagen an die umliegenden Abwasserzweckverbände, da die Beklagte keine eigene Kläranlage betreibt, sondern die Kläranlagen dieser Zweckverbände mitbenutzt. 32 (2) Im Ergebnis kann die Klägerin auch nicht mit dem Vortrag gehört werden, dass nicht erkennbar sei, ob Einnahmeausfälle aus Billigkeitserlassen in der Kalkulation zu Lasten der Gebührenschuldner eingestellt worden seien. Zwar drängt sich insoweit – trotz des unsubstantiierten Klägervortrags – ein mit höherrangigem Recht unvereinbarer Kostenansatz in der Kalkulation der Jahre 2015/2016 auf. Dieser ist allerdings nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG unbeachtlich. 33 § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG enthält den gebührenrechtlichen Kostendeckungsgrundsatz. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine Veranschlagungsmaxime, die Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung stellt. Er verpflichtet im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots die Gemeinde, die Gebühren so zu kalkulieren, dass das in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt. Dabei sind nur solche Kosten gebührenrechtlich ansatzfähig, die für die betriebliche, d.h. für die von der öffentlichen Einrichtung erbrachte Leistungserstellung anfallen. Es muss sich mithin um betriebsbedingte Kosten handeln. Als betriebsbedingt und damit gebührenfähig können nur solche Kosten verstanden werden, die durch die Leistungserstellung verursacht sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstehen, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2000 - 2 S 1621/97 -, juris Rn. 19, 22). 34 Nicht ansatzfähig in diesem Sinne sind Fehlbeträge aus erlassenen oder niedergeschlagenen Gebührenforderungen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 227 AO können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 261 AO gestattet es ferner, Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis niederzuschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Das veranlagte und das tatsächlich erzielte Gebührenaufkommen werden deshalb regelmäßig nicht miteinander übereinstimmen. In der Nichtbeitreibbarkeit eines bestimmten Teils der veranlagten Gebühren ist daher ein typisches und letztlich auch nicht zu vermeidendes Risiko zu sehen, das mit dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung verbunden ist. Diese Überlegung rechtfertigt es jedoch nicht, dieses Risiko den übrigen Gebührenpflichtigen aufzuerlegen; es muss in den allgemeinen städtischen Haushalt überführt werden. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, juris Rn. 35). Aus dem der Benutzungsgebühr eigentümlichen Austauschverhältnis, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, folgt, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden dürfen, die mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in dem erforderlichen engen Sachzusammenhang stehen. Soweit es um Kosten geht, die daraus herrühren, dass die von einem Teil der Gebührenpflichtigen geschuldeten Gebühren nicht beigetrieben werden können, fehlt es an diesem Zusammenhang, da grundsätzlich kein Gebührenschuldner verpflichtet ist, für die persönliche Schuld anderer einzustehen. Das Risiko der Nichtbeitreibbarkeit einer Forderung hat daher nicht die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen, sondern der Einrichtungsträger als Forderungsinhaber zu tragen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.05.2010 – 2 S 2423/08 -, juris Rn. 70 f., m.w.N.). 35 Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte niedergeschlagene Gebühren als nicht gebührenfähige Positionen in die Kalkulation der Jahre 2015/2016 aufgenommen. Die in Anlage 2 der Vorlage-Nr. V 14/045 der nichtöffentlichen Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 05.11.2014 aufgeführte Ermittlung des gebührenfähigen Aufwands der Jahre 2012 und 2013 enthält nach Auskunft der Beklagten unter der Position 4721100 „AfA auf Ford. wg. Uneinbringlichkeit (Einzelber.)“ zunächst befristet und später unbefristet niedergeschlagene Gebührenforderungen in Höhe von insgesamt 6.110,22 Euro. Diese teilen sich auf in Schmutzwassergebühren in Höhe von 3.531,92 Euro und in Niederschlagswassergebühren in Höhe von 2.578,30 Euro. Diese Positionen sind als Verlustvorträge im Rahmen des Ergebnisausgleichs in die Kalkulation für die Jahre 2015/2016 (Anlage 4) eingeflossen. 36 Die Aufnahme der nicht gebührenfähigen Kosten in die Kalkulation führt aber gleichwohl nicht zur Ungültigkeit der Satzung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Zur Feststellung der Überdeckung ist eine Vergleichsberechnung anzustellen, bei der die tatsächlich kalkulierten Gesamtkosten dem ordnungsgemäß kalkulierten Gesamtkostenaufkommen gegenübergestellt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.03.2006 - 2 S 2842/04 -, juris Rn. 48; vgl. Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Band I, 33. Lieferung, Stand November 2015, § 2, Erläuterungen 1.5.2.2). 37 Die Vorschrift regelt allerdings nicht, bis zu welcher Höhe noch von einer geringfügigen Kostenüberdeckung auszugehen ist. Nach der Gesetzesbegründung ist ein Fehler in der Kalkulation immer dann unbeachtlich, wenn er nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung von nicht mehr als 5% führt (LT-Drucks. 13/3966, S. 41). Diese Grenzziehung ist vom Wortlaut der Norm gedeckt. In der Rechtsprechung ist die Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung - auch bezogen auf den jeweiligen Sachbereich - unterschiedlich bestimmt worden. Für das Gebührenrecht wird die Grenze der Geringfügigkeit - bezogen auf den Gesamtaufwand - etwa mit 3 % angenommen (so OVG NW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, juris Rn. 71). Mit Blick auf Beiträge bezeichnet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Überdeckung als „hinnehmbar“, wenn sie weniger als 10 % betrage (etwa Urteil vom 20.12.1991 - 23 B 90.3449 -, juris). Diese Grenze zieht auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 02.06.1995, -15 A 3123/93-, NVwZ-RR 1996, 697). 38 Der letztlich für § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgebliche Umfang der Kostenüberdeckung, der die Annahme einer Geringfügigkeit noch erlaubt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Denn die hier in Rede stehende Überschreitung erweist sich als offensichtlich geringfügig, da sie ersichtlich nicht ins Gewicht fällt, sie auch erkennbar unter der jeweils von der o.a. Rechtsprechung als geringfügig anerkannten Grenze und auch unter dem der Gesetzesbegründung zu Grunde gelegten Wert liegt. Die streitgegenständliche Kalkulation für die Jahre 2015/2016 weist lediglich eine Überschreitung von unter einem 1 % vor. Die kalkulierten Kosten der Schmutzwasserbeseitigung liegen im Jahr 2015 bei 1.518.019,00 Euro; demgegenüber hätten lediglich 1.514.487,08 Euro angesetzt werden dürfen. Dies entspricht einer Kostenüberdeckung von 0,23 %. Bei den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung hat die Beklagte 904.733,32 Euro in Ansatz gebracht, während nur 902.155,02 Euro hätten berücksichtigt werden dürfen. Dies entspricht einer Kostenüberdeckung von 0,29 % (vgl. bei einer Überdeckung von ca. 0,6 %, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.03.2006 - 2 S 2842/04 -, juris Rn. 54). 39 (3) Den weiteren geltend gemachten Kalkulationsfehlern hat das Gericht mangels Substantiierung durch die Klägerin nicht nachgehen müssen. 40 Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe nicht jedes einzelne Wirtschaftsgut erfasst und entsprechend seiner Nutzungsdauer abgeschrieben, so dass es danach möglich erscheint, dass die Beklagte pauschal den gesamten Anlagenbestand mit einem einheitlichen Abschreibungssatz in Ansatz bringt, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei handelt es sich um eine Vermutung ins Blaue hinein. Es obliegt der Klägerin, ihrer Mitwirkungspflicht entsprechend durch Akteneinsicht ggf. unter Mithilfe eines selbst beauftragten Sachverständigen substantiiert vorzutragen, inwieweit eine unzulässige Vermengung verschiedener Wirtschaftsgüter im Rahmen der Abschreibung erfolgt sein soll. Diese Pflicht besteht trotz der unbestrittenen Schwierigkeit für die Klägerin, die Gebührensätze auf die Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 10.07.2018 - 8 A 1/18 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Klägerin lässt es insoweit an einem substantiierten Vorbringen fehlen; sie trägt lediglich die Fehlerhaftigkeit der Abschreibungsbeträge vor und beschränkt sich auf die Wiedergabe der Maßstäbe einer rechtmäßigen Abschreibung. Im Übrigen ist die Beklagte diesem Einwand substantiell entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Abschreibung für jedes Wirtschaftsgut einzeln in der Anlagenbuchhaltung ermittelt und angesetzt worden sei; dabei seien auch eingehende Zuschüsse, Zuwendungen und Beiträge als Sonderposten erfasst worden. 41 Die Kammer ist weiterhin nicht gehalten, der ebenfalls nicht substantiierten Einwendung, es dürften keine durch Beiträge finanzierten Teile des Anlagevermögens bei der Benutzungsgebührenermittlung abgeschrieben werden, auf den Grund zu gehen. Nichts anderes gilt für die Vermutung, unter der Kostenposition „Transferaufwendungen“ seien nicht berücksichtigungsfähige Positionen verborgen. 42 (4) Nach alledem kann dahinstehen, ob die erst nach der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2019 vorgetragenen Rügen gemäß § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert sind, da sie jedenfalls nicht verfangen. 43 bb) Die gebührenrechtlichen Regelungen der Wasserversorgungssatzungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. 44 (1) Soweit die Klägerin auch hinsichtlich der Wasserversorgung die objektive Nachvollziehbarkeit der Kalkulation rügt, ist ihr darin ebenfalls nicht zu folgen. Wie ausgeführt, muss die Gebührenkalkulation für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein. Diesen oben näher ausgeführten Anforderungen genügen die den Beschlüssen des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2011, vom 20.11.2012 und vom 12.11.2014 zugrundeliegenden Gebührenkalkulationen. Sie unterscheiden zwischen Personalkosten, Materialkosten, Abschreibungen, Zinsen sowie Steuern, Gebühren und Abgaben. Dass – wie die Klägerin vorträgt – die Positionen „Verwaltungskostenbeitrag“, „Zinsaufwendungen an Kreditinstitute“ und „Zinsen inneres Darlehen“ nicht objektiv nachvollziehbar seien, ist nicht ersichtlich und auch nicht näher dargelegt. 45 (2) Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, dass unter der Position „Prüfungs- und Beratungskosten“ vermutlich nicht gebührenfähige Gerichtskosten verborgen seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. sind Gerichtskosten nicht gebührenrechtlich ansatzfähige Kosten der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Kosten, die der Gemeinde anlässlich von Widerspruchs- und Klageverfahren entstehen, die zahlreiche Gebührenschuldner gegen Wassergebührenbescheide anstrengen, sind nicht durch die eigentliche Leistungserstellung, nämlich die Versorgung des angeschlossenen Grundstücks mit Frischwasser, verursacht worden. Es handelt sich bei ihnen aber auch nicht um Kosten von Neben- und Zusatzleistungen, die den erforderlichen engen sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Leistungserstellung aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 -, juris Rn. 43 ff., und vom 27.01.2000 - 2 S 1621/97 -, juris Rn. 24). Nach der Neuregelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KAG sind ansatzfähige Kosten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG allerdings auch Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen dazu auch Prozesskosten zählen (LT-Drucks. 13/3966, S. 47). Es kann vorliegend aber dahinstehen, ob Gerichtskosten gebührenfähig sind (dafür Gössl, in: Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Band I, 33. Lieferung, Stand November 2015, § 14, Erläuterungen 4.2.3). Denn die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass außer dem vorliegenden Verfahren keine weiteren Gerichtsverfahren anhängig seien und dass sich die Position „Prüfungs- und Beratungskosten“ auf Aufwendungen für beauftragte Wirtschafts- und Steuerberater beziehe. 46 (3) Mit ihren weiteren die gebührenrechtlichen Regelungen der Wasserversorgungssatzungen betreffenden Einwendungen kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Sie hat mit ihrem Vortrag, die Beklagte habe nachzuweisen, dass die Darlehen dem Zweck der Wasserversorgung dienten und daraus angesetzte Zinsen tatsächlich angefallen seien, eine fehlerhaft angesetzte Kostenposition nicht dargelegt. Die Klägerin verkennt, dass es ihr gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO obliegt, substantiiert etwaige rechtswidrige Kostenansätze vorzutragen; bei dem Vorbringen handelt es sich lediglich um eine Vermutung ins Blaue hinein. Das Gericht ist daher nicht veranlasst gewesen, dem weiter nachzugehen. 47 Gleiches gilt auch hinsichtlich des Einwands der Klägerin, unter der Position „Abschreibung auf Finanzvermögen“ verberge sich eine gescheiterte Risikokapitalanlage der Beklagten. Im Übrigen ist die Beklagte diesem Vorwurf auch substantiiert entgegengetreten. Sie hat erklärt, keine risikobehafteten Geldanlagen vorzunehmen. Außerdem habe sie sich eine interne Richtlinie zur Geldanlage gegeben. Weiter handele es sich bei dieser Position aus dem Jahr 2011 in Höhe von 10.931,47 Euro um die Abschreibung auf Baukostenzuschüsse bzw. Wasserhausanschlüsse. 48 cc) Nach alledem sind die gebührenrechtlichen Regelungen der inzident angegriffenen Satzungen nicht zu beanstanden. Angesichts der beschränkten Fehlerkontrolle ist die Kammer auch nicht gehalten gewesen, dem lediglich schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Die erforderliche Sachkenntnis hat sich das Gericht – soweit erforderlich – durch die Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen verschafft. Eine besondere durch spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelte betriebswirtschaftliche Sachkunde ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 49 b) Die unterschiedlichen Haftungsmaßstäbe in § 41, § 42 AbwS bzw. § 51, § 53 WVS, wonach die Beklagte lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, der Grundstückseigentümer aber schon für schuldhaft verursachte Schäden haftet, führen selbst bei unterstellter Nichtigkeit nicht dazu, dass die Satzungen insgesamt unwirksam sind; eine unterstellte Teilnichtigkeit der Satzungen hätte mithin keinen Einfluss auf den streitgegenständlichen Bescheid. Ob ein Rechtsmangel zur Nichtigkeit der gesamten Satzung oder nur zur Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob die Satzung - erstens - insofern teilbar ist, ob sie auch ohne die rechtswidrigen Bestimmungen sinnvoll und mit höherrangigem Recht vereinbar bleibt, und ob - zweitens - hypothetisch hinreichend sicher angenommen werden kann, dass der Satzungsgeber sie auch ohne die rechtswidrigen Bestimmungen erlassen hätte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 -, juris Rn. 4; VG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 - 1 K 2131/15 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Beides wäre hier der Fall. 50 Die unterstellte Nichtigkeit der Satzung betrifft nur die Haftungsmaßstäbe bei etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten und der Grundstückseigentümer. Dabei handelt es sich um keinen unverzichtbaren Kernbestandteil der Satzungen. Die Haftungsmaßstäbe haben nur sekundärrechtliche Verpflichtungen der Beteiligten jenseits der eigentlichen Leistungsbeziehungen der Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung zum Gegenstand. Ohne diese greifen die gesetzlichen Regelungen des Schadensausgleichs. Die Kernbereiche der Satzungen bleiben demgegenüber sinnvoll bestehen. Es kann ferner angenommen werden, dass die Beklagte die Satzung auch ohne die als unwirksam beanstandeten Bestimmungen erlassen hätte. Das Ziel der Beklagten ist die Regelung der Benutzungsverhältnisse der öffentlichen Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung. Die Regelung von sekundärrechtlichen Verpflichtungen ist demgegenüber nicht der Hauptzweck der Satzung; es handelt sich schon ausweislich der Stellung am Ende der Satzungen um untergeordnete Regelungen. Insbesondere die Haftungsbeschränkung der Beklagten hat für sie keine derart wichtige Stellung, dass mit ihrer Wirksamkeit die Gesamtwirksamkeit der Satzung stehen und fallen soll. 51 c) Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe sie nicht darüber informiert, dass auf Antrag nach § 36 Abs. 1 AbwS eine Absetzung von der Bemessung der Schmutzwassergebühr für Wassermengen gewährt werden könne, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, betrifft nicht die Wirksamkeit der Satzung. 52 d) Nach alledem verfangen die Rügen der Klägerin gegen die dem Bescheid zugrundeliegenden Satzungen nicht. 53 2. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig (a). Materiell-rechtlich ist er hingegen teilweise zu beanstanden (b). 54 a) Die Klägerin kann nicht mit Erfolg rügen, der Bescheid sei nicht hinreichend begründet. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Für den Adressaten müssen die maßgebenden tragenden Erwägungen für die Entscheidung erkennbar sein. Der Bescheid enthält eine Begründung, aus der sich ergibt, dass die Nachveranlagung wegen der Übermittlung falscher Zählerstände erfolgt sei. Dies genügt den gegenüber § 39 Abs. 1 LVwVfG abgesenkten Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 121 Abs. 1 AO. 55 b) Der Bescheid ist aber teilweise materiell rechtswidrig. Zwar darf die Klägerin als Gebührenschuldnerin herangezogen werden (aa). Auch liegen keine Ermessensfehler vor, da bereits kein Ermessen eröffnet ist; die Nachveranlagung verstößt aber zum Teil gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der im Rahmen des einschlägigen § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO anzuwenden ist (bb). 56 aa) Die Klägerin ist richtige Adressatin des Gebührenbescheids. Anders als von der Klägerin vorgetragen, ist nicht die Eigentümereigenschaft im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids maßgeblich. Die von der Klägerin herangezogene Bestimmung des § 23 Abs. 1 AbwS bzw. § 27 Abs. 1 WVS regelt nämlich die Beitrags-, nicht aber die Gebührenschuld. Die Klägerin ist als Eigentümerin nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AbwS bzw. als Anschlussnehmerin gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WVS Gebührenschuldnerin. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 AbwS bzw. § 40 Abs. 1 Satz 2 WVS geht beim Wechsel des Gebührenschuldners die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über. Die Übergabe des Grundstücks erfolgte am 07.06.2016. Frühestens zu diesem Zeitpunkt ist der Wechsel in der Person des Gebührenschuldners erfolgt. Die mit Bescheid vom 24.08.2016 nachveranlagten Zeiträume beziehen sich aber auf die Zeit vor dem Wechsel und richten sich mithin an die richtige Adressatin. 57 Die Nachveranlagung zurück bis zum Gebührenjahr 2012 ist auch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG i.V.m. § 169, § 170 Abs. 1 AO zulässig, da die Festsetzungsfrist vier Jahre beträgt und erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Gebührenschuld entstanden ist (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 WVS bzw. § 43 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Für die Gebührenschuld des Jahres 2012 begann die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2012 und endete erst nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids am 31.12.2016. 58 Die Klägerin hat auch nicht die Höhe der festgesetzten Gebühren angegriffen; sie geht vielmehr selbst davon aus, die veranschlagten Wassermengen verbraucht zu haben. 59 bb) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Bescheid ermessensfehlerhaft ergangen sei. § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO als ermessenseinräumende Norm ist nicht anwendbar (1). Rechtsgrundlage für die Änderung der ursprünglichen Bescheide ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Abs. 3 Nr. 2 KAG i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, der der Behörde kein Ermessen einräumt (2). Der Nachveranlagung steht allerdings der Grundsatz von Treu und Glauben zum Teil entgegen (3). 60 (1) Der eine Ermessenentscheidung eröffnende § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nicht einschlägig. Nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO darf ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur geändert werden, wenn er Verbrauchssteuern betrifft. Nach § 3 Abs. 1 KAG sind die genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen. Vorschriften, die offensichtlich nur auf bundesrechtlich geregelte Abgaben passen oder nur auf bestimmte Steuern anwendbar sind, bleiben außer Betracht (Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 72. Erg.Lfg. August 2016, § 3 KAG Rn. 3). Sinn und Zweck des § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO verbieten eine entsprechende Anwendung auf Abgabenbescheide, die Wasser- oder Entwässerungsgebühren betreffen, wenn die Gebühr nach dem durch Wasserzähler ermittelten Wasserverbrauch bemessen wird (vgl. § 21 Abs. 1 WVS und § 40 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Der Ermächtigung des § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO liegt die Erwägung zugrunde, dass Verbrauchssteuerbescheide wegen des Interesses an einer schnellen Abfertigung regelmäßig in einem summarischen Verfahren ohne eingehende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und ohne genaue Prüfung der Rechtslage erlassen werden und daher im Interesse der richtigen Erhebung der Eingangsabgaben und der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit ein erhöhtes Bedürfnis dafür besteht, sie bei Fehlerhaftigkeit nachträglich korrigieren zu können. Demgegenüber bemessen sich Wasser- und Abwassergebührenbescheide nach dem ermittelten Wasserverbrauch. Die dabei zum Einsatz kommenden Wasserzähler ermöglichen eine genaue Erfassung des Wasserverbrauchs; dadurch ist ein summarisches Verfahren ohne genaue Ermittlung der Erhebungsgrundlagen hinfällig. Vielmehr ermöglicht der Einsatz von Wasserzählern gerade eine genaue Erfassung des Wasserverbrauchs zwischen den Ablesezeitpunkten. Zwar trifft es vereinzelt zu, dass Wasserzähler einen falschen Verbrauch anzeigen, oder dass Zählerstände falsch abgelesen werden. Dies stellt aber die grundsätzlich mögliche exakte Messung durch geeichte Wasserzähler nicht in Frage; insbesondere die fehlerhafte Ablesung betrifft nur den Verarbeitungsvorgang der korrekten Anzeige. Lässt sich aber bei sachgerechter Ausgestaltung des Ablese- und Abrechnungsverfahrens kein erhöhtes Bedürfnis für eine uneingeschränkte Berichtigungsmöglichkeit erkennen, so scheidet eine entsprechende Anwendung von § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO aus, wenn die Gebühren anhand des Verbrauchs bemessen werden, den die Wasserzähler anzeigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1983 - 2 S 946/81 -, VBlBW 1984, 119). 61 (2) Die Änderung der Gebührenbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 richtet sich mithin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG nach den für „andere“ Steuern maßgeblichen Vorschriften der §§ 172 bis 177 AO. Von den dort geregelten Änderungstatbeständen kommt im vorliegenden Fall nur die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht. Danach sind Abgabenbescheide aufzuheben oder abzuändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Abgabe führen. Die Norm eröffnet der Behörde kein Ermessen; sie enthält vielmehr eine Änderungspflicht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.04.2013 - 2 S 598/13 -, juris Rn. 26; Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 173 Rn. 16). Als Tatsache ist alles anzusehen, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, z.B. Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH, Urteil vom 18.03.1988 - V R 206/83 -, juris Rn. 18; Rüsken, a.a.O., § 173 Rn. 21). Es muss sich um solche Tatsachen handeln, welche der behördliche Gebührengläubiger bei Erlass des nunmehr zu ändernden Bescheids noch nicht kannte; eine nachträgliche Kenntniserlangung tritt mit anderen Worten dann ein, wenn die Tatsachen nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden (vgl. BFH, Urteil vom 05.12.2002 – IV R 58/01 -, juris Rn. 24; Rüsken, a.a.O., § 173 Rn. 48). Ein Kennenmüssen der betroffenen Tatsachen kann den Tatbestand der Norm nicht erfüllen, da insoweit der eindeutige Wortlaut der Norm entgegensteht (vgl. BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 46/13 -, juris Rn. 35 m.w.N.; Rüsken, a.a.O., § 173 Rn. 48b; den Grundsatz von Treu und Glauben auf Basis der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch auf Tatbestandsseite verortend, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1983 - 2 S 946/81 -, VBlBW 1984, 119 [121]; daraus ergibt sich der Sache nach aber kein anderer Prüfungsmaßstab). Gegen eine solche Auslegung spricht auch, dass der Bundesgesetzgeber zwischen der Kenntnis und der (grob) fahrlässigen Unkenntnis unterscheidet (vgl. etwa § 166 Abs. 1, § 173, § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB); hätte er die fahrlässige Unkenntnis in den Tatbestand der Norm aufnehmen wollen, hätte er dies explizit tun müssen. Auch Sinn und Zweck verlangen keine solche Auslegung, da unbillige Ergebnisse über den Grundsatz von Treu und Glauben korrigiert werden können (dazu sogleich). Im Rahmen der Ermittlung des Bekanntseins einer Tatsache gilt der Inhalt der in der zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten als bekannt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1992 - 2 S 1543/90 -, juris Rn. 23). Bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich (vgl. BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 46/13 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Gleiches muss gelten, wenn die Aktenlage nicht eindeutig ist, sondern offenbleibt, ob die Tatsache bekannt gewesen ist. 62 Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte erst nachträglich Kenntnis davon erlangt, dass mit Ausnahme des Jahres 2014 unrichtige Zählerstände übermittelt wurden. Denn die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hatten in den sonstigen Jahren falsche Zählerstände gemeldet, indem sie eine Nachkommastelle einfügten, obwohl der Wasserzähler eine solche nicht aufwies; dies ist auch so in den Akten niedergelegt. Die Beklagte hatte auch keine positive Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2014 den Zählerstand von 650 m³ korrekt abgelesen und mit Schreiben vom 11.12.2014 übermittelt hatte (AS 156). Den Akten ist insoweit nicht eindeutig zu entnehmen, dass der korrekte Stand von 650 m³ bekannt gewesen ist. Die Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 12.12.2014 auf, den aus ihrer Sicht auf Basis des angenommenen Vorjahreswertes von 49 m³ nicht plausiblen Jahresverbrauch von 601 m³ erneut zu überprüfen (AS 125). In der Akte findet sich diesbezüglich weder ein Antwortschreiben der Klägerin noch ein Aktenvermerk der Beklagten. Sodann ging die Beklagte ausweislich ihrer Verwaltungsakte von einem Wasserzählerstand von 65 m³ aus (AS 156, 174 f.). Dem Akteninhalt allein lässt sich mithin nicht eindeutig entnehmen, ob der Beklagten der korrekte Zählerstand bekannt war. Der damals zuständigen Sachbearbeiterin, auf deren Kenntnis es mithin ankommt, war diese Tatsache ebenfalls nicht bekannt. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin. Danach sei die Sachbearbeiterin davon ausgegangen, dass der übermittelte Zählerstand vor dem Hintergrund früherer Meldungen nicht stimme. Deshalb nahm sie – wohl auch angesichts der in den Vorjahren gemeldeten Verbräuche – einen Zählerstand von 65 m³ Wasser an und veranlasste in Abstimmung mit der Klägerin die Eintragung in den Akten. Ihr fehlte insoweit eine positive Kenntnis. Dass sie den richtigen Zählerstand, insbesondere wegen des im Jahr 2011 angenommenen negativen Verbrauchs, hätte erkennen müssen, ist dabei unerheblich. 63 (3) Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Änderung der ursprünglichen Gebührenbescheide nur in Bezug auf das Abrechnungsjahr 2014 entgegen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann die Behörde daran gehindert sein, die Änderung eines Bescheids zulasten des Abgabenschuldners auf ihr nachträglich bekannt gewordene Tatsachen zu stützen. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann anzunehmen, wenn der Finanzbehörde die ihr tatsächlich erst später bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Amtsermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären (BFH, Urteil vom 08.12.2011 - VI R 49/09 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Finanzbehörde verletzt ihre Amtsermittlungspflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KAG, § 88 Abs. 1 Satz 1 AO nur, wenn sie offenkundigen Zweifelsfragen, Unklarheiten oder Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen, nicht nachgeht (Rüsken, a.a.O., § 173 Rn. 81 m.w.N.). Hierauf kann sich der Steuerpflichtige grundsätzlich aber nur dann berufen, wenn er seinerseits seine Mitwirkungspflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KAG, § 90 Abs. 1 AO vollständig bzw. in zumutbarem Umfang (BFH, Urteil vom 11.11.1987 - I R 108/85 -, juris Rn. 20 m.w.N.) erfüllt hat. Haben es sowohl der Steuerpflichtige als auch die Behörde versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann. Eine Änderungsbefugnis ist in solchen Fällen insbesondere dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige in abgabenrechtlichen Antragsvordrucken zu entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen entweder überhaupt keine oder sogar inhaltlich unrichtige Angaben gemacht hat. Demgegenüber scheidet in Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen eine Änderungsmöglichkeit aus, wenn der Verstoß der Behörde deutlich überwiegt (vgl. BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 46/13 -, juris Rn. 45 m.w.N.) 64 Die sinngemäße Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG bedingt für den Ausschluss der Änderungsmöglichkeit kein deutliches Überwiegen des Pflichtenverstoßes der Behörde. Denn der Abgabenschuldner erklärt - anders als der Steuerpflichtige nach § 150 Abs. 2 AO - nicht, dass er die Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Vor diesem Hintergrund darf sich das Finanzamt auf die Angaben des Steuerschuldners verlassen. Entsprechende Erklärungen kennt das Kommunalabgabenrecht nicht. Diese folgen auch nicht aus der Pflicht der Gebührenschuldner, die Messeinrichtung selbst abzulesen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 WVS). Entscheidend ist im Kommunalabgabenrecht daher, wessen Pflichtverletzungen überwiegen (so auch im Ergebnis, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1983 - 2 S 946/81 -, VBlBW 1984, 119 [121]). 65 Unter Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt die der Beklagten anzulastende Verletzung ihrer Amtsermittlungspflicht im Verbrauchsjahr 2014 mit der Folge, dass der Nachveranlagung insoweit der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. In den übrigen Jahren überwiegt die Verletzung der Mitteilungspflicht der Klägerin aus § 23 Abs. 1 WVS; diesbezüglich ist die Nachveranlagung nicht treuwidrig. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 WVS sind die Messeinrichtungen nach Aufforderung der Beklagten vom Anschlussnehmer selbst abzulesen. Die Bewehrung mit einer Ordnungswidrigkeit in § 50 Abs. 2 WVS, wenn der Mitteilungspflicht leichtfertig oder vorsätzlich nicht oder nicht richtig nachgekommen ist, verlangt einen sorgfältigen Ablesevorgang. Dem ist die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2013 sowie 2015 und 2016 nicht ausreichend nachgekommen. 66 Ausgangspunkt der Fehlerkette sind die kontinuierlichen Falschmeldungen durch die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2013 sowie 2015 und 2016. Der Wasserzähler wies ausweislich der Akte eindeutig kein Komma auf (AS 162). Auch die Formulare der Beklagten, in die die Zählerstände einzutragen waren, enthielten Kästchen zum Eintragen der Ziffern, worin sich aber kein Komma befand (vgl. etwa AS 97). Im Jahr 2010 setzte die Klägerin bei dem korrekt abgelesenen und übermittelten Zählerstand kein Komma. Spätestens mit dem Bescheid vom 09.03.2012, in dem für das Verbrauchsjahr 2011 von einem negativen Verbrauch von -17 m³ ausgegangen wurde und die Klägerin eine Gutschrift von 658,10 Euro erhielt, hätte sie erkennen müssen, dass sie falsche Zählerstände mitgeteilt hatte. Dennoch übermittelte sie für die Verbrauchsjahre 2012 und 2013 wiederum einen fehlerhaften Wert. Diese Pflichtverletzungen werden nicht von der Verletzung der Ermittlungspflicht der Beklagten hinsichtlich des Gebührenbescheids vom 09.03.2012 für das Verbrauchsjahr 2011 aufgewogen. Zwar hätte sich ihr hier ein offensichtlicher Widerspruch bei der Erstellung des Gebührenbescheids aufdrängen müssen, dem sie dennoch nicht nachgegangen ist. Denn es ist bei einem funktionsfähigen geeichten Wasserzähler denklogisch ausgeschlossen, dass er rückwärts läuft und sich der Zählerstand im Laufe eines Jahres verringert. Allerdings wirkt sich diese Pflichtverletzung einerseits nur bedingt auf die später nachveranlagten Gebühren aus, da eine Nachveranlagung rückwirkend nur bis zum Januar 2012 erfolgt ist. Andererseits ist der Klägerin dadurch und durch den Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist am 31.12.2015 hinsichtlich des Bescheids vom 09.03.2012 sogar ein Vorteil entstanden. Sie verbrauchte in diesem Zeitraum tatsächlich 150 m³ Wasser, ohne dafür die grundsätzlich fällige Gebühr in Höhe von 602,63 Euro zahlen zu müssen. Addiert man zu dieser verjährten Verbrauchsgebührenforderung den der Klägerin gutgeschriebenen negativen Verbrauch von 17 m³ (68,30 Euro), sind der Beklagten insofern Verbrauchsgebühren in Höhe von 670,93 Euro entgangen; in selber Höhe ist bei der Klägerin ein Vermögensvorteil entstanden. 67 Anders fällt die Abwägung der Pflichtverletzung für das Verbrauchsjahr 2014 aus. Hier überwiegt die Verletzung der Amtsermittlungspflicht der Beklagten. Denn sie hatte die Klägerin dazu veranlasst, der Änderung des zunächst korrekt übermittelten Zählerstands von 650 m³ auf 65 m³ zuzustimmen. Als die Sachbearbeiterin der Beklagten die den früheren Bescheiden zugrunde gelegten Verbrauchszahlen auf Plausibilität kontrollierte, hätte ihr auffallen müssen, dass insbesondere für das Jahr 2011 ein negativer Verbrauch und auch im Übrigen ein zu niedriger Verbrauch angenommen worden war. Selbst bei einer kursorischen Durchsicht handelt es sich dabei um offensichtliche Zweifel an den Bescheiden. Diesem Abwägungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte angesichts des mit der Wasserver- und -entsorgung verbundenen Massengeschäfts die errechneten Wasserverbräuche nicht mit den Bewohnern des jeweiligen Gebäudes abgleicht. Ferner können die in weiten Teilen automatisierten Vorgänge bei den jährlichen Abrechnungen die Schwere der Amtsermittlungspflichtverletzung im vorliegenden Fall nicht relativieren. Denn die Beklagte überprüfte den Vorgang ohnehin; auf allgemeine Erwägungen bei der Prüfung von Wasser- und Abwassergebührenbescheiden als Massengeschäft kann sie sich insofern nicht berufen. 68 Demgegenüber gab die Klägerin für das Jahr 2015 und bei der Grundstücksübergabe im Rahmen des Verkaufs am 07.06.2016 abermals falsche Zählerstände an. Diese weitere Pflichtverletzung im Kontext der früheren Falschmeldungen können trotz der Ermittlungspflichtverletzung der Beklagten für das Jahr 2014 nicht dazu führen, dass sich das Überwiegen der verletzten Pflicht der Beklagten fortsetzt. 69 Das Gericht ist auch nicht veranlasst, die nachveranlagten Verbrauchsjahre sowie die Verbrauchsjahre 2010 und 2011 einer Gesamtabwägung zuzuführen. Dafür spricht zwar grundsätzlich, dass die ersten Falschmeldungen der Klägerin die Fehlerkette ausgelöst und sich auch auf die fehlerhaften Bescheide der Folgejahre fortgewirkt haben. Die Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der Abrechnung für das Jahr 2014 bildet allerdings eine Zäsur zum vorherigen Zeitraum, der eine gemeinsame Betrachtung ausschließt; diese Pflichtverletzung durchbricht mit anderen Worten die Ursächlichkeit der Falschmeldung der Klägerin für die fehlerhaften Bescheide in diesem Zeitraum. In den Folgejahren 2015 und 2016 wird die Pflichtverletzung der Beklagten aber von den unrichtig abgelesenen Zählerständen der Klägerin überlagert. 70 Nach alledem ist der Beklagten die Nachveranlagung der Verbrauchsgebühr von 577,76 Euro für das Jahr 2014 wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt. 71 cc) Die Klägerin kann sich im Übrigen aber nicht darauf berufen, von der Beklagten nicht über die Möglichkeit informiert worden zu sein, dass Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, auf Antrag bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr außer Betracht bleiben können. Es ist insoweit ihre Obliegenheit, sich entsprechend zu informieren, da die Satzung ortsüblich bekannt gemacht worden ist. 72 3. Der Klägerin steht auf Basis des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Folgenbeseitigungsanspruch in Gestalt eines Rückerstattungsanspruchs wegen zu hoch angesetzter Gebühren zu. Danach kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die schon erfolgte Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen hat. Diese prozessuale Bestimmung setzt einen Folgenbeseitigungsanspruch voraus, der seine Rechtsgrundlage in Art. 20 Abs. 3 GG findet. Voraussetzung des Erstattungsanspruchs ist das Fehlen eines die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grundes (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.08.2016 - 2 S 279/16 -, juris Rn. 12 m.w.N.), nämlich die im vorliegenden Fall ausgesprochene Teilaufhebung des streitgegenständlichen Bescheids. Von dem hier einschlägigen Rückzahlungsanspruch sind gleichzeitig auch die beantragten Verzugszinsen nach den entsprechend anwendbaren §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB seit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag, dem 03.01.2017, zuzusprechen. II. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 74 Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Denn es handelt sich um ein Urteil auf eine Anfechtungsklage. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass mit der Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids eine Verurteilung zu einer Leistung verbunden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Denn die Überzahlung der Klägerin erfolgte in Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids; § 167 Abs. 1 VwGO umfasst nur die Verurteilung zu einer (Rück-)Zahlung, die nicht auf der Vollziehung eines Verwaltungsakts beruht (Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 49. Edition Stand: 01.07.2017, § 167 Rn. 26 m.w.N.). Andernfalls käme es zu einer Umgehung des § 167 Abs. 2 VwGO (für § 113 Abs. 4 VwGO, vgl. Hess. VGH, Teilurteil vom 05.11.1986 - 1 UE 700/85 -, juris; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 167 Rn. 25). Diese Auslegung ist auch vom Wortlaut des § 167 Abs. 2 VwGO gedeckt („auf eine Anfechtungsklage“). Zudem ergibt sich aus der systematischen Stellung in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass der Leistungsausspruch nur ein Annex zur Teilaufhebung darstellt. 75 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 76 BESCHLUSS 77 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.599,83 Euro festgesetzt. 78 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.