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Beschluss

III B 14/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei langfristigen Auslandsaufenthalten von Kindern können kurzzeitige Inlandsaufenthalte Urlaubs- oder Besuchscharakter haben und den inländischen Wohnsitz nicht erhalten. • Für die Beurteilung des Wohnsitzverhalts nach § 8 AO kommt es auf die objektiven Wohnverhältnisse und die tatsächliche Nutzung der elterlichen Wohnung in ausbildungsfreien Zeiten an. • Die Zulassung der Revision wegen Divergenz erfordert das Gegenüberstellen widersprechender abstrakter Rechtssätze; pauschale Hinweise genügen nicht. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen persönlicher Ladung liegt nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen wurde und der Beteiligte die sich bietende Möglichkeit zur Äußerung nicht wahrnahm.
Entscheidungsgründe
Kein inländischer Wohnsitz bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt der Kinder • Bei langfristigen Auslandsaufenthalten von Kindern können kurzzeitige Inlandsaufenthalte Urlaubs- oder Besuchscharakter haben und den inländischen Wohnsitz nicht erhalten. • Für die Beurteilung des Wohnsitzverhalts nach § 8 AO kommt es auf die objektiven Wohnverhältnisse und die tatsächliche Nutzung der elterlichen Wohnung in ausbildungsfreien Zeiten an. • Die Zulassung der Revision wegen Divergenz erfordert das Gegenüberstellen widersprechender abstrakter Rechtssätze; pauschale Hinweise genügen nicht. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen persönlicher Ladung liegt nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen wurde und der Beteiligte die sich bietende Möglichkeit zur Äußerung nicht wahrnahm. Der Kläger beantragte Kindergeld für drei minderjährige Kinder, die seit September 2007 in der Türkei leben und dort voraussichtlich mehrere Jahre zur Schule gehen sollten. Die Familienkasse bewilligte lediglich nach dem deutsch-türkischen Sozialabkommen reduzierte Beträge; der Antrag auf volles Kindergeld nach §66 EStG wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht bestätigte, die Kinder hätten ihren inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung aufgegeben, da dort nur ein Zimmer zur Verfügung gestanden habe, die Kinder in der Türkei bei Verwandten aufgenommen waren und Inlandsaufenthalte nur in ausbildungsfreien Zeiten sowie kurzzeitig erfolgt seien. Der Kläger rügte u.a. eine divergierende Rechtsprechung und mangelnde persönliche Ladung zur mündlichen Verhandlung. • Rechtliche Grundlage ist die Wohnsitzfrage nach §8 Abgabenordnung und die einschlägige BFH-Rechtsprechung zu Auslandsaufenthalten von Kindern. Entscheidend sind objektive Wohnverhältnisse und tatsächliche Nutzung der elterlichen Wohnung in ausbildungsfreien Zeiten. • Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass das FG von einem verbindlich widersprechenden abstrakten Rechtssatz abgewichen ist; deshalb ist eine Revisionszulassung wegen Divergenz nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO nicht gerechtfertigt. • Das zitierte BFH-Urteil stellt nicht auf eine starre Mindestdauer (z.B. mehr als zwei bis drei Wochen) ab; vielmehr können nur regelmäßige und substanzielle Inlandsaufenthalte den Wohnsitz erhalten. Der BFH hat in der Praxis teilweise fünf Monate jährlich als ausreichend anerkannt, ohne dies als generelle Grenze zu deklarieren. • Zur Frage des rechtlichen Gehörs: Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt (§62 Abs.6 Satz5 FGO). Es liegt kein Verfahrensmangel vor, weil der Kläger die Möglichkeit zur Mitwirkung nicht genutzt hat und sein Vertreter im Termin keine Ergänzung des Vortrags verlangt hat. • Das FG hat die konkreten Tatsachen (nur ein Zimmer in der Wohnung, Unterbringung bei Onkel, längerer Schulaufenthalt in der Türkei, nur kurze Inlandsaufenthalte) zutreffend gewürdigt und daher zu Recht angenommen, die Inlandsaufenthalte hätten nur Besuchscharakter. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Das FG-Urteil, dass die Kinder ihren inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung aufgegeben haben und daher kein Anspruch auf volles Kindergeld gemäß §66 EStG besteht, ist materiell und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz oder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde nicht begründet festgestellt. Damit bleibt die eingeschränkte Gewährung des Kindergeldes bestehen, weil die tatsächlichen Umstände keinen dauerhaften Aufenthalt mit Wohncharakter in der elterlichen Wohnung ergaben.