Urteil
3 K 673/21
Hessisches Finanzgericht 3. Der Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:0303.3K673.21.00
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Familienkasse wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. März 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2021 verpflichtet, für den Zeitraum Januar 2020 bis April 2021 Kindergeld für das Kind B festzusetzen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Familienkasse wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. März 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2021 verpflichtet, für den Zeitraum Januar 2020 bis April 2021 Kindergeld für das Kind B festzusetzen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der begehrten Kindergeldfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat für die Zeit Januar 2020 bis April 2021 für ihren Sohn einen Anspruch auf Kindergeld in gesetzlicher Höhe. Der Anspruch ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, da B ein zu berücksichtigendes Kind ist. Die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind erfüllt, da sich B in einer Berufsausbildung befand. B besuchte im Streitzeitraum – was unstreitig ist – eine Schule in Australien. Hinsichtlich des vorgenannten Kindes ist die Familienkasse zu Unrecht davon ausgegangen, dass es in Deutschland über keinen Wohnsitz verfügte. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Abs. 1 Satz 6 EStG hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Australien zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG genannten Staaten. Für den Kindergeldanspruch ist es daher entscheidend, ob B im streitgegenständlichen Zeitraum einen inländischen Wohnsitz hatte. I. Ein Wohnsitz nach § 8 der Abgabenordnung (AO) setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit --wenn auch in größeren Zeitabständen-- aufsucht (BFH, Urteil vom 23. November 2001, VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II. 2. a). Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (BFH, Urteil vom 28. Januar 2004, I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, unter II. 3. a) noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit (BFH, Urteil vom 19. März 1997, I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447, unter II. 3.; in BFH/NV 2001, 1231); erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH, Urteil vom 10. April 2013, I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909, unter II. 2. c. aa., m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründet, liegt – wie die Beklagte zutreffend darlegt – weitgehend auf tatsächlichem Gebiet unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auf Grund zahlreicher Entscheidungen konkrete objektive Anhaltspunkte dargelegt, die Rückschlüsse auf die Beibehaltung oder die Aufgabe eines inländischen Wohnsitzes zulassen können. Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits (BFH, Beschluss vom 22. November 2011, III B 154/11, BFH/NV 2012, 375, unter II.), kommt insbesondere bei volljährigen Kindern der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu (BFH, Urteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II. 1. a; BFH, Beschlüsse vom 27. Dezember 2011, III B 14/10, BFH/NV 2012, 555, unter II. 1.; vom 17. Mai 2013, III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381, unter 1. b. aa.; BFH, Beschluss vom 12. Februar 2014, V B 39/13, BFH/NV 2014, 715, unter 2.). Danach reicht bei einem auf mehr als einem Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht aus, um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen (BFH, Urteil in BFH/NV 2009, 564, unter II. 1. b; BFH, Beschluss in BFH/NV 2014, 38, unter II. 2. b). Kinder, die sich zum Zwecke der Ausbildung für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern daher grundsätzlich nur dann bei, wenn sie die den Wohnsitz begründende Wohnung in ausbildungsfreien Zeiten nutzen (BFH, Urteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II. 1. a). Da die ausbildungsfreien Zeiten von der Art bzw. der Gestaltung des Studiums (z.B. Trimester), von länderspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Semesterferien und auch von Anwesenheitsobliegenheiten (Seminar-/Hausarbeiten in der unterrichtsfreien Zeit, Examens-/Prüfungsvorbereitungen) abhängen können, kann eine Mindestdauer der Inlandsaufenthalte nicht verlangt werden. Erforderlich ist jedoch im Regelfall, dass die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. II. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass das Kind B im Streitzeitraum einen inländischen Wohnsitz begründet hat, da es die elterliche Wohnung in C-Stadt innehatte. 1. Für das Schuljahr 2019, welches in den Streitzeitraum Januar 2020 hineinreichte, kann dies bejaht werden, ohne dass es auf die Auswirkungen der Corona Pandemie ankommt. B standen im Schuljahr 2019 in der elterlichen Wohnung in C-Stadt zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung, denn er konnte – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ein eigenes (Kinder-) Zimmer nutzen. Des Weiteren hat B ausweislich der im Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht unter dem Az. 3 K 1501/19 vorgelegten Belege die überwiegende Ferienzeit in Deutschland verbracht. So hielt er sich in den Gesamtferienzeiten von 89 Tagen an 45 Tagen im Inland bei seinen Eltern auf. Das Gericht gelangte in diesem Verfahren zu der Überzeugung, dass das Kind B in dem Streitzeitraum auch über eine enge familiäre Bindung zu seinen Eltern sowie über ausreichend starke soziale Kontakte nach Deutschland verfügte. Nach den Gesamtumständen und in Anlehnung an die Feststellungen im Verfahren 3 K 1501/19 ist davon auszugehen, dass B im Schuljahr 2019 über einen inländischen Wohnsitz verfügte. So gab der Sohn in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Gericht vom 23. Februar 2022 erneut an, dass er in seinem Zimmer bei den Eltern wohne, wenn er Ferien habe und dort auch weiterhin über seinen Freundeskreis verfügt. Dies dürfte infolge der Bestandskraft des in o.g. Verfahren ergangenen Urteils unstreitig sein. Da das Schuljahr 2019 in den Januar 2020 hineinreichte, sind die Voraussetzungen für die Kindergeldfestsetzung zunächst für Januar 2020 gegeben. Nach Ansicht des BFH können für die Frage, ob der Wohnsitz beibehalten wird, auch außerhalb des kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden, da es sonst --trotz vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen-- von den verfahrensmäßigen Zufälligkeiten abhinge, ob die Beibehaltung eines Wohnsitzes zu bejahen oder zu verneinen wäre (BFH, Urteil vom 23. Juni 2015, III R 38/14, juris). 2. Für den Zeitraum Februar 2020 bis April 2021 hat der Sohn B ebenfalls einen inländischen Wohnsitz begründet, da er die Absicht hatte, mehr als die Hälfte der Ferienzeit wieder im Inland bei seinen Eltern zu verbringen, hieran aber aus tatsächlichen Gründen infolge der Corona Pandemie gehindert war. An der objektiven Sachlage im Vergleich zum Schuljahr 2019 hatte sich zu Beginn des Schuljahres 2020 zunächst nichts verändert, bis im März 2020 die Corona Pandemie ausbrach. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, ist in die Betrachtung der Gesamtumstände für die Prüfung eines inländischen Wohnsitzes auch einzubeziehen, ob ein Kind die territorialen Voraussetzungen lediglich aufgrund der Maßnahmen in Zeiten der Corona-Krise vorübergehend verliert. Im Einzelfall können die territorialen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden, wenn weiterhin eine Heimreiseabsicht bestand und die Heimkehr ins Inland nur aufgrund von Umständen unterblieb, die durch die Corona-Pandemie bedingt waren (z.B. Reiseverbot, Einstellung des Flugverkehrs, Grenzschließungen). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Es handelt sich bei dem Ausbruch der Corona-Pandemie um derart außergewöhnliche Umstände, dass diese nicht zum Nachteil der Klägerin führen können und daher in die objektive Betrachtung mit einzubeziehen sind. Insbesondere handelt es sich im Falle bestehender Ein- bzw. Ausreiseverbote infolge der Corona-Pandemie um objektive Umstände, die nicht zur Disposition der Bürger standen. Damit ist diese Situation nicht vergleichbar mit der Konstellation, in der eine Heimreise z.B. infolge fehlender finanzieller Mittel unterblieb. Denn die finanzielle Situation kann subjektiv beeinflusst werden, z.B. durch eine Kreditaufnahme. Die Auswirkungen der weltweiten Corona-Pandemie hingegen nicht, so dass es sich um objektive Umstände handelt. a) Der erkennende Senat folgt der Auffassung der Beklagten auch insoweit, dass zunächst die Absicht bestanden haben muss, mehr als die Hälfte der Ferienzeit wieder im Inland bei den Eltern zu verbringen. Denn sofern gar keine Heimreiseabsicht bestanden hätte, käme es auf das Vorliegen etwaiger objektiver Umstände, die eine Heimreise unmöglich gemacht hätten, nicht an. Nach Überzeugung des Gerichtes hatte der Sohn der Klägerin im Streitzeitraum eine entsprechende Heimreiseabsicht während der Ferienzeiten in den Schuljahren 2020 und 2021. Hierbei handelt es sich um eine innere Tatsache, auf deren Vorliegen nur anhand äußerer Umstände geschlossen werden kann. Ein Indiz für eine derartige Heimreiseabsicht ist, dass der Sohn auch im Schuljahr 2019 auf Grund seiner engen Bindung zu seinen Eltern mehr als die Hälfte der Ferienzeit im Inland bei seinen Eltern verbracht hat. Wie zuvor ausgeführt, können nach Ansicht des BFH für die Frage, ob der Wohnsitz beibehalten wird, auch außerhalb des kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden (BFH a.a.o.). Weiterhin gab die Klägerin auch in dem Fragebogen vom 25. August 2019 an, dass ihr Sohn in den Ferien heimkehren und sich bei den Eltern in Deutschland aufhalten werde. Diese Absichtserklärung bezieht sich auf alle Schuljahre. Dabei ist die Angabe, dass B sich für zwei bis drei Wochen im Jahr in Deutschland aufhalten werde – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht schädlich. Wie zuvor ausgeführt kann nach der Ansicht des BFH bei Auslandsaufenthalten des Kindes zwecks Schulausbildung gerade keine Mindestaufenthaltsdauer festgelegt werden, da die Ferienzeiten nach Schule und Land sehr variieren. Zudem zeigen die für das Schuljahr 2019 festgestellten Zeiten, dass sich B tatsächlich an mehr Tagen im Jahr in Deutschland aufgehalten hat, nämlich für das Schuljahr 2019 an 45 Tagen. Dies bedeutet, dass die zunächst theoretischen und auf die Zukunft bezogenen Angaben in dem Fragebogen, die zudem recht pauschal erfolgt zu sein scheinen, durch die tatsächlichen Verhältnisse überholt und widerlegt wurden. In einer schriftlichen Äußerung gegenüber dem Gericht vom 23. Februar 2022 gab der Sohn zudem an, er besitze weiterhin unter der elterlichen Anschrift sein eigenes Zimmer, wo er wohne, wenn er Ferien habe. Dies spricht ebenfalls für eine Heimreiseabsicht in den Ferienzeiten auch in den Schuljahren 2020 und 2021. b) Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist eine Heimkehr ins Inland nur aufgrund von Umständen unterblieben, die durch die Corona-Pandemie bedingt waren. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass es dem Sohn als deutschem Staatsbürger während der Corona-Pandemie grundsätzlich möglich war, nach Deutschland einzureisen. Dies entspricht auch den Einreisebestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Zwar durften Reisende aus Australien entsprechend des Beschlusses des Bundeskabinetts vom 1. Juli 2020 erst wieder ab dem 2. Juli 2020 nach Deutschland einreisen. Deutsche Staatsbürger durften aber auch bereits vorher uneingeschränkt in ihr Heimatland zurückkehren. Auch die Schule des Kindes hatte zumindest für den Streitzeitraum kein entsprechendes Verbot an ihre Schüler ausgesprochen. In der Bescheinigung vom 18. Februar 2021, welche bei den Monaten Januar 2020 bis Januar 2021 ohnehin vom Datum her nicht zu berücksichtigen wäre, spricht sie auf Grund der australischen Einreisebeschränkungen nur eine dringliche Empfehlung an ihre Schüler aus, nicht in ihre Heimatländer zu reisen. Die Bescheinigung datierend auf den 4. August 2021, in welcher die Schule sodann ein Verbot der Reise in die Heimatländer für alle internationalen Schüler verhängte, kann nicht berücksichtigt werden, da nicht erkennbar ist, dass diese rückwirkend galt. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob die Schule tatsächlich ab dem 4. August 2021 ein allgemeines Rückreiseverbot ihren internationalen Schülern gegenüber verhängte und ob sie hierzu berechtigt war oder ob sie lediglich die staatlichen Ein- und Ausreisebestimmungen Australiens umsetzen wollte. Dies liegt außerhalb des Streitzeitraumes. Jedoch wäre der Sohn B im Falle der Ausreise aus Australien nach Auffassung des Gerichtes zumindest nicht mehr berechtigt gewesen, nach Australien wieder einzureisen. Wie sich aus Medienberichten (beispielsweise Artikel in der Tagesschau vom 7. Februar 2022) und einschlägigen Internetseiten (wie z.B. http://covid19.homeaffairs.gov.au/leaving-australia oder https://visapath.de) entnehmen lässt und damit als gerichtsbekannt anzusehen ist, verhängte Australien ab März 2020 ein striktes Einreiseverbot. Zur Einreise berechtigt waren insbesondere nur australische Staatsbürger, Inhaber einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis für Australien (australische Permanent Residents) und deren unmittelbare Familienmitglieder. Daneben waren noch Einreisen aus Neuseeland unter gewissen Voraussetzungen möglich sowie aus einer sog. „Safe Travel Zone“, zu welcher Deutschland jedoch nicht gehörte. Inhaber eines befristeten Visums durften (mit Ausnahme der Inhaber eines Business Innovation Visa subclass 188) grundsätzlich nicht einreisen. Eine Ausnahmegenehmigung (sog. travel exemption) erhielten temporäre Visumsinhaber nur in seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines zwingenden und wesentlichen Grundes, wie beispielsweise die Teilnahme an der Beerdigung eines nahen Familienmitgliedes, schwere Erkrankung eines nahen Familienmitgliedes, für eine zwingend erforderliche medizinische Behandlung (die es nicht auch in Australien gibt) oder aus zwingenden geschäftlichen Gründen. B verfügte zwar über ein befristetes Visum „Student (subclass 500)“. Entgegen der Auffassung der Beklagten berechtigte ihn dies jedoch nach obigen Ausführungen gerade nicht zur Einreise nach Australien, da es sich nicht um eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis handelte und B keinen ständigen Wohnsitz in Australien begründete. Nur ein sog. Permanent Visum (Dauer Visum) begründete einen ständigen Wohnsitz (Permanent Residents), welcher zur Einreise berechtigte. Entgegen der Ansicht der Beklagten berechtigte ihn auch die Tatsache, dass seine Tante in Melbourne lebte, nicht zur Einreise. Eine Einreise war nur den unmittelbaren Familienmitgliedern (Immediate family members) eines australischen Staatsbürgers bzw. einer Person mit ständigen Wohnsitz in Australien erlaubt. Als unmittelbare Familienmitglieder sind jedoch nach Ansicht der australischen Behörden nur Eltern, Partner/Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder (und zwar nur minderjährige oder finanziell abhängige Kinder) anzusehen, nicht hingegen die Tante bzw. der Neffe. So bestätigte auch die Schule des Kindes B mit Bescheinigung vom 6. September 2021, dass die australische Grenze aufgrund der von der australischen Regierung im März 2020 eingeführten Reisebeschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie derzeit geschlossen sei und die Einreise nach Australien streng kontrolliert werde, um eine weitere Verbreitung des COVID-19 Virus zu vermeiden. Die Einreise nach Australien sei nur Personen möglich, die von den Beschränkungen befreit seien oder denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Folglich dürften Schüler und Studierende aus dem Ausland, darunter auch B, ab März 2020 nicht mehr nach Australien zurückkehren, wenn sie einen Besuch in ihrem Heimatland wahrnehmen. Dieser Inhalt stimmt mit den tatsächlichen Einreisebestimmungen des Landes Australien im Streitzeitraum überein. Wie sich den allgemeinen Medien entnehmen lässt, hat Australien erst am 15. Dezember 2021 Lockerungen erlassen, so dass erst seit dem 15. Dezember 2021 auch wieder internationale Schüler und Studierende mit einem befristeten Visum „Student (subclass 500)“ einreisen können. Entgegen der Auffassung der Beklagten war B somit aus tatsächlichen Gründen an der Heimreise gehindert. Insbesondere darf hierbei nicht alleine auf die Frage abgestellt werden, ob ihm die Einreise nach Deutschland möglich war. Denn eine Heimreise während der Ferienzeit im Falle des Schulbesuches im Ausland impliziert nach ihrem Sinn und Zweck, dass damit auch die Rückreise zur ausländischen Schule verbunden ist. Alles andere wäre einem Schulabbruch gleichgekommen, was nicht nur unzumutbar gewesen wäre, sondern dann gerade keine Heimreise mehr im obigen Sinne dargestellt, sondern eine endgültige Rückkehr ins Heimatland bedeutet hätte. Insbesondere wäre infolge des Schulabbruchs auch das Tatbestandsmerkmal entfallen, welches das volljährige Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Kindergeldanspruch erst hat berücksichtigungsfähig werden lassen. Der Vortrag der Beklagten, das Kind hätte bei fehlender Rückkehrmöglichkeit nach Australien die Möglichkeit gehabt, mittels Distanzunterricht online die australische Schule von Deutschland aus zu besuchen, ist nicht nachvollziehbar. Hierbei handelt es sich um eine bloße Behauptung der Beklagten, die diese Möglichkeit in Anlehnung an das Vorgehen der Schulen in Deutschland unterstellt. Aus den Schulbescheinigungen geht eine solche Möglichkeit für internationale Studenten gerade nicht hervor. Hätte die australische Schule die Möglichkeit eines Distanzunterrichtes eingeräumt, hätte kein Grund bestanden, den internationalen Schülern von einer Heimreise dringend abzuraten. Zudem steht auch nicht fest, dass das Kind ohne weiteres auf eine deutsche Schule hätte wechseln können, um – wie die Beklagte es fordert – die Schule in Deutschland fortzusetzen. Denn das Kind besuchte gerade keine internationale, sondern eine australische Schule und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein deutscher und ein australischer Schulabschluss unter gleichen Voraussetzungen erworben werden kann. Das Kind hätte im Zweifel die gesamte Oberstufe auf einer deutschen Schule wiederholen müssen. Daher kann, entgegen der Ansicht der Beklagten, die Einreise nach Deutschland nicht isoliert betrachtet werden. Es war dem Kind auch nicht zuzumuten, ein Flugticket nach Deutschland zu erwerben, nur um hiermit zu dokumentieren, dass die Reise nach Deutschland möglich war. Denn das Kind hätte angesichts der objektiven Umstände die Reise niemals angetreten, da es sonst nicht mehr nach Australien hätte einreisen können. Dies selbst dann nicht, wenn es objektiv möglich gewesen wäre, ein Rückflugticket – sehr wahrscheinlich zu horrenden Preisen – nach Australien zu erwerben. B hätte in jedem Fall nicht mehr nach Australien einreisen können, um seinen angestrebten Schulabschluss – worin der einzige Zweck des Auslandsaufenthaltes bestand – abzuschließen. Die Kosten für etwaig gebuchte und nicht eingelöste Flugtickets wären dem Kind auch nicht erstattet worden. Eine Heimreise, die eine Rückkehr an den ausländischen Studienort impliziert, war ihm daher aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Abschließend ist festzustellen, dass ihm eine Heimreise wohl auch dann nicht zuzumuten gewesen wäre, selbst wenn es ihm zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich möglich gewesen wäre, wieder nach Australien einzureisen. Denn eine derartige Heimreise wäre von erheblichen Risiken geprägt gewesen. Einerseits wäre es jederzeit möglich gewesen, dass sich Einreisebestimmungen nach Australien geändert hätten, sobald das Kind nach Deutschland eingereist wäre. Zum anderen hätte sich das Kind einem erheblichen Gesundheitsrisiko ausgesetzt, wenn es zu einer Zeit, zu der es zumindest zeitweise noch keine umfassende Möglichkeit zum Testen und Impfen gab, eine derart lange Flugreise angetreten hätte. Diese Unabwägbarkeiten stellen ebenfalls objektive Umstände dar, die einer Heimreise tatsächlich entgegenstanden. Nach den sich aus den Akten ergebenden Umständen geht der erkennende Senat auch davon aus, dass B im Streitzeitraum über ausreichend starke soziale Kontakte nach Deutschland verfügte, um auch vor diesem Hintergrund von einer Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes ausgehen zu können. Das ergibt sich insbesondere aus der im Klageverfahren eingereichten schriftlichen Einlassung B (Blatt 128 der Gerichtsakte), wonach er in Deutschland weiterhin seinen Freundeskreis hatte. Da dieser Vortrag (soziale Verbindungen nach Deutschland) von der Beklagten nicht bestritten worden ist, sieht das Gericht keine Veranlassung für eine diesbezügliche Beweiserhebung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zuzulassen. Die Klägerin ist die Mutter des am 9. September 2001 geborenen B. Dieser lebte bis zum 31. Januar 2019 mit seinen Eltern in C-Stadt und besuchte eine deutsche Schule. Die Beklagte zahlte zunächst bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Monat September 2019 Kindergeld für B. In der Zeit vom 1. Februar 2019 bis zu seiner geplanten Rückkehr nach Absolvierung des Abiturs am 11. November 2021 besuchte B eine Schule in Australien. Er wohnte dort bei seiner Tante in Melbourne. In der elterlichen Wohnung in Deutschland stand ihm nach wie vor ein eigenes Zimmer zur Verfügung, welches er nach seiner Rückkehr ab dem 11. November 2021 auch wieder bis Mitte Januar 2022 bezog. B verfügte über ein zeitlich befristetes Visum „Student (subclass 500)“, gültig für die Zeit vom 25. Januar 2019 bis zum 15. März 2022. Die Klägerin beantragte am 10. August 2019 bei der Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für B ab dem Monat Oktober 2019 und reichte in diesem Zusammenhang am 25. August 2019 einen ausgefüllten Fragebogen ein. Dort gab sie an, dass sich B in den Schulferien in Deutschland aufhalten werde. Bei der Dauer der Aufenthalte in Deutschland gab sie zwei bis drei Wochen im Jahr an. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Hessischen Finanzgerichts (Az.: 3 K 1501/19; Streitzeitraum Oktober 2019) vom 3. Dezember 2020 zahlte die Beklagte der Klägerin auch für die Monate Oktober bis Dezember 2019 Kindergeld für B, da das Gericht nach Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis kam, dass B für das Schuljahr 2019 (welches in den Januar 2020 hineinreichte) einen inländischen Wohnsitz bei seinen Eltern begründete. Dieser Entscheidung lagen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zu Grunde. Dem Sohn B standen im Schuljahr 2019 in der elterlichen Wohnung in C-Stadt zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Diese Räumlichkeiten nutzte B im Schuljahr 2019 zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten, nämlich an 45 von insgesamt 89 Ferientagen. Das Gericht war weiterhin davon überzeugt, dass B über eine enge familiäre Bindung zu seinen Eltern sowie über ausreichend starke soziale Kontakte verfügte, so dass vor diesem Hintergrund von einer Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes auszugehen war. Am 26. Februar 2021 beantragte die Klägerin bei der Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Januar 2020. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 1. März 2021 abgelehnt. Der dagegen fristgerecht erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. April 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 17. Mai 2021 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, im Streitzeitraum stehe ihr für ihren Sohn B ein Kindergeldanspruch zu, da dieser weiterhin einen inländischen Wohnsitz bei den Eltern begründet habe. B habe sich ausschließlich für Zwecke des Schulbesuches in Australien aufgehalten. Er habe auch in den Jahren 2020 und 2021 die Absicht gehabt, den überwiegenden Teil seiner Ferientage im Inland in der elterlichen Wohnung zu verbringen. Konkret seien bereits Aufenthalte in den nächsten Ferien, einmal in der Zeit vom 28. März bis 13. April 2020 sowie in der Zeit vom 27. Juni bis 12. Juli 2020 geplant gewesen. Allerdings habe ihn der Ausbruch der Corona-Pandemie tatsächlich an der Heimreise gehindert. Entsprechend der Ein- und Ausreisebestimmungen Australiens im Streitzeitraum seien internationale Studenten mit einem befristeten Visum zwar zur uneingeschränkten Ausreise in ihre Heimatländer befugt gewesen, sofern die Einreisebestimmungen des jeweiligen Heimatlandes dies zuließen, sie seien jedoch seit Ausbruch der Corona Pandemie im März 2020 nicht berechtigt gewesen, wieder nach Australien einzureisen. Hierzu verweist die Klägerin auf die Angaben der Website www.health.gov.au (Screenshot Stand 18.10.2021), wonach die Einreise nur australischen Staatsbürgern, Inhabern einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis für Australien und deren unmittelbaren Familienmitgliedern gestattet sei, daneben seien noch Einreisen aus Neuseeland unter gewissen Voraussetzungen möglich gewesen. So habe B zwar während der Corona-Pandemie nach Deutschland einreisen können, aber ihm wäre in diesem Fall eine Rückkehr nach Australien und damit die Absolvierung des Schulabschlusses unmöglich gewesen. Den Wohnsitz in Australien habe das Kind B insbesondere nur deshalb gehabt, weil es über das Visum „Student (subclass 500)“ verfügt habe. Die Klägerin reichte im Laufe des Klageverfahrens auch mehrere Bescheinigungen der australischen Schule des Sohnes ein. Zunächst eine Bescheinigung vom 18. Februar 2021, worin sie ausweislich der Reisebeschränkungen Australiens ihren Schülern strengstens empfiehlt, nicht in ihre Heimatländer zu reisen („Due to Australia`s COVID-19 travel restrictions, students are strongly advised not travel back to their home countries“). Dann reichte sie eine Bescheinigung der Schule datiert auf den 4. August 2021 ein, wonach sie den Schülern untersagt, in ihre Heimatländer zu reisen („Due to Australia`s COVID-19 travel restrictions, all international students are not allowed to travel back to their home countries“). Zuletzt reichte sie eine Bescheinigung der Schule mit Übersetzung datiert auf den 6. September 2021 ein, worin die Schule bestätigt, dass die australische Grenze aufgrund der von der australischen Regierung im März 2020 eingeführten Reisebeschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie derzeit geschlossen sei und die Einreise nach Australien streng kontrolliert werde, um eine weitere Verbreitung des COVID-19 Virus zu vermeiden. Die Einreise nach Australien sei nur Personen möglich, die von den Beschränkungen befreit seien oder denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Folglich dürften Schüler und Studierende aus dem Ausland, darunter auch B, ab März 2020 nicht mehr nach Australien zurückkehren, wenn sie einen Besuch in ihrem Heimatland wahrnehmen. Hierbei handele es sich um objektive Umstände, die das Handeln des Kindes beeinflusst haben. Ein Schulabbruch kurz vor Beendigung der Schule sei dem Kind nicht zuzumuten gewesen. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung eines Schulabschlusses in Australien andere seien als in Deutschland, so dass das Kind nicht ohne Weiteres alternativ eine deutsche Schule hätte besuchen können, sofern es ohne Rückkehrmöglichkeit nach Australien zu seinen Eltern nach Deutschland gereist wäre. Vor diesem Hintergrund sei es dem Kind nicht zuzumuten gewesen, eine Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland durch z.B. den Kauf eines Flugtickets zu dokumentieren, da es die Reise nicht angetreten hätte und die Reisekosten dann auch nicht erstattet worden wären. Ein Rückflugticket nach Australien hätte es auf Grund der Einreisebestimmungen Australiens gar nicht bekommen. Die Klägerin beantragt, die Familienkasse unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. März 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2021 zu verpflichten, für den Zeitraum Januar 2020 bis April 2021 Kindergeld für das Kind B festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Sie ist der Auffassung, dass B nach Betrachtung der Gesamtumstände im Streitzeitraum über keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr verfüge. Der Begriff des steuerlichen Wohnsitzes sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) rein objektiv nach den tatsächlichen Verhältnissen zu betrachten. Die Beurteilung, ob ein Inlandswohnsitz beibehalten werde, hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab. So seien neben der Dauer des Auslandaufenthaltes insbesondere das Alter des Kindes, die Unterbringung im Ausland und im Elternhaus, der Zweck des Auslandsaufenthaltes, die Häufigkeit und die Dauer der Aufenthalte bei den Eltern im Inland sowie die persönliche Beziehung des Kindes am Wohnort der Eltern und im Ausland ausschlaggebend. In diese Betrachtung der Gesamtumstände sei auch einzubeziehen, ob ein Kind die territorialen Voraussetzungen lediglich aufgrund der Maßnahmen in Zeiten der Corona-Krise vorübergehend verliere. Im Einzelfall könnten die territorialen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden, wenn die Heimkehr ins Inland nur aufgrund von Umständen unterbleibe, die durch die Corona-Pandemie bedingt seien (z.B. Reiseverbot, Einstellung des Flugverkehrs, Grenzschließungen). Ausschlaggebend sei dabei, dass für das Kind eine Heimreiseabsicht nachgewiesen und glaubhaft gemacht werde, dass sich die geplante Heimreise nach Deutschland durch die Corona-Pandemie verzögerte oder die Heimreise dadurch ganz verhindert worden sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Bei Auslandsaufenthalten, die von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegt sind, reichten kurze Besuche im Inland bzw. die Absicht dieser nicht aus. Vielmehr müsse das Kind die inländische Wohnung in den ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend nutzen. Hierbei komme es auf die Häufigkeit und Dauer der Inlandsaufenthalte an. Mit ausgefülltem Fragebogen vom 25. August 2019 habe die Klägerin erklärt, dass das Kind sich bis Dezember 2021 in Australien aufhalte und beabsichtige für zwei bis drei Wochen im Jahr nach Deutschland zurückzukehren. Lediglich kurzzeitige Aufenthalte von zwei bis drei Wochen – bzw. vorliegend eine diesbezügliche Absicht – reichten jedoch nach der Rechtsprechung des BFH nicht aus, um einen Wohnsitz zu begründen. Darüber hinaus sei B die Einreise nach Deutschland während der Corona Pandemie weiterhin möglich gewesen. Das Kind habe sich aber bewusst dagegen entschieden, um die Ausbildung in Australien weiterführen zu können. Daher sei das Kind nicht tatsächlich an der Heimreise gehindert gewesen, maßgeblich seien nach der Rechtsprechung des BFH die objektiven Umstände, während subjektive Umstände außer Betracht bleiben müssten. Auf die Frage, ob eine Rückreise nach Australien tatsächlich möglich war, komme es hingegen nicht an. Dem Kind sei es zuzumuten gewesen, die Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland durch den Kauf eines Flugtickets zu dokumentieren. Sofern ein solcher Ticketkauf möglich war, sei es ihm zuzumuten gewesen, in den Ferienzeiten nach Deutschland zu reisen. Für den Fall, dass eine Rückkehr nach Australien unmöglich war, sei es ihm zuzumuten gewesen, im Rahmen eines Distanzunterrichtes via PC an dem Unterricht in Australien teilzunehmen. Sofern die Schule keinen Distanzunterricht angeboten hat, wäre es ihm zuzumuten gewesen, die Schulausbildung in Australien abzubrechen und sich um die Fortsetzung seiner Schulausbildung in Deutschland zu kümmern. Darüber hinaus sei B infolge seines befristeten Visums „Student (subclass 500)“ berechtigt gewesen nach Australien einzureisen, da er nicht als Tourist galt und damit habe einreisen dürfen. Zudem habe er über einen ständigen Wohnsitz in Australien bei seiner Tante verfügt und er sei ein unmittelbares Familienmitglied seiner Tante als australische Staatsbürgerin; damit habe er ebenfalls einreisen dürfen. Der Sohn B teilte in einer schriftlichen Einlassung vom 23. Februar 2022 mit, dass er auch weiterhin noch sein eigenes Zimmer unter der Wohnanschrift seiner Eltern in C-Stadt besitze. Dort wohne er, wenn er Ferien habe. Von Mitte November 2021 bis Mitte Januar 2022 habe er wieder dort gewohnt. Er sei in Deutschland geboren, aufgewachsen und gemeldet. Dort habe er seinen Freundeskreis. Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Kindergeldakte sowie die Finanzgerichtsakte des Verfahrens des Hessischen Finanzgerichtes unter dem Az.: 3 K 1501/19 vorgelegen. Diese waren Gegenstand der Entscheidung.