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Urteil

I R 27/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einkünfte eines in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach DBA-Irland als in Irland erzielt gelten und dort abstrakt besteuert werden können, sind nach Art. XII Abs. 3 i.V.m. Art. XXII Abs. 2 DBA-Irland von der deutschen Bemessungsgrundlage freizustellen und nur dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. • § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 greift nicht gegenüber der spezielleren Regel des § 50d Abs. 8 EStG 2002/2004; letzterer hat Vorrang, wenn der andere Staat nach innerstaatlichem Recht auf die Besteuerung verzichtet und der Steuerpflichtige dies nachweist. • Ein einseitiger Verzicht des Quellenstaats auf die tatsächliche Besteuerung (z. B. durch Erstattungsrecht) steht einer nach DBA veranlassten Freistellung in Deutschland nicht entgegen, soweit § 50d Abs. 8 EStG anzuwenden ist.
Entscheidungsgründe
Freistellung von Flugpersonal-Einkünften nach DBA-Irland; Vorrang von § 50d Abs.8 EStG • Einkünfte eines in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach DBA-Irland als in Irland erzielt gelten und dort abstrakt besteuert werden können, sind nach Art. XII Abs. 3 i.V.m. Art. XXII Abs. 2 DBA-Irland von der deutschen Bemessungsgrundlage freizustellen und nur dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. • § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 greift nicht gegenüber der spezielleren Regel des § 50d Abs. 8 EStG 2002/2004; letzterer hat Vorrang, wenn der andere Staat nach innerstaatlichem Recht auf die Besteuerung verzichtet und der Steuerpflichtige dies nachweist. • Ein einseitiger Verzicht des Quellenstaats auf die tatsächliche Besteuerung (z. B. durch Erstattungsrecht) steht einer nach DBA veranlassten Freistellung in Deutschland nicht entgegen, soweit § 50d Abs. 8 EStG anzuwenden ist. Der Kläger zog im März 2007 nach Deutschland. Von April bis Dezember 2007 erzielte er als Pilot einer irischen Fluggesellschaft Arbeitslohn, der in Irland zunächst durch Quellensteuer einbehalten wurde und dem Kläger auf Antrag erstattet wurde. Das deutsche Finanzamt unterwarf diese Einkünfte der deutschen Besteuerung und weigerte sich, sie gemäß DBA-Irland freizustellen. Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers nicht statt. Der Kläger rügte materielle und formelle Rechtsverletzungen und begehrte Freistellung der Einkünfte in Deutschland bei gleichzeitiger Berücksichtigung im Progressionsvorbehalt. • Der Kläger ist seit April 2007 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; sein Arbeitslohn unterliegt grundsätzlich der deutschen Besteuerung (§ 1 Abs.1, § 19 EStG). • Nach Art. XXII Abs.3 und Art. XII Abs.3 DBA-Irland gelten Dienstleistungen von an Bord von Luftfahrzeugen erbrachte Entgelte als in Irland erbracht und können dort besteuert werden; in Deutschland bleibt lediglich das Recht zur Berücksichtigung im Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). • § 50d Abs.9 Satz1 Nr.2 EStG 2002/2007 schließt die DBA-Freistellung aus, wenn der andere Staat die Einkünfte nur deshalb nicht besteuert, weil der Steuerpflichtige dort nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist; diese Vorschrift ist auf den ersten Blick einschlägig. • Allerdings verdrängt § 50d Abs.8 EStG 2002/2004 als speziellere Vorschrift § 50d Abs.9 Satz1 Nr.2 EStG für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Quellenstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die Steuer entrichtet wurde. • Die tatrichterlichen Feststellungen zeigen, dass Irland die Besteuerung der betreffenden Flugpersonal-Einkünfte nach seinem innerstaatlichen Recht faktisch aufgegeben hat, wobei ein Erstattungsrecht besteht und der Kläger hiervon Gebrauch gemacht hat; damit ist der Nachweis des Verzichts erbracht. • Daher ist die deutsche Freistellung gemäß DBA-Irland nicht durch § 50d Abs.9 EStG ausgeschlossen; § 50d Abs.8 EStG hat Vorrang und bewirkt die Freistellung zugunsten des Progressionsvorbehalts. • Die verwaltungsrechtliche Praxis, die anders ausgelegt hatte, ist der Entscheidung nicht beizupflichten; es besteht kein Anlass, verfassungsrechtliche Bedenken hier zu prüfen. Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid zuungunsten des Finanzamts geändert: Die streitigen Einkünfte sind gemäß DBA-Irland von der deutschen Besteuerung freizustellen und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. § 50d Abs.8 EStG 2002/2004 verdrängt die Anwendung von § 50d Abs.9 Satz1 Nr.2 EStG 2002/2007 für die vorliegende Konstellation; der Nachweis des irischen Besteuerungsverzichts steht fest. Das Finanzamt wird angewiesen, die konkrete Festsetzung und Berechnung unter Beachtung dieser Entscheidung vorzunehmen.