Urteil
4 K 2786/16
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2021:0224.4K2786.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der vom Kläger in den Niederlanden erzielte Bruttoarbeitslohn der inländischen Besteuerung zu unterwerfen ist. Der Kläger hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz im Inland. Er arbeitete bis Mai 2020 in den Niederlanden als ... der Community Bank, eine Bankfiliale der Bank of America, N.A., auf einem Gelände eines militärischen Hauptquartiers der amerikanischen Streitkräfte in den Niederlanden (... Battalion, ... Schinnen, Niederlande). Im Jahr 1984 war er von der American Express Bank Military Banking Devision eingestellt worden, welche infolge einer Betriebsübernahme und einer anschließenden Fusion mit Wirkung vom 5.7.1999 in Bank of America umbenannt wurde. Eine Verlegung der Bank auf das Gelände des NATO-Hauptquartiers Allied Joint Force Command Brunssum, Niederlande, war für das Jahr 2019 geplant. Der Kläger wurde steuerlich bei verschiedenen Finanzämtern erfasst (Finanzamt - FA - Z St.-Nr.: 1 im Jahr 2008; FA Y St.-Nr.: 2 in den Jahren 2009 und 2010; ab 22.6.2010 FA X St.-Nr.: 3). Am 18.1.2007 hatte das für den Arbeitgeber des Klägers zuständige FA P zunächst einen Antrag der Bank of America N.A. P/G auf Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund eines DBA für den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer abgelehnt („… nach DBA D.-NL. zu versteuern, keine Grenzgängerregelung; Befreiungsvorschrift Art. 72 Abs. 5a ZA NATO-Truppenstatut kann nicht angewandt werden, da Hr. K den Mitgliedern des zivilen Gefolges nicht gleichgestellt ist …“). Nach Einspruch des Steuerberaters half das FA P diesem ab und stellte eine „Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ für den Kläger aus. Danach wurde bescheinigt, dass der Arbeitslohn des genannten Arbeitnehmers nach § 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zwischen der Bundesrepublik und den Niederlanden nach Art. 15/1 im Inland nicht dem Steuerabzug unterliege. Die Bescheinigung gelte widerruflich für Arbeitslöhne für eine Tätigkeit in den Niederlanden vom 1.1.2007 bis 31.12.2009, längstens bis zur Beendigung der Tätigkeit. Weitere Voraussetzung für die Steuerfreistellung sei bei der genannten Auslandstätigkeit: Diese Bescheinigung gelte unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer sich länger als 183 Tage im jeweiligen Kalenderjahr in dem genannten Staat aufhalte oder der Arbeitslohn des Arbeitnehmers von einer dortigen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des (wirtschaftlichen) Arbeitgebers getragen werde. Außerdem stehe die Bescheinigung unter der Auflage, dass der begünstigte Arbeitslohn im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung getrennt von dem übrigen Arbeitslohn angegeben werde und der Arbeitgeber für das Kalenderjahr, in dem der begünstigte Arbeitslohn bezogen werde, für den Arbeitnehmer die Lohnsteuer weder nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (sogenannter permanenter Jahresausgleich) ermittle, noch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführe. Abschließend findet sich der Hinweis, dass die abschließende Prüfung der Steuerfreistellung des Arbeitslohns bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolge. In diesem Zusammenhang sei es grundsätzlich erforderlich, der Einkommensteuererklärung einen Nachweis (z.B. ausländischer Steuerbescheid) darüber beizufügen, dass der steuerberechtigte ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet habe, oder dass die in dem ausländischen Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet worden seien. Für die Streitjahre gab der Kläger zunächst keine Steuererklärungen ab. Mit Schreiben vom 7.7.2008 mahnte das FA Z den Kläger zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007. Hierauf teilte der Kläger mit, dass er seit August 1986 in einem Beschäftigungsverhältnis als NATO-Zivilbediensteter (Finanzdienstleister - Bank of America) in den Niederlanden tätig sei. Seine Arbeitsstätte befinde sich auf dem Gelände eines militärischen Hauptquartiers. Aufgrund einschlägiger Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts (NTS) und des DBA Deutschland-Niederlande (DBA NDL) sei er seit dem 1.7.1987 von der Besteuerung des Einkommens freigestellt. Er sei ursprünglich beim FA Z mit der Steuernummer 4 geführt worden. Am 15.3.1993 sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Steuernummer gelöscht worden sei und er, solange sein Beschäftigungsverhältnis unverändert andauere, keine Steuererklärung einreichen müsse. Er erziele keine steuerpflichtigen Kapitalerträge. Er habe weder Immobilienbesitz noch sonstige Erträge. Nach Übernahme des Falls durch das FA Y teilte dieses dem Kläger mit Schreiben vom 19.8.2008 mit, dass es sich den Ausführungen im vorgenannten Schreiben nicht anschließen könne. Zwar treffe es zu, dass dem Kläger am 7.3.2007 eine Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns erteilt worden sei; allerdings enthalte diese Bescheinigung den Hinweis, dass die abschließende Prüfung der Steuerfreistellung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolge. Daraufhin reichte der Kläger erstmals Mitte September 2008 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 ein. Hierin erklärte er einen steuerfreien Arbeitslohn nach DBA NDL i.H.v. ... €. Das FA Y teilte dem Kläger Mitte Dezember 2008 mit, dass nach seiner Ansicht für den erklärten steuerfreien niederländischen Arbeitslohn ab dem Veranlagungszeitraum 2004 die nationale Rückfallklausel gemäß § 50d Abs. 8 EStG zu beachten sei. Ungeachtet der Regelungen im DBA-NDL werde die Steuerfreistellung in der Bundesrepublik Deutschland nur insoweit gewährt, wie die tatsächliche Besteuerung im Ausland nachgewiesen werde. Der geforderte Nachweis sei wie folgt zu erbringen: Erfolge die endgültige Festsetzung der ausländischen Steuern durch einen Steuerbescheid, werde um Übersendung des Bescheides nebst Zahlungsnachweisen gebeten. Sofern im Ausland keine Steuererklärungspflicht bestanden habe, könne der Nachweis der Besteuerung durch eine Arbeitgeberbescheinigung erbracht werden. Sollte die Versteuerung nicht in der zuvor beschriebenen Form nachgewiesen werden, beabsichtige das FA die ausländischen Einkünfte der vollen Besteuerung zu unterwerfen. Bei entsprechendem Nachweis könne die darauf beruhende Änderungsfestsetzung jedoch ggf. wieder gemäß § 50d Abs. 8 S. 2 EStG berichtigt werden. Knapp sechs Monate später beantwortete der steuerliche Berater des Klägers das Schreiben wie folgt: Der Kläger sei in den Niederlanden von der Einkommensteuer befreit. Diese Steuerbefreiung beruhe seitens der niederländischen Behörden auf dem Verzicht auf das Besteuerungsrecht gegenüber der Personengruppe, der der Kläger angehöre. Er verweise in diesem Zusammenhang unter anderem auf das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut – im folgenden NTS) und das Protokoll über die Rechtsstellung der aufgrund des NATO-Vertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere. Zudem sei in diesem Zusammenhang auch auf die Zivilbediensteten hinzuweisen, die auf NATO-Militärbasen in Deutschland beschäftigt seien und die aufgrund der genannten Abkommen ebenfalls von der Einkommensteuer befreit seien. Da auf der Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen bzw. völkerrechtlicher Verträge ein Verzicht auf das Besteuerungsrecht seitens der niederländischen Behörden vorliege, sei die nationale Rückfallklausel gemäß § 50d Abs. 8 EStG auf den Kläger nicht anwendbar. Als Anlage fügte der Kläger eine in englischer Sprache verfasste Bescheinigung des „Department of the Army, ... Battalion, Unit 2601, APO AE 09703“ vom 21.12.2000 bei. Danach wurde bescheinigt, dass sich der Arbeitsplatz des Klägers in den Niederlanden (... Battalion, ... Schinnen, Niederlande) befinde. Das genannte Battalion sei eine Unterstützungseinheit für das US-Militär in Europa und die NATO. Der Wohnsitz des Klägers befinde sich dagegen in der BRD. Hierauf erwiderte das FA, dass der Kläger aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei. Er sei kein NATO-Angestellter, sein Arbeitgeber sei die Bank of America. Das NTS habe für die deutsche Betrachtung keine Bedeutung, weil er nicht in oder bei einer NATO-Einheit in Deutschland arbeite. Das NTS und etwaige andere NATO-Verträge seien zunächst nur für die Niederlande maßgeblich. Aus deutscher Sicht wohne der Kläger in Deutschland und arbeite im Ausland. Er gehöre nicht zum zivilen Gefolge, weil er nicht bei den US-Streitkräften beschäftigt sei. Dies ergebe sich eindeutig aus der Formulierung des NTS. In Art. 1 Abs. 1b heiße es: „Ziviles Gefolge ist das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist. …“. Damit müssten nach Ansicht des FA die Streitkräfte Arbeitgeber sein, ein bloßer Aufenthalt auf dem Kasernengelände für einen anderen Arbeitgeber könne nicht als Beschäftigung bei den Streitkräften ausgelegt werden. Art. 72 Abs. 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (im folgenden ZA NTS) finde ebenfalls keine Anwendung. Diese Regelung stelle Bedienstete von bestimmten Unternehmen, die wirtschaftlichen Charakter hätten, dem zivilen Gefolge gleich. Voraussetzung sei aber, dass das Unternehmen im Unterzeichnungsprotokoll ausdrücklich erwähnt werde. Nach Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokoll zum NTS und des ZA NTS seien nicht-deutsche Unternehmen wirtschaftlichen Charakters im Sinne von Art. 72 Abs. 1 des ZA NTS nur folgende Unternehmen: American Express International Banking Corporation, Chase Manhattan Bank (Heidelberg) sowie Bank of Montreal. Die Bank of America werde somit dort nicht aufgeführt. Demnach bleibe nur die Steuerfreiheit nach dem DBA-NDL bzw. dem DBA-USA. Das Militärgelände sei nicht das Staatsgebiet des Vertragsstaates der Streitmacht. Genau wie diplomatische Gebäude würden Militärgelände oft irreführend als exterritorial bezeichnet. Sie unterstünden völkerrechtlich jedoch dem Aufenthaltsstaat und seien lediglich politisch immun. Tatsächlich seien nur die Gebäude der Vereinten Nationen juristisch exterritorial. Daher sei grundsätzlich das DBA-NDL anzuwenden. Hiervon unabhängig sei § 50d Abs. 8 EStG selbstverständlich anwendbar. Die Niederlande könnten den Arbeitslohn besteuern, wenn der Steuerpflichtige sich dort länger als 183 Tage aufhalte, gegebenenfalls sei die Bankfiliale auf dem Militärgelände auch eine Betriebsstätte, dann wäre der Arbeitslohn gegebenenfalls freizustellen, wenn der Kläger sich weniger als 183 Tage dort aufhalten würde. Demnach sei also entweder die Besteuerung in den Niederlanden oder ein etwaiger Steuerverzicht der Niederlande nachzuweisen. Darauf erwiderte der steuerliche Vertreter des Klägers, dass die Bank of America, Military Banking Overseas Division vom US-Verteidigungsministerium beauftragt sei, im Rahmen der Truppenbetreuung diverse Bankdienstleistungen anzubieten. Die Bank sei dem US-Verteidigungsministerium direkt unterstellt. Die laufenden Betriebs- und Finanzmittel der Bank, einschließlich der Aufwendungen für die Gehälter und Pensionen der Angestellten, würden nicht von der Bank of America, sondern vom US-Verteidigungsministerium bereitgestellt. Der Kläger sei im Januar 1984 von der im ZA NTS erwähnten American Express International Bank Inc. eingestellt worden. Die Bank of America sei Rechtsnachfolgerin von American Express. Der Kläger, dessen Arbeitsstätte sich seit der Zeit seiner Zugehörigkeit zu American Express unverändert auf derselben NATO-Support-Basis in den Niederlanden befinde, gehöre somit ohne jeden Zweifel und mit allen rechtlichen Implikationen zum zivilen Gefolge der US-Streitkräfte. Als Anlage fügte er eine in englischer Sprache verfasste Bescheinigung des „Department of the Army, ... Battalion, Unit 2601, APO AE 09703“ ohne Datum bei. Danach wurde bescheinigt, dass der Kläger in X wohne und seine Arbeitsstätte in den Niederlanden habe. Die Einheit Schinnen stelle militärisch-basierte Tätigkeiten zur Unterstützung der amerikanischen Interessen bezogen auf die NATO in den ganzen Niederlanden und Nord-Deutschland zur Verfügung. Die Arbeitnehmer der Bank einschließlich des Klägers erbrächten „on-base banking services within the framework of U.S. Army Garrison Schinnen´s base operations services in support of NATO“. Im Folgenden forderte das FA Y den Kläger auf, die in dem genannten Schreiben mitgeteilten Informationen anhand geeigneter Unterlagen (Anstellungsvertrag des Klägers bei American Express International Banking Inc. und Rechtsnachfolge, gegebenenfalls Bestätigung, dass die Bank of America die Angestellten übernommen hat, ggf. Änderungsverträge/Zusatzabreden, die die mitgeteilten Informationen bekräftigten) nachzuweisen. Im weiteren Verlauf reichte der Kläger folgende Bescheinigung der Bank of America vom 1.10.2009 ein: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie am ....1.1984 von der American Express Bank Limited, Military Banking Division, eingestellt wurden. Mit Wirkung vom 1.5.1988 ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Betriebsübernahme auf die Merchants National Bank & Trust Company und zum 1.4.1996 auf die Nations Bank, N.A. übergegangen. Durch die Fusion von Nations Bank, N.A. und Bank of America NT&SA hat sich der Name der Bank mit Wirkung vom 5.7.1999 in Bank of America N.A. geändert. Unser Unternehmen ist ein nichtdeutsches Unternehmen wirtschaftlichen Charakters im Sinne des Art. 72 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Seit dem ...1986 sind Sie ... unserer Bankfiliale Schinnen .... Diese Filiale befindet sich auf einer NATO-Support-Basis der amerikanischen Streitkräfte in den Niederlanden.“ Ferner fügte er ein Schreiben der American Express International Banking Corporation, Military Banking Facilities vom 16.1.1984 bei, in welchem die Einstellung zum ....1.1984 bestätigt wird, sowie ein Schreiben vom ....4.1984, wonach der Kläger seine Probezeit erfolgreich absolviert hat. Daraufhin findet sich in der Steuerakte eine Stellungnahme des Hauptsachbearbeiters Außensteuerrecht, wonach dieser die Ansicht vertritt, dass dem Steuerberater zwar insoweit Recht zu geben sei, als es die Rechtsnachfolgefirma betreffe. Allerdings sei der Kläger laut Einwohnermeldeauskunft Y in R (Deutschland) geboren und somit Deutscher. Gemäß Art. 72 Abs. 5 b, iii und iv ZA NTS sei das NTS bei Deutschen und Personen, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, nicht anzuwenden. Somit komme nur die Freistellung nach dem DBA-NDL in Frage. Es bleibe dabei, dass eine Freistellung nach § 50d Abs. 8 EStG nur dann infrage komme, wenn der Nachweis des Verzichts des Besteuerungsrechts der Niederlande bzw. der Versteuerungsnachweis geführt werde. Das FA teilte dem Kläger im Anschluss mit, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen nunmehr unstreitig sei, dass es sich bei dem Arbeitgeber des Klägers um ein Unternehmen im Sinne von Art. 72 ZA NTS handele. Somit genössen deren Angestellte die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen wie Mitglieder des zivilen Gefolges im Sinne von Art. X NTS, sprich Steuerbefreiung. Allerdings sei Art. 72 Abs. 5a ZA NTS nicht anwendbar auf Deutsche und Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hätten. Die Steuerfreistellung aufgrund des DBA-NDL sei deshalb nur dann zu gewähren, wenn gemäß § 50d Abs. 8 EStG der Nachweis erbracht werde, dass die Niederlande auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet hätten oder eine Versteuerung in den Niederlanden erfolgt sei. Daraufhin erwiderte der Steuerberater, dass sich das ZA NTS auf die Rechtsstellung der in der BRD stationierten NATO-Truppen und ihres zivilen Gefolges beziehe. Es habe außerhalb der BRD keine Rechtsgültigkeit. Daher könne der Kläger, dessen Arbeitsstätte sich in den Niederlanden befinde, die Vergünstigung des Art. X des NTS in Anspruch nehmen. Die Steuerbefreiung des Klägers in den Niederlanden beruhe darauf, dass die Niederlande durch Unterzeichnung und Ratifizierung des NTS, eines völkerrechtlichen Vertrages, den Verzicht auf das Besteuerungsrecht gegenüber der Personengruppe, der der Kläger angehöre, erklärt hätten (Verweis auf § 50d Abs. 8 EStG und BMF Merkblatt IV B 1-S 2411-2/05). In der Folge findet sich eine Stellungnahme der Oberfinanzdirektion – OFD - M vom 1.3.2010: „Eine Steuerfreiheit der Vergütung des Herrn K ergibt sich aus dem DBA-Niederlande (Art. 10 Abs. 1) und nicht aus dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS). Das ZA-NTS hat Bedeutung für die in Deutschland tätigen Bediensteten der NATO oder dem in Deutschland tätigen Personal des zivilen Gefolges. Herr K ist jedoch in den Niederlanden tätig. Damit stellt sich die Frage des Nachweises der Besteuerung nach § 50d Abs. 8 EStG. Die nach dem DBA steuerfreien Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nur dann im Rahmen der Steuerveranlagung endgültig steuerfrei, wenn der Nachweis der Besteuerung im Ausland erbracht wird oder ein ausländischer Besteuerungsverzicht vorliegt. Der Steuerberater hat angegeben, dass die Vergütungen in den Niederlanden aufgrund des NATO-Truppenstatuts steuerfrei seien. Nach deutscher Auslegung des NATO-Truppenstatuts dürfte aber dies für den Steuerpflichtigen keine Anwendung finden. Ob es in den Niederlanden auch ein Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gibt, ist nicht bekannt. Sollte es ein Zusatzabkommen geben, das dem deutschen Zusatzabkommen inhaltsgleich ist, käme wohl eine Steuerfreiheit in Betracht, denn der Steuerpflichtige arbeitete dann bei einer begünstigten Einrichtung und er wäre kein Niederländer und würde nicht in den Niederlanden wohnen. Ich schlage vor, die Steuerfreiheit in den Niederlanden durch ein Auskunftsersuchen an die Niederlande zu erfragen. Im Fall der Steuerfreiheit in den Niederlanden unterliegen die Vergütungen in Deutschland nur dem Progressionsvorbehalt, der allerdings ins Leere läuft, weil die übrigen Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund der Freibeträge bereits null Euro betragen.“ Nachdem das FA den Kläger wegen des beabsichtigten Auskunftsersuchens anhörte, widersprach der Kläger diesem mit der Begründung, dass es keine rechtliche Grundlage hierfür gebe. Insbesondere sei eine Spontanauskunft nicht zulässig, weil keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Vermutung rechtfertigen würden, dass Steuern des anderen Mitgliedstaates verkürzt wurden oder werden, bestünden. Das vom FA Y am 12.4.2010 gestellte Auskunftsersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 DBA wurde – aus nicht mehr aufklärbaren Gründen – nicht an die niederländischen Finanzbehörden weitergeleitet. Veranlagungsverfahren Am 12.7.2010 ging eine berichtigte Steuererklärung 2007 des Klägers beim FA Y ein. Am 15.7.2010 ging die Steuererklärung 2008 ein. Am 25.2.2011 gingen die Steuererklärungen 2009 und 2010 beim Beklagten ein. Für die Jahre 2011 und 2012 verweigerte der Kläger die Abgabe der Steuererklärungen mit dem Hinweis, dass eine Steuerpflicht nicht bestehe. Am 13.2.2015 ging die Steuererklärung 2013, am 19.2.2016 die Einkommensteuererklärung 2014 beim Beklagten ein. Der Kläger erklärte in allen Einkommensteuererklärungen die Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der Bank als steuerfreie, nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte i.H.v. ... € (2007), ... € (2008), ... € (2009), ... € (2010), ... € (2011), ... € (2012), ... € (2013) und ... € (2014). 2007 Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 11.6.2010 setzte das FA Y die Einkommensteuer auf ... € fest und unterwarf dabei ausländische Einkünfte in Höhe von ... € dem Progressionsvorbehalt. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 15.12.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 0 € fest. Im Unterschied zum vorhergehenden Bescheid berücksichtigte der Beklagte Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG i.H.v. -12.165 € (vorher 15.000 €) und keine Sonderausgaben. 2008 Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid 2008 vom 15.12.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 0 € fest und unterwarf dabei ausländische Einkünfte in Höhe von ... € dem Progressionsvorbehalt. 2009 Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 25.3.2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 0 € fest und unterwarf dabei ausländische Einkünfte in Höhe von ... € mit ... € dem Progressionsvorbehalt. 2010 Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 7.7.2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 0 € fest und unterwarf dabei ausländische Einkünfte in Höhe von ... € mit ... € dem Progressionsvorbehalt. 2011 Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 8.2.2013 setzte der Beklagte im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die Einkommensteuer auf 0 € fest und unterwarf dabei ausländische Einkünfte in Höhe von ... € mit ... € dem Progressionsvorbehalt. 2012 Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 25.2.2014 setzte der Beklagte im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die Einkommensteuer auf 0 € fest und unterwarf dabei ausländische Einkünfte in Höhe von ... € mit ... € dem Progressionsvorbehalt. Der Beklagte hörte zudem – nach Übernahme des Steuerfalls und Entdeckung des Umstands, dass das ursprüngliche Auskunftsersuchen versehentlich nicht weitergeleitet worden war – den Kläger am 25.1.2012 erneut zum beabsichtigten Auskunftsersuchen an und stellte klar, dass es sich um ein reines Auskunftsersuchen und nicht um eine Spontanauskunft handele. Insbesondere erfolgten an die Niederlande keine Angaben über die Höhe der Vergütungen. Nachdem hierauf keine Stellungnahme mehr einging, richtete der Beklagte am 13.3.2012 gemäß § 117 Abs. 4 S. 3 AO (Auskunftsaustauch nach dem deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommen und der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 77/799/EWG „EG-Amtshilfe-Richtlinie“) über die OFD M und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Auskunftsersuchen an die niederländische Steuerverwaltung. Mitte Juni 2012 teilte die OFD mit, dass das Auskunftsersuchen mangels Ausschöpfung der inländischen Ermittlungsmöglichkeiten nicht an die niederländische Finanzverwaltung weitergeleitet worden sei. Zunächst sei der Steuerpflichtige aufzufordern, den Nachweis des niederländischen Besteuerungsverzichts zu erbringen. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweislich dieser Aufforderung nicht nachkomme, könne ein Auskunftsersuchen ermessensfehlerfrei an die Niederlande gestellt werden. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger am 20.6.2012 auf, entsprechende Unterlagen vorzulegen. In der Folge legte der Kläger eine Bestätigung der Bank of America vom 17.7.2012 vor, dass er ihr Angestellter sei. Zudem vertrat er die Auffassung, dass eine Freistellung von der deutschen Besteuerung gemäß § 50 d Abs. 8 EStG ermöglicht werde, wenn der Steuerpflichtige nachweise, dass der Staat, dem das Besteuerungsrecht zustehe, auf dieses verzichtet habe, wobei der Verzicht laut BMF-Merkblatt IV B 1-S 2411-2/05 auch im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrags erklärt werden könne. Das NTS sowie das ZA NTS seien völkerrechtliche Verträge. Die Niederlande gehörten zu den Signaturstaaten beider Verträge und hätten somit gegenüber der Personengruppe, der der Kläger angehöre, auf das Besteuerungsrecht verzichtet. In einem Aktenvermerk des Hauptsachgebietsleiters Außensteuerrecht vom 9.8.2012 vertrat dieser die Auffassung, dass der Kläger den Nachweis des Verzichts der Besteuerung durch die niederländische Finanzverwaltung nicht erbracht habe. Die Besteuerung habe daher nach § 50 d Abs. 8 EStG im Inland zu erfolgen. Für den Fall, dass der Kläger Einspruch einlege, könne dieser im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren ruhend gestellt und Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5.9.2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf ... € fest und erfasste die bislang als steuerfreien Arbeitslohn erfassten Beträge als steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Erläuterungen führte er aus, dass der Bruttoarbeitslohn mangels erforderlichem Nachweis der Besteuerung in den Niederlanden bzw. des Verzichts der Besteuerung durch die niederländische Finanzverwaltung der inländischen Besteuerung zu unterwerfen sei. Hiergegen legte der Kläger am 26.9.2012 Einspruch ein. Mitte November 2012 teilte die OFD dem Beklagten mit, dass das BZSt „nun endlich“ das Auskunftsersuchen an die Niederlande weitergeleitet habe. Am 15.5.2014 leitete die OFD die Antwort der niederländischen Steuerverwaltung auf das Auskunftsersuchen an den Beklagten weiter. Hierin sind folgende Ausführungen enthalten: „Der Betroffene, Herr K, H-Straße ... in ... X, ist ein normaler Bürger, der als Bankangestellter in einem privaten Arbeitsverhältnis zu der Bank of America steht, im Büro der Bank of America auf dem Gelände der NATO-Basis in Schinnen, Niederlande. Diese Person fällt als normaler Bürger nicht unter den NATO-Statusvertrag. Auf ihn ist die normale niederländische Steuergesetzgebung anwendbar und in diesem Fall auch das Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland vom Jahr 1959. Für die soziale Sicherheit ist EG-VO 883/2004 anwendbar. Laut des Artikels 10 des Steuerabkommens zwischen den Niederlanden und Deutschland sind die Niederlande berechtigt den Lohn mit Steuern zu belegen, weil die Tätigkeiten in den Niederlanden erledigt werden. Aufgrund des Artikels 7.2 des NL-Einkommensteuergesetzes 2001 schuldet Herr K als deutscher Eingesessener niederländische Einkommensteuer in Bezug auf seinen Lohn der Bank of America. Art. 12 der EG-VO 883/2004 weist die niederländische soziale Sicherheitsgesetzgebung als anwendbare Gesetzgebung an, weil die Tätigkeiten in den Niederlanden erledigt werden. Aufgrund des Artikels 6 Wfsv und Art. 41 Zvw schuldet Herr K Sozialversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge in Bezug auf den Lohn der Bank of America. Herr K ist bei der niederländischen Steuerbehörde nicht bekannt, weil er in Deutschland wohnt und sich nicht bei der niederländischen Steuerbehörde gemeldet hat. Dazu ist er jedoch verpflichtet. Wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Verlauf des Jahres, in dem die Steuerpflicht in den Niederlanden entstanden ist, eingeladen wurde um eine Steuererklärung einzureichen, dann muss er selber die niederländische Steuerbehörde bitten, um eine Steuererklärung auszustellen. Das ist im Artikel 6 der NL-Abgabenordnung bzw. Artikel 2 der NL-Durchführungsregelung der Abgabenordnung festgelegt. Die Lohndaten sind bei der niederländischen Steuerbehörde auch nicht bekannt. Die niederländische Steuerbehörde wird hier Maßnahmen treffen müssen.“ Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden 2008 bis 2012 jeweils vom 14.10.2014 erfasste der Beklagte daraufhin auch hier die bislang als steuerfreien Arbeitslohn erfassten Beträge als steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Erläuterungen führte er aus, dass der Bruttoarbeitslohn mangels erforderlichen Nachweises der Besteuerung in den Niederlanden bzw. des Verzichts der Besteuerung durch die niederländische Finanzverwaltung der inländischen Besteuerung zu unterwerfen sei. Die Bescheide ergingen in diesem Punkt vorläufig. Es ergaben sich Nachzahlungsbeträge (inkl. Nebenleistungen) i.H.v. ca. ... € (festgesetzte ESt: ... € (2008), ... € (2009), ... € (2010), ... € (2011) und ... € (2012)). Der Kläger legte auch hiergegen form- und fristgerecht Einspruch ein und wiederholte seine Auffassung, dass die in den Niederlanden erzielten Arbeitslöhne nicht der deutschen Besteuerung unterlägen. Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 8.4.2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf ... € fest, indem er den als steuerfreien Arbeitslohn erklärten Betrag als steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasste. In den Erläuterungen führte er aus, dass der Bruttoarbeitslohn mangels erforderlichem Nachweis der Besteuerung in den Niederlanden bzw. des Verzichts der Besteuerung durch die niederländische Finanzverwaltung der inländischen Besteuerung zu unterwerfen sei. Der Bescheid erging in diesem Punkt vorläufig. Auch hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO stehendem Einkommensteuerbescheid 2014 vom 11.4.2016 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf ... € fest, indem er den als steuerfreien Arbeitslohn erklärten Betrag als steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasste. Auch hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 5.10.2016 wies der Beklagte die Einsprüche für die Jahre 2007 bis 2014 als unbegründet zurück. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger weiterhin den steuerfreien Ansatz des von der Bank of America bezogenen Arbeitslohns. Der Kläger ist der Ansicht, dass er zum einen nachgewiesen habe, dass das NTS Anwendung finde und zum anderen die nationale Rückfallklausel gemäß § 50d Abs. 8 EStG nicht einschlägig sei bzw. er den dort geforderten Nachweis erbracht habe. Er sei auf Grundlage des Art. X des NTS wie die Mitglieder des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte von der Einkommensteuer befreit. Die Bank of America (Rechtsnachfolgerin der American Express Corporate Division) sei ein nicht-deutsches Unternehmen wirtschaftlichen Charakters im Sinne des Art. 72 Abs. 1 des ZA-NTS. Dies bestätige auch das Schreiben der Bank of America vom 16.7.2012 (Bl. 200 d.A.). Ferner werde auf den Vertrag der Bank of America mit der amerikanischen Regierung (Bl. 211ff d.A.; erläuternde deutsche Übersetzungen der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 13.3.2020, Bl. 225f) verwiesen. Im aktuell laufenden Vertrag (Contract No. HQ0423-13-D-0001) würden an diversen Stellen diejenigen Staaten genannt, in denen Geschäftsstellen (Military Banking Facility bzw. MBF) des „militärischen“ Zweigs der Bank of America (Military Banking Division) unterhalten würden, u.a. die Niederlande (z.B. Seiten 2, 224). Unter Punkt J-4 des Vertrags „Host Country Overseas Regulations“ (Seite 249) werde auf das anwendbare Recht eingegangen, Insbesondere werde dort erläutert, dass diejenigen Geschäftsstellen, die sich in NATO-Mitgliedstaaten befinden, dem NTS (NATO Status of Forces Agreement bzw. NATO SOFA) unterliegen. Das NTS finde demnach in allen NATO-Mitgliedstaaten, somit auch in den Niederlanden, auf die Geschäftsstellen des „militärischen“ Zweigs der Bank of America Anwendung. Laut Art. 72, 5. (a) des ZA NTS könnten die Angestellten dieses für die US-Streitkräfte tätigen Unternehmens grundsätzlich dieselben Privilegien in Anspruch nehmen, die für die Mitglieder des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte gelten. Regelungen, die für die Befreiung von der Einkommensteuer in der BRD gelten würden, seien nach Ansicht des Klägers für die Bewertung des vorliegenden Falles unmaßgeblich. Denn es gehe allein um die Frage der steuerrechtlichen Stellung der Angehörigen der US-Streitkräfte in den Niederlanden. Befände sich die Betriebsstätte des Unternehmens in der BRD so könnte der Kläger weder die Zugehörigkeit zum zivilen Gefolge noch deren Privilegien beanspruchen, denn er würde als deutscher Staatsbürger den Einschränkungen des Art. 72 Abs. 5 (b) ZA-NTS unterliegen. Auf den vorliegenden Fall sei das ZA NTS und somit insbesondere die Regelung des Art. 72 Abs. 5b „Doppelbuchstabe dd“ (Anmerkung des Gerichts: richtigerweise muss es wohl „iv“ heißen) nicht anwendbar; folglich könne sich eine etwaige Nichtanwendung des NTS auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Kläger Deutscher sei. Da sich die Betriebsstätte jedoch in den Niederlanden befinde, die Niederlande also der Aufnahmestaat sei, sei der Fall grundlegend anders zu beurteilen. Mangels für die Niederlande vorhandenen ZA NTS sei dabei vor allem Art. I (l) (b) NTS maßgeblich. Dieser definiere die Ausschlusskriterien für die Zugehörigkeit zum zivilen Gefolge einer NATO-Streitmacht im jeweiligen Aufnahmestaat. Danach würde der Kläger in den Niederlanden nur dann nicht als dem zivilen Gefolge zugehörig anzusehen sein, wenn er Staatenloser, Staatsangehöriger eines Staates, der nicht NATO-Mitglied ist, Niederländer oder eine Person wäre, die in den Niederlanden ihren regulären Wohnsitz unterhalte. Zwar beschränke sich die Gültigkeit des ZA NTS auf das Territorium der BRD jedoch gehörten die Niederlande zu den Signaturstaaten des ZA NTS, womit die Niederlande den im ZA NTS beschriebenen Status der Bank im Grundsatz anerkannt hätten. Für das eigene Staatsgebiet hätten die Niederlande Regelungen erlassen, die den in Deutschland geltenden Regelungen des ZA NTS entsprächen. Demzufolge würden die Angestellten der Bank of America in den Niederlanden als sogenannte „Technical Representatives“ anerkannt. Diese seien den Mitgliedern des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte gleichgestellt und unterlägen dem NTS. Sofern in den Niederlanden Neueinstellungen für die Bank vorgenommen werden sollen, müssten diese seit dem Jahr 2003 vorab als „Technical Representatives“ bei der zuständigen Verwaltungsstelle des US-Militärs akkreditiert werden. Die Akkreditierung werde dabei regelmäßig vom niederländischen Finanzministerium überprüft und bewilligt. Die Anerkennung des Klägers als „Technical Representative“ in den Niederlanden sei im Jahr 1986 in Übereinstimmung mit den gültigen Rechtsvorschriften erfolgt. Eine formelle Akkreditierung sei vor dem Jahr 2003 nicht vorgesehen gewesen. Ergänzend verweist der Kläger auf Auszüge aus der „U.S. Army Garrison Schinnen Regulation 600-6, Contractor Personnel in the Netherlands“ vom 31.12.2006 (Bl. 87f d.A.). Hieraus gehe hervor, dass „Technical Representatives“, sofern als solche anerkannt, denselben Rechtsstatus und dieselben Privilegien genießen, wie die Mitglieder des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte. Ferner werde auf eine Bestätigung der für die Bank zuständigen Militärbehörde (Netherlands Law Center) aus dem Jahr 2016 (Bl. 90 der Akte) verwiesen, aus der sich ergebe, dass einem neuen Angestellten der Bank der Status des „Technical Representatives“ bewilligt worden sei (persönliche Informationen aus Datenschutzgründen geschwärzt). Angestellte der Bank of America seien durch die Bank (bzw. das amerikanische Verteidigungsministerium) in den 80er Jahren in die Niederlande entsandt worden. Obgleich die Regelungen des ZA NTS vorliegend nicht anwendbar seien, spreche der Umstand, dass die Niederlande mit der Unterzeichnung dieses Abkommens anerkannt hätten, dafür, dass sich die Bank of America außerhalb des europäischen Bankensystems bewege und den Bestimmungen des NTS unterliege. Mit Blick auf das ZA-NTS sei festzuhalten, dass es sich bei der Bank of America um ein nicht-deutsches Unternehmen wirtschaftlichen Charakters im Sinne des Art. 72 ZA-NTS handele und dieselben Befreiungen von Steuern genieße, die einer Truppe durch das NTS durch dieses Abkommen gewährt werde. Hierbei handele es sich insbesondere um die Befreiung nach Art. X des NTS. Der Rechtsvorgänger der Bank of America sei in Art. 72 Abs. 1 des Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls genannt. Gemäß Art. 72 Abs. 4 ZA-NTS hätten die USA und Deutschland in Bezug auf die Bank of America von der Erweiterung der Befreiung Gebrauch gemacht. So habe das Auswärtige Amt in einer Verbalnote vom 27.3.1996 mitgeteilt, dass die USA der BRD den Abschluss eines Verwaltungsabkommens nach Art. 72 Abs. 4 ZA-NTS vorgeschlagen hätten, um für die Truppen der USA, für ihre Mitglieder, für ihr ziviles Gefolge und für die Angehörigen beider im Sinne des NTS auch weiterhin die Versorgung mit Bankdiensten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck habe die Regierung der USA mit der NationsBank of Texas N.A. einen Vertrag über den Betrieb von Militärbanken in Deutschland geschlossen. In der Verbalnote sei zugleich mitgeteilt worden, dass Angestellte die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt würden wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen, es sei denn, dass die USA sie beschränkten. Diese Bestimmung werde nicht auf Angestellte angewendet, die unter Art. 72 Abs. 5b ZA-NTS fielen. Durch den vorgenannten Notenwechsel zwischen den USA und der BRD sei ein Verwaltungsabkommen zustande gekommen, welches am 1.4.1996 in Kraft getreten sei. Mit Wirkung vom 29.4.1999 sei die NationsBank N.A. die Rechtsnachfolgerin der NationsBank of Texas N.A. geworden, die mit Wirkung vom 5.7.1999 die Bank of America wurde (vgl. „Bekanntmachung zu dem Deutsch-Amerikanischen Verwaltungsabkommen über die Rechtsstellung der NationsBank of Texas N.A. in der BRD vom 22.1.2004“). Unter Berücksichtigung von Art. 72 Abs. 5 Buchst. b ZA-NTS würde dies bedeuten, dass Angestellten der Bank of America, die in den Niederlanden beschäftigt sind, grundsätzlich die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt werden wie Mitgliedern eines zivilen Gefolges, sofern sie nicht Niederländer oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden haben. Da der Kläger beim militärischen Zweig der Bank of America beschäftigt und weder Niederländer sei, noch seinen Wohnsitz in den Niederlanden habe, sei er in den Streitjahren wie ein Mitglied des zivilen Gefolges zu behandeln, so dass seine Einkünfte hieraus gem. Art. X NTS von der deutschen Einkommensteuer befreit seien. Für die Zuordnung der Bank of America zum zivilen Gefolge sprächen auch die Ausführungen unter www.dodcommunitybank.com . Die Military Bank der Bank of America firmiere außerhalb der USA unter dem Namen „Community Bank – operated by Bank of America N.A.“ Die Bank biete im Ausland tätigen amerikanischen Regierungsangestellten diverse Bankdienstleistungen an. Insoweit führe sie unter dem Reiter „Newcomer“ unter „about Community Bank“ aus, dass die Community Bank auf der Grundlage eines Vertrages mit dem US-Verteidigungsministerium (Department of Defense, DoD) Bankleistungen für die Truppen der USA, für ihre Mitglieder, für ihr ziviles Gefolge und für die Angehörigen beider bereitstelle. Dies spreche dafür, dass die Bank auch dem NTS unterliege und der Kläger – als Angestellter der Bank – zu ihrem zivilen Gefolge im Sinne des NTS zu rechnen sei. Damit finde auch § 50d Abs. 8 EStG in Bezug auf die Einkünfte des Klägers aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit keine Anwendung, da die Einkünfte nicht nach einem DBA, sondern nach dem NTS von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen seien. Entsprechend treffe den Kläger auch nicht die dort statuierte Nachweispflicht. Der Kläger habe aber auch mit Vorlage des NTS, hier insbesondere Art. X, des ZA-NTS, hier insbesondere Art. 72, 5. (A), der Bescheinigung der Bank of America vom 16.7.2012 und der Bescheinigung vom 17.7.2012 der US Army die in der Rückfallklausel § 50d Abs. 8 EStG normierten Nachweise erbracht, um die Freistellung in Deutschland herbeizuführen. Ergänzend werde auf die Internet-Information der niederländischen Finanzverwaltung (Anl. 7, Bl. 55 ff. der Akte) sowie des NATO-Hauptquartiers Alllied Joint Force Command Brunssum, Niederlande (Anlage 8 Bl. 58 f d.A.) verwiesen. Zudem werde auf das Deutsch-Amerikanische Verwaltungsabkommen vom 1.4.1996 (Bl. 185 d. Akte) verwiesen, aus dem sich die Rechtsstellung der Bank ergebe. Der Verzicht des niederländischen Staates auf sein Besteuerungsrecht sei auch dadurch erwiesen, dass die niederländische Finanzverwaltung den Kläger bereits im Jahr 1986 als „Technical Representative“ anerkannt habe – dies gehe aus Schriftverkehr der zuständigen Militärbehörde mit der niederländischen Finanzverwaltung hervor (Bl. 104 f. der Akte) – und diese Anerkennung auch dann nicht revidiert habe, nachdem sie im Jahr 2012 infolge des vom Beklagten an sie gerichteten Auskunftsersuchen erneut Gelegenheit erhalten habe, seine steuerrechtliche Stellung zu überprüfen. Es sei zweifelsfrei erwiesen, dass der Fall des Klägers bei der niederländischen Finanzverwaltung aktenkundig sei. Die Untätigkeit der niederländischen Finanzverwaltung müsse als Bestätigung seiner Anerkennung als „Technical Representative“ und als fortgesetzter Verzicht auf das Besteuerungsrecht angesehen werden. Auch aus diesem Grund könne die Rückfallklausel nicht zur Anwendung kommen. Auch die Zentrale des Unternehmens habe zu keiner Zeit niederländische Steuern abgeführt (vergleiche Bestätigungsschreiben der Bank vom 16.7.2012 Bl. 107 der Akte). Im Falle der Nicht-Anerkennung des NATO-Status des Klägers wäre dies aber ohne Zweifel Konsequenz gewesen. Hinsichtlich der erbrachten Nachweise sei auch auf die einschlägige Rechtsprechung (BFH I R 27/11; FG Hamburg 6 K 195/16) hinzuweisen, wonach kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden könne, wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Was ohnehin feststehe, müsse nicht gesondert nachgewiesen werden. Die erbrachten Nachweise seien identisch mit den Nachweisen, die im Fall eines Mitarbeiters des Klägers beim Beklagten vorgelegt worden seien, was bereits im Jahr 2009 zur Anerkennung der Steuerfreiheit des Arbeitslohns dieses Mitarbeiters und der ersatzlosen Aufhebung der zuvor ergangenen Steuerbescheide und Löschung der Steuerakten durch den Beklagten geführt habe. Die Nichtanerkennung der Nachweise im Fall des Klägers habe zu einer Verschleppung der Angelegenheit geführt, die sich mittlerweile über elf Jahre erstrecke. Der Bürger könne von der öffentlichen Gewalt erwarten, dass vergleichbare Fälle gleich behandelt würden. Dies ergebe sich aus dem verfassungsrechtlich verankerten allgemeinen Gleichheitssatz. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten enthalte Aussagen, die in zentralen Punkten unzutreffend seien. So sei es falsch, dass das NTS nur auf das nicht-deutsche Personal Anwendung finde. Richtig sei, dass das NTS grundsätzlich Anwendung finde auf die Mitglieder der Streitkräfte anderer Staaten, die der NATO angehörten, unabhängig von ihrer Nationalität. Ausgenommen von dieser Regel seien lediglich Staatsangehörige des Empfängerstaates. Insofern finde das NTS in den Niederlanden in der Regel keine Anwendung auf niederländische Staatsangehörige, in Deutschland in der Regel keine Anwendung auf deutsche Staatsangehörige. Soweit der Beklagte ausführe, dass der Kläger nicht bei der NATO beschäftigt gewesen sei, sei diese Aussage insofern unzutreffend, als nicht lediglich die Angestellten eines NATO-Hauptquartiers dem NTS unterlägen, sondern auch solche Angestellte, die in einem direkten oder indirekten Beschäftigungsverhältnis mit einer NATO-Streitmacht stünden. Soweit der Beklagte ausführe, dass auch das Ottawa Übereinkommen keine Anwendung finde, weil es nur auf Personal Anwendung finde, das seinen Dienstort auf dem Hoheitsgebiet der BRD habe, sei auch diese Aussage unzutreffend. Richtig sei, dass das Ottawa Abkommen nicht lediglich im Hoheitsgebiet der BRD, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten der NATO für nachgeordnete Hauptquartiere Gültigkeit habe. Was die Privilegien der Angehörigen einer Truppe und ihres zivilen Gefolges betreffe, enthalte das Ottawa Abkommen Formulierungen, die den Formulierungen des NTS entsprächen. Infolge des vom Beklagten veranlassten Auskunftsersuchens werde der steuerrechtliche Status des Klägers in den Niederlanden durch das zentrale Verbindungsbüro der niederländischen Finanzbehörde in Almelo untersucht. In Unkenntnis der Rechtslage habe dieses in seiner Antwort auf das Auskunftsersuchen zunächst erklärt, dass auf den Kläger, der als normaler Bürger nicht unter den NATO-Statusvertrag falle, das Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und der BRD anwendbar sei und dass man „Maßnahmen treffen“ würde, um ihn der Besteuerung in den Niederlanden zuzuführen. Es bleibe festzuhalten, dass etwaige Aussagen der niederländischen Finanzverwaltung in Bezug auf die Frage, ob der Kläger mit seinen Einkünften aus seiner Tätigkeit für die Bank of America in den Anwendungsbereich des NTS falle, zum einen im vorliegenden Verfahren keinerlei Bindungswirkung hätten und zum anderen nach Auffassung des Klägers inhaltlich unzutreffend seien. Parallel werde auf Initiative des Klägers durch die zuständige Militärbehörde und das niederländische Finanzministerium überprüft, ob ihm im Jahr 1986 der Status eines „Technical Representative“, der dem zivilen Gefolge der US-Streitkräfte in den Niederlanden gleichgestellt sei und dem NTS unterliege, zu Recht bewilligt worden sei. Der Kläger könne sich nicht des Eindrucks erwehren, dass der Beklagte willkürliche Entscheidungen ohne gründliche Prüfung der Rechtsgrundlagen getroffen habe. Die Anwendung der Rückfallklausel sei aus Sicht des Klägers unzulässig, da die niederländische Finanzbehörde mitgeteilt habe, dass sie Maßnahmen treffen werde, um das Besteuerungsverfahren in den Niederlanden durchzuführen. Bei zutreffender Würdigung des Besteuerungsverfahrens der niederländischen Finanzverwaltung sei das ZA-NTS anwendbar. Es handele sich dabei nicht um einen Fall, in dem das DBA anwendbar sei. Für die Anwendung der Rückfallklausel sei kein Raum. Zur Zeit unterliege der Kläger einer doppelten Besteuerung. Nach Ansicht des Klägers sei zu klären, inwieweit es hinsichtlich des NTS zu einer Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen gemäß Art. 24 GG gekommen sei, so dass ein sog. Treaty Override, also die Anwendung der Rückfallklausel des § 50 d Abs. 8 S. 1 EStG und die damit erfolgende Verdrängung bzw. Überschreibung des NTS durch innerstaatliches Gesetz, unzulässig wäre. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe hinsichtlich der Stellung völkerrechtlicher Verträge in der innerstaatlichen Normenhierarchie und der Anwendung des § 50d Abs. 8 S. 1 EStG entschieden, dass völkerrechtliche Verträge nach dem lex posterior Grundsatz durch einfache Bundesgesetze, wie beispielsweise das EStG, verdrängt werden könnten. Hiervon ausgenommen seien jedoch völkerrechtliche Verträge, die in den Anwendungsbereich einer anderen spezielleren Öffnungsklausel – insbesondere Art. 23 bis Art. 25 GG – fielen (Verweis auf BVerfG-Urteil vom 15.12.2015 2 BvL 1/12). Das NTS falle unter Art. 24 Abs. 2 GG. Infolgedessen komme dem NTS auch nach dem BVerfG ein Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichem Gesetz zu. Es sei somit zu prüfen, ob das NTS Regelungen enthalte, die die Anwendung von § 50d Abs. 8 EStG ausschlössen bzw. die denselben Regelungsbereich wie § 50d Abs. 8 EStG erfassten, und ob der Kläger unter diese Regelung falle. Art. X Abs. 1 NTS weise die Besteuerung den Niederlanden zu. Finde diese Regelung vorliegend Anwendung, d.h. beruhe die Anwesenheit des Klägers in den Niederlanden allein darauf, dass der Kläger Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sei, so seien seine Einkünfte in den Niederlanden nach dem NTS und nicht nach dem DBA-NDL steuerfrei mit der Folge, dass § 50d Abs. 8 EStG bereits nicht einschlägig sei, da diese Norm eine Steuerfreiheit der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach einem DBA voraussetze. In diesem Fall bestehe auch nicht die Nachweispflicht gemäß § 50d Abs. 8 EStG. Demzufolge seien die Einkommensteuerbescheide rechtswidrig und es bestehe keine Nachweispflicht gemäß § 50d Abs. 8 S. 1 EStG. Zudem würden die in den Niederlanden steuerfreien Einkünfte in Deutschland auch nicht dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG unterliegen. Zwar zähle das NTS zu den sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Vorschrift: Das NTS enthalte jedoch keinen Progressionsvorbehalt. Damit blieben die freigestellten Bezüge auch in Bezug auf den Steuersatz außer Betracht (Verweis auf Frenz in Kirchhof/Söhn, EStG, § 32 b. Rz. E 59 (Stand Januar 2016). Dem stehe auch nicht die geänderte BFH-Rechtsprechung zum DBA (vergleiche BFH-Urteil I R 63/00 vom 19.12.2001) entgegen; denn aus der Bundestagsdrucksache 16/3036,14 und der später beschlossenen Fassung des § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG ergebe sich, dass der Gesetzgeber den Progressionsvorbehalt des § 32 b EStG unter den ausdrücklichen Vorbehalt im Übereinkommen stellen wollte (vergleiche Kühn in Herrmann/Heuer/Raupach § 32b Rz. 141 – Stand Mai 2017). Der Anwendungsvorrang des NTS gegenüber innerstaatlichem Gesetz werde erhärtet durch die gängige Praxis des Beklagten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es im Bereich des Beklagten eine Vielzahl von NATO-Bediensteten gebe, die nicht dem deutschen EStG unterlägen und steuerfreie Einkünfte bezögen (NATO Air Base X). Nach Ansicht des Klägers sei auch zu prüfen, inwieweit die Anwendung des § 50d Abs. 8 S. 1 EStG – sofern überhaupt im vorliegenden Fall zulässig – dem verfassungsrechtlich gewährten Vertrauensschutz standhalte. Der Kläger habe vor 32 Jahren seine Stelle in den Niederlanden im Glauben auf die Beständigkeit seiner steuerlichen Privilegien angetreten und seine Lebens- und Karriereplanung entsprechend ausgerichtet. Dass diese Privilegien behördlicherseits niemals infrage gestellt worden seien, habe für ihn lange Jahre bestätigend gewirkt. Der Kläger beantragt, die Einkommensteuerbescheide 2007-2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.10.2016 in Gestalt der Änderungsbescheide 2007-2012 vom 30.11.2020 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und hält weiterhin an seiner Auffassung fest, dass der Kläger als unbeschränkt steuerpflichtige Person mit in den Niederlanden erzieltem Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterliege. Er habe seinen Wohnsitz im Inland. Eine Einschränkung erfahre die Bestimmung des Wohnsitzes bei Angehörigen der US-Streitkräfte durch Art. X Abs. 1 S. 1 NTS, wonach bei Mitgliedern der US-Truppen und ihres zivilen Gefolges die Zeiten, in denen sie sich nur in dieser Eigenschaft im Bundesgebiet aufhielten, nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthalts oder Wohnsitzes gelten würden. Dieser Personenkreis sei nach Art. X Abs. 1 S. 2 NTS im Bundesgebiet von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges von den USA gezahlt würden. Ziviles Gefolge im Sinne der Vorschrift sei dabei das die US-Truppen begleitende, von den Streitkräften beschäftigte Zivilpersonal (Art. 1 Abs. 1 b NTS). Truppe in diesem Abkommen bedeute gemäß Art. I Abs. 1 a NTS das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrages befinde. Gemäß Art. X Abs. 4 NTS umfasse der Ausdruck „Mitglied einer Truppe“ nicht Personen, die Staatsangehörige des Aufnahmestaates seien. Da der Kläger deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland sei, könne aus Art. X für ihn keine abweichende Wohnsitzbestimmung hergeleitet werden. Zwar werde der Kreis der steuerlich Privilegierten in Art. 72 Abs. 5 ZA-NTS erweitert, allerdings sei diese Gleichstellung für deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 72 Abs. 5 (b) (iii) ZA-NTS - bzw. wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD hätten, gemäß Art. 72 Abs. 5 (b) (iv) ZA-NTS - ausgeschlossen. Der Auffassung des Klägers, dass die Regelungen des ZA-NTS vorliegend nicht anwendbar seien, jedoch die in Art 72 Abs. 5 Buchst. b ZA NTS enthaltenen Grundsätze auf den Streitfall anzuwenden seien, könne nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen des Klägers dokumentiere der im Klageverfahren vorgelegte Schriftverkehr nicht ausdrücklich, dass der Kläger den Bestimmungen des NTS unterliege. Die Schriftsätze vom 8.7.1984 sowie vom 6.3.1989 seien in niederländischer Sprache verfasst. Der Beklagte erachte es als sinnvoll, dass der Kläger zu sämtlichen Bescheinigungen in niederländischer oder englischer Sprache eine amtliche Übersetzung vorlege, um durch mögliche Übersetzungsfehler falsche Schlüsse auszuschließen. Nach dem derzeitigen Verständnisstand des Beklagten handele es sich bei dem Schreiben vom 8.7.1984 um eine Bestätigung des niederländischen Finanzministeriums an die entsprechende Abteilung des amerikanischen Verteidigungsministeriums, dass das amerikanische Bankpersonal der Afcent (Allied Forces Central Europe) Vergünstigungen in Anspruch nehmen könne. Im Schreiben vom 6.3.1989 werde auf ein Schreiben vom 21.5.1984 Bezug genommen, in dem das Finanzministerium die Zustimmung erteilt habe, dass das amerikanische Bankpersonal diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Weiter wird ausgeführt, dass das amerikanische (Bank-)Personal überwiegend durch deutsches Personal ersetzt worden sei. Es sei beantragt worden, dass dieses (deutsche) Personal dieselben Privilegien eingeräumt bekomme wie ihre amerikanischen Vorgängerkollegen. Dabei sei vollkommen klar, dass Deutsche keinen Gebrauch machen könnten von den Vergünstigungen, die dem amerikanischen Bankpersonal eingeräumt worden seien. Es sei aber die Frage zu klären, ob sie, zumindest, wenn sie in den Niederlanden wohnten, diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen könnten, da sie einen zivilen Dienst im Sinne des NTS verrichteten. Wie der Kläger hieraus auf eine ausdrückliche Bestätigung schließe, dass der niederländische Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet habe, sei für den Beklagten nicht erkennbar. Das Schreiben lasse offen, inwieweit die Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können und räume ein, dass diese jedoch nur für Zivilisten gelten könnten, die ihren Wohnsitz in den Niederlanden hätten. Das eingereichte Schreiben des „Department of the Army – United Garrison Benelux-Schinnen“ stelle jedenfalls keinen geeigneten Nachweis dar, da mit ihm lediglich bestätigt werde, dass der Petent auf dem Militärstützpunkt tätig sei und die Bank of America Dienstleistungen für die Truppenmitglieder anbiete. Auch der eingereichte Vertrag (Bl. 211 d.A.) reiche nicht als Nachweis aus, der dort aufgeführte Web-Link führe zudem zu keinem Ergebnis. Insoweit müsse der Kläger entsprechende Nachweise in deutscher Sprache vorlegen. Soweit der Kläger behaupte, dass die Zentrale des Unternehmens zu keiner Zeit niederländische Steuern abgeführt habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber beim FA P eine Freistellungsbescheinigung für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 erhalten habe, wobei diese den ausdrücklichen Hinweis enthalten habe, dass die abschließende Prüfung der Steuerfreistellung des Arbeitslohns bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolge. Folglich könne der Kläger aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber keine niederländische Steuer abgeführt habe, nicht herleiten, dieser habe auf sein Besteuerungsrecht verzichtet und die BRD könne niemals zum Besteuerungsrecht gelangen. In Bezug auf eine mögliche Steuerbefreiung nach dem Ottawa-Abkommen werde an der Rechtsauffassung festgehalten, dass dieses nur für internationale NATO-Angestellte gelte. Das FA habe sich an die Maßgaben des BMF-Schreibens vom 25.5.2012 IV B 6-S gehalten. Der Hinweis des Klägers auf einen anderen Steuerfall gehe fehl. Denn gemäß § 88 AO ermittle die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimme Art und Umfang der Ermittlungen. Der Umfang dieser Pflichten richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht deshalb gegeben, weil es anderen Steuerpflichtigen möglicherweise gelungen sei, der Besteuerung auszuweichen. Art. 3 GG gebiete keine Gleichstellung im Unrecht. Der Beklagte halte daher an seiner Ansicht fest, dass der Nachweis des Verzichtes des niederländischen Staates im Sinne von § 50d Abs. 8 EStG bislang nicht erbracht sei. Der Kläger habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Verzicht ergebe. Ein Abkommen bzw. eine Vereinbarung, auf der ein Verzicht durch die niederländischen Steuerbehörden beruhe, sei nicht eingereicht worden. Soweit der Kläger vortrage, dass durch das Schreiben vom 6.3.1989 nachgewiesen sei, dass die niederländische Finanzverwaltung spätestens seit dem Jahr 1989 von der Existenz und Tätigkeit des Klägers sowie weiterer Mitarbeiter deutscher Nationalität gewusst habe, sei darauf hinzuweisen, dass die niederländische Finanzbehörde in dem Auskunftsersuchen mitgeteilt habe, dass der Kläger bei der niederländischen Steuerbehörde nicht bekannt sei, weil er in Deutschland wohne und sich nicht bei der niederländischen Steuerbehörde gemeldet habe. Hierzu sei er jedoch verpflichtet gewesen. Er selber habe eine Steuererklärung einreichen müssen, wenn er dazu nicht aufgefordert worden sei. Die Lohndaten seien der niederländischen Steuerbehörde nicht bekannt gewesen. In dem Auskunftsersuchen werde mitgeteilt, dass auf die Lohneinkünfte die niederländische Steuergesetzgebung anwendbar sei. Das DBA-NDL weise den Niederlanden das Besteuerungsrecht zu, so dass die nationale Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG anwendbar sei. § 2 AO behandle den Anwendungsbereich der AO in Bezug auf das Völkervertragsrecht und treffe eine Aussage zum Verhältnis völkerrechtlicher Vereinbarungen „über die Besteuerung“ (insbesondere DBA) zu den Steuergesetzen. Zu den völkerrechtlichen Verträgen gehörten auch die Verträge mit NATO-Partnern. Diese habe der Beklagte geprüft und angewendet und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht einschlägig seien. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nach Auffassung des Beklagten nicht berufen. Zwar habe das seinerzeit zuständige FA Z auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verzichtet, solange das Beschäftigungsverhältnis unverändert andauere, jedoch sei von dem neu zuständigen FA Y die Sach- und Rechtslage – unter anderem auch aufgrund der Neueinführung des § 50d Abs. 8 EStG – anders beurteilt worden. Dies sei dem Kläger auch mit Schreiben vom 19.8.2008 mitgeteilt worden. Zudem seien die Lohneinkünfte des Klägers zwar zunächst nicht der Besteuerung unterworfen worden, jedoch seien sämtliche Veranlagungen gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt worden. Zudem sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass ein Auskunftsersuchen an die niederländische Finanzbehörde erfolge, damit der Sachverhalt abschließend beurteilt werden könne. Mit Schriftsatz vom 9.9.2019 hat der Beklagte ein Anschlussersuchen zu dem ursprünglichen Auskunftsersuchen vom 22.3.2010 an die Niederlande gestellt. Mitte März 2020 wurde dem Beklagten folgende Antwort der niederländischen Finanzverwaltung übermittelt: „Art. X findet Anwendung auf die Personen im Sinne des Artikels I Abs. 1 Buchst. (Anmerkung des Gerichts: es fehlt in der Übersetzung wohl „b“) des NATO-Truppenstatut. Da der Betroffene in einem privaten Dienstverhältnis bei einer börsennotierten Gesellschaft, und zwar bei der Bank of America, N.A./Corp., oder bei einer der Tochtergesellschaften arbeitet, fällt der Betroffene gar nicht unter die Regelung des NATO-Truppenstatuts. Art. 1 Abs. 1b findet keine Anwendung, weil der Betroffene nicht bei einer der Streitkräfte eines Vertragsstaats angestellt ist, sondern in einem privaten Dienstverhältnis bei der Bank of America N.A/Corp. arbeitet. Im Art. 1 Ziffer 1 dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck: a.´Truppe: Das zu den Land-, See oder Luftstreitkräften eines Entsendestaates gehörende Personal, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrages befindet, mit der Maßgabe jedoch, dass die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, dass gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine ´Truppe´ im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen ist; b. ´Ziviles Gefolge´: das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehöriger eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; entsprechende Steuerbescheide wurden noch nicht erlassen. Bis jetzt erfolgte noch keine Besteuerung in den Niederlanden, weil der Betroffene in den Niederlanden steuerlich nicht geführt wurde und nicht zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wurde. Inzwischen wird Herr K doch seit dem Steuer 2015 steuerlich geführt. Seit dem Jahr 2015 werden denn auch Steuern in den Niederlanden erhoben. Die Antwort, die im vorherigen Ersuchen HEF 65390 gegeben wurde, gilt denn auch noch immer.“ Hierauf hat der Kläger im Wesentlichen erwidert, dass die Ausführungen der niederländischen Finanzverwaltung, wonach er aus Sicht der Niederlande nicht unter die Regelung des NTS falle, unzutreffend seien. Der Kläger sei nicht Angestellter der „börsennotierten“ Bank of America. Die niederländische Steuerverwaltung gebe den Charakter des Anstellungsverhältnisses des Klägers falsch wieder. Die Bank of America stelle auf Grundlage eines Vertrages mit dem US-Verteidigungsministerium (Department of Defense, DoD) Bankleistungen für die Truppen der USA, für ihre Mitglieder, für ihr ziviles Gefolge und für die Angehörigen beider bereit. Der ... Bankbetrieb, der zum U.S. Department of Defense gehöre und nicht börsennotiert sei. Die Vergütung für seine Tätigkeit erhalte der Kläger - indirekt - ebenfalls vom U.S. Department of Defense. Dies spreche dafür, dass die Bank auch dem NTS unterliege und der Kläger - als Angestellter dieser Bank - zu ihrem zivilen Gefolge im Sinne des NTS zuzurechnen sei, was auch den Ausführungen der Bank of America im Schreiben vom 16.7.2012 (Blatt 295) entspreche. Auch sei die niederländische Finanzverwaltung entgegen den Aussagen im zweiten Auskunftsersuchen weder jemals an den Kläger herangetreten, noch seien seit 2015 Steuern erhoben oder abgeführt worden. Unabhängig von der Tatsache, dass den Ausführungen der niederländischen Finanzverwaltung keine Bindungswirkung für die Besteuerung des Klägers in Deutschland zukomme, seien sie vorliegend unbeachtlich, da sie inhaltlich falsch seien. Der Beklagte hat dem entgegnet, dass es nicht Aufgabe der deutschen Finanzverwaltung sei, die niederländische steuerliche Würdigung eines Sachverhalts zu überprüfen. Dies sei auch gar nicht möglich, da es hierzu der deutschen Finanzverwaltung an ausreichender Kenntnis des niederländischen Besteuerungssystems und der dortigen gesetzlichen Regelung fehle. Die niederländische Finanzverwaltung habe sowohl in ihrer Antwort auf das erste Auskunftsersuchen aus November 2012 als auch in der Antwort auf das weitere Auskunftsersuchen im Frühjahr 2020 mitgeteilt, dass der Kläger in den Niederlanden aus Sicht der niederländischen Finanzverwaltung nicht unter das NTS falle. Der Kläger habe hinreichend Gelegenheit gehabt, seine davon abweichende Auffassung mit der niederländischen Finanzverwaltung unmittelbar zu klären und eine entsprechende Bestätigung über einen Besteuerungsverzicht durch die Niederlande vorzulegen, was jedoch nicht erfolgt sei. Der Umstand, ob die niederländische Finanzverwaltung an den Kläger herangetreten sei oder nicht, sei nicht entscheidungsrelevant. Es gebe keine Anhaltspunkte oder Gründe, den Aussagen der niederländischen Finanzverwaltung keinen Glauben zu schenken. Bei den von der niederländischen Finanzverwaltung genannten Gründen der Nichtbesteuerung der Einkünfte bis zum Veranlagungszeitraum 2014 handele es sich jedenfalls nicht um einen tatbestandsmäßig erforderlichen Verzicht im Sinne des § 50d Abs. 8 EStG. Verzichten bedeute ein bewusstes Aufgeben eines Anspruchs. Allerdings sei z.B. die Nichtbesteuerung aufgrund von Festsetzungsverjährung im Tätigkeitsstaat kein Verzicht im Sinne des § 50d Abs. 8 EStG (Verweis auf BFH-Urteil I R 67/16). Nach den Antworten der niederländischen Finanzverwaltung sei zumindest nicht auszuschließen, dass die Nichtbesteuerung in den Niederlanden für zurückliegende Jahre auf anderen Gründen beruhe als der bewussten Aufgabe eines bestehenden und umsetzbaren Besteuerungsanspruchs. Der Kläger bestreite lediglich, dass nunmehr eine Besteuerung in den Niederlanden durchgeführt werde, lege hierzu aber auch keine Unterlagen (z.B. Lohnabrechnung der Jahre 2015 bis jetzt, die Nettoauszahlungen ohne Lohnsteuereinbehalt ausweisen) vor, die das Gegenteil belegten. Mit Änderungsbescheiden vom 30.11.2020 hat der Beklagte – nach einem entsprechenden Hinweis der Berichterstatterin vom 3.4.2020, auf den inhaltlich ergänzend Bezug genommen wird – die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 hinsichtlich bislang nicht berücksichtigter Vorsorgeaufwendungen des Klägers geändert (festgesetzte Einkommensteuern: ... € (2007), ... € (2008), ... € (2009), ... € (2010), ... € (2011), ... € (2012)). Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2014 in Gestalt der im Klageverfahren geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ). Der Beklagte hat zu Recht die Lohneinkünfte des Klägers der deutschen Besteuerung unterworfen. I. Der Kläger war in den Streitjahren im Inland nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, denn er hat und hatte seinen Wohnsitz (§ 8 AO) in X und damit im Inland. Das NATO-Truppenstatut (NTS) oder das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) führen nicht zu einer sog. „Nichtwohnsitzfiktion“. Denn der Kläger unterliegt in abkommensrechtlicher Hinsicht entgegen seiner Auffassung mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit nicht dem NTS, da er aufgrund seiner Anstellung als ... bei der Bank of America, N.A. auf dem Gelände der amerikanischen Streitkräfte in Schinnen/Niederlande weder zum Mitglied einer Truppe noch zum Mitglied des zivilen Gefolges des Entsendestaates i.S.d. Art. X Abs. 1 NTS geworden ist. Auch aus den Bestimmungen des ZA-NTS kann der Kläger nicht seine Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ableiten. 1. Gemäß Art. X Abs. 1 S. 1 NTS gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 EStG. Gemäß Art. X Abs. 4 NTS werden Staatsangehörige des Aufnahmestaates von dem in Art. X NTS begünstigten Personenkreis nicht erfasst. Sie begründen somit auch dann einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 8 und § 9 AO im Inland, wenn sie als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges bei den NATO-Streitkräften beschäftigt sind und sich ausschließlich in dieser Eigenschaft in der BRD aufhalten (ebenso Kußmaul/Nothof, IStR 2018, 491). Zum zivilen Gefolge können zudem keine Staatenlosen, Staatsangehörigen eines Staates, der nicht Mitglied der NATO ist, Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder Personen, die im Aufnahmestaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz haben, gehören, da diese unter die Ausschlusstatbestände des Art. I Abs. 1 Buchst. b Hs. 2 NTS fallen. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die Fiktion auch dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 09.11.2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374, Rn. 13). Darüber hinaus bestimmt Art. X Abs. 1 S. 2 NTS, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit sind, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält. 2. Zunächst ist der Kläger kein Mitglied der Truppe i.S.d. Art. X Abs. 1 NTS. Unter einer „Truppe“ ist gemäß der Legaldefinition in Art. I Abs. 1 Buchst. a NTS das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei zu verstehen, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebiets des Nordatlantikvertrags befindet. Hierzu gehört der Kläger nicht, da er nicht Angehöriger der Streitkräfte der USA ist. 3. Der Kläger kann aufgrund seiner Tätigkeit bei der Bank of America N.A. aber auch nicht als Mitglied des zivilen Gefolges i.S.d. Art. X Abs. 1 NTS eingeordnet werden. a. Unter dem Begriff des „zivilen Gefolges“ ist gemäß der Legaldefinition in Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal zu verstehen, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist. b. Nach der wortlautgemäßen Bedeutung der in Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS verwendeten Begriffe „Personal“ und „Beschäftigung“ ist für die Zugehörigkeit zum zivilen Gefolge die Begründung eines Anstellungsverhältnisses zwischen der Zivilperson und den Streitkräften bzw. dem Verteidigungsministerium erforderlich (ebenso Feuerstein/Michel, DB 1993, 1211-1214 „aufgrund eines zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei den Streitkräften beschäftigt“ sowie Kußmaul/Nothof, IStR 2018, 491). Diese Auslegung bestätigt die an die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 16.02.1999 (vgl. BMF-Schreiben v. 15.6.2000 IV B 3 - S 1311 - 122/00, BStBl. I 2000, 807), nach der es sich bei den Mitgliedern des zivilen Gefolges um „Angestellte“ des Verteidigungsministeriums oder der Streitkräfte des Entsendestaates handeln muss. Für die Auslegung des NTS kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Ausführungen in einem derartigen Notenwechsel zurückgegriffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 09.11.2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374, Rn. 26 in Bezug auf die deutsch-amerikanische Vereinbarung über die Auslegung und Anwendung des Art. 73 ZA NTS vom 19.5.1998, BStBl I 1998, 881, unter 1.). c. Vorliegend ist der Kläger nicht Angestellter des Verteidigungsministeriums oder der Streitkräfte des Entsendestaates USA, sondern der Bank of America N.A., auf die sein ursprünglich mit der American Express Bank Ltd., Military Banking Division, begründetes Arbeitsverhältnis übergegangen ist. Einen mit dem Verteidigungsministerium oder den Streitkräften geschlossenen Beschäftigungsvertrag hat er demgegenüber nicht vorlegen können. Für die Eigenschaft als Angestellter des Verteidigungsministeriums oder der Streitkräfte der USA reicht es hingegen nicht aus, dass – wie der Kläger vorträgt – das Verteidigungsministerium der Bank die benötigten Betriebsmittel, zu denen auch die Gehälter und Pensionen gehören sollen, zur Verfügung stellt und er damit seine Vergütung „indirekt“ vom amerikanischen Verteidigungsministerium erhalten soll. Denn durch eine derartige Querfinanzierung wird die Bank of America, N.A. nicht zu einem mit dem Verteidigungsministerium oder den Streitkräften der USA identischen Arbeitgeber. Dass die Anstellung bei einem die Truppe unterstützenden Unternehmen oder als technische Fachkraft, deren Dienste die Truppe benötigt, nicht mit der Mitgliedschaft im zivilen Gefolge der Streitkräfte i.S.d. Art. X Abs. 1 NTS gleichgesetzt werden kann, zeigen letztlich auch die Bestimmungen des ZA-NTS, auf die sich der Kläger zur Stützung seines Begehrens ergänzend berufen hat. Denn in diesem Fall hätte es der zusätzlichen ausdrücklichen Regelungen zu Privilegierungen für Angestellte „nicht-deutscher Unternehmen wirtschaftlichen Charakters“ in Art. 72 bzw. für „technische Fachkräfte“ in Art. 73 des deutschen ZA-NTS nicht bedurft. d. Weiterhin fehlt es in der Person des Klägers auch an der weiteren Voraussetzung, dass er die Truppe einer Vertragspartei „begleitet“. aa. Nach der bereits zitierten Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 16.02.1999 kann ziviles Gefolge im stationierungsrechtlichen Sinne nur Personal sein, das die Truppe begleitet, d.h. vom Entsendestaat in den Aufnahmestaat bereits mit dem Status als ziviles Gefolge entsandt wird. Diese zusätzliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum zivilen Gefolge i.S.d. Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Nichtwohnsitzfiktion des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS. Denn hierdurch soll verhindert werden, dass Mitglieder der betroffenen Streitkräfte bzw. des zivilen Gefolges aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit außerhalb des Heimatstaates im Aufnahmestaat unbeschränkt einkommensteuerpflichtig werden (BFH-Urteil vom 9.11.2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374, Rn. 18 mit Verweis auf Art. 2 Abs. 3 des Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder sowie BFH-Urteil vom 16.09.1970 I R 2/69, BFHE 100, 102, BStBl II 1970, 869; vgl. auch Kutscher/Grewe, Bonner Vertrag und Zusatzvereinbarungen, Anm. III zu Art. 2 des Steuerabkommens zu Art. 33 des Truppenvertrags; App, Deutsche Steuer-Zeitung – DStZ - 1984, 89, 90). Die Regelung bezweckt dagegen keine Privilegierung von nicht aus dem Heimatland entsandten Grenzpendlern, also des Personenkreises, zu dem der Kläger zu zählen ist. bb. Auch Art. IX Abs. 4 NTS bestätigt im Kontext der Bestimmungen des Vertragswerks, dass zwischen dem die Truppe begleitenden zivilen Gefolge einerseits sowie anderen auf dem örtlichen Arbeitsmarkt angeworbenen und bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge beschäftigten zivilen Arbeitnehmern andererseits in der Weise zu unterscheiden ist, dass letztere in keiner Beziehung als Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges gelten. Das NTS unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Zivilpersonen, die bei der Truppe beschäftigt sind. Zum einen handelt es sich um das sogenannte "zivile Gefolge" nach Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS. Zum anderen benennt das NTS in Art. IX Abs. 4 NTS den Personenkreis der "zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge" (sog. örtliche zivile Arbeitskräfte). Darunter fallen die Zivilpersonen, die den örtlichen Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges an zivilen Arbeitskräften befriedigen sollen (Art. IX Abs. 4 Satz 1 NTS). Sie gelten in keiner Beziehung als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges, bei denen sie beschäftigt sind (Art. IX Abs. 4 Satz 3 NTS). Beide Personenkreise bestehen aus Zivilpersonen, die bei der Truppe bzw. dem zivilen Gefolge beschäftigt sind. Deren Unterschied liegt allein darin, dass das zivile Gefolge im Sinne von Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS die Truppe einer Vertragspartei begleitet, während örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS im Aufnahmestaat "requiriert" werden, um den örtlichen Bedarf der Truppe an Arbeitskräften zu decken, wobei diese zivilen Arbeitskräfte wiederum auch bei dem zivilen Gefolge beschäftigt sein können (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG Münster -, Beschluss vom 17.11.2011 20 A 1819/11.PVB mit Verweis auf Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 12.2.1985 1 ABR 3/83, BAGE 48, 81, und vom 28.5.2002 1 ABR 35/01, BAGE 101, 232 = PersR 2003, 84 = ZTR 2003, 103 sowie auf Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD V, K § 91 Rn. 8). Selbst wenn der Kläger also einem Angestellten des Verteidigungsministeriums oder der Streitkräfte des Entsendestaates gleich zu behandeln wäre, so wäre er nach diesen Unterscheidungskriterien zu dem vor Ort „requirierten“ zivilen Personal zu rechnen und würde damit nicht dem die Truppe begleitenden zivilen Gefolge angehören. e. Die Berufung des Klägers auf seinen Status als „Technical Representative“ und eine daraus aufgrund der Bestimmungen der Art. 72 und 73 ZA-NTS folgende Gleichbehandlung mit Mitgliedern des zivilen Gefolges ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Zunächst hat der Kläger seine formelle Anerkennung als „Technical Representative“ durch die niederländische Steuerverwaltung nicht nachgewiesen. Zudem ist die Anwendbarkeit des ZA-NTS auf das Territorium der BRD beschränkt, so dass dessen Bestimmungen auf den Kläger keine Anwendung finden. Die Existenz vergleichbarer Regelungen für Stationierungskräfte auf dem Territorium der Niederlande ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen worden. Vielmehr hat er ausdrücklich ausgeführt, dass ein dem deutschen ZA-NTS vergleichbares Regelwerk in den Niederlanden fehle. Entgegen der klägerischen Ansicht kann aus dem Umstand, dass die Niederlande zu den Signaturstaaten des deutschen ZA-NTS gehört haben, nicht geschlossen werden, dass diese die Regelungen im deutschen ZA-NTS oder gar den Status der Bank of America als für das niederländische Hoheitsgebiet und Besteuerungsrecht verbindlich anerkannt hätten. Zwar ist davon auszugehen, dass die Niederlande durchaus ein Interesse daran hatten, dass die Regelungen des ZA-NTS auf deutschem Hoheitsgebiet gelten, mit der Folge, dass niederländische Staatsangehörige auf in Deutschland stationierten NATO-Basen keiner zusätzlichen Einkommensbesteuerung durch die BRD unterlagen. Dies bedeutet aber nicht zugleich, dass die Niederlande auf ihr Besteuerungsrecht betreffend deutsche Staatsangehörige, die auf in den Niederlanden stationierten NATO-Basen tätig waren und sind, verzichten wollten. f. Eine entscheidungserhebliche Bedeutung der Bestimmungen des deutschen ZA-NTS kann sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers ergeben, dass in den Niederlanden eine an den inhaltlichen Regelungen des deutschen ZA-NTS orientierte örtliche Praxis bestünde, nach der technische Fachkräfte ebenso behandelt würden wie die Angehörigen der Truppe oder des zivilen Gefolges. Denn zum einen hat eine derartige Verfahrensweise des Arbeitgebers oder der örtliche(n) Truppen(behörde) keine Bindungswirkung für die Gerichte (vgl. ebenso Beschluss des BAG vom 19.06.1984 1 ABR 65/82, BAGE 46, 107-129, Rn. 93). Zum anderen sind nach Art. 72 Abs. 5 b) iii) und iv) sowie Art. 73 lit. c und lit. d ZA-NTS Deutsche sowie Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, von den Vergünstigungen für Angestellte nichtdeutscher Unternehmen des Art. 72 ZA-NTS und der Regelung für technische Fachkräfte des Art. 73 ZA-NTS ausgeschlossen, so dass eine Orientierung an den Bestimmungen des deutschen ZA-NTS nicht dazu führen könnte, dass der Kläger dem zivilen Gefolge zuzuordnen wäre. Die Argumentation des Klägers, dass lediglich die ihm günstigen Bestimmungen des deutschen ZA-NTS auf in den Niederlanden tätige Arbeitnehmer übertragbar sein sollten, während die u.a. für Staatsangehörige des Stationierungslandes geltenden Negativausnahmen außer Betracht bleiben müssten, erscheint dem erkennenden Senat nicht überzeugend. f. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob sich der Kläger, wenn er denn als Mitglied des zivilen Gefolges anzusehen wäre, sich nur in dieser Eigenschaft im Stationierungsstaat aufhielte, wie es Art. X Abs. 1 S. 1 NTS für die Nichtwohnsitzfiktion weiterhin voraussetzt. Dies dürfte allerdings erheblichen Zweifeln unterliegen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hält sich ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges immer nur dann ausschließlich in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet des Stationierungsstaates auf, wenn nach den gesamten Lebensumständen davon auszugehen ist, dass diese Person in dem maßgeblichen Besteuerungszeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses in ihren Entsende- bzw. in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Der erforderliche feste Entschluss zur Rückkehr in den Ausgangsstaat verlangt dabei eine zeitliche Fixierung im Hinblick auf die Rückkehr nach Beendigung des Dienstes. Die bloße Absicht, nach Ende der Dienstzeit zurückzukehren, genügt dagegen nicht (vgl. hierzu auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2009 7 K 98/06, juris mit nachfolgendem BFH-Beschluss vom 26.05.2010 VIII B 272/09, juris, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen wurde). Der zeitlich begrenzte Aufenthalt als Grenzpendler in einem benachbarten Stationierungsstaat dürfte daher nicht vom Sinn und Zweck der Regelung des Art. X Abs. 1 NTS umfasst werden. g. Schließlich kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die von der niederländischen Finanzverwaltung auf Ersuchen des Beklagten erteilten Auskünfte –die allerdings im Ergebnis mit der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung zur materiell-rechtlichen Rechtslage übereinstimmen –in jedem Detail (z.B. „börsennotiert“) richtig sind. Denn die Ermittlung einschlägiger ausländischer Rechtsnormen sowie die Auslegung dieser Rechtnormen obliegen dem Finanzgericht (vgl. Klein AO § 90 Rz. 22 mit Verweis auf FG Sachsen-Anhalt 4 K 950/09, EFG 2013, 1052). 4. Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gem. Art. X Abs. 1 S. 1 NTS nicht zugutekommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i.V.m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers infolge seines inländischen Wohnsitzes in den Streitjahren hat zur Folge, dass sich nach dem Welteinkommensprinzip die inländische Steuerpflicht grundsätzlich auf alle steuerbaren Einkünfte des Klägers erstreckt und zwar unabhängig davon, ob sie aus dem Inland oder – wie im Streitfall – aus dem Ausland stammen (§ 1 Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 EStG). Danach ist der Kläger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für seine in einem ausländischen Staat (hier: Niederlande) für die Bank of America N.A. ausgeübte Arbeit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 19 EStG). II. Der Beklagte hat diese Einkünfte aufgrund der Rückfallklausel des § 50 d Abs. 8 EStG auch zu Recht in voller Höhe der inländischen Besteuerung unterworfen. a. Die Einkünfte des Klägers aus seiner in den Niederlanden ausgeübten nichtselbständigen Arbeit unterliegen zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Königreich der Niederlande und Deutschland vom 16.6.1959 (im folgenden DBA-NDL) dem Besteuerungsrecht der Niederlande. Sie sind damit grundsätzlich in Deutschland steuerfrei und nur gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 1 und 2 DBA-NDL im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Bemessung der Einkommensteuer nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen. b. Allerdings unterliegen diese Einkünfte im Streitfall der Besteuerung im Inland nach dem verfassungskonformen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 15.12.2015 2 BvL 1/12), mit Wirkung ab dem Jahr 2004 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 -StÄndG 2003- BGBl I 2003, 2645) -EStG 2002 n.F.- in das EStG eingefügten § 50 d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 (i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2003). Nach § 50 d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 sind die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur im Wege der Freistellung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Den hiernach erforderlichen Nachweis über einen Verzicht der niederländischen Steuerverwaltung auf das Besteuerungsrecht gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 DBA-NDL hinsichtlich seiner Einkünfte aus der in den Niederlanden ausgeübten unselbständigen Arbeit (z.B. durch Vorlage von Steuererklärungen, Steuerbescheiden, Zahlungsnachweisen, Bescheinigungen, Schriftwechsel oder Stellungnahmen der niederländischen Steuerverwaltung usw.) hat der Kläger indessen nicht erbracht. Ebenso fehlt es an einem Nachweis für die Entrichtung der auf diese Einkünfte in den Niederlanden festzusetzenden Steuern. aa. Der erkennende Senat kann mangels eines entsprechenden Nachweises durch den Kläger nicht feststellen, dass die Niederlande auf ihr Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Einkünfte des Klägers für seine in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit verzichtet haben. Vielmehr kommt der Senat nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu dem Ergebnis, dass die Niederlande ihr Besteuerungsrecht ausschließlich deshalb nicht ausgeübt haben, weil sie von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt durch die Beteiligten (und dabei insbesondere durch den Kläger) pflichtwidrig und/oder aus Unkenntnis der maßgeblichen abkommensrechtlichen Rechtsgrundsätze nicht informiert wurden. Der Kläger ist seiner ihm obliegenden und gemäß § 90 Abs. 2 AO erhöhten Nachweis- bzw. Beweismittelbeschaffungspflicht gemäß § 50 d Abs. 8 EStG nicht nachgekommen. Die in § 50 d Abs. 8 EStG normierten Nachweispflichten sind Ausprägung der allgemeinen Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 1 AO, was dazu führt, dass auch die Regelung über die besonderen Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung von Auslandssachverhalten in § 90 Abs. 2 AO anwendbar ist (vgl. dazu FG Köln, Urteil vom 16.6.2016 13 K 3649/13, Rn. 49, juris mit Verwies auf BMF-Schreiben vom 20.6.2013, BStBl I 2013, 980 unter Tz 2.4; Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Auflage, 2016, § 50 d EStG Rdnr. 37; Holthaus, Spannungsfeld der Rückfallklauseln in DBA und § 50 d Abs. 8 EStG, IWB 2016, 238 unter III.2.; Klein/Hagena in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 50 d EStG Rdnr. 110). Ein nachgewiesener ausdrücklicher Verzicht liegt nicht vor. Es gibt aber auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Niederlande bewusst auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet hätten. Auch kann nicht von einem konkludenten Verzicht ausgegangen werden. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Einkünfte aus der in Schinnen ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit gegenüber der niederländischen Finanzverwaltung unstreitig nicht erklärt hat. Infolge deren Unkenntnis von dem hier in Rede stehenden Sachverhalt ist die Annahme ausgeschlossen, die Nichtbesteuerung habe ihre Ursache in einem (konkludenten) Verzicht der niederländischen Steuerverwaltung auf das Recht, die hier in Rede stehenden Einkünfte des Klägers gemäß Art. 10 Abs. 1 DBA-NDL in den Niederlanden der Besteuerung zu unterwerfen. Gegen einen konkludenten Verzicht sprechen zum anderen die Antworten auf die vom Beklagten gestellten Auskunftsersuchen, in denen an der Verpflichtung des Klägers zur Abgabe von Steuererklärungen und der Absicht einer Durchführung der Besteuerung in den Niederlanden festgehalten wird. Eine bloße „Untätigkeit der niederländischen Steuerbehörde“ – egal aus welchen Gründen – kann schon nach dem Sinn und Zweck der Regelung keinem Verzicht gleichgestellt werden. Denn § 50 d Abs. 8 EStG will verhindern, dass Einkünfte deshalb nicht besteuert werden, weil der Steuerpflichtige die Einkünfte im Tätigkeitsstaat pflichtwidrig nicht erklärt und dieser Staat seinen Steueranspruch nicht mehr durchsetzen kann, wenn er nachträglich von Sachverhalten erfährt, weil dann z.B. keine Vollstreckungsmöglichkeiten mehr bestehen (Bundestagsdrucksache 15/1562, Seite 39 ff. zu Nummer 22 [§ 50d], zu Buchstabe b [Absatz 8]; BFH-Urteil vom 5.3.2008 I R 54/07, I R 55/07, BFH/NV 2008, 1487). bb. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er einen Nachweis für den Verzicht der niederländischen Steuerverwaltung auf die Besteuerung seiner streitigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu erbringen braucht, weil aus anderen Gründen ohnehin deren Verzicht auf das Besteuerungsrecht bereits feststand (vgl. BFH-Urteil vom 11.1.2011 I R 27/11, BFH/NV 2012, 862; BFHE 236, 327 sowie ausführlich zum Stand der Meinungen bzgl. – ggf. eingeschränkter – Nachweispflicht des Steuerpflichtigen: FG Münster, Gerichtsbescheid vom 17.4.2020 1 K 1035/11 E –, juris ab Rz. 35ff). Ein solcher Nachweis ist insbesondere nicht bereits aufgrund der Regelungen des NTS entbehrlich. Denn aus diesen ergibt sich – wie bereits ausgeführt – gerade keine Steuerfreistellung für den Kläger. Auch die niederländische Steuerverwaltung geht – im Ergebnis übereinstimmend mit dem Senat – ausweislich ihrer Antworten nicht davon aus, dass sich für den Kläger eine Steuerfreistellung aus den insoweit in Betracht zu ziehenden, abkommensrechtlichen Regelungen (NTS) ergibt. cc. Der Kläger könnte sich ferner auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass inzwischen eine niederländische Steuerfestsetzung hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für die schon länger zurückliegenden Streitjahre wegen Eintritts der Verjährung möglicherweise nicht mehr durchgeführt werden kann. Der eventuelle Eintritt der Verjährung bedeutet unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 50 d Abs. 8 EStG nicht, dass der Kläger den Verzicht auf das den Niederlanden zustehende Besteuerungsrecht nicht (mehr) nachweisen muss, weil damit aus anderen Gründen ohnehin der Verzicht des Tätigkeitsstaates (Niederlande) auf das Besteuerungsrecht hinsichtlich der streitigen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bereits feststeht (vgl. BFH-Urteil vom 11.1.2011 I R 27/11, BFH/NV 2012, 862; BFHE 236, 327). Denn in einem solchen allgemeinen verfahrensrechtlichen Festsetzungshindernis liegt kein Verzicht auf den nach national- und abkommens-rechtlichen Maßgaben bestehenden Besteuerungsanspruch (BFH-Urteil vom 10.10.2018 I R 67/16, Rn. 25, juris mit Verweis auf Wendt, EFG 2017, 469 f.; Hagemann/Kahlenberg/Cloer, Betriebs-Berater – BB – 2017, 2775, 2784). dd. Der Kläger hat auch keinen Nachweis darüber erbracht, dass die auf diese Einkünfte in den Niederlanden festzusetzenden Steuern – insbesondere für das Jahr 2015 – von ihm entrichtet wurden, noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger insoweit vorgetragen, dass die Ausführungen der niederländischen Steuerverwaltung in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen von Mitte Mai 2020, wonach der Kläger inzwischen steuerlich geführt werde und seit dem Jahr 2015 Steuern in den Niederlanden erhoben würden, „falsch“ seien. c. Entgegen der klägerischen Ansicht stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte einer Besteuerung der Einkünfte nicht entgegen. Abgesehen davon, dass solche Erwägungen nicht im Festsetzungsverfahren, sondern allenfalls im Erhebungsverfahren im Rahmen eines Billigkeitsantrages relevant werden könnten, ist vorliegend auch kein Vertrauenstatbestand erkennbar. Die Bescheinigung des FA P stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung durch das Wohnsitz-FA und galt auch längstens bis Ende 2009. Zudem hat die Finanzverwaltung den Fall unstreitig in nicht verjährter Zeit und sogar zeitnah bereits im Jahr 2008 aufgegriffen und auf ihre geänderte Rechtsansicht, die auch in einer Änderung des § 50 d Abs. 8 EStG ihre Ursache fand, hingewiesen. Aus der Tatsache, dass der Beklagte einem anderen Mitarbeiter – offensichtlich zu Unrecht – eine Steuerbefreiung zugebilligt hat, kann der Kläger ebenfalls nichts herleiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 S. 3 FGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Es handelt sich um die Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Verträge unter Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechungsgrundsätze auf einen besonders gelagerten Einzelfall. Die Prüfung, ob ein Verzicht durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen wurde, obliegt zudem allein dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.