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Urteil

IX R 69/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteilen kann trotz formunwirksamer zivilrechtlicher Übertragung auf den Erwerber übergehen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Parteien die Übertragung wirtschaftlich gewollt und auch tatsächlich durchgeführt haben. • Für die Zurechnung im Sinne des § 17 EStG ist maßgeblich, ob der Erwerber die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie Risiko und Chance der Wertveränderung trägt (§ 39 Abs. 2 AO). • Der Veräußerungspreis umfasst sämtliche wirtschaftlichen Gegenleistungen; der spätere Ausfall von Forderungen Dritter beeinträchtigt nicht ohne Weiteres den ursprünglich erzielten Veräußerungspreis beim Veräußerer.
Entscheidungsgründe
Wirtschaftliches Eigentum bei formunwirksamer Übertragung von GmbH-Anteilen • Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteilen kann trotz formunwirksamer zivilrechtlicher Übertragung auf den Erwerber übergehen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Parteien die Übertragung wirtschaftlich gewollt und auch tatsächlich durchgeführt haben. • Für die Zurechnung im Sinne des § 17 EStG ist maßgeblich, ob der Erwerber die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie Risiko und Chance der Wertveränderung trägt (§ 39 Abs. 2 AO). • Der Veräußerungspreis umfasst sämtliche wirtschaftlichen Gegenleistungen; der spätere Ausfall von Forderungen Dritter beeinträchtigt nicht ohne Weiteres den ursprünglich erzielten Veräußerungspreis beim Veräußerer. Die Eheleute waren 2003 zusammen veranlagt; der Ehemann hielt 76 % der Anteile an der A GmbH. Er gründete am 10.9.2003 die A Holding GmbH, wurde alleiniger Gesellschafter und erklärte die Einlage überwiegend in bar; 1.000 € sollten als Sacheinlage in Anteile der A GmbH eingebracht werden. Die Holding wies in der Eröffnungsbilanz eine Beteiligung an der A GmbH zu 2.200.000 € und eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger über 2.199.000 € aus; zwischen Kläger und Holding bestand ein Darlehensvertrag. Die A Holding verkaufte die Anteile Ende 2003 an die B Holding; Kaufpreis zahlte teilweise eine Vorgesellschaft der Erwerberin. Daraufhin entstanden Forderungen der A Holding gegen die Erwerber, die später bei Insolvenz der Erwerberin und der A GmbH weitgehend ausfielen. Der Kläger erklärte in der Einkommensteuererklärung einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG, das Finanzamt setzte diesen fest; die Kläger beantragten später eine Änderung wegen des Kaufpreisausfalls. Das FG erkannte jedoch, wirtschaftliches Eigentum sei mit der Übertragung auf die A Holding übergegangen und bestätigte den erklärten Veräußerungsgewinn. • Rechtsgrundlagen: § 17 Abs.1, Abs.2 EStG (Streitjahr), § 39 Abs.2 AO; ständige BFH-Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Eigentum. • Begriff des wirtschaftlichen Eigentums: Entscheidend ist, ob der Erwerber die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben kann und Risiko sowie Chance von Wertveränderungen trägt. • Formunwirksamkeit nicht automatisch ausschließend: Auch bei zivilrechtlich formunwirksamer Übertragung kann wirtschaftliches Eigentum zuerkannt werden, wenn nach dem Gesamtbild die Parteien die Übertragung wirtschaftlich gewollt und auch tatsächlich durchgeführt haben. • Tatsächliche Feststellungen: FG hat festgestellt, dass sich Kläger und A Holding so verhalten haben, als sei die Übertragung wirksam; die Holding hat Stimm- und Verfü gungsrechte wahrgenommen, den Verkauf an die B Holding abgeschlossen und somit Chance und Risiko getragen. • Zurechnung des Veräußerungserlöses: Der Veräußerungspreis umfasst das Darlehen des Klägers gegenüber der A Holding (2.199.000 €) und die Sacheinlage; mangels nachgewiesener Veräußerungskosten und mit unstreitigen Anschaffungskosten ergab sich der festgesetzte Gewinn. • Auswirkung späterer Insolvenzen: Der spätere Ausfall der Kaufpreisforderungen der A Holding gegenüber der B Holding wirkt nicht rückwirkend auf den beim Kläger bereits realisierten Veräußerungspreis; daher bleibt der bei ihm erzielte Gewinn unverändert. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass der Kläger durch die wirtschaftliche Übertragung seiner A-GmbH-Anteile auf die von ihm gegründete A Holding GmbH im Streitjahr einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG realisiert hat. Maßgeblich war das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse: Die Parteien wollten und haben die Übertragung wirtschaftlich durchgeführt, die Holding trug Risiko und Chance und schloss den Weiterverkauf ab. Der festgesetzte Veräußerungspreis (einschließlich des Darlehensanspruchs gegen die Holding) und damit der Gewinn sind daher zutreffend; spätere Ausfälle der Forderungen der Holding gegen Dritte mindern den beim Kläger bereits realisierten Veräußerungserlös nicht.