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Urteil

II R 25/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Getrennte, unbebaute Teilflächen, die durch Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen getrennt sind, bilden regelmäßig keine eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des BewG. • Vorliegen gleichartiger, miteinander verbundener Betriebsvorrichtungen (z. B. Windkraftanlagen) genügt nicht, um getrennte Teilflächen zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen. • Katastermäßige Zusammenfassung oder ein einheitlicher Nutzungsvertrag begründen für sich keine wirtschaftliche Einheit; entscheidend sind objektive äußere Merkmale und die Verkehrsauffassung (§ 2 Abs. 1 BewG).
Entscheidungsgründe
Getrennte Teilflächen mit Windkraftanlagen bilden keine einheitliche wirtschaftliche Einheit • Getrennte, unbebaute Teilflächen, die durch Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen getrennt sind, bilden regelmäßig keine eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des BewG. • Vorliegen gleichartiger, miteinander verbundener Betriebsvorrichtungen (z. B. Windkraftanlagen) genügt nicht, um getrennte Teilflächen zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen. • Katastermäßige Zusammenfassung oder ein einheitlicher Nutzungsvertrag begründen für sich keine wirtschaftliche Einheit; entscheidend sind objektive äußere Merkmale und die Verkehrsauffassung (§ 2 Abs. 1 BewG). Der Kläger ist Eigentümer eines neu gebildeten Grundstücks X, auf dem eine KG nach Nutzungsvertrag zehn Windkraftanlagen auf zehn nicht aneinandergrenzenden Teilflächen betreibt. Zwischen einigen Teilflächen bestehen Verbindungswege, die jedoch vorrangig der landwirtschaftlichen Nutzung des Klägers dienen; zwischen zwei Teilflächen besteht keine Verbindung. Das Finanzamt stellte zunächst für jede Anlage einen eigenen Einheitswert fest, dann aber auf Grundlage einer Nachfeststellung für 2006 das Grundstück als eine wirtschaftliche Einheit mit einem Einheitswert fest. Das FA setzte den Einheitswert anlässlich der Einspruchsentscheidung teilweise herab, ließ die Wege jedoch außer Ansatz. Das Finanzgericht gab der Klage des Eigentümers statt und bejahte mehrere wirtschaftliche Einheiten; das FA legte Revision ein und rügte die Verletzung des § 2 Abs. 1 BewG mit Verweis auf die einheitliche Zweckbestimmung der Anlagen. • Rechtliche Leitlinie: Ob mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 BewG nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung örtlicher Gewohnheit, Zweckbestimmung und wirtschaftlicher Zusammengehörigkeit. • Räumliche Trennung: Die mit den Windkraftanlagen bebauten Teilflächen sind bewertungsrechtlich räumlich getrennt, weil Wege und Zwischenflächen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Klägers zuzurechnen sind; zwischen einzelnen Teilflächen besteht keine Verbindung. • Betriebsvorrichtungen: Gleichartige und miteinander verbundene Betriebsvorrichtungen (Windkraftanlagen) sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter; deren Vorhandensein oder Verkabelung reicht nicht aus, um separate Teilflächen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen (vgl. einschlägige BFH-Rechtsprechung). • Formale Merkmale: Katastermäßige Zugehörigkeit zu einem Flurstück und privatrechtliche Nutzungsverträge sind nicht ausschlaggebend; maßgeblich sind objektive äußere Merkmale, nicht änderbare privatrechtliche Vereinbarungen. • Öffentlich-rechtliche Beschränkungen: Es lagen keine Feststellungen vor, dass Teilflächen aus bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Gründen nur gemeinsam veräußert werden könnten; dies wäre eine Ausnahmebegründung. • Anwendung auf den Streitfall: Aufgrund der räumlichen Trennung, der Zuordnung der Wege zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und der Eigenständigkeit der einzelnen Anlagen hat sich keine neue wirtschaftliche Einheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG gebildet; die Teilflächen sind jeweils gesondert zu bewerten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht festgestellt, dass die zehn mit Windkraftanlagen bebauten Teilflächen keine einzige wirtschaftliche Einheit bilden. Die räumliche Trennung durch Flächen, die dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Klägers zuzurechnen sind, sowie die rechtliche und tatsächliche Eigenständigkeit der einzelnen Windkraftanlagen führen dazu, dass jede Teilfläche gesondert zu bewerten ist. Katastermäßige Zusammenfassung und einheitlicher Nutzungsvertrag ändern daran nichts. Damit ist die vom Finanzamt vorgenommene Nachfeststellung auf eine einzige wirtschaftliche Einheit nicht gerechtfertigt, weshalb die Feststellungsbescheide der Vorinstanz aufzuheben sind und der Einheitswert nicht in der vom Finanzamt behaupteten Weise zu bestimmen ist.