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Urteil

17 K 7109/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0111.17K7109.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2009 wird auf-gehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der andere Teil vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Der Beklagte ist ein zum 1. Januar 2007 gegründeter Wasser- und Bodenverband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben unter anderem der Hochwasserschutz, der Betrieb von Schöpfwerken und die Gewässerunterhaltung gehören. 2 Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten und Mitglied des Beklagten. Sie wurden mit Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2009 zu einem Wasserverbandsbeitrag für das Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 58,55 Euro herangezogen. Der Beitrag setzt sich aus Einzelbeiträgen für die Unterabschnitte Hochwasserschutz, Schöpfwerk und Gewässer zusammen. Dabei wendet der Beklagte entsprechend seiner Verbandsatzung in den Unterabschnitten unterschiedliche Beitragsmaßstäbe an: Maßstab für die Festsetzung im Unterabschnitt Gewässer ist ein gewichteter Flächenmaßstab, in den Unterabschnitten Hochwasserschutz und Schöpfwerke wird der Grundsteuermessbetrag einschließlich gebildeter Ersatzwerte zugrunde gelegt. Die Ermittlung des jeweiligen Hebesatzes für die Unterabschnitte Schöpfwerk und Gewässer erfolgt dabei einheitlich für sämtliche Grundstücke im Verbandsgebiet bzw. für die Einzugsgebiete der Gewässer, für deren Unterhaltung der Beklagte zuständig ist. Ferner bildet der Beklagte für die Unterabschnitte Hochwasserschutz und Schöpfwerk Ersatzwerte für diejenigen Grundstücke, für die seitens des Finanzamtes kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird. 3 Gegen den Beitragsbescheid haben die Kläger am 5. November 2009 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie neben Rügen, die die Gründung des Verbandes und weitere Formalien notwendiger Veröffentlichungen oder Festsetzungen betreffen, im Wesentlichen vor: das Verbandsgebiet sei zu klein bemessen, es entspreche nicht dem Gebiet, welches Vorteile aus der Tätigkeit des Beklagten habe; die Anwendung des Beitragsmaßstabes des Grundsteuermessbetrages sei rechtswidrig; fest verbundene bauliche, insbesondere technische Anlagen - etwa Windkraftanlagen - würden nicht bzw. nur zum Teil bewertet; eine Bewertung finde nur für die Grundstücke selbst statt, für die darauf befindlichen Anlagen bilde der Beklagte jedoch keine Ersatzwerte; so blieben sämtliche Betriebsvorrichtungen, die aufgrund den Vorgaben des Bewertungsgesetzes nicht bewertet würden, unberücksichtigt, obwohl diesen unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes derselbe Vorteil geboten werde. 4 Die Kläger beantragen, 5 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2009 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Der Beklagte meint, Grundlage des von ihm gewählten und allgemein anerkannten Beitragsmaßstabs des Grundsteuermessbetrages sei das Grundstück. An diesen und nicht an den Wert der dort ein- oder aufgebrachten Sachen knüpfe der Grundsteuermessbetrag an. Das finde seine Rechtfertigung auch darin, dass es sich bei dem Beklagten um einen Bodenverband und nicht um einen Sachversicherer handele. Folglich würden Ersatzwerte nur für die Grundstücke gebildet, für die das Finanzamt keinen Grundsteuermessbetrag festsetze. Das seien aufgrund der satzungsrechtlichen Anknüpfung an das Grundstück allein solche, für die eine Grundsteuer nicht erhoben werde. Nur für diese entfalle aufgrund des eigentlichen Zwecks des Grundsteuermessbetrages, die Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer zu bilden, die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages seitens des Finanzamtes mit der Folge, dass auch nur für diese Grundstücke Ersatzwerte zu bilden seien. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - auch in den Verfahren 17 K 5689/08, 17 K 4231/09, 17 K 7107/09, 17 K 7108/09, 17 K 7686/09, und 17 K 7720/09 - Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist begründet. 12 Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 13 Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig, da der Beklagte in den Unterabschnitten Hochwasserschutz und Schöpfwerk nicht für alle beitragsrelevanten Grundstücke und Anlagen hinreichende Ersatzwerte gebildet und für die Unterabschnitte Gewässer und Schöpfwerk entgegen seiner Regelung in §§ 46 Abs. 1 lit. b), 47 Abs. 2 Verbandssatzung (VS) keine getrennten Hebesätze für die jeweiligen Einzugsgebiete der von ihm unterhaltenen Gewässer festgesetzt hat. 14 A. 15 Die Kläger sind Mitglied des Beklagten und diesem mit seiner wirksamen Gründung, 16 VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2009 - 8 K 620/07 - und Beschluss vom 29. März 2010 - 17 L 47/10 -, 17 grundsätzlich verpflichtet, Beiträge in Form von Geldleistungen nach Maßgabe der vom Erbentag zu beschließenden Veranlagungsregeln (VR) zu leisten (§ 42 VS). 18 Die Heranziehung zu den Verbandsbeiträgen findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit der Satzung des Beklagten - in der jeweils maßgeblichen Fassung - vom 12. Dezember 2006 (VS), die nach Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster am 22. Dezember 2006 und für den Regierungsbezirk Düsseldorf am 21. Dezember 2006 zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Das Gericht kann dabei offen lassen, ob sich die maßgebliche Fassung der Verbandssatzung aus der Änderungssatzung vom 26. Oktober 2010 ergibt, 19 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 4. November 2010, S. 384, und Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster vom 5. November 2010, S. 369, 20 der im Hinblick auf §§ 44 und 47 VS Rückwirkung auf den 1. Januar 2007 zukommen soll. Im Ergebnis leidet der angefochtene Beitragsbescheid unabhängig von den erfolgten Änderungen an rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung führen. 21 B. 22 Der angefochtene Beitragsbescheid ist in den Unterabschnitten Hochwasserschutz und Schöpfwerk rechtswidrig, da der Beklagte entgegen seiner Satzungsregelung nicht für alle beitragsrelevanten Grundstücke und Anlagen hinreichende Ersatzwerte gebildet hat. 23 I. 24 § 44 Abs. 3 VS sieht als Beitragsmaßstab für den Hochwasserschutz - ebenso wie § 47 Abs. 2 VS für den Schöpfwerksbeitrag - die Summe der ungekürzten Grundsteuermessbeträge der Grundstücke, Gebäude und Anlagen im geschützten Gebiet, die die Mitgliedschaft begründen, vor. Entsprechend §§ 44 Abs. 4 Satz 1 und 47 Abs. 3 Satz 1 VS verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder nach dem Verhältnis der ungekürzten Grundsteuermessbeträge und Ersatzwerte. Ersatzwerte sind nach §§ 44 Abs. 4 Satz 2 und 47 Abs. 3 Satz 2 VS zu bilden für Grundstücke, für die vom Finanzamt kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird oder die nur zum Teil bewertet sind. Darüber hinaus waren abweichend hiervon nach §§ 44 Abs. 4 Satz 2 und 47 Abs. 3 Satz 2 VS (2007) auch Ersatzwerte für bauliche Anlagen zu bilden. 25 Der gewählte Beitragsmaßstab des Grundsteuermessbetrages ist im Zusammenspiel mit den zu bildenden Ersatzwerten nicht zu beanstanden. Er steht im Einklang mit den Vorgaben des § 30 WVG. 26 Für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eröffnen §§ 28, 30 WVG dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Da die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter hat und daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedarf, 27 BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 6/06 -, in: juris (Rn. 13), unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 C 21.70 - in: BVerwGE 42, 210 (217), und BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - in: NVwZ 2002, 1508, 28 ist dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der vom jeweiligen Wasserverband auszufüllende Bewertungsrahmen ist erst dann überschritten, wenn der der Ermittlung der Beitragsverhältnisse zugrunde liegende Beitragsmaßstab sachwidrig und für das Handeln des Verbandes gänzlich unpassend ist, 29 BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 -, in: juris (Rn. 13), unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 10 B 72.04 - bei: Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 20 A 3419/03 -, in: juris (Rn. 62); VG Düsseldorf, Urteile vom 18. Mai 2010 - 17 K 1096/09 und 17 K 550/10 -, in: nrwe.de (Rn. 26 - 28). 30 Beim Grundsteuermessbetrag handelt es sich um das auch in anderen abgabenrechtlichen Zusammenhängen als Anknüpfungspunkt gebräuchliche Ergebnis einer auf der Basis des Einheitswertes durchgeführten Grundstücksbewertung. Die Orientierung hieran stellt eine Fortentwicklung des vom Rechtsvorgänger des Beklagten in der Vergangenheit angewandten Einheitswertmaßstabes dar. Der Einheitswert zielt mit den ihm zugrunde liegenden, als bewährt betrachteten Faktoren ebenso wie die zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrages heranzuziehenden Steuermesszahlen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Grundsteuergesetz - GrStG) auf eine im Grundsatz verlässliche Abschätzung des Grundstückswertes. Die Ausrichtung der Beitragsverteilung für den Hochwasserschutz am so ermittelten Wert der vor Hochwasser zu schützenden, unterschiedlich genutzten Grundstücke findet auf Seiten der Grundstückseigentümer ihre wirtschaftliche Entsprechung in deren Interesse an der Vermeidung von Wertverlusten infolge von Hochwasserereignissen. Sie ist deswegen sachgerecht, 31 BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 -, in: juris (Rn. 13); OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 20 A 3419/03 -, in: juris (Rn. 64). 32 Dies gilt auch im Hinblick auf den Beitrag für die Schöpfwerke, die landseitig zur Aufrechterhaltung der Vorflut im Hochwasserfall dienen. Der Nutzen dieser Anlagen für die Grundstücke wird hiernach ebenfalls wesentlich vom jeweiligen Grundstückswert beeinflusst. Er bietet einen hinreichenden sachlichen Grund dafür, der Beitragsverteilung in den Unterabschnitten Hochwasserschutz und Schöpfwerk einheitlich den Beitragsmaßstab des Grundsteuermessbetrages mit den zu bildenden Ersatzwerten zu Grunde zu legen, 33 OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 20 A 3419/03 -, in: juris (Rn. 66). 34 II. 35 Die Anwendung des Grundsteuermessbetrages als Beitragsmaßstab beinhaltet in den Fällen, in denen Grundstücke und Anlagen nach dem Grundsteuergesetz nicht der steuerlichen Veranlagung unterliegen, zwingend die Bildung von Ersatzwerten, 36 Großmann, Der Bremische Deichverband am rechten Weserufer, § 35 Rn. 61 - 69; OVG Bremen, Urteil vom 27. Februar 1990 - 1 BA 19/89 -, in: juris (Rn. 50). 37 Grundlage der Heranziehung des Grundsteuermessbetrages als tauglicher Beitragsmaßstab ist - wie ausgeführt - die im Grundsatz verlässliche Abschätzung des Grundstückswertes. Dieser findet seine wirtschaftliche Entsprechung im Interesse der dinglichen Mitglieder an der Vermeidung von Wertverlusten infolge von Hochwasserereignissen (Vorteilsausgleich). 38 Der Vorteilsausgleich misslingt jedoch dort, wo sich aufgrund besonderer gesetzlicher Vorgaben das Abstellen allein auf den vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag nicht mehr als vorteilsgerecht erweist. Das ist immer dann anzunehmen, wenn der Zweck, der der Ermittlung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde liegt, seine Entsprechung nicht mehr in dem Vorteil findet, welcher aus der Aufgabe des Beklagten im Bereich des Hochwasserschutzes folgt. 39 Aus diesem Grund sind immer dann Ersatzwerte zu bilden, wenn und soweit für Grundstücke und Anlagen nur deshalb kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt ist, weil diese nach dem Grundsteuergesetz (§§ 3, 4) von der Grundsteuer befreit sind. Darunter fallen z.B. Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird, und Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung oder für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, aber auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege. 40 Auf die Steuerpflicht kommt es für den Hochwasserschutz aber nicht an. Denn auch die Eigentümer der steuerbefreiten Grundstücke und Anlagen ziehen Vorteile aus der Tätigkeit des Beklagten. Eine Außerachtlassung dieser Gruppe von Grundstücken und Anlagen würde daher dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Vorteilsprinzip des § 30 Abs. 1 WVG widersprechen. Die Verbandssatzung des Beklagten greift die Bildung entsprechender Ersatzwerte auf (§§ 44 Abs. 4 und 47 Abs. 3 VS). Sie wird vom Beklagten in seiner Verwaltungspraxis zutreffend auf der Grundlage der erlassenen Veranlagungsregeln durchgeführt. Entsprechend sehen Ziffer 1.1.1 und Ziffer 1.1.2 VR für diese Ausnahmen die Ersatz-Messbetragsermittlung für Grundstücke und bauliche Anlagen vor, die zusammen mit den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbeträgen die Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage bilden. 41 III. 42 Nach Auffassung der Kammer ist der Beitragsmaßstab des Grundsteuermessbetrages ferner nur dann sachgerecht, wenn auch für Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, § 5 Abs. 1 lit. a) VS Ersatzwerte gebildet werden, für die ein Grundsteuermessbetrag nur deshalb nicht festgesetzt ist, weil sie Betriebsvorrichtungen nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG darstellen und deshalb nach dem Bewertungsgesetz weder ein gesonderter Einheitswert für die Anlagen gebildet wird noch sich der Grundstückswert um den Wert der Anlagen entsprechend erhöht. 43 Das gebietet der eigenständige, wasserverbandrechtliche Anlagebegriff. Zu berücksichtigen ist gerade, dass auch das Eigentum an Anlagen die Mitgliedschaft begründen kann, sofern das Eigentum am Grundstück nicht mit dem an eingebrachten Sachen zusammenfällt. Das kann dann der Fall sein, wenn die Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist. Scheinbestandteile im Sinne des § 95 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und daher möglicher Gegenstand eigener Rechte, 44 BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 45/10 -, in: juris (Rn. 15). 45 Der allein auf dem Wert des Grundstücks im Sinne des § 70 BewG beruhende Grundsteuermessbetrag vollzieht die wasserverbandsrechtliche Unterscheidung zwischen Grundstücken und Anlagen nicht nach. Soweit Ersatzwerte für eigentumsrechtlich eigenständige Anlagen sowie für nicht eigenständige Anlagen, die Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG sind, nicht gebildet wurden, fällt die Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage in den Unterabschnitten Hochwasserschutz und Schöpfwerk folglich zu gering aus mit der Folge, dass der Beitragssatz zu hoch festgesetzt wurde. 46 1. 47 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GrStG ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen (Grundsteuermessbetrag). Dieser ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GrStG durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz für den Steuergegenstand maßgebend ist. 48 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten; ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Dabei gelten nach § 17 Abs. 2 BewG die besonderen Bewertungsvorschriften der §§ 18 bis 94 BewG für die hier maßgebliche Einheitsbewertung zur Veranlagung zur Grundsteuer. In Anwendung dessen sind nach § 18 BewG allein land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 31, 33 bis 67 BewG) sowie Grundvermögen (§§ 31, 68 bis 94 BewG) zu bewerten. 49 Zum Grundvermögen gehören nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. In das Grundvermögen nicht einzubeziehen sind hingegen nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Folglich berücksichtigt auch der Grundsteuermessbetrag Betriebsvorrichtungen nicht, so dass diese - ohne die Bildung von Ersatzwerten - nicht am Vorteilsausgleich im Rahmen der Beitragsbemessung teilnehmen. 50 Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte gehören zu den Betriebsvorrichtungen zunächst nicht die Gebäude. Diese gehören nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG grundsätzlich zum Grundvermögen; demgemäß kann ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein, 51 BFH, Urteil vom 24. Mai 2007 - II R 68/05 -, in: juris (Rn. 15): zu einem mit dem Untergrund fest verbundenen, öffentlichen Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von 8 m2 und einem Gewicht von drei Tonnen, das mit einer automatischen Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der Toilette ausgestattet ist. 52 Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist. Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufweisen, sind ausnahmslos als Gebäude zu behandeln, 53 BFH, Urteil vom 15. Juni 2005 - II R 67/04 -, in: juris (Rn. 8): zu Kohlen-, Roh- und Zementmühlen sowie Trockner- und Brecheranlagen einer Zementfabrik als Bauwerk. 54 Der Begriff der Betriebsvorrichtung umfasst alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die selbst keine Gebäude sind, und die in einer so engen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbetrieb stehen, dass dieser unmittelbar mit ihnen betrieben wird; die Tatsache, dass bestimmte Anlagen für die Ausübung des Gewerbebetriebs notwendig oder vorgeschrieben sind, genügt allein nicht, 55 BFH, Urteil vom 14. März 2006 - I R 109/04 -, in: juris (Rn. 27): zu einer Tankstellenüberdachung als Betriebsvorrichtung. 56 Entsprechend werden etwa Windkraftanlagen als Betriebsvorrichtungen angesehen, die bei der Bewertung als Grundvermögen nach § 68 BewG nicht berücksichtigt werden. Bewertet wird allein der Grund und Boden, auf dem sie errichtet sind, 57 vgl. etwa den Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 15. März 2006. 58 Dieser kann eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, für die eine gesonderte Bewertung gemäß §§ 70 Abs. 1, 2 Abs. 1 zu erfolgen hat, 59 FG Münster, Urteil vom 15. April 2010 - 3 K 62/08 EW -, in: juris (Revisionsverfahren anhängig - II R 25/10 -). 60 Entsprechendes kann für Schwimmbecken, Kinderspielanlagen, Tennisplätze, Transformatorenhäuschen der Elektrizitätsversorgung, Flachsilos, Pumpenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen der Gas-und Wasserversorgung (unter 30 m2 Grundfläche), fahrbare Gewächshäuser, Gleisanlagen, Platzbefestigung einer Tankstelle, Schaltstraßen eines Umspannwerkes oder Start- und Landebahnen auf Flugplätzen gelten, 61 vgl. die Aufstellung bei Halaczinsky, in: Rössler/Troll, Bewertungsgesetz - Kommentar, § 68 Rn. 156, 70, 76; BFH, Urteil vom 7. Oktober 1983 - III R106/82 -, in juris (Rn. 12). 62 2. 63 Die seitens des Beklagten nicht stattfindende Ersatzbewertung von Betriebsvorrichtungen ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. 64 Der Beklagte ist nicht verpflichtet, für jede Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG einen Ersatzwert festzulegen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem im § 30 WVG angelegten Vorteilsprinzip noch aus den Grundsätzen der Praktikabilität und Pauschalierung, die der Veranlagung zu Wasserverbandsbeiträgen immanent ist. 65 Für das Abgabenrecht ist anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können, 66 OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 - in: juris (Rn. 27). 67 Sie liegen auch der Anerkennung des Grundsteuermessbetrages als Beitragsmaßstab zu Grunde. Pauschalierungen gründen etwa in der Anknüpfung an konkrete Nutzungsarten (landwirtschaftliche, betriebliche oder Wohnnutzung) oder dem Fehlen einer Fortschreibung der zuletzt durch die Hauptfeststellung 1964 festgesetzten Einheitswerte, 68 zur Kritik am Einheitswert als Beitragsmaßstab Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 279. 69 Gerade diese sind aber im Hinblick auf die gesetzlich lediglich gebotene ungefähre Vorteilsausgleichung und die erlaubte pauschalierende Betrachtung, die der Verwaltungspraktikabilität entspricht, hinnehmbar. Der Grundsteuermessbetrag entspricht so im Wesentlichen dem Substanzwert der Grundstücke, der als Substanzschutz gerade den entscheidenden Vorteil des Hochwasserschutzes bildet, 70 Großmann, Der Bremische Deichverband am rechten Weserufer, § 35 Rn. 29. 71 3. 72 Vom Einzelfall abstrahierende Typisierungen sind jedoch nur zulässig, so lange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der "Ausnahmen" gering ist. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt, 73 OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 - in: juris (Rn. 29). 74 Grundlage dieser Betrachtungsweise sind die Vorgaben, die nach dem Wasserverbandsgesetz und in seiner Folge nach der Verbandssatzung zwingend bestehen. Dort, wo Vorgaben des Wasserverbandsrechts bestehen, die der lediglich auf steuerlichen Bewertungsgrundsätzen beruhenden und allein an Grundstücke anknüpfenden Einheitswertermittlung vorgehen, ist dem Wasserverbandsrecht dadurch Rechnung zu tragen, dass Ersatzwerte zu bilden sind. 75 Entsprechend handelt der Beklagte fehlerhaft, indem er keine Ersatzwerte für die Betriebsvorrichtungen festsetzt, die wasserverbandsrechtlich als Anlage im Sinne des §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, 5 Abs. 1 lit. a) VS zu verstehen sind und die dingliche Mitgliedschaft ihrer Eigentümer beim Beklagten begründen. Mithin ist es als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und dem Vorteilsprinzip des § 30 Abs. 1 WVG auch fehlerhaft, in den Fällen keine Ersatzwerte für Betriebsvorrichtungen auf Grundstücken festzusetzen, in denen diese Betriebsvorrichtungen nicht selbst mitgliedschaftsbegründend sind, weil - wie dargelegt - aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften kein gesondertes Eigentum an diesen Anlagen besteht, und die Mitgliedschaft so bereits über das Eigentum am Grundstück begründet ist. 76 a. 77 Der Verband gründet in Anknüpfung an § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG auf der Realmitgliedschaft. Mitglieder sind nicht nur die Eigentümer von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Verbandsgebiet, sondern auch die Eigentümer von Anlagen. Dabei ist die Mitgliedschaft - wie sich aus der Formulierung "jeweiligen Eigentümer" ergibt - vom Wechsel des Eigentums oder der Person des sonstwie Pflichtigen unabhängig und insoweit verdinglicht. Die Trennung trägt dem Umstand Rechnung, dass Wasser- und Bodenverbände ihre Aufgabe faktisch gegenüber bestimmten Grundstücken und Anlagen erfüllen und nicht gegenüber einem bestimmten Eigentümer persönlich. 78 Die Begründung der Mitgliedschaft durch die Anknüpfung an das Eigentum an Grundstücken und an Anlagen besteht gleichwertig. Unterschiede sehen weder das Wasserverbandsgesetz noch die Verbandssatzung vor. Ein irgendwie gearteter Vorrang lässt sich den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben weder entnehmen noch nimmt der Beklagte eine solche ausweislich seiner Satzung - zu Recht - an. Folglich kann auch in der Veranlagung nicht unterschieden werden, ob die Mitgliedschaft am Eigentum an einem Grundstück oder an einer Anlage anknüpft. Die Anwendung des verwendeten Beitragsmaßstabs muss für alle Mitglieder unabhängig vom mitgliedschaftsbegründenden Tatbestand denselben Vorteilsausgleich vorsehen. 79 b. 80 Dieser Vorteilsausgleich ist durch den Ausschluss der Bewertung von Betriebsvorrichtungen insofern gestört, als der Beklagte keine Ersatzwerte für Betriebsvorrichtungen festsetzt, die Anlagen im Sinne von §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, 5 Abs. 1 lit. a) VS darstellen. 81 Der Ausschluss der Betriebsvorrichtungen aus der Bewertung nach dem Bewertungsgesetz verfolgt allein steuerliche Gründe. Betriebsvorrichtungen werden im Steuerrecht allgemein dem beweglichen Betriebsvermögen zugerechnet, 82 Halaczinsky, in: Rössler/Troll, Bewertungsgesetz - Kommentar, § 68 Rn. 36. 83 Darin liegt eine wesentliche Abweichung vom bürgerlichen Recht, nach dem alle mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen zum Grundstück gehören (§ 94 Abs. 1 BGB), sofern sie nicht Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB sind. Dieser in § 68 Abs. 2 BewG in Abweichung vom bürgerlichen Recht aufgestellte Grundsatz, dass auch fest mit dem Grund und Boden verbundene Betriebsvorrichtungen nicht dem Grundvermögen, sondern den beweglichen Anlagegütern des Betriebsvermögens zuzurechnen sind, hat unmittelbare Bedeutung für die Realsteuern. § 68 Abs. 2 BewG entscheidet darüber, welche Wirtschaftsgüter von der Grundsteuer und welche Wirtschaftsgüter von der Gewerbesteuer erfasst werden. Entsprechend sind der Grundsteuer nur unterworfen: der Grund und Boden, die Gebäude, die Außenanlagen und die sonstigen Grundstücksbestandteile und Zubehörstücke, soweit sie nicht zu einer Betriebsanlage gehören. Alle anderen Wirtschaftsgüter, die auf dem Grundstück vorhanden sind, um die Führung eines gewerblichen Betriebes zu ermöglichen, werden als bewegliches Betriebsvermögen behandelt und zur Gewerbesteuer herangezogen, 84 Halaczinsky, in: Rössler/Troll, Bewertungsgesetz - Kommentar, § 68 Rn. 38. 85 c. 86 Diese Trennung zwischen der Besteuerung des beweglichen Betriebsvermögens über die Gewerbesteuer und der Besteuerung des Grundvermögens über die Grundsteuer übernimmt der Beklagte, wenn er auf den Grundsteuermessbetrag als Verteilungsmaßstab abstellt. Der Grundsteuermessbetrag entspricht dem Vielfachen des nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Einheitswertes. 87 Die Übernahme dieser steuerlichen Trennung ist mit den gesetzlichen Vorgaben des Wasserverbandsgesetzes nicht in Einklang zu bringen. 88 Der Beklagte berücksichtigt nicht, dass auf Grundstücken errichtete Betriebsvorrichtungen wie etwa Windkraftanlagen oder Transformatorenstationen - Anlagen im wasserverbandsrechtlichen Sinne darstellen können. Sieht das Wasserverbandsrecht gleichzeitig das Eigentum an Anlagen als mitgliedsbegründend an und damit in gleichen Teilen als am Vorteilsausgleich partizipierend, kann sich der Ausschluss dieser Gruppe als Ganzes von der Beitragsveranlagung nicht mehr als aus sachlichen Gründen gerechtfertigt darstellen. In diesen Fällen stellt sich die Nichtberücksichtigung des Substanzwertes von Betriebsvorrichtungen als nicht mehr sachgerecht dar. Denn dort, wo das Wasserverbandsrecht eine Mitgliedschaft und damit eine Beitragspflicht vorschreibt, weil deren Eigentümer grundsätzlich als Vorteilsnehmende anerkannt sind, kann die Anwendung des gewählten Beitragsmaßstabs nicht dazu führen, dass eine Gruppe der Vorteilhabenden zu einem Beitrag verpflichtet wird, der aufgrund der fehlenden Bildung von Ersatzwerten mit 0,00 Euro festzusetzen ist. 89 Sind folglich Betriebsvorrichtungen, die als Anlage selbständig mitgliedschaftsbegründend sind, zu bewerten, muss dies auch für diejenigen Betriebsvorrichtungen gelten, bei denen bereits aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften gesondertes Eigentum nicht besteht und deshalb bereits allein das Eigentum am Grundstück mitgliedschaftsbegründend ist. 90 Insofern erweist sich die fehlende Bildung von Ersatzwerten bei dem Beitragsmaßstab des Grundsteuermessbetrags als nicht sachgerecht und als Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GVG und Art. 3 Abs.1 GG. Denn die fehlende Bildung von Ersatzwerten beruht allein auf steuerlichen Erwägungen und der dort beabsichtigten, andersartigen Besteuerung des beweglichen Betriebsvermögens. Für die maßgebliche Beurteilung des Vorteilsausgleichs unter allen dinglichen Mitgliedern, deren Eigentum vor den Gefahren des Hochwassers geschützt sind, kann diese Differenzierung in dieser weitgehenden Art nicht übertragen werden. 91 Dem Beklagten kann deshalb in seiner Auffassung, seine Tätigkeit sei ausschließlich grundstücksbezogen, nicht gefolgt werden. Die Grundstücksbezogenheit seiner Tätigkeit steht außer Frage, sie geht aber darüber hinaus. Anknüpfungspunkt des gewählten Beitragsmaßstabs ist der Substanzwert des Grundstücks, der mit dem Vorteil der Vermeidung von Wertverlusten jeglicher Art infolge von Hochwasserschäden korrespondiert, 92 OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 20 A 3419/03 -, in: juris (Rn. 64). 93 Dem gewählten Beitragsmaßstab liegt jedoch nicht eine isolierte Bewertung des Grundstücks zugrunde. Vielmehr gehört nach § 68 Abs. 1 BewG zum Grundvermögen auch die sich auf dem Grundstück befindliche Bebauung, sofern diese keine Betriebsvorrichtungen darstellen. In die Bewertung eines Grundstücks, also jeder wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 70 Abs. 1 BewG, fließt der Grundstückswert der Bodenwert, der Gebäudewert und der Wert der Außenanlagen ein (§ 78 Satz 1 BewG). Entsprechend gehören auch bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu den Wirtschaftsgütern neben dem Grund- und Boden etwa die Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie die stehenden Betriebsmittel (§ 33 Abs. 2 BewG). 94 d. 95 Zu den Anlagen im Sinne des Wasserverbandsrechts zählen nach der maßgeblichen Auslegung, die das Tatbestandsmerkmal nach altem Recht erfahren hat, alle Werke oder Einrichtungen von einer gewissen Selbständigkeit und einem dauernden Bestand, die in irgendeiner Weise als einheitliches Ganzes erscheinen und abgrenzbar sind, 96 Dornheim, Die Beitragspflicht als öffentliche Last auf Anlagen des Mitglieds eines Wasser- und Bodenverbandes (§ 80 der Ersten Wasserverbandverordnung), in: ZfW 1963, 129(130); ders., Das Recht der Wasser- und Bodenverbände, 2. Auflage, S. 31, FN. 29Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 139; ders., Kommentar zur Wasserverbandverordnung, § 3 Rn. 7; Kaiser/Linckelmann/Schleberger, Wasserverbandverordnung (3. Auflage), § 3 Anm. 4; 97 Darunter fallen nicht in Gebäude eingebrachte Betriebsvorrichtungen wie etwa Maschinen. Diese erscheinen aufgrund ihres bestimmungsgemäßen Einbringens in ein Gebäude für sich genommen nicht mehr als einheitliches Ganzes und sind auch nicht mehr abgrenzbar. Auch wenn diese für sich im steuerlichen Sinne unbewertete Betriebsvorrichtungen bleiben, führt die Nichtbewertung nicht zu einem Verstoß gegen den Vorteilsausgleich auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages. Dasselbe gilt für außerhalb eines Gebäudes befindliche Betriebsvorrichtungen, die eindeutig einem bestimmten Betrieb zuzuordnen sind und deren Zweck allein darin liegt, diesem Betrieb zu dienen. Entsprechend erfasst werden folglich lediglich solche Betriebsvorrichtungen, mit denen nach außen erkennbar selbständige betriebliche Zwecke verfolgt werden, wie etwa Windkraftanlagen, Sendemasten, Transformatorenstationen. Dabei wird die Bestimmung solcher Ersatzwerte auch auf nachvollziehbaren - pauschalierten Annahmen beruhen können. Nicht zu beanstanden dürfte dabei ebenfalls sein, wenn der Beklagte künftig für bestimmte Betriebsvorrichtungen von ganz untergeordneter Bedeutung von der Festsetzung von Ersatzwerten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität absieht. 98 C. 99 Die Veranlagung in den Unterabschnitten Schöpfwerk und Gewässer ist rechtswidrig, da der Beklagte entgegen seiner Regelung in §§ 46 Abs. 1 lit. b), 47 Abs. 2 VS keine getrennten Hebesätze für die jeweiligen Einzugsgebiete der von ihm unterhaltenen Gewässer festgesetzt hat. 100 § 46 Abs. 1 lit. b) VS bestimmt, dass der Beitragsbedarf für die Gewässerunterhaltung für die Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer ermittelt und umgelegt wird auf die dinglichen Mitglieder für den Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet). Entsprechend regelt § 47 Abs. 2 VS, dass sich der Beitragsmaßstab für die Schöpfwerksbeiträge aus den Grundstücken und Anlagen ergibt, die im Einzugsgebiet der jeweiligen Gewässer die Mitgliedschaft begründen. 101 Die Beschränkung auf das jeweilige seitliche Einzugsgebiet der Gewässer ist nicht zu beanstanden. 102 Bei Schöpfwerken handelt es sich um landseitige Anlagen zur Aufrechterhaltung der im Hochwasserfall durch die Erschwerung bzw. Unterbindung der Vorflut zum Rhein gestörten Abflussverhältnisse innerhalb des deichgeschützten Gebietes; aufsteigendes Grundwasser und abfließendes Oberflächenwasser muss hochwasserbedingt über die bei Niedrig- sowie Mittelwasserständen gegebenen Abflusshöhen gehoben werden. Der Wasserspiegel wird so durch die Schöpfwerke auf einem für die Sicherung der Vorflut ausreichenden Niveau gehalten. Folglich erklärt sich die Beschränkung der Verteilung des auf die Schöpfwerke entfallenden Beitragsbedarfs auf die Grundstücke im jeweiligen Einzugsgebiet der jeweiligen Gewässer daraus, dass Schöpfwerke zwar funktionell eng und untrennbar mit dem Hochwasserschutz verknüpft sind, dass diese Verknüpfung aber aus dem Gesichtspunkt von mit Hochwasserereignissen einhergehenden Störungen der Vorflutverhältnisse folgt. Die Sicherung der Vorflut nützt den Grundstücken im Einzugsbereich des betroffenen Vorfluters, greift darüber aber typischerweise nicht hinaus, 103 OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 20 A 3419/03 -, in: juris (Rn. 66). 104 Liegen demgegenüber hinreichende Tatsachen dafür vor, dass die zur Sicherstellung der Vorflut eines Gewässers geschaffenen Schöpfanlagen einen funktionalen Bezug auch zu den Vorflut- und Abflussverhältnissen im Bereich der Einzugsgebiete der übrigen Gewässer leisten, 105 so im Ansatz BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 -, in: juris (Rn. 23), 106 steht der Bildung eines einheitlichen Beitragssatzes für alle Grundstücke im Verbandsgebiet, die Vorteile aus der Tätigkeit des Beklagten im Bereich Gewässer und Schöpfwerk haben, im Grundsatz nichts entgegen. 107 Das gilt auch für den Beitrag zur Gewässerunterhaltung, 108 VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2008 - 8 K 4183/03 -. 109 Auch für diesen Unterabschnitt ist die Beschränkung der Beitragspflicht auf die Grundstücke und Anlagen im seitlichen Einzugsgebiet des jeweiligen Gewässers nicht zu beanstanden, da die die Unterhaltslast bestimmenden Maßnahmen für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses abhängig sind von dem Maß des dem Gewässer nach den gegebenen Bodenverhältnissen im Niederschlagsgebiet zufließenden Oberflächen- und Grundwassers, welches in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, 110 BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 -, in: juris (Rn. 24), 111 Diese satzungsrechtlichen Vorgaben hält die Beitragsveranlagung des Beklagten nicht ein. Die Veranlagung durch den Beklagten erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Hebesatzes für alle Grundstücke und Anlagen; die satzungsmäßig vorgeschriebene Beschränkung auf das seitliche Einzugsgebiet der jeweiligen Gewässer erfolgt nicht. 112 D. 113 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). 114 Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Frage der Erforderlichkeit der Bildung von Ersatzwerten und der Bestimmung des Anlagenbegriffs grundsätzliche Bedeutung zukommt.