Beschluss
IX B 128/11
BFH, Entscheidung vom
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
• Ein zulassungsrelevanter Grund nach §115 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 FGO liegt nicht vor.
• Ein verbleibender Verlustvortrag kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn in den bereits verjährten Veranlagungszeiträumen ausreichend Einkünfte zur Verlustkompensation vorhanden waren.
• Die Prüfung, ob ein Verlust "verblieben" ist und damit für spätere Steuerfestsetzungen von Bedeutung sein kann, richtet sich nach dem materielle Recht und nicht nach §176 AO, der Vertrauen bei Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden schützt.
• §170 Abs.3 AO bedarf keiner Klärung, weil es hier nicht um Änderungen der Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume geht, in denen der Verlustvortrag verbraucht wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei bereits verjährtem Verlustvortrag • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. • Ein zulassungsrelevanter Grund nach §115 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 FGO liegt nicht vor. • Ein verbleibender Verlustvortrag kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn in den bereits verjährten Veranlagungszeiträumen ausreichend Einkünfte zur Verlustkompensation vorhanden waren. • Die Prüfung, ob ein Verlust "verblieben" ist und damit für spätere Steuerfestsetzungen von Bedeutung sein kann, richtet sich nach dem materielle Recht und nicht nach §176 AO, der Vertrauen bei Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden schützt. • §170 Abs.3 AO bedarf keiner Klärung, weil es hier nicht um Änderungen der Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume geht, in denen der Verlustvortrag verbraucht wurde. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts zur gesonderten Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags. Strittig ist, ob ein noch bestehender Verlustvortrag für Jahre nach Ablauf der Feststellungsfrist gesondert festzustellen ist, insbesondere wenn in den verjährten Veranlagungszeiträumen ausreichende Einkünfte zur Kompensation des Verlusts vorhanden waren. Der Kläger verweist auf offene Rechtsfragen zum Sollverlustabzug und auf mögliche Änderungen der BFH-Rechtsprechung zum Entstehen negativer Einkünfte. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass für die relevanten Jahre (1996–1998) genügend Verlustabzugspotential bestand, sodass kein verbleibender Verlust festzustellen sei. Der Kläger beruft sich ferner auf Schutzwirkungen der Regelungen der Abgabenordnung, insbesondere §176 und §170 AO. Der Senat prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO vorliegen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keine revisionszulassenden Rechtsfragen im Sinne des §115 Abs.2 FGO vorliegen. • Zur Frage des Sollverlustabzugs ist nach der einschlägigen BFH-Rechtsprechung (Grundsatzentscheidung IX R 38/10) ein verbleibender Verlustvortrag nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht gesondert festzustellen, wenn in den verjährten Veranlagungszeiträumen ausreichende Einkünfte zur Verlustkompensation vorhanden sind; das Finanzgericht hat dies für die Streitjahre festgestellt und der Senat ist daran gebunden (§118 Abs.2 FGO). • Eine mögliche spätere Änderung der Rechtsprechung zum Entstehen negativer Einkünfte begründet keinen Vertrauensschutz nach §176 AO in diesem Zusammenhang, weil §176 AO nur bei Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden Anwendung findet; hier geht es hingegen um die erstmalige gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs. • Ob ein Verlust "verblieben" ist, beurteilt sich danach, ob noch Verlustabzugspotential für spätere Steuerfestsetzungen zur Verfügung steht; diese materielle Prüfung ist nicht von den Schutzwirkungen des §176 AO beeinflusst. • Bezüglich §170 Abs.3 AO besteht kein Klärungsbedarf, weil die Vorschrift Änderungen bereits getroffener Steuerfestsetzungen betrifft, nicht aber die hier streitige erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger verliert, weil das Finanzgericht zutreffend festgestellt hat, dass in den relevanten, bereits verjährten Veranlagungszeiträumen ausreichende Einkünfte zur Verlustkompensation vorhanden waren und daher kein verbleibender Verlustabzug gesondert festzustellen ist. Eine Schutzwirkung der Regelungen der Abgabenordnung (§176 AO) kommt hier nicht zur Anwendung, da es nicht um die Änderung oder Aufhebung bereits ergangener Steuerbescheide geht. Ebenso besteht kein Klärungsbedarf zu §170 Abs.3 AO, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Damit fehlt es an einem zulassungsrelevanten Rechtsproblem im Sinne des §115 Abs.2 FGO; die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt bestehen.