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Urteil

IX R 38/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsfristen für Verlustvorträge beginnen und enden nach den Vorschriften der AO; Ablaufhemmungen greifen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. • Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3, 3a AO kommt nur in Betracht, wenn der maßgebliche Feststellungsbescheid vor Ablauf der Frist ergangen ist oder ein Antrag i.S. der Norm rechtzeitig gestellt wurde; eine bloße Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung ist kein Antrag. • § 181 Abs. 5 AO erlaubt nach Ablauf der Feststellungsfrist eine gesonderte Feststellung nur, soweit diese für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung ist; maßgeblich ist die materielle Abzugsfähigkeit nach § 10d EStG, nicht die verfahrensrechtliche Möglichkeit der Änderung bereits verjährter Bescheide. • Die dienende Funktion des Feststellungsverfahrens schließt es aus, Verluste in verfahrensrechtlich bereits verjährte Zeiträume zu „verschieben“, um zusätzliche Abzugsmöglichkeiten zu schaffen.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist; Bedeutung i.S. §181 Abs.5 AO an materielle Abzugsfähigkeit gebunden • Feststellungsfristen für Verlustvorträge beginnen und enden nach den Vorschriften der AO; Ablaufhemmungen greifen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. • Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3, 3a AO kommt nur in Betracht, wenn der maßgebliche Feststellungsbescheid vor Ablauf der Frist ergangen ist oder ein Antrag i.S. der Norm rechtzeitig gestellt wurde; eine bloße Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung ist kein Antrag. • § 181 Abs. 5 AO erlaubt nach Ablauf der Feststellungsfrist eine gesonderte Feststellung nur, soweit diese für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung ist; maßgeblich ist die materielle Abzugsfähigkeit nach § 10d EStG, nicht die verfahrensrechtliche Möglichkeit der Änderung bereits verjährter Bescheide. • Die dienende Funktion des Feststellungsverfahrens schließt es aus, Verluste in verfahrensrechtlich bereits verjährte Zeiträume zu „verschieben“, um zusätzliche Abzugsmöglichkeiten zu schaffen. Der Kläger machte Ausbildungsaufwendungen als Verluste für die Jahre 1997 (107.011 DM), 1998 (44.217 DM) und 1999 (16.668 DM) geltend und reichte erstmals am 8. Mai 2006 Feststellungserklärungen über verbleibende Verlustvorträge jeweils zum 31. Dezember der Streitjahre ein. Das Finanzamt lehnte mit Bescheid vom 14. Januar 2008 die gesonderte Feststellung ab, weil die Feststellungsfristen für 1997 und 1998 abgelaufen und die Einkommensteuer 1999 bereits bestandskräftig war; für die Folgejahre 2000–2002 war zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte, die Fristen seien gehemmt gewesen und § 181 Abs.5 AO finde Anwendung, weil die Feststellungen noch mittelbare Bedeutung für spätere Veranlagungen hätten. • Die Feststellungsfristen endeten nach §169 Abs.2 Satz1 Nr.2, §170 Abs.2 Satz1 Nr.1, §181 Abs.1 AO für 1997 am 31.12.2004, für 1998 am 31.12.2005 und für 1999 am 31.12.2006. Damit lagen die Fristen bei Einreichung der Erklärungen bereits außerhalb. • Eine Ablaufhemmung nach §171 Abs.3a i.V.m. §181 Abs.1 AO kommt nur in Betracht, wenn ein angefochtener Bescheid vor Ablauf der Frist ergangen ist; hier erging der ablehnende Bescheid erst nach Fristablauf. • Die Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärung ist kein "Antrag" i.S. des §171 Abs.3 AO, sodass keine Anlauf- oder Ablaufhemmung zu gewähren ist; eine Erklärungspflicht nach §181 Abs.2 AO besteht allerdings für Verlustfeststellungen nach §10d EStG, sofern erforderlich. • §181 Abs.5 AO erlaubt nachträgliche Feststellungen nur insoweit, als sie für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind; Bedeutung bemisst sich nach materieller Abzugsfähigkeit nach §10d EStG, nicht danach, ob eine Änderung verfahrensrechtlich möglich wäre. • Im vorliegenden Fall konnten die Verluste nach §10d Abs.2 EStG nur bis einschließlich 2002 vorgetragen werden; für diese Jahre waren jedoch bereits die Festsetzungsfristen abgelaufen, sodass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine noch nicht verjährte Steuerfestsetzung mehr betroffen war. • Auch Treu und Glauben rechtfertigt keine andere Lösung, weil der Kläger die zunächst einvernehmlich zurückgestellte Bearbeitung nicht durch einen Untätigkeitseinspruch wieder in Gang gesetzt hat und sich daher nicht nachträglich günstiger stellen kann. Die Revision ist unbegründet; das FG hat zu Recht die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zum 31.12.1997, 31.12.1998 und 31.12.1999 abgelehnt. Maßgeblich war, dass die relevanten Feststellungsfristen bereits verstrichen waren und eine nachträgliche Feststellung nach §181 Abs.5 AO nur zulässig wäre, soweit sie für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung ist. Materiell-rechtlich konnten die Verluste nur bis einschließlich 2002 ausgeglichen werden; für diese Jahre waren die Festsetzungsfristen jedoch abgelaufen, sodass keine Bedeutung im Sinne des §181 Abs.5 AO mehr vorlag. Eine Ablaufhemmung oder eine treuwidrige Behandlung zu Gunsten des Klägers liegt nicht vor, weil der Kläger erforderliche Verfahrensschritte (z.B. Untätigkeitseinspruch) nicht unternommen hat. Damit ist der Ablehnungsbescheid vom 14.01.2008 rechtmäßig und die begehrten Feststellungen sind nicht zu erlassen.