OffeneUrteileSuche
Beschluss

I B 111/11

BFH, Entscheidung vom

17mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Vollziehung von Körperschaftsteuerbescheiden kann ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der der Festsetzung zugrunde liegenden Norm bestehen. • Die Stand‑alone‑Ausnahme der Zinsschranke, wie erweitert durch § 8a Abs.2 Alternative 3 KStG 2002 n.F., kann verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und wegen fehlender Verhältnismäßigkeit hervorrufen. • Bei der Abwägung der Interessen ist das individuelle Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen gegen das öffentliche Haushaltsinteresse zu stellen; bei erheblicher Belastung des Steuerpflichtigen kann die Aussetzung auch ohne Sicherheitsleistung gewährt werden. • Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids ist nach prozessrechtlichen Beschränkungen auf bestimmte Beträge zu beschränken (vgl. Abzug von Anrechnungsbeträgen, Vorauszahlungen).
Entscheidungsgründe
Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Zinsschranke • Die Vollziehung von Körperschaftsteuerbescheiden kann ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der der Festsetzung zugrunde liegenden Norm bestehen. • Die Stand‑alone‑Ausnahme der Zinsschranke, wie erweitert durch § 8a Abs.2 Alternative 3 KStG 2002 n.F., kann verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und wegen fehlender Verhältnismäßigkeit hervorrufen. • Bei der Abwägung der Interessen ist das individuelle Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen gegen das öffentliche Haushaltsinteresse zu stellen; bei erheblicher Belastung des Steuerpflichtigen kann die Aussetzung auch ohne Sicherheitsleistung gewährt werden. • Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids ist nach prozessrechtlichen Beschränkungen auf bestimmte Beträge zu beschränken (vgl. Abzug von Anrechnungsbeträgen, Vorauszahlungen). Die Antragstellerin ist eine vermögensverwaltende AG, die 2008 durch Formwechsel entstand und fünf Immobilien überwiegend fremdfinanziert hielt. Aktionäre waren X (50 %) und Y‑GmbH (50 %) mit weiterer mittelbarer Beteiligung von Z; keine Vollkonsolidierung bestand. Zur Finanzierung stellten Banken Darlehen; Y‑GmbH gewährte nachrangige Gesellschafterdarlehen und Gesellschafter leisteten Bürgschaften. Die Finanzverwaltung kürzte in den Körperschaftsteuerbescheiden 2008–2010 Zinsaufwendungen wegen der sog. Zinsschranke; die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. FG und FA lehnten AdV ab; der BFH wurde angerufen. Streitig war insbesondere, ob die Anwendung der Stand‑alone‑Ausnahme‑Einschränkung (§ 8a Abs.2 Alternative 3 KStG) verfassungsrechtlich zu beanstanden ist und ob deshalb die Vollziehung auszusetzen oder aufzuheben sei. • Zuständigkeit: Die Beschwerde war statthaft; der gegenständliche Vorauszahlungsbescheid wurde durch den Jahresbescheid 2010 ersetzt, so dass das FG‑Beschlussgrundlage teilweise gegenstandslos wurde. • Prüfungsmaßstab AdV: Nach § 69 FGO ist Aussetzung zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; das gilt auch bei Verfassungsrügen. • Anwendung der Zinsschranke: Wortlaut und Berechnung der Zinsschranke wurden vom FA zutreffend umgesetzt; Zinsaufwendungen sind grundsätzlich nur bis zum verrechenbaren EBITDA abziehbar und Restbeträge vortragsfähig. • Stand‑alone‑Klausel und Einschränkung durch § 8a Abs.2 Alt.3: Die Regelung schließt die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Zinsschranke unter bestimmten Sicherungs‑/Bürgschaftskonstellationen aus; im Streitfall sind die Voraussetzungen der 3. Alternative erfüllt, weil Banken aufgrund von Bürgschaften Rückgriffsmöglichkeiten haben. • Verfassungsrechtliche Bedenken: Der Senat hat gegen die Einschränkung der Stand‑alone‑Ausnahme verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 3 Abs.1 GG. Die typisierende Regelung könne atypische Fälle treffen, der Anwendungsbereich sei weit gefasst und führe zu unverhältnismäßigen Belastungen insbesondere für finanzschwache Unternehmen, die Sicherheiten ihrer Gesellschafter benötigen. • Verhältnismäßigkeits‑ und Typisierungsprobleme: Eine gesetzliche Typisierung muss sich am typischen Fall orientieren; § 8a Abs.2 Alt.3 könnte einen atypischen Fall zum Leitbild machen und daher unverhältnismäßig sein. • Interessenabwägung und besonderes Aussetzungsinteresse: Bei summarischer Prüfung überwiegen hier die individuellen Nachteile der Antragstellerin, weil die Zinsschranke zu einer erheblichen Steuerbelastung und Substanzbesteuerung führt und die Liquidität gebunden ist; dagegen ist das Haushaltsinteresse nur gering betroffen. • Beschränkung der Aussetzung für 2010: Prozessrechtlich ist die Aussetzung der Vollziehung auf den Teil der Steuer beschränkt, der nach § 69 Abs.3 S.4 i.V.m. Abs.2 S.8 FGO aussetzbar ist; für 2010 wurden 69.112 € ausgesetzt. • Sicherheitsleistung: Keine Anordnung einer Sicherheitsleistung, weil das FA keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen hat, dass die Vollstreckung gefährdet wäre; vorhandene Vermögenswerte (Grundstück mit stillen Reserven) sichern die Forderung. • Solidaritätszuschlag: Antrag auf AdV des Soli‑Bescheids unbegründet und unzulässig, weil er Folgebescheid der Körperschaftsteuer ist und kein gesondertes schutzwürdiges Interesse dargelegt wurde. Die Beschwerde war teilweise begründet. Der BFH hob den Beschluss des FG insoweit auf und gewährte die Aufhebung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 2008 und 2009. Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2010 wurde teilweise ausgesetzt; aus prozessrechtlichen Gründen wurde nur ein Betrag von 69.112 € der für 2010 festgesetzten Körperschaftsteuer von der Vollziehung ausgenommen. Die Aussetzung erfolgte ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung, weil die Finanzbehörde keine konkreten Anhaltspunkte vortrug, die die spätere Durchsetzung der Steuerforderung gefährden würden, und weil ausreichende Vermögenswerte erkennbar sind. Die Beschwerde bezüglich der Solidaritätszuschläge wurde zurückgewiesen, weil es an einem gesonderten schutzwürdigen Interesse fehlte. Damit hat die Antragstellerin in wesentlichen Teilen Erfolg, weil der BFH bei summarischer Prüfung ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Ausweitung der Stand‑alone‑Ausnahme durch § 8a Abs.2 Alternative 3 KStG gesehen und aus diesem Grund die Vollziehung in den genannten Umfang ausgesetzt bzw. aufgehoben hat.