Beschluss
4 V 1429/23
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2023:1123.4V1429.23.00
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Leitsätze
1. Der Rechtsschutz gegen Grundsteuerwertbescheide auf den 1.1.2022 wird umfassend durch die Finanzgerichte gewährt. Der Finanzrechtsweg ist dabei für alle maßgeblichen Rechtsfragen, auch bezüglich der Einwände gegen die bewertungsrelevanten Bodenrichtwerte eröffnet, ohne dass es insofern einer Klage zu den Verwaltungsgerichten bedürfte.(Rn.39)
(Rn.40)
(Rn.41)
(Rn.54)
(Rn.80)
2.Die Bewertungsregeln der §§ 218 ff. BewG sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Steuerpflichtige einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden niedrigeren Grundstückswert nachweisen können.(Rn.331)
(Rn.339)
(Rn.343)
3. Für den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts ist kein zwingendes Wertgutachten erforderlich.(Rn.340)
(Rn.359)
4. Es bestehen bereits deshalb ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse, weil es nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung möglich ist, dass der Vorsitzende des Gutachterausschusses durch die Auswahl der Mitglieder nach Anzahl und konkreter Besetzung Einfluss nehmen kann.(Rn.371)
(Rn.379)
5. Es bestehen für die rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit auch bezüglich des für die Bodenrichtwertermittlung zwingend im Gutachterausschuss mitwirkenden Bediensteten der Finanzverwaltung, weil die Finanzverwaltung dessen Tätigkeit im Bereich der Grundstücksbewertung jederzeit beenden und damit sein automatisches Ausscheiden aus dem Gutachterausschuss bewirken kann.(Rn.372)
(Rn.380)
(Rn.385)
6. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse erhebliche Datenlücken bestehen könnten. Daher sind erhebliche Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte zu befürchten.(Rn.373)
(Rn.386)
7. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG zu einer aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung führen.(Rn.409)
8. Aus den Regelungen des GrStG sowie der §§ 218 ff. BewG ist der Belastungsgrund der Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz nicht eindeutig erkennbar.(Rn.423)
(Rn.425)
9. Die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen in den §§ 243 ff. BewG und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke führt zu gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung.(Rn.442)
10. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 243 ff. BewG mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte besteht. Den Gutachterausschüssen stehen nur unzureichende rechtliche Instrumente zur effektiven Sachverhaltsermittlung sowie zur Überprüfung der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung, die für die Ermittlung der Bodenrichtwerte aber erforderlich wären.(Rn.474)
Tenor
1. Die Vollziehung des Bescheids über den Grundsteuerwert auf den 1. Januar 2022 vom 30. Dezember 2022 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2023 wird ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
4. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsschutz gegen Grundsteuerwertbescheide auf den 1.1.2022 wird umfassend durch die Finanzgerichte gewährt. Der Finanzrechtsweg ist dabei für alle maßgeblichen Rechtsfragen, auch bezüglich der Einwände gegen die bewertungsrelevanten Bodenrichtwerte eröffnet, ohne dass es insofern einer Klage zu den Verwaltungsgerichten bedürfte.(Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) (Rn.54) (Rn.80) 2.Die Bewertungsregeln der §§ 218 ff. BewG sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Steuerpflichtige einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden niedrigeren Grundstückswert nachweisen können.(Rn.331) (Rn.339) (Rn.343) 3. Für den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts ist kein zwingendes Wertgutachten erforderlich.(Rn.340) (Rn.359) 4. Es bestehen bereits deshalb ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse, weil es nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung möglich ist, dass der Vorsitzende des Gutachterausschusses durch die Auswahl der Mitglieder nach Anzahl und konkreter Besetzung Einfluss nehmen kann.(Rn.371) (Rn.379) 5. Es bestehen für die rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit auch bezüglich des für die Bodenrichtwertermittlung zwingend im Gutachterausschuss mitwirkenden Bediensteten der Finanzverwaltung, weil die Finanzverwaltung dessen Tätigkeit im Bereich der Grundstücksbewertung jederzeit beenden und damit sein automatisches Ausscheiden aus dem Gutachterausschuss bewirken kann.(Rn.372) (Rn.380) (Rn.385) 6. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse erhebliche Datenlücken bestehen könnten. Daher sind erhebliche Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte zu befürchten.(Rn.373) (Rn.386) 7. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG zu einer aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung führen.(Rn.409) 8. Aus den Regelungen des GrStG sowie der §§ 218 ff. BewG ist der Belastungsgrund der Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz nicht eindeutig erkennbar.(Rn.423) (Rn.425) 9. Die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen in den §§ 243 ff. BewG und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke führt zu gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung.(Rn.442) 10. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 243 ff. BewG mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte besteht. Den Gutachterausschüssen stehen nur unzureichende rechtliche Instrumente zur effektiven Sachverhaltsermittlung sowie zur Überprüfung der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung, die für die Ermittlung der Bodenrichtwerte aber erforderlich wären.(Rn.474) 1. Die Vollziehung des Bescheids über den Grundsteuerwert auf den 1. Januar 2022 vom 30. Dezember 2022 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2023 wird ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. 4. Die Beschwerde wird zugelassen. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Grundsteuerwertbescheids ist zulässig. So ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für den gesamten Streitfall und hinsichtlich aller dafür maßgeblichen Teilfragen, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse eröffnet (dazu Gliederungspunkt II.1.). Die Antragsteller konnten ihr Rechtsschutzbegehren des einstweiligen Rechtsschutzes auch allein durch den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids nach § 69 Abs. 3 und Abs. 4 FGO verfolgen, denn damit konnte auch die zugrundeliegende Bodenrichtwertfeststellung des zuständigen Gutachterausschusses überprüft werden (dazu Gliederungspunkt II.2). Das Gericht konnte über den Antrag der Antragsteller auch entscheiden, ohne das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen zu müssen, um die Rechtmäßigkeit des Bodenrichtwerts durch ein Verwaltungsgericht oder um die Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen (dazu Gliederungspunkt II.3). Schließlich lagen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und Abs. 4 FGO vor. Insbesondere war der Antrag auch im Hinblick auf ein Aussetzungsinteresse der Antragsteller zulässig (dazu Gliederungspunkt II.4). 1. Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO gegeben, weil das wegen bewertungsrechtlicher Streitfragen über den Grundsteuerwertbescheid geführte Verfahren eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit darstellt (dazu Gliederungspunkt a)), die der Gesetzgebung des Bundes unterliegt (dazu Gliederungspunkt b)) und insgesamt der „Verwaltung durch Landesfinanzbehörden“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO unterfällt (dazu Gliederungspunkt c)). Dies gilt umfassend für den angegriffenen Grundsteuerwertbescheid und alle dort als Berechnungsgrundlagen berücksichtigten Berechnungsgrundlagen, d.h. entgegen der Auffassung des Antragsgegners insbesondere bezüglich der durch die Gutachterausschüsse ermittelten Bodenrichtwerte. Der Rechtsschutz ist daher nicht zwischen Finanz- und Verwaltungsrechtsweg zu teilen. a) Die vorliegende Streitigkeit über eine verbindlich festgestellte Bemessungsgrundlage der Grundsteuer unterfällt umfassend, d.h. auch soweit die Antragsteller Einwände gegen den in die Bemessungsgrundlage eingegangenen Bodenrichtwert erheben, dem Begriff der „Abgabenangelegenheit“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO. aa) „Abgabenangelegenheiten“ im Sinne der FGO sind gemäß der Legaldefinition des § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Es gehören dazu in erster Linie die Steuerbescheide und die der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen dienenden Bescheide, aber auch sämtliche anderen, der Abgabenverwaltung dienenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden auf den Gebieten der Steueraufsicht, der Steuerermittlung, der Steuererhebung, der Vollstreckung, der Erstattung, der Vergütung, der Bewertung, der Zerlegung und Zuteilung (BT-Drucksache IV/1446, S. 43). Der weite „Abgaben“-Begriff des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO, der insbesondere die „Steuern“ im Sinne des § 3 Abs. 1 AO, Art. 105 GG umfasst (vgl. BT-Drucksache IV/1446, 43), verweist dabei auch und gerade auf die bewertungsrechtlichen Vorfragen, die für die Bemessung und damit für die Festsetzung der Grundsteuer maßgeblich sind. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer erfasst dabei nicht nur die Bestimmung des Steuergegenstandes, sondern deckt auch die Regelung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer und die dazu erforderlichen Bewertungsregeln ab (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147). bb) Nach der gesetzlichen Grundkonzeption des ab dem 1. Januar 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts vollzieht sich die Grundsteuererhebung in drei Stufen (vgl. statt vieler zur Übersicht: Eichholz, DStR 2020, 1158 (1162)): Einem Grundsteuerwertbescheid auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 kommt nach dem Regelungssystem der §§ 218 ff. BewG und insbesondere nach § 219 Abs. 1 BewG i.V.m. § 180 AO die Funktion eines Grundlagenbescheids für den nach §§ 13 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 AO i.V.m. § 266 Abs. 1 BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2025 festzustellenden Grundsteuermessbetrag zu (Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 177. Lieferung Stand 9/2023, § 180 AO Rn. 2), der seinerseits einen Grundlagenbescheid für den nach § 27 GrStG zu erlassenden Grundsteuerbescheid auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2025 darstellt. Der Grundsteuerwertbescheid stellt gemäß § 219 Abs. 1 BewG den Grundsteuerwert fest und trifft zudem gemäß § 219 Abs. 2 BewG Feststellungen zur Vermögensart (Land- und Forstwirtschaft oder Grundvermögen), bei Grundvermögen zur Grundstücksart im Sinne des § 249 BewG, zur Zurechnung des Grundstücks und bei mehreren Beteiligten zur Höhe ihrer Anteile (Eichholz, DStR 2020, 1158 (1162)). Da die Bemessungsgrundlage und damit die Höhe der künftigen Grundsteuerfestsetzung maßgeblich durch den auf den 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwert bestimmt werden, zählt die Grundsteuerwertfeststellung ohne Weiteres zu den „Abgabenangelegenheiten“. cc) Um eine „Abgabenangelegenheit“ handelt es sich – entgegen des Vortrags des Antragsgegners sowie entgegen erster Literaturstimmen (Steinhauer, ErbStB 2023, 185 (186); Mandler/Schulze/Zochert, DStR 2023, 1329 (1334 ff.)) – auch, soweit die Antragsteller Einwände gegen den für das verfahrensgegenständliche Grundstück ermittelten Bodenrichtwert erheben. Die Antragsteller sind mit diesen Einwänden nicht etwa deshalb – wie der Antragsgegner meint – auf den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO zu verweisen, weil der Bodenrichtwert durch den für das Gebiet des Grundstücks zuständigen örtlichen Gutachterausschuss ermittelt und durch den Antragsgegner lediglich ohne Anpassung als eine maßgebliche Berechnungsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Grundsteuerwerts übernommen worden ist. (1) Die Antragsteller wenden sich nicht gegen den für ihr Grundstück ermittelten Bodenrichtwert als solchen. Vielmehr begehren sie – was den Tenor ihres Aussetzungsantrags betrifft – die Aussetzung der Vollziehung des gegen sie ergangenen Grundsteuerwertbescheids, in dessen Rahmen der Bodenrichtwert lediglich als eine Bemessungsgrundlage eingegangen ist, und wenden sich allein gegen die in diesem Bescheid liegende Beschwer. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft damit bereits in formell-rechtlicher Hinsicht umfassend einen in einer Abgabenangelegenheit ergangenen Bescheid. (2) Dass es sich bei Streitigkeiten über den für steuerliche Zwecke berücksichtigten Bodenrichtwert um eine „Abgabenangelegenheit“ handelt, folgt aus Sicht des Gerichts auch unmittelbar aus § 196 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Danach sind Bodenrichtwerte für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes „nach ergänzenden Vorgaben“ der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder zu sonstigen Feststellungszeitpunkten zu ermitteln. Hierdurch wird in materiell-rechtlicher Hinsicht ein unmittelbarer Zusammenhang des Bodenrichtwerts mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften, der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Steuerermittlung hergestellt. (3) Schließlich erfolgt die Heranziehung des Bodenrichtwerts als Berechnungsgrundlage des Grundsteuerwerts allein im Innenverhältnis zwischen Gutachterausschuss und Finanzbehörde (dazu Gliederungspunkt II. 1. c) cc) (5)), sodass es sich bei einem Rechtsbehelf gegen einen Grundsteuerwertbescheid aus Sicht eines Steuerpflichtigen nicht um zwei getrennte Rechtsangelegenheiten, sondern nur um eine (einheitliche bzw. ungeteilte) Abgabenangelegenheit handelt (im Ergebnis ebenso: Hey, ZG 2019, 297 (317)). b) Die streitige Abgabenangelegenheit unterliegt – entgegen der Auffassung der Antragsteller – auch umfassend „der Gesetzgebung des Bundes“, wie dies für die Eröffnung des Finanzrechtswegs nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO erforderlich ist. Zwar wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer und das zugrundeliegende Bewertungsrecht seit einer Verfassungsänderung durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 eingeschränkt. Die zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Bundesgesetze blieben aber nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft und konnten in engen Grenzen unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelungen weiterentwickelt werden (dazu Gliederungspunkt aa)). Dass sich der Gesetzgeber für die Neuregelungen des Grundsteuer-Reformgesetzes in der Gesetzesbegründung insbesondere auf diese Gesetzgebungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG stützte (dazu Gliederungspunkt bb)), ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden (dazu Gliederungspunkt cc)). Zugleich kann sich dies – worauf das Gericht an dieser Stelle hinweist – in der weiteren Zulässigkeitsprüfung auf die Frage auswirken, inwiefern ein besonderes Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheids vorliegt (dazu Gliederungspunkt II. 4. c)). Jedenfalls aber ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes dadurch gegeben, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber mit dem Recht zur Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG rechtzeitig eine hinreichende Länder-Öffnungsklausel im Sinne des Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG in die Verfassung aufgenommen hatte (dazu Gliederungspunkt dd)). Schließlich konnte sich der Gesetzgeber auch auf eine umfassende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG berufen, die ebenfalls noch rechtzeitig vor der Ausfertigung sowie der Verkündung des Grundsteuer-Reformgesetzes in die Verfassung aufgenommen worden war (dazu Gliederungspunkt ee)). aa) Für die Grundsteuer und damit auch für die Bewertungsbestimmungen, die für ihre Erhebung unverzichtbar sind, konnte der Bund jedenfalls bis zur Neufassung des Art. 72 Abs. 2 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I 1994, S. 3146) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für sich in Anspruch nehmen. Denn nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 3 GG in der Ursprungsfassung vom 23. Mai 1949 (BGBl. I 1949, S. 1) hatte der Bund die Kompetenz für „die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze, wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Deckung der Bundesausgaben in Anspruch nimmt oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG vorliegen“. Nach Art. 106 Abs. 2 GG in seiner ursprünglichen Fassung flossen unter anderem die Realsteuern, zu denen u.a. die Grundsteuer zählt, den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden zu (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 –, BVerfGE 148, 147). Die zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Bundesgesetze blieben nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft. Dem Bundesgesetzgeber wurde durch Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG die Änderung des fortbestehenden Bundesrechts nicht verwehrt. Die Länder dürfen eine landesrechtliche Neuregelung durch Ersetzung des Bundesrechts nur vornehmen, wenn dazu eine bundesgesetzliche Ermächtigung auf der Grundlage des Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG geschaffen worden ist. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass es den Ländern verwehrt ist, bei Fortbestand der bundesrechtlichen Regelung einzelne Vorschriften zu ändern. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht gegeben sind, eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelungen geknüpft. Diese dürfen vom Bundesgesetzgeber modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption wären dagegen nur die Länder befugt, allerdings erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02 –, BVerfGE 111, 10; BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03 –, BVerfGE 112, 226; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 –, BVerfGE 148, 147). bb) Der Bundesgesetzgeber hat seine Gesetzgebungskompetenz für die Neuregelungen des Grundsteuer-Reformgesetzes insbesondere auf Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt, da fortgeltendes Bundesrecht lediglich fortgeschrieben werde. Mit der Neuregelung sollte bei der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147) unter Wahrung der dem Bund derzeit nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz an das bestehende Bewertungs- und Grundsteuersystem angeknüpft werden (BT-Drucksache 19/11085, S. 1, 80 und 88 ff.). Das Bewertungs- und Grundsteuerrecht bleibe in seiner Grundstruktur erhalten. Das Reformgesetz ziele auf eine verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer und der damit verbundenen Bewertung der Grundsteuerobjekte ab, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten. Die Belastungsentscheidung knüpfe auch künftig an das Innehaben von Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen an und werde durch den Charakter einer Sollertragsteuer geprägt (BT-Drucksache 19/11085, S. 1 f., 80, 84 f. und 90). Der Gesetzentwurf stelle keine grundlegende Neukonzeption des Grundsteuerrechts dar. Zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben würden die Bewertungsziele unter Berücksichtigung der Belastungsentscheidung und die Bewertungsverfahren unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente lediglich unter Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen modifiziert. Als gleichbleibende wesentliche Elemente halte das neue Recht fest am Steuergegenstand (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bzw. Grundstücke), am System von Hauptfeststellung, Wertfortschreibung und Nachfeststellungen und an den bisherigen Bewertungsmethoden zur Ermittlung des Bewertungsziels (Ertrags- und Sachwertverfahren zur Ermittlung eines objektiviert-realen Werts). Der erhöhte Pauschalierungsgrad im Rahmen der Bewertung der notwendigen Anpassung an die aktuellen Verhältnisse sei insbesondere der Verwaltungsvereinfachung und den Anforderungen der Digitalisierung geschuldet. Es würden bestehende Elemente der Grundsteuer verwendet und die üblichen Bewertungsmethoden (Ertrags- und Sachwertverfahren) weiterhin angewendet. Nachdem sich die bisherigen Verfahrens- und Bewertungsvorschriften grundsätzlich bewährt hätten, könne auf diese bei gleichzeitiger Vereinfachung der Regelungen aufgebaut werden. Daneben könne die bisherige Bewertungssystematik durch eine weitgehende Automation zu einem einfacheren, transparenteren und nachvollziehbareren Verwaltungsverfahren fortentwickelt werden (BT-Drucksache 19/11085, S. 1 f., 80, 84 f. und 90). Auch hinsichtlich der einzelnen Bewertungsverfahren werde an bestehendes Bewertungsrecht angeknüpft. Das nunmehr in den §§ 252 ff. BewG geregelte Ertragswertverfahren, das im bisherigen Recht nach §§ 78 bis 82 BewG angewandt worden sei, sowie das nunmehr in den §§ 258 ff. BewG geregelte Sachwertverfahren, das im bisherigen Recht nach §§ 83 bis 90 BewG angewandt worden sei, würden unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Wertermittlungsrechts und der aktuellen Datenlage fortentwickelt (BT-Drucksache 19/11085, S. 1 f., 84 f., 90, 112 und 116). Schließlich nahm der Gesetzgeber in den Begründungen zu den Einzelentwürfen einzelner Vorschriften des Bewertungsverfahrens gemäß §§ 220 ff. BewG sowie der materiell-rechtlichen Bewertungsvorschriften der §§ 243 ff. BewG bei nahezu jeder Einzelvorschrift des neuen Bewertungsrechts Bezug auf bereits bestehende Einzelvorschriften, denen die neuen Vorschriften entsprächen oder an die sie angelehnt seien (vgl. etwa BT-Drucksache 19/11085, S. 94 ff. und 108 ff.). cc) Nach diesen Maßstäben und auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen des Gesetzgebers sieht das Gericht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG für die vorliegenden Bewertungsregelungen als gegeben an, weil es in den neuen Regelungen keine systematische Neukonzeption eines Grundsteuer- oder Bewertungssystems, sondern noch Modifikationen des vorherigen Rechts erkennt. Das Gericht sieht die Ausführungen des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung als insofern überzeugend an und verweist zur Begründung auf sie. Insbesondere bleiben der Charakter der Grundsteuer als Real- und Gemeindesteuer, die Bestimmung und Abgrenzung des Steuerobjekts bzw. -gegenstands (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bzw. Grundstücke), das System der dreistufigen Grundsteuererhebung mit Wertfeststellungs-, Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheid einschließlich der Aufgabenteilung zwischen Finanzbehörden und Gemeinden und das bisherige System von Hauptfeststellung, Wert-/Zurechnungsfortschreibung und Nachfeststellungen erhalten. Auch den Belastungsgrund der Grundsteuer erkennt der Gesetzgeber unter anderem im Innehaben von Grundstücken und orientiert sich unverändert am Konzept einer Sollertragsteuer. Durch vielfältige normative Bezugnahmen in der Gesetzesbegründung auf inhalts- und teils auch wortgleiche Vorgängervorschriften knüpft der Gesetzgeber sodann auch im Einzelnen an konkrete Bestandsregelungen an, deren Verständnis und Auslegung durch die Bezugnahmen in die gesetzlichen Neuregelungen der §§ 218 ff. BewG mit übertragen werden. Zudem sieht der Gesetzgeber es als Hauptanliegen des Grundsteuer-Reformgesetzes an, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147) umzusetzen und unter deren Beachtung das Grundsteuerrecht weiterzuentwickeln. Hierzu wurden insbesondere die bisherigen Bewertungsmethoden (Ertrags-, Sach- und Vergleichswertverfahren) in ihrer Struktur und den wesentlichen Berechnungselementen (z.B. im Ertragswertverfahren die getrennte Bewertung von Grundstück und aufstehendem Gebäude; Bewertung des Objekts nach abgezinstem Reinertrag etc.) übernommen, jedoch um Typisierungen und Pauschalierungen ergänzt, was eine durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich angesprochene Regelungsoption zur Erreichung einer gleichheitsgerechten Grundsteuererhebung (und dem vorgelagert: Grundstücksbewertung) darstellt. Der erhebliche Umfang der mit den Neuregelungen verbundenen Pauschalierungen, der die konkrete Wertermittlung in ganz erheblichem Maß auf die Rechtsanwendung abstrakt-generell vorgegebener Berechnungsgrößen reduziert (dazu Gliederungspunkt II. 2. c)), ist hierbei keine gesetzliche Neukonzeption des Bewertungsrechts, sondern bewirkt mit seinen – wenn auch in erheblichem Umfang vorgenommenen – Typisierungen einzelner Berechnungsgrößen lediglich Modifikationen bzw. Weiterentwicklungen bestehender Bewertungselemente (in diesem Sinne auch: Hey, in: Scheffler/Hey, Aktuelle Fragen der Grundsteuerreform: Wirkungen und Gesetzgebungskompetenz, ifst-Schrift 530 (2019), S. 67 ff. und S. 70; Hey, ZG 2019, 297 (300); Schmidt, NVwZ 2019, 103 (106); a.A. Kirchhof, DStR 2018, 2661 (2668 ff.). dd) Unabhängig davon, dass das Gericht nach den vorstehenden Ausführungen von einer Bundeskompetenz nach den Maßstäben des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG ausgeht, erkennt es auch deshalb keinen Kompetenzübergriff des Bundesgesetzgebers, weil dieser den Ländern in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG das Recht zur Abweichungsgesetzgebung zugebilligt hat. Dies folgt aus Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG, der nicht nur die Möglichkeit enthält, seitens des Bundesgesetzgebers ein Freigabegesetz zu erlassen. Die Regelung schließt es vielmehr – bei systematischer Auslegung im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses – nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Anpassungs- und Änderungskompetenz nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine bundeseinheitliche Regelung erlässt, die zugleich eine Länder-Öffnungsklausel enthält (Greve, NVwZ 2019, 701 (704); Schmidt, ZRP 2019, 146 (148); Schwarz/Sairinger, DVBl. 2020, 800 (804 f.)). Wenn eine derartige Öffnungsklausel durch einfaches Bundesgesetz umgesetzt werden kann, muss dies – bei teleologischer und systematischer Auslegung des Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG – auch gelten, wenn sich eine Öffnungsklausel zu einer abweichenden Landesregelung im Verfassungsrecht des Bundes findet (in diesem Sinne auch BT-Drucksache 19/11084, S. 4). Wegen des Rechts zur Abweichungsgesetzgebung in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG – einer Norm mit Verfassungsrang – ist es daher unschädlich, dass sich in den einfachrechtlichen Vorschriften der §§ 218 ff. BewG in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes nicht nochmals eine entsprechende Abweichungsklausel findet. Für die Frage, in welchem Zeitpunkt der Bund zuständig sein muss, um ein Gesetz erlassen zu können, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des auf eine Kompetenzgrundlage gestützten Gesetzes ohne jede Bedeutung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist Teil des Inhalts des einfachen Gesetzes, nicht Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Das auf eine Kompetenzgrundlage gestützte Gesetz ist vielmehr, gleichgültig mit welchem Tag des Inkrafttretens es versehen ist, rechtlich existent ("erlassen") mit seiner Verkündung, die den letzten Teil des Gesetzgebungsverfahrens bildet. Ein späterer Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bestimmt nur seinen zeitlichen Geltungsbereich, d.h. den Tag, von dem an es anzuwenden ist. Ein einfaches Gesetz, das ausgefertigt wird zu einem Zeitpunkt, an dem die dazu ermächtigende verfassungsrechtliche Norm noch nicht in Kraft war, oder das verkündet wird, bevor die dazu ermächtigende Norm in Kraft getreten ist, ist daher nichtig (BVerfG, Urteil vom 26. Juli 1972 – 2 BvF 1/71 –, BVerfGE 34, 9). Das auf einem Gesetzentwurf vom 25. Juni 2019 (BT-Drucksache 19/11084) beruhende verfassungsändernde Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) vom 15. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1546), das in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes die Einfügung des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG vornahm und nach Art. 2 des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten sollte, war aufgrund seiner Verkündung am 20. November 2019 in Kraft getreten mit Wirkung zum 21. November 2019. In dem bereits taggleich mit dem verfassungsändernden Gesetz, nämlich ebenfalls am 25. Juni 2019 eingebrachten Gesetzentwurf des Grundsteuer-Reformgesetzes (BT-Drucksache 19/11085) stützte der Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz für das Grundsteuer-Reformgesetz auf den im parallelen Gesetzgebungsverfahren einzuführenden Art. 125a Abs. 2 GG. Das Grundsteuer-Reformgesetz wurde am 26. November 2019 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 2. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes traten die in Art. 1 des Gesetzes geregelten Vorschriften der §§ 218 ff. BewG nebst den zugehörigen Anlagen zum BewG sowie die in Art. 3 des Gesetzes geregelten Vorschriften des GrStG am Tag nach der Verkündung, mithin am 3. Dezember 2019 in Kraft. Folglich bestand mit Art. 72 Abs, 3 Satz 1 Nr. 7 GG sowohl im Zeitpunkt der Ausfertigung als auch der Verkündung des Grundsteuer-Reformgesetzes eine Abweichungskompetenz der Länder. Dies genügt als Öffnungsklausel im Sinne des Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG. ee) Jedenfalls aber besteht eine umfassende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Grundsteuer-Reformgesetzes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) vom 15. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1456), das – bei historischer Auslegung und im systematischen Vergleich mit Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG – dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer gerade unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG zugewiesen hat (vgl. BT-Drucksache 19/11084, S. 6). Auch insofern war durch das verfassungsändernde Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) vom 15. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1546) in Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes die Einfügung des Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG vorgenommen worden, die mit Wirkung zum 21. November 2019 und damit noch vor der Ausfertigung (26. November 2019) sowie vor der Verkündung des Grundsteuer-Reformgesetzes (2. Dezember 2019) in Kraft trat. Folglich bestand sowohl im Zeitpunkt der Ausfertigung als auch der Verkündung des Grundsteuer-Reformgesetzes eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften. Nach den vorstehenden Maßstäben und Ausführungen kann das erkennende Gericht keine „kompetenzrechtlichen Konstruktionsfehler“ darin erkennen, dass der Bund eine ihm nunmehr unbeschränkte Gesetzgebungskompetenz über die Grundsteuer nicht in ausreichendem Umfang genutzt habe, weil er zuvor nur von begrenzten Regelungsspielräumen habe ausgehen müssen (a.A.: Kirchhof, DB 2023, 1116 (1117 und 1119)). Vielmehr zeigen die beiden parallel eingebrachten und in Bezug aufeinander begründeten Gesetzgebungsverfahren, dass der Bundesgesetzgeber bereits bei der förmlichen Einleitung des Gesetzgebungsprozesses von einer umfassenden Gesetzgebungskompetenz ausging. Dass er keine anderen Regelungen als die später Gesetz gewordenen Vorschriften getroffen hat, kann daher nur als Beleg für die Ausübung dieser Kompetenz angesehen werden. c) Die streitgegenständliche Abgabenangelegenheit, nämlich die Grundsteuerwertfeststellung in einem bewertungsrechtlichen Grundlagenbescheid, unterfällt auch umfassend der „Verwaltung durch Landesfinanzbehörden“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO (dazu Gliederungspunkt aa)). Dass die eigentliche Festsetzung der Grundsteuer durch einen darauf folgenden Grundsteuerbescheid der rheinland-pfälzischen Gemeinden erfolgt, ist hierfür unbeachtlich (dazu Gliederungspunkt bb)). Auch dass sich die Grundsteuerwertfeststellung mit dem Bodenrichtwert auf eine Bemessungsgrundlage stützt, die durch einen Gutachterausschuss und damit eine außerhalb der Finanzverwaltung stehende Stelle ermittelt wurde, ändert an einer „Verwaltung durch Landesfinanzbehörden“ bezüglich des Grundsteuerwertbescheids nichts (dazu Gliederungspunkt cc)). aa) Eine „Verwaltung von Abgaben“ im Sinne des § 33 Abs. 2 Halbsatz 1 FGO umfasst alle Maßnahmen einer Finanzbehörde, die von Ermittlungen zu unbekannten Abgabensachverhalten über das konkrete Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren bis zum Vollstreckungsverfahren reichen. Dazu gehören in erster Linie die Steuerbescheide, die der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen dienenden Bescheide und die sonstigen Bescheide der Finanzbehörden. Erfasst werden auch die „sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten“. Diese Generalklausel erfasst somit auch alle an die eigentliche Abgabenverwaltung angrenzenden Nebenrechtsgebiete, die jedoch mit der eigentlichen Verwaltung von Abgaben zusammenhängen, etwa indem sie diese vorbereiten oder aus der Abgabenerhebung unmittelbar resultieren. Solche Verwaltungsakte kommen insbesondere auf den Gebieten der Steueraufsicht, der Steuerermittlung, der Steuererhebung, der Vollstreckung, der Erstattung, der Vergütung, der Bewertung, der Zerlegung und Zuteilung und der Vertretung vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten in Betracht (BT-Drucksache IV/1446, 43). bb) Auf der Grundlage des Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber für die den Gemeinden allein zufließende Grundsteuer teilweise Gebrauch gemacht und die Verwaltung zum Teil den Gemeinden übertragen: So obliegt nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 Alt. 2 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Verwaltung der Grundsteuer den Gemeinden. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 KAG jedoch nicht für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge. Nach dem einfachgesetzlich ausgestalteten dreistufigen Besteuerungssystem von der Grundsteuerwertfeststellung über den Grundsteuermessbescheid bis zur eigentlichen Grundsteuerfestsetzung kommt den rheinland-pfälzischen Gemeinden somit nur die Verwaltungszuständigkeit zur Festsetzung der Grundsteuer in einem Grundsteuerbescheid sowie zur Erhebung der derart festgesetzten Grundsteuer zu. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und gerade auch hinsichtlich der noch vorgelagerten Festsetzung des Grundsteuerwerts verbleibt es hingegen bei der Verwaltungskompetenz der Landesfinanzbehörden nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. §§ 2 ff. des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG), zu denen der Antragsgegner gehört. Die zuständigen Finanzämter ermitteln nicht nur die für den Erlass des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids relevanten Besteuerungsgrundlagen, sondern setzen sodann auf der materiell-rechtlichen Grundlage der §§ 218 ff. BewG auch den Grundsteuerwert durch förmlichen Bescheid mit (mittelbarer) Bindungswirkung für die Gemeinde fest. cc) Eine „Verwaltung durch Landesfinanzbehörden“ im vorgenannten Sinne erfolgt auch, soweit die Finanzbehörden im Zuge ihrer Grundsteuerwertfeststellung auf einen von den rheinland-pfälzischen Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwert als bedeutsame Besteuerungsgrundlage des Grundsteuerwerts zugreifen. Die im Bewertungssystem der §§ 243 ff. BewG für alle Immobilienarten als Bemessungsgrundlage bedeutsamen Bodenrichtwerte (dazu Gliederungspunkt (1)) werden durch Gutachterausschüsse ermittelt, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise ungeachtet weniger bundesgesetzlicher Regelungen im Wesentlichen durch landesrechtliche Vorschriften bestimmt werden (dazu Gliederungspunkt (2)). Trotz der Bezeichnung in § 192 Abs. 1 BauGB als „selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse“ handelt es sich dabei im System der Staatsgewalten jedoch um Landesbehörden (dazu Gliederungspunkt (3)), nicht aber um Finanzbehörden im Sinne der §§ 2 ff. FVG (dazu Gliederungspunkt (4)). Daher erfolgt die Feststellung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse und die Übermittlung dieser Werte an die Finanzbehörden nur im Innenverhältnis zwischen verschiedenen Behörden, nicht aber im Außenverhältnis zu den Steuerpflichtigen. Eine derartige Außenwirkung kommt erst dem Grundsteuerwertbescheid zu, in dem der Bodenrichtwert als Bemessungsgrundlage des Grundsteuerwerts herangezogen wird (dazu Gliederungspunkt (5)). (1) Der Bodenrichtwert geht in die Grundsteuerwertfeststellung gemäß §§ 243 ff. BewG bei allen der Bewertung unterworfenen Immobilienarten als zentrales Element in die Bemessungsgrundlage des Grundsteuerwerts ein: So ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert im Sinne des § 196 BauGB. Soweit in den §§ 243 bis 262 BewG sowie in den Anlagen 36 bis 43 zum BewG nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher Entwicklungszustände und unterschiedlicher Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen nicht berücksichtigt (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BewG). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. BauGB auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln (§ 247 Abs. 2 BauGB). Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grundstücks ausnahmsweise durch die Finanzbehörden aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten (§ 247 Abs. 3 BewG). Für die Bewertung von Grundstücken, die mit einem Ein- oder Zweifamilienhaus bebaut sind, von Mietwohngrundstücken oder von Wohnungseigentum mit dem Ertragswertverfahren nach § 250 Abs. 2 i.V.m. §§ 252 bis 257 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert nach § 252 BewG aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 BewG (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG. Auch hierbei wirkt sich der Bodenrichtwert nicht nur als Berechnungselement der für die Barwertberechnung heranzuziehenden Liegenschaftszinssätze aus (§ 256 Abs. 2 und Abs. 3 BewG). Vielmehr greift auch die Berechnung des abgezinsten Bodenwerts in § 257 Abs. 1 Satz 1 BewG als zentrales Berechnungselement auf den Bodenwert nach § 247 BewG zurück, der sich durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert errechnet und sodann bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern nach § 257 Abs. 1 Satz 2 BewG noch mit größenbezogenen Umrechnungsfaktoren modifiziert wird. Auch soweit auf andere Grundstücksarten (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke) nach § 250 Abs. 3 i.V.m. §§ 258 bis 260 BewG das Sachwertverfahren anzuwenden ist, geht der Bodenwert als ein Teilbetrag des gesamten Sachwerts in die Berechnung ein (§ 258 Abs. 3 BewG) und bestimmt sich gemäß § 258 Abs. 2 BewG ebenfalls aus dem Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 BewG, worin erneut ein Rückgriff auf den Bodenrichtwert als maßgebliche Berechnungsgröße liegt. (2) Die nach § 193 Abs. 5 Satz 1 BauGB für die Ermittlung der Bodenrichtwerte zuständigen Gutachterausschüsse bestehen nach § 192 Abs. 2 BauGB aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen gemäß § 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Zudem ist nach § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zwingend ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Mitglied des Gutachterausschusses hinzuzuziehen. Indem die Mitwirkung von Finanzbeamten in den Gutachterausschüssen gefordert und ein gegenseitiger Informationsaustausch vorgesehen wird, soll die Verbindung der städtebaulichen Wertermittlung und der steuerlichen Bewertung im Rahmen des Möglichen hergestellt werden (vgl. BT-Drucksache 7/4793, S. 23 und 52 zur Vorgängervorschrift des § 139 BBauG a.F.). So soll auch sichergestellt werden, dass die Belange der steuerlichen Bewertung bereits bei der Bodenrichtwertermittlung in hinreichendem Maße berücksichtigt werden (Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 150. Ergänzungslieferung Stand Mai 2023, § 196 BauGB Rn. 44). Die Zusammensetzung wird sodann gemäß § 199 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 der Landesverordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte (Gutachterausschussverordnung – GAVO) vom 20. April 2005 näher bestimmt: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GAVO besteht ein Gutachterausschuss aus einem vorsitzenden Mitglied und aus weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern: Für das vorsitzende Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GAVO). Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder müssen Bedienstete der örtlich zuständigen behördlichen Vermessungsstelle oder des örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasteramts sein, von denen nach § 9 Abs. 1 GAVO die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Zudem müssen sie die Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik im Bereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzen oder in besonderem Maße in der Grundstückswertermittlung erfahren sein (§ 2 Abs. 2 GAVO). Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder eines Gutachterausschusses ist nicht abschließend bestimmt, sondern lediglich im Sinne einer Mindestanzahl aus § 2 Abs. 3 Satz 1 GAVO abzuleiten, wonach mindestens acht ehrenamtliche Mitglieder mit besonderen Qualifikationen benannt sind. Darüber hinaus kann es aber noch „die Übrigen“ ehrenamtlichen Mitglieder geben. Die ehrenamtlichen Mitglieder sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses haben (§ 2 Abs. 3 Satz 2 GAVO). Von den ehrenamtlichen Mitgliedern müssen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GAVO insbesondere zwei Bedienstete der Finanzverwaltung bestellt werden, die im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mit der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz befasst sind. Diese Mitglieder werden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GAVO durch das Landesamt für Steuern vorgeschlagen und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GAVO durch das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz für die Dauer des Gutachterausschusses, in der Regel für fünf Jahre, bestellt. Liegen für die ehrenamtlich tätigen Bediensteten der Finanzverwaltung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Person des betreffenden Mitglieds nicht mehr vor, so ist dieses Mitglied vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz abzuberufen (§ 5 Abs. 3 GAVO). Nach § 7 Abs. 1 GAVO wird der Gutachterausschuss bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten im Sinne des § 196 BauGB in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied, einem ehrenamtlichen Mitglied nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GAVO (d.h. mit einem im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mit der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz befassten Bediensteten der Finanzverwaltung) und mindestens vier weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern tätig. Die Bestimmung der mitwirkenden ehrenamtlichen Mitglieder erfolgt durch das vorsitzende Mitglied (§ 8 Satz 2 Nr. 2 GAVO). Der Gutachterausschuss berät und beschließt in gemeinsamer, nicht öffentlicher Sitzung. Der Beschluss ergeht mit der Mehrheit der Stimmen des vorsitzenden Mitglieds und der mitwirkenden ehrenamtlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Auf Verlangen sind abweichende Auffassungen aktenkundig zu machen; sie werden nicht Bestandteil eines Gutachtens (§ 7 Abs. 3 GAVO). Die ehrenamtlichen Mitglieder – mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bestellten Bediensteten der Finanzverwaltung – erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GAVO), zu der insbesondere eine Gutachterentschädigung in Höhe von maximal 26 Euro (für die freiberuflich tätigen ehrenamtlichen Mitglieder) bzw. 16 Euro (für die übrigen ehrenamtlichen Mitglieder) für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten zählt (§ 4 Abs. 3 GAVO). Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GAVO als Bedienstete der Finanzverwaltung bestellt sind, werden bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten sowie der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten im Hauptamt tätig und erhalten dafür keine gesonderte Vergütung (Amtliche Begründung zur Änderung der Landesverordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte im Jahr 2014, einzig abrufbar unter https://lvermgeo.rlp.de/fileadmin/lvermgeo/pdf/rechtsgrundlagen/Begruendung_Aenderung_GAVO2014.pdf, zuletzt abgerufen am 23. November 2023). Die Dienstaufsicht über die ehrenamtlichen Mitglieder obliegt dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz (§ 3 Abs. 4 GAVO). Ein Mitglied kann vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz abberufen werden, wenn es an der Erstattung eines Gutachtens mitgewirkt hat, obwohl ein Ausschließungsgrund nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) in Verbindung mit § 20 oder § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorlag. Zu den Ausschlussgründen gehört insbesondere, dass in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf, wer selbst Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten ist, wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). (3) Zwar handelt es sich bei den Gutachterausschüssen nach der einfachgesetzlichen Vorgabe des § 192 Abs. 1 BauGB um „selbständige, unabhängige“ Einrichtungen. Diese sind jedoch – jedenfalls soweit sie im hier verfahrensgegenständlichen Kontext tätig werden – als „Behörden“ eines Landes im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG (BFH, Urteil vom 4. März 2020 – II R 11/17 –, BFHE 268, 401, BStBl II 2021, 155; Voß, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 149./150. Ergänzungslieferung Stand Februar/Mai 2023, § 192 BauGB Rn. 17 und § 197 BauGB Rn. 25; Schaar, GuG 1991, 252 (253)) bzw. im Sinne des § 2 des rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 sowie im Sinne des § 6 Abs. 1 AO anzusehen. Sie haben unter anderem die Aufgabe, über den Wert unbebauter und bebauter Grundstücke Gutachten zu erstatten, und sind mit dieser Pflicht sowie mit ihren sonstigen Nebenaufgaben im Rahmen des öffentlichen Baurechts hoheitlich tätig. Zudem stehen ihnen gemäß § 197 BauGB verschiedene Auskunfts- und Betretungsbefugnisse zu, deren Ausübung hoheitliche Gewalt darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1982 – III ZR 156/80 –, NVwZ 1982, 395). Zudem haben die Gutachterausschüsse die Bodenrichtwerte gemäß § 196 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 1 BauGB für steuerliche Zwecke und nach Vorgaben der Finanzbehörden zu ermitteln. Sie müssen den Finanzbehörden nach § 193 Abs. 5 BauGB die für die Wertermittlung erforderliche Daten wie Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Umrechnungskoeffizienten, Gebäude- und Ertragsfaktoren mitteilen und dürfen nach § 195 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Kaufpreissammlung (nur) an die zuständigen Finanzbehörden übermitteln. Der Gutachterausschuss kann sich zugleich seiner durch § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB begründeten Verpflichtung, für jedes Gemeindegebiet einen Bodenrichtwert nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zu ermitteln, nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, die Ermittlung sei nicht möglich. Dies wird durch die Neufassung des § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Art. 4 Nr. 2 Buchstabe a) des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, S. 3018) bestätigt, wonach die Bodenrichtwerte flächendeckend zu ermitteln sind (BFH, Urteil vom 25. August 2010 – II R 42/09 –, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 149. Ergänzungslieferung Stand Februar 2023, § 196 BauGB Rn. 99). (4) Hierdurch werden die Gutachterausschüsse indes nicht selbst zur Finanzbehörde im Sinne der §§ 2 ff. FVG. Dies folgt bereits aus ihrer Selbständigkeit, d.h. ihrer Ausgliederung aus der hierarchischen und weisungsabhängigen Behördenstruktur der Finanzverwaltung. Aufgrund der in § 192 Abs. 1 BauGB angelegten Unabhängigkeit ist eine Dienstaufsicht nur im Sinne einer Rechtsaufsicht zulässig, d.h. die Aufsichtsbehörde kann die Tätigkeit des Ausschusses daraufhin überwachen, ob die für die Tätigkeit zwingenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden und ob es nicht zu unsachgemäßen Verzögerungen bei der Gutachtenerstattung kommt (vgl. etwa Federwisch, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 59. Edition Stand 1. Juni 2023, § 192 BauGB Einleitung und Rn. 13). Regelungen zur Dienstaufsicht über die Mitglieder der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse finden sich in der GAVO nur punktuell: So obliegt die Dienstaufsicht für alle ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse gemäß § 3 Abs. 4 GAVO dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz. Diese obere Vermessungs- und Katasterbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 untersteht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 LGVerm i.V.m. § 3 Nr. 21 der Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2021 jedoch dem Ministerium des Innern und für Sport als dem fachlich zuständigen Ministerium (oberste Vermessungs- und Katasterbehörde). Es besteht also gerade keine Fachaufsicht durch das Bundes- oder Landesministerium der Finanzbehörden, das zur Einordnung als Finanzbehörde im Sinne der §§ 2 ff. FVG führen könnte. Dies gilt mangels anderslautender Anhaltspunkte auch und gerade für die beiden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GAVO zwingend für jeden Gutachterausschuss zu bestellenden „Bediensteten der Finanzverwaltung“, die „im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mit der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz befasst“ sein müssen. Solche Bediensteten werden zwar nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GAVO von dem Landesamt für Steuern und damit von einer Finanzbehörde vorgeschlagen. Für die Amtszeit des Gutachterausschusses bestellt werden beide Mitglieder nach § 3 Abs. 1 GAVO aber durch das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz. Sie unterliegen bezüglich der Ausübung ihres Dienstes für den Gutachterausschuss – entsprechend der vorstehenden Ausführungen – auch der Dienstaufsicht des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz. (5) Weil die Feststellung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse und deren Übermittlung an die Finanzbehörden somit nur zwischen verschiedenen Behörden, nicht aber im Außenverhältnis zu den Steuerpflichtigen erfolgt, kommt erst dem Grundsteuerwertbescheid, in dem die Finanzbehörde den Grundsteuerwert feststellt und hierbei den Bodenrichtwert lediglich als Teil der Bemessungsgrundlage übernimmt, eine Außenwirkung zu. Zwar kann die rechtliche Wirkung eines Grundlagenbescheids im Sinne des § 171 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO auch von Verwaltungsakten solcher Behörden ausgehen, die nicht zu den Finanzbehörden im Sinne des § 6 AO gehören, wenn diese Verwaltungsakte aufgrund besonderer Vorschrift mit Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren ausgestattet sind (BFH, Urteil vom 4. Oktober 1988 – VIII R 161/84 –, BFH/NV 1989, 758). Allerdings kommt den festgestellten Bodenrichtwerten jedenfalls keine derartige rechtliche Bindungswirkung gegenüber Finanzbehörden und Steuerpflichtigen zu, dass sie als Verwaltungsakt und damit als Grundlagenbescheid wirken könnten. Dies folgt daraus, dass sich der Bodenrichtwert nur im Innenverhältnis zwischen den Gutachterausschüssen und den (Bewertungsstellen der) Finanzbehörden auswirkt. Vorbereitende Mitwirkungen anderer Behörden insbesondere durch Auskünfte, Übermittlung von Datensätzen und sonstigen Mitteilungen gegenüber den Finanzbehörden, die normativ nicht als Grundlagenbescheid ausgestaltet sind, haben im Verhältnis zu Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Außenwirkung (Güroff, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 176. Ergänzungslieferung Stand August 2023, § 118 AO Rn. 18.1). Dies gilt auch und gerade für Bodenrichtwerte, für die in § 196 Abs. 3 BauGB lediglich eine allgemeine Veröffentlichung für Zwecke der Grundsteuerwertfeststellung, aber keine grundstücksbezogenen „Bodenrichtwertbescheide“ vorgesehen ist. Die Bodenrichtwerte werden auch nicht für einzelne Flurstücke gegen den/die Grundstückseigentümer förmlich durch Bescheide festgesetzt, nicht einzelfallbezogen bekannt gegeben und nicht mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen. Zudem sind einzelne Bodenrichtwerte gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 ImmoWertV nicht zu begründen, was ebenfalls für ihre Unverbindlichkeit spricht (so auch Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, § 13 ImmoWertV Rn. 34 und § 14 ImmoWertV Rn. 34). Folglich haben Bodenrichtwerte jedenfalls keine Außenwirkung und sind daher keine Verwaltungsakte gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern. Dies gilt sowohl für die Ermittlung, Festlegung und Veröffentlichung der Bodenrichtwerte als auch für die Einteilung der Bodenrichtwertzonen (so im Ergebnis auch: Freise, in: Brügelmann, BauGB, 126. Ergänzungslieferung Stand April 2023, § 196 BauGB Rn. 40 und § 199 BauGB Rn. 40; Mandler/Schulze/Zochert, DStR 2023, 1329 (1335)). Weil es somit an der Außenwirkung der Bodenrichtwerte im Verhältnis zu Steuerpflichtigen fehlt, kann es für Zwecke der Zulässigkeitsprüfung dahingestellt bleiben, ob der Bodenrichtwertsammlung der Gutachterausschüsse darüber hinaus auch ein regelnder Inhalt fehlt, weil es sich bei den Bodenrichtwerten gemäß § 196 Abs. 1 BauGB um auf statistischer Erfassung beruhende tatsächliche Angaben zu durchschnittlichen Bodenwerten handelt. Dies entsprach jedenfalls der Rechtslage vor Beginn der Anwendbarkeit des Grundsteuer-Reformgesetzes, wonach der Bodenrichtwert nicht allgemeinverbindlich festgesetzt, sondern nur als Hilfsmittel bei der Wertermittlung herangezogen werde und den Ausgangspunkt für eine Wertschätzung im typisierten Verfahren bilde (so zur Rechtslage vor Einführung des neuen Grundsteuerrechts: BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 185/03 –, NJW-RR 2007, 342; ebenso zur Belastung der Steuerpflichtige nicht durch die ermittelten Bodenrichtwerte, sondern durch die festgestellten Grundstückswerte: BFH, Beschluss vom 21. Oktober 2005 – II B 123/04 –, BFH/NV 2006, 499). Offen bleiben konnte auch, ob die (Bewertungsstellen der) Finanzbehörden – wie der Antragsgegner dies auch vorträgt – gleichwohl (faktisch) an diese Bodenrichtwerte gebunden sind und sie regelmäßig keiner Überprüfung unterziehen dürfen (für eine faktische „Feststellungswirkung“: Mandler/Schulze/Zochert, DStR 2023, 1329 (1334 ff.)) oder ob die Bodenrichtwerte keine Bindungswirkung entfalten und lediglich eine Schätzungsgrundlage der Wertermittlung durch die Finanzbehörden darstellen (in diesem Sinne etwa: BT-Drucksache 7/4793, S. 53 f. zu § 143b BBauG 1976 als der Vorgängervorschrift zu § 196 Abs. 2 BauGB; Federwisch, in: BeckOK BauGB, 59. Edition Stand 1. Juni 2023, § 196 BauGB Rn. 8; Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, § 13 ImmoWertV Rn. 46). Denn selbst wenn eine faktische Bindung bestünde, bedürfte eine Finanzbehörde als der letztendlich entscheidenden Behörde zur Feststellung des Grundsteuerwerts grundsätzlich der Mitwirkung des zuständigen Gutachterausschusses. Ein Grundsteuerwertbescheid ist selbst bei Annahme einer Bindungswirkung ein sog. mehrstufiger Verwaltungsakt, bei dem der Mitwirkungsakt des Gutachterausschusses nur gegenüber der Finanzbehörde, nicht aber gegenüber dem jeweiligen Steuerpflichtigen ergeht und daher keine Außenwirkung entfaltet. Obliegt nur einer Behörde die Entscheidung nach außen, so sind die Mitwirkungsakte der anderen beteiligten Behörden keine selbständigen Verwaltungsakte, sondern lediglich verwaltungsinterne Maßnahmen (BFH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – IV R 77/86 –, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322; Güroff, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 176. Ergänzungslieferung Stand August 2023, § 118 AO Rn. 18). Eine im Außenverhältnis zu Steuerpflichtigen wirkende staatliche Maßnahme geht nach diesen Grundsätzen erst von den Grundsteuerwertbescheiden aus, die aus den vorgenannten Gründen der „Verwaltung durch Landesfinanzbehörden“ unterfallen und nach Art. 19 Abs. 4 GG einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein müssen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Oktober 2005 – II B 123/04 –, BFH/NV 2006, 499, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 23. August 2006 – 1 BvR 2647/05). 2. Zulässige Antragsart des einstweiligen Rechtsschutzes war ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids nach § 69 Abs. 3 und Abs. 4 FGO. Insbesondere war nicht, soweit sich die Antragsteller auf die Rechtswidrigkeit des für ihr Grundstück festgestellten Bodenrichtwerts berufen, zusätzlich noch ein Antrag nach § 114 FGO oder gar ein Antrag auf verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zulässig oder erforderlich. Obliegt nur einer Behörde die Entscheidung nach außen, so sind die Mitwirkungsakte der anderen beteiligten Behörden keine selbständigen Verwaltungsakte, sondern lediglich verwaltungsinterne Maßnahmen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitwirkungshandlung erfolgt im Rahmen der Anfechtung des Verwaltungsakts (vgl. hierzu grundlegend: BFH, Urteil vom 28. April 1983 – IV R 77/82 –, BFHE 138, 373, BStBl II 1983, 506; BFH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – IV R 77/86 –, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322). Mit der Anfechtung eines Grundsteuerwertbescheids kann somit auch die zugrundeliegende Bodenrichtwertfeststellung des zuständigen Gutachterausschusses überprüft werden. Entsprechend ist ein Abgabenbescheid, der zur Berechnung der festgesetzten Abgabe und damit zur Begründung des Bescheidtenors auf den Bodenrichtwert zurückgreift, aufzuheben, wenn der Bodenrichtwert unzureichend ermittelt wurde (im Ergebnis ebenso: Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2015 – 7 K 5146/14 –, juris). Dies verhindert eine – auch vom Antragsgegner geforderte – Aufspaltung des Rechtswegs, gegen die neben systematischen Bedenken auch verfahrensökonomische Gründe sprechen. Es kann nicht angenommen werden, dass dem Antragsteller zugemutet werden sollte, wegen der im Verfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid auftretenden Rechtsfragen mehrere Rechtswege beschreiten zu müssen (gegen die Aufspaltung des Rechtswegs auch in anderem Zusammenhang: BFH, Urteil vom 28. April 1983 – IV R 77/82 –, BFHE 138, 373, BStBl II 1983, 506). 3. Das Verfahren war nicht nach § 74 FGO auszusetzen, um die Rechtmäßigkeit des für das Grundstück der Antragsteller geltenden Bodenrichtwerts durch ein Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen, wie der Antragsgegner dies nahelegt (dazu Gliederungspunkt a)), oder um ein Normenkontrollverfahren zum BVerfG durchzuführen (dazu Gliederungspunkt b)) a) Eine Aussetzung des Verfahrens war insbesondere nicht anzuordnen, um eine gesonderte, ggf. verwaltungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit des Bodenrichtwerts vorzunehmen, wie der Antragsgegner dies implizit fordert. Vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit entsprechend der vorstehenden Ausführungen allein im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids zu überprüfen. b) Eine Aussetzung des Verfahrens war trotz der erheblichen Zweifel des Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Rechtsvorschriften (dazu Gliederungspunkt III. 5.) auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Vorlage zur verfassungsgerichtlichem konkretem Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzunehmen. An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind die Fachgerichte für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nämlich nicht dadurch gehindert, dass sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden könnten, sondern insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müssten. Das dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes – jedenfalls im Hauptsacheverfahren – erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der – im Hauptsacheverfahren einzuholenden – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern, und selbst wenn vorläufiger Rechtsschutz versagt werden sollte, wäre dieses Verfahren jedenfalls bereits zur Vorklärung der offenen tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen geeignet (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 –, BVerfGE 86, 382; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1993 – 2 BvQ 46/93 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 16. November 1993 – 2 BvR 1587/92 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2004 – 1 BvR 2016/01 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 2 BvR 2362/11 –, BVerfGK 19, 286; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 BvR 1601/13 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 BvL 2/13 –, juris; BFH, Beschluss vom 3. März 1998 – IV B 49/97 –, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608; BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2003 – IX B 177/02 –, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; Finanzgericht München, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 9 V 181/07 –, juris; BFH, Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 –, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415). Halten Fachgerichte eine Regelung für verfassungswidrig, sind sie, wenn dies nach den Umständen des konkreten Einzelfalles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung nicht vorweggenommen wird, möglicherweise aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG sogar verpflichtet, auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 16. November 1993 – 2 BvR 1587/92 –, juris). 4. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und Abs. 4 FGO liegen vor. a) Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO liegen vor. Die Antragsteller haben einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids gestellt, der mit Bescheid vom 27. Januar 2023 durch den Antragsgegner abgelehnt wurde. Auch der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2023 zurückgewiesen. b) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids war unabhängig davon möglich, dass das Einspruchsverfahren der Antragsteller nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung nach § 69 Abs. 3 FGO sowie der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag ruhte. Von der Aussetzung der Vollziehung ist die Anordnung des Ruhens eines behördlichen Verfahrens nach § 363 AO zu unterscheiden, bei der es sich um verfahrensleitende Maßnahmen handelt, die die Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nicht berührt (Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 177. Lieferung, 9/2023, § 69 FGO Rn. 11). Wegen der Vollziehbarkeit eines mit dem Einspruch angegriffenen, aber wegen eines ruhenden Einspruchsverfahrens noch nicht formell bestandskräftigen Verwaltungsakts besteht auch in diesen Fällen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. c) Schließlich war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch im Hinblick auf ein besonderes Aussetzungsinteresse der Antragsteller zulässig. Ob diese in der Rechtsprechung bisweilen formulierte Zulässigkeitsvoraussetzung bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit (dazu Gliederungspunkt aa)) überhaupt gefordert werden kann, wurde zuletzt durch mehrere BFH-Senate und das BVerfG offengelassen (dazu Gliederungspunkt bb)). Im Streitfall liegt ein derartiges Aussetzungsinteresse der Antragsteller jedenfalls vor (dazu Gliederungspunkt cc)). Aber auch wenn davon ausgegangen werden müsste, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller die Interessen des Antragsgegners am Vollzug des angegriffenen Bescheids nicht überwiegt, könnte dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung führen, weil bei einer solchen einschränkenden Auslegung des § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre (dazu Gliederungspunkt dd)). aa) Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts oder hätte seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge, hat das Finanzgericht im Regelfall dessen Vollziehung auszusetzen oder im Fall eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben (§ 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO: „soll“). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann trotz Vorliegens solcher Zweifel die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt werden. Solche Ausnahmefälle erkennen einige BFH-Senate in langjähriger Rechtsprechung insbesondere, wenn gegen eine Besteuerungsvorschrift verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden: Danach solle ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes nur zulässig sein, wenn ein besonderes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung vorliege. Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Steuerrechtsnorm sei die Aussetzung der Vollziehung nämlich in gleicher Weise sämtlichen Adressaten der Norm zu gewähren. Dies bedeutete deshalb im Ergebnis die vorläufige Außervollzugsetzung des gesamten ordnungsgemäß zustande gekommenen Steuergesetzes bis zur Entscheidung des BVerfG, d.h. für einen nicht absehbaren Zeitraum. Es sei eine Interessenabwägung zwischen den individuellen Interessen des Steuerpflichtigen und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung und einem Gesetzesvollzug erforderlich, wobei das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein solle. Ein lediglich mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründeter Aussetzungsantrag sei daher, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedürfe, abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme (BFH, Beschluss vom 6. Februar 1967 – VII B 46/66 –, BFHE 87, 414, BStBl III 1967, 123; BFH, Beschluss vom 28. Juni 1967 – VII B 12/66 –, BFHE 89, 82, BStBl III 1967, 513; BFH, Beschluss vom 4. Dezember 1967 – GrS 4/67 –, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199; BFH, Beschluss vom 30. April 1969 – VII B 16/68 –, BFHE 96, 8, BStBl II 1969, 528; BFH, Beschluss vom 10. Februar 1984 – III B 40/83 –, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454; BFH, Beschluss vom 21. Mai 1992 – X B 106/91 –, BFH/NV 1992, 721; BFH, Beschluss vom 1. April 2010 – II B 168/09 –, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; BFH, Beschluss vom 5. März 2012 – III B 6/12 –, BFH/NV 2012, 1144; BFH, Beschluss vom 9. März 2012 – VII B 185/11 –, BFH/NV 2012, 999; BFH, Beschluss vom 9. März 2012 – VII B 171/11 –, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418; BFH, Beschluss vom 18. Juni 2012 – II B 17/12 –, BFH/NV 2012, 1652; BFH, Beschluss vom 21. November 2013 – II B 46/13 –, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263; BFH, Beschluss vom 19. März 2014 – III B 74/13 –, BFH/NV 2014, 1032; BFH, Beschluss vom 15. April 2014 – II B 71/13 –, BFH/NV 2015, 7; BFH, Beschluss vom 25. November 2014 – VII B 65/14 –, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207; BFH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – II B 91/15 –, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846; BFH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – V B 37/16 –, BFHE 254, 491, BStBl II 2017, 28; BFH, Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 –, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415; BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – VIII B 91/18 –, BFH/NV 2019, 306; BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 – II B 53/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 382; speziell zum neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht: Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2023 – 8 V 300/23 –, EFG 2023, 1405; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2023 – 3 V 3080/23 –, juris). Ausnahmsweise hat der BFH auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH (nicht aber ein Finanzgericht) die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (BFH, Beschluss vom 18. Juni 2012 – II B 17/12 –, BFH/NV 2012, 1652; BFH, Beschluss vom 15. April 2014 – II B 71/13 –, BFH/NV 2015, 7; BFH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – II B 91/15 –, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846; BFH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – V B 37/16 –, BFHE 254, 491, BStBl II 2017, 28; BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – VI B 15/22 (AdV) –, BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12). Das BVerfG hatte in dieser Rechtsprechung des BFH zunächst keinen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG erkannt. Der BFH stelle mit der Forderung nach einem berechtigten Interesse an einen vorläufigen Rechtsschutz kein zusätzliches, unbestimmtes Tatbestandsmerkmal im Rahmen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO auf, sondern entnehme dieser gesetzlichen Bestimmung als einer Soll-Vorschrift im Wege der Interpretation die Notwendigkeit einer Interessenabwägung in besonderen Ausnahmefällen. Zu diesen Ausnahmefällen zähle er vor allem die behauptete Verfassungswidrigkeit der dem auszusetzenden Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsnorm. Eine solche Interessenabwägung verstoße nicht grundsätzlich gegen den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf einen umfassenden und effektiven gerichtlichen Schutz, solange die Aussetzung die Regel, der sofortige Vollzug des Verwaltungsakts hingegen die Ausnahme bleibt. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte ist durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin und ausnahmslos garantiert. Im Ausnahmefall könnten überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. April 1988 – 1 BvR 146/88 –, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. April 1992 – 2 BvR 283/92 –, juris). bb) Allerdings hatte es das BVerfG in seinen letzten hierzu veröffentlichten Entscheidungen ausdrücklich offengelassen, ob das Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses mit dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2011 – 1 BvR 1848/11 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2013 – 1 BvR 821/13 –, NVwZ 2013, 935). Auch mehrere BFH-Senate haben zuletzt dahinstehen lassen, ob sie an dieser Rechtsprechung festhalten, ob für das besondere Feststellungsinteresse eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestehe oder ob das bloße staatliche Haushaltsinteresse ein ausreichender öffentlicher Belang sei, um trotz ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel an einer steuergesetzlichen Rechtsnorm keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Zudem wurde die Aussetzung der Vollziehung wiederholt als zulässig erachtet, weil der Antragsgegner eine Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung nicht substantiiert dargelegt habe (BFH, Beschluss vom 5. März 2001 – IX B 90/00 –, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405; BFH, Beschluss vom 11. Juni 2003 – IX B 16/03 –, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663; BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2003 – IX B 177/02 –, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; BFH, Beschluss vom 2. August 2007 – IX B 92/07 –, BFH/NV 2007, 2270; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 – VI B 69/09 –, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826; BFH, Beschluss vom 13. März 2012 – I B 111/11 –, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611; BFH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – I B 18/12 –, BFH/NV 2012, 1489; BFH, Beschluss vom 21. November 2013 – II B 46/13 –, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263; BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – I B 85/13 –, BFHE 244, 320, BStBl II 2014, 947; BFH, Beschluss vom 31. März 2016 – XI B 13/16 –, BFH/NV 2016, 1187; BFH, Beschluss vom 23. Mai 2022 – V B 4/22 (AdV) –, BFHE 276, 535, BFH/NV 2022, 1030; BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – VI B 15/22 (AdV) –, BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12; BFH, Beschluss vom 11. November 2022 – VIII B 64/22 (AdV) –, BFHE 278, 36; BFH, Beschluss vom 9. März 2023 – VI B 31/22 (AdV) –, BFH/PR 2023, 574; BFH, Beschluss vom 12. April 2023 – I B 74/22 (AdV) –, BFHE 280, 181, BFH/NV 2023, 1178). cc) Soweit bei der Anwendung der §§ 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO tatsächlich ein besonderes Aussetzungsinteresse zu prüfen ist, lag dieses jedenfalls vor. Die Antragsteller haben ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf die einfachrechtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids gestützt, weil grundstücksbezogene Besonderheiten vorlägen (Bebauung in zweiter Reihe, Grundstückerschließung durch einen Privatweg, Hanglage). Sie begehren damit aufgrund individueller Besonderheiten einen individuellen Abschlag, den sie als Abschlag in Höhe von 30% des angesetzten Bodenrichtwerts beziffern. Das Gericht hat ernstliche Zweifel daran, dass dem Grundstück in dem von den Antragstellern geschilderten und unwidersprochenen Zustand der gesetzlich typisierte Bodenwert zugemessen werden kann, sodass ein niedrigerer Wert zu berücksichtigen sein dürfte (dazu Gliederungspunkt III. 3. d)). Durch diese einzelfallbezogenen Zweifel ist das öffentliche Interesse, insbesondere das Haushaltsinteresse der öffentlichen Hand nur marginal betroffen, sodass es im Einzelfall hinter das Aussetzungsinteresse zurücktritt. Unabhängig von diesen für die Aussetzung der Vollziehung bereits ausreichenden, einfachrechtlichen und auf den Einzelfall der Antragsteller gestützten Gründen für die Aussetzung der Vollziehung fiele eine Interessenabwägung – soweit sie tatsächlich mit einigen BFH-Senaten zu fordern wäre – zugunsten der Antragsteller aus. Müssten die Antragsteller den im Erlass des Grundsteuerwertbescheids liegenden Grundrechtseingriff, an dessen Rechtmäßigkeit erhebliche Zweifel bereits in einfachrechtlicher und darüber hinaus auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen (dazu Gliederungspunkt III. 4. und III. 5.), bis zu einer Entscheidung des BVerfG über eine etwaige Verfassungswidrigkeit des neuen Bewertungsrechts hinnehmen, wären sie zur Zahlung der darauf erhobenen Grundsteuerbeträge verpflichtet, ohne hierfür im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache eine Kompensation erhalten zu können (dazu sogleich in Gliederungspunkt dd)). Überdies würden bei einem fremd vermieteten Bewertungsobjekt, bei dem die Grundsteuerbelastung überwälzt werden kann (dazu Gliederungspunkt III. 5. b) aa) (3)), langwierige Rückabwicklungsverhältnisse im Vermieter-Mieter-Verhältnis während der Zeit bis zu einer Entscheidung des BVerfG entstehen, die neben entsprechender Rechtsunsicherheit auch vermieterseitige Verzinsungspflichten zur Folge haben würde. Dies wäre jedoch beim Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses wie einem Mietvertrag schon jetzt vertraglich zu regeln bzw. könnte beim Fehlen einer entsprechenden Regelung schon jetzt zu entsprechenden Nachteilen führen. Schließlich hat das BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 –, BVerfGE 148, 147 bereits die bewertungsrechtlichen Regelungen als verfassungswidrig erachtet, deren Fortentwicklung der Gesetzgeber beabsichtigte (dazu Gliederungspunkt II. 1. b) bb)) und bei denen die verfassungsrechtlichen Einwände des BVerfG sich teilweise auch auf die Neuregelungen erstrecken (dazu Gliederungspunkt III. 5.). Demgegenüber treten die Interessen des Antragsgegners zurück. Der Antragsgegner hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass eine Aussetzung der Vollziehung im Streitfall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung berühren könnte. Überdies vergeht ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bis zur effektiven Haushaltswirksamkeit der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 noch längere Zeit, die eine weitere Klärung in der Hauptsache ermöglicht, sodass das Haushaltsinteresse des Staates auch deshalb im Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung nur äußerst schwach ausgeprägt ist. dd) Jedenfalls aber geht das Gericht davon aus, dass die durch einige BFH-Senate geforderte einschränkende Auslegung des § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG unverhältnismäßig beeinträchtigt, da effektiver Eilrechtsschutz bei verfassungsrechtlichen Zweifeln anderenfalls tatsächlich ausgeschlossen wäre (so auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 177. Lieferung, 9/2023, § 69 FGO Rn. 97 mit weiteren Nachweisen; Stapperfend, in: Gräber, 9. Auflage 2019, § 69 Rn. FGO 190; Schallmoser, DStR 2010, 297 (299); Seer, DStR 2012, 325 (328 f.)). Während Steuerpflichtige bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit aufgrund einfacher und individualisierter Rechtsanwendungsfehler einstweiligen Rechtsschutz erhalten könnten, wären Steuerpflichtige gerade bei besonders schweren Rechtsverstößen wie der materiellen Verfassungswidrigkeit eines Eingriffsgesetzes darauf beschränkt, den Grundrechtsverstoß für viele Jahre bis zu einer die Verfassungswidrigkeit feststellenden Entscheidung des BVerfG zu dulden. Besonders eindrücklich wird dies, wenn – wie im Streitfall – ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bezüglich eines strukturellen Vollzugsdefizits bestehen: Denn während die Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Amtsermittlungsverpflichten die Aussetzung der Vollziehung ohne Weiteres ermöglichen würde, wäre ein strukturelles Vollzugsdefizit bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG durch die Steuerpflichtigen hinzunehmen. Dies wiegt bei einer Steuerart wie der Grundsteuer, bei der Steuererstattungen weder nach § 233a AO noch nach dem Kommunalabgabengesetz verzinst werden, umso stärker, weil Steuerpflichtige für den langjährigen verfassungswidrigen Entzug der gezahlten Steuerbeträge keine Kompensation ihres Zinsschadens erhalten können. Im Übrigen würde der Haushaltsvorbehalt jeden (legislativen) Verfassungsverstoß mit genügender finanzieller Breitenwirkung positiv „sanktionieren“: Mit zunehmender Breitenwirkung eines als verfassungsrechtlich zweifelhaften Steuergesetzes würde der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte individuelle vorläufige Rechtsschutz immer weiter zurückgedrängt. Überdies wird durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung die Risiken für die öffentliche Haushaltswirtschaft, die mit der Verplanung bzw. Verausgabung möglicherweise verfassungswidriger Steuern verbunden sind, geradezu vermieden (so ausdrücklich BFH, Beschluss vom 25. August 2009 – VI B 69/09 –, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826 mit weiteren Nachweisen). Zugespitzt formuliert würde für den Steuerpflichtigen bedeuten: Je größer das finanzielle Ausmaß legislativen Unrechts, umso weniger individueller Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG wird gewährt (Seer, DStR 2012, 325 (328 f.)), bzw. je größer die Breitenwirkung des Verfassungsverstoßes und je gewichtiger seine budgetären Auswirkungen, umso eher darf der Gesetzgeber darauf vertrauen, die verfassungswidrig erlangte Steuerschuld nicht mehr herausgeben zu müssen, weil der Verfassungsverstoß zwar festgestellt, aber aus fiskalischen Erwägungen für die Vergangenheit konserviert und für einen gewissen (Übergangs)Zeitraum perpetuiert wird (Schallmoser, DStR 2010, 297 (299)). Überdies kann das erkennende Gericht keinerlei Unterschied zur Konstellation erkennen, dass ernstliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität einer steuergesetzlichen Regelung bestehen, bei der die Aussetzung der Vollziehung an einer dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift nach ständiger BFH-Rechtsprechung auch ohne ein besonderes Aussetzungsinteresse zu gewähren ist. Dies wird damit begründet, dass Unionsrecht wie die Grundfreiheiten, der AEUV oder Sekundärrecht in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht sei, das von jedem Gericht unbeschadet der Möglichkeit der Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens zu beachten sei. Dagegen bestehe für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesnorm die ausschließliche Zuständigkeit des BVerfG (BFH, Beschluss vom 14. Februar 2006 – VIII B 107/04 –, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – XI B 88/13 –, BFH/NV 2014, 550; BFH, Beschluss vom 31. März 2016 – XI B 13/16 –, BFH/NV 2016, 1187 mit weiteren Nachweisen; BFH, Beschluss vom 23. Mai 2022 – V B 4/22 (AdV) –, BFHE 276, 535, BFH/NV 2022, 1030; BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – VI B 15/22 (AdV) –, BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12; BFH, Beschluss vom 11. November 2022 – VIII B 64/22 (AdV) –, BFHE 278, 36; BFH, Beschluss vom 9. März 2023 – VI B 31/22 (AdV) –, BFH/PR 2023, 574). Hierin liegt jedoch kein Unterschied zu ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit, weil sowohl bei ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit wie an der Unionsrechtskonformität die Vereinbarkeit der steuerlichen Eingriffsgrundlage mit höherrangigem Recht zweifelhaft ist, ohne dass den Finanzgerichten eine eigene Normverwerfungskompetenz zustünde. Vielmehr sind insofern Vorlagen zum BVerfG oder dem EuGH vorzunehmen, denen allein die entsprechende Normverwerfungskompetenz zusteht. Auch der Verweis auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts kann diesbezüglich keine Ungleichbehandlung zum Zugang einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen, da die Finanzgerichte auch unmittelbar und umfassend an die Anwendung von Verfassungsrecht gebunden sind. Schließlich kann sich auch die Unvereinbarkeit von Regeln mit dem Unionsrecht in erheblichem Umfang auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung auswirken, etwa wenn diese mit der Umsatzsteuer eine der größten Einzel-Steuerquellen der staatlichen Bundes- und Länderhaushalte betreffen. III. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Grundsteuerwertbescheids ist auch begründet. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich des einfachen Rechts sowie des Verfassungsrechts (dazu Gliederungspunkt 1.) hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass sich in den §§ 218 ff. BewG drei verschiedene Arten bewertungsrelevanter Tatbestandsmerkmale unterscheiden lassen: So gründet sich der Grundsteuerwert neben auslegungsfähigen Rechtsbegriffen bzw. Tatbestandsmerkmalen auf weitere Bemessungsgrundlagen des Grundsteuerwerts wie die Bodenrichtwerte, die durch außerhalb der Finanzverwaltung stehende Gutachterausschüsse ermittelt werden, sowie auf gesetzlich typisierte Berechnungselemente (dazu Gliederungspunkt 2.). Diese Differenzierung wirkt sich in erheblichem Umfang auf die Prüfungskompetenzen des Finanzgerichts aus. Denn während das Gericht bezüglich der auslegungsfähigen Rechtsbegriffe bzw. Tatbestandsmerkmale zu einer uneingeschränkten Überprüfung berechtigt ist, kommt ihm bezüglich der Bodenrichtwerte (nur) eine Überprüfung bezüglich des äußeren Zustandekommens und hinsichtlich der typisierten Besteuerungsgrundlagen zumindest eine Überprüfung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit zu (dazu Gliederungspunkt 3.). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das erkennende Gericht bereits ernstliche Zweifel an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Grundsteuerwertbescheids, die sich in verfahrensrechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht auf das Zustandekommen des Bodenrichtwerts als einer wesentlichen Berechnungsgrundlage beziehen. Daneben richten sich die Zweifel auf den unterbliebenen einzelfallbezogenen Ansatz eines niedrigeren Werts, weil der tatsächliche Wert in extremem Umfang unter dem gesetzlich typisierten Grundsteuerwert liegen dürfte (dazu Gliederungspunkt 4.). Unabhängig davon hat das erkennende Gericht auch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften, namentlich aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen daran, dass die materiell-rechtlichen Bewertungsregelungen der §§ 218 ff. BewG und insbesondere der §§ 243 ff. BewG zu einer realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung führen. Hinzu treten ernstliche Zweifel an einem gleichheitsgerechten Vollzug der Regelungen, die zu einer gleichheitsgerechten Bewertung von Grundstücken führen sollen (dazu Gliederungspunkt 5.). 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 FGO „soll“ auf einen entsprechenden Antrag hin die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der – im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gebotenen – summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 30. März 2021 – V B 63/20 (AdV) –, BFH/NV 2021, 1212; BFH, Beschluss vom 24. November 2021 – I B 44/21 (AdV) –, BFHE 275, 136, BStBl II 2022, 431; BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – VI B 15/22 (AdV) –, BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12; BFH, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – III B 48/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 970; BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 – II B 53/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 382; BFH, Beschluss vom 12. April 2023 – I B 74/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 1178). An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen, als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung. Es genügen auch insoweit gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechende Gründe. Das Gericht hat darüber zu befinden, ob die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ernstlich zweifelhaft ist. Dabei macht es aber keinen Unterschied, welche Art von Umständen diese Zweifel begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 10. Februar 1984 – III B 40/83 –, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 2 BvR 1710/10 –, BFH/NV 2011, 180; BFH, Beschluss vom 10. Februar 1984 – III B 40/83 –, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454; BFH, Beschluss vom 6. März 2003 – XI B 7/02 –, BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516; BFH, Beschluss vom 14. Januar 2005 – XI B 129/02 –, BFH/NV 2005, 1105; BFH, Beschluss vom 27. Januar 2006 – VIII B 179/05 –, BFH/NV 2006, 1150; BFH, Beschluss vom 26. August 2010 – I B 49/10 –, BFHE 230, 445, BStBl II 2011, 826; BFH, Beschluss vom 13. März 2012 – I B 111/11 –, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611; BFH, Beschluss vom 19. März 2014 – III B 74/13 –, BFH/NV 2014, 1032; BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – I B 85/13 –, BFHE 244, 320, BStBl II 2014, 947; BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – VIII B 91/18 –, BFH/NV 2019, 306; BFH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – VIII B 128/18 –, BFH/NV 2019, 1060; BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – VI B 15/22 (AdV) –, BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12; BFH, Beschluss vom 11. November 2022 – VIII B 64/22 (AdV) –, BFHE 278, 36; BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 – II B 53/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 382; BFH, Beschluss vom 12. April 2023 – I B 74/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 1178). 2. Die durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 2. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, S. 1794) eingeführten Regelungen zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 gemäß §§ 218 ff. BewG enthalten verschiedene Arten von Tatbestandsmerkmalen, die sich in drei Gruppen unterteilen lassen: Neben der ersten Gruppe der allgemeinen, auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe (dazu Gliederungspunkt a)) betrifft dies den Bodenrichtwert als wesentliche Berechnungsgröße des Bodenwertes (dazu Gliederungspunkt b)) sowie verschiedene gesetzlich typisierte Berechnungsgrößen wie normierte Roherträge oder Bewirtschaftungskosten, die ohne Nachweis individueller Besonderheiten oder Abweichungen in die Ermittlung des Grundsteuerwerts eingehen sollen (dazu Gliederungspunkt c)). Diese Differenzierung hat erhebliche Auswirkungen auf dem Umfang der Amtsermittlungspflichten und Prüfungskompetenzen des Finanzgerichts (dazu Gliederungspunkt III. 3.). a) Die erste Gruppe von Tatbestandsmerkmalen zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um (teils unbestimmte) Rechtsbegriffe handelt, die aus sich heraus auszulegen sind und unter die ohne Weiteres subsumiert werden kann. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung der Vermögensart (§ 218, § 219 Abs. 2 und § 243 BewG), die Bestimmung und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten die Höhe ihrer Anteile (§ 219 Abs. 2, § 223 f., § 243, § 244 Abs. 2 BewG), die Abgrenzung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken (§§ 246 f. bzw. §§ 248 ff. BewG) und die Einordnung bebauter Grundstücke in die zutreffende Grundstücksart (§ 249 BewG). b) Daneben tritt der pro Quadratmeter Fläche ermittelte Bodenrichtwert im Sinne des § 196 Abs. 1 BauGB, der – neben der durch amtliche Vermessung ermittelten Grundstücksfläche – nach § 247 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BewG (ggf. anwendbar über die Verweisungen nach § 252 i.V.m. § 257 Abs. 1 Satz 1 BewG bzw. nach § 250 Abs. 3 i.V.m. § 258 Abs. 2 BewG) als Berechnungselement in die Grundsteuerwertfeststellung von Grundstücken eingeht. Die Ermittlung des Bodenrichtwerts richtet sich hierbei nach den §§ 192 ff. BauGB. Unter Bezugnahme auf die Grundstücksgröße eines Grundstücks (dazu Gliederungspunkt aa)) wird der Bodenrichtwert durch die Gutachterausschüsse aus einer sog. Kaufpreissammlung ermittelt, in der bzw. für die Daten aller Grundstücksverkäufe sowie weiterer Grundstücksübertragungen einschließlich der Daten zu den Eigenschaften der übertragenen Immobilien aufgenommen bzw. ermittelt werden. An die Datenherkunft und die Methodik der Erfassung werden detaillierte Anforderungen gestellt (dazu Gliederungspunkt bb)). Diese Kaufpreissammlung wird anschließend ausgewertet (dazu Gliederungspunkt cc)). Auf dieser Grundlage ermitteln die Gutachterausschüsse die Bodenrichtwerte, indem sie je Bodenrichtwertzone ein fiktives Bodenrichtwertgrundstück bilden und die Bodenrichtwertzonen anhand vergleichbarer Grundstücke und ähnlicher Grundstückswerte umreißen. Anschließend versuchen sie in einem komplexen Verfahren, für diese Zonen den jeweiligen Bodenrichtwert – insbesondere im Vergleichswertverfahren – aus zeitnahen Verkäufen vergleichbarer Immobilien abzuleiten (dazu Gliederungspunkt dd)). aa) Nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung des Grundsteuer-Reformgesetzes wird der Wert für ein unbebautes Grundstück „ausgehend von der jeweiligen Grundstücksfläche als physischem Bewertungskriterium“ ermittelt (BT-Drucksache 19/11085, S. 85). (1) Hierbei können Grundstücksflächen jedoch nicht als absolute Werte aufgefasst werden, die außerhalb der Rechtsetzung vorgefunden werden. Eine exakte Flächenberechnung aus Koordinaten ist erst dann möglich, wenn zuvor alle Knickpunkte vollständig abgemarkt, anerkannt und aufgemessen werden. Gerade dort, wo Flächenangaben graphisch ermittelt wurden, aber auch bei Ermittlung mit modernen Erhebungs- und Berechnungsmethoden ergeben sich Flächen innerhalb eines gewissen Streubereichs (dazu grundlegend: Ziegler, Ermittlung und Genauigkeit der Flächenangaben in Kataster und Grundbuch, MlttBayNot 1989, 65 (66 ff.)). (2) Folglich handelt es sich bei dem in § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG benutzten Begriff der „Fläche“ um einen Rechtsbegriff, der einer Auslegung zugänglich ist. Das Gericht legt den Rechtsbegriff bei systematischer und teleologischer Auslegung dahingehend aus, dass damit auf die Flächenangabe eines Flurstücks (bzw. der Summe der Flächen bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks) im jeweiligen Liegenschaftskataster Bezug genommen wird. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sind im Liegenschaftskataster über alle Liegenschaften Daten tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der Daten über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke nachzuweisen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) sind für Liegenschaften – neben der Flurstücksbezeichnung und der Lagebezeichnung – unter anderem auch die Flächeninhaltsangaben zu den Flurstücken nachzuweisen. Das angeführte Flächenmaß in den Grundbüchern spielt zwar rechtstatsächlich eine wichtige Rolle, nimmt als Teil des Bestandsverzeichnisses aber nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 24. Juli 2009 – 34 Wx 027/09 –, juris; Keller, in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Auflage 2019, § 2 GBO Rn. 16; Holzer, in: Hügel, BeckOK GBO, 50. Edition Stand 1. August 2023, § 2 GBO Rn. 33). Die Flächenangaben des Grundbuchs sind informatorisch. Vielmehr ist das Liegenschaftskataster gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LGVerm ein amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO); die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu gewährleisten. Das Grundbuchamt ist daher auf das Liegenschaftskataster zurückzuführen. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, dass die Größenangaben im Grundbuch regelmäßig von den Katastergrößen abweichen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 2016 – 5 A 529/13 –, juris). Die Flächengröße eines Grundstücks als Bestandteil der Liegenschaftsangaben gehört zu denjenigen Daten des Liegenschaftskatasters, die ausschließlich im allgemeinen öffentlichen Interesse aufgenommen und zur Verfügung gestellt werden. Sie betrifft keine Rechtsposition des Grundstückseigentümers (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2008 – 4 K 2124/08 –, juris). Die Angabe der Grundstücksfläche im Liegenschaftskataster ist – da Flächen nicht unmittelbar gemessen werden können – eine aus der Geometrie der Umfangsgrenze abgeleitete Größe. Die Richtigkeit und Genauigkeit der Flächenangabe ist somit von der zutreffenden Erfassung der maßgeblichen Grenzpunkte abhängig (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 25. Juni 2008 – AN 9 K 07.03306 –, juris). bb) Grundlage der Bodenrichtwertermittlung ist die nach § 9 ImmoWertV erstellte Kaufpreissammlung der jeweils örtlichen und – jedenfalls im Grenzbereich zweier Gutachterausschüsse – auch benachbarten Gutachterausschüsse (Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, § 14 ImmoWertV Rn. 7; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 150. Ergänzungslieferung Stand Mai 2023, § 196 BauGB Rn. 46). Nach § 193 Abs. 5 Satz 1 BauGB führt „der Gutachterausschuss“ eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt „Auf Grund der Kaufpreissammlung“ (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB) Bodenrichtwerte. Für die nach § 193 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 195 Abs. 1 BauGB zu führende Kaufpreissammlung ist von der beurkundenden Stelle eine Abschrift jedes Vertrags, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, an den zuständigen Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Die über Kaufverträge hinausgehende Erweiterung der zu übermittelnden Transaktionen dienen der Lückenlosigkeit der Kaufpreissammlungen, zur besseren Transparenz des Grundstücksmarktes und zur Erleichterung ihrer Auswertung (BT-Drucksache 7/4793, S. 53 zur Vorgängervorschrift des § 143a BBauG). Nach § 199 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GAVO sind alle nach § 195 Abs. 1 BauGB übermittelten Vorgänge zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen. Es müssen daher die Kauffälle vollständig, fehlerfrei und zeitnah in die digital geführte Kaufpreissammlung eingearbeitet werden (Ache/Krägenbring, zfv 2023, 137 (142): teilweise relativierend hingehen: Reinhardt, GuG 2011, 8 (10): „angemessen vollständig“). Gemäß § 10 Nr. 2 GAVO wird die Aufgabe der Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung durch die gemäß § 192 Abs. 4 BauGB einzurichtende Geschäftsstelle eines Gutachterausschusses nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses ausgeübt. Die Kaufpreissammlung ist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 GAVO auf der Grundlage der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens in automatisierter Form zu führen und besteht aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GAVO) sowie den Kaufpreissachdaten (beschreibender Nachweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GAVO). Die Kaufpreiskarte soll gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 GAVO den Zuschnitt der Grundstücke zum Zeitpunkt der Beurkundung oder Beschlussfassung erkennen lassen. In ihr sind die nach § 195 Abs. 1 BauGB übermittelten Vorgänge sowie die Flurbereinigungsvorgänge nach § 13 Abs. 2 GAVO, soweit es sich um einen Eigentumswechsel an Grundstücken handelt, mit der Kauffallnummer einzutragen. Als Kaufpreissachdaten sind gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 5 GAVO • die Vertragsmerkmale, insbesondere die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, der Zeitpunkt der Beurkundung oder Beschlussfassung, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen, sonstige Besonderheiten der Entgeltfestsetzung sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (Abs. 5 Nr. 1), • die Zustandsmerkmale des Vertragsobjekts, insbesondere Entwicklungszustand, gezahlte oder nicht gezahlte Erschließungsbeiträge oder andere Beiträge, Lage, Größe, tatsächliche Nutzung und Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke sowie Alter, Größe, baulicher Zustand und etwaiger Ertrag der baulichen Anlagen (Abs. 5 Nr. 2), • die Ordnungsmerkmale, insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde, Straße und Hausnummer sowie die Flurstücks- und Objektkoordinaten (Abs. 5 Nr. 3), • die Objektgruppen, insbesondere Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Verhältnissen Teilmärkte bestehen (Abs. 5 Nr. 4), • sonstige Hinweise und Eigenschaftsangaben, die für die Wertermittlung von Bedeutung sind (Abs. 5 Nr. 5), einzutragen. Durch § 199 Abs. 1 BauGB wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen. Hiervon hat die Bundesregierung mit der für den verfahrensgegenständlichen Bewertungsstichtag maßgeblichen ImmoWertV Gebrauch gemacht, die mit Wirkung zum 1. Januar 2022 als nunmehr rechtsverbindliche Rechtsverordnung die bisher unverbindliche Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (Bodenrichtwertrichtlinie – BRW-RL) vom 11. Januar 2011 ersetzt (vgl. hierzu etwa Thiel, BauR 2022, S. 1716 (1717)) und insbesondere mit Blick auf die Neuregelungen zur Grundsteuer bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Regelungen zur Wertermittlung trifft (BR-Drucksache 407/21, S. 2 und 78)): • Zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören die Bodenrichtwerte und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten, insbesondere Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Vergleichsfaktoren, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren sowie Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten (§ 12 Abs. 1 ImmoWertV). • Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden insbesondere aus der Kaufpreissammlung auf der Grundlage einer ausreichenden Anzahl geeigneter Kaufpreise ermittelt (§ 12 Abs. 2 ImmoWertV), die hinsichtlich der allgemeinen Wertverhältnisse und des jeweiligen Grundstückszustands hinreichend übereinstimmen, indem sich etwaige Abweichungen entweder bei Vorliegen einer hinreichend großen Anzahl von Kaufpreisen in ihren Auswirkungen auf die Preise ausgleichen oder bei denen sich etwaige Abweichungen in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 ImmoWertV berücksichtigen lassen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 ImmoWertV). • Kaufpreise sowie weitere Daten wie insbesondere Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind zur Wertermittlung geeignet, wenn die Daten hinsichtlich Aktualität in Bezug auf den maßgeblichen Stichtag und hinsichtlich Repräsentativität den jeweiligen Grundstücksmarkt zutreffend abbilden und etwaige Abweichungen in den allgemeinen Wertverhältnissen sowie wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts berücksichtigt werden können (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Die Aktualität erfordert, dass der Stichtag der verwendeten Daten möglichst nahe am Wertermittlungsstichtag liegt. Das setzt voraus, dass der Stichtag, auf den sich die für die Wertermittlung erforderlichen Daten beziehen, angegeben ist (Ache/Krägenbring/Voß, zfv 2022, 86 (91)). Repräsentativität bedeutet, dass der Nachweis zu führen ist, dass die Stichprobe (also die Kaufpreise) auch tatsächlich geeignet ist, einen Erwartungswert für den Kaufpreis eines beliebigen Objektes der gewählten Grundgesamtheit – und damit auch des Bewertungsobjektes – zu ermitteln. Wird das Merkmal der Repräsentativität zu eng auf das zu bewertende Objekt bezogen und werden deshalb Kaufpreise bzw. andere Daten umfangreich bereits aus der Vergleichsbetrachtung ausgeschlossen, besteht die Gefahr, dass die zum späteren Vergleich herangezogene Grundgesamtheit willkürlich oder – ausgehend von vermeintlichen Preisindikatoren – bereits von vornherein eingeschränkt ist (Ache/Krägenbring, zfv 2023, 137 (144)). • Bei Abweichungen der allgemeinen Wertverhältnisse sind die Daten durch geeignete Indexreihen oder in anderer Weise an die Wertverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen. Wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts sind durch geeignete Umrechnungskoeffizienten, durch eine Anpassung mittels marktüblicher Zu- oder Abschläge oder in anderer Weise zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ImmoWertV). • Die Kaufpreise sind um die Werteinflüsse besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu bereinigen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 und § 12 Abs. 3 Satz 3 ImmoWertV). Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 3 Satz 1 ImmoWertV wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nach Art oder Umfang erheblich von dem auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt Üblichen oder erheblich von den zugrunde gelegten Modellen oder Modellansätzen abweichen. Sie können insbesondere vorliegen bei besonderen Ertragsverhältnissen, Baumängeln und Bauschäden, nicht mehr wirtschaftlich nutzbaren zur alsbaldigen Freilegung anstehenden baulichen Anlagen, Bodenverunreinigungen oder Bodenschätzen sowie bei grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 ImmoWertV). Zur Wertermittlung sind zudem nur solche Kaufpreise und andere Daten wie beispielsweise Mieten heranzuziehen, bei denen angenommen werden kann, dass sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden sind. Eine Beeinflussung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse kann angenommen werden, wenn die Kaufpreise und anderen Daten erheblich von den Kaufpreisen und anderen Daten in vergleichbaren Fällen abweichen (§ 9 Abs. 2 ImmoWertV). Ungewöhnlich ist beispielsweise ein Preisverhalten, das nur vereinzelt oder nur verhältnismäßig kurz auftritt (Reuter, FuB 2006, 97 (99)), aber auch eine marktbeherrschende Verkäuferstellung bei kommunalen Grundstücksverkäufen zu besonderen Sonderkonditionen (Hendricks, Bodenrichtwertermittlung, 1. Auflage 2017, S. 31 f.). Dies allein aus der Vertragsurkunde zu ermitteln, birgt jedoch erhebliche Schwierigkeiten, hat zugleich aber erheblichen Einfluss darauf, ob der konkrete Verkaufsvorgang in die Auswertung zur Ermittlung des Bodenrichtwerts eingeht. Daher bedarf es bereits bei der Erfassung und Pflege der Kaufpreissammlung ausgeprägter Fachkenntnisse für die sachgerechte Interpretation von Kauffällen, um die Daten des Kauffalls richtig einzuschätzen (vgl. dazu etwa Reinhardt, GuG 2011, 8 (9, 13 und 15)). • Stehen keine geeigneten, nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zur Verfügung, können sie – also die Daten – oder die entsprechenden Werteinflüsse auch sachverständig geschätzt werden; die Grundlagen der Schätzung sind zu dokumentieren (§ 9 Abs. 3 Satz 2 ImmoWertV). Allerdings ist eine sachverständige Schätzung nicht bezüglich der gesamten für die Wertermittlung erforderlichen Daten, sondern nur bezüglich eines einzelnen Wertermittlungsfalls zulässig (Ache/Krägenbring, zfv 2023, 137 (142)). Nach § 195 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Kaufpreissammlung grundsätzlich nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. (Nur die) Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben nach § 195 Abs. 2 Satz 2 BauGB unberührt. In § 14 Abs. 1 GAVO ist dies näher konkretisiert durch ein grundstücksbezogenes Einsichtsrecht (nur) für öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und nach § 2 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und für Sachverständige für Grundstückswertermittlung mit näher bezeichneter Zertifizierung. Anderen Stellen und Personen sind nach § 14 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GAVO Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form zu erteilen. Zudem sind die Daten der Kaufpreissammlung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GAVO den Gutachterausschüssen des Landes Rheinland-Pfalz zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die in die Kaufpreissammlung aufzunehmenden Vorgänge sind nach § 199 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GAVO spätestens nach Abschluss der nächsten Bodenrichtwertermittlung zu vernichten bzw. bei elektronischer Übermittlung zu löschen. cc) Diese Kaufpreissammlung ist sodann durch die Gutachterausschüsse auszuwerten. Durch diese Aufgabenerweiterung durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 1976, S. 2221) wurde der Schwerpunkt von der bloßen Sammlung weg auf die Auswertung der Kaufpreise verlagert. Denn nicht die Sammlung gibt wesentliche Erkenntnisse über den Bodenmarkt wieder, sondern die Ergebnisse der Auswertung der Kaufpreise. Diese soll insbesondere Aufschluss geben über den Einfluss der verschiedenen wertbildenden Faktoren auf den Preis der einzelnen Grundstücke (BT-Drucksache 7/4793, S. 53 zur Vorgängervorschrift des § 143a BBauG). dd) Auf dieser Grundlage ermittelt der jeweils örtlich zuständige Gutachterausschuss schließlich „flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands“, nach der Legaldefinition des § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB also die sog. „Bodenrichtwerte“, auf die auch § 247 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BewG i.V.m. §§ 192 ff. BauGB zurückgreift. (1) In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfolgt dies in der Besetzung des Gutachterausschusses mit dem vorsitzenden Mitglied, einem ehrenamtlichen Mitglied nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GAVO (d.h. mit einem im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mit der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz befassten Bediensteten der Finanzverwaltung) und mindestens vier weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 GAVO), wobei das vorsitzende Mitglied die mitwirkenden ehrenamtlichen Mitglieder bestimmt (§ 8 Satz 2 Nr. 2 GAVO). Nach § 7 Abs. 3 GAVO berät und beschließt der Gutachterausschuss in gemeinsamer, nicht öffentlicher Sitzung. Der Beschluss ergeht mit der Mehrheit der Stimmen des vorsitzenden Mitglieds und der mitwirkenden ehrenamtlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Gemäß § 17 ImmoWertV sind die Bodenrichtwerte in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GAVO sind die Bodenrichtwerte, Grundstücksmarktberichte sowie sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten den benachbarten Gutachterausschüssen bereitzustellen. Zudem sind die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Nach der Gesetzesfassung der Vorgängervorschrift gemäß § 143b BBauG, der erstmals eine Übermittlung der Bodenrichtwerte an die Finanzbehörden vorsah, führte die Gesetzesbegründung aus: „Die Richtwerte können und sollen jedoch für die Finanzverwaltung nicht rechtsverbindlich sein; denn diese stellt die steuerlichen Werte ja nach dem Bewertungsgesetz fest. Die Kenntnis der Richtwerte kann aber zu einer beachtlichen Arbeitsersparnis bei der Finanzverwaltung führen. Sie ist daher besonders geeignet, das Zusammenspiel von steuerlicher Bewertung und städtebaulicher Wertermittlung zu vertiefen.“ (BT-Drucksache 7/4793, S. 54). (2) Zentraler Anknüpfungspunkt der Bodenrichtwertbestimmung in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nach § 196 Abs. 1 Satz 4 BauGB, der die Darstellung der wertbeeinflussenden Merkmale „des Bodenrichtwertgrundstücks“ verlangt, sowie nach § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 ImmoWertV „das Bodenrichtwertgrundstück“. Nach § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Diese müssen räumlich zusammenhängen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 ImmoWertV). „Das Bodenrichtwertgrundstück“ ist in § 13 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV legaldefiniert als ein unbebautes (vgl. dazu auch § 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB und § 40 Abs. 1 ImmoWertV) und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der nach § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB gebildeten Richtwertzone übereinstimmen. In diesem Schritt ist also noch kein Wertvergleich, sondern zunächst nur ein Vergleich der wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale vorzunehmen. • Grundstücksmerkmale sind die Gesamtheit der rechtlichen Gegebenheiten, der tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Wertermittlungsobjekts (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ImmoWertV), nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ImmoWertV insbesondere - der Entwicklungszustand (zu den Definitionen vgl. § 3 ImmoWertV), - die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (zu den Definitionen vgl. § 5 Abs. 1 ImmoWertV insbesondere i.V.m. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO), - die tatsächliche Nutzung, - der beitragsrechtliche Zustand (zur Definition vgl. § 5 Abs. 2 ImmoWertV), - die Ertragsverhältnisse (zur Definition vgl. § 5 Abs. 3 ImmoWertV), - die Lagemerkmale (zur Definition vgl. § 5 Abs. 4 ImmoWertV), - die Grundstücksgröße, - der Grundstückszuschnitt, - die Bodenbeschaffenheit (vgl. § 5 Abs. 5 ImmoWertV), - bei bebauten Grundstücken zusätzlich a) die Art der baulichen Anlagen, b) die Bauweise und die Baugestaltung der baulichen Anlagen, c) die Größe der baulichen Anlagen, d) die Ausstattung und die Qualität der baulichen Anlagen einschließlich ihrer energetischen Eigenschaften und ihrer Barrierefreiheit, e) der bauliche Zustand der baulichen Anlagen, f) das Alter, die Gesamtnutzungsdauer und die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen, - bei landwirtschaftlichen Grundstücken Dauerkulturen und bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Bestockung, und - die grundstücksbezogenen Rechte und Belastungen. • Trotz der in § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB benutzten Formulierung des „durchschnittlichen“ Lagewerts ist kein streng mathematisch-statistischer Durchschnitt wertbeeinflussender Faktoren zu bilden. Vielmehr gilt es, die vorherrschenden und typischen Grundstücksmerkmale der Grundstücke innerhalb einer (möglichen) Richtwertzone zu erfassen und hieraus „das Bodenrichtwertgrundstück“ abzuleiten (vgl. dazu Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, § 14 ImmoWertV Rn. 5). • Das Tatbestandsmerkmal „fiktiv“ bezieht sich sowohl auf die Lage als auch auf die dargestellten Grundstücksmerkmale. Damit soll insbesondere verdeutlicht werden, dass sich aus der Darstellung des Bodenrichtwerts keine Rückschlüsse auf die Lage des Bodenrichtwertgrundstücks innerhalb der Bodenrichtwertzone ziehen lassen, weil der Bodenrichtwert als durchschnittlicher Lagewert (vgl. § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade nicht an eine bestimmte Lage innerhalb der Bodenrichtwertzone gebunden ist (BR-Drucksache 407/21, S. 99). • Tatbestandlich gefordert wird eine Übereinstimmung des Bodenrichtwertgrundstücks nur bezüglich der grund- und bodenbezogenen Grundstücksmerkmale der übrigen in der Bodenrichtwertzone gelegenen Grundstücke, denn nach § 196 Absatz 1 Satz 2 BauGB ist eine gegebenenfalls vorhandene Bebauung unberücksichtigt zu lassen (BR-Drucksache 407/21, S. 99). Dass der Grund und Boden bei bebauten Grundstücken gesondert zu bewerten ist, soll dazu dienen, Bodenwertsteigerungen exakt festzustellen und die Ermittlung der Bodenrichtwerte durch eine größere Zahl von zur Verfügung stehenden Bodenwerten wesentlich zu verbessern (BT-Drucksache 7/4793, S. 53 zur Vorgängervorschrift des § 141 BBauG). • Wenngleich die Bebauung des zu bewertenden Grundstücks grundsätzlich nicht berücksichtigt wird, sind Zustand und die Struktur der in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen als gebietsprägendes Lagemerkmal indes zu berücksichtigen. Bodenrichtwerte für bebaute Bodenrichtwertzonen sind daher als fiktive Baulücken zu ermitteln (Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, § 14 ImmoWertV Rn. 3 und Rn. 19 sowie § 40 ImmoWertV Rn 23 ff.). Das Bodenrichtwertgrundstück darf keine Grundstücksmerkmale aufweisen, die nur im Rahmen einer Einzelbegutachtung ermittelt werden können; dies betrifft insbesondere nur für einzelne Grundstücke bestehende privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und tatsächliche Besonderheiten, es sei denn, die wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale sind in der Bodenrichtwertzone vorherrschend (§ 16 Abs. 1 ImmoWertV). Von den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks sind der Entwicklungszustand, die Art der Nutzung und bei baureifem Land auch der beitragsrechtliche Zustand darzustellen. Weitere Grundstücksmerkmale sind darzustellen, wenn sie wertbeeinflussend sind; hierzu können insbesondere das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise oder die Gebäudestellung zur Nachbarbebauung, die Grundstücksgröße und die Grundstückstiefe gehören (§ 16 Abs. 2 ImmoWertV). Die wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind nach § 16 Abs. 3 i.V.m. Anlage 5 ImmoWertV zu spezifizieren. Danach sind die folgenden Merkmale anzugeben, soweit sie wertbeeinflussend sind: • der Entwicklungszustand („Baureifes Land“ (B); „Rohbauland“ (R), „Bauerwartungsland“ (E), „Flächen der Land- oder Forstwirtschaft“ (LF) oder „Sonstige Flächen“ (SF); zu den Definitionen vgl. § 3 ImmoWertV), • der beitragsrechtliche Zustand (zur Definition § 5 Abs. 2 ImmoWertV), • die Bauweise oder Gebäudestellung zur Nachbarbebauung, • das Maß der baulichen Nutzung (Zahl der Vollgeschosse (ZVG), Zahl der oberirdischen Geschosse (ZOG), Geschossflächenzahl (GFZ), wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ), Grundflächenzahl (GRZ) und Baumassenzahl (BMZ); zur Definition § 5 Abs. 1 ImmoWertV insbesondere i.V.m. BauNVO) • die Angaben zum Grundstück (Tiefe, Breite, Fläche), • Sanierungs- oder Entwicklungszusätze und eine Bewertung der Bodenschätzung Wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nicht in dieser Anlage 5 der ImmoWertV aufgeführt sind, dürfen nach dieser Anlage nur dann berücksichtigt werden, wenn die aufgeführten Grundstücksmerkmale zur marktgerechten Beschreibung des Bodenrichtwertgrundstücks nicht ausreichend sind. (3) Eine Bodenrichtwertzone besteht aus einem räumlich zusammenhängenden Gebiet, das so abzugrenzen ist, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30% betragen. Wertunterschiede, die sich aus nicht mit dem Bodenrichtwertgrundstück übereinstimmenden Grundstücksmerkmalen einzelner Grundstücke ergeben, sind bei der Abgrenzung nicht zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 ImmoWertV). Nach § 15 Abs. 2 ImmoWertV können jedoch einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; allerdings gilt der dort angegebene Bodenrichtwert dann nicht für diese Grundstücke. Bei den Bodenrichtwerten handelt es sich somit um Durchschnittswerte für gebietstypische Grundstücke (BT-Drucksache 13/5359, S. 29 zur Vorgängervorschrift des § 145 BBauG), wie sie durch das Bodenrichtwertgrundstück ausgedrückt werden. Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann jedoch unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet (§ 196 Abs. 2 BauGB). (4) Die konkrete Ermittlung des für die Grundstücke innerhalb der Bodenrichtwertzone maßgeblichen Bodenrichtwerts richtet sich gemäß § 14 Abs. 1 ImmoWertV vorrangig (Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, § 6 ImmoWertV Rn. 88 f., § 14 ImmoWertV Rn. 2 und Systematische Darstellung Vergleichswertverfahren Rn. 3) nach dem Vergleichswertverfahren gemäß den §§ 24 und 25 ImmoWertV. Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert grundsätzlich aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen im Sinne des § 25 ImmoWertV (§ 24 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV), d.h. aus den Kaufpreisen solcher Grundstücke (Vergleichsgrundstücke) ermittelt, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen und die zu Zeitpunkten verkauft worden sind (Vertragszeitpunkte), die in hinreichender zeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag stehen (§ 25 Satz 1 ImmoWertV). • Da „das Bodenrichtwertgrundstück“ fiktiv unbebaut ist, gehen in die Vergleichswertermittlung in erster Linie Verkaufsfälle unbebauter Grundstücke ein, die in der jeweiligen Bodenrichtwertzone gelegen sind und innerhalb des Erhebungszeitraums veräußert wurden (Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, § 14 ImmoWertV Rn. 8). Fehlt – etwa in bebauten Innenstadtlagen – eine ausreichende Zahl von Verkaufsfällen unbebauter bzw. zur Freilegung („Abriss“) bestimmter Grundstücke, ist subsidiär auf eine hinreichende Zahl von Verkaufsfällen vergleichbarer, bebauter Grundstücke zurückzugreifen, wobei hierbei dann der Bodenwert aus dem Gesamtverkaufspreis zu ermitteln ist. Hierbei wird auf nicht normierte empirische Auswertungen zurückgegriffen, die den jeweiligen Bodenwert bebauter Grundstücke widergeben sollen. Bei derartigen Untersuchungen handelt es sich indes nur um Schätzwerte, da es keine Möglichkeit gebe, den Bodenwertanteil aus einem Gesamtkaufpreis eindeutig abzuleiten (Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, § 14 ImmoWertV Rn. 85 ff. und insbesondere Rn. 91). • Die Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke sind nach § 25 Satz 2 Halbsatz 1 ImmoWertV auf ihre Eignung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV zu prüfen, d.h. darauf, ob sie hinsichtlich Aktualität in Bezug auf den maßgeblichen Stichtag und hinsichtlich Repräsentativität den jeweiligen Grundstücksmarkt zutreffend abbilden (Ache/Krägenbring/Voß, zfv 2022, 86 (92 f.); vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen siehe Gliederungspunkt III. 2. b) bb)). Hierfür soll es genügen, dass sich Grundstücke hinsichtlich ihrer Grundstücksmerkmale (z.B. Lage, Entwicklungs- und Erschließungszustand, Größe und Form des Grundstücks etc.) ähneln, wofür auch die Begehung der jeweiligen Grundstücke in Betracht zu ziehen bzw. sogar angezeigt sei (Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, Systematische Darstellung Vergleichswertverfahren Rn. 26 f. und 33 und § 25 ImmoWertV Rn. 7). Je größer die Anpassungen des Werts eines Vergleichsgrundstücks an das Bodenrichtwertgrundstück ausfallen, desto geringer ist die Eignung des für das Vergleichsgrundstück ermittelten Kaufpreises für einen Preisabgleich. Beläuft sich die Summe der Beträge der prozentualen Zu- und Aufschläge, die für die Anpassung des Werts eines Vergleichsgrundstücks an das Bodenrichtwertgrundstück vorzunehmen wären, insgesamt auf mindestens 40% oder mehr (d.h. bei Abschlägen von 25% und Zuschlägen von 25% beträgt der Betrag der Zu- und Abschläge 50% > 40%, nicht etwa 0%), so wird dies in Rechtsprechung und der Literatur als Beleg dafür gesehen, dass dem jeweiligen Vergleichsgrundstück die Vergleichbarkeit fehlt und seine Daten daher nicht in den Vergleich einzustellen sind (vgl. Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, Systematische Darstellung Vergleichswertverfahren Rn. 30 ff. mit weiteren Nachweisen zu vereinzelten Gerichtsentscheidungen, die jedoch nicht zur geltenden ImmoWertV ergangen sind; für einen maximalen Betrag der Zu- und Abschläge von nur 25%: Hendricks, Bodenrichtwertermittlung, 1. Auflage 2017, S. 34). Je „geeigneter“ ein einzelner Vergleichskaufpreis ist, d.h. je geringer der Anpassungsbedarf an das Bodenrichtwertgrundstück ist, desto geringer kann im Einzelfall die Zahl der Verkaufsfälle sein, die für eine „ausreichende Zahl“ erforderlich ist; ggf. sei dann sogar nur ein vergleichbarer Verkaufsfall ausreichend. Die stochastischen Anforderungen lassen sich hierbei kaum erfüllen, sodass in der Literatur die Erhebung von ungefähren Vergleichspreisen empfohlen wird, was in der Praxis jedoch wohl auf erhebliche Schwierigkeiten stößt und daher zu einer Auswertung einer noch geringeren Zahl von Vergleichspreisen führt (Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, Systematische Darstellung Vergleichswertverfahren Rn. 39 ff. mit weiteren Nachweisen; Hendricks, Bodenrichtwertermittlung, 1. Auflage 2017, S. 34) Für die Bodenrichtwertermittlung in Gebieten ohne oder mit geringem Grundstücksverkehr können gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV Kaufpreise und Bodenrichtwerte aus vergleichbaren Gebieten oder aus vorangegangenen Jahren herangezogen werden. In der Bewertungspraxis der Gutachterausschüsse werden Lagen üblicherweise als kaufpreisarm angesehen, in denen in den vergangenen zwei Jahren weniger als fünf Kaufpreise für unbebaute Grundstücke angefallen sind (Hendricks, Bodenrichtwertermittlung, 1. Auflage 2017, S. 32 f.; Reuter, FuB 2006, 97 (97)). Zu unterscheiden sind Fälle, in denen für eine Bodenrichtwertzone in der Vergangenheit bereits ein Bodenrichtwert ermittelt wurde und für die es lediglich zur Fortschreibung an der erforderlichen Zahl neuer Verkaufsvorgänge mangelt, und solchen Gebieten, für die noch kein Bodenrichtwert ermittelt wurde: • Wo bereits einmal ein Bodenrichtwert ermittelt wurde, gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV entsprechend, d.h. die Kaufpreise und Bodenrichtwerte sind an die allgemeinen Wertverhältnisse im (neuen) Bewertungszeitpunkt sowie an die der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks anzupassen. Damit besteht entweder die Möglichkeit, den Bodenrichtwert über eine für das Gemeindegebiet fundiert abgeleitete Bodenpreisindexreihe fortzuschreiben, insbesondere wenn gleich über mehrere Jahre keine Verkaufsfälle verzeichnet werden, oder die Bodenrichtwerte aus vergleichbaren Bodenrichtwertzonen heranzuziehen. • Darüber hinaus können zur Ermittlung des Bodenrichtwerts nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV auch deduktive oder andere geeignete Verfahrensweisen angewendet werden. Dies betrifft beispielsweise die sog. Zielbaummethode, Wohn- und Geschäftslagenklassifizierungen, Miet- und Pachtentwicklungen etc. (Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, § 14 ImmoWertV Rn. 19; Mundt, Schätzung von Boden- und Gebäudewertanteilen aus Kaufpreisen bebauter Grundstücke, 1. Auflage 2021, S. 10 ff.; Reuter, FuB 2006, 97 (99 f.); Ache/Krägenbring/Voß, zfv 2022, 86 (95)), aber auch relative Lagefaktoren oder die Entwicklung von Angebot (z.B. Baugebiete, Baulücken, Leerstände) und Nachfrage (z.B. Kauffälle pro Jahr, demographische Entwicklung, dazu Reinhardt, GuG 2011, 8 (9)). Bei Anwendung dieser Methoden und Verfahren zur mittelbaren Bodenwertermittlung wird der Grad der Subjektivität der Werteinschätzung insgesamt erhöht (Reinhardt, GuG 2011, 8 (10 f.)). Die Objektivität des Werts folgt (allein) aus der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit (des empirischen Vorgangs) der Wertermittlung (Reuter, FuB 2006, 97 (100)). Für die Durchführung dieser Methoden scheinen nach in der Literatur geäußerten Einschätzungen jedoch die hierfür erforderlichen regionalspezifischen Daten und/oder personellen Kapazitäten zu fehlen (vgl. Mundt, Schätzung von Boden- und Gebäudewertanteilen aus Kaufpreisen bebauter Grundstücke, 1. Auflage 2021, S. 39; Mundt, zfV 2022, 372 (372 ff.)). • Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ImmoWertV sind das oder die angewendeten Verfahren für die Ermittlung der Bodenrichtwerte zu dokumentieren, was nicht nur die Wertermittlung, sondern auch die periodische Fortschreibung der Bodenrichtwerte erleichtert (Reuter, FuB 2006, 97 (101)). Einzelne Bodenrichtwerte sind dabei nicht zu begründen (§ 14 Abs. 5 Satz 2 ImmoWertV). Dies ergebe sich – so Literaturstimmen – letztlich auch daraus, dass dem Gutachterausschuss bei den Bodenrichtwerten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen sei, der einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei (Ache/Krägenbring/Voß, zfv 2022, 86 (95)). • Methodisch unzutreffend ist „die mitunter zu beobachtende Praxis“, einen Bodenrichtwert des Vorjahres ohne Weiteres unverändert in die Bodenrichtwertkarten der nachfolgenden Jahre zu übernehmen (Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, § 14 ImmoWertV Rn. 12 ff.). Die Abgrenzung von Richtwertzonen ist kein einmaliger Vorgang. Rechtliche und tatsächliche Nutzungsbedingungen können sich in den Gebieten ändern, sodass die Abgrenzungen der Richtwertzonen bei entsprechendem Bedarf zu aktualisieren sind. Erfolgen diese Anpassungen der Zonen nicht oder nicht rechtzeitig, so kann es zu Fehleinschätzungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte kommen, etwa wenn Kaufpreise lagemäßig einer nicht aktualisierten und dementsprechend falschen Richtwertzone zugeordnet werden (Reinhardt, GuG 2011, 8 (11)). Dies gilt auch und erst recht, wenn das zuständige Finanzamt nach § 196 Abs. 2 BauGB auf eine Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen verzichtet hat. Der konkrete Vergleichswert des Bodenrichtwertgrundstücks ergibt sich gemäß § 24 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 ImmoWertV aus dem nach § 7 ImmoWertV marktangepassten vorläufigen Vergleichswert, der nach § 24 Abs. 2 ImmoWertV • entweder auf der Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen (Abs. 2 Nr. 1), d.h. bei feststehenden Einzelwerten der Vergleichsgrundstücke als Quotient aus der Summe der Vergleichspreise (im Zähler) und der Anzahl der Vergleichspreise (im Nenner) ermittelt wird, wobei die Vergleichspreise hierbei teilweise zusätzlich noch gewichtet werden (Hendricks, Bodenrichtwertermittlung, 1. Auflage 2017, S. 39 mit weiteren Nachweisen), oder • durch Multiplikation eines objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktors oder eines objektspezifisch angepassten Bodenrichtwerts mit der entsprechenden Bezugsgröße des Wertermittlungsobjekts erfolgt (Abs. 2 Nr. 2). Die Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 25 Satz 2 Halbsatz 2) ImmoWertV bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ImmoWertV an die Gegebenheiten des Bodenrichtwertgrundstücks anzupassen: • So sind die Daten bei Abweichungen der allgemeinen Wertverhältnisse durch geeignete Indexreihen oder in anderer Weise an die Wertverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV). Die allgemeinen Wertverhältnisse richten sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Umstände, wie nach der allgemeinen Wirtschaftssituation, nach den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie nach den wirtschaftlichen und demografischen Entwicklungen des Gebiets (§ 2 Abs. 2 ImmoWertV). • Wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts sind durch geeignete Umrechnungskoeffizienten, durch eine Anpassung mittels marktüblicher Zu- oder Abschläge oder in anderer Weise zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 ImmoWertV). • Die konkrete Anpassung kann erfolgen durch: - evidenten Preisvergleich, d.h. durch simple Zu- und Abschläge, die dem Grunde nach keines Beweises bedürfen (z.B. Zuschlag in Höhe der Erschließungskosten bei unterschiedlichem beitragsrechtlichen Zustand oder Freilegungskosten bei abgängigen Gebäuden), - statistischen Preisvergleich, d.h. durch statistisch aus Kaufpreisen für typische Anwendungsfälle des lage- und artenspezifischen Grundstücksmarkts abgeleitete Faktoren (z B. Umrechnungskoeffizienten bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung, Bodenpreisindizes zum Ausgleich von Konjunktur-unterschieden etc.), - deduktiven Preisvergleich, d.h. durch eine nach allgemeiner Erkenntnis und Erfahrung plausible Verknüpfung des Vergleichspreises mit bodenpreisbedeutsamen Faktorpreisen (z.B. Mieten für den Ausgleich von Lageunterschieden, Entwicklungs- und Vorhaltekosten für die Erfassung unterschiedlicher Entwicklungszustände des Grund und Bodens etc.) oder - intersubjektiven Preisvergleich, d.h. durch (in freier Überzeugung) geschätzte Zu- und Abschläge mit nachvollziehbarer Begründung nach spezieller Marktkenntnis und Erfahrung (z.B. Schätzung von relativen Lageunterschieden mittels Lagekriterien, begründete Schätzung der Wertminderung wegen dinglicher Belastung mit Wegerechten etc.). wobei dem deduktiven und dem intersubjektiven Preisvergleich bei bebauten Grundstücken in kaufpreisarmen Lagen die größte Bedeutung zukommen und der statistische Preisvergleich nur nachrangig zur Anwendung kommen soll (Reuter, FuB 2006, 97 (101 f.) mit weiteren Nachweisen). c) Die dritte Fallgruppe der Tatbestandsmerkmale, die insbesondere in den §§ 243 ff. BewG sowie in den Anlagen 36 bis 43 zum BewG geregelt sind, besteht in der Vielzahl gesetzlicher Pauschalierungen, d.h. gesetzlicher Typisierungen der rechnerischen Grundlagen (vgl. dazu Pahlke: Typusbegriff und Typisierung, in: DStR-Beihefter 2011, 66 (68)), die für die Grundsteuerwertfeststellung von Bedeutung sind. So beruht die Bewertung von Grundstücken nach dem Ertragswertverfahren gemäß §§ 251 bis 257 BewG (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohneigentum) ganz wesentlich auf pauschalierten Wertansätzen einzelner Berechnungsgrößen, die – wenn man den jeweiligen Verweisungsketten folgt – in den Anlagen 36 bis 43 zum BewG der Höhe nach gesetzlich vorgegeben sind. Nach der gesamten Gesetzesstruktur der §§ 251 bis 257 BewG werden die jeweils einzelnen Berechnungsgrundlagen und damit im Ergebnis der gesamte Reinertrag eines Grundstücks gesetzlich typisiert. Dabei ist es Steuerpflichtigen strukturell nicht möglich, niedrigere Werte für einzelne Berechnungsgrößen und damit für den gesamten Ertragswert ihres bebauten Grundstücks nachzuweisen. Soweit bebaute Grundstücke gemäß § 250 Abs. 2 BewG nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind, ermittelt sich der Grundsteuerwert gemäß § 252 Satz 1 BewG aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 BewG (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten. Das Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 BewG stellt sich damit schematisch wie folgt dar (BT-Drucksache 19/11085, S. 114): aa) Der Reinertrag des Grundstücks ergibt sich gemäß § 253 Abs. 1 BewG aus der Differenz zwischen dem Rohertrag des Grundstücks (§ 254 BewG) und dessen Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG). Er ist vollständig gesetzlich typisiert. • Der Rohertrag ergibt sich gemäß § 254 BewG aus den in Anlage 39 zum BewG angegebenen – und dort nach Bundesland, Gebäudeart (Ein-/Zweifamilienhaus/Mietwohngrundstück), Wohnfläche (unter 60 Quadratmeter, 60 bis 100 Quadratmeter, über 100 Quadratmeter) und Baujahr des Gebäudes (bis 1948, 1949 bis 1978, 1979 bis 1990, 1991 bis 2000, ab 2001) differenzierten – monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge. Der jährliche Rohertrag wird aus Vereinfachungsgründen in der Regel auf der Grundlage von aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche, die in drei Grundstücksarten, drei Wohnflächengruppen sowie fünf Baujahrgruppen unterschieden werden, ermittelt. Die Anwendung einer durchschnittlichen Miete auf statistischer Grundlage vereinfache in einem Massenverfahren insbesondere die Fälle, in denen Grundstücke eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen werden. Die Erklärung der tatsächlichen Mieteinnahmen durch den Steuerpflichtigen und die Ermittlung einer üblichen Miete seien entbehrlich (BT-Drucksache 19/11085, S. 115). Die letzte Aktualisierung der Anlage 39 erfolgte durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz - GrStRefUG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2021, S. 2931) mit Wirkung zum 23. Juli 2021 und damit noch vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Januar 2022. Der Gesetzgeber berücksichtigte hierbei, dass seit der erstmaligen Verabschiedung der Anlage 39 in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes, die damals noch auf Daten des Mikrozensus 2014 beruhte, aktuellere statistische Daten und insbesondere der Mikrozensus 2018 vorlagen (BT-Drucksache 19/28902, S. 1, 15 und 25). Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die in Anlage 39 genannten Nettokaltmieten durch Ab- oder Zuschläge anzupassen, die sich in insgesamt sieben Mietstufen aufteilen. Während in der Mietstufe 3 kein Abschlag auf die typisierten Roherträge nach Anlage 39 Teil I vorzunehmen ist, ist in den Stufen 1 und 2 ein Abschlag von -20% (Stufe 1) bzw. von -10% (Stufe 2) auf diese Roherträge vorzunehmen. In den Mietstufen 4 bis 7 sind hingegen Zuschläge von +10% (Stufe 4) bis +40% (Stufe 7) auf die typisierten Roherträge vorzunehmen. Die gemeindebezogene Einordnung in eine der Mietniveaustufen und der dafür maßgebliche Gebietsstand ergeben sich aus der „Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe im Sinne des § 254 des Bewertungsgesetzes (Mietniveau-Einstufungsverordnung – MietNEinV) vom 18. August 2021 (BGBl. I 2021, S. 3738). Ist eine Gemeinde nicht gesondert aufgeführt, ist sie der Mietstufe 3 zuzurechnen (Anlage 39 Abs. 2 Satz 2 BewG). Wie aus § 263 Abs. 2 BewG hervorgeht, erfolgt die Zuordnung einer Gemeinde zu einer der sieben Mietstufen „auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung“: Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Wohngeldgesetz nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter sowie der zur mietähnlichen Nutzung berechtigten gleichzustellenden Personen, für die Mietzuschüsse geleistet werden. Das Mietenniveau ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Wohngeldgesetz legaldefiniert als die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Das jeweilige Mietniveau wird nach § 12 Abs. 3, Abs. 4 Wohngeldgesetz – für Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern gesondert und für kleinere Gemeinden bzw. für gemeindefreie Gebiete nur zusammengefasst nach Kreisen – jährlich festgestellt. Der gesamte in die Berechnung nach § 253 Abs. 1 BewG einzustellende Rohertrag ist damit vollständig durch abstrakt-generelle Regelungen mit Außenwirkung typisiert, ohne dass Raum für einzelfallbezogene Nachweise anderer Werte oder Berechnungsgrundlagen besteht. • Von diesem Rohertrag sind die Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 255 BewG abzuziehen. Zwar enthält § 255 Satz BewG die Erläuterung, dass als Bewirtschaftungskosten die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt werden, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Allerdings ermöglicht dies nicht einen individuellen Kostennachweis; ein Ansatz in tatsächlicher Höhe solle im typisierten Massenverfahren nicht in Betracht kommen (BT-Drucksache 19/11085, S. 115). Vielmehr „ergeben“ sich diese Kosten gemäß § 255 Satz 1 BewG aus den pauschalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40 zum BewG, sodass auch die Bewirtschaftungskosten vollumfänglich gesetzlich typisiert (bzw. pauschaliert) sind. bb) Für die nach § 253 Abs. 2 BewG vorzunehmende Kapitalisierung des Reinertrags des Grundstücks ergibt sich der für die Kapitalisierung anzuwendende Vervielfältiger aus der Anlage 37 zum BewG und hängt seinerseits von dem für das Gebäude anzuwendenden Liegenschaftszins und der Restnutzungsdauer des zu bewertenden Gebäudes ab (§ 253 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BewG). Die Kapitalisierung ist somit ebenfalls vollständig typisiert. • Der Begriff der Liegenschaftszinssätze ist zwar in § 256 Abs. 1 Satz 1 BewG legaldefiniert als die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Allerdings ist auch hierbei weder ein individueller Nachweis der durchschnittlichen noch der marktüblichen Verzinsung vorgesehen. Vielmehr „gelten“ bei der Bewertung bebauter Grundstücke die in § 256 Abs. 1 Satz 2 BewG gesetzlich angeordneten Zinssätze, die lediglich von der Art des Gebäudes abhängen und in §§ 256 Abs. 2 und Abs. 3 BewG lediglich um gesetzlich festgelegte Zinsabschläge gemindert werden, wenn der für das Grundstück ermittelte Bodenrichtwert höher ausfällt als der dort genannte Schwellenwert des Bodenrichtwerts. Auch insofern sind alle Berechnungsschritte und -größen vollständig und abschließend gesetzlich vorgegeben. • Maßgeblich für die Kapitalisierung ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes, die sich nach § 253 Abs. 2 Satz 3 BewG grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt errechnet. Weil damit die Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes in Anlage 38 zum BewG abschließend gesetzlich typisiert ist, hängt die Kapitalisierung somit grundsätzlich allein vom „Alter des Gebäudes“ und damit allein von Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ab. Der Nachweis einer im Einzelfall kürzeren Restnutzungsdauer, wie er beispielsweise in § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG möglich ist, ist damit ausgeschlossen. Eine einzelfallbezogene Rechtsanwendung wird vielmehr nur möglich, wenn nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten sind, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, weil dann von einer der Verlängerung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen ist (§ 253 Abs. 2 Satz 4 BewG). Von einer verlängerten wirtschaftlichen Restnutzungsdauer kann z.B. auszugehen sein, wenn nicht nur der Ausbau (etwa Heizung, Fenster und Sanitäreinrichtungen) umfassend modernisiert, sondern auch der Rohbau (etwa Fundamente, tragende Innen- und Außenwände, Treppen, Dachkonstruktion sowie Geschossdecken) teilweise erneuert wurden (BT-Drucksache 19/11085, S. 114)). Hier ist zu prüfen, ob Veränderungen die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben und ob diese Verlängerung auch wesentlich war. Die Feststellungslast für diese steuerbegründende, weil werterhöhende Tatsache trägt die Finanzbehörde. Allerdings wird auch hier eine Mindestrestnutzungsdauer typisiert, indem die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes mindestens 30% der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer betragen muss (§ 253 Abs. 2 Satz 5 BewG). Diese Regelung zur Mindestrestnutzungsdauer berücksichtige, dass auch ein älteres Gebäude, das laufend instandgehalten werde, nicht wertlos werde (BT-Drucksache 19/11085, S. 114). cc) Zu dem nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Barwert des Reinertrags ist sodann der abgezinste Bodenwert nach § 257 BewG hinzuzurechnen. Auch hier sind alle Berechnungsgrößen derart vorgegeben, dass für Steuerpflichtige jedenfalls der Nachweis niedrigerer Werte nicht möglich ist. • § 257 Abs. 1 Satz 1 BewG gibt hierbei vor, dass zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts von dem Bodenwert nach § 247 BewG auszugehen ist, der sich seinerseits aus dem Bodenrichtwert ergibt, wie er für das zu bewertende Grundstück durch die Gutachterausschüsse festgestellt wurde. Dem liegt jedoch nur ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis zugrunde, der für ein fiktives Bodenrichtwertgrundstück in der Bodenrichtwertzone gebildet wurde, in dem das zu bewertende Grundstück liegt (dazu vorstehend ausführlich im Gliederungspunkt II. 2. b) bb)). Zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert sind bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern (nicht aber für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) Umrechnungskoeffizienten anzuwenden, die der Anlage 36 zum BewG zu entnehmen sind, ihrerseits also ebenfalls gesetzlich typisiert sind. Hierbei wird bei einer Grundstücksgröße zwischen 450 und 500 Quadratmetern ein Umrechnungskoeffizient von 1,00 angesetzt. Für kleinere Grundstücksgrößen steigt der Koeffizient auf bis zu 1,24 an, d.h. der anzusetzende Bodenrichtwert ist werterhöhend mit diesem Faktor > 1,00 zu multiplizieren. Für größere Grundstücksgrößen sinkt der Koeffizient hingegen auf bis zu 0,64 (bei Grundstücken von mindestens 2.000 Quadratmetern). d.h. der anzusetzende Bodenrichtwert ist wertmindernd mit diesem Faktor 30%), sondern vor allem auch sämtliche steuerbegründenden Berechnungsgrundlagen (Bodenrichtwert, Reinertrag, Restnutzungsdauer 1 gemäß Anlage 36 des BewG vorzunehmen sein, wenn das Grundstück eines Steuerpflichtigen größer als das Bodenrichtwertgrundstück, aber kleiner als 500 Quadratmeter groß ist, obwohl sein Grundstück aufgrund der im Vergleich zum Bodenrichtwert größeren Grundstücksfläche eigentlich einen niedrigeren Quadratmeterwert aufweisen müsste. Schließlich erscheint es dem Gericht als nicht folgerichtige und zudem nicht relationsgerechte Vorschrift, dass nach § 257 Abs. 1 Satz 2 BewG (nur) bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 des BewG anzuwenden sind. Bei Grundstücken mit einer Fläche von weniger als 500 Quadratmetern führt dies zu einer erheblichen Überbelastung der Eigentümer von Grundstücken mit Ein- und Zweifamilienhäusern im Vergleich zu gleich großen Mietwohngrundstücken oder Wohnungseigentum. Gleiches gilt für die Entlastung bei Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 550 Quadratmetern, die nur den Eigentümern der Grundstücke mit Ein- und Zweifamilienhäusern eröffnet wird. Aus der Aussage des Gesetzgebers, dass „diese Wertabhängigkeit des Bodenrichtwerts in Relation zur Fläche (…) insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken gegeben“ sei (BT-Drucksache 19/11085, S. 116), kann nicht geschlossen werden, dass die Relation bei Mietwohngrundstücken bzw. bei Wohnungseigentum ausgeschlossen ist. Die Relation zwischen dem Quadratmeterpreis und der Grundstücksgröße betrifft nach Auffassung des Gerichts überdies allein den Grund und Boden, liegt also gerade nicht in der Art des aufstehenden Gebäudes begründet. Einen Rechtfertigungsgrund für diese Wertverzerrung kann das Gericht nicht erkennen. c) Neben den vorstehend beschriebenen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 218 ff. BewG im Hinblick auf die Defizite einer realitäts- und relationsgerechten Bewertung hat das erkennende Gericht auch deshalb ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil es strukturelle Vollzugsdefizite bei der Anwendung der Regelungen erkennt. aa) Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz nicht nur rechtlich, sondern auch und gerade tatsächlich gleich belastet werden. Dies beinhaltet die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Daraus folgt, dass das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein muss, das die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 –, BVerfGE 84, 239; BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –, BStBl II 2005, 56, BVerfGE 110, 94). Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 –, BVerfGE 84, 239; BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –, BStBl II 2005, 56, BVerfGE 110, 94). bb) Das Gericht geht davon aus, dass bei der Anwendung der §§ 195 und 196 BauGB ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der zutreffenden Ermittlung von Bodenrichtwerten besteht. Dieses Defizit wirkt über die Inbezugnahmen des § 247 BewG (i.V.m. § 257 Abs. 1 Satz 1 BewG oder § 258 Abs. 2 BewG) auf den nach § 196 BauGB festgestellten Bodenrichtwert unmittelbar auch für die Bodenwertermittlung im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung fort. (1) Das Gericht kann offenlassen, ob ein derartiges Vollzugsdefizit bei den Finanzbehörden bereits dadurch besteht, dass diese – wie der Antragsgegner – davon ausgehen, Bodenrichtwerte als entscheidende Berechnungsgrundlage des Bodenwerts nicht überprüfen zu müssen. Für Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes offen- und einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben konnte auch, ob im Bereich der Bodenrichtwertermittlung bereits in tatsächlicher Hinsicht ein systematisches Vollzugsdefizit besteht. Hierbei wird zu prüfen sein, ob die Gutachterausschüsse die ihnen übermittelten Auskünfte der Grundstückseigentümer zur Beschaffenheit des erworbenen Grund und Bodens bzw. des aufstehenden Gebäudes zu den ca. 1 Million Grundstückstransaktionen pro Jahr (vgl. Ache/Krägenbring/Voß, zfv 2022, 86 (86)) überhaupt mit der erforderlichen Systematik und Intensität überprüfen können und auch tatsächlich überprüfen. Dass die gebotene vollständige Datenerfassung möglich ist, wird in der Literatur jedenfalls bezweifelt und liegt nach dort geäußerter Einschätzung durch zu knappe personelle und finanzielle Ausstattungen der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse begründet (Ache/Krägenbring, zfv 2023, 137 (142); Hendricks, Bodenrichtwertermittlung, 1. Auflage 2017, S. 42; in diesem Sinne auch: Eichholz, DStR 2020, 1158 (1164); a.A. Richter/Wagner, DB 2023, 1254). So gebe es selbst bei einer Eigentumswohnung, der „kleinsten Einheit“ auf dem Immobilienmarkt, eine breite Variation an preisbildenden Merkmalen (z.B. Wohnfläche, Geschosslage, himmelsrichtungsmäßige Ausrichtung, Baujahr, Ausstattungsmerkmale, bauliche Zustands des Sonder- und Gemeinschaftseigentums, Merkmale „mit Balkon/ohne Balkon“ und „mit Denkmalschutz/ohne Denkmalschutz“, bestehende Rechten/Belastungen, Mietverhältnisse, Mikrolage, Makrolage etc.), die in einen einzigen Kaufpreis münden und deren vollständige Erfassung und Wertzuweisung für den Gutachterausschuss schlichtweg nicht möglich erscheine (Seitz, DStR 2022, 1774 (1775)). (2) Das Gericht konnte diese tatsächlichen Fragen offenlassen, weil es bereits aus einfachrechtlichen Gründen ein erhebliches Vollzugsdefizit der §§ 195 und 196 BauGB darin sieht, dass den Gutachterausschüssen zur Ermittlung des Bodenrichtwerts bebauter Grundstücke aus einem Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück – und damit für das methodische Hauptinstrument zur Ermittlung von Bodenrichtwerten – keine effektiven Instrumente zur Sachverhaltsermittlung sowie zur Verifikation der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung stehen (ebenso: Hendricks, Bodenrichtwertermittlung, 1. Auflage 2017, S. 42; zum Vollzugsdefizit bezüglich der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten auch: Ache/Krägenbring, zfv 2023, 137 (142)). Zwar kann ein Gutachterausschuss nach § 197 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Die Vollstreckung entsprechender Verlangen ist zwar nach den allgemeinen Vorschriften des Landesvollstreckungsrechts möglich (Köster, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 197 BauGB Rn. 6). Die Regelung des § 197 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird ergänzt durch § 208 Satz 1 BauGB, wonach der Gutachterausschuss zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen darf, dass Beteiligte persönlich erscheinen oder dass Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat; für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Euro angedroht und festgesetzt werden (§ 208 Satz 2 BauGB). Dass hiervon flächendeckend Gebrauch gemacht wird, um eine vollständige und flächendeckende Beantwortung sicherzustellen, erscheint jedoch fraglich. So haben Käuferbefragungen der Gutachterausschüsse eine durchschnittliche Rücklaufquote von überwiegend 30% bis 80% (Soot, zfv 2022, 234 (236)), was gegen eine zwangsweise Durchsetzung der Auskunftsansprüche spricht. Überdies kann die Richtigkeit der Auskünfte nicht systematisch sichergestellt werden, weil Sanktionsmöglichkeiten bei unrichtigen Angaben weder gesetzlich noch untergesetzlich vorgesehen sind und weil eine Innenbesichtigung der bewerteten Gebäude durch die Gutachterausschüsse gemäß § 197 Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht gegen den Willen der Eigentümer erfolgen kann. Auch auf § 229 Abs. 2 BewG, wonach die Finanzbehörden örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen können und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) insoweit eingeschränkt ist, können sich die Gutachterausschüsse nicht berufen, weil sie keine Finanzbehörden sind (dazu Gliederungspunkt II. 1. c) cc) (3)). Es fehlt daher jede einseitig-hoheitliche Verifikationsmöglichkeit zu den nur im Rahmen einer Innenbesichtigung wahrnehmbaren Ausstattungsmerkmalen und dem Gebäudestandard. Insbesondere bei der Erfassung von Vergleichspreisen bebauter Grundstücke ist der Gutachterausschuss somit rechtlich gehindert, alle wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale selbst erfassen zu können (so auch: Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, Systematische Darstellung des Vergleichswertverfahrens Rn. 116). Derartige Verifikationen durch die Gutachterausschüsse wären jedoch entscheidend, weil nur durch die vollständige Erfassung derartiger Ausstattungsmerkmale ein realitäts- und relationsgerechter Rückschluss von einem Gesamtkaufpreis auf den Boden(richt)wert möglich ist. Dadurch kann nicht erwartet werden kann, dass die Bodenrichtwerte allerorts eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung gewährleisten (Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, § 13 ImmoWertV Rn. 47). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 151 Abs. 3 FGO analog, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO (vgl. Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 4 V 288/11 –, EFG 2012, 955). Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (aufgrund der Abweichung von dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. Oktober 2023 – 2 K 574/23 –, juris) zugelassen. I. Strittig ist die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften gemäß §§ 218 ff. Bewertungsgesetz (BewG), die zur Ermittlung des für die Grundsteuererhebung ab dem 1. Januar 2025 maßgeblichen Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 herangezogen werden sollen. Überdies ist strittig, ob bei der Bewertung der Immobilie der Antragsteller von dem vorgegebenen Bodenrichtwert ein Abschlag auf den Bodenwert vorgenommen werden konnte. Das Antragsverfahren betrifft die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks in Y, -Straße Nr., Gemarkung, Flur-Nr., Flurstücks-Nr. . Der Bodenrichtwert für das Grundstück wurde zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 300 Euro pro Quadratmeter ermittelt. Nach den Angaben der Ausfüllhilfe hat das Grundstück eine „Amtliche Fläche“ von 1.053 Quadratmetern, das sich im Entwicklungszustand „Baureifes Land“ befindet und als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Diese Werte waren auch in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts der Antragsteller vom 10. September 2022 eingetragen. Als Art des Grundstücks war „Einfamilienhaus“ angegeben, das erstmals 1977 bezugsfertig gewesen sei und nur über eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 178 Quadratmetern verfüge. Mit Bescheid über den Grundsteuerwert vom 30. Dezember 2022, der auf einer vollmaschinellen Auswertung und Verarbeitung der Erklärung der Antragsteller beruhte, stellte der Antragsgegner den Grundsteuerwert des vorgenannten Objekts für die Hauptfeststellung zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 318.800 Euro fest, den er jedem der Antragsteller hälftig (je 159.400 Euro) zurechnete. Zudem traf der Antragsgegner die Artfeststellung „Grundvermögen, Einfamilienhaus“. Der Antragsgegner legte der Grundsteuerwertfeststellung den erklärten Bodenrichtwert, den für Einfamilienhäuser geltenden Liegenschaftszins von 2,5% und den Umrechnungskoeffizienten für Grundstücke > 1.050 Quadratmetern von 0,83 zugrunde. Die Restnutzungsdauer für das 1977 bezugsfertige Haus wurde – ausgehend von einer Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren – mit 45 Jahren angesetzt. Für die in Rheinland-Pfalz gelegene Wohneinheit mit einer Fläche von mehr als 100 Quadratmetern wurde der in der Anlage 39 zum BewG hierfür geltende Rohertrag von 6,05 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt, von dem für die Lage des Objekts in der Mietniveaustufe 2 ein Abschlag von 10% angenommen wurde. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 legten die Antragsteller Einspruch gegen den vorgenannten Grundsteuerwertbescheid ein und stellten zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids sowie auf ein Ruhen des Einspruchsverfahrens. Zur Begründung gaben die Antragsteller an, dass der Grundsteuerwertbescheid aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet werde, und verwiesen zur Begründung auf ein Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Gregor Kirchhof, das dieser im August 2020 im Auftrag des ZIA Zentraler Immobilien Ausschusses e.V. erstellt hatte. Dadurch rügten sie insbesondere, dass mit den – angegriffenen – gesetzlichen Regelungen der §§ 218 ff. BewG und insbesondere der §§ 243 ff. BewG der spezifische Belastungsgrund der Grundsteuer nicht erkennbar werde, wie dies verfassungsrechtlich zur Abgrenzung der Grundsteuer von der Einkommensteuer sowie von der Vermögenssteuer erforderlich sei; insbesondere die Abgrenzung zur Vermögensteuer sei unklar, habe aber aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz und Ertragshoheit entscheidende Bedeutung. Weder die in der Gesetzesbegründung bezeichneten Charakteristika einer „Objektsteuer“ noch die Betonung der „Sollertragsteuer“ oder die Anknüpfung „an das Innehaben von Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen“ würden den Belastungsgrund hinreichend klar benennen. Weil damit der Belastungsgrund der Grundsteuer unklar sei, sei auch das vorgelagerte Bewertungsrecht verfassungswidrig. Selbst wenn der Belastungsgrund einer „Sollertragsteuer“ als ausreichend anzusehen sei, sei es jedenfalls „sehr schwer zu rechtfertigen“, dass die Grundsteuer als Objektsteuer nicht darauf abstelle, ob das belastete Objekt fremdfinanziert erworben sei oder nicht, sondern von einem einheitlichen Sollertrag ausgehe. Zudem werde privat genutztes Vermögen, das nicht zur tatsächlichen Ertragserzielung genutzt werde(n könne), im Vergleich zu entgeltlich genutztem Vermögen strukturell benachteiligt. Das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Grundgesetz (GG) setze einer Sollertragsteuer sehr enge Grenzen, wobei fraglich sei, ob diese überschritten seien. Darüber hinaus rügten die Antragsteller eine grundsätzliche Verletzung des Rechtsstaatsprinzips dadurch, dass das neue Bewertungsverfahren keinen Rückschluss auf die spätere, tatsächliche Grundsteuerhöhe zulasse und deswegen die spätere Steuerbelastung nicht vorhersehbar sei, weil die Hebesätze der Belegenheitsgemeinde ab 2025 nicht bekannt seien. Ferner würden die Grundsteuerwerte durch die starken Typisierungen so nivelliert, dass Wertunterschiede zwischen verschiedenen Immobilien nicht mehr realitätsgerecht abgebildet würden, wie es das BVerfG aber gefordert habe. Es sei im neuen Bewertungsrecht keine Möglichkeit vorgesehen, einen geringeren Grundsteuerwert durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Dies verletze das „Realisationsprinzip“ und das Gebot der Folgerichtigkeit. Überdies wirkten die einzelnen Bewertungsmethoden und Bewertungsparameter stark vereinfachend – wie die Antragsteller durch Verweis auf das Gutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof rügten. Dies habe – trotz der erheblichen Reduzierung der Berechnungselemente auf fünf bzw. acht Bewertungsparameter – ein in sich nicht folgerichtiges und inkonsistentes Bewertungssystem gebracht, was zu starken Friktionen und inkonsistenten Belastungsunterschieden führe. Wenn beispielsweise das Gebäudealter vereinfachend berücksichtigt werde, spiegele dies den Wert einer Immobilie nicht sachgerecht wider, etwa wenn eine Jugendstilvilla mit einem Steinhaus aus den 1980er oder mit einem Betonbau aus den 1990er Jahren verglichen werde. In systematischer bzw. bewertungsmethodischer Hinsicht rügten die Antragsteller ergänzend die Differenzierung zwischen Wohn- und Geschäftsgrundstücken als willkürlich. Weil bei Geschäftsgrundstücken das Sachwertverfahren anzuwenden und alle Nutz- und Verkehrsflächen voll anzusetzen seien – wobei gemischt-genutzte Grundstücke bereits ab einer gewerblichen Nutzung von 20% als Geschäftsgrundstück zu behandeln seien –, führe dies bei gemischt-genutzten Grundstücken zu überproportionalen Bewertungen. Obwohl auch bei derartigen Grundstücken auf die Wohnraummiete abzustellen sei, ließen sich in der Vermietung an Handwerk/Lager keine so hohen Mieten wie bei der reinen Wohnnutzung erzielen. Die tatsächliche Wertigkeit für gemischt-genutzte Immobilien sei daher inzwischen oft geringer als der Wert reiner Wohnimmobilien. Zugleich trugen die Antragsteller vor, die auf Grundlage des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids festzusetzende Grundsteuer werde zu einer unangemessen hohen Belastung führen, wobei sie sich hierbei auf verschiedene Argumentationsstränge bezogen: So sei der – in die Berechnung des Grundsteuerwerts eingehende – Bodenrichtwert ihres Grundstücks zu hoch, unsachgemäß bzw. unverhältnismäßig angesetzt. Generell könnten Bodenrichtwerte nur in einem ungenauen Verfahren dadurch ermittelt werden, dass sie durch eine Schätzung von dem Gebäudewert separiert würden. Zugleich lasse die vorgesehene Methodik, jedenfalls aber die fehlende einzelfallbezogene Berücksichtigung grundstücksindividueller Besonderheiten keine Möglichkeit dafür, dass ungünstige Grundstückszuschnitte, ein Altlastenverdacht oder tatsächlich vorhandene Altlasten wertmindernd berücksichtigt werden könnten. Zu Verzerrungen führe auch, dass die Differenzierung der Grundstücksflächen, die von der Bezugsfläche von 500 Quadratmetern nach oben (dann niedrigere Bewertung pro Quadratmeter) oder nach unten (dann höhere Bewertung pro Quadratmeter) abwichen, nur im Rahmen der Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern (vgl. Anlage 36 zu den §§ 251 und 257 Abs. 1 BewG), nicht aber bei Mehrfamilienhäusern nachvollzogen werde, obwohl auch größere Mietwohngrundstücke proportional eine geringere Bewertung erfahren müssten. Ferner führe die gesetzliche Anordnung, auf einheitliche Mietniveaus abzustellen, zu einer Überbewertung. So sei selbst für größere Städte dasselbe Mietniveau unabhängig davon anzuwenden, ob es sich um eine der allerbesten Wohnlagen oder lediglich um eine Randwohnlage handele, und obwohl die örtlichen Mietspiegel eine sehr starke Differenzierung nach Wohnlagen mit Schwankungsbreiten von 30% bis 40% ausweisen würden. Auch die starken Unterschiede der Mieten, die in der Anlage 39 zu § 254 BewG für Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mietwohngrundstücken festgesetzt worden seien, seien in dieser Form und Höhe in der Praxis nicht festzustellen. Während über den Einspruch noch nicht entschieden war (und bis heute nicht entschieden ist), weil das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ruhte, lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 27. Januar 2023 ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden und die Vollziehung keine unbillige Härte zur Folge habe. Der Bescheid sei „nach geltendem Recht erlassen worden.“ Eine weitere Begründung zu den substantiierten Einwänden der Antragsteller enthielt der Ablehnungsbescheid nicht. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch vom 22. Februar 2023 nahmen die Antragsteller auf ihr vorheriges Vorbringen Bezug. Ergänzend trugen sie vor, dass sie den ermittelten Bodenrichtwert nicht für adäquat hielten. Aufgrund der Bebauung in zweiter Reihe sowie der Grundstückerschließung durch einen Privatweg lasse sich das Grundstück der Antragsteller für eine Bebauung nur eingeschränkt nutzen. Auch durch die Hanglage des Grundstücks sei eine Erschließung für die Bebauung zusätzlich erschwert. Die in der Vergangenheit veräußerten umliegenden Grundstücke, deren Veräußerung zu der erheblichen Steigerung des Bodenrichtwerts geführt hätten, hätten diese Problematik nicht gehabt, weil bei diesen Grundstücken der größte Teil des Grundstücks bebaubar gewesen sei. Daher sei ein Abschlag von 30% auf den Bodenrichtwert gerechtfertigt. Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2023 wies der Antragsgegner den Einspruch der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück. Die Antragsteller hätten kein besonderes, das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug überwiegendes individuelles Aussetzungsinteresse geltend gemacht, das bei Einwänden gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften erforderlich sei. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass es durch den Gesetzesvollzug und die Erhebung der Grundsteuer zu einer Existenzgefährdung der Antragsteller komme. Überdies bestünden an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen gesetzlichen Typisierungen keine ernstlichen Zweifel. Der Grundsteuerwert sei nach den einfachrechtlichen Vorgaben, die der Antragsgegner im Einzelnen darstellte und erläuterte, zutreffend errechnet worden. Für den Bodenrichtwert sei der für das Grundstück geltende Bodenrichtwert für die gesamte Grundstücksfläche anzuwenden gewesen, da die von den Antragstellern vorgetragenen Besonderheiten des Grundstücks typisierend nicht zu berücksichtigen seien und ein Abschlag nicht erfolgen könne. Bewertungsziel sei der „objektiviert reale Wert“ und gerade nicht der Verkehrswert, sodass auch der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in analoger Anwendung des § 198 BewG nicht möglich sei. Der Antragsgegner sei als Teil der Finanzverwaltung an das formelle Gesetz gebunden und dürfe dieses nicht auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen; dies sei nur durch ein Gericht möglich. Mit ihrem gerichtlichen Antrag vom 23. Juni 2023 wiederholen die Antragsteller umfassend ihre vorgerichtlichen Einwände. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Vollziehung des Bescheids über den Grundsteuerwert auf den 1. Januar 2022 vom 30. Dezember 2022 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2023 auszusetzen. Der Antragsteller beantragt, den Antrag abzulehnen. Ergänzend zu seiner Einspruchsentscheidung trägt der Antragsgegner vor, dass die gesetzlichen Typisierungen den durch das BVerfG anerkennten Bewertungsverfahren immanent und nicht zu umfangreich seien. Soweit die Antragsteller rügten, dass das neue Bewertungsverfahren keinen Rückschluss auf die spätere, tatsächliche Grundsteuerhöhe zulasse und die Hebesätze der Belegenheitsgemeinde ab 2025 nicht bekannt seien, könnten objektiv keine Aussagen zur Höhe der Definitivbelastung mit Grundsteuer ab dem Jahr 2025 erfolgen, weil die künftig geltenden Hebesätze noch nicht beschlossen seien. Eine Rechtsschutzlücke drohe indes nicht. Zum einen könnten die Grundsteuerbescheide mit den dann ab 2025 einschlägigen Hebesätzen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden; zum anderen seien die Grundsteuerwertbescheide bereits jetzt justiziabel. Zudem lasse § 25 Abs. 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) sogar ausdrücklich – und in verfassungskonformer Weise – eine Rückwirkung der Hebesatzbestimmung zum Jahresbeginn zu, wenn der Beschluss über den Hebesatz bis zur Jahresmitte ergehe; daher sei eine eingeschränkte Vorhersehbarkeit der gesamten künftigen Grundsteuerbelastung unbeachtlich. Die – auch im Fall der Antragsteller zur Anwendung gebrachte – Immobilienbewertungsmethode der Ertragswertbestimmung sei durch das BVerfG grundsätzlich unbeanstandet geblieben. Auch die parallele (bzw. genauer: subsidiäre) Anwendung eines vereinfachten Ertrags- und Sachwertverfahrens im Rahmen der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sei durch das BVerfG ausdrücklich anerkannt worden. Lediglich das Unterlassen regelmäßiger Neufeststellungen sei gerügt worden; diese seien im neuen Bewertungsrecht aber vorgesehen. Wenn die Antragsteller eine Typisierung anhand bestimmter Parameter rügten, so sei dies den althergebrachten Verfahren zur Bestimmung des Ertragswerts bzw. des Sachwerts immanent. Soweit sich die Antragsteller gegen „absolut gesetzte“ Bodenrichtwerte wendeten, deren Ermittlung ausdrücklich den Gutachterausschüssen als Kollegialorganen außerhalb des Steuerwesens aufgetragen sei, komme den Gutachterausschüssen infolge ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnisse und der größeren Ortsnähe eine vorgreifliche Ermittlungskompetenz bezüglich des Bodenrichtwerts zu. Die Heranziehung von Bodenrichtwerten habe sich für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Grunderwerbsteuer (seit 1. Januar 1996) und auch anlässlich ertragsteuerrechtlicher Wertermittlungsanlässe in langjähriger Praxis ohne verfassungsgerichtliche Beanstandung bewährt. Dadurch werde – ausgehend von der verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung der Grundsteuer als Sollertragsteuer – der Gegenwartswert der nachhaltigen Ertragsfähigkeit von Grund und Bodens einfach und sachgerecht ermittelt. Im Übrigen könnten etwaige Defizite bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse nicht als verfassungsrechtliches Argument gegen die gesetzliche Typisierungsanordnung angeführt werden. Der Bodenrichtwert sei nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und im Steuerrechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer um ein Massenverfahren handele, sei eine individuelle Wertermittlung für jedes einzelne Grundstück gesetzlich bewusst nicht vorgesehen. Vielmehr bediene sich der Gesetzgeber der verfassungsrechtlich zulässigen Instrumente „Typisierung“ und „Pauschalierung“ mit dem Ergebnis, dass individuelle Grundstücksmerkmale – vorbehaltlich gesetzlich vorgesehener Anpassungsgründe – nicht zu berücksichtigen seien. Dieser Typisierungs- und Vereinfachungseffekt der Grundsteuerwertermittlung ginge verloren, wenn bei jeder Bewertung eines Grundstücks – neben den in § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG einzig vorgesehenen zu differierenden Entwicklungszuständen gemäß § 3 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2021, S. 2805) sowie bei überlagernden Bodenrichtwertzonen in Fällen unterschiedlicher Arten der Nutzung – über die korrekte Höhe des Bodenrichtwerts gestritten würde. Im finanzgerichtlichen Verfahren könne jedenfalls grundsätzlich nicht begehrt werden, dass der Bodenrichtwert der maßgeblichen Zone nicht auf das zu bewertende Grundstück anzuwenden sei. Auch darüber hinausgehend habe der Gesetzgeber – anders als beispielsweise in § 198 BewG – in den Vorschriften zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer auf den 1. Januar 2022 bewusst keine Regelung vorgesehen, die es Steuerpflichtigen ermögliche, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels Sachverständigengutachten oder zeitnah erzielten Kaufpreises nachzuweisen. Diese planvolle gesetzgeberische Entscheidung, „die Grundsteuerwertermittlung deutlich zu entindividualisieren“, sei dem Umstand geschuldet, dass im reformierten grundsteuerlichen Bewertungsrecht kein individueller Verkehrswert, sondern nur ein „Durchschnittswert (objektiviert-realer Wert)“ ermittelt werden solle. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Antragsteller vor, dass der für ihr Grundstück anzuwendende Bodenrichtwert konkret zu hoch oder dass der Gutachterausschuss bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte seiner Ermittlungskompetenz in unzureichendem Maße nachgekommen sei. Soweit gegen den Bodenrichtwert überhaupt Rechtsschutz gesucht werden könne, sei jedenfalls der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 VwGO). Soweit sich die Antragsteller dagegen wendeten, dass jeweils für das gesamte Gemeindegebiet nur eine einheitliche Mietniveaustufe angenommen werde, lägen der Berechnung gemeindeeinheitliche Durchschnittsmieten als typisierte monatliche Nettokaltmieten zugrunde. Aus Vereinfachungsgründen werde die ortsübliche Vergleichsmiete, die grundsätzlich der Standardbewertungsmethode des Ertragswertverfahrens zugrunde gelegt werde und aus den üblichen Entgelten für in der Gemeinde gelegenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren ermittelt werde, durch die durchschnittlichen Nettokaltmieten („statistische Miete“ als sogenannte Listenmiete) ersetzt. Diese sei aus der Zusatzerhebung zum Mikrozensus 2018 des Statistischen Bundesamtes abgeleitet worden. Darin liege insgesamt eine erhebliche und nicht zu beanstandende Vereinfachung gegenüber der individuellen Ermittlung einer marktüblich erzielbaren Miete. So würden insbesondere die Fälle vereinfacht, in denen Grundstücke eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen würden. Dies diene nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern mindere den Deklarationsaufwand der Steuerpflichtigen spürbar. Da in dieser Ermittlung auch ältere Bestandsmieten enthalten seien, lägen die aus dem Mikrozensus abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten tendenziell unter den ortsüblichen Vergleichsmieten. Um die Mietpreisdynamik im Wohnungsmarkt sachgerecht zu erfassen, würden die durchschnittlichen Nettokaltmieten in der Anlage 39 zum BewG aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 263 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG regelmäßig an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse angepasst. Der Ansatz von tatsächlich vereinbarten oder ortsüblichen Vergleichsmieten oder von objektspezifischen Nettokaltmieten, etwa aufgrund von wohnungs- oder mietrechtlichen Bindungen, sei aufgrund der Konzeption des Ertragswertverfahrens als Massenbewertungsverfahren daher nicht möglich. Dies sei Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Typisierung und Pauschalierung, die vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt sei. Der weitgehende Typisierungsgrad sei vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der Grundsteuer als Objektsteuer sowie der Höhe des Steueraufkommens gerechtfertigt. Der Steuergesetzgeber habe das grundsteuerliche Bewertungsrecht unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben und Berücksichtigung zusätzlicher Ziele wie der Vollzugsvereinfachung und Automationsfähigkeit insgesamt verfassungs- und insbesondere gleichheitskonform geregelt.