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Urteil

III R 58/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Au-pair-Aufenthalt im Ausland kann Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG sein, wenn er von theoretisch-systematischem Sprachunterricht in ausreichendem Umfang begleitet wird. • Sprachaufenthalte im Au-pair-Verhältnis gelten grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung, wenn der Unterricht im Durchschnitt mindestens zehn Wochenstunden umfasst; Ausnahmen nur bei besonders intensivem oder prüfungsbezogenem Unterricht. • Eine sprachliche Unterweisung durch die Gastmutter ist nur dann als theoretisch-systematischer Unterricht anzuerkennen, wenn konkrete Angaben zum Inhalt, zur Systematik und zur Qualifikation der Unterweisenden vorliegen. • Prüfungsabschlüsse sind nur dann kindergeldrechtlich relevant, wenn sie für die angestrebte Ausbildung oder Berufstätigkeit geeignet bzw. anerkannt sind (z. B. TOEFL/IELTS, nicht jedoch Integrationsprüfungen wie ESOL Skills for Life).
Entscheidungsgründe
Keine Kindergeldberechtigung bei unzureichendem Auslands-Sprachunterricht im Au-pair-Verhältnis • Ein Au-pair-Aufenthalt im Ausland kann Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG sein, wenn er von theoretisch-systematischem Sprachunterricht in ausreichendem Umfang begleitet wird. • Sprachaufenthalte im Au-pair-Verhältnis gelten grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung, wenn der Unterricht im Durchschnitt mindestens zehn Wochenstunden umfasst; Ausnahmen nur bei besonders intensivem oder prüfungsbezogenem Unterricht. • Eine sprachliche Unterweisung durch die Gastmutter ist nur dann als theoretisch-systematischer Unterricht anzuerkennen, wenn konkrete Angaben zum Inhalt, zur Systematik und zur Qualifikation der Unterweisenden vorliegen. • Prüfungsabschlüsse sind nur dann kindergeldrechtlich relevant, wenn sie für die angestrebte Ausbildung oder Berufstätigkeit geeignet bzw. anerkannt sind (z. B. TOEFL/IELTS, nicht jedoch Integrationsprüfungen wie ESOL Skills for Life). Die Tochter des K. beendete 2006 die Schule und hielt sich von August 2006 bis Juni 2007 als Au-pair in England auf, um Englischkenntnisse für ein späteres BWL-Studium zu erwerben. Sie besuchte an einem College einen ESOL-Kurs mit durchschnittlich zweimal wöchentlich je zwei Stunden Unterricht sowie zwei Stunden Virtual Learning Environment pro Woche; zusätzlich behauptete der K. erhebliche Selbstlernzeiten und tägliche Unterweisung durch die Gastmutter. Die Familienkasse hob das Kindergeld ab Juli 2006 auf und forderte Überzahlungen zurück; das Finanzgericht wies die Klage ab. Das Finanzgericht wertete die Unterrichtsumfänge als geringer als die von der Rechtsprechung geforderte Grenze und hielt die ESOL-Prüfung nicht für einen für das Studium verwertbaren Abschluss. Der K. rügte unzureichende Sachaufklärung und materielles Recht. • Rechtliche Grundlage ist § 62 Abs.1, § 63 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG: Voraussetzung ist, dass das volljährige Kind für einen Beruf ausgebildet wird. • Der BFH bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach Auslands-Sprachaufenthalte im Au-pair-Verhältnis nur dann als Berufsausbildung anzuerkennen sind, wenn ein theoretisch-systematischer Fremdsprachenunterricht besteht, der im Durchschnitt mindestens zehn Wochenstunden umfasst. • Ausnahmen von der Zehnstundenregel sind möglich bei intensiven Blockunterrichtsphasen, fachlich orientiertem oder individualisiertem Unterricht oder wenn der Aufenthalt/Unterricht auf das Erreichen eines für Zulassung oder Ausbildung erforderlichen anerkannten Sprachtests (z. B. TOEFL, IELTS) gerichtet ist. • Die vom K. behaupteten zusätzlichen Lern- und Hausarbeitszeiten sowie die angebliche Unterweisung durch die Gastmutter sind mangels konkreter, detaillierter Darlegungen zur Unterrichtsform und zur Qualifikation der Gastmutter nicht als theoretisch-systematischer Unterricht anzuerkennen; der K. war zur Mitwirkung nach § 90 Abs.2 AO verpflichtet. • Die ESOL Skills for Life-Prüfung dient primär der Integration von Zuwanderern und ist nicht mit international anerkannten Prüfungen gleichzusetzen; sie begründet daher nicht die Ausnahme von der Zehnstunden-Grenze. • Das Finanzgericht hat den Sachverhalt zulässigerweise gewürdigt; seine Feststellungen zur Unterrichtsumfang und zur Prüfungsrelevanz binden den BFH nach § 118 Abs.2 FGO. • Die Rüge der mangelhaften Sachaufklärung ist unbegründet; der Senat weist die Revision zurück (§ 126 Abs.2 FGO). Der K. verliert: Kindergeld wurde zu Recht ab Juli 2006 versagt, weil die Tochter während des Au-pair-Aufenthalts nicht nachweislich für einen Beruf ausgebildet wurde. Der im College belegte Unterricht umfasste durchschnittlich deutlich weniger als die von der Rechtsprechung geforderte Grenze von zehn Wochenstunden und genügte nicht den Anforderungen an theoretisch-systematischen Sprachunterricht. Die behaupteten zusätzlichen Lernzeiten und die Unterweisung durch die Gastmutter wurden mangels konkreter Nachweise nicht berücksichtigt. Die abgelegte ESOL-Prüfung ist keine für Zulassung oder Beruf nützliche, international oder national anerkannt vergleichbare Sprachprüfung wie TOEFL oder IELTS und rechtfertigt somit keine abweichende Bewertung.