Urteil
9 K 22/18
Hessisches Finanzgericht 9. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2019:0703.9K22.18.00
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Leitsätze
Die Kosten für einen vorübergehenden Internatsaufenthalt im englischsprachigen Ausland, der vor einer dann wiederum in Deutschland absolvierten Qualifikationsphase zum Abitur stattfindet, sind als Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten, auch wenn bereits zum damaligen Zeitpunkt ein deutsch-englisches Jurastudium angestrebt wurde, das besondere Sprachkenntnisse voraussetzt, und in dem Internat ein Kurs für englisches Recht belegt wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten für einen vorübergehenden Internatsaufenthalt im englischsprachigen Ausland, der vor einer dann wiederum in Deutschland absolvierten Qualifikationsphase zum Abitur stattfindet, sind als Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten, auch wenn bereits zum damaligen Zeitpunkt ein deutsch-englisches Jurastudium angestrebt wurde, das besondere Sprachkenntnisse voraussetzt, und in dem Internat ein Kurs für englisches Recht belegt wurde. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist unbegründet. 1. Eine Verpflichtung des Beklagten zu einer gesonderten Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrages gemäß § 10d Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - besteht nicht. Die Ablehnung dieser Feststellung war rechtmäßig (§ 101 S. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). a) Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für den Internatsbesuch in England sind keine vorweggenommenen Werbungskosten. Dies ergibt sich nach dem Gesetz schon aus § 9 Abs. 6 S. 1 EStG (anzuwenden ab Veranlagungszeitraum 2004, vgl. Bergkemper, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand August 2018, § 9 EStG Rn. 607), wonach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten sind, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. b) Selbst wenn man § 9 Abs. 6 S. 1 EStG wegen Verfassungswidrigkeit nicht anwendete (vgl. Vorlagebeschlüsse des BFH vom jeweils 17.07.2014 - VI R 2/12, BFH/NV 2014, 1154, und VI R 8/12, BFH/NV 2014, 1170), käme ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, weshalb ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG ausscheidet. Zwar käme dann wieder die frühere BFH-Rechtsprechung zur Anwendung (vgl. zur Rechtsentwicklung Thürmer, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand Dezember 2018, § 9 EStG Rn. 700 Stichwort „Ausbildung/Fortbildung“), wonach ganz allgemein Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein könnten (vgl. hierzu und zu allem Folgenden BFH-Urteil vom 22.06.2006 - VI R 5/04, BStBl. II 2006, 717). Läge demnach ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, käme es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden sollte. Erforderlich wäre diesbezüglich nur ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen. Allerdings käme ein solcher Zusammenhang nur in Betracht, wenn die Ausbildung konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereitete. Erst die Verschaffung von Berufswissen erfüllte den Werbungskostenbegriff. Diese Voraussetzungen wären beim Besuch allgemeinbildender Schulen typischerweise nicht gegeben. Es fehlte hier regelmäßig an der erforderlichen Berufsbezogenheit. Bei Anwendung dieser Maßstäbe wären auch nach der früheren BFH-Rechtsprechung die Aufwendungen des Klägers für das Internat in England nicht als vorweggenommene Werbungskosten zu qualifizieren. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Argumente greifen nicht durch: aa) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst nicht bestritten, dass es sich bei der „A School“ um eine in das britische Schulsystem eingegliederte allgemeinbildende Schule handelt. Er beurteilt jedoch seinen persönlichen Fall als „atypischen“ im Sinne des BFH-Urteils vom 22.06.2006 (VI R 5/04, BStBl. II 2006, 717). Diesbezüglich ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Der genannten BFH-Rechtsprechung, wonach Kosten für allgemeinbildende Schulen typischerweise nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind, liegt zumindest auch der Gedanke zugrunde, dass zwar bei dem Besuch allgemeinbildender Schulen der Erwerb gewisser Lehrinhalte sicherlich förderlich für ein späteres Berufsleben sein kann, jedoch die Förderung der Allgemeinbildung und somit der private Nutzen damit ebenso einher geht. In einem solchen Fall greifen berufliche und private Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist und es im Hinblick auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt (ähnlich Urteil des FG Nürnberg vom 23.04.2015 - 6 K 1542/14, EFG 2015, 2052). Im Angesicht dessen bestreitet das Gericht nicht, dass die Lehrinhalte an dem englischen Internat für das spätere Studium und den angestrebten Beruf des Klägers förderlich gewesen sein mögen. Eine allein berufliche Veranlassung des Internatsbesuchs vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen: Es ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass das von ihm an dem englischen Internat absolvierte A-Level-System sich von dem Lehrstoff an einem deutschen Gymnasium durch eine fachliche Verengung unterscheidet, die daraus resultiert, dass die Schüler in dem genannten System in der Regel nur drei bis vier Unterrichtsfächer belegen, die sie frei wählen können, und deren Abschluss in der Regel auch nur zum Studium dieser Fächer berechtigt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Advanced_Level). Dies führt jedoch nur dazu, dass das A-Level-System sich weniger mit der deutschen allgemeinen Hochschulreife, sondern vielmehr mit dem Fachabitur vergleichen lässt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/General_Certificate_of_Education). Gerade aber für Schulen, die auf das Fachabitur hinführen, hat der BFH entschieden, dass diese zu den allgemeinbildenden Schulen zählen und entsprechende Kosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2006 - VI R 5/04, BStBl. II 2006, 717). Soweit der Kläger geltend macht, dass seine persönliche Ausbildungserfahrung an dem englischen Internat sich durch einen weit engeren späteren Berufsbezug ausgezeichnet habe als die Ablegung eines Fachabiturs, überzeugt das nicht – im Gegenteil: Im Gegensatz zu dem Kläger in dem genannten BFH-Urteil, der eine Fachoberschule mit der Fachrichtung Elektrotechnik besuchte, um im Anschluss ein Studium im Fachbereich für Elektrotechnik aufzunehmen (vgl. den Tatbestand der Vorinstanz: FG Bremen, Urteil vom 14.01.2004 - 2 K 254/03 (1), EFG 2004, 560), war bei dem Kläger die Verbindung der Unterrichtsinhalte im Internat zum Inhalt des späteren Studiums sogar noch um einiges loser. Denn zwar besuchte der Kläger einen Kurs „Englisches Recht“, die beiden anderen von ihm gewählten Kurse waren jedoch „Geschichte“ und „Politikwissenschaft“. Inwieweit die Teilnahme an diesen beiden Kursen allein der Förderung seiner späteren beruflichen Tätigkeit gedient haben soll, hat der Kläger in keinem überzeugenden Maße dargelegt. Soweit er vorgetragen hat, dass gute Kenntnisse des politischen Systems eines Landes in seiner jüngeren Geschichte vor allem im Bereich des öffentlichen Rechts ein hohes Maß an Bedeutung für das Verständnis und die Anwendung des Rechts hätten, ist dies ein Allgemeinplatz, der keine ausschließliche berufliche Veranlassung zu begründen vermag. Auch die vom Kläger behauptete gesteigerte Erfolgsaussicht bei einer späteren Prüfung im Studium im Bereich Verfassungs- und Verwaltungsrecht ist viel zu unkonkret. Selbst im Hinblick auf die Teilnahme am Kurs „Englisches Recht“ hat der Kläger nur vorgetragen, dass er sich davon einen Wettbewerbsvorteil bei der anstehenden Bewerbung für das Studium versprochen habe. Es handelte sich bei der Ableistung dieses Kurses somit – wie auch im Hinblick auf alle anderen abgelegten Kurse – um keine von der Universität vorgeschriebene Zulassungsvoraussetzung. Der von der Universität vorgeschriebene „National Admissions Test for Law“ überprüft hingegen gerade keine juristischen Kenntnisse (vgl. https://lnat.ac.uk/what-is-lnat/: „The test doesn’t test your knowledge of law or any other subject“). Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass der Test jedenfalls das Leseverständnis von juristischen Texten überprüft habe und der von ihm belegte Kurs deshalb die Chancen zum Bestehen dieses Tests gesteigert hätte, ist auch diese bloße Aussicht zu unkonkret. Soweit der Kläger des Weiteren vorträgt, dass ihn der Internatsbesuch in besonderer Weise auf die von der Universität verlangten Tests in der englischen Sprache vorbereitet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Erlangung von Sprachkenntnissen ein Paradefall von Allgemeinbildung ist. Für eine Vielzahl von Studiengängen werden – gerade von ausländischen Studenten – besondere Sprachkenntnisse gefordert. Auch eine konkrete Verbindung zu dem vom Kläger angestrebten Beruf des Wirtschaftsanwalts ist diesbezüglich nicht stärker ersichtlich als zu jedem anderen Beruf in einem internationalen Umfeld, selbst wenn man wie der Kläger das Berufsbild eines in England praktizierenden Anwalts zugrunde legt. In Bezug auf die vom Kläger darüber hinaus angeführte, von dem Internat angebotene Vorbereitung auf die spätere Studienplatzbewerbung (sog. UCAS-Bewerbung) gilt, dass für diesen Vorbereitungskurs für sich genommen möglicherweise eine alleinige berufliche Veranlassung anzunehmen sein könnte. Inwieweit die Teilnahme an diesem Kurs jedoch den gesamten Internatsaufenthalt zu einer beruflichen (Vorbereitungs-)Maßnahme qualifizieren könnte, ist nicht zu erkennen. Im Ergebnis ist somit zu konstatieren, dass der Internatsaufenthalt des Klägers unbestreitbar förderlich für das von ihm angestrebte spätere berufliche Fortkommen gewesen ist. Dass es diesem Internatsaufenthalt jedoch an jeglichem allgemeinbildenden Charakter gefehlt habe und somit jegliche private Mitveranlassung ausgeschlossen werden könne, ist nicht ersichtlich. In einer Gesamtschau bleibt festzuhalten, dass die auch von der früheren BFH-Rechtsprechung gestellte hohe Anforderung an eine Schulausbildung, die, um einen Werbungskostenabzug zu ermöglichen, den Bereich der Allgemeinbildung deutlich verlassen muss, im Falle des Klägers in keiner Weise vorliegt. bb) Auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit sich der Kläger auf diverse BFH-Urteile beruft (vom jeweils 09.06.1999 - VI R 143/98, BStBl. II 1999, 710 bzw. VI R 4/99, BFH/NV 2000, 26; vom 23.07.1999 - VI R 187/98, BFH/NV 2000, 38 und vom 15.03.2012 - III R 58/08, BStBl. II 2012, 743), ist darauf hinzuweisen, dass es in diesen Urteilen um die Frage ging, ob Sprachaufenthalte im Ausland eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts darstellen. Dies hat der BFH in den genannten Urteilen für möglich gehalten. Eine einheitliche Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und desjenigen im Werbungskostenrecht scheidet nach der Rechtsprechung jedoch aus, weil der Begriff in den jeweiligen Bereichen unterschiedlichen Zwecken dient (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2003 - VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929). Der Begriff der Berufsausbildung im Kindergeldrecht ist weiter und kann auch allgemeinbildende Maßnahmen umfassen, weil auch in solchen Fällen den Eltern Unterhaltsaufwendungen entstehen können, die ihre steuerliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, was das Kindergeldrecht dann wiederum zu kompensieren versucht. Hingegen kommt es im Werbungskostenrecht darauf an, ob ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für eigene Bildungsmaßnahmen getragen hat, die in hinreichendem Zusammenhang mit seiner Absicht stehen, Einkünfte zu erzielen, und die deshalb nach dem sog. objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2003 - VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929). Auch das vom Kläger angeführte Urteil des FG Hamburg (vom 05.07.2006 - 1 K 87/05, EFG 2007, 25) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem Fall hatte die Klägerin ihr Abitur in Deutschland abgelegt und interessierte sich für ein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Hochschule, die hervorragende Englischkenntnisse voraussetzte. Zum Zwecke der Bewerbung an dieser Hochschule legte die Klägerin in den USA an einem Sprachinstitut im Rahmen eines Kursprogramms einen Englischtest ab und besuchte dort außerdem ein College, an dem sie unter anderem an einem Kurs zum amerikanischen Recht teilnahm. Das FG erkannte die angefallenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten an. Dies konnte das FG allerdings nur, weil es den Auslandsaufenthalt aufgrund des bereits zuvor abgelegten Abiturs allein unter dem Gesichtspunkt des Abzugs von Kosten einer Reise als Werbungskosten würdigte und zum Problem des Abzugs von Kosten für allgemeinbildende Schulen kein Wort verlor. Entgegen der Ansicht des Klägers macht es – jedenfalls in den Augen des FG Hamburg – eben doch einen Unterschied, ob eine entsprechende Bildungsmaßnahme vor Erlangung einer Studienberechtigung oder danach durchgeführt wird, weil in letzterem Falle die Verbindung zum späteren Beruf schon um einiges enger ist. Aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit der Fälle kann deshalb dahinstehen, ob der Ansicht des FG Hamburg überhaupt zu folgen wäre. Bei Anwendung des bereits mehrfach zitierten BFH-Urteils vom 22.06.2006 (VI R 5/04, BStBl. II 2006, 717) ist zweifelhaft, ob im Fall des FG ein Abzug der Kosten für das College als allgemeinbildende Maßnahme überhaupt in Betracht gekommen wäre. Es ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der praktisch zeitgleich ergangenen Entscheidungen dem FG Hamburg die entsprechende BFH-Rechtsprechung kaum bekannt gewesen sein dürfte. c) Da somit schon dem Grunde nach insgesamt kein Werbungskostenabzug in Betracht kommt, ist es nicht weiter von Interesse, dass der Kläger eine am 05.02.2010 geleistete Zahlung an das Internat sowohl in der Steuererklärung für 2010 als auch in derjenigen für 2009 geltend gemacht hat und im Jahr 2010 den Abzug für ein von dem Internat durchgeführtes Hilfsprojekt begehrt hat, obwohl eine berufliche Veranlassung insoweit klar ausscheidet. Ebenfalls nicht nachgegangen werden muss den Einwänden des Beklagten, dass die Internatskosten nicht von dem Kläger, sondern von seinen Eltern getragen worden seien (vgl. zur Möglichkeit des abgekürzten Zahlungsweges bei der Begleichung von Ausbildungskosten BFH-Urteil vom 22.07.2003 - VI R 4/02, BFH/NV 2004, 32). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die vorliegende Entscheidung fußt auf einer Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH, die soweit ersichtlich einhellig von der Kommentarliteratur mitgetragen werden. Eine Divergenz zu dem Urteil des FG Hamburg vom 05.07.2006 (1 K 87/05, EFG 2007, 25) liegt – soweit man dieses Urteil im hier zu entscheidenden Punkt nicht ohnehin als überholt betrachtet – mangels Vergleichbarkeit der Fälle nicht vor (siehe oben). Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Internatskosten als vorweggenommene Werbungskosten. Der am 04.10.1992 geborene Kläger besuchte in den Jahren 2009 und 2010 anstelle der 11. Klasse an einem deutschen Gymnasium die Internatsschule „A School“ in England. Im Anschluss absolvierte er in Deutschland die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (Klassen 12 und 13) und bestand im Jahr 2012 das Abitur mit der Note 1,0. Danach studierte er den von der B-Universität und dem College in England angebotenen Kooperationsstudiengang „Deutsches und Englisches Recht“. Der Kläger reichte am 30.12.2014 beim Beklagten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 ein, in denen er die Feststellung vorweggenommener Werbungskosten i.H.v. 6.179 € bzw. 13.739 € beantragte. Die geltend gemachten Kosten betreffen Schulgebühren und andere Kosten für das Internat in England. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass er im Rahmen des Internatsbesuchs den sog. Cambridge-Test abgelegt habe, der Voraussetzungen gewesen sei, um in England nach dem Abitur Rechtswissenschaften studieren zu können. Der Aufenthalt im Internat sei somit eine unerlässliche Maßnahme gewesen, um die Zulassung für das später aufgenommene zweisprachige Studium zu erhalten. Der Englischunterricht im Leistungskurs an einem deutschen Gymnasium hätte nicht ausgereicht, um den Cambridge-Test zu bestehen. Er bat darum, die beim Bundesverfassungsgericht - BVerfG - anhängigen Verfahren im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Werbungskostenabzugs für eine erstmalige Berufsausbildung (Az. 2 BvL 23/14 und 2 BvL 24/14) abzuwarten. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20.04.2016 mit, dass die beantragten Einkommensteuerveranlagungen nicht durchgeführt würden. Die geltend gemachten Aufwendungen seien der privaten Lebensführung zuzurechnen, da diese bis zum bestandenen Abitur im Jahr 2012 angefallen seien. Aufwendungen für den Besuch von Schulen, die mit der allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen würden, könnten nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden. Da es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen weder um Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung noch um Kosten für ein Erststudium handele, scheide ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren aus. Im Übrigen lasse auch der angeführte unerlässliche Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt in A zum Bestehen des Cambridge-Tests im Jahr 2010 und dem erfolgreichen Abitur mit der Note 1,0, als Voraussetzung für die Aufnahme des zweisprachigen Studiums der Rechtswissenschaften am College in England ab Herbst 2012, keine andere steuerliche Beurteilung zu. Hiergegen legte der Kläger am 03.05.2016 jeweils Einspruch ein. Er ergänzte sein Vorbringen unter Vorlage von Nachweisen dahingehend, dass der Internatsaufenthalt nicht nur zur Ablegung von Sprachtests, die Voraussetzung für das spätere Studium gewesen seien, gedient habe, sondern dort auch ein im Hinblick auf das spätere Studium fachspezifischer und eben kein allgemeinbildender Unterricht stattgefunden habe. Daneben wies er auf vier Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - hin (vom 15.03.2012, BStBl. II 2012, 743; vom jeweils 09.06.1999, BStBl. II 1999, 710, bzw. Az. VI R 4/99 und vom 23.07.1999, Az. VI R 187/98). Mit Einspruchsentscheidung vom 08.12.2017 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass entgegen den Ausführungen des Klägers an der „A School“ eine allgemeinbildende schulische Vermittlung von Lerninhalten stattgefunden habe, wobei sich der Beklagte auf Charakterisierungen der Schule im Internet berief. Danach gehöre außerdem die für jede Schule typische Erziehung im menschlichen Miteinander in besonderem Maße zum Bildungsanspruch des vom Kläger besuchten Internats. Der vom Kläger dargestellte geradlinige Übergang vom Internatsaufenthalt in den Jahren 2009 und 2010 zum – nach Ablegung des deutschen Abiturs im Jahre 2012 – darauffolgenden Studium entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Kläger habe als 16- bzw. 17-jähriger noch keine konkrete Lebensplanung hinsichtlich seiner späteren beruflichen Laufbahn entwickeln können. Er sei vielmehr durch den Besuch der Schule erst dazu befähigt worden, seine eigenen beruflichen Fähigkeiten zu erkennen und daraufhin in einem Studium weiterzuverfolgen. Die im Rahmen der Schulausbildung abgelegten Sprachtests stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser und könnten keine isolierte Betrachtung erfahren. Der Schulbesuch in England habe somit nur die allgemeinen Voraussetzungen für die spätere Lebensführung des Klägers geschaffen. Nach Literatur und Rechtsprechung seien jedoch Kosten für den Besuch allgemeinbildender Schulen jeder Art nicht als Werbungskosten abziehbar. Die vom Kläger angeführten Urteile des BFH könnten für den vorliegenden Sachverhalt keine Bedeutung erlangen, da sie sämtlich Bildungsmaßnahmen erst nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung zum Gegenstand hätten. Hiergegen hat der Kläger am 05.01.2018 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen dahingehend, dass er schon seit frühem Kindesalter den Berufswunsch gehegt habe, Jurist zu werden. Aufgrund der räumlichen Nähe seines Wohnortes zum Finanzplatz Frankfurt habe sich ihm früh der Einblick in eine juristische Karriere im Bereich des von Großkanzleien dominierten Wirtschaftsrechts eröffnet, in welchem die Kenntnis und Anwendung der englischen Sprache zum alltäglichen Geschäft gehöre. Im Wissen um die hohe Bedeutung der Sprachkenntnisse potentieller zukünftiger Arbeitgeber habe sich der Kläger entschlossen, sein angestrebtes Studium der Rechtswissenschaften so international wie möglich zu gestalten und in jedem Fall einen Studienaufenthalt im englischsprachigen Ausland zu absolvieren. Bei der Recherche, wie dies am besten möglich sein würde, sei er auf den besagten Kooperationsstudiengang aufmerksam geworden. Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung seien unter anderem die Erbringung eines qualifizierten Nachweises über die Kenntnis der englischen Sprache auf studierfähigem Niveau sowie das erfolgreiche Bestehen eines juristischen Aufnahmetests („National Admissions Test for Law“) gewesen. Da der Kläger einen Studienbeginn direkt nach Ablegung der allgemeinen Hochschulreife angestrebt habe und die Bewerbungsfrist sogar noch vor Ablegung des Abiturs geendet habe, habe der Kläger die Notwendigkeit erkannt, seine sprachlichen Leistungen schon vor Ablegung des Abiturs auf ein Niveau heben zu müssen, das ein überdurchschnittliches Abschneiden bei den Sprachtests und im juristischen Test ermöglichen würde. Mit Blick auf die an ihn gestellten Anforderungen sei der Kläger im Frühjahr des Jahres 2009 zu dem Schluss gekommen, dass die im Schuljahr 2009/2010 für ihn anstehende Einführungsphase der Abiturzeit die letzte Möglichkeit für einen längeren Aufenthalt im englischsprachigen Ausland bieten werde, da ab der Qualifikationsphase ab dem Schuljahr 2010/2011 die Noten ergebnisrelevant für die Abiturprüfung an seinem deutschen Gymnasium sein würden. Die Wahl sei auf das konkrete Internat gefallen, weil dieses zum einen ein Programm angeboten habe, das speziell auf den für das spätere Studium des Klägers erforderlichen Sprachtest vorbereitet habe. Zum anderen habe das Internat zur Gruppe der wenigen Internate gehört, die einen Kurs „Englisches Recht“ im Kursangebot geführt hätten, der durch einen qualifizierten englischen Rechtsanwalt unterrichtet worden sei. Der Kläger habe diesen Kurs gewählt, weil er sich davon einen Wettbewerbsvorteil bei der Bewerbung für sein späteres Studium versprochen habe. Daneben habe er die Kurse „Geschichte“ und „Politikwissenschaft“ gewählt. Als angehendem Juristen sei dem Kläger bekannt gewesen, dass gute Kenntnisse des politischen Systems eines Landes und seiner jüngeren Geschichte vor allem im Bereich des öffentlichen Rechts ein hohes Maß an Bedeutung für das Verständnis und die Anwendung des Rechts hätten. Darüber hinaus habe die Ablegung einer Prüfung im öffentlichen Recht zu den zwingenden Voraussetzungen für den Erwerb eines qualifizierten Bachelor of Laws am College in England gehört. Die Inhalte der drei genannten Kurse seien für den Kläger in den folgenden zwei Abiturjahren in Deutschland nicht verwertbar gewesen, da sie sich jeweils nur mit der Lage im Vereinigten Königreich befasst hätten. Eine Ausbildung im Bereich der Mathematik, der Naturwissenschaften, der Religionswissenschaften, der Musikwissenschaft, der Germanistik oder im Bereich der deutschen Politikwissenschaft, die in Deutschland für den Kläger im Abitur verwertbar gewesen sei, sei in der Zeit am Internat nicht erfolgt. Des Weiteren habe das Internat ein wöchentliches Training für die sog. UCAS-Bewerbung, ein hochspezialisiertes Verfahren der Studienvergabe, angeboten, welches er für die spätere Bewerbung für das Studium habe nutzen können. Die darüber hinaus von dem Internat angebotenen Freizeit- und Sportaktivitäten habe der Kläger nicht in Anspruch genommen. Im Übrigen bezieht sich der Kläger zur beruflichen Veranlassung auf ein Urteil des Finanzgerichts - FG - Hamburg (vom 05.07.2005, Az. 1 K 87/05), wonach Kosten für einen allgemeinen Spracherwerb als Werbungskosten anerkannt worden seien. Dass die Klägerin in dem dortigen Fall bereits das Abitur abgelegt hatte, sei unerheblich, da der Zeitpunkt des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife keine zwingend dem Gesetz zu entnehmende zeitliche Grenze für den erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang darstelle. Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidungen des Beklagten aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, die Einkommensteuerveranlagung wie beantragt durchzuführen, und die Feststellung des Verlustabzuges in der Folge gemäß § 10d EStG vorzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus sei es entgegen der Auffassung des Klägers nicht egal, ob Aufwendungen, die hier als Vorbereitungszeit auf das Studium bezeichnet würden, vor bzw. nach dem Abitur entstanden seien, da das grundsätzliche Bestehen des Abiturs zwingende Voraussetzung für die Verwirklichung des gehegten Berufswunsches des Klägers sei. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen seien unbestritten als hoch anzusehen und die Qualifikation des Klägers sei zweifellos außerordentlich. Dennoch sei es unbestritten und aktuelle Realität, dass auch andere Studiengänge aufgrund der unterschiedlichsten Gründe enorme Hürden aufwiesen, zusätzliche Qualifikationen unabdingbar machten und das Absolvieren eines sehr guten Abiturs voraussetzten. Darüber hinaus bezögen sich auch die weiteren vom Kläger im Klageverfahren herangezogenen Urteile nur auf Aufwendungen, die nach dem Schulabschluss angefallen seien. Im Übrigen sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich von ihm getragen worden seien. Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten vorgelegen. Das Gericht hat am 05.04.2019 einen Gerichtsbescheid erlassen, woraufhin der Kläger fristgemäß Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, welche am 03.07.2019 stattgefunden hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.