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Urteil

VI R 25/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine fiktive Mietentschädigung für nach berufsbedingtem Umzug ungenutzte selbstgenutzte Wohnimmobilie ist keine abziehbare Werbungskostenposition. • Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG setzen einen tatsächlichen Aufwand in Form eines Geld- oder geldwerten Abflusses voraus. • Entgangene Einnahmen oder der Verzicht auf Einnahmen stellen keine Aufwendungen im Sinne des Werbungskostenbegriffs dar.
Entscheidungsgründe
Keine Abziehbarkeit fiktiver Mietentschädigung als Werbungskosten • Eine fiktive Mietentschädigung für nach berufsbedingtem Umzug ungenutzte selbstgenutzte Wohnimmobilie ist keine abziehbare Werbungskostenposition. • Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG setzen einen tatsächlichen Aufwand in Form eines Geld- oder geldwerten Abflusses voraus. • Entgangene Einnahmen oder der Verzicht auf Einnahmen stellen keine Aufwendungen im Sinne des Werbungskostenbegriffs dar. Die Kläger, zusammen veranlagte Ehegatten mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, besaßen ein bis zum Umzug selbstgenutztes Einfamilienhaus in A. Der Kläger wurde zum 1. März 2006 dienstlich nach B versetzt; die Ehegatten zogen nach B um. Das Haus stand nach dem Umzug leer und konnte trotz Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden. In der Einkommensteuererklärung 2006 machten die Kläger eine "Mietentschädigung" von 11.650 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich tatsächlich entstandene Aufwendungen in Höhe von 6.899 €, nicht jedoch Absetzungen für Abnutzung oder die behauptete fiktive Mietentschädigung. Klage und finanzgerichtliche Entscheidung blieben erfolglos; die Revision war anhängig. • Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; erforderlich ist ein objektiver und subjektiver Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. • Berufsbedingte Umzugskosten können grundsätzlich Werbungskosten sein, jedoch gilt weiterhin der allgemeine Aufwendungsbegriff des § 9 EStG; Vorschriften des öffentlichen Umzugskostenrechts (BUKG) begründen keinen automatischen Abzug, wenn sie mit dem Werbungskostenbegriff unvereinbar sind. • Werbungskosten setzen einen tatsächlichen Geld- oder geldwerten Abfluss aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen voraus; fiktive Positionen ohne tatsächliche Belastung erfüllen diesen Tatbestand nicht. • Entgangene Einnahmen oder der Verzicht auf Einnahmen sind keine Aufwendungen und daher nicht als Werbungskosten abziehbar; die behauptete Mietentschädigung stellt nur entgangene Einnahmen dar und begründet daher keinen Abzug. Die Revision wurde zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass die geltend gemachte fiktive Mietentschädigung nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden kann. Es fehlt an einem tatsächlichen Geld- oder geldwerten Abfluss, der für einen Werbungskostenabzug erforderlich ist. Zwar war der Umzug beruflich veranlasst, doch rechtfertigt dies nicht den Abzug von fiktiven Verlustpositionen wie entgangenen Mieteinnahmen. Die Kläger tragen somit den mit der Nichtanerkennung verbundenen steuerlichen Nachteil.