OffeneUrteileSuche
Urteil

X R 3/11

BFH, Entscheidung vom

8mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Schulgeldzahlungen an eine in der Schweiz belegene privat finanzierte Schule sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Schule selbst staatlich anerkannt oder gleichgestellt ist; eine Anerkennung allein des vermittelten Abschlusses genügt nicht. • Die EuGRundfreiheiten der Dienstleistungs- oder Freizügigkeitsregelungen können gegenüber Drittstaaten wie der Schweiz grundsätzlich nicht in gleicher Weise geltend gemacht werden; das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen EU und Schweiz gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung steuerlicher Sonderregelungen für Dienstleistungsempfänger, soweit der Gemischte Ausschuss nicht neuere EuGH-Rechtsprechung übernommen hat. • § 52 Abs. 24a EStG n.F. in Verbindung mit dem FZA begründet keinen Anspruch auf Sonderausgabenabzug für Schulgeld an in der Schweiz belegene Schulen; der statische Verweis in Art. 16 Abs. 2 FZA schließt die Anwendung nach 21.06.1999 entstandener EuGH-Rechtsprechung ohne Feststellung des Gemischten Ausschusses aus.
Entscheidungsgründe
Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld an Schweizer Privatschule ohne staatliche Schul-Anerkennung • Schulgeldzahlungen an eine in der Schweiz belegene privat finanzierte Schule sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Schule selbst staatlich anerkannt oder gleichgestellt ist; eine Anerkennung allein des vermittelten Abschlusses genügt nicht. • Die EuGRundfreiheiten der Dienstleistungs- oder Freizügigkeitsregelungen können gegenüber Drittstaaten wie der Schweiz grundsätzlich nicht in gleicher Weise geltend gemacht werden; das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen EU und Schweiz gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung steuerlicher Sonderregelungen für Dienstleistungsempfänger, soweit der Gemischte Ausschuss nicht neuere EuGH-Rechtsprechung übernommen hat. • § 52 Abs. 24a EStG n.F. in Verbindung mit dem FZA begründet keinen Anspruch auf Sonderausgabenabzug für Schulgeld an in der Schweiz belegene Schulen; der statische Verweis in Art. 16 Abs. 2 FZA schließt die Anwendung nach 21.06.1999 entstandener EuGH-Rechtsprechung ohne Feststellung des Gemischten Ausschusses aus. Die Kläger zahlten 2002 und 2003 Schulgeld für den Besuch einer überwiegend privat finanzierten Internatsschule (I‑Schule) in der Schweiz, die von der Kultusministerkonferenz ermächtigt war, deutsche Reifeprüfungen abzuhalten. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Die Kläger rügten europarechtswidrige Diskriminierung und beriefen sich auf EuGH‑Entscheidungen sowie auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen EU und Schweiz und auf die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24a EStG n.F. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH befasste sich mit der Frage, ob die I‑Schule staatlich i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anerkannt sei, ob gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung oder das FZA einen Abzug rechtfertige, und ob eine Vorlage an den EuGH erforderlich sei. • Anwendungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: Nur 30 % des Entgelts sind abziehbar, wenn die Schule selbst staatlich genehmigt oder nach Landesrecht anerkannt ist; eine bloße Anerkennung des vermittelten Abschlusses durch die KMK reicht nicht aus. • Im Streitfall fehlt eine vergleichbare staatliche Anerkennung der I‑Schule, weil der KMK‑Beschluss nur den Abschluss betrifft, nicht den Status der Schule; daher kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. • Europarechtskonforme Auslegung: Die maßgebliche Grundfreiheit ist die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und gegebenenfalls die Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber Drittstaaten; im Verhältnis zur Schweiz sind die Dienstleistungs- bzw. Freizügigkeitsgrundfreiheiten nicht in gleicher Weise anwendbar wie innerhalb der EU/EWR. • Das FZA ist Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung und bei Auslegung zu berücksichtigen, gewährt aber keine allgemeine Gleichbehandlung steuerlicher Regelungen zugunsten von Dienstleistungsempfängern; Art. 16 Abs. 2 FZA begrenzt die Berücksichtigung der EuGH‑Rechtsprechung auf Entscheidungen vor dem 21.06.1999, spätere EuGH‑Entscheidungen gelten nur, wenn der Gemischte Ausschuss dies festgestellt hat. • Folge: Weder die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung noch die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24a EStG n.F. in Verbindung mit dem FZA begründen einen Anspruch auf Sonderausgabenabzug für Schulgeld an der schweizerischen I‑Schule. • Keine Vorlage an den EuGH: Die Rechtslage ist hinreichend geklärt; eine Vorabentscheidung war nicht erforderlich, weil die einschränkenden Regeln mit den einschlägigen Freiheiten und dem FZA vereinbar sind. Die Revision ist unbegründet zurückgewiesen; der BFH bestätigt, dass die gezahlten Schulgeldbeträge für 2002 und 2003 nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Entscheidungsgrund ist, dass die I‑Schule keine staatliche Anerkennung in dem für § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erforderlichen Sinne besitzt, weil lediglich der Abschluss anerkannt wurde. Weiter besteht kein Anspruch aus gemeinschaftsrechtlicher Dienstleistungs- oder Freizügigkeitsgewährleistung gegenüber der Schweiz, da das FZA solche Ansprüche nicht in gleicher Weise schafft und Art. 16 Abs. 2 FZA die Übernahme späterer EuGH‑Rechtsprechung ausschließt. Daher begründet auch die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24a EStG n.F. keinen Anspruch auf Gleichbehandlung der in der Schweiz erbrachten Schulleistungen mit solchen in der EU/EWR.