Urteil
IX R 67/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachträglich gezahlte Schuldzinsen für ein ursprünglich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommenes Darlehen bleiben grundsätzlich als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG abziehbar, auch wenn das Grundstück zuvor veräußert wurde und der Veräußerungserlös die Darlehensschuld nicht vollständig tilgte.
• Die frühere Rechtsprechung, die einen Abzug nach Beendigung der Vermietung grundsätzlich versagte, ist mit Blick auf die seit 1999 erweiterte steuerliche Erfassung privater Grundstücksveräußerungen (Verlängerung der Frist des § 23 Abs. 1 EStG auf zehn Jahre) nicht mehr fortzusetzen.
• Ein Abzug nachträglicher Schuldzinsen ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Veräußerungserlös zur Tilgung der Verbindlichkeit hätte ausreichen können und der Steuerpflichtige aus privaten Motiven auf Tilgung verzichtet (Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung).
• Die entscheidenden Normen sind § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten), § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und § 23 Abs. 1, Abs. 3 EStG (private Veräußerungsgeschäfte).
Entscheidungsgründe
Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung vermieteter Immobilie • Nachträglich gezahlte Schuldzinsen für ein ursprünglich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommenes Darlehen bleiben grundsätzlich als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG abziehbar, auch wenn das Grundstück zuvor veräußert wurde und der Veräußerungserlös die Darlehensschuld nicht vollständig tilgte. • Die frühere Rechtsprechung, die einen Abzug nach Beendigung der Vermietung grundsätzlich versagte, ist mit Blick auf die seit 1999 erweiterte steuerliche Erfassung privater Grundstücksveräußerungen (Verlängerung der Frist des § 23 Abs. 1 EStG auf zehn Jahre) nicht mehr fortzusetzen. • Ein Abzug nachträglicher Schuldzinsen ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Veräußerungserlös zur Tilgung der Verbindlichkeit hätte ausreichen können und der Steuerpflichtige aus privaten Motiven auf Tilgung verzichtet (Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung). • Die entscheidenden Normen sind § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten), § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und § 23 Abs. 1, Abs. 3 EStG (private Veräußerungsgeschäfte). Eheleute wurden 2004 gemeinsam veranlagt. Der Kläger erwarb 1994 ein Wohngebäude zur Erzielung von Mieteinkünften und finanzierte einen großen Teil des Kaufpreises durch Darlehen. 2001 verkaufte er das Objekt und erzielte einen Veräußerungsverlust; der Veräußerungserlös reichte nicht zur Ablösung der gesamten Darlehensvaluta. Im Streitjahr 2004 zahlte der Kläger für die verbleibende Darlehensschuld Schuldzinsen in Höhe von 21.135 €, die er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte diese Zinsen nicht; das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte die materielle Rechtsverletzung und berief sich auf eine Änderung der BFH-Rechtsprechung und die Gesetzesänderungen seit 1999. • Werbungskostenbegriff: Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen abziehbar; hierzu gehören Schuldzinsen, wenn wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart besteht. • Maßgebliches Kriterium: Wirtschaftlicher Zusammenhang folgt aus dem Veranlassungszusammenhang; ein Darlehen, dessen Valuta erstmals zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet wurde, ist diesem Verwendungszweck zuzuordnen. • Fortentwicklung der Rechtsprechung: Die bisherige Rechtsprechung, die nach Beendigung der Vermietung regelmäßig den Abzug versagte, wird nicht fortgeführt, weil der Gesetzgeber mit der Verlängerung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 EStG auf zehn Jahre die Besteuerungsgrundlage privater Grundstücksveräußerungen wesentlich erweitert hat und damit die steuerrechtliche Verstrickung von ehemals privatem Vermögen erhöht wurde. • Systematische Gründe: Die gesetzgeberische Entscheidung rechtfertigt eine Rechtsprechungsanpassung; es bestehen keine systemwidrigen Folgen, wenn nachträgliche Schuldzinsen bei Überschuss- und Gewinneinkünften gleichbehandelt werden. • Abgrenzung und Einschränkung: Ein Anspruch auf Abzug besteht nicht, wenn der Veräußerungserlös zur Tilgung der Verbindlichkeit genügt hätte und der Steuerpflichtige freiwillig nicht tilgte (Vorrang der Schuldentilgung) oder die Einkünfteerzielungsabsicht bereits vor Veräußerung entfallen war. • Anwendung auf den Streitfall: Unstreitig diente das verbleibende Darlehen der Finanzierung der Anschaffungskosten des vermieteten Wohngebäudes, der Erlös reichte nicht zur Tilgung, und der Kläger konnte die Darlehensverbindlichkeiten bei Veräußerung nicht vollständig begleichen; daher sind die nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten zu berücksichtigen. • Verfahrensfolge: Die Revision ist begründet, das Urteil des FG wird aufgehoben, die Klage wird stattgegeben; die Einkommensteuerfestsetzung wird dem Finanzamt zur Neuberechnung übertragen. Die Revision der Kläger ist erfolgreich; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Klage stattgegeben. Die vom Kläger nach der Veräußerung gezahlten Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, weil der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang mit der Darlehensaufnahme fortbesteht und der Veräußerungserlös die Darlehensvaluta nicht vollständig tilgte. Ein Abzug kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Veräußerungserlös hätte zur Tilgung ausgereicht und der Steuerpflichtige aus privaten Gründen auf Tilgung verzichtet hätte; das ist hier nicht der Fall. Das Finanzamt wird angewiesen, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der anerkannten Werbungskosten neu zu berechnen und die Kosten des Verfahrens entsprechend zu tragen.