IX R 67/10
BFH, Entscheidung vom
28mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 05. September 2012 IX R 67/10 EStG §§9 Abs. 1 S.3 Nr.1 S. 1,21 Abs. 1 S. 1 Nr.1, 23 Abs. 1S. 1 Nr. 1 Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BFH Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung des Erwerbs eines Mietobjekts aufgenommen wurde, können auch noch dann als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Immobilie veräußert wurde und die Darlehensverbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden konnten. (redaktioneller Leitsatz) BFH, Urt. v. 5.9.2012 – IX R 67/10, DStR 2012, 1801 EStG §§9 Abs. 1 S.3 Nr.1 S. 1,21 Abs. 1 S. 1 Nr.1, 23 Abs. 1S. 1 Nr. 1 Entscheidung: Der Kläger (K) erwarb im Jahr 1994 ein Wohngebäude, aus dessen Vermietung er in der Folgezeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielte. Im Jahr 2001 veräußerte K das Mietobjekt mit erheblichem Verlust. Der Erlösaus derVeräußerung reichte nicht aus, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen. Die von K in seiner Einkommensteuererklärung für 2004 geltend gemachten Schuldzinsen erkannte das Finanzamt nicht als nachträgliche Werbungskosten an. Der BFH gab K dagegen Recht. Nach §9 Abs. 1 S.3 Nr.1S. 1 EStG sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang mit einer steuerbaren Vermietungstätigkeit ist gegeben, wenn die Schuldzinsen für einen Kredit entrichtet werden, der zur Anschaffung oder Herstellung eines zu Mietzwecken genutzten Objekts verwendet wurde.1 Der BFH entschied nun unter Aufgabe seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung2,dassder fürden Werbungskostenabzug erforderliche wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften ausVuV durch die Veräußerung des Grundstücks nicht unterbrochen werde. Die bisherige Rechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit nachlaufender Schuldzinsen beruhe maßgeblich auf der Erwägung, dass die nach Veräußerung des Vermietungsobjekts anfallenden Finanzierungsaufwendungen der privaten, nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzurechnen seien. Mit der Verlängerung der Veräußerungsfrist fürGrundstücke von zwei auf zehn Jahre durch § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. seit 19993 habe der Gesetzgeber jedoch den Besteuerungszugriff bei privaten Veräußerungsgeschäften entscheidend ausgeweitet. Dies zeige sich auch in der Regelung des § 23 Abs. 3 S. 4 EStG , wonach Abschreibungen auf das Gebäude, die der Steuerpflichtige im Rahmen der Einkunftsart VuV vorgenommen habe, den Gewinn aus der Veräußerung des Mietobjekts erhöhen würden. Nach Auffassung des BFH sind damit Gewinne aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. d. §23Abs. 1 S. 1Nr. 1EStG(betrieblichen) Gewinneinkünften strukturell gleichgestellt. Dies rechtfertige es, die nach der steuerbarenVeräußerung der vermieteten Immobilie geleisteten Schuldzinsen – ebenso wie nachträgliche Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten4 –zum Abzug bei den Einkünften aus VuV zuzulassen, sofern der Veräußerungserlös zur Tilgung der Restschuld nicht ausreiche. Anmerkung: Mit seiner Entscheidung zum nachträglichen Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus VuV setzt der BFH die Kehrtwende fort, die er bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach §20 Abs.1 Nr.1 EStG schon eingeleitet hat. Bei dieser Einkunftsart hat das Gericht in der Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle in § 17 Abs. 1 EStG von mehr als 25 % erst auf 10 % (für Veranlagungszeiträume ab 1999) und dann auf 1 % (fürVeranlagungszeiträume ab 2001) einen Paradigmenwechsel in der steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen im Privatvermögen gesehen.5 Es hat daraus abgeleitet, dass Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i. S. v.§ 17EStG anfallen, unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn sie auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen. Die Finanzverwaltung vertrat als Reaktion auf dieses Urteil die Ansicht, dass die zu § 17 EStG angestellten Überlegungen des BFH nicht auf die ähnlich gelagerte Problematik der Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus VuV übertragen werden könnten.6 Mit dem BFH-Urteil steht jetzt fest, dass auch Steuerpflichtige im Geltungsbereich des § 21 EStG nicht schlechter gestellt werden dürfen als Steuerpflichtige, die Grundstücke aus ihrem Betriebsvermögen veräußern. Der BFH hat sich indes nicht eindeutig zu der Frage positioniert, ob die steuerliche Anerkennung nachträglicher Finanzierungsaufwendungen voraussetzt, dass das Mietobjekt innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG veräußert wird. Gegen ein solches Erfordernis spricht, dass Einkünfte durch VuV auch ein Nichteigentümer, beispielsweise ein Nießbraucher, erzielen kann.7 Da die Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftsart VuV nicht an die Eigentümerstellung des Vermieters geknüpft ist, kann es für den Fortbestand des Veranlassungszusammenhangs nachträglicher Schuldzinsen mit der Einkunftserzielung auch nicht auf die Steuerbarkeit der Immobilienveräußerung ankommen.8 Nachlaufende Finanzierungsaufwendungen können somit auch nach einer Veräußerung außerhalb der Zehnjahresfrist des §23 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein weiterer Werbungskostenabzug der bislang auf ein veräußertes Mietobjekt entfallenden Schuldzinsen kommt daneben auch dann in Betracht, wenn der Veräußerungserlös als Surrogat zum Zwecke der Erzielung von Einkünften (z. B. aus Kapitalvermögen bei einer Anlage als Festgeld) eingesetzt wird.9 Die damit einhergehende Umwidmung des Darlehens muss zu ihrer steuerlichen Anerkennung nicht zwingend im Einvernehmen mit dem Darlehensgeber erfolgen. Die Zustimmung des Gläubigers zur Änderung des Darlehenszwecks bildet allerdings ein gewichtiges, dafür sprechendes Indiz i. S. einer Beweiserleichterung für den Steuerpflichtigen.10 Dr. Jörg Ihle, Bonn Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 05.09.2012 Aktenzeichen: IX R 67/10 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: notar 2012, 363-364 Normen in Titel: EStG §§9 Abs. 1 S.3 Nr.1 S. 1,21 Abs. 1 S. 1 Nr.1, 23 Abs. 1S. 1 Nr. 1